Verfassungsgerichtshof B311/08

B311/08Verfassungsgericht06.03.2009

Regest

Krankenanstalten, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Vereinbarungen nach Art15a B-VG, Verweisung dynamische, VfGH / Präjudizialität, Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Anhörungsrecht, Landesregierung, Erwerbsausübungsfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B311/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2009

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

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