Verfassungsgerichtshof B1110/08

B1110/08Verfassungsgericht09.12.2008

Regest

Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzusammensetzung, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, Anwendbarkeit AVG, Verwaltungsstrafrecht, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Devolution, Entscheidung in angemessener Zeit, Verfahrensdauer überlange

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1110/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2008

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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