projekte
W227 2336877-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2336877-1
W227 2336877-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026
Ermittlungsverfahren Gerichtsbarkeit Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung personenbezogene Daten Spruchpunkt - Abänderung Staatsanwaltschaft Strafantrag Strafanzeige Unzulässigkeit Zurückweisung
W227 2336877-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 6. November 2025, Zl. 200 Jv 690/25 t, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag der Informationswerber XXXX und XXXX vom 18.09.2025 auf Zugang zu gespeicherten Daten aus Verfahren im Zusammenhang mit XXXX und eine ‚rechtliche gesetzliche Stellungnahme Begründung zu den Strafanzeigen Strafanträgen seit dem Jahr 2021‘ der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wird gemäß § 11 Abs. 1 IFG i.V.m. § 1 IFG und Art. 22a Abs. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer begehrten mit am 22. September 2025 eingelangtem handschriftlichem Schreiben von der belangten Behörde – soweit dem Schreiben entnehmbar und hier relevant – Zugang zu bei dieser gespeicherten Daten zu XXXX , die in Zusammenhang mit einem gegen XXXX geführten Verfahren stünden. Weiters begehrten sie eine rechtliche Stellungnahme der belangten Behörde zu den Strafanzeigen betreffend XXXX seit dem Jahr 2021.
2. Mit Schreiben vom 26. September 2025 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zusammengefasst mit, dass die begehrten Informationen personenbezogene Daten von XXXX enthalten würden. Der Schutz dieser personenbezogenen Daten sei höher zu gewichten als das Informationsinteresse der Beschwerdeführer. Daher stehe § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a Informationsfreiheitsgesetz (IFG) der Erteilung der begehrten Information entgegen.
3. Mit am 10. Oktober 2025 eingelangtem Schreiben begehrten die Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 11 Abs. 1 IFG die Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde. Darin präzisierten sie ihren Antrag auf Informationszugang dahin, dass sie Einsicht in sämtliche schriftliche Unterlagen, Akteneinsicht in die Strafanzeigen seit dem Jahr 2020 sowie die Herausgabe einer vermeintlich gefälschten Urkunde begehren würden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG i.V.m. Art. 22a Abs. 2 B-VG „ab“.
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Den Beschwerdeführern komme kein Recht auf Informationszugang zu. Dieses Recht bestehe nur gegenüber Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einschließlich der kollegialen Justizverwaltung und Staatsanwälte, sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vor diesem Hintergrund seien auch die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Recht auf Zugang zu Information bestehe. Da die begehrten Informationen der Gerichtsbarkeit zuzuordnen seien, werde kein Informationszugang gewährt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde unrichtigerweise die Staatsanwaltschaft Leoben als Einbringungsbehörde angeführt.
5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde. Aufgrund der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung brachten sie diese bei der Staatsanwaltschaft Leoben ein; dort langte sie am 14. November 2025 ein.
In der Beschwerde brachten sie – soweit dem Schreiben entnehmbar und hier relevant – im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sie durch die Nichtgewährung der entsprechenden Informationen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß § 11 IFG (gemeint wohl: Art. 22 a B-VG) verletze.
6. Die Staatsanwaltschaft Leoben erfasste das Beschwerdeschreiben in der Folge zur Zl. 4 St 249/25 d als Anzeige wegen § 302 StGB und trat es gemäß § 25 StPO der belangten Behörde ab.
7. Die belangte Behörde sah am 19. November 2025 zur Zl. 26 St 280/25b gemäß § 197 Abs. 1 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Eine Weiterleitung der Beschwerde zum gegenständlichen Verfahren, Zl. 200 Jv 690/25t, erfolgte irrtümlicherweise nicht.
8. Durch eine Nachfrage der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2026 zum Verbleib der Beschwerde zur Zl. 200 Jv 690/25t wurde die belangte Behörde am 19. Februar 2026 auf diesen Fehler aufmerksam.
9. Erst daraufhin legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Zl. 200 Jv 690/25t am 19. Februar 2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer begehrten am 22. September 2025 Zugang zu bei der belangten Behörde (der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) gespeicherten Daten zu XXXX , die in Zusammenhang mit einem gegen XXXX geführten Verfahren stünden. Weiters begehrten sie eine rechtliche Stellungnahme der belangten Behörde zu den Strafanzeigen betreffend XXXX seit dem Jahr 2021.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 1 IFG i.V.m. Art. 22a Abs. 2 B-VG „ab“. In der Rechtsmittelbelehrung führte sie unrichtigerweise die Staatsanwaltschaft Leoben als Einbringungsbehörde an.
Am 14. November 2025 brachten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Leoben ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3.1.1. Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 61 Abs. 4 AVG gelten Rechtsmittel bei Bescheiden, die keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde enthalten, bei der ein Rechtsmittel einzubringen ist, auch dann als richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Gemäß Art. 90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025, lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) […]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) […]“
3.1.2. § 12 VwGVG besagt, dass Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden bei der belangten Behörde einzubringen sind (vgl. Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 12 VwGVG, Rz 4).
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung jene Behörde anzugeben, bei der das jeweilige Rechtsmittel einzubringen ist. Ist die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung in Ansehung der Angabe der Behörde als Einbringungsstelle des Rechtsmittels unrichtig, kommt § 61 Abs 4 AVG zur Anwendung, wonach ein Rechtsmittel, wenn es bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt. Das als richtig eingebracht geltende Rechtsmittel ist daher von der Behörde an jene Behörde weiterzuleiten, die als richtige Einbringungsstelle anzugeben gewesen wäre (vgl. Goldstein in Altenburger/Wessely [Hrsg], AVG Kommentar [2022] § 61 AVG, Rz 1 mit Verweis auf VwGH 31.05.1994, Zl. 94/11/0056).
Gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers sohin nur gegenüber diesen mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen bzw. gegenüber bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit (vgl. VfGH 28.04.2026, G 136/2025).
Die Organe der Gerichtsbarkeit sind lediglich von der proaktiven Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG vollumfänglich betroffen, was das Grundrecht auf Information betrifft, aber nur hinsichtlich der Justizverwaltung. Unter dem zuletzt genannten Begriff der Justizverwaltung versteht sich eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzurechnende Tätigkeit. Sie hat allerdings einen Bezug zur richterlichen Funktion, indem sie der Funktionstüchtigkeit der Justiz dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine Art mit richterlicher Tätigkeit in Zusammenhang steht. Zur Justizverwaltung zählen etwa die Erstellung von Besetzungsvorschlägen, die Ausfertigung eines Zahlungsauftrags für Gerichtsgebühren, Personalangelegenheiten der Justizbediensteten oder die Zugangskontrolle zum Gerichtsgebäude (vgl. Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1, Rz 10 [Stand 01.04.2024, rdb.at]).
§ 2 Abs. 1 IFG trifft die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist (z.B. eine Analyse der vorhandenen Messergebnisse) ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil „nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich“ Information i.S.d Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 8 [Stand 01.04.2024, rdb.at]).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Zunächst ist festzuhalten, dass Bescheidbeschwerden gemäß § 12 VwGVG grundsätzlich bei der Behörde einzubringen sind, die den Bescheid erlassen hat. Im vorliegenden Fall nannte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 6. November 2025 jedoch irrtümlich die Staatsanwaltschaft Leoben als Einbringungsbehörde. Gemäß § 61 Abs. 4 AVG gilt die Beschwerde daher bereits mit ihrem Einlangen bei der Staatsanwaltschaft Leoben als rechtswirksam eingebracht (vgl. wieder VwGH 31.05.1994, 94/11/0056). Da sie dort am 14. November 2025, somit innerhalb von vier Wochen ab Bescheiderlassung, einlangte, wurde sie rechtzeitig erhoben.
In der Sache begehrten die Beschwerdeführer die Informationen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt. Staatsanwaltschaften sind gemäß Art. 90a B-VG Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Diese unterliegen – abgesehen von der Justizverwaltung – lediglich der proaktiven Informationspflicht nach Art. 22a Abs. 1 B-VG, nicht aber dem Grundrecht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG (vgl. wieder VfGH 28.04.2026, G 136/2025; vgl. auch sinngemäß zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001; 11.12.2012, Zl. 2012/05/0199; 14.12.1995, Zl. 94/19/1174).
Da Art. 22a B-VG die verfassungsrechtliche Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes bildet, gilt in verfassungskonformer Auslegung für das Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nichts anderes. Der belangten Behörde ist daher darin zu folgen, dass im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Organe der Gerichtsbarkeit – somit auch der Staatsanwaltschaften – mit Ausnahme der Justizverwaltung kein Recht auf Informationszugang besteht.
Das gegenständliche Informationsbegehren bezieht sich auf ein von der belangten Behörde geführtes Ermittlungsverfahren und damit nicht auf Justizverwaltung. Die belangte Behörde hat die begehrten Informationen daher zu Recht nicht erteilt. Da jedoch das Informationsfreiheitsgesetz mangels informationspflichtiger Stelle überhaupt nicht anwendbar ist, wäre der Antrag allerdings nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen (vgl. zum Auskunftspflichtgesetz etwa VwGH 01.02.1989, Zl. 88/01/0199). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend zu berichtigen.
Zur begehrten rechtlichen Stellungnahme betreffend das Verfahren zu XXXX ist ergänzend festzuhalten: Selbst wenn die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle anzusehen wäre, stellte eine solche Stellungnahme keine Information i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG dar. Denn wie bereits oben dargelegt, sind Informationen i.S.d. Informationsfreiheitsgesetzes nur bereits vorhandene Inhalte, die nicht erst erstellt, zusammengesetzt oder analysiert werden müssen. Die hier begehrte rechtliche Stellungnahme zum Verfahren zu XXXX müsste zweifelsfrei erst erstellt werden. Sie ist daher keine Information i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG.
Die Beschwerde ist daher – mit der entsprechenden Spruchänderung – als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Rechtsmittel, wenn es bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass Staatsanwaltschaften als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Bereichs der Justizverwaltung – nicht dem Recht auf Informationszugang unterliegen, folgt bereits aus der klaren Rechtslage sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgeworfen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071, m.w.N.). Gleiches gilt dafür, dass Informationen i.S.d. Informationsfreiheitsgesetzes nur bereits vorhandene Inhalte sind, die nicht erst erstellt, zusammengesetzt oder analysiert werden müssen. Dass hier das Informationsfreiheitsgesetz mangels informationspflichtiger Stelle überhaupt nicht anwendbar ist und der Antrag daher nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist, entspricht der analog anzuwendenden, oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.