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B2319/07•Verfassungsgerichtshof B2319/07
B2319/07Verfassungsgericht27.04.2009
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des
§64 Abs1 Z1 lita ZPO wird stattgegeben.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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