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G23/12•Verfassungsgerichtshof G23/12
G23/12Verfassungsgericht29.11.2012
Strafrecht, Ehe und Verwandtschaft, Analogie, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Prüfungsumfang
I. Das Wort "unehelichen" in §72 Abs1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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