Verfassungsgerichtshof B1148/08 ua

B1148/08 uaVerfassungsgericht12.03.2009

Regest

Urheberrecht, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1148/08 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2009

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der erstbeschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten und der zweitbeschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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