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G32/12•Verfassungsgerichtshof G32/12
G32/12Verfassungsgericht11.12.2012
Gebühr (GebG), Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Statutarstadt, Bundeshauptstadt Wien, Passwesen, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Der letzte Satz des §35 Abs6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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