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B757/12•Verfassungsgerichtshof B757/12
B757/12Verfassungsgericht22.11.2012
Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Präjudizialität, Bescheid Trennbarkeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Bescheid, soweit damit der Vorstellung gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der für Frau Mag. T. mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung I, vom 10. Februar 2011 ausgestellten Legitimationsurkunde keine Folge gegeben wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
2. Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
3. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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