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L527 2345130-1•Bundesverwaltungsgericht L527 2345130-1
L527 2345130-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2026
aufschiebende Wirkung EMRK Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität reale Gefahr
L527 2345130-1/4Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2026, Zahl XXXX :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 01.01.2023 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass sich einer seiner Brüder der HPG (Hêzên Parastina Gel – Volksverteidigungskräfte), einem Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê - Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe und getötet worden sei. Außerdem habe sich die Ehegattin des Bruders der PKK angeschlossen. Da aus ihrer Familie zwei Guerillas hervorgekommen seien, würde sie der Staat als Vaterlandsverräter, Terroristen, PKK-Anhänger und Feinde, aber nicht als Menschen ansehen.
Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.01.2025, XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 09.04.2026 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und seine Homosexualität in Österreich weiterleben wolle. Sobald sein Vater von seiner (angeblichen) Homosexualität erfahren würde, bestünde für den Beschwerdeführer in der Türkei Lebensgefahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 06.03.2026 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 09.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht, Wien, und am 10.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein, wovon die Behörde am 12.06.2026 verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 06.08.2025 veröffentlichte Version 10.
1.1. Den am 01.01.2023 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.01.2025, XXXX rechtskräftig ab.
1.2. Den gegenständlichen, am 06.03.2026 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und seine Homosexualität in Österreich weiterleben wolle. Sobald sein Vater von seiner (angeblichen) Homosexualität erfahren würde, bestünde für den Beschwerdeführer in der Türkei Lebensgefahr. (AS 18, 91 ff).
Der Beschwerdeführer legte zur behaupteten Homosexualität Bescheinigungsmittel vor – unter anderem ein Unterstützungsschreiben eines angeblichen Freundes und Sexualpartners bzw. seines angeblichen Partners. Der Verfasser erklärt sich ausdrücklich zu einer Zeugenaussage bereit. (AS 90, 105 f, 111).
In der von seiner (damaligen) Vertretung, Verein Queer Base – Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, eingebrachten Stellungnahme vom 20.04.2026 beantragt der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des Verfassers des besagten Unterstützungsschreibens für den Fall, dass die Behörde Zweifel bezüglich der sexuellen Orientierung habe sollte (AS 165).
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 13.05.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde legte in der Beweiswürdigung dar, weshalb das Vorbringen der Homosexualität aus ihrer Sicht keinen glaubhaften Kern aufweise. Dabei setzte sie sich sowohl mit den Angaben des Beschwerdeführers als auch mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinander. (AS 426 ff) Dass sie von einer zeugenschaftlichen Einvernahme absah, begründete die Behörde wie folgt:
„Von einer Einvernahme des Herrn XXXX , wie in der Stellungnahme der Queerbase gefordert, oder auch einer Einvernahme der Herren XXXX sowie XXXX wurde insofern abstand genommen, da diese Ihre Glaubwürdigkeit nicht verstärken können würden. Sie zeigten bereits viel zu viele Widersprüche in Ihrem Verfahren und bewiesen immer wieder, dass Sie Ihre Angaben so abänderten, wie es für Sie von Vorteil ist. Sogar die in den Unterstützungsschreiben gemachten Angaben stimmen nicht mit den von Ihnen gemachten Angaben, wie oben erläutert, überein.“ (AS 439; Orthografie und Grammatik im Original)
Zur mangelnden Übereinstimmung der Angaben hatte die Behörde zuvor erwogen:
„Sie geben in Ihrer Einvernahme an, Sie würden eine Beziehung mit Herrn XXXX Günther führen, welcher in seinem Unterstützungsschreiben angibt, dass sich eine Freundschaft zwischen Ihnen entwickelt hätte und Sie auch sexuellen Umgang mit ihm pflegen würden. Von einer Beziehung ist jedoch keine Rede, obwohl diese laut Ihren Aussagen von Anfang an bestehen würde. Sie würden mit Herrn XXXX auch nicht zusammenleben.“ (AS 438; Orthografie und Grammatik im Original)
Auf die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 23. Oktober 2012 (kurz: „SOGI-Richtlinien“) wird im Bescheid zumindest nicht ausdrücklich Bezug genommen.
1.2.2. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids begründet der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor allem mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl ein neues Vorbringen erstattet, das relevant sei und vor dem Hintergrund der Länderberichte einen glaubhaften Kern habe. Der Folgeantrag sei daher zuzulassen und eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens sei vorzunehmen. (AS 489 ff) Die Beweiswürdigung sei insbesondere deshalb mangelhaft, weil die Behörde die SOGI-Richtlinien „vollkommen“ außer Acht gelassen und den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme eines (angeblichen) Sexualpartners des Beschwerdeführers (damit gemeint: des Verfassers des oben erwähnten Unterstützungsschreibens) übergangen habe (AS 493 ff). Darüber hinaus bestehe, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf der Beschwerde angeschlossene Bescheinigungsmittel behauptet, der im ersten Verfahren vorgebrachte „Fluchtgrund“ fort (AS 481 f, 504, 525 ff).
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Akten (Akt zum ersten und Akt zum zweiten vom Beschwerdeführer in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz) sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2345130-1 treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1.1. Gemäß Art 79 Abs 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art 79 Abs 3 leg cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs 8 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
3.1.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN.
Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021, C-18/20, folgerte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 54 ff, insbesondere Folgendes (teilweise wörtliche Wiedergabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs):
Die bislang vertretene Sichtweise, wonach (behauptete) Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind, und lediglich zur Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens könnten, ist mit dem Unionsrecht nicht ohne Weiteres vereinbar.
Die behauptete Homosexualität, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden habe, jedoch erstmals im Folgeantragsverfahren vorgebracht wird, kann im Sinne des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie ein neues Element oder eine neue Erkenntnis darstellen, das bzw. die zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden ist und erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst hat bereits der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit der Festlegung einer Frist für die Behandlung eines in einem Folgeantrag erstatteten Vorbringens verneint. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann aber auch nicht allein dadurch Rechnung getragen werden, dass für Anträge auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens jene Bestimmungen, die solche Fristen vorsehen, unangewendet bleiben.
Es ist nicht möglich, im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation jenem Prüfschema, das Art 40 Verfahrensrichtlinie in Bezug auf Folgeanträge vorgibt und bei dem auch die in Kapitel II dieser Richtlinie enthaltenen Garantien und Rechte zu gewährleisten sind, in einer solchen Weise Rechnung zu tragen, dass die Prüfung solcher vom Fremden geltend gemachten Gründe, wie sie hier in Rede stehen, im Rahmen des nach den §§ 69 f AVG vorgesehenen Verfahrens zur Wiederaufnahme erfolgen dürfte. Noch weniger trifft dies auf das Verfahren über gemäß § 32 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellende Anträge auf Wiederaufnahme eines erst nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu.
Folglich darf ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit d in Verbindung mit Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art 40 Abs 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.
3.1.3. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175
Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Ein Ablauf der Frist nach § 17 Abs 1 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 17 Abs 4 BFA-VG).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.1.4. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;
wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137;
unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;
unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.
3.1.5. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität von Asylwerbern aus unterschiedlichen Herkunftsstaaten zugrunde lag. Im Zuge dessen sprachen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter anderem aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vgl jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022).
[…]
Das BVwG stellt regelmäßige gleichgeschlechtliche Kontakte des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise aus dem Irak fest. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Erkenntnis - in Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, mit denen sich das BVwG nicht auseinandersetzt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine homosexuelle Orientierung nicht festzustellen sei. Weder Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem BVwG noch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine "anhaltende homosexuelle Partnerschaft" gehabt habe, vermögen die Verneinung einer homosexuellen Orientierung nachvollziehbar zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung des BVwG, dass wegen einer fehlenden identitätsstiftenden homosexuellen Orientierung die Hinweise in den Länderinformationen auf ‚mögliche Übergriffe [...] auf Angehörige sexueller Minderheiten‘ nicht relevant seien, als willkürlich. Der vom BVwG unter Verweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung festgestellte Umstand, ‚dass für [den Beschwerdeführer] das Bekanntwerden seiner sexuellen Aktivitäten in Österreich im Umgang mit Männern ohne Bedeutung‘ sei, lässt entgegen der Auffassung des BVwG keine Schlüsse auf eine Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Irak zu.“ (VfGH 28.06.2023, E628/2023)
„Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung näheres Vorbringen zu Übergriffen der türkischen Polizei auf seine Person aufgrund seiner Homosexualität erstattet habe und das BVwG begründungslos über dieses Vorbringen hinweggegangen sei. Weder gibt das BVwG dieses Vorbringen wieder noch setzt es sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung in irgendeiner Weise auseinander. Vielmehr findet sich in der Beweiswürdigung des BVwG lediglich in etwa eine halbe Seite an Ausführungen zur Homosexualität des Revisionswerbers an sich, hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Verfolgung findet sich jedoch nur folgender Satz: ‚In Hinblick auf die Homosexualität des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer etwaigen Verfolgungsgefahr wird auf die Erwägungen unter Punkt II. 3.1.2. verwiesen.‘ Im verwiesenen Punkt II.3.1.2. findet sich dazu lediglich die - zudem dislozierte - Feststellung: ‚Der Beschwerdeführer selbst hat bereits in der Türkei seine Homosexualität ausgelebt und hatte wegen der sexuellen Orientierung letztlich keine Probleme.‘ Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukommt (vgl. erneut VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN), näher einzugehen.
Das BVwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einem vollständigen Ermittlungsverfahren mit dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers unter Einbeziehung aller vorbringensspezifischer Aspekte aus den aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG schon deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.“ (VwGH 11.03.2026, Ra 2025/14/0367)
„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass zwei näher genannte männliche Personen mit dem Revisionswerber eine längere Zeit währende sexuelle Beziehung geführt hätten, ausführlich befasst. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung ausgeführt, warum es der Auffassung sei, dass dieses Beschwerdevorbringen unglaubwürdig sei und nur der Verfahrensverzögerung diene. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Vorbringen auch nicht als dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterworfen ansah, stützte sich bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen darauf, dass der Revisionswerber die Beziehungen bei der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt habe, und erachtete es auch als nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber, obwohl er mit beiden Personen eine sexuelle Beziehung über längere Zeit geführt haben will, im Fall des einen Zeugen dessen Anschrift und im Fall des anderen Zeugen dessen vollständigen Namen in der Beschwerde nicht angeben habe können. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung unglaubwürdig sei. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat. Derartiges darf jedoch regelmäßig erst nach einer Verhandlung, die auch der Vernehmung beantragter Zeugen dient, erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0289, mwN). Dass dies fallbezogen gegeben gewesen wäre, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt. Es ist aber auch nicht zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht versucht hätte, allenfalls für die Zustellung einer Ladung erforderliche aber fehlende Daten zu erheben und diese Versuche erfolglos geblieben wären.“ (VwGH 11.05.2026, Ra 2026/20/0168)
„Soweit die Revision jedoch einen Verfahrensmangel geltend macht, indem sie die in der mündlichen Verhandlung beantragte und schließlich unterbliebene Einvernahme des Zeugen A. und damit einhergehend eine antizipierende Beweiswürdigung rügt, so erweist sie sich als begründet:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 29, mwN).
Das BVwG brachte in seiner Entscheidung erkennbar zum Ausdruck, dass beim Revisionswerber keine Homosexualität vorliege. Die Abstandnahme von der Einvernahme des beantragten Zeugen begründete es insbesondere damit, dass diese nicht dazu geeignet sei, die Homosexualität des Revisionswerbers zu belegen.
Wie in der Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, zu Recht geltend gemacht wird, lag im vorliegenden Fall keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (hier iVm § 17 VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN).“ (VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221)
3.2. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Da der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, ist gegenständlich § 17 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (weiterhin) anzuwenden.
§ 12 BFA-VG ist hingegen idF BGBl I 39/2026 anzuwenden. Daher ist dem Gesetz entsprochen, wenn (auch) der Spruch des vorliegenden Beschlusses und die Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in deutscher Sprache gehalten sind (Art 8 B-VG).
3.2.2. Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Art 3 EMRK auszuschließen:
Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit dem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründet hatte, in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auseinander. Andererseits macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Beurteilung insbesondere aufgrund einer unvollständigen Beweisaufnahme sowie mangelhaften Beweiswürdigung geltend. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere zur Berücksichtigung von einschlägigen Richtlinien sowie zur erforderlichen Aufnahme und Würdigung von Beweisen – lässt sich im Wege der Grobprüfung nach § 17 Abs 1 BFA-VG – nicht abschließend beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, kein glaubhafter Kern zukomme. Die insofern in Bezug auf Verfahren und Bescheid der Behörde in der Beschwerde artikulierte Behauptung der Mangelhaftigkeit kann in Anbetracht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht von vornherein als gänzlich unvertretbar angesehen werden. Folglich kann – ohne eingehendere Prüfung in formeller und materieller Hinsicht – gegenwärtig, auch angesichts der Lage sexueller Minderheiten im Herkunftsstaat (vgl. AS 370 ff), nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in § 17 Abs 1 BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war somit gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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