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B978/07•Verfassungsgerichtshof B978/07
B978/07Verfassungsgericht11.03.2009
Straßenpolizei, Abschleppung, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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