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G78/12•Verfassungsgerichtshof G78/12
G78/12Verfassungsgericht29.11.2012
Zivilprozess, Rechtsmittel, Bewertung, Einheitsbewertung, Exekutionsrecht, Auslegung teleologische, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Fristsetzung
I. Die Wortfolge "und 60 Abs2" in §500 Abs3 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 140/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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