Bundesverwaltungsgericht G305 2331719-1

G305 2331719-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2331719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2331719.1.00

Spruch

G305 2331719-1/20E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Niederlande, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold - Moses - Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss (A) und erkennt betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 13.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit.

B)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Der in Österreich nicht niedergelassen Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Erstmals im XXXX wurden gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gegen eine namentlich genannte Person geführt.

2. Am XXXX erfolgte seine Festnahme und wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

3. Mit Schreiben vom XXXX .2025 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und gab ihm die Gelegenheit, sich hierzu und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu äußern.

4. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.)

Seine Taten würden ohne Zweifel ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Fehlverhalten darstellen. Da er über keine Existenzmittel aus legalen Quellen und keinen Versicherungsschutz verfüge, seien zudem die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gegeben. Auch wenn die gegen ihn geführten Ermittlungen zu keiner Anklage geführt hätten, zeige sein Verhalten eindeutig, dass er kein Interesse daran habe, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Es sei bei ihm davon auszugehen, dass er auch nicht gewillt sei, diese in Zukunft zu befolgen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet untertauchen und abermals straffällig werde, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der österreichischen Bevölkerung geboten sei. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil er mit seinem oben dargestellten Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die vorzunehmende Abwägung habe ergeben, dass aufgrund seines Verhaltens ein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

5. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich dessen, an die belangte Behörde im Postweg am XXXX .2025 übermittelte Beschwerde, die er im Kern nicht auf einzelne Spruchpunkte des bekämpften Bescheides einschränkte, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Bescheid in seinem vollen Umfang bekämpft.

Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, nicht vorbestraft sei und sich auch nicht illegal oder heimlich in Österreich aufhalte, da er vor seiner Inhaftierung Arbeit und Einkommen gehabt hätte.

6. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am XXXX .2026.

7. Mit hg. Teilerkenntnis vom 16.01.2026, GZ: G305 2331719-1/3Z, das unbekämpft blieb und daher in Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) gerichtete Teilen der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Ausspruch verbunden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

8. Am XXXX .2026 langte beim BVwG eine weitere Beschwerde des BF ein, verfasst durch die im Erkenntniskopf genannte Rechtsvertretung, ein. Mit dieser Beschwerdeschrift verband er die Anträge, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid ersatzlos behoben und in eventu, dieser aufgehoben und an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen sowie das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt werden mögen. Mit seiner Beschwerde verband er überdies einen Verfahrenshilfeantrag.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich lediglich in Untersuchungshaft befinde und noch nicht verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe keine Gefahrenprognose erstellt und gehe in der Bescheidbegründung, die ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen bestehe, nicht auf seine Person in. Bei einer persönlichen Einvernahme hätte die Behörde Ermittlungsergebnisse entsprechend würdigen können und wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Behörde habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob er die ihm vorgeworfenen Taten auch tatsächlich begangen habe und damit den Bescheid und das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Dies habe zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt.

9. Am 13.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF via Videokonferenz mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

10. In der Folge langten der ECRIS-Auszug des BF und das angeforderte Strafurteil des Landesgerichts (LG) XXXX beim BVwG ein.

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Niederlande) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Niederlande. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist seine Muttersprache holländisch, er verfügt zudem über Deutschkenntnisse.

Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und verfügte er hier zunächst über keinen ordentlichen Wohnsitz.

Er hat sich erst nach längerer Zeit am XXXX .2025 an einer Privatadresse, konkret an der Anschrift XXXX (Anm. mit seinem späteren Tatopfer) mit Nebenwohnsitz angemeldet. Seit dem XXXX .2025 bis laufend ist er an der Anschrift einer Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Nebenwohnsitzmeldung in XXXX , wurde am XXXX .2026 abgemeldet [ZMR-Abfrage].

Er verfügt weder über einen Krankenversicherungsschutz, noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seiner Existenz. In Österreich ist er auch nicht im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch ist er hier im Besitz von Immobilien [BF in Niederschrift vom 13.04.2026, S. 6]. Abgesehen davon verfügt er über keine, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet.

Zum Bundesgebiet hat er weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er ist hier zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage].

Er ist Vater von fünf Kindern, die in den Niederlanden leben. Für zwei seiner Kinder ist er unterhaltspflichtig [VH-Niederschrift vom 13.04.2026, Seite 5 f].

Desweiteren hat er in Österreich weder Verwandte, noch nahe Angehörige, noch ist er in Österreich Mitglied in einem Verein, noch ist er hier einem Studium an einer Hochschule oder Universität nachgegangen.

Seinen Aufenthalt verwendete er im Kern dafür, hier strafbare Handlungen zu begehen.

Beim BF ist eine außerordentlich hohe Neigung zur Wiederholung und Fortsetzung von Gewaltdelikten gegeben und liegen bei ihm keinerlei Anhaltspunkte für eine Einsicht oder eine Verhaltensänderung vor. Dies manifestiert sich auch darin, dass er in mehreren Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) teils einschlägig strafgerichtlich verurteilt wurde.

Im Jahr XXXX wurde er in den Niederlanden wegen schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder dem Einsatz von Waffen zu einer siebentägigen Gefängnisstrafe verurteilt.

Im XXXX wurde er von einem französischen Gericht wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000 verurteilt.

Mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX wurde er erneut wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache und einfacher Körperverletzung zu einer 14tägigen Haftstrafe verurteilt und angewiesen, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen.

Am XXXX folgte eine weitere Verurteilung in den Niederlanden zu einer 40-stündigen gemeinnützigen Leistung, nachdem er wegen Bedrohung, häuslicher Gewalt und vorsätzlicher Beschädigung einer Sache schuldig gesprochen wurde.

Im XXXX wurde er von einem deutschen Strafgericht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Im XXXX folgte eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20,00 (also insgesamt EUR 1.800,00) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen.

Im XXXX wurde er in Deutschland wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.

Im XXXX wurde er wegen Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 15 verurteilt.

Der Großteil der weiters gegen ihn ausgesprochenen Straftaten resultieren aus Verkehrsdelikten und aus dem Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln und wurden die deswegen über ihn verhängten Strafen, teils als Geldstrafen, teils als (Ersatz-)Freiheitsstrafen über ihn verhängt.

Mit Abschlussbericht vom XXXX setzte die PI XXXX die belangte Behörde vom Verdacht der gefährlichen Drohung in Kenntnis, wobei die dem BF zur Last gelegte Tat im XXXX begangen worden war. Für diese Zeit scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Inder Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Mit Anlassbericht vom XXXX setzte die PI XXXX die belangte Behörde weiters über einen gegen den BF bestehenden Verdacht der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Urkundenunterdrückung in Kenntnis. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, einem namentlich bekannten weiblichen Opfer im Zuge eines Streits mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch sich das Opfer eine Lippenverletzung zuzog. Darüber hinaus soll er das Opfer mit einem Schnürsenkel gewürgt und es mit dem Umbringen bedroht haben. Durch die Tat habe das Opfer Hämatome am ganzen Körper und eine Verletzung der Lippen erlitten

Am XXXX wurde er von der Staatsanwaltschaft XXXX gem. §§ 105 und 83 StGB in U-Haft genommen und befindet er sich seither bis laufend in Gewahrsam der JA XXXX

Darüber hinaus verhängte die BH XXXX mit Bescheid ein seit dem XXXX rechtskräftiges Waffenverbot über den Beschwerdeführer [AS 55].

Der BF hat in XXXX sein Opfer:

1. im Zeitraum Anfang XXXX bis zum XXXX in mehrfachen Angriffen gefährlich bedroht, um dieses in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich

a. mit einer Verletzung am Körper, wobei der Bedeutungsgehalt seiner Äußerungen vor dem Hintergrund seines aggressiven Wesenszustandes, jedoch reduziert durch verbale Übertreibungen auf ihren realen Gehalt, dahingehend auszulegen war, dass er ihr zumindest Körperverletzungen in Form von Prellungen und Hämatomen zufügen wolle, nämlich im Wege von WhatsApp, indem er schrieb „Ich knalle dich ab“, „Ich knalle euch beide ab!“, „Kugel“, „In den nächsten Monaten bist du dran!“ „Ich knalle euch beide einfach ab!“, „Denn du kriegst auf die Fresse und ich hab überal Augen“ „Du stirbst“ „ich knall dich ab“ „Aber ich bleibe. Komme immer wieder. Bis ich dich hab!“ „Ich knalle dich auf die Fresse. Darum gehts. Meine Rache!“ „Du gehst Tod“. „Dein Kopf, du Hure, reise ich ab mit meine Hände“ „Kaput gehst du“ „Du stirbst“ „Du bisst gewarnt“ Ich bin viel gefährlicher als du denkst“ „Rache kommt langsam“ „Du bisst jetzt auf meiner liste“ „I will kill you“ „I kill you for free“ „Du stirbst bald“ „Ich suche ne ost waffe und knall dir die Birne weg“ „Ich werde dich töten. Du gehst kaputt. Du Hure“ „Ich habe eine Armee an Jungs. Ich mache das nicht. Ich gebe Auftrag“ „Ndrangetta. I will kill you for free!“ „Das ist kein Fehler. Das ist todes Straffe“; sowie

b. mit einer Verletzung an der Ehre, indem er ein Video übermittelte, auf dem ihr Intimbereich zu sehen ist und damit drohte, dieses an ihren Mann und ihre Kinder zu schicken;

2. am XXXX

a. durch Schläge gegen Gesicht und Körper am Körper verletzt (blutende Wunde an der Lippe, Hämatome im Bereich des rechten Auges sowie am Oberkörper); und

b. indem er ein Seil um beide Hände wickelte und gegen ihren Hals drückte, sie damit würgte und zu ihr sagte: „Ruf irgendjemanden an und ich bring dich um. Ich fahr mit dir in den Wald und bring dich dort um“, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich des Verständigens von Hilfe aufgrund des Vorfalles zu Punkt a. genötigt;

c. durch die Handlung laut Punkt b. am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt (Rötungen im Halsbereich und Schluckbeschwerden);

3. am XXXX

a. am Körper verletzt, indem er sie mit beiden Händen am Hals packte und würgte (Rötungen im Halsbereich); und

b. gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser nahm, es ihr an den Hals hielt und sagte: „Ich schneide dir jetzt die Kehle durch!“

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen der zuvor genannten Taten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung ( § 107 Abs 1 StGB), der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) des Verbrechens der schweren Nötigung (§§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB) des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB) unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde er schuldig erkannt, seinem Opfer einen Schmerzensgeldbetrag von EUR 500,00 zu bezahlen.

Von einer bedingten Entlassung wurde trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 und 2 StGB Abstand genommen (§ 265 Abs 1 StPO), da in Hinblick auf die Vielzahl der Vorverurteilungen, der Vielzahl und Schwere der Tathandlungen sowie der Begehung der Drohung mit einer Waffe von der weiteren erzieherischen Einwirkung im Strafvollzug eine deutlich stärkere spezialpräventive Wirkung auszugehen war, als von einer vorzeitigen Entlassung.

Während das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatbegehung der Drohung teils mit einer Waffe, vier bereits länger zurückliegende, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen in den Niederlanden und in Deutschland und die Tatbegehung gegen die Lebensgefährtin als erschwerend gewertet wurden, zog das Strafgericht anlassbezogen keine Strafmilderungsgründe heran.

Der BF befand sich seit seiner Festnahme im XXXX in Strafhaft in einer Justizanstalt und wurde am XXXX nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen.

In der Folge wurde er in einem Anhaltezentrum untergebracht und am XXXX in die Niederlande abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und vor dem BVwG, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

2.1. Seine Identität wird durch die dazu unbestrittenen Angaben im Strafurteil und öffentlichen Registern festgestellt. Die Konstatierungen zu seinen familiären Bindungen folgen den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft erfolgen anhand der Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen auf den Wahrnehmungen des Gerichtes in der stattgehabten mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer er Fragen auf Deutsch beantworten konnte.

Entgegen den Angaben vor dem BVwG, nach welchen er in Österreich für eine Universität im Rahmen eines Projektes tätig gewesen sein soll, liegen weder dazu, noch für eine andere Erwerbstätigkeit keine Nachweise vor. Ihm ist in Österreich keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet, die auf jedwede Arbeitsaufnahme schließen lassen könnte.

Erstmals scheint der BF im XXXX im ZMR auf, wobei anzunehmen ist, dass er sich bereits vorher im Bundesgebiet aufgehalten hat, wurde er doch erstmals im XXXX im Zuge polizeilicher Maßnahmen gemeldet. Seinen Ausführungen, nach welchen er in Deutschland und Ungarn Eigentümer zweier Immobilien sein soll, konnte nicht gefolgt werden. Dies steht diametral zu seinen Angaben, über keine Barmittel oder Rücklagen zu verfügen und spiegelt sich auch in dem gegen ihn ausgesprochenen Strafurteil nicht wieder. Gemeinsam mit seinen Angaben, in Österreich erwerbstätig gewesen zu sein, ist hierin eine Schutzbehauptung zu sehen, die ihn in ein besseres Licht rücken solle. Auch der gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe verdeutlicht seine grundsätzlich angespannte finanzielle Lage.

Seine finanzielle Lage folgt seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Nennenswerte Rücklagen sind im gesamten Verfahren zudem nicht hervorgekommen.

2.2. Im IZR finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde, noch, dass er einen solchen in der Vergangenheit beantragt hat.

2.3. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Strafregister, in Zusammenschau mit dem vorliegenden Strafurteil und dem positiven ECRIS-Auszug. Dem österreichischen Strafurteil sind auch die festgestellten Strafzumessungsgründe entnommen und finden sich hier die Vorverurteilungen in den Niederlanden und Deutschland als erschwerend.

Die Festnahme und die daran anschließende Inhaftierung ergeben sich aus der Vollzugsinformation in Zusammenschau mit dem ZMR. Die Enthaftung und anschließende Anhaltung in Schubhaft konnten anhand übereinstimmender Meldedaten im ZMR in Verbindung mit der Eintragung der Abschiebung im IZR festgestellt werden.

2.4. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

3.1. Zu Spruchteil A:

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Er liegt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt, wobei der antragstellenden Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des Verfahrens die Bildung von Rücklagen zuzumuten ist (vgl. RIS Justiz RW0001037).

Laut dem Vermögensbekenntnis und auch den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist er als mittellos anzusehen. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und sind auch keinerlei Rücklagen jedweder Form hervorgekommen. Belege dafür, dass er im Besitz von Immobilien ist oder Rücklagen in Form von Kryptowährungen hat, wurden nicht vorgelegt. Insgesamt ist daher bereits bei der Begleichung der Eingabegebühr davon auszugehen, dass der notwendige Unterhalt des BF gefährdet ist. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher stattzugeben und ihm die Verfahrenshilfe im Sinne der Befreiung der Gerichtsgebühren zu gewähren.

3.2. Zu Spruchteil B:

3.2.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von drei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit seinen rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich und im europäischen Ausland und auf der Grundlage seines getrübten Vorlebens.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Niederlande und gilt, weil die Niederlande Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt erworben, zumal er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war und über keinerlei direkten Wohnsitz außerhalb einer Justizanstalt verfügt hat, zumal sich seine beiden im ZMR ersichtlichen Meldezeiten überschneiden. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Sein persönliches Verhalten stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nachdem er in seinem Heimatstaat bereits mehrfach einschlägig straffällig geworden war, wurde er in Österreich festgenommen, die Untersuchungshaft über ihn verhängt und schlussendlich wegen Gewaltdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die zu einem Teil von 12 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der Tatzeitraum liegt zudem noch vor seiner ersten Eintragung laut ZMR. Ihm ist daher neben der Straftat noch eine Missachtung seiner Meldeverpflichtung vorzuwerfen.

Dem BF ist eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gelungen und finden sich in den ihn betreffenden Versicherungsdaten keine Zeiten einer selbständigen und/oder unselbständigen (legalen) Erwerbstätigkeit. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen privaten Wohnsitz und hat nach eigenen Angaben auch keinerlei familiäre Bindungen in Österreich, die einen Aufenthalt hier notwendig machen würden. Auch die triste finanzielle Lage, in der er sich derzeit befindet, lässt einer erhöhte Wiederholungsgefahr nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe erkennen und derzeit eine positive Zukunftsprognose nicht zu.

Eine tiefgehende soziale Integration liegt nicht vor.

Zu in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen haftbedingt eingeschränkt waren und sind und ein Aufrechterhalten der Kontakte außerhalb des Bundesgebiets auch mittels moderner Telekommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche möglich ist. Zudem sind etwaige Kontakte dahingehend zu relativieren, als er strafbare Handlunge gegen seine Lebensgefährtin setzte.

In den Niederlanden leben seine Kinder, für die er zum Teil sorgepflichtig ist und zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht und die ihn einen Empfangsraum bieten können, sobald er das Bundesgebiet verlassen haben wird. So hat er auch angegeben, diese nach der Haftentlassung besuchen zu wollen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Abschiebung in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher nicht gegeben und konnte er sich bisher nicht bewähren. Dies auch die Tatsache berücksichtigend, dass er bereits wegen des gleichen schädlichen Verhaltens vorbestraft ist. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens kann erst als valide gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung vom BF abgefallen sein werden und er diesen Wohlverhaltenszeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher insgesamt verhältnismäßig.

Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, seines getrübten Vorlebens und der derzeit negativen Gefährdungsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er musste bereits im Herkunftsstaat ein Haftübel erfahren und haben die dort gesetzten Maßnahmen sowie jene in Österreich keine spezialpräventive Wirkung entfalten können.

Aus diesem Grund sind weder das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbote als solches, noch dessen Dauer, zu beanstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.

Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach § 69 Abs. FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.

Zu Spruchpunkt II.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 16.01.2026, GZ: G305 2331719-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da hiergegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist diese Entscheidung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen.

Hiermit steht grundsätzlich auch gut im Einklang, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt wurde. Durch die Tatsache, dass er trotz bereits bestehender Vorstrafen und des getrübten Vorlebens in Österreich erneut straffällig wurde, war seine sofortige Ausreise notwendig um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Er hat keine tiefgehenden Verbindungen im Bundesgebiet, verfügt hier über keine feste Unterkunft und konnte ob des gegen ihn geführten Verfahrens und dessen unklaren Ausgangs nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet rechnen.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebensowenig zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.

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