Verfassungsgerichtshof V24/12

V24/12Verfassungsgericht06.12.2012

Regest

Preisrecht, Preistransparenz, Datenschutz, Determinierungsgebot, Verordnungserlassung, Rechtsschutz, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Bundesverwaltung unmittelbare, Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, Weisung, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V24/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2012

Spruch

I.1. Die Wortfolge "und sonstige Serviceeinrichtungen" in §1 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treibstoffpreisen an die Preistransparenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011), BGBl. II Nr. 246/2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Soweit sich der Antrag darüber hinaus gegen §1 Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011 richtet, wird er abgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

IV. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.420,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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