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U165/12 ua•Verfassungsgerichtshof U165/12 ua
U165/12 uaVerfassungsgericht26.09.2012
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegründung, res iudicata, Rechtskraft, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Zuständigkeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheidungen in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.400,-, insgesamt daher € 4.800,-, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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