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B704/08 ua•Verfassungsgerichtshof B704/08 ua
B704/08 uaVerfassungsgericht24.02.2009
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 4.720,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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