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A13/08•Verfassungsgerichtshof A13/08
A13/08Verfassungsgericht22.09.2009
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Klagen, Zustellung
I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2009, A13/08-16, abgeschlossene Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I und Spruchpunkt II wiederaufgenommen.
II. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2009, A13/08-16, wird hinsichtlich Spruchpunkt I und Spruchpunkt II aufgehoben.
III. Der Antrag vom 31. Dezember 2008 auf Fristerstreckung wird abgewiesen.
IV. Der Antrag vom 13. Jänner 2009 auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
V. Die Klage wird zurückgewiesen.
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