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G305 2334298-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2334298-1
G305 2334298-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2026
Alterspension Antragstellung Arbeitslosengeld Korridorpension Versicherungszeiten
G305 2334298-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Mag. Lisa ROSTECK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , nach einer am 03.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX werden bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2025 keine Folge gegeben werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .2025 der Anspruch auf die Korridorpension als auch jener für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) bereits erfüllt seien. Auf Grund dessen werde das Arbeitslosengeld, das bereits ab dem XXXX 2025 zuerkannt worden sei, eingestellt und der Antrag auf Arbeitslosengeld für den XXXX .2025 abgelehnt.
2. Dagegen wendet sich die als „Einspruch“ titulierte Beschwerde vom XXXX .2025. Darin führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er geplant hätte, mit XXXX .2025 in Pension zu gehen. Dazu habe er auch einen Pensionsantrag abgegeben. Nachdem er Ende Oktober erfahren habe, dass es zu einer massiven Aufwertung des Gesamtpensionskontos mit XXXX 2026 in Höhe von 7,3% kommen werde, habe er den Pensionsantrag bei der PVA gestoppt bzw. auf den XXXX .2026 verschoben. Da er von seinem deutschen Dienstgeber XXXX eine Auflösungsvereinbarung bekam, habe er diese an das AMS geschickt, mit der Bitte um Prüfung der Anerkennung als einvernehmliche Auflösung, um das Arbeitslosengeld im ersten Monat nicht zu verlieren. Dies sei ihm mündlich bestätigt worden und danach habe er auch die Zusage der Leistung per ID Austria am XXXX .2025 schriftlich erhalten. Erst danach habe er die unterschriebene Aufhebungsvereinbarung an seinen Dienstgeber geschickt. Am XXXX .2025 sei die Zuerkennung der Leistung per Bescheid aberkannt worden, da er pensionsberechtigt sei. Dies habe die belangte Behörde laut Bescheid schon am XXXX .2025 von der PVA mitgeteilt bekommen und ihm trotzdem am XXXX . die offensichtlich falsche Zusage des Leistungsanspruchs geschickt. Er habe nur auf Grund dieser Info bei seinem Dienstgeber die einvernehmliche Auflösung unterschrieben. Ansonsten hätte er das Dienstverhältnis nicht gelöst. Mündlich sei ihm um den XXXX .2025 von einer Dame gesagt worden, dass die Kollegin vermutlich eine falsche Aussage getroffen habe und sie diesbezüglich noch mit ihr sprechen werde. Er habe heute mit der PVA XXXX vereinbart, dass er mit XXXX 2026 in Pension gehen könne und werde er dieses Angebot auch annehmen. Trotzdem koste ihn die offensichtlich falsche Information vom AMS ein Monat verlorene Leistung in der Höhe von ca. EUR 2.400,--, die er hiermit rückwirkend einfordere.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
4. Gegen die ihm mittels RSb-Briefs am XXXX .2026 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung wendet sich das als „Einspruch gegen den Bescheid vom XXXX .2026, GZ: XXXX “ titulierte, als Vorlageantrag zu wertende Rechtsmittel, den der BF mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
5. Am XXXX .2026 bracht die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 03.06.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene XXXX , hat während eines nicht festgestellten Zeitraumes den Beruf eines XXXX und den Beruf eines XXXX erlernt und diese Berufe zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.
Sodann absolvierte er den Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer und anschließend eine Ausbildung bei der vormaligen Sicherheitswache XXXX (heute: LPD XXXX ), bei der er insgesamt 5 Jahre tätig war. Nach der zweijährigen XXXX war er drei Jahre hindurch als XXXX tätig.
Als er in der Folge aus dem XXXX ausgetreten war, kehrte er in die Steiermark zurück, wo er eine Berufsausbildung zum XXXX absolvierte. Diese Ausbildung schloss er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit der Meisterprüfung ab.
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX übernahm er einen XXXX , den er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX (nach der Scheidung von seiner Ehegattin, bei der es sich um die Tochter des seinerzeitigen Betriebsinhabers handelte) als Geschäftsführer führte.
Nach der Scheidung von seiner Ehegattin schied er aus dem XXXX aus und hatte er in der Folge, bei diversen Dienstgeberinnen, vornehmlich in der XXXX , die Position eines Geschäftsführers oder eines Prokuristen inne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 3f].
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wird am XXXX das 63. Lebensjahr vollenden.
1.2. Zuletzt stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin, Fa. XXXX und war dort als Projektmanager für XXXX tätig.
Dieses Dienstverhältnis endete am XXXX 2025, weil er mit XXXX .2025 pensionsberechtigt war [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 4 Mitte].
1.3. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz: PVA) brachte der Beschwerdeführer in Erfahrung, dass sein Pensionsantritt mit XXXX .2025 möglich sei.
In der Folge kam er mit seiner Dienstgeberin überein, das Dienstverhältnis noch bis Ende XXXX 2025 laufen zu lassen.
Im XXXX 2025 erfuhr er aus der Zeitung, dass noch aktive Erwerbstätige, die knapp vor der Pension stehen, von der Erhöhung des Pensionskontos profitieren könnten, wenn sie nicht in Pension gehen. In der Folge erkundigte er sich sowohl bei der belangten Behörde, als auch beim PVA, um diesen aus der Zeitung in Erfahrung gebrachten Vorteil auch für sich mitnehmen zu können.
In der Folge vereinbarte er mit seiner Dienstgeberin, dass sein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden sollte, damit er ab dem XXXX .2025 in die Arbeitslosigkeit und damit in den Bezug von Arbeitslosengeld wechseln kann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 4].
1.4. Am XXXX 2025 übermittelte er dem AMS elektronisch einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ab dem XXXX 2025 [im Akt einliegendes Antragsformular].
1.5. Am XXXX .2025 unterfertigte er die Aufhebungsvereinbarung und übermittelte sie dem AMS elektronisch, um sich zu erkundigen, ob die Aufhebungsvereinbarung dem Bezug des Arbeitslosengeldes während des ersten Monats seiner Arbeitslosigkeit entgegenstehe oder nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 5 oben].
1.6. Am XXXX .2025 übermittelte ihm die belangte Behöre eine Mitteilung über den ihm gebührenden Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2025 in Höhe von EUR 77,25 täglich [im Akt einliegende Mitteilung des AMS vom XXXX .2025; PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 5 oben].
1.7. In der Folge retournierte er seiner Dienstgeberin XXXX noch am selben Tag (d.i. XXXX 2025) die ihm von dieser übermittelte Aufhebungsvereinbarung per E-Mail und kam es in der Folge, mit Wirkung XXXX .2025, zur (einvernehmlichen) Auflösung des bei ihr bestandenen Dienstverhältnisses.
Seiner Dienstgeberin berichtete er darüber hinaus auch von der oben näher bezeichneten Leistungsanspruchsmitteilung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 5 oben].
1.8. Am XXXX .2025 überspielte das System der Pensionsversicherungsanstalt in das bei der belangten Behörde bestehende System die Information, dass der Beschwerdeführer bereits einen Pensionsanspruch erworben hat [BehV in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 6 Mitte].
1.9. Am XXXX .2025 erging eine E-Mail der belangten Behörde folgenden Wortlauts über dessen eAMS-Konto an den Beschwerdeführer:
„Betreff: Dringend!!!
Sehr geehrter Herr XXXX ,
laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt haben Sie bereits den Anspruch auf Alterspension erreicht. Ihr Leistungsanspruch wird somit mit XXXX .2025 eingestellt.
Bitte stellen Sie unverzüglich (diesen Monat noch) einen Antrag auf Alterspension!
Mit freundlichen Grüßen
XXXX Ihr Arbeitsmarktservice“
Mit dieser E-Mail, die am XXXX .2025 um 13:40 Uhr zur Versendung an den BF gelangte und von ihm im gleichen Zeitpunkt empfangen bzw. von ihm am XXXX .2025 um 08:32 Uhr gelesen wurde, wurde er von der belangten Behörde ausdrücklich auf den Pensionsanspruch (ab dem XXXX 2.2025) und darauf aufmerksam gemacht, dass er ab dem XXXX .2025 keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) habe [im Akt einliegende E-Mailnachricht vom XXXX 2025; im Akt einliegendes EDV-Journal über das versendete E-Mail; Beilage ./A; BehV in VH-Protokoll vom 03.06.2026, S. 6 unten].
1.10. Noch am selben Tag XXXX 2025) wurde er von einer Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass er bereits den Anspruch auf die Alterspension erworben habe und deshalb kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung ab dem XXXX .2025 bestehe.
Der BF gab an, dass er noch keinen Antrag auf Pension stellen wolle, da er mit XXXX 2026 noch eine Pensionskontoerhöhung um 7,3% mitnehmen wolle.
Als ihm die AMS-Mitarbeiterin mitteilte, dass dennoch kein Leistungsanspruch beim AMS möglich sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verstehe, warum er von einem Berater des AMS informiert wurde, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bis XXXX 2026 beziehen könne. Er wolle erst mit XXXX 2026 einen Pensionsantrag stellen, da die Pension ab diesem Zeitpunkt höher sei.
Abschließend ersuchte er noch um den Rückruf einer Führungskraft des AMS [im Akt einliegende Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit dem BF vom XXXX .2025].
1.11. Anlässlich eines mit ihm am XXXX .2026 geführten Telefonats wurde der Beschwerdeführer über die gesetzlichen Grundlagen aufgeklärt [im Akt einliegende Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit dem BF vom XXXX .2025].
1.12. Am XXXX .2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, worin sie aussprach, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem XXXX .2025 gem. § 22 AlVG keine Folge gegeben werde [im Akt einliegender Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX ].
Dagegen ging dieser mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor, die er der belangten Behörde am XXXX .2025 übermittelte.
1.13. Er befindet sich seit dem XXXX .2026 im Bezug der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.
Wann er den diesbezüglichen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht hat, ist offen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 6 oben]
1.14. Es steht fest, dass er im Zeitraum ab dem Erhalt der E-Mailmitteilung der belangten Behörde vom XXXX .2025 (siehe Pkt. 1.9.) bis zum Ablauf des XXXX .2025 jedenfalls keinen auf die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bzw. auf die Zuerkennung der Korridorpension gerichteten Antrag bei der PVA eingebracht hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.06.2026, S. 6 unten].
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde erhoben durch die im Behördenakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde einerseits und das Beschwerdevorbringen des BF, sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht andererseits.
Diese Angaben sind grundsätzlich glaubwürdig, da sie sich mit dem im Akt einliegenden Schriftverkehr einerseits und den Gesprächsnotizen aus von AMS-Mitarbeitern mit ihm geführten Telefonaten andererseits in Einklang bringen lassen. Die Konstatierungen zum E-Mail vom XXXX .2025, sowie zu dessen Inhalt und zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Mail sowie zum Zeitpunkt, wann diese E-Mail vom Beschwerdeführer gelesen wurde, gründen auf den Angaben im EDV-Journal der belangten Behörde, das als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass der BF am XXXX .2025 vom AMS davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er wegen des bestehenden Anspruchs auf die Alterspension ab dem XXXX 2025 keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung habe. Diese Quelle enthält weiters die an ihn ergangene Aufforderung, unverzüglich (diesen Monat noch) einen Antrag auf Alterspension zu stellen.
Dass der BF in dem zwischen dem XXXX .2025 und dem Ablauf des XXXX .2025 gelegenen Zeitraums keinen Antrag auf Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht hat und er seit dem XXXX .2026 im Bezug der vorzeitigen Alterspension auf Grund langer Versicherungsdauer steht, gründet auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auf derselben Quelle gründet auch die Feststellung zur Art der Auflösung des zur Dienstgeberin XXXX bestandenen Dienstverhältnisses.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , hat das AMS den auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag des BF gem. § 22 AlVG keine Folge gegeben und ihre Entscheidung im Kern damit begründet, dass sein Anspruch auf die Korridorpension als auch für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklergelegung) laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .2025 bereits erfüllt sei.
Seine dagegen erhobene Beschwerde ist im Kern darauf gestützt, dass zwar geplant gewesen sei, dass er mit XXXX .2025 in Pension gehe und er dazu auch einen Pensionsantrag abgegeben habe; als er Ende Oktober erfahren habe, dass es zu einer massiven Aufwertung des Gesamtpensionskontos mit XXXX 2026 in der Höhe von 7,3% kommen werde, habe er den Pensionsantrag bei der PVA gestoppt bzw. auf den XXXX .2026 verschoben.
Anlassbezogen bleibt daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt ist.
3.2.2. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 22 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
1. durch Kündigung des Arbeitgebers,
2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
4. durch Lösung während der Probezeit,
5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese
a)zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder
b)nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,
beendet wurde.
(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 106/2024 wie folgt:
„ABSCHNITT 2
Leistungen
Alterspension, Anspruch
§ 4.
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG;
2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;
3. Zeiten einer Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Zeiten der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach den §§ 14a bis 14e des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach §§ 50e, 75a und 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach § 32 AlVG;
4. Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG.
(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:
1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
3. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);
4. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;
5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.
(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“
Der in § 4 APG genannte Stichtag bestimmt sich nach § 223 Abs. 2 ASVG.
Gemäß § 223 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 122/2011, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 idF. BGBl. I Nr. 29/2017 kann - abweichend von Abs. 1 - die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person 1.) mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und 2.) am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Gemäß § 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 122/2011 ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).
3.2.4. Anlassbezogen endete das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Dienstgeberin, Fa. XXXX , am XXXX .2025, weil er mit XXXX .2025 pensionsberechtigt war. Er und seine Dienstgeberin kamen überein, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, wobei ihm die Dienstgeberin eine von ihm zu unterzeichnende Aufhebungsvereinbarung übermittelte.
Nach eigenen, in der Beschwerde gemachten Angaben hatte der BF bereits geplant gehabt, mit XXXX 2025 die Pension anzutreten, wofür er einen Pensionsantrag bei der PVA gestellt haben wollte. Als er im XXXX 2025 über die Zeitung in Erfahrung gebracht hatte, dass es mit XXXX .2026 zu einer massiven Aufwertung des Pensionskontos in Höhe von 7,3% kommen werde, zog er den Pensionsantrag wieder zurück.
Nachdem er der belangten Behörde die Aufhebungsvereinbarung bezüglich des bei seiner Dienstgeberin bestandenen Dienstverhältnisses übermittelt hatte und von dieser am XXXX 2025 eine Mitteilung über die Höhe des Leistungsanspruchs auf das Arbeitslosengeld erhalten hatte, übermittelte er seiner Dienstgeberin die von ihm unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung, wodurch das Dienstverhältnis mit Ablauf XXXX .2025 endete.
Nachdem das AMS über eine am XXXX .2025 von der PVA in das System der belangten Behörde übermittelte Bestätigung davon Kenntnis erlangte, dass der BF mit XXXX 2025 einen Anspruch auf die Alterspension wegen langer Versicherungsdauer habe, erging am XXXX .2025 eine Mitteilung des AMS über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers an diesen, dass er mit XXXX .2025 einen Pensionsanspruch habe, weshalb er einen Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung verloren habe und daher unverzüglich (diesen Monat noch, womit der Monat XXXX 2025 gemeint war) einen Antrag auf Gewährung der Pension bei der PVA zu stellen habe (Beilage ./A).
Zwischen dem XXXX .2025 bis Ablauf XXXX .2025 brachte er keinen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein. In Hinblick auf die in § 223 Abs. 2 ASVG enthaltene Stichtagsregelung ist in Anbetracht dessen, dass er sich seit dem XXXX 2026 im Bezug der Alterspension auf Grund langer Versicherungsdauer befindet, davon auszugehen, dass - ungeachtet des mit XXXX .2025 bereits bestandenen Pensionsanspruchs - auch tatsächlich kein Antrag auf Gewährung der Pension gestellt wurde.
Es ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2025 bereits das 62. Lebensjahr vollendet hat und er gem. § 4 APG damit einen Anspruch auf eine Korridorpension bzw. auf eine Alterspension auf Grund langer Versicherungsdauer erworben hat.
Obwohl ihm das bewusst war, brachte er bei der PVA keinen Pensionsantrag ein. Vielmehr wollte er mit der von ihm geplanten Arbeitslosigkeit ab dem XXXX 2025 von der Aufwertung des Gesamtpensionskontos um 7,3%, die für den XXXX .2026 in Aussicht gestellt war, profitieren.
Für einen derartigen Anlassfall bieten weder das Gesetz, noch die höchstgerichtliche Judikatur entsprechend Raum, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen sind, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2025 dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem XXXX .2025 keine Folge gegeben hat.
3.2.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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