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G43/07•Verfassungsgerichtshof G43/07
G43/07Verfassungsgericht11.12.2008
Naturschutz, Landschaftsschutz, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, Rechtspolitik
I. §11 Abs2 litc und d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Burgenland verpflichtet.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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