Bundesverwaltungsgericht I419 2345431-1

I419 2345431-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung behoben Sache des Verfahrens

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I419 2345431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2345431.1.00

Spruch

I419 2345431-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I bis III wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III lautet: „Ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a oder § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“

2. Die Spruchpunkte IV und V werden ersatzlos behoben.

3. In Spruchpunkt VI wird „§ 55 Abs. 1a FPG“ ersetzt durch: „§ 55 Abs. 4 Z. 3 FPG“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück, wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2024 Newroz-Feierlichkeiten und 2025an Veranstaltungen der DEM-Partei teilgenommen. Ihm sei von zwei zivilen Polizisten gesagt worden, dass es für ihn nicht gut sei, wenn er an weiteren Kundgebungen teilnehmen würde, und von einem der beiden habe er „eine leichte Ohrfeige“ erhalten. Zum Folgeantrag habe er mehrere Gerichtsdokumente aus der Türkei in Kopie vorgelegt, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am 10.07.2025 ausgestellt und teilweise mit einem QR-Code versehen worden seien. Gegen ihn sei wegen Terrorunterstützung ein politisch motiviertes Strafverfahren geführt worden, wobei er zu Unrecht verurteilt worden sei. Infolge dessen drohe ihm der Vollzug einer zu Unrecht verhängten Haftstrafe zu menschenunwürdigen Haftbedingungen in der Türkei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Kurde, Moslem und XXXX Jahre alt. Seine Identität steht fest. Er wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und besuchte acht Jahre lang die Schule. Anschließend ließ er sich als Kellner ausbilden und arbeitete als solcher in Cafes und Dönerimbissen. Auch in der Nachbarprovinz XXXX hielt er sich zumindest einmal auf. Er beherrscht Türkisch als Muttersprache in Wort und Schrift, jedoch nur schlecht Kurdisch, ist ledig und kinderlos.

Mit seinen Eltern, bei denen er bis zur Ausreise lebte, und mehreren Geschwistern zog er 2020 2024 nach XXXX in der Provinz XXXX . Dort wohnen gemeinsam weiterhin die Mutter, mit der er viel Kontakt hat, und der Vater, wo das wenig der Fall ist, im Alter von Mitte 40 bzw. Mitte 60, zwei Geschwister im Mittelschulalter und eine Schwester mit Mitte 20 sowie eine Tante. Weitere Angehörige hat er in Deutschland.

Im Frühjahr 2025 entschloss er sich, zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern zu ziehen, und reiste im April aus. Er gelangte nach Serbien sowie illegal nach Österreich, wo er am 02.05.2025 aufgegriffen wurde und internationalen Schutz beantragte. Nach der Erstbefragung entzog er sich dem Verfahren, reiste – behauptetermaßen erst im August 2025 – weiter nach Deutschland und stellte dort am 13.11.2025 den nächsten Asylantrag. Das BFA wies den ersten Antrag am 23.05.2025 zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers fest, wobei es zu Letzterer auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz bezogen auf die Türkei verwies (wenngleich im Spruch kein Ziel der Abschiebung erwähnt ist).

Nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 24.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Besitz von € 585,-- in bar in der österreichischen Grenzgemeinde den nunmehrigen Folgeantrag. Seit 08.06.2026 ist er neuerlich unbekannten Aufenthalts. Am Tag der Einbringung der Beschwerde wurde er in der Schweiz nahe der italienischen Grenze aufgegriffen. Gegen ihn besteht ein von Deutschland erlassenes Schengen-weites Einreise- und Aufenthaltsverbot, das bis 2031 gilt. In Deutschland leben ein oder zwei Brüder des Beschwerdeführers im Alter von über 20 und eine Schwester mit Anfang 20 sowie ein Onkel.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, arbeitsfähig und grundsätzlich gesund; gegen einen Hautausschlag wurde ihm eine Salbe gegeben. Er wies in Österreich rund drei Monate lang einen gemeldeten Wohnsitz in Quartieren der BBU auf, bezog Grundversorgung und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. Im Inland hat er weder Angehörige noch sind Personen von ihm abhängig. Er spricht kaum Deutsch und hat keine Kurse oder Ausbildungen besucht.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 18.10.2024 zitiert. Aktuell steht ein am 06.08.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2. 1 Politische Lage:

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und dem daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). […]

Gesellschaftliche Bruchlinien

Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). […]

1.2. 2 Sicherheitslage

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). […]

1.2. 3 Wehrdienst

Allgemeines

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).

Freikauf

Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).

Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S. 25). […]

Menschenrechtsverletzungen

Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung "Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği" [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 9).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023). […]

Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 76).

Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut dem Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).

1.2. 4 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19, BS 26.3.2026, S. 11). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13, EC 4.11.2025, S. 36).

Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und bleiben hinter den auch in der türkischen Verfassung vorgesehenen Garantien zurück. Die Behörden verhängen weiterhin pauschale Verbote für öffentliche Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und oft willkürlicher Kriterien und untergraben damit das verfassungsmäßige Recht auf Versammlungsfreiheit (EC 4.11.2025, S. 36). Im Dezember 2025 zeigte sich der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O’Flaherty, anlässlich seines Türkei-Besuches weiterhin besorgt ob der Versammlungsverbote und der exzessiven Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten. Artikel 34 der türkischen Verfassung garantiere das Recht auf friedliche Versammlung, doch seine Umsetzung, unter anderem durch das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen, entspreche nach wie vor nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Der Kommissar stellte fest, dass Versammlungen manchmal mit dem Verweis auf die "öffentliche Ordnung" oder die "allgemeine Moral" aufgelöst oder verhindert werden, ungeachtet der langjährigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (CoE-CommDH 9.12.2025).

Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2024 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 191 Demonstrationen und Versammlungen (2023: 256), wobei mindestens 2.651 Personen (2023: 3.487), darunter 27 Kinder, festgenommen sowie Folter und Misshandlungen ausgesetzt wurden (İHD/HRA 14.11.2025; vgl. İHD/HRA 23.8.2024). Gemäß den Dokumentationszentren der beiden großen türkischen Menschenrechtsorganisationen İHD (İnsan Hakları Derneği - Menschenrechtsvereinigung) und TİHV (Türkiye İnsan Hakları Vakfı - Menschenrechtsstiftung der Türkei) kam es in den ersten elf Monaten des Jahres 2025 bei mindestens 245 friedlichen Versammlungen und Demonstrationen zu Störungen seitens der Sicherheitskräfte. Infolge dieser Eingriffe wurden mindestens 2.345 Personen festgenommen, 104 Personen verhaftet und mindestens 131 Personen verletzt. Gegen mindestens 431 Personen wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter 42 Hausarreste. Mindestens 24 Personen wurden mit Geldstrafen belegt (İHD/HRA/TİHV/HRFT 10.12.2025, S. 13). […]

Diffamierung und Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024), mitunter selbst noch nach der Auflösung der PKK und des seit 2025 laufenden Friedensprozesses (DS 1.9.2025).

[Anmerkung: Allerdings verschwanden diese Attribute zusehens im Zuge der (indirekten) Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK, insbesondere der Person Abdullah Öcalans, die durch Vertreter der DEM-Partei vermittelt wurden.]

Laut Eigenangaben der DEM-Partei wurden zwischen dem 1.12.2023 und dem 10.12.2024 256 Führungskräfte der DEM-Partei aller Ebenen festgenommen und 50 (vorläufig) inhaftiert. Weiters wurden im besagten Zeitraum 3.128 Partei-Mitglieder, welche an organisierten Aktionen und Veranstaltungen teilgenommen hatten, sowie Wähler der DEM-Partei festgenommen, 409 Personen wurden inhaftiert (DEM 13.12.2024, S. 1). Auch in ihrem Türkei-Bericht vom 4.11.2025 spricht die Europäische Kommission davon, dass die DEM-Partei weiterhin unter zunehmendem Druck steht und mehrere Tausend Parteimitglieder festgenommen und mehrere Hundert in Untersuchungshaft genommen wurden (EC 4.11.2025, S. 20). [Anm.: dies trotz der Selbstauflösung der PKK und der Vermittlerfunktion von DEM-Funktionären und -Parlamentariern im Friedensprozess].

Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).

Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).

Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP bzw. der DEM-Partei

Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, vormalig insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende April 2026]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirtaş und Yüksekdağ) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 58). […]

Sieben ehemalige Parlamentarier haben sich im Oktober 2025 noch in Haft befunden: die ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür, Emine Ayna und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye İşçi Partisi - TİP] (IPU 9.4.2025, S. 2). Semra Güzel wurde allerdings Anfang November nach drei Jahren Untersuchungshaft unter gerichtlicher Aufsicht entlassen (Bianet 3.11.2025). Hinzukam der Parlamentsabgeordnete der DEM-Partei, Berdan Öztürk, der vom 1. Hohen Strafgericht in Ağrı am 17.10.2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" und wegen "terroristischer Propaganda" zu eineinhalb Jahren verurteilt wurde (ANF 18.10.2025; vgl. IPU 23.10.2025, S. 2).

Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei

Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21). […]

Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet Sıddık Akış verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Akış, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Akış im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteilt - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b). Bereits sein Vorgänger, Cihan Karaman, HDP-Bürgermeister von Hakkâri, ebenfalls ersetzt durch einen Treuhänder, war im Jänner 2023 wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt worden (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).

Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Türk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz Şanliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024, DW 4.11.2024). Im Oktober 2025 wurde Ahmet Türk vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen (Bianet 23.10.2025), jedoch nicht als Bürgermeister von Mardin wiedereingesetzt, sondern die Treuhandschaft über die Stadt Anfang 2026 verlängert (Bianet 2.1.2026). Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Hazır, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024). Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).

Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet und in Folge durch Treuhänder ersetzt. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner 2025 wurde Sofya Alağaş, die Ko-Bürgermeisterin der DEM-Partei in Siirt aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK, zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal Kızılkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von DEM-Funktionären und einfachen DEM-Mitgliedern

Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz Iğdır durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. […]

Mitte Februar 2025 wurden bei Razzien in 51 Städten 282 mutmaßliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK festgenommen. Die Behörden erließen Haftbefehle gegen 60 Personen, darunter Mitglieder der DEM-Partei, mehrere linke Persönlichkeiten und Journalisten. Alle wurden wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Istanbul in einer Erklärung mit (FR24 18.2.2025; vgl. Zeit Online 18.2.2025, AJ 18.2.2025). […]

1.2. 5 Haftbedingungen

Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung

Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 18).

Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.). Die Untersuchungshaft wird nach wie vor häufig angewendet, auch in Fällen, in denen es um mutmaßliche Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung geht (EC 4.11.2025, S. 33). Die Anzahl der Untersuchungshäftlinge hat stark zugenommen. - Mit Stand 1.4.2026 belief sich die Anzahl auf 62.514, gegenüber 38.537 im Jahr 2023, wie aus offiziellen Daten des Justizministeriums hervorgeht, was eine Steigerung um 62 % bedeutet (SCF 20.4.2026; vgl. ICPR 2026).

Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlicher Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln (inklusive Diätmahlzeiten), Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40, İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen seine tiefe Besorgnis über die "katastrophale Lage" in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die es auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückführt, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist. Besorgt zeigt sich das Europäische Parlament auch über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten (EP 7.5.2025, Pt. 21; vgl. EC 4.11.2025, S. 33), welche nach wie vor praktiziert werden, obwohl die Regierung solche Praktiken bestreitet (SCF 3.2026, S. 59). Die Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39). Allgemein warnen Menschenrechtsorganisationen, NGOs und internationale Organisationen davor, dass Überbelegung die Lebensbedingungen in den Gefängnissen verschlechtern und die seelischen Gesundheitsrisiken unter den Inhaftierten erhöhen würde, nebst der impliziten Verschlechterung der hygienischen Zustände und somit direkten Gefahr für die physische Gesundheit (BAMF 18.12.2025, S. 4).

In den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu systematischen Rechtsverletzungen. Die Anwaltskammer Diyarbakır, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben Ende September 2025 einen gemeinsamen Bericht zu den Zuständen in den Justizvollzugsanstalten in Diyarbakır,, Elazığ, Erzincan und Erzurum vorgelegt. Er umfasst den Zeitraum von Juni bis August 2025 basierend auf über 40 Besuchen in 20 Gefängnissen. Demgemäß sind die häufigsten dokumentierten Verstöße: die Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung, entwürdigende Durchsuchungen, etwa in Form von Nacktdurchsuchungen, die Zensur und Verzögerung von Postverkehr – besonders bei Schreiben auf Kurdisch, Disziplinarstrafen auf Grundlage politischer Aussagen oder aufgrund der Weigerung von Reuebekenntnissen, willkürliche Entscheidungen durch Verwaltungsgremien, die über Haftlockerungen oder Entlassungen befinden. In einzelnen Fällen sei selbst das Recht auf Kommunikation mit Anwälten oder Familienangehörigen eingeschränkt worden. Auch werde der Zugang zu sozialen und kulturellen Aktivitäten häufig ohne stichhaltige Begründung verweigert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025). […]

Kurdische Häftlinge

Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam es zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikane und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener wurden (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn Gefangene beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch sprichen, können sie negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Anfang September 2024 wurden z. B. 15 Insassen des Gefängnisses in Batman für 15 Tage in Einzelhaft gesteckt als Strafe für die Aufführung eines traditionellen kurdischen Volkstanzes. In der Disziplinarentscheidung wurde den Insassen vorgeworfen, "Propaganda der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" verbreitet zu haben (SCF 5.9.2024). Mitte August 2024 wurden zwei kurdische Häftlinge im Gefängnis von Bafra (Schwarzmeerprovinz Samsun) für elf Tage in Einzelhaft gesteckt, weil sie Gedichte auf Kurdisch geschrieben hatten. Der Disziplinarausschuss des Gefängnisses begründete die Entscheidung damit, dass die Gedichte, Liedtexte und Hymnen mit Propaganda für die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung stünden (SCF 27.8.2024). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typ-T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten

Rechtslage und Rechtswirklichkeit

Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Demografie

Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).

Kurden

Demografie und Selbstdefinition

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 23 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7, MRG 2.2024, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7). Dass keine genauen Angaben über die genaue Größe der kurdischen Minderheit vorliegen, ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit dem Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Politische Orientierung und Vertretung

Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere unter den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP [bzw. deren Nachfolgerin, der DEM-Partei] besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache - Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par, die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt die Hüda-Par, deren historische Wurzeln in der im Jahr 2000 zerschlagenen bzw. verbotenen kurdischen sunnitisch-islamistischen Terrororganisation "Hizbullah" [Anm.: Nicht zu verwechseln mit der schiitischen Hisbollah im Libanon] liegen, wie die HDP bzw. DEM-Partei für die Stärkung der kommunalen Verwaltung und die Anerkennung der Kurden als Minderheit und der kurdischen Sprache in der Verfassung ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan (BPB/Aydın Y. 5.5.2023; vgl. MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins Parlament ein. Im Gegenzug stärkte die Hüda-Par Erdoğan bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen den Rücken (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für die Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Auch sexuelle Minderheiten gelten der Hüda-Par als Feindbild. - Während einer Parlamentssitzung im Jänner 2025 tituliere Şahzade Demir, Mandatar der Hüda-Par, Mitglieder der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft als Perverse und bezeichnete die Istanbuler Konvention als Instrument zur Durchdringung der Gesellschaft mit den Anliegen der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft. Dies wurde u. a. von Gülistan Kılıç Koçyiğit, der stellvertretenden Vorsitzenden der pro-kurdischen DEM-Fraktion, in Verteidigung der Rechte sexueller Minderheiten entschieden zurückgewiesen (KAOS-GL 9.1.2025). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5). […]

Allgemeine Lage der Kurden

Zwar wird die kurdische Identität nicht mehr rundweg geleugnet, doch hat dies nicht zu gleichberechtigter Teilhabe innerhalb staatlicher Institutionen geführt. Stattdessen hat sich der Druck auf kurdische politische und kulturelle Einrichtungen verstärkt, und die kurdische Identität ist zunehmend zur Zielscheibe von Hassreden geworden. Paradoxerweise hat die größere Sichtbarkeit zu verstärkter Diskriminierung geführt (BS 26.3.2026, S. 7).

Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter, ihre kurdische Identität offenzulegen, da sich dies als Hindernis erweisen könnte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen sie. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 7.2025, S. 9, 29.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.). […]

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 12.2025, S. 43). […]

1.2. 7 Grundversorgung / Wirtschaft

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4). […]

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Armut und soziale Ungleichheit

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28]. […]

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).

1. 3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3. 1 Im ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer erstbefragt angegeben, er habe sich eine Woche zuvor zur Ausreise entschieden, demnach also etwa am 25.04.2025, um sich ein besseres Leben aufzubauen, und zwar mit dem Ziel Deutschland, weil dort seine Geschwister seien. Im Herkunftsland habe er in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Wer dort arm sei, bekomme keine staatliche Unterstützung. Er habe oft hungern müssen und sei obdachlos geblieben. Das seien alle seine Gründe für den Asylantrag. Im Fall der Rückkehr fürchte er Armut und Obdachlosigkeit. Mit irgendwelchen Sanktionen oder unmenschlicher Behandlung habe er nicht zu rechnen. Die Reise nach Österreich habe ca. € 1.500,-- gekostet.

1.3. 2 Zum nunmehrigen Folgeantrag erklärte er erstbefragt, er sei wegen seiner Verwandten nach der Erstbefragung nach Deutschland gegangen, wie Kollegen es ihm geraten hätten. An seinen Flucht- und Verfolgungsgründen habe sich nichts geändert. Er fürchte bei einer Rückkehr Probleme, weil er mit seinem Vater keinen Kontakt und auch nicht den Wehrdienst geleistet habe. Wahrscheinlich würde er am Flughafen festgenommen und müsse den Militärdienst ableisten. Mit Sanktionen oder unmenschlicher Behandlung habe er nicht zu rechnen.

1.3. 3 Beim BFA brachte er gut zwei Wochen später am 09.04.2026 vor, er habe die Türkei vor ca. einem Jahr verlassen, weil die Polizei ihn nachhause verfolgt habe, was sein Vater bemerkt und ihn deswegen zur älteren Schwester nach Deutschland geschickt habe. Er habe Angst gehabt, ins Gefängnis zu müssen, und um sein Leben gefürchtet. Da er damals noch minderjährig gewesen sei, habe der Vater das Flugticket besorgt. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben.

Aus wirtschaftlichen Gründen seien sie vor sechs Jahren von XXXX nach XXXX gezogen. Er habe 2025 in XXXX an Newroz-Feiern und Veranstaltungen der DEM-Partei teilgenommen, konkret an deren Büroeröffnung am XXXX 2025. Sein Vater sei dagegen gewesen, dass er an Newroz-Festen teilnehme. Das letzte Newroz-Fest, das er besucht habe, sei 2024 in XXXX gewesen. Als er 2024 in XXXX an Kundgebungen teilgenommen habe, hätten ihm zwei Polizisten in Zivil gesagt, es wäre nicht gut für ihn, wenn er das weiterhin täte, und einer der beiden habe ihm eine „leichte Ohrfeige“ versetzt.

Seine Mutter habe ihn, als 2023 einmal die Polizei zu ihnen nachhause gekommen sei, angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nachhause kommen. Dann sei die Polizei am 01.04.2025 nochmals zu ihm nachhause gekommen, wie ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, und habe nach ihm gefragt.

Er sei Rassismus ausgesetzt gewesen, weil sie die kurdische Partei unterstützt hätten. Die Polizei habe ihn zweimal bei den Newroz-Festen gesehen und ihm gesagt, dass er nicht mehr zu diesen Festen gehen soll. Es gebe nun seit 01.04.2026 auch eine Festnahmeanordnung, weil er „den Terror unterstützt hätte“, was eine Verleumdung sei. Auch am 01.04.2026 sei die Polizei in der Türkei bei ihm zuhause gewesen und habe nach ihm gefragt. Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen bestraft werden. In der Türkei müsse er um sein Leben fürchten.

1.3. 4 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe in XXXX an Newroz-Feierlichkeiten am 21.03.2024 teilgenommen, und am XXXX 2025 an Veranstaltungen der DEM-Partei, sowie ferner, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich am Flughafen festgenommen und den Militärdienst ableisten müssen.

Er habe über seinen Bruder in der Türkei vom Familienanwalt weitergeleitete Gerichtsdokumente aus der Türkei in Kopie und teilweise mit einem QR-Code versehen vorgelegt, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am 10.07.2025 ausgestellt worden seien. Dem „(neuen) Sachverhalt“, wohne in Anbetracht der vorgelegten Dokumente jedenfalls ein glaubwürdiger Kern inne, und im vorigen Bescheid sei „über diese Thematik noch nicht abgesprochen“ worden.

1.3. 5 Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in der Türkei ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

1.3. 6 Es besteht auch, wie schon im vorigen Verfahren, keine reale Gefahr, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei die Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3. 7 Der Beschwerdeführer hat den Folgeantrag in der Absicht gestellt, die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu verzögern, und sich nun zum wiederholten Mal dem Verfahren und dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen, indem er sich ins Ausland absetzte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA zu beiden Verfahren und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Berücksichtigt wurde ferner die Mitteilung des Staatssekretariats für Migration der Schweiz vom 10.06.2026 (OZ 4).

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität ergibt sich aus dem sichergestellten Reisepass (AS 27 f im Erstverfahren).

Wann die Familie nach XXXX übersiedelte, steht nicht genauer fest, weil der Beschwerdeführer im Folgeverfahren angab, es sei vor sechs Jahren gewesen (demnach 2020), andererseits aber, er habe zum letzten Mal 2024 ein Newroz-Fest besucht, und zwar in XXXX (das ca. 1.360 Straßenkilometer bzw. 16 Autostunden östlich von XXXX liegt).

Da der Beschwerdeführer durchwegs und auch in der Beschwerde angab, Kurde und Moslem zu sein, ausgenommen in der Erstbefragung zum Folgeantrag, wo als Religionszugehörigkeit „Christentum“ vermerkt ist, was aber auch in der Beschwerde nicht thematisiert wurde, besteht kein Grund, an den dazu zuletzt erstatteten Angaben zu zweifeln.

2. 2 Zur Lage im Herkunftsland

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den vom BFA zugesandten Länderfeststellungen auf dem hier in 1.2 zitierten aktuellen Stand (AS 51) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. (AS 71) In der Beschwerde wird auf die Länderinformationen verwiesen. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.

2. 3 Zum Fluchtvorbringen:

2.3. 1 Wie das BFA zutreffend ausführt (S. 14 / AS 130), hat der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag keinen glaubwürdigen asylrelevanten Fluchtgrund vorgebracht. Dem BFA ist zuzustimmen (S. 167 f / AS 283 f), dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren ausdrücklich das Vorliegen von über die erklärten wirtschaftlichen Gründe hinausgehenden Gründen sowie von Verfolgung, Sanktionen oder unmenschlicher Behandlung verneint hat und keine politischen Probleme, keine staatliche Fahndung, keine Nähe zu einer Partei und auch kein Strafverfahren wegen Terrorunterstützung erwähnte.

Das BFA würdigt zu Recht auch (S. 168 / AS 284), dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren (Ablichtungen von) Dokumente mit Datierungen aus dem Jahr 2025 und von Jänner 2026 erst im April 2026 beim BFA vorlegte, während er die darin beschriebenen Inhalte noch kurz zuvor im März ebenso wenig erwähnte wie überhaupt eine strafrechtliche Ermittlung. Es trifft nämlich zu, wie das BFA dazu ausführt (S. 169 / AS 285), dass das Fehlen von Unterlagen keinen Asylwerber daran hindert, eine behauptete Verfolgungshandlung inhaltlich darzulegen.

2.3. 2 Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer – was auch das BFA aufzeigt (a.a.O.) – nicht in der Lage war, den wesentlichen Inhalt der Schriftstücke nachvollziehbar wiederzugeben, und dazu lediglich angab, er habe diese erst am Morgen der Einvernahme ausgedruckt. Warum er sich zwar angeblich erfolgreich eines Anwalts bedienen konnte, selbst aber mangels Kenntnis seiner Zugangsdaten keine Abfragen tätigen konnte, erklären seine vagen Angaben, wie das BFA richtig erwähnt, ebenso nicht, wie auch kein persönliches Befassen mit dem – immerhin auch am Mobiltelefon lesbaren Dokumenten (AS 85) – zu erkennen war.

2.3. 3 Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar machen, warum die Reisepassnummer auf seinem angeblichen Flugticket nicht mit jener seines Reisepasses übereinstimmt, wie das BFA aufzeigt (S. 170 / AS 286).

2.3. 4 Dem BFA (a.a.O) ist auch darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse wenig substantiiert geschildert wurden und dieser auch nach den angeblichen Vorfällen problemlos ausreisen konnte.

2.3. 5 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde. In ihr wird betreffend das Erstverfahren vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung schwach, müde und hungrig gewesen, zuvor „die ganze Nacht hindurch gelaufen“ und „am Morgen von der Polizei aufgegriffen“ worden. Das widerspricht den Angaben in der – den Regeln des AVG entsprechend erstellten und daher vollen Beweis liefernden – Niederschrift, wonach der Beschwerdeführer mit einem Auto bis in die Nähe der österreichischen Grenze gebracht wurde und diese dann zu Fuß überquerte (AS 23). Aufgegriffen wurde er in der Grenzgemeinde, wo kurz vor 10:45 h sein Reisepass sichergestellt wurde (AS 27 f). Erst bei der Einvernahme im Polizei-Anhaltezentrum stellte er dann um 13:50 h den Asylantrag, zu dem er dann von 15:30 h bis 16:00 h erstbefragt wurde (AS 15, 25).

Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer „unter Hinweis auf die Beweismittel“ dargelegt habe, dass er zu Unrecht „wegen unterstellter Terrorunterstützung verurteilt wurde“, findet das weder in der – aus dem oben angeführten Grund ebenso vollen Beweis liefernden – Niederschrift der Einvernahme im Folgeverfahren Deckung, noch in den angeführten Ablichtungen von Urkunden; in den „Erläuterungen“ („Aciklamalar“)des Rechtsanwaltes heißt es vielmehr: „Das genannte Ermittlungsverfahren ist derzeit noch anhängig“ (AS 109, 111).

2.3. 6 Damit wird die Beweiswürdigung des BFA, die speziell betreffend den Inhalt des Schreibens nicht thematisiert wird, nicht erschüttert. Da der Beschwerdeführer somit in der Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat, ergeben sich auch dadurch keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet hat, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf den Status eines Asylberechtigten anzuerkennen.

2.3. 7 Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Folgeantrag in der Absicht gestellt hat, die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu verzögern, beruht neben dem Umstand, dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen hat, indem er sich ins Ausland absetzte (was ihm ohne Folgeantrag eventuell nicht gelungen wäre, da er bereits von Deutschland rücküberstellt worden war) darauf, dass sein Reisepass demnächst abläuft (AS 28), was die Abschiebung verkomplizieren kann, und er auch nicht zu seiner verpflichtenden Rückkehrberatung erschien (AS 73).

2.3. 8 Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bilden würden, folgt aus den Länderfeststellungen in Verbindung mit jenen zu Alter, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):

3.1. 1 Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

3.1. 2 „Sache“ ist im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer eingebrachte Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ob dieser Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, war Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und ist es damit auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BVwG. (VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537, Rz 13)

3.1. 3 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. (VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, Rz. 11, mwN)

Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)

3.1. 4 Wie festgestellt, wurde vorliegend kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status eines Asylberechtigten anzuerkennen. Dieser hat vielmehr nach den Feststellungen seinen Folgeantrag gestellt, um die Effektuierung seiner Ausreisepflicht zu hintertreiben.

3.1. 5 Somit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach die Folgeanträge der BF zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, waren die Beschwerden jeweils sowohl bezogen auf Spruchpunkt I als auch auf Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3. 2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 (Spruchpunkt III) oder § 54a AsylG 2005:

3.2. 1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die nicht näher ausgeführte Beschwerde dagegen erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.2. 2 Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, auch vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, und bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

3.2. 3 Da vorliegend der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde, wäre dem Beschwerdeführer dann gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn seine Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Nach dieser Bestimmung des FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.2. 4 Zumal die Entscheidung betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vorliegend in Form der Abweisung von 2025 und der Zurückweisung 2026 des jeweiligen Antrags nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026 erging, und damit nach dem damaligen § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beinhaltet, dass nicht zu erwarten ist, eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde „eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen“, was sich auch aus den Feststellungen im Beschwerdeverfahren ergibt (oben 1.3.6), ist die Abschiebung nicht gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig.

3.2. 5 Die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 AsylG 2005 liegen damit nicht vor, sodass auch keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen nach dieser Bestimmung zu erteilen ist. Der Spruchpunkt war daher in diesem Sinn zu ergänzen wie geschehen.

3. 3 Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV und V:

3.3. 1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG in der vom BFA anzuwenden gewesenen Fassung vor dem AMPAG war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildete in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

3.3. 2 In § 59 Abs. 3 FPG ist nunmehr angeordnet, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

3.3. 3 Zumal die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beurteilen ist, hatte aus diesem Grund Spruchpunkt IV zu entfallen, wobei dahinstehen kann, ob das von Deutschland erlassene Schengen-weite Einreiseverbot schon nach der früheren Rechtslage den Entfall einer Rückkehrentscheidung erfordert hätte.

3.3. 4 Nach § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Zumal vorliegend die neuerliche Rückkehrentscheidung entfällt, bedarf es auch keiner Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung, sodass diese Feststellung, der Spruchpunkt V, ebenso zu entfallen hatte.

3. 4 Zur Änderung des Spruchpunktes VI:

3.4. 1 Das BFA hat den Folgeantrage zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 1a FPG in der vom BFA anzuwenden gewesenen Fassung vor dem AMPAG ergab sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht. Nunmehr legt § 55 Abs. 4 Z. 3 FPG fest, dass im Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist; Abs. 1a wurde aufgehoben.

3.4. 2 Daraus ergibt sich fallbezogen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen war, hingegen das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für diesen Ausspruch des BFA in Spruchpunkt VI der neuen Rechtslage entsprechend anzuführen hat wie geschehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal der Bescheid vor rund vier Wochen erging – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

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