Bundesverwaltungsgericht W114 2339836-1

W114 2339836-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W114 2339836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2339836.1.00

Spruch

W114 2339836-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: XXXX , vom 04.06.2025 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, vom 23.05.2025, GZ: 100002667631-3H, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, aufgehoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 24.09.2024 stellte XXXX im Weiteren: Beschwerdeführerin oder kurz: BF, bei der ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 2018, 1051 Wien, im Weiteren kurz: OBS, einen Antrag auf „Kostenbefreiung“, da sie Studentin sei und weder ein Fernseh- noch ein Radiogerät besitze.

2. Am 29.10.2024 wiederholte die BF ihren Antrag auf Kostenbefreiung und vertrat dabei neuerlich die Auffassung, dass sie als Studentin von der Entrichtung des ORF-Beitrages zu befreien sei. Dieser E-Mail waren eine Studienbestätigung der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) vom 03.09.2024 für das Wintersemester 2024, das Studienblatt der BOKU für das Wintersemester 2024 und eine Studienzeitbestätigung der BOKU vom 03.09.2024 über das am selben Tag begonnene Studium beigefügt.

3. Schließlich fragte die Beschwerdeführerin in einer weiteren E-Mail vom 10.02.2025 bei OBS nach, welche Unterlagen für eine Kostenbefreiung benötigt werden würden.

4. In einem Schreiben vom 14.02.2025, GZ 900001000053113-2H, forderte OBS die BF wie folgt auf:

„[…]

Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

oPflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

oBestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

oLetztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente

oAktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

oBescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

oNachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.

Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Gesetzlichen Anspruch und aktuelle Bezüge (Rezeptgebührenbefreiung/Studienbeihilfe/Lohn/etc.)

nachreichen.

Was müssen Sie tun?

Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende „DECKBLATT“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

4. Die BF hat auf diese Aufforderung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht reagiert und keine weiteren Unterlagen an OBS übermittelt.

5. Mit Bescheid der OBS vom 23.05.2025, GZ: 100002667631-3H, wurde der Antrag der BF

„vom 25.09.2024 auf

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“

zurückgewiesen.

Dazu führte OBS begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden. Folgende Angaben bzw. Unterlagen wären nicht nachgereicht worden:

„Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:

oPflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

oBestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit

oLetztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechens-opferrente oder Unfallrente

oAktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.

oBescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.

oNachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.

Unterlagen zur Einkommensberechnung

Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Gesetzlicher Anspruch und aktuelle Bezüge (Rezeptgebührenbefreiung / Studienbeihilfe / Lohn / etc.) wurden nicht nachgereicht.“

6. Die Beschwerdeführerin hat am 04.06.2025 mit einer E-Mail gegen die zurückweisende Entscheidung Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie ein ordentliches Studium betreibe, neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keine Studienbeihilfe beziehe. Leider habe sie die Aufforderung zur Nachreichung erforderlicher Dokumente nie erhalten, weshalb sie nun weitere Unterlagen beigefügt habe. Sollten noch weitere Dokumente benötigt werden, so ersuche sie um eine genaue Mitteilung, welche Unterlagen fehlen würden.

Neben den bereits am 29.10.2024 übermittelten Unterlagen war auch ein ablehnender Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 26.09.2024 über den Antrag der BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe beigefügt.

Die Beschwerde und die damit vorgelegten Unterlagen langten am 10.06.2025 auch postalisch bei der OBS ein.

7. OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde zusammen mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 27.03.2026 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Eingabe vom 24.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.

1.2. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin nur Nachweise vor, wonach sie im Wintersemester 2024 an der BOKU studiert hat.

1.3. Die BF hat im Verwaltungsverfahren insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie ab der Beantragung der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben eine Studienbeihilfe bezogen hat, bzw. dass sie von der Rezeptgebühr befreit war.

Insbesondere hat sie selbst durch die Vorlage einer Ablichtung des Schreibens der Stipendienstelle Wien vom 26.09.2024 glaubhaft dargelegt, dass sie als Studentin der BOKU nicht zum Bezug einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 berechtigt ist.

1.4. Mit Schreiben vom 14.02.2025 hat OBS unter Bezugnahme auf §§ 13 Abs. 3 iVm 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der damals gültigen Fassung des BGBl. I Nr. 88/2023, die BF zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert.

1.5. Die Beschwerdeführerin hat keine zusätzlichen Unterlagen vorgelegt.

1.6. Mit Bescheid vom 23.05.2025, GZ: 100002667631-3H, wies OBS „den Antrag (der Beschwerdeführerin) vom 25.09.2024 auf

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“

unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG deswegen zurück, weil nach Auffassung von OBS einem Verbesserungsauftrag von OBS nur unzureichend Folge geleistet worden wäre.

1.7. Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid von OBS vom 23.05.2025, GZ: 100002667631-3H mit Eingabe vom 04.06.2025 rechtzeitig angefochten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von OBS vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schreiben und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ergibt sich, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von OBS die Bestimmungen des AVG anzuwenden waren.

Diesbezüglich wird in § 13 Abs. 3 AVG Folgendes ausgeführt:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Das aktuelle Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. Nr. 112/2023, in der aktuellen Version des BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;

2. […]

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(3) […]

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

(Anmerkung des erkennenden Gerichtes: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit seiner Überschrift am 01.01.2026 außer Kraft getreten. Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch auf bei Außerkraftteten von § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung

1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;

2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.

Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

[…]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder

2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

(4) Bescheide nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.

[…]

„Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) […]

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

[…]

(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) […]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]

[…]

(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.

[…]

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.

[…]“

Die Bestimmungen der §§ 47 bis 54 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, hatten zuletzt vor dem Außerkrafttreten des Fernmeldegebührengesetzes folgenden Wortlaut:

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen

a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie

b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheides die Befreiung zu entziehen.

§ 53. Die Befreiung erlischt durch:

-Verzicht oder Tod des Inhabers der Befreiung,

-Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,

-Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-Entziehung nach § 51 Abs. 4.

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3.3. Zur Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags:

3.3.1. Die OBS hatte im, dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, das AVG anzuwenden.

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffende Erkenntnis vom 29.05.2006, 2005/17/0242, aus.

Zu Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der VwGH, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht durch OBS wegen Nichtvorlage von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.

Mängel in schriftlichen Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages. Zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, 2005/03/0205, sprach der VwGH zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel auch angehaftet hat.

Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

3.3.2. In der gegenständlichen Angelegenheit ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von OBS die sachliche Behandlung vom gestellten Antrag der BF mangels Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (siehe z.B. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und dieser gestellte Antrag angesichts dessen zu Recht zurückgewiesen wurde.

Konkret ist folglich zu prüfen, ob

erstens der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;

zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie

drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß befolgt wurde.

Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und der §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) enthalten keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. In den zur Anwendung gelangenden Bestimmungen ist keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Vorlage von konkreten Unterlagen enthalten, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).

Sohin bezieht sich die Aufforderung von OBS an die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14.02.2025, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. OBS hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.

Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht war OBS in der gegenständlichen Angelegenheit somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages erfolgte insoweit nicht zu Recht.

3.3.3. Da die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden und damit auch OBS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

OBS wird sohin im weiteren Verfahren daher zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht vorliegen und wird in weiterer Folge über diesen Antrag zur Gänze und neuerlich und zwar inhaltlich zu entscheiden haben.

3.3.4. Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie als Studentin alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages erfülle, auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 Fernmeldegebührenverordnung sind nur Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien. Im Hinblick auf den negativen Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 26.09.2024 über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Überzeugung nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erfüllt.

3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden. Zudem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch von keiner Verfahrenspartei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.