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B669/08 ua•Verfassungsgerichtshof B669/08 ua
B669/08 uaVerfassungsgericht21.09.2009
VfGH / Anlassfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien jeweils zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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