Bundesverwaltungsgericht W221 1436833-4

W221 1436833-4Bundesverwaltungsgericht12.06.2026

Regest

ausländische Verurteilung Fremdenpass Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Prognoseentscheidung Reisedokument Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Versagungsgrund Wohlverhalten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W221 1436833-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W221.1436833.4.00

Spruch

W221 1436833-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag.a Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 820687500/251472414, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 07.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2026 auf, eine schriftliche Stellungnahme unter anderem zu seiner in Ungarn am XXXX erfolgten Verurteilung wegen des versuchten Menschenschmuggels und seiner wirtschaftlichen sowie sozialen Situation in Österreich abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 21.01.2026 brachte der Beschwerdeführer zu seiner Verurteilung in Ungarn vor, er bereue sein damaliges Handeln sehr und das erstmals verspürte Haftübel habe ihn für die Zukunft geläutert. Sein Leben habe nach der Haft eine positive, zielstrebige Richtung angenommen, welche durch einen geregelten Alltag geprägt sei. Im Zeitraum 29.11.2021 – 31.12.2025 habe er als Arbeiter bzw. Spengler für die XXXX gearbeitet und sei auch beabsichtigt, diese Tätigkeit im Februar 2026 wieder aufzunehmen. Seit dem 20.11.2022 sei er mit seiner nunmehrigen Ehefrau verheiratet, mit welcher er in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX lebe. Den Fremdenpass benötige er für seine berufliche Tätigkeit für die XXXX .

Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich begründend auf die ungarische strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des versuchten Menschenschmuggels, weswegen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er den Fremdenpass dafür benützen würde, um (erneut) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es liege kein nennenswerter Wohlverhaltenszeitraum vor, der eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner ungarischen strafgerichtlichen Verurteilung ein eigenständiges, völlig an soziale Normen angepasstes Leben führe, ohne dem Staat zur Last zu fallen oder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Er arbeite schon jahrelang für denselben Arbeitgeber, sei sozial integriert und es bestehe keine Gefahr mehr, dass er sich in kriminelle Taten verwickle.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Parteiengehör vom 25.03.2026 wurden dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu seinem Verfahren gestellt, welche er mit Stellungnahme vom 22.04.2026 beantwortete. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er seit dem 25.02.2026 wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber als Arbeiter bzw. Spengler beschäftigt sei. Er könne die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses nicht online über das afghanische Konsulat in Dubai beantragen, da eine Online-Beantragung lediglich dann möglich sei, wenn ein vormals erhaltener afghanischer Reisepass vorgelegt werde, über welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.07.2013, Zl. 12 06.875-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.07.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2014, W157 1436833-1/7E, statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.

Am 02.02.2017 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass aus, welcher bis zum 01.02.2022 gültig war.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren mit Beschluss vom 05.09.2025, W192 1436833-2/17, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014, W157 1436833-1/7E, trat mit Erlassung dieses Beschlusses ex tunc außer Kraft. In weiterer Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die einst eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.07.2013, Zl. 12 06.875-BAL, mit Erkenntnis vom 05.09.2025, W192 1436833-3/2E, als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer war in Österreich im Zeitraum 03.11.2014 – 02.11.2018 als Lehrling und im Zeitraum 03.11.2018 – 13.03.2020 als Arbeiter bzw. Spengler für die XXXX beschäftigt. Im Zeitraum 23.02.2020 – 22.11.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Ungarn in (Untersuchungs-)Haft. Im Zeitraum 29.11.2021 – 31.12.2025 war der Beschwerdeführer erneut für die XXXX als Arbeiter bzw. Spengler beschäftigt. Seit dem 25.02.2026 arbeitet der Beschwerdeführer ebenso wieder für die XXXX als Arbeiter bzw. Spengler.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.11.2022 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau gemeinsam in einer Wohnung in XXXX , wo er seit dem 06.03.2025 aufrecht gemeldet ist. Über einen anderen Wohnsitz, wie etwa in Deutschland, verfügt der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist bis auf seine Verurteilung in Ungarn am XXXX strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen afghanischen Reisepass. Es besteht für ihn auch keine Möglichkeit, dass er einen afghanischen Reisepass erhält.

1.2. Zur ungarischen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gemäß § 353 Abs. 1, Abs. 2 lit. b des ungarischen Strafgesetzbuches wegen des versuchten Menschenschmuggels verurteilt. Dieses Delikt ist nach dem ungarischen Strafgesetzbuch mit 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe bedroht.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter in der Nacht vom XXXX auf den XXXX versuchten, sechs Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit beim rechtswidrigen Überschreiten der Staatsgrenze Österreich – Ungarn Beihilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer und der weitere Mittäter fuhren zu diesem Zweck von Österreich mit einem PKW nach Ungarn, um diese sechs Fremden weiter rechtswidrig über die Staatsgrenze Österreich – Ungarn zu befördern, wobei sie vor Vollendung des Delikts von Polizeibeamten aufgehalten wurden.

Für den Beschwerdeführer wurde mildernd gewertet, dass er bisher unbescholten war und die Tat beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde hingegen gewertet, dass es sich um eine „Sozialstraftat“ handelte.

Die ungarische Rechtsmittelinstanz wertete für den Beschwerdeführer in ihrer Entscheidung vom XXXX zudem mildernd, dass er in Österreich asylberechtigt war, sowie dass er in einer geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Situation gelebt und über ein angemessenes Einkommen verfügt hat. Die ungarische Rechtsmittelinstanz folgerte daraus, dass vom Beschwerdeführer eine für die Gesellschaft geringe(re) Gefahr ausgehe. Aufgrund dieser weiteren mildernden Umstände setzte die ungarische Rechtsmittelinstanz die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf 1 Jahr und 9 Monate herab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Einsicht in die Akten der zuvor geführten Verfahren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 06.875-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014, W157 1436833-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer sodann der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Beschluss vom 05.09.2025, W192 1436833-2/17, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wieder auf, weswegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014, W157 1436833-1/7E, mit Erlassung dieses Beschlusses ex tunc außer Kraft trat und das Verfahren neu geführt wurde. Im Rahmen dieser erneuten Verfahrensführung wies das Bundesverwaltungsgericht die einst eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.07.2013, Zl. 12 06.875-BAL, mit Erkenntnis vom 05.09.2025, W192 1436833-3/2E, als unbegründet ab. Durch die von Amts wegen erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist der Beschwerdeführer in Österreich im Sinne des rechtskräftig gewordenen Bescheids vom 18.07.2013 subsidiär schutzberechtigt.

Die Feststellungen zur langjährigen Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers in Österreich als Lehrling und in weiterer Folge als Arbeiter bzw. Spengler für die XXXX ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren und stehen auch in Übereinstimmung mit den Daten eines aktuellen AJ-WEB-Auszugs.

Die Feststellung zur (Untersuchungs-)Haftzeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers und zu dem Umstand, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in XXXX wohnt, ergeben sich aus seiner entsprechenden Angabe in der Stellungnahme vom 21.01.2026. Dass der Beschwerdeführer in XXXX seit dem 06.03.2025 aufrecht gemeldet ist, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdeführer über einen Wohnsitz im Ausland, wie etwa in Deutschland, verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ist davon deswegen auch nicht auszugehen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – wie gerade geschrieben – aktuell im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und lässt auch dieser Umstand darauf schließen, dass er über keinen Wohnsitz im Ausland verfügt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung in Ungarn am XXXX weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, liegen gegenständlich nicht vor, sodass auch festzustellen ist, dass er bis auf seine Verurteilung in Ungarn am XXXX strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer über keinen afghanischen Reisepass verfügt, basiert auf seinen im Verfahren stets konstant gebliebenen Angaben.

Zur fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen afghanischen Reisepass zu erhalten, ist Folgendes auszuführen:

Der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger:innen bei Botschaften oder Konsulaten vom 20.03.2025 [a-12603] ist zu entnehmen, dass die afghanische Botschaft in Wien gegenwärtig keine Reisepässe für afghanische Staatsangehörige ausstellt.

Ebenso lässt sich dieser Anfragebeantwortung entnehmen, dass von fünf europäischen Vertretungsbehörden – dem afghanischen Generalkonsulat in München sowie den afghanischen Botschaften in den Niederlanden, in Spanien, Bulgarien und Tschechien – ausgestellte Dokumente von den De-Facto-Behörden als Reisedokumente anerkannt werden. Für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses beim afghanischen Generalkonsulat in München ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich, bei den anderen vier afghanischen Auslandsvertretungen in Europa ist eine Passbeantragung nicht möglich.

Wie festgestellt und weiter oben bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Deutschland, sodass er über das afghanische Generalkonsulat in München auch keinen afghanischen Reisepass beantragen kann. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder bei der afghanischen Botschaft in Wien noch in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich, einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen.

Eine Online-Beantragung eines afghanischen Reisepasses über das afghanische Konsulat in Dubai kommt ebenso nicht in Frage. Der Website des afghanischen Konsulats in Dubai ist zu entnehmen, dass dafür die Vorlage eines früheren Reisepasses erforderlich ist (vgl. https://afghanconsulate.ae/services/applying-for-passport/). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch – wie bereits ausgeführt – über keinen früheren afghanischen Reisepass und ist deswegen die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses über das afghanische Konsulat in Dubai ebenso nicht möglich.

Im Ergebnis ist damit die Feststellung zu treffen, dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit besteht, einen afghanischen Reisepass zu erhalten.

2.2. Zu den Feststellungen zur ungarischen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Ungarn wegen des versuchten Menschenschmuggels, zum Tathergang, zur Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe durch die ungarische Rechtsmittelinstanz und zu den von den ungarischen Gerichten herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den – unter Verwendung des Übersetzungstools der Europäischen Kommission erzeugten – deutschen Übersetzungen der im Akt befindlichen Entscheidungen vom XXXX der ungarischen Gerichte.

Die Feststellung zum Strafrahmen des § 353 Abs. 1, Abs. 2 lit. b des ungarischen Strafgesetzbuches ergibt sich aus einer einfachen und allgemein zugänglichen Internetrecherche (vgl. Seite 122 der im Link abrufbaren englischen Übersetzung des ungarischen Strafgesetzbuches: https://legislationline.org/sites/default/files/documents/da/HUngary_Criminal_Code_of_2012_en.pdf).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu A)

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, das in Art. 25 Abs. 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument als Fremdenpass ausgestellt.

Gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten entsprechen.

Für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO ist damit erforderlich, dass der Fremde, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in Österreich subsidiär schutzberechtigt, verfügt über keinen afghanischen Reisepass und kann einen solchen auch nicht erhalten. Mangels eines vorhandenen früheren afghanischen Reisepasses, kommt eine Verlängerung der Gültigkeit eines solchen von vornherein nicht in Betracht.

Hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dem Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden, ist auszuführen, dass diese zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit den in § 92 Abs. 1 FPG genannten Versagungsgründen für die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa ausgesprochen, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie), der denselben Inhalt wie der nunmehr geltende, weiter oben bereits erwähnte Art. 25 StatusVO aufweist, zu lesen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Liegt ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG vor, ist daher zugleich auf das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 2 StatusVO zu schließen (ein solcher Zusammenhang lässt sich auch aus VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, Rz 11 ableiten).

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses, unbeschadet der StatusVO, dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte im angefochtenen Bescheid die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses auf § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, da der Beschwerdeführer am 18.03.2021 in Ungarn wegen versuchter Schlepperei verurteilt wurde, weswegen die Annahme gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer würde den Fremdenpass dafür benutzen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Weiter begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es liege kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vor, der eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen könnte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass (Fremdenpass) benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses (Fremdenpasses) begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

Voraussetzung für die Passversagung ist jedoch auch eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6). Im Rahmen dieser Gefährdungsprognose ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es sind dabei etwa auch die sich seit der Begehung der strafbaren Handlungen geänderten Lebensumstände, eine Erwerbstätigkeit und die Dauer des Wohlverhaltenszeitraums zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163; 04.07.2023, Ra 2022/21/0187).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Ungarn strafgerichtlich wegen des versuchten Menschenschmuggels gemäß § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des ungarischen Strafgesetzbuches verurteilt und befand sich im Zeitraum XXXX in Ungarn in (Untersuchungs)Haft. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mittäter versuchte, sechs Fremde über die Staatsgrenze Österreich – Ungarn rechtswidrig zu befördern, wobei er vor Vollendung des Delikts von Polizeibeamten aufgehalten wurde.

Erschwerend wirkt sich im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer aus, dass er diese gerade beschriebene Straftat im Besitz eines bis zum 01.02.2022 gültigen Konventionsreisepass begangen hat und er mit seiner Tat die Qualifikation des § 353 Abs. 1 und 2 lit. b des ungarischen Strafgesetzbuches erfüllte, zumal er versuchte, mehrere, konkret sechs, Fremde rechtswidrig über die Staatsgrenze Österreich – Ungarn zu befördern. Nichts desto trotz überwiegen jene Aspekte, die für eine positive Prognose für den Beschwerdeführer sprechen:

Die zu dieser Verurteilung führende Tat ereignete sich im XXXX . Im Entscheidungszeitraum sind seit der Tatbegehung damit etwa 6 Jahre und 4 Monate und seit der Haftentlassung etwa 4 Jahre und 7 Monate vergangen. In diesem nicht zu vernachlässigen Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer einwandfrei verhalten. Der Beschwerdeführer hat kurz nach seiner Haftentlassung am XXXX eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter bzw. Spengler bei seinem früheren Arbeitgeber, der XXXX , in Österreich wieder aufgenommen, welche er mit Ausnahme des Zeitraums 01.01.2026 bis 24.02.2026 seither auch ausübt. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit bezieht er ein regelmäßiges Einkommen. Er ist seit dem 20.11.2022 zudem mit seiner Ehefrau verheiratet, mit welcher er gemeinsam in einer Wohnung in XXXX lebt und nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er hat sich damit nach seiner Haftentlassung (wieder) sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht in der österreichischen Gesellschaft integriert.

Diese positive Prognose wird auch dadurch unterstützt, dass die ungarische Rechtsmittelinstanz mit ihrer Entscheidung vom XXXX zusätzlich zu den von der ungarischen ersten Instanz herangezogenen Milderungsgründe, konkret die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich asylberechtigt war und in einer geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Situation gelebt sowie über ein angemessenes Einkommen verfügt hat, als für den Beschwerdeführer mildernd wertete. Die ungarische Rechtsmittelinstanz setzte deswegen die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf 1 Jahr und 9 Monate herab. Die endgültig gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe ist dementsprechend eher am unteren Ende des möglichen ungarischen Strafrahmens von 1 bis 5 Jahren angesiedelt. Die ungarische Rechtsmittelinstant führte im Zusammenhang mit den weiteren für den Beschwerdeführer herangezogenen Milderungsgründen und der Herabsetzung der Freiheitsstrafe zudem aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gesellschaft gering(er) sei. Die ungarische Rechtsmittelinstanz ging in deren Entscheidungszeitpunkt damit bereits von einer positiven Prognose für den Beschwerdeführer aus, welche sich auch bestätigte, als sich der Beschwerdeführer – wie bereits weiter oben geschrieben – seit seiner Haftentlassung für mehrere Jahre einwandfrei verhalten hat, indem er sich wirtschaftlich und sozial wieder in der österreichischen Gesellschaft integriert hat.

Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer einen im Vergleich zu den Sachverhalten, welche den im angefochtenen Bescheid erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lagen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253, wo der Wohlverhaltenszeitraum seit dem Tatbegehungszeitpunkt 7 Jahre und 10 Monate beträgt und VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314, wo der Wohlverhaltenszeitraum seit dem Tatbegehungszeitpunkt 11 Jahre und 8 Monate beträgt), etwas geringeren Wohlverhaltenszeitraum von etwa 6 Jahre und 4 Monate seit der Tatbegehung aufweist, doch hat der Beschwerdeführer sein oben angeführtes Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung in Ungarn konstant über mehrere Jahre hinweg aufrechterhalten, sodass er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts damit gezeigt hat, dass er sich beständig wohlverhält. Darüber hinaus ist im Lichte der weiter oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Durchführung einer Gefährdungsprognose nicht alleine auf den Wohlverhaltenszeitraum abzustellen.

Aufgrund dieser für den Beschwerdeführer getroffenen positiven Prognose liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass dafür benutzen will, um (erneut) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG liegt daher im Ergebnis nicht vor. Andere Versagungsgründe wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angenommen und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es ist deswegen das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zu verneinen, sodass auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO für die Erteilung eines Fremdenpasses vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO auszustellen. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des FPG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Auch ist die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH nach Ansicht des BVwG auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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