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W601 2216214-2•Bundesverwaltungsgericht W601 2216214-2
W601 2216214-2Bundesverwaltungsgericht17.06.2026
Anhängigkeit Antragstellung Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Beschwerdeverfahren besonders berücksichtigungswürdige Gründe Frist Fristsetzung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument
W601 2216214-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 29.04.2026, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (in Folge: RV) fristgerecht Beschwerde.
3. Das Bundesamt legte die gegenständliche Beschwerde des BF samt den entsprechenden Verwaltungsakten dem Bundesveraltungsgericht (in Folge: BVwG) vor, welche am 10.06.2026 beim BVwG einlangten, und beantragte unter einem die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 11.02.2013 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2014 soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gerichtet hatte, abgewiesen. Im Übrigen behob das BVwG den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013 (aus formalrechtlichen Gründen) und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.02.2016 zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2016 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 12.06.2017 als unbegründet ab.
Nachdem der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, wurde er in Schubhaft genommen und am 22.03.2019 in die Russische Föderation abgeschoben.
Der BF reiste im Jänner 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und reiste kurze Zeit später nach Deutschland weiter. Im Jänner 2025 reiste der BF wieder nach Österreich und stellte am 21.01.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 10.04.2025 wies das Bundesamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erlies gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2025, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2026 zurückgewiesen.
Mit gegenständlichem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.04.2026 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde (Botschaft der Russischen Föderation) ein Reisedokument einzuholen, dafür bei der Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beantragen und wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und Herkunft zu machen sowie den Reisepass nach Ausstellung dem Bundesamt vorzulegen. Dem BF wurde aufgetragen die Erfüllung des Auftrages binnen der Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Mit am 02.06.2026 beim Bundesamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.04.2026. Unter einem beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie in eventu die Abänderung des Bescheides und die Feststellung, dass der BF gemäß § 46 Abs. 2 FPG letzter Satz nicht verpflichtet ist, bei der Vertretung der russischen Föderation in Österreich einen gültigen Pass zu beantragen, weil die begründete Gefahr bestehe, dass die Information über den Aufenthalt des BF in Österreich weitergegeben werde, sowie in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Bundesamt legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem BVwG vor, welche dort am 10.06.2026 einlangten.
Der BF ist volljährig sowie Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über kein Reisedokument.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare Ausreiseverpflichtung (Rückkehrentscheidung). Er kam seiner Ausreisepflicht bisher nicht nach. Der BF ist in Österreich nicht geduldet.
Aktuell ist kein vom Bundesamt eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) betreffend den BF bei der Vertretungsbehörde Russlands anhängig.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte betreffend die Asylverfahren des BF (GZ. XXXX ) und das Schubhaftverfahren (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Gerichtsakten einliegenden Unterlagen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid dargelegt und vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang ist daher entsprechend festzustellen.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen seitens des BF nicht entgegengetreten wurden.
Der BF legte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 21.01.2025 eine Kopie seines bis XXXX 2030 gültigen russischen Reisepasses vor, betreffend das Original seines gültigen Reisepasses gab er im Zuge der Erstbefragung an, dass dieser von der Polizei in Slowenien/ XXXX 2023 sichergestellt worden sei. Aus der Durchsicht der Verwaltungs- und Gerichtsakte ergibt sich, dass der BF bis dato keinen gültigen Reisepass im Original in Vorlage gebracht hat. Da auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht wurde, dass der BF im Besitz eines Reisepasses sei, ist – der belangten Behörde folgend – davon auszugehen, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Der der BF trat den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 10.04.2025 ergibt sich, dass der vom BF zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2026 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2026 zurückgewiesen. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare Ausreiseverpflichtung vor. Dies wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten.
Weder den vorliegenden Akten noch der Abfrage des Zentralen Melderegisters und des Zentralen Fremdenregisters können Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf schließen ließen, dass der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre und/oder er im Bundesgebiet geduldet ist. Gegenteiliges wurde vom BF bisher, selbst in seiner Beschwerde nicht vorgebracht.
Weder aus den Verwaltungsakten noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass aktuell ein vom Bundesamt initiiertes Verfahren zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes für den BF bei den für den BF zuständigen ausländischen Behörden anhängig ist.
3.1.1. § 46 Abs. 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
Abschiebung (FPG)
§ 46 […]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
[…]
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
[…]
3.1.2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden.
Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).
Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 anhängig ist. (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543)
3.1.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.01.2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2025 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Diese Entscheidung wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2025 bestätigt und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2026 zurückgewiesen. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, die ihn zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet. Der BF ist im Bundesgebiet auch nicht geduldet. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Da das BFA von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch gemacht hat, ist der BF gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen.
3.1.4. In der Beschwerde bringt der BF zusammengefasst vor, dass die Meldung seines Aufenthaltes in Österreich gegenüber der Vertretung der russischen Föderation aufgrund des Umstandes, dass er in der Russischen Föderation wegen der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes gesucht und verfolgt würde, für ihn grob nachteilig wäre, zumal dadurch die Gefahr bestehe, dass die Informationen über seinen Aufenthalt in Österreich weitergegeben werden würde, weshalb ihm die Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 vorletzter Satz FPG nicht aufzuerlegen sei. Es sei auch die lange Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, seine familiären und sozialen Bezugspunkte sowie seine gute Integration und positive Zukunftsprognose zu berücksichtigen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz - in dem der BF bereits eine Verfolgung aufgrund seiner Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes behauptete - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG – wie dem Erkenntnis vom 10.11.2025 entnommen werden kann – unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat des BF sowie der familiären – insbesondere der in der Beschwerde angeführten Ehefrau und Kind des BF -, sozialen und wirtschaftlichen Situation des BF in Österreichs und seiner Integration, abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Dass seither wesentliche Änderungen eingetreten sind, hat der BF in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.
Sofern der BF in der Beschwerde zudem Verfahrensfehler betreffend das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren geltend macht und dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz und das diesbezügliche Ermittlungsverfahren zitiert, wird verkannt, dass dem gegenständlichen Bescheid nicht die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegt, sondern vielmehr gegen den BF – nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutzes – nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Der BF hat zudem die in der gegenständlichen Beschwerde monierten Verfahrensfehler bereits in der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2025 erhobenen außerordentlichen Revision geltend gemacht, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.03.2026 zurückgewiesen wurde.
Die lediglich pauschal monierten Verfahrensfehler und die unsubstantiierten Behauptungen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat und das Vorliegen von iSd Art 8 EMRK relevanten Sachverhalten, welche einer Rückführung des BF nach Russland im Wege stünden, die sich jedoch lediglich auf pauschale Ausführungen ohne Details bzw. konkreter Sachverhaltsangaben beschränken, vermögen daher nicht, einen seit der Erlassung der nunmehr rechtskräftig und durchsetzbaren vorliegenden Rückkehrentscheidung maßgeblich veränderten Sachverhalt darzulegen, der die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die zumutbare Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftsstaates des BF, im gegenständlichen Fall mit der russische Botschaft in Wien, in Frage stellen könnte. Der BF vermag damit auch nicht darzulegen, dass ihm die Einholung eines Reisedokumentes aus ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich war.
Aus dem vom BF erstatteten Vorbringen ergeben sich daher insgesamt keine Änderungen, die die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft in Wien, ausschließen. Die gegen den BF vorliegende rechtskräftige und durchsetzbar Rückkehrentscheidung bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Da der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des Bundesamtes auf eine baldige Erlangung eines Reisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).
Der BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde Russlands ein Reisedokument zu beantragen und dafür wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu machen. Dieser Auftrag zur Einholung eines Reisedokuments ist unter Berücksichtigung der bereits in § 46 Abs. 2 FPG normierten Verpflichtung des BF aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen auch verhältnismäßig.
Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da aufgrund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG abzuweisen.
3.1.5. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
3.1.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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