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I403 2280826-2•Bundesverwaltungsgericht I403 2280826-2
I403 2280826-2Bundesverwaltungsgericht17.06.2026
alleinstehende Frau Asylantragstellung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Minderjährige Verfolgungsgefahr
I403 2280830-2/12E
I403 2280829-2/12E
I403 2280826-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, Haushamer Straße 2/4, 8054 Seiersberg-Pirka, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit Ertl über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, Haushamer Straße 2/4, 8054 Seiersberg-Pirka, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER, Haushamer Straße 2/4, 8054 Seiersberg-Pirka, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin XXXX ist die Mutter der minderjährigen Zweibeschwerdeführerin XXXX und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers XXXX.
1. Die Beschwerdeführer stellten am 08.01.2022 Anträge auf internationalen Schutz, welche die Erstbeschwerdeführerin damit begründete, dass sie aus der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) geflüchtet sei, nachdem ihr Ehemann von einem einflussreichen General getötet und sie selbst von dessen Männern vergewaltigt und entführt worden sei. Auch ihr Bruder sei von diesem Mann umgebracht worden. Sie sei zunächst nach Griechenland geflüchtet, doch sei sie dort vergewaltigt worden und habe sie der Prostitution nachgehen müssen, um sich und die Kinder zu versorgen.
2. Im Rahmen einer Gesundheitsbefragung am 21.01.2022 verwies die Erstbeschwerdeführerin auf psychische Probleme und einen im März 2021 erfolgten Selbstmordversuch.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 26.09.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, das mit Beschlüssen vom 18.02.2025, W142 2280830-1/11E, W142 2280829-1/9E und W142 2280826-1/9E die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies. Dies wurde damit begründet, dass die Behörde jegliche Ermittlungen zu den bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten (und auch durch Befunde belegten) psychischen Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin unterlassen habe und dem Fluchtvorbringen auch nicht von Vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden könne.
5. Am 22.04.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Sachverständigen für Psychiatrie begutachtet, der eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine dissoziativ – neurologische Symptomstörung (DNSS) mit Zeichen einer Depersonalisations- und Derealisation-Störung diagnostizierte. Der Sachverständige erklärte in dem Gutachten, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage sei über die zur Flucht führenden Vorfälle in der DR Kongo zu sprechen, da dies zum Durchbruch der Gesamtsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung führen könnte. Aufgrund dessen sah das BFA von einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführer ab.
6. Mit Eingabe vom 04.02.2026 langte beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
7. Mit Bescheiden des BFA vom 16.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.). Ihnen wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung damit, dass die Erstbeschwerdeführerin keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können; allerdings sei glaubhaft, dass sie in der DR Kongo Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie als alleinstehende Frau ohne ausreichenden familiären Rückhalt bei einer Rückkehr in die DR Kongo nicht in der Lage sein werde, für sich und die Kinder zu sorgen; zudem bestehe die reale Gefahr, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnte und dass ihre psychischen Erkrankungen nicht behandelt werden könnten.
8. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurde am 20.04.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie fehlender Sachverhaltsdarstellung erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuerkannt wird; in eventu den Bescheid der belangten Behörde gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht: „Konkret führte die BF1 aus, dass ihr Ehemann, Herr XXXX, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für den Generalinspektor der XXXX sowie Präsidenten des Fußballklubs XXXX, Herrn XXXX, in erhebliche Schwierigkeiten geraten sei. Im Zuge dieser Tätigkeit kam es zum Verlust bzw. Diebstahl von Fahrzeugen, woraufhin von Seiten des genannten XXXX die Rückzahlung des entstandenen Schadens gefordert wurde. Da die Familie diesen Betrag nicht aufbringen konnte, wurde sie Ziel massiver Übergriffe: Bewaffnete Männer drangen in die Wohnung der BF1 ein, misshandelten und vergewaltigten sie vor den Augen ihres Ehemannes. Als dieser eingreifen wollte, wurde er angeschossen und in weiterer Folge getötet. Die BF1 verlor dabei das Bewusstsein.
Nach dem Erwachen befand sich die BF1 gefangen und angekettet. Sie wurde gezwungen, die angeblichen Schulden ihres Ehemannes zu begleichen. Unter Zwang und Ausnutzung ihrer ausweglosen Lage wurde ihr die Flucht nur unter der Bedingung sexueller Handlungen ermöglicht. Nach ihrer Flucht kontaktierte sie ihren Bruder, welcher ihr gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (BF2 und BF3) zur Ausreise aus dem Kongo verhalf. In weiterer Folge wurde auch dieser Bruder von Angehörigen des XXXX getötet, nachdem er versucht hatte, rechtliche Schritte einzuleiten. Die BF1 brachte weiters vor, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut schwersten Übergriffen bis hin zur Tötung ausgesetzt wäre, da die Täter weiterhin Einfluss und Macht besitzen.“
9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2026 vorgelegt. Am 16.06.2026 wurde unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala und im Beisein des Rechtsvertreters eine Verhandlung abgehalten und wurden die Beschwerdeführer zu ihrer Flucht aus der DR Kongo befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest; sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der 11jährigen Zweitbeschwerdeführerin und des 13jährigen Drittbeschwerdeführers. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob und wann der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers verstorben ist, es besteht aber jedenfalls kein Kontakt bzw. kein aufrechtes Familienleben mit ihm.
Die Erstbeschwerdeführerin schloss die Schule mit Matura ab und arbeitete zunächst bei einem kongolesischen Fernsehsender. Vor der Ausreise war sie im Friseurgewerbe tätig. Die Familie lebte in Kinshasa. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben, sie hat gelegentlich Kontakt zu ihrer Mutter. Zudem leben zwei Schwestern und ein Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin in der DR Kongo, zu denen sie aber aktuell nicht in Kontakt steht.
Die Beschwerdeführer verließen die DR Kongo im Juli 2019 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Anfang 2022 reisten sie ins Bundesgebiet ein und stellten hier am 08.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Beschwerdeführern wurde mit – insoweit in Rechtskraft erwachsenen – Bescheiden vom 16.03.2026 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Erstbeschwerdeführerin wird bei einer Rückkehr nicht von General XXXX (im Folgenden: General A.) verfolgt. Ihr Vorbringen, dass ihr Mann dem General Geld geschuldet habe und von dessen Männern ermordet worden sei, während sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, ist nicht glaubhaft. Weitere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. In Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine Fluchtgründe vorgebracht. Den Beschwerdeführern droht daher bei einer Rückkehr in die DR Kongo keine Verfolgung.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes:
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
-bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (14.12.2023): 20.12.2023: Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/543757/20-12-2023-wahlen-in-der-demokratischen-republik-kongo/, Zugriff 27.3.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025
-DF - Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025
-EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025
Frauen
Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).
Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).
Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024).
Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
-DF - Deutschalndfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.3.2025): The World Factbook, Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/, Zugriff 12.3.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).
Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-HRW - Human Rights Watch (12.3.2025): DR Congo: Rwanda-Backed M23 Target Journalists, Activists,https://www.ecoi.net/en/document/2122883.html, Zugriff 2.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
Korruption
Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).
Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).
Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).
In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (224): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025
2.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Identität der Beschwerdeführer kann nicht abschließend festgestellt werden, da keine dafür geeigneten Identitätsdokumente vorgelegt wurden. Soweit die Staatsbürgerschaft, der Wohnort, die Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin, der Reiseweg und die Familienverhältnisse festgestellt werden, basiert dies auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die diesbezüglich glaubhaft und konsistent waren. Zudem legt auch die Verwendung von Lingala als Muttersprache nahe, dass die Beschwerdeführer aus dem Raum der Demokratischen Republik Kongo kommen.
Ob der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Beschwerdeführer tatsächlich verstorben ist, kann nicht festgestellt werden, da – wie weiter unten dargelegt wird – die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Umstände seiner Ermordung nicht glaubhaft sind. Glaubhaft wurde aber gemacht, dass kein Kontakt zum Ehemann bzw. Vater besteht, da dies auch von den beiden minderjährigen Kindern in der Verhandlung am 16.06.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Soweit die Erstbeschwerdeführerin eine Sterbeurkunde für ihren Mann, ausgestellt am 20.06.2019, vorlegte, ist die Authentizität des Dokuments anzuzweifeln, da es am oberen Rand ein Logo und die Angabe „Hôpital Général de Référence de Kinshasa“ beinhaltet, das Logo aber nicht dem öffentlichen Auftritt des Krankenhauses entspricht (vgl. dazu etwa den öffentlich zugänglichen Facebook-Auftritt unter https://www.facebook.com/people/H%C3%B4pital-G%C3%A9n%C3%A9ral-de-R%C3%A9f%C3%A9rence-de-Kinshasa/100089618805404/?locale=sq_AL) und auch keine Angabe der Adresse enthalten ist. Zudem entspricht die Todesursache („plaie par balle compliquee de choc hemorragique“, Schussverletzung, kompliziert durch hämorrhagischen Schock) keiner üblichen medizinischen Diagnose, wäre doch davon auszugehen, dass zumindest die durch den Schuss verursachte Verletzung näher angegeben wäre. Das Gericht bewertet die vorgelegte Sterbeurkunde daher als Fälschung.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass ihr Mann für den in der DR Kongo bekannten und mächtigen General A. gearbeitet habe. Ihr Mann habe im Juni 2019, gemeinsam mit anderen, Autos vom Hafen abgeholt und sei am Weg zum General überfallen und seien die Autos gestohlen worden. Der General habe dann vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin den Wert des Autos verlangt. Als dieser nicht zahlen konnte, sei es zu einem Überfall im Haus der Beschwerdeführer gekommen, wobei der Ehemann erschossen und die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt und verschleppt worden sei. Sie habe dann aus der Gefangenschaft fliehen können und mit ihren Kindern auf Anraten ihres Bruders das Land verlassen. Ihr Bruder habe eine Anzeige gegen General A. erstattet, sei dann aber selbst von diesem ermordet worden.
Dieses Vorbringen ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: So fällt zunächst auf, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung zwar einerseits behauptete, dass sie und ihr Ehemann versucht hätten, das Geld zusammenzubringen, um dem General den Wert des gestohlenen Autos zu ersetzen, dann aber andererseits erklärte, gar nicht zu wissen, wie viel verlangt worden sei.
Auffallend ist auch, dass sie in der Verhandlung erstmals vorbringt, dass General A. persönlich bei dem Überfall dabei war. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist es nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Umstand – nämlich die persönliche Leitung des Überfalls durch General A., der laut Erstbeschwerdeführerin für das ganze Unglück der Familie verantwortlich ist – in ihrer Einvernahme vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz völlig unerwähnt lassen würde, wenn sie dies tatsächlich so erlebt hätte. Vielmehr scheint sie in der Verhandlung ihr Vorbringen durch die behauptete Anwesenheit des Generals weiter steigern zu wollen.
Die Schilderungen des Überfalls auf das Haus der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht weichen zudem in wesentlichen Punkten voneinander ab: So erklärte die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, dass ihr Mann und sie sich gesehen hätten, während er erschossen und sie vergewaltigt wurde („Ich habe gesehen, wie mein Mann vor meinen Augen erschossen wurde. (…) Vor meinem Mann wurde ich dann von einem der Männer vergewaltigt.“) In der Verhandlung dagegen gab sie an, dass ihr Mann nur ihr Schreien gehört habe und sie selbst auch nicht gesehen habe, wie er erschossen worden sei, sondern habe sie nur Schüsse gehört. Vor dem BVwG sprach sie von vielen Schüssen, dagegen hatte sie vor dem BFA von einem Schuss gesprochen, dieser habe gleich ihren Mann getroffen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des behaupteten Überfalls sechs Jahre alt war, die Frage des Rechtsvertreters, ob er Schüsse gehört habe, bejahte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er zuvor nur angegeben hatte, in jener Nacht laute Geräusche gehört zu haben und sonst nichts mehr zu wissen. Von sich aus erwähnte er die Schüsse nicht, obwohl diese, zumal wenn es, wie von der Erstbeschwerdeführerin behauptet, viele waren, für ein Kind doch sehr einprägsam gewesen sein müssten. Auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers ist im Rahmen der beweiswürdigenden Überlegungen Bedacht nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ereignisse lange zurück liegen und er damals erst sechs Jahre alt war. Zeugenaussagen von Kindern müssen nach der Rechtsprechung des VwGH mit Rücksicht auf die geringere geistige Reife und die bei Kindern manchmal mitspielende lebhafte Phantasie auf ihre Glaubwürdigkeit besonders geprüft werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130) und reicht die - auf konkrete Nachfrage – ergangene Bestätigung des Zweitbeschwerdeführers, Schüsse gehört zu haben, nicht aus, um das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin maßgeblich zu stützen.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben hatte, nach der Erschießung ihres Mannes in Ohnmacht gefallen zu sein und erst Stunden später in einer Zelle aufgewacht zu sein. Auch wenn natürlich davon auszugehen ist, dass die Ermordung eines nahen Angehörigen und eine Vergewaltigung eine massive Traumatisierung und einen Schock auslösen würden, so ist dies doch nicht in Einklang mit einer stundenlangen Bewusstlosigkeit zu bringen.
Vollkommen widersprüchlich wurde von der Erstbeschwerdeführerin dann ihre Flucht aus dieser Gefangenschaft geschildert: Vor dem BFA behauptete sie, dass ein Mann ihr geholfen habe zu flüchten – als Gegenleistung für Geschlechtsverkehr. Er habe sie dann ein Stück begleitet, ehe sie zu einem Platz gekommen sei, wo mehr Menschen aufhältig waren. In der Verhandlung gab sie im Gegensatz dazu zu Protokoll, dass sie während der Gefangenschaft vergewaltigt worden sei (weswegen die vor dem BFA behauptete Befreiung aus der Gefangenschaft als Gegenleistung für sexuelle Aktivitäten wenig plausibel erscheint) und dass der Mann, der ihr zur Flucht verholfen habe, wollte, dass sie seine Gefährtin werde und sie eine „echte Beziehung“ führen sollten. Er habe ihr eine Adresse genannt, wo sie auf ihn warten solle. Dass er sie aus dem Gefängnis begleitet habe, wie vor dem BFA angegeben, wurde nun nicht mehr behauptet.
Im Übrigen gab die Erstbeschwerdeführerin sowohl vor dem BFA wie auch vor dem BVwG an, am 25.06.2019 entführt worden zu sein, während die bereits erwähnte Sterbeurkunde am 20.06.2019 ausgestellt wurde.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin erklärte, dass ihr älterer Bruder Anzeige gegen General A. erstattet habe und dieser dann auch zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden sei, zu der er aber nicht erschienen sei, unterließ sie es, entsprechende Beweismittel (Anzeige, Ladung,…) vorzulegen. Sie gab an, zu glauben, dass ihr Bruder auch deswegen am 31.12.2021 ermordet worden sei und habe ihr Halbbruder ihr von dessen Tod geschrieben. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung im Rahmen der Befragung durch das BFA am 15.06.2023, ob sie die Nachricht auf Ihrem Mobiltelefon zeigen könne, verneinte die Erstbeschwerdeführerin dies mit der Aussage, dass sie ein neues Mobiltelefon habe. In der Erstbefragung hatte sie zudem noch davon gesprochen, dass ihr Bruder 2020, nicht 2021 ermordet worden sei.
Zusammengefasst ist das ganze Vorbringen rund um eine angebliche Verfolgung durch General A. nicht glaubhaft.
Die erkennende Richterin möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass sie keineswegs die mit Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.04.2025 bei der Erstbeschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie dissoziativ – neurologische Symptomstörung (DNSS) mit Zeichen einer Depersonalisations- und Derealisation-Störung außer Acht lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482, mwN). Im konkreten Fall ergaben sich bei der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung aber keinerlei Anzeichen für eine Retraumatisierung oder eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit, was auch vom Rechtsvertreter bestätigt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wirkte orientiert und in der Lage, umfassende Aussagen zu machen. Auch unter Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibt gegenständlich keine andere Schlussfolgerung übrig, als dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. So wird etwa in dem Artikel „Aussageverhalten von traumatisierten Flüchtlingen: Eine Untersuchung zum Vorbringen des eigenen Verfolgungsschicksals im Rahmen des Asylverfahrens“ von Michael Odenwald, Tobias Schmitt, Frank Neuner, Martina Ruf, Maggie Schauer, erschienen in Zeitschrift für Politische Psychologie, Jg. 14, 2006 (abrufbar unter: http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/10206) ausgeführt, dass psychisch traumatisierte Asylwerber aus störungsspezifischen Gründen in Einvernahmen nicht oder unzureichend über ihr Verfolgungsschicksal berichten können. Auch sonstige Quellen berichten davon, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung manchmal wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnert werden können (z.B. http://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/was-ist-eine-posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/). Im gegenständlichen Verfahren zeigte die Erstbeschwerdeführerin aber kein Vermeidungsverhalten, sondern berichtete sie von sich aus von dem fluchtauslösenden Ereignis, verstrickte sich aber in Widersprüche zu ihrem früher erstatteten Vorbringen.
Weitere Fluchtgründe, etwa in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer, wurden nicht vorgebracht. In der Einvernahme durch das BFA hatte die Erstbeschwerdeführerin zudem bestätigt, selbst nie politisch tätig gewesen zu sein und auch nie Probleme mit Behörden oder Gerichten ihres Herkunftslandes gehabt zu haben. Eine in Kopie im Akt befindliche Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin wurde im April 2023 ausgestellt. Im Rahmen der Verhandlung am 16.06.2026 wurden zudem erstmals die Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer vorgelegt, die am 05.03.2021 und am 28.11.2024 ausgestellt worden waren. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, diese von einer Bekannten, die sich nach einem Schlaganfall um ihre Mutter kümmere, erhalten zu haben. Die Beschwerdeführer scheinen daher keine Probleme im Umgang mit Behörden zu befürchten, nachdem 2023 und 2024 die Ausstellung von Geburtsurkunden beantragt worden war.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der DR Kongo sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.04.2025 entnommen.
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführer konnten – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Die Erstbeschwerdeführrein konnte ihre Aussagen nicht durch authentische Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren nicht kohärent und plausibel, sondern widersprüchlich.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zur DR Kongo aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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