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B619/12 ua•Verfassungsgerichtshof B619/12 ua
B619/12 uaVerfassungsgericht01.12.2012
Wettbewerbsrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, Rechtsschutz, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegründung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Kosten
I. 1. Die siebent- bis
vierunddreißigstbeschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
2. Der Bescheid wird in Ansehung dieser beschwerdeführenden Gesellschaften aufgehoben.
3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 9.760,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. 1. Die Behandlung der Beschwerden der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Gesellschaften wird abgelehnt.
2. Diese Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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