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V447/08•Verfassungsgerichtshof V447/08
V447/08Verfassungsgericht04.03.2009
Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder
Die Wortfolge ", Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n)" in §17 Abs1 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, ABl. der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950 (Sondernummer) idF vom 20. September 2001, ABl. Nr. 19, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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