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B1750/06•Verfassungsgerichtshof B1750/06
B1750/06Verfassungsgericht27.02.2009
VfGH / Anlassfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit € 2.340,- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.
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