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V452/08•Verfassungsgerichtshof V452/08
V452/08Verfassungsgericht05.03.2009
Wasserrecht, Wasserversorgung, Verordnung Kundmachung
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17. September 2003, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. September 2003 bis 21. Oktober 2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Niederösterreichischen Landesgesetzblatt verpflichtet.
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