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B66/07•Verfassungsgerichtshof B66/07
B66/07Verfassungsgericht05.03.2009
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Abgabenwesen, Gebühr, Zivilrecht, Haftung, Wohnungseigentum, Auslegung verfassungskonforme
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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