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W277 2343669-1•Bundesverwaltungsgericht W277 2343669-1
W277 2343669-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026
allgemeine Schulpflicht Deutschförderkurs Deutschkenntnisse pädagogisches Gutachten Schule Schulreife Vorschulstufe
W277 2343669-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigte Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Einschreiben vom XXXX meldete die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Erstbeschwerdeführerin an der Volksschule XXXX für das kommende Schuljahr 2026/2027 an.
2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in der Volksschule XXXX auf ihre Schulreife überprüft.
2.1. Mit Entscheidung vom XXXX stellte die Volksschule XXXX das Nichtvorliegen der Schulreife der Erstbeschwerdeführerin fest und nahm sie gemäß § 6 Abs. 2b und Abs. 2e Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen auf.
Begründend führte die Volksschule XXXX im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Unterricht in der ersten Schulstufe noch nicht erfülle und sie daher die Vorschule besuchen werde.
3. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Kindsvater namens XXXX gegen die Entscheidung der Volksschule XXXX und führte dabei zusammengefasst aus, dass ihre Tochter, die Erstbeschwerdeführerin, ihrer Einschätzung und nach Rücksprache mit der Kindergartenpädagogin, über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und für den Unterricht in der ersten Klasse geeignet sei. Die Entscheidung der Schule sei weder ausreichend nachvollziehbar noch klar begründet. Eine mangelnde körperliche oder geistige Reife liege nicht vor.
4. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die Volksschule XXXX aus, dass im Rahmen der Schuleinschreibung ein schulrelevantes Screening zur Einschätzung der Schulreife durchgeführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe beim Stiegen-Steigen Schwierigkeiten gehabt und habe beim Balancieren auf einer umgedrehten Langbank mit den Händen gerudert. Auch seien Anweisungen, einen Arm nach oben zu strecken oder eine Hand auf das gegenüberliegende Ohr zu legen, erst beim zweiten Versuch gelungen.
Bei der „Ich-Zeichnung“ habe die Zeichnung nur aus Kopf und Füßen bestanden, wesentliche Körperteile hätten gefehlt. Die Erstbeschwerdeführerin habe beim Zeichnen verkrampft gewirkt, den Stift sehr fest auf das Papier gedrückt und mit erheblichen Zungenbewegungen gemalt.
Bei der sprachlichen Beurteilung an Hand eines Wimmelbildes sei auffällig gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin nur über einen geringen Wortschatz verfüge und ihr zum Beschreiben nur wenige Verben zur Verfügung gestanden seien. Das Konjugieren sei ihr meist nicht gelungen. Die Erstbeschwerdeführerin kommuniziere überwiegend mit Satzphrasen, Präpositionen würden in ihren Sätzen völlig fehlen (beispielhaft angeführt wurde: „Buch lesen“, und „Das macht Blumenbaum“). Das Nachsprechen vorgesprochener Sätze habe nicht richtig funktioniert, auch einfache Sätze seien nicht korrekt wiedergegeben worden. Das Sinnverständnis habe ebenfalls gefehlt, sodass Fragen zu den Sätzen nicht beantwortet werden hätten können (beispielhaft wurde angeführt: Die Mutter backt Kuchen – „Mupe“/Peter verziert ihn mit bunten Smarties – „roter bunter Marties“/Aus der Lade holt Anna sieben kleine Kerzen – „mit Lade kommt Serze nach“). Das Finden von für Kindergartenkinder grundsätzlich bekannter Reime (Haus-Maus, Hase- Nase), sei überhaupt nicht gelungen.
Im mathematischen Bereich hätten sich ebenfalls Unsicherheiten gezeigt. Das Ordnen von zehn verschieden langen Bausteinen nach Größe sei ihr nicht gelungen. Trotz Hinweis auf Fehler bzw. Vorarbeit durch die Lehrerin habe die Erstbeschwerdeführerin die Aufgabe nicht bewältigen können. Es sei auch hier auf eine noch nicht adäquate Entwicklung zu schließen. Das Rückwärtszählen von 10-6 sei gelungen, jenes von 5-1 sei sehr fehlerhaft gewesen und die Erstbeschwerdeführerin habe „immer wieder gestockt“. Auch Würfelbilder habe die Erstbeschwerdeführerin nicht simultan erfassen können, sondern habe sie nachzählen müssen. Das Zeigen eines bestimmten Bausteins in einer „Bausteintreppe“ habe nicht funktioniert.
Es sei daher zu empfehlen, die Erstbeschwerdeführerin noch ein Jahr in der Vorschule zu fördern. Aus pädagogischer Sicht sei es sinnvoll, ihr noch zusätzliche Entwicklungszeit sowie gezielte Förderung zu ermöglichen, um grundlegende Kompetenzen weiter zu festigen und damit eine positive und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe zu ermöglichen.
5. Mit einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten führte die Schulqualitätsmanagerin XXXX (in der Folge: SQM) aus, dass aufgrund der im Rahmen der Schuleinschreibung eingeholten Befunde, aus fachlich-pädagogischer Sicht die Empfehlung auszusprechen sei, der Erstbeschwerdeführerin durch den Besuch der Vorschule zusätzliche Entwicklungszeit zu geben, um grundlegende Kompetenzen zur Sicherstellung eines erfolgreichen Schuleinstiegs zu festigen.
Im Rahmen des schulrelevanten Screenings zur Feststellung der Schulreife habe die Erstbeschwerdeführerin in den Bereichen Motorik, Feinmotorik, Sprache sowie mathematische Vorläuferfertigkeiten deutliche Entwicklungsrückstände aufgewiesen, wobei gerade die sprachlichen Defizite, wie eingeschränkter Wortschatz, mangelndes Satzverständnis und fehlende grammatikalische Strukturen besonders gravierend gewesen seien. Auch Schwierigkeiten im mathematischen Basisverständnis seien verortet worden.
Die Einstufung in die Vorschule sei aus pädagogischer Sicht erforderlich und zweckmäßig. Diese Maßnahme diene dazu, die grundlegenden Kompetenzen gezielt aufzubauen und zu festigen, sowie eine alters- und entwicklungsadäquate Integration in den schulischen Alltag sicherzustellen.
6. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum Gutachten der SQM auf.
6.1. Mit Stellungnahme vom selben Tag führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Erstbeschwerdeführerin laut der zuständigen Kindergartenpädagogin durchaus in der Lage sei die 1. Klasse zu besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die notwendigen Fähigkeiten und entsprechende Entwicklung. Eine Einstufung in die Vorschule sei nicht erforderlich.
7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den XXXX als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/2027 die Vorschulstufe in Verbindung mit einer besonderen Sprachförderung in Form eines Deutschförderkurses zu besuchen hat (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Schulreife aus zwei Teilen zusammensetze. Einerseits müsse ein Kind die Unterrichtssprache so weit beherrschen, dass es dem Unterricht folgen könne. Dies würde anhand des standardisierten Testverfahrens, der MIKA-D Testung, erfolgen. Zum anderen müsse das Kind dem Unterricht folgen können, ohne geistig und körperlich überfordert zu sein. Dies würde anhand der Schulreifeverordnung beurteilt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin zeige in den Bereichen Motorik, Feinmotorik, Sprache sowie mathematische Vorläuferfertigkeiten deutliche Entwicklungsrückstände. Im Bereich Grob- und Feinmotorik habe sie große Unsicherheiten aufgewiesen und es bestünden erhebliche sprachliche Defizite beim Satzverständnis und den grammatikalischen Strukturen. Die standardgemäße MIKA-D Testung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und sei das Ergebnis bindend. Aufgrund des Ergebnisses habe eine entsprechende Zuordnung zu Sprachfördermaßnahmen zwingenderweise zu erfolgen. Im Hinblick auf die Zuordnung zu Deutschförderkursen habe die Volksschule XXXX die korrekte Entscheidung getroffen.
Die Vorschulstufe sei angesichts des hohen Unterstützungsbedarfs in den Bereichen Motorik, Feinmotorik sowie im mathematischen Bereich, zweckmäßig. Die Maßnahme diene dazu, die grundlegenden Kompetenzen gezielt aufzubauen und zu festigen, sowie eine alters- und entwicklungsadäquate Integration in den schulischen Alltag sicherzustellen. Die Aufnahme in die Vorschulstufe habe daher verpflichtend zu erfolgen.
8. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, da sie überzeugt sei, dass die Erstbeschwerdeführerin die erforderliche Schulreife aufweise. Pädagogische Fachkräfte hätten bestätigt, dass die Erstbeschwerdeführerin über eine ausreichend entwickelte Feinmotorik, eine allgemein sehr gute Entwicklung und die notwendigen Fähigkeiten für den Schulbesuch aufweise. Auch ihre Deutschkenntnisse seien ausreichend. Sie mache zwar altersentsprechend noch kleinere Fehler, diese seien jedoch keineswegs so gravierend, dass sie einer Einschulung entgegenstehen würden. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin am Tag der Schuleinschreibung Fieber gehabt und sei früher vom Kindergarten abgeholt worden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ihre tatsächlichen Fähigkeiten an diesem Tag nicht korrekt beurteilt werden hätten können.
8.1. Dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt wurden:
Protokollbogen zum Aufgabenkatalog 66 Monate
Übergabeblatt Sprachentwicklung
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin, geboren am XXXX , ist im Schuljahr 2026/2027 in Österreich schulpflichtig.
Am XXXX wurde von der Schulleitung der Volksschule XXXX die Schulreifeüberprüfung durchgeführt. Die MIKA-D-Testung ergab hinsichtlich der Verbstellung und des Satzverständnisses jeweils die Beurteilung "mangelhaft". Insgesamt wurde die Zuordnung zum Deutschförderkurs festgestellt.
Mit Entscheidung vom XXXX wurde sie gemäß § 6 Abs. 2b und Abs. 2e SchPflG für nicht schulreif erklärt und es wurde der Besuch als ordentliche Schülerin in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen festgelegt. Mit Bescheid vom XXXX wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/2027 die Vorschulstufe in Verbindung mit einer besonderen Sprachförderung in Form eines Deutschförderkurses zu besuchen hat.
Die Erstbeschwerdeführerin zeigte in den Bereichen Motorik, Feinmotorik, Mathematik und Sprache deutliche Entwicklungsrückstände. Aufgrund der festgestellten Entwicklungsrückstände ist die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/2027 nicht schulreif. Die Einstufung in der Vorschule ist im gegenständlichen Fall erforderlich und zweckmäßig.
Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich im Schuljahr 2026/2027 schulpflichtig wird, ist unstrittig.
Die Feststellungen zur Durchführung der Schulreifeprüfung sowie zur Entscheidung der Volksschule XXXX ergeben sich aus dem Akt.
Dass zum Zeitpunkt der Einschreibung in den Bereichen Motorik, Feinmotorik, Mathematik und Sprache deutliche Entwicklungsrückstände bestehen, ergibt sich insbesondere aus den im Akt befindlichen Prüfungsunterlagen der Schulreifeprüfung vom XXXX , sowie der ausführlichen Stellungnahme der Volksschule XXXX vom XXXX , in der die dokumentierten Prüfungsergebnisse entsprechend kommentiert wurden. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation oder den Prüfungsergebnissen begründen würden.
Dass die Erstbeschwerdeführerin die für die Schulreife erforderlichen Entwicklungsstände und Fähigkeiten noch nicht aufweist, ergibt sich insbesondere aus den Ergebnissen der durchgeführten Schulreifeprüfung. Aus der Prüfungsdokumentation (Punkt II.1.) sind die getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Diese lassen erkennen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin vor allem im sprachlichen Bereich Defizite bestehen. Beim Nachsprechen vorgesagter Sätze wich die Wiedergabe der Erstbeschwerdeführerin teilweise erheblich von den vorgegebenen Sätzen ab. So sprach sie den Satz „Die Mutter backt Kuchen“ als „Mupe“, den Satz „Peter verziert ihn mit bunten Smarties“ als „roter bunter Marties“ und den Satz „Aus der Lade holt Anna sieben kleine Kerzen“ als „mit Lade kommt Serze nach“ nach. Die durchführende Lehrkraft führte zudem aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin überwiegend in Satzphrasen und nicht in vollständigen Sätzen ausdrückte, sowie ihr das Konjugieren nicht gelang und das Sinnverständnis bei vorgesprochenen Sätzen fehlte. Auch wurde festgehalten, dass sie beim Sprechen wenige Verben benutzte und über einen auffällig kleinen Wortschatz verfügte sowie keine für das Kindergartenalter übliche Reimwörter finden konnte. Schließlich hatte sie Schwierigkeiten damit, zu erkennen, ob es sich bei zwei hintereinander genannten Wörtern um die gleichen oder um unterschiedliche Wörter handelte.
Ebenso sind Defizite im Bereich der Mathematik erkennbar, zumal die Erstbeschwerdeführerin beispielsweise nicht zehn verschieden große Bausteine nach ihrer Größe zu sortieren sowie auch nach Hinweisen bzw. Vorarbeit durch die Lehrerin Fehler nicht erkennen bzw. die Aufgabe abschließen konnte. Weiters machte die Erstbeschwerdeführerin Fehler beim Rückwärtszählen von der Zahl fünf bis zur Zahl eins und konnte überdies nicht auf einen zweiten, dritten und letzten Baustein zeigen. Weiters konnte sie eine Würfelzahl nicht erkennen, sondern musste nachzählen. Im Rahmen der raschen Simultanerfassung konnte die Erstbeschwerdeführerin weiters auf einem Kärtchen drei Dinge erkennen, bei schnellerer Durchführung nur noch zwei.
Weiters ist hinsichtlich dem Bereich Motorik und Feinmotorik angeführt, dass Unsicherheiten bei der Körperkontrolle vorliegen. Aus der im Akt befindlichen Zeichnung der Erstbeschwerdeführerin ist erkennbar, dass bei ihrer „Ich-Zeichnung“ lediglich ein Kopf mit Füßen gezeichnet wurde.
Die auf Basis dieser Prüfungsergebnisse getroffenen Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der SQM sind schlüssig und nachvollziehbar und können durch die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin, die Erstbeschwerdeführerin sei ihrer Meinung nach jedenfalls schulreif und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse, nicht entkräftet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im XXXX steht - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (siehe dazu etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.). Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann somit mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Weise nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführer sind in ihrer Stellungnahme zum Gutachten bzw. in der Beschwerde den schlüssigen Ausführungen der SQM nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten und vermochten die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse daher nicht zu entkräften.
Es wird hierbei nicht verkannt, dass die Kindergartenpädagogin der Erstbeschwerdeführerin, Frau XXXX , die Entwicklung der Erstbeschwerdeführerin durchwegs positiv einschätzte. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die im Kindergarten vorgenommenen Beobachtungen und die Schulreifeprüfung unterschiedliche Zielsetzungen und Beurteilungsmaßstäbe aufweisen und daher nur eingeschränkt miteinander vergleichbar sind. So unterscheiden sich etwa die Anforderungen im Bereich der (Fein-)Motorik. Während im Kindergarten beispielsweise das Stehen auf einem Bein beobachtet wurde, war im Rahmen der Schulreifeprüfung zusätzlich ein gezieltes Bewegen der Arme im Einbeinstand zu bewältigen. Soweit inhaltliche Überschneidungen bestehen, stehen die Ergebnisse der Schulreifeprüfung zudem mit den Beobachtungen der Kindergartenpädagogin in Einklang. So hielt diese unter anderem fest, dass die Erstbeschwerdeführerin „grammatikalisch unrichtig“ spreche, Menschen nicht mit den wesentlichen Körperteilen zeichne und einen spezifischen Sprachförderbedarf im Bereich des Satzbaus aufweise. In Zusammenschau aller Umstände ist eindeutig, dass die Erstbeschwerdeführerin die Schulreife (noch) nicht aufweist. Die Einstufung in der Vorschule im Schuljahr 2026/2027 ist im gegenständlichen Fall erforderlich und zweckmäßig.
Wenn ein Kind bei der Verbstellung mindestens „mangelhaft“ und in mindestens zwei weiteren Subtests mindestens „mangelhaft“ aber nicht die Mindestkriterien für den ordentlichen Status erreicht ist die besondere Sprachförderung in Form eines Deutschförderkurses anzuordnen. Dem MIKA-D-Tests ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Sie wird daher im Schuljahr 2026/2027 die Vorschulstufe in Verbindung mit einer besonderen Sprachförderung in Form eines Deutschförderkurses zu besuchen haben.
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 6 SchPflG lautet:
„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.“
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung) liegt die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 SchPflG, vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus (Abs. 1). Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen (Abs. 2).
Gemäß § 2 der Schulreifeverordnung sind die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen ausreichend entwickelt, wenn das Kind über phonologische Bewusstheit verfügt (Z 1), rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann (Z 2), über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt (Z 3), über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt (Z 4) sowie ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt (Z 5).
Gemäß § 3 der Schulreifeverordnung sind für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 der Schulreifeverordnung sind für die Überprüfung der körperlichen Reife allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Gemäß § 5 der Schulreifeverordnung liegt eine ausreichende sozial-emotionale Reife vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen sozialkommunikativen Kompetenzen (Z 1) sowie personalen Kompetenzen (Z 2) verfügt.
§ 4 Abs. 2a SchUG lautet:
„Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
geben.“
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Da die Frist für die Schülereinschreibung gemäß Abs. 3 spätestens fünf Monate vor dem Beginn der Hauptferien zu enden hat, handelt es sich zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung nicht um „schulpflichtig gewordene“, sondern richtiger um „schulpflichtig werdende“ Kinder, da die Schulpflicht gemäß § 2 erst am 1. September beginnt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 6 SchPflG)
Die Definition der Schulreife umfasst nun zwei Kriterien: Jenes der Z 1 (sprachliche Voraussetzungen) und jenes der Z 2 (körperliche und geistige Reife). Diese beiden Kriterien sind unterschiedlich festzustellen und es knüpfen andere Rechtsfolgen an sie an. Die Feststellung der sprachlichen Voraussetzungen erfolgt entsprechend der standardisierten Testung gem. § 4 Abs 2a SchUG. Bei Nichtvorliegen der sprachlichen Voraussetzungen wird das Kind eine Deutschförderklasse entweder auf dem Niveau der ersten Klasse oder der Vorschule besuchen (s Abs 2e). Die Feststellung der körperlichen und geistigen Reife erfolgt wie bisher gemäß den Regelungen des § 4 Abs 2a SchUG (s Abs 2c) und resultiert in die Aufnahme des Kindes (je nach Ergebnis) in die erste Schulstufe (s Abs 2a) oder in die Vorschulstufe (s Abs 2e). Die einheitlichen Kriterien für das Vorliegen der Schulreife im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife sind in der Schulreifeverordnung österreichweit einheitlich festgelegt (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze FN 10 zu § 6 SchPflG [Stand 1.8.2023, rdb.at]).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Aus der Aktenlage ergibt sich, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, dass die minderjährige Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Schuleinschreibung noch nicht über die ausreichende kognitive Reife und noch nicht über ausreichende Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, verfügt. Auch unter Miteinbeziehung der durchaus altersgemäßen sozial-emotionalen Reife der Erstbeschwerdeführerin, ist die belangte Behörde im Endergebnis zu Recht von einer fehlenden Schulreife ausgegangen. Dies insbesondere aufgrund gravierender Defizite in den Bereichen Sprache und Mathematik.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin die erforderliche Schulreife aufweise und pädagogische Fachkräfte dies bestätigt hätten, ist dem zu entgegnen, dass sich aus den beigefügten Dokumentationen der Kindergartenpädagogin der Erstbeschwerdeführerin, wie beweiswürdigend unter II.2. bereits ausgeführt, kein derart von den Einschätzungen der Volksschule XXXX abweichendes Bild ergibt, welches allenfalls zu einer Feststellung der Schulreife führen könne. Vielmehr bestätigen die Einschätzungen der Pädagogin die Ergebnisse der Schulreifeprüfung in einigen Bereichen.
Der Einschätzung der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ausreichend seien, sie zwar altersentsprechend kleinere Fehler mache, diese jedoch keineswegs so gravierend seien, dass sie einer Einschulung entgegenstehen würden, kann schon allein aufgrund der offenkundigen Testergebnisse der Schulreifeprüfung und des standardisierten MIKA-D Tests nicht gefolgt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen im gegenständlichen Fall nicht „altersentsprechende kleinere Fehler“ vor, zumal die Erstbeschwerdeführerin lediglich in Satzphrasen spricht sowie vorgesprochene Sätze nur ansatzweise richtig wiederzugeben kann und keine Präpositionen verwendet.
Dem Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin am Tag der Schuleinschreibung Fieber gehabt habe und es sehr wahrscheinlich sei, dass ihre tatsächlichen Fähigkeiten an diesem Tag nicht korrekt beurteilt werden hätten können, ist zu festzuhalten, dass diese Behauptung seitens der Zweitbeschwerdeführerin mit keinerlei Beweismittel (wie einer ärztlichen Bestätigung) untermauert wurde. Da die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, die Erstbeschwerdeführerin am Tag der Schuleinschreibung früher vom Kindergarten abgeholt zu haben, ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin den Kindergarten an diesem Tag besucht hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Maßnahmen ergriffen, die Volksschule XXXX über das Vorliegen der behaupteten Erkrankung zu informieren. Hätte die Zweitbeschwerdeführerin begründete Zweifel an der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ihrer Tochter am Tag der Schulreifeprüfung gehabt, wäre es ihr zumutbar gewesen, die Schule vorab zu informieren und allenfalls um einen neuen Termin anzusuchen. Im gegenständlichen Fall vermag dieses erst nachträglich erstattete Vorbringen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Schulreifeprüfung zu begründen.
Die belangte Behörde hat aufgrund der Testergebnisse der Schulreifeprüfung und des standardisierten MIKA-D-Tests zu Recht festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht schulreif ist.
Nach einer Gesamtbetrachtung ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin die Schulreife im Sinne des § 6 Abs. 2b gegenwärtig nicht aufweist. Sie ist gemäß § 6 Abs. 2e letzter Satz SchPflG in die Vorschulstufe in Verbindung mit Sprachförderung in Form eines Deutschförderkurses aufzunehmen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine (im Übrigen auch nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil im gegenständlichen Fall eine mündliche Erörterung aufgrund der umfassenden Aktenlage keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
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