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G160/08•Verfassungsgerichtshof G160/08
G160/08Verfassungsgericht27.02.2009
Schischulen, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit
Die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in §37 Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. für Tirol Nr. 15/1995 in der Fassung LGBl. für Tirol Nr. 89/2002, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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