Unjustified job refusal leads to loss of unemployment assistance

W255 2344104-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged an AMS decision imposing a 56-day loss of unemployment assistance after he told a prospective employer that he would soon start another full-time job. The Federal Administrative Court held that the later complaint decision of the AMS was invalid because the ten-week period for issuing a complaint decision had expired, so that decision was annulled. On the merits, however, the court found that the claimant had thwarted a suitable placement and therefore lost entitlement under § 10 AlVG applied via § 38 AlVG. No grounds for mitigation were established, so the sanction itself remained in force.

Omnilex-Regeste

§ 14 VwGVG; § 56 Abs. 2 AlVG; § 10 Abs. 1 and 3 AlVG, § 38 AlVG: A complaint decision issued after expiry of the AMS decision period is unlawful and must be set aside for lack of competence; however, in the subsequent judicial review the court decides on the complaint against the original administrative decision. A job seeker thwarts a referral by conduct that objectively reduces the chances of conclusion and reveals lack of genuine willingness to accept the offered employment; it is not necessary that the person expressly refuses the job. A merely asserted or prospective alternative employment does not negate availability or create mitigation unless an actual alternative employment is taken up or other exceptional circumstances are shown (cf. consid. 2.3.3).

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2344104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2344104.1.00

Spruch

W255 2344104-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.11.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-048122, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 18.11.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird mangels Zuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog im Jahr 2002 erstmalig Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 16.03.2020 Arbeitslosengeld und stand ab 12.10.2020 im Bezug von Notstandshilfe.

1.2. Am 14.08.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.02.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskaufmann bzw. Verkaufshelfer helfe, und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewerbe und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gebe.

1.3. Am 30.10.2025 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Zimmermädchen bzw. Roomboy bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, an der vom AMS durchgeführten Jobbörse am 18.11.2025 teilzunehmen.

1.4. Am 18.11.2025 wurde in einem Aktenvermerk des AMS festgehalten, dass der BF eingangs sofort angegeben habe, dass er schon eine Vollzeitstelle habe. Er bekomme wieder eine Vollzeitstelle bei seinem ehemaligen bzw. aktuellen Dienstgeber. Der BF könne sich nicht vorstellen, als Roomboy zu arbeiten. Laut der Dienstgeberin komme eine Einstellung nicht in Frage, weil der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt habe und sowieso ab Jänner eine vollversicherte Stelle beginne. Sie suche langfristige Mitarbeiter.

1.5. Am 18.11.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er bei einem ehemaligen bzw. aktuellen Dienstgeber wieder beginnen könne, in Vollzeit zu arbeiten. Er könne sich auch vorstellen, als Roomboy zu arbeiten. Es könne der Fall sein, dass es bei dem Gespräch ein Missverständnis gegeben habe. Er habe das Angebot nicht verweigert. Er werde in den nächsten Tagen mit seinem Dienstgeber nochmal bezüglich einer schriftlichen Bestätigung über die Aufstockung der Stunden sprechen.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 18.11.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.7. Am 26.11.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er eine Bewerbung gehabt und seinen Lebenslauf abgegeben habe. Es sei gar nicht zu einem normalen Bewerbungsgespräch gekommen, da eine Kommunikation nicht stattgefunden habe. Er habe sich in keiner Weise geweigert, sich zu bewerben. Auf die Frage, ob er sich diese Tätigkeit vorstellen könne, habe er gesagt, dass er seit seinem 16. Lebensjahr im Verkauf gearbeitet habe, aber eine Neuorientierung prinzipiell möglich sei. Sofort sei das Gespräch abgebrochen worden und es sei zu einer Sperre gekommen.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-048122, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 25.11.2025 abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er der Dienstgeberin kommuniziert habe, dass er eine andere Beschäftigung, die er in Aussicht habe, priorisieren würde. Dieser Angabe habe der BF weder durch die Vorlage einer entsprechenden Beschäftigung noch einer konkreten Arbeitsaufnahme Nachdruck verleihen können. Auch sei der BF bereits seit sechs Jahren nicht mehr im Verkauf tätig; gleichzeitig bestünde ein beinahe durchgehendes geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bei seinem ehemaligen Dienstgeber. Es sei nicht ausreichend, lediglich zum Bewerbungsgespräch zu erscheinen; der BF habe ein Verhalten an den Tag zu legen, das einen Betrieb davon zu überzeugen vermöge, dass er am Erlangen einer Beschäftigung auch tatsächlich Interesse habe.

1.9. Am 18.02.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 26.05.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 05.01.2010 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Der BF bezog erstmals ab 15.06.2002 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 16.03.2020 Arbeitslosengeld und bezieht seit 12.10.2020 Notstandshilfe. Der BF stand von 01.10.2020 bis 19.11.2021 und von 15.09.2022 bis 30.04.2026 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei XXXX .

2.1.3. Am 14.08.2025 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.02.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskaufmann bzw. Verkaufshelfer hilft und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.

2.1.4. Am 30.10.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Zimmermädchen bzw. Roomboy bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, an der am 18.11.2025 in den Räumlichkeiten des AMS durchgeführten Jobbörse teilzunehmen. Der BF hat diese Einladung erhalten.

2.1.5. Der BF nahm an der Jobbörse am 18.11.2025 teil. Er gab im Rahmen des Bewerbungsgesprächs bekannt, ab 01.01.2026 eine Vollzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstgeber anzutreten. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der Angabe des BF, in knapp sechs Wochen eine andere Beschäftigung antreten zu wollen, nicht zustande.

2.1.6. Der BF hat weder am 01.01.2026 noch am 01.03.2026 oder am 01.05.2026 eine vollversicherte Beschäftigung bei XXXX oder einem anderen Dienstgeber aufgenommen.

2.1.7. Am 18.11.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er Anfang nächsten Jahres bei seinem derzeitigen Dienstgeber wieder Vollzeit arbeiten könne.

2.1.8. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.

2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2025, VN XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 18.11.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.10. Der BF brachte am 26.11.2025 über sein eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 03.02.2026, GZ: WF 2025-0566-9-048122, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 06.02.2026 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde hinterlegt und stand ab 09.02.2026 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit.

2.1.12. Mit Schreiben vom 18.02.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie den Dienstverhältnissen des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist ebenfalls unstrittig.

2.2.6. Dass der BF an der Jobbörse am 18.11.2025 teilnahm (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf den Verfahrensakt. Seitens des AMS wurde zunächst in einem Aktenvermerk am Tag der Jobbörse festgehalten, dass der BF beim Bewerbungsgespräch eingangs angegeben habe, dass er bereits eine Vollzeitstelle habe. In der niederschriftlichen Einvernahme am 18.11.2025 bestritt der BF nicht, diese Angaben im Bewerbungsgespräch im Rahmen der Jobbörse getätigt zu haben, sondern führte vielmehr ergänzend aus, dass er Anfang nächsten Jahres bei seinem ehemaligen Dienstgeber wieder Vollzeit arbeiten könne. Der BF hat sohin den Ablauf des Bewerbungsgespräches und seine Angabe gegenüber der potentiellen Dienstgeberin nicht bestritten. Dass ein Dienstverhältnis aus diesem Grund nicht zustande kam, basiert auf dem Aktenvermerk des AMS, laut dem die für den Recruitingprozess zuständige Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin gesagt habe, dass eine Einstellung nicht in Frage komme, da der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle zeige und sowieso ab Jänner eine vollversicherte Beschäftigung aufnehme. Die potentielle Dienstgeberin suche langfristige Mitarbeiter und niemanden nur für einen Monat.

2.2.7. Dass der BF weder am 01.01.2026 noch am 01.03.2026 oder am 01.05.2026 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Der BF machte gegenüber dem AMS wiederholt Angaben, dass er bei dem Dienstgeber, bei dem er bis zum 10.03.2020 vollversichert beschäftigt und von 01.10.2020 bis 19.11.2021 und von 15.09.2022 bis 30.04.2026 geringfügig beschäftigt war, wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne. Dieses Dienstverhältnis trat der BF jedoch tatsächlich nie an.

2.2.8. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verfahrensakt.

2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A.I.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung

2.3.1.1. Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß § 56 Abs. 2 AlVG eine von § 14 VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 (Stand 31.03.2018, rdb.at).

2.3.1.2. Im gegenständlichen Fall erhob der BF am 26.11.2025 über sein eAMS-Konto Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.11.2025. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 26.11.2025 und endete in Anwendung des § 56 Abs. 2 AlVG am 04.02.2026.

2.3.1.3. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 (Stand 01.03.2022, rdb.at)).

2.3.1.4. Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung ist zwar auf den 03.02.2026 datiert, wurde dem BF jedoch erst am 09.06.2026 durch Zustellung per Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt. Sie gilt daher als mit 09.02.2026 erlassen. Die Entscheidungsfrist endete jedoch, wie oben ausgeführt, bereits am 04.02.2026. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung stammt daher von einer (im Entscheidungszeitpunkt) unzuständigen Behörde und war sohin zu beheben.

Zu A.II.) Abweisung der Beschwerde

2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.3.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Dem BF wurde am 30.10.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Zimmermädchen bzw. Roomboy bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt. Der BF nahm an der vom AMS am 18.11.2025 durchgeführten Jobbörse teil und gab ihm Rahmen des Bewerbungsgesprächs an, ab Jänner 2026 eine andere vollversicherte Beschäftigung antreten zu wollen. Um den Tatbestand einer Vereitelung zu erfüllen, ist entgegen des Vorbringens des BF nicht erforderlich, dass er die Stelle absichtlich ablehnt; vielmehr bedarf es dafür eines das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf nehmenden Verhaltens eines Arbeitslosen. Mit dem Hinweis, dass er in absehbarer Zeit ein anderes Dienstverhältnis annehmen werde, bringt ein Arbeitsloser seine Intention zum Ausdruck, eine als längerfristig angebotene Beschäftigung als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 26.01.2000, 98/08/0122; VwGH 20.12.1994, 93/08/0129; VwGH 08.04.1997, 94/08/0072). Beim Dienstgeber entsteht dadurch jedenfalls der Eindruck, dass der Bewerber die ausgeschriebene Stelle in Wahrheit nicht annehmen möchte, da er lediglich den Zeitraum bis zu der anderen Beschäftigung überbrücken möchte. Dies trifft umso mehr zu, da der BF diese Beschäftigung in der Folge gar nicht angetreten hat. Die Dienstgeberin stellte klar, dass sie langfristige Mitarbeiter suche und niemanden für einen Monat einstellen wolle. Dadurch, dass der BF im persönlichen Vorstellungsgespräch Mitte November 2025 darauf verwies, bereits im Jänner 2026 eine andere vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen, hat er seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Auch wenn der BF über eine Einstellungszusage verfügte, muss er gemäß § 9 Abs. 4 AlVG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Auf eine Einstellungszusage ist bei der Vermittlung einer Beschäftigung keine Rücksicht zu nehmen; diese kann allenfalls (bei tatsächlichem Antritt der Beschäftigung) einen etwaigen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Er war daher ungeachtet der Einstellungszusage jedenfalls verpflichtet, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen.

Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.3.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242).

Am 18.11.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.

Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.3.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

2.3.3.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die potentielle Dienstgeberin lehnte den BF aufgrund seiner Angabe im Bewerbungsgespräch, im Jänner 2026 eine andere Beschäftigung aufzunehmen ab, sodass die Vereitelungshandlung kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF gab am 18.11.2025 gegenüber der potentiellen Dienstgeberin an, bereits im Jänner 2026 eine andere Vollzeitbeschäftigung aufnehmen zu wollen. Dem BF muss bewusst gewesen sein, dass diese Angabe zu einem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses führt, da bei der potentiellen Dienstgeberin der Eindruck entstand, dass der BF kein Interesse an der vermittelten Beschäftigung hat.

Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.3.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Der BF nahm am 21.08.2025 ein Dienstverhältnis auf. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung kann einen Nachsichtsgrund darstellen. Jedenfalls ist Nachsicht zu gewähren, wenn die Aufnahme des Dienstverhältnis in die Ausschlussfrist des § 10 AlVG fällt (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), aber auch die Aufnahme eines Dienstverhältnisses nach Ablauf der Ausschlussfrist kann bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen einen Nachsichtsgrund darstellen, wenn sofort nach der Ablehnung des vermittelten Stellenangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vorliegen, aber der tatsächliche Antritt erst nach dem Ende des Leistungsausspruches liegt (im Fall VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027 drei Wochen).

Wie bereits oben dargelegt, war der BF ungeachtet der Einstellungszusage verpflichtet, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Der BF hat in weiterer Folge das in Aussicht gestellte Dienstverhältnis (wiederholt) nicht angetreten. In den vorgelegten Einstellungszusagen kann jeweils kein berücksichtigungswürdiger Grund erblickt werden, da ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis tatsächlich nicht zustande kam.

Andere Gründe für eine Nachsicht sind nicht hervorgekommen.

2.3.3.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagwörter

unemployment assistancejob refusalthwartingavailabilitymitigationcomplaint decisioncompetencejob placement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the AMS complaint decision (Beschwerdevorentscheidung) was issued within the statutory time limit and by a competent authority.

Extrahierter Entscheid

The complaint decision was issued after the decision period had expired and therefore came from an incompetent authority.

Extrahierte Begründung

Under § 14 VwGVG in conjunction with § 56(2) AlVG, the AMS had ten weeks from receipt of the complaint; that period ended on 2026-02-04, while the complaint decision became effective only later, so it had to be set aside.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant forfeited entitlement to unemployment assistance by refusing or thwarting a suitable job placement.

Extrahierter Entscheid

The claimant’s conduct amounted to thwarting a suitable referral within the meaning of § 10(1) AlVG as applied via § 38 AlVG.

Extrahierte Begründung

By telling the prospective employer that he would shortly take another full-time job, the claimant signaled lack of genuine interest in the offered position; this reduced the chances of hire and was causally linked to the non-conclusion of the employment relationship.

Kernrechtsfrage

Whether there were grounds for waiving or reducing the loss period.

Extrahierter Entscheid

No mitigating grounds were shown that would justify partial or full waiver.

Extrahierte Begründung

Although later employment can sometimes justify mitigation, no actual alternative employment was taken up within the relevant period and no other exceptional circumstances were established.

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