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G137/11•Verfassungsgerichtshof G137/11
G137/11Verfassungsgericht13.12.2012
Strafrecht, Strafprozessrecht, Verteidigung, Akteneinsicht, fair trial, VfGH / Antrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse
I. Die Wortfolge "bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und" in §52 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Die aufgehobene Wortfolge ist in allen dem oben genannten Antrag zugrunde liegenden Strafverfahren bei den Gerichten nicht mehr anzuwenden.
V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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