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B485/09•Verfassungsgerichtshof B485/09
B485/09Verfassungsgericht29.04.2009
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der F H Gesellschaft mbH Co. KG, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Februar 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
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