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I423 2311392-3•Bundesverwaltungsgericht I423 2311392-3
I423 2311392-3Bundesverwaltungsgericht18.06.2026
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata
I423 2311392-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, unschuldig inhaftiert gewesen zu sein und dass er erneut zu einer 16-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der wahre Hintergrund sei, dass er eine erstattete Anzeige nicht zurückgezogen habe, nachdem ihm zur Kenntnis gelangt sei, wer seinen Großvater 1993 getötet habe. Er ergänzte im Weiteren, dass er als Spitzel für die Polizei im Drogenmilieu gearbeitet habe. Er habe festgestellt, dass die Polizei in den Drogenhandel involviert sei und dies den höheren Dienststellen gemeldet. Er wäre ohne Grundlage angezeigt worden, man hätte ihm Drogenhandel unterstellt und ihn ins Gefängnis gesteckt, um korrupte Polizisten zu schützen.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangten Behörde bezeichnet) vom 20.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
3. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst der Verfahrensgang und das wesentliche Parteienvorbringen wiederholt, um in weiterer Folge die Glaubhaftigkeit und Schutzrelevanz der beschwerdeführerseitigen Angaben zu monieren sowie Verfahrensfehler geltend zu machen.
4. Mit Bescheid vom 16.04.2025 sprach das BFA aus, der Beschwerdeführer habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.04.2025 verloren, wogegen der Beschwerdeführer mit 13.05.2025 eine Beschwerde erhob.
5. Mit Erkenntnis vom 19.02.2026 zu den GZlen XXXX und XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab.
6. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern stellte er aus dem Stande der Haft am 11.05.2026 erneut einen Asylantrag. In seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag wiederholte er sein damaliges Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit einer Haftstrafe in Höhe von 16 Jahren sowie, dass er als verdeckter Ermittler mit einer Drogenbekämpfungsgruppe zusammengearbeitet habe.
7. Mit Mandatsbescheid vom 12.05.2026 wurde festgestellt, dass gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt. Dagegen wurde mit 26.05.2026 eine Vorstellung erhoben.
8. Mit Bescheid vom 14.05.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt; eine dagegen erhobene Beschwerde vom 22.05.2026 wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 29.05.2026 zur GZ XXXX als unbegründet ab und stellte weiters fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
9. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.06.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts Neues vorgebracht und er selbst auch angegeben habe, dass die genannten Gründe bereits im ersten Verfahren genannt worden seien. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich sohin seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert und werde sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen zu sein. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvektion bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
10. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 50/2025 wurde die belangte Behörde am 16.06.2026 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.
11. Am selben Tag erging an das BFA eine Anfrage bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, wobei am selben Tag bekanntgegeben wurde, dass ihm am 01.06.2026 ein gelinderes Mittel (Auflage der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion) auferlegt wurde.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige, gesunde Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger.
Er verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Im gegenständlichen Asylfolgeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor bzw. keine solchen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen sind.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei, noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten vier Monaten und damit seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung mit Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingetreten, obgleich zwischenzeitig (mit 15.06.2026) die Länderberichte aktualisiert wurden.
Der Beschwerdeführer machte keine Änderungen in Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder des Privat- und Familienlebens geltend.
Der seit 09.01.2025 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer wurde – nach Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum vom 11.05.2026 bis 01.06.2026 – am 01.06.2026 aus dem Polizeianhaltezentrum unter Auferlegung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion – täglich beginnend mit 02.06.2026 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr – entlassen und ist seither ohne aufrechten Wohnsitz. Zwischen 27.02.2026 und 10.05.2026 war er ebenfalls melderechtlich nicht erfasst.
Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 19.02.2026. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte auch zuletzt vor dem BFA gesund zu sein (Protokoll vom 11.06.2026, S 2).
Die Angaben zum ersten Asylverfahren und den damals vorgebrachten Gründen ergeben sich aus dem Vorverfahren zu den GZlen XXXX und XXXX. Die Antragsdaten sind ebenso im IZR verspeichert. Sein Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum ist im Melderegisterauszug vermerkt, aus dem weiters hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 02.06.2026 keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr aufweist bzw. von 27.02.2026 und 10.05.2026 nicht aufwies.
Das mit 01.06.2026 auferlegte gelindere Mittel ist in der vom BFA auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Verfahrensanordnung ersichtlich (OZ 5).
Dass der Beschwerdeführer keine neuen oder anderen Gründe vorgetragen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer führte selbst ins Treffen, dass seine alten Fluchtgründe noch immer bestehen würden. Im Weiteren stellte er erneut auf eine Haftstrafe in Höhe von 16 Jahren ab und führte aus, als verdeckter Ermittler mit einer Drogenbekämpfungsgruppe zusammengearbeitet zu haben. Er habe im Zuge seiner Ermittlungen festgestellt, dass die türkische Polizei mit dieser Gruppierung zusammengearbeitet habe. Ihm sei deshalb vorgehalten worden, dass er in der Kriminellenverbindung ein Mitglied sei und wäre deshalb verurteilt worden (Protokoll vom 12.05.2026, S 3). Diese Angaben decken sich gänzlich mit seinen Ausführungen, die er – wie im Erkenntnis dieses Gerichts vom 19.02.2026 ersichtlich – bereits im Zuge seines Erstverfahrens getätigt hat und die einer Würdigung unterzogen wurden. Schließlich versuchte er die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA damit zu untermauern, dass es seit sechs oder sieben Monaten neue Akten gegen ihn gebe. Er habe im Gefängnis einen Mafiaboss kennengelernt und nach seiner Freilassung dessen Foto veröffentlicht. Das sei für die Justiz ein Strafdelikt gewesen, weshalb es eine Klage gegen ihn gegeben habe und er vier Tage in Gewahrsam genommen worden sei. Diese Akte seien später gegen ihn aktiviert worden; Personen, die in diesen Akt involviert gewesen seien, seien umgebracht worden. Vor neun Tagen habe es in der Türkei eine Operation mit dem Mafiaboss Baris Boyun gegeben und habe die Staatsanwaltschaft und die türkische Mafia geschworen, alle, die mit dieser Organisation zu tun haben, zu liquidieren. In Summe würden ihm 16 Jahre Haft drohen (Protokoll vom 11.06.2026, S 2). Damit hat der Beschwerdeführer letztlich lediglich sein nicht für glaubhaft befundenes Vorbringen weiter ausgeschmückt. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag am 11.05.2026 in der Haft (Verwaltungsverwahrungshaft nach Festnahme gemäß § 40 BFA-VG) stellte und zuvor – mangels verzeichneten Wohnsitzes – behördlich nicht greifbar war. Es liegt daher nahe, dass er mit der nunmehrigen Folgeantragstellung die bevorstehende Abschiebung verhindern wollte, indem er erneut auf sein bereits im Erstverfahren behandeltes und letztlich nicht für glaubhaft befundenes Vorbringen abstellte und dieses noch weiter ausschmückte.
Ein glaubhafter Kern ist seinem nunmehrigen – gesteigerten – Fluchtvorbringen letztlich nicht inne.
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei mit Stand vom 15.06.2026 ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation, auch nicht in Hinblick auf die Sicherheitslage oder die allgemeine Versorgung im Land. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine Änderung des Gesundheitszustands oder ein mögliches Privat- und Familienleben wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet; er ist vielmehr nach Erlassung des Bescheids vom 19.02.2026 untergetaucht und war meldebehördlich zwischen 27.02.2026 und 10.05.2026 bis zu seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum nicht greifbar.
Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 AsylVfVO gilt die Verfahrensverordnung ab dem 12.06.2026, wobei in Abs. 3 der Übergang derart geregelt wird, dass die AsylVfVO für Anträge auf internationalen Schutz gilt, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Für Entzugsverfahren gilt die Verfahrensverordnung dann, wenn die Überprüfung zum Entzug ab dem 12.06.2026 begonnen wurde.
Nach § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
In der Übergangsphase sind die Verfahren betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 63/2025 gemäß § 22 BFA-VG BGBl. I Nr. 50/2025 nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG abzuhandeln.
Zu A)Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025 normiert, dass Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform ergehen. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 50/2025 regelt die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und lautet:
„§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZlen XXXX und XXXX vom 19.02.2026 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2026 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.
Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise verstrich ungenutzt.
Res iudicata:
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).
Der Antrag vom 11.05.2026 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang sein im Erstverfahren als nicht für glaubhaft befundenes Fluchtvorbringen wiederholt und dieses weiter ausgeschmückt. Es ergibt sich daraus kein geänderter Sachverhalt bzw. war dem Vorbringen kein glaubhafter Kern beizumessen, wobei auch beachtenswert ist, dass der Beschwerdeführer den Antrag aus dem Stande der Haft gestellt hat und zuvor nach Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2026 – konkret bis zu seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum – untergetaucht war, wohl um behördlich nicht greifbar zu sein und sich damit einer möglichen Abschiebung zu entziehen. Sein Antrag erfolgte damit klar missbräuchlich.
Auch die Situation in der Türkei hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Mögliche Verletzungen der EMRK:
Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person drohen wird. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.
Im Lichte des § 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 50/2025 hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 63/2025 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Übergangsbestimmungen in Zusammenhang mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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