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G64/11•Verfassungsgerichtshof G64/11
G64/11Verfassungsgericht06.12.2012
Bettelverbot, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Sicherheitspolizei örtliche, Ermessen, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung
I. §3a des Steiermärkischen
Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, idF
LGBl. Nr. 37/2011 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. §3a des Steiermärkischen
Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, idF LGBl. Nr. 88/2005 tritt wieder in Kraft.
III. Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
IV. Das Land Steiermark ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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