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G77/12•Verfassungsgerichtshof G77/12
G77/12Verfassungsgericht27.11.2012
Grunderwerbsteuer, Bewertung, Grundvermögen, Einheitsbewertung, Verwaltungsökonomie, VfGH / Fristsetzung
I. §6 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 - GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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