projekte
I411 2168905-4•Bundesverwaltungsgericht I411 2168905-4
I411 2168905-4Bundesverwaltungsgericht12.06.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Verhältnismäßigkeit Vorlagepflicht Zurückweisung
I411 2168905-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2016 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2021, I411 2168905-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022 zurückgewiesen.
2. Am 31.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er seine alten Asylgründe aufrecht halte. Außerdem habe ihn vor zwei Wochen seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche, da er ein Mitglied der Gruppierung „ XXXX “ sei, welche gegen die Regierung und für ihre Unabhängigkeit vom Staat kämpfe und als terroristische Gruppe betrachtet werde. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er, ermordet oder inhaftiert zu werden. Außerdem habe er in Österreich eine nigerianische Staatsangehörige geheiratet und im September 2022 ein Schlaganfall erlitten, wobei er im Falle seiner Rückkehr mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria sterben würde.
Mit Bescheid vom 10.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Aufgrund einer vollumfänglich erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2023 wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2023, Zl. I404 2168905-2/3Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 18.01.2024, Zl. I404 2168905-2/7Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Am 31.03.2024 wurde das in Auftrag gegebene Gutachten erstellt.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024, I404 2168905-2/28E, mit den Maßgaben als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ und Spruchpunkt VII. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
3. Am 18.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt begründete: „Ich habe 2022 einen Schlaganfall erlitten. Ich brauche nun medizinische Versorgung in Österreich. Meine gesamte linkte Körperhälfte ist gelähmt und ich kann mir die medizinische Versorgung in Nigeria nicht leisten. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich fühle mich im lauten Umfeld sehr unwohl.“
Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladungen vom 11.02.2025 und 27.08.2025 erschien der Beschwerdeführer nicht zu Einvernahmen bei der belangten Behörde.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2025 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt. Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 02.12.2025 mit Erkenntnis vom 17.12.2025, GZ: I416 2168905-3/14E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2026, Ra 2026/20/0082-4, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision abgewiesen.
4. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer persönlich am 05.02.2026 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mehrere Unterlagen angeschlossen, unter anderem eine Antragsbegründung, ein ÖSD Zertifikat A1 aus dem Jahr 2017, eine Bestätigung über die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer, mehrere Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage vom Jänner 2026 und eine Bestätigung vom Juli 2021 für die Anmeldung zu einer Integrationsprüfung und für die Teilnahme an einem Deutschkurs.
In seiner Antragsbegründung wies er auf seinen langen Aufenthalt in Österreich und seine Integration hin.
5. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamts vom 05.02.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, fehlende Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument, bei einem Termin am 25.02.2026 in Vorlage zu bringen und darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle der Nichtvorlage der notwendigen Dokumente zurückgewiesen werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt II.).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 05.05.2026, in welcher vorgebracht wird, die zurückweisende Entscheidung sowie die Abweisung der Mängelheilung seien rechtswidrig.
Die Behörde habe das Privat- und Familienlebens mangelhaft berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führe seit Anfang 2024 eine Beziehung und lebe seit dem 05.01.2024 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner in Österreich asylberechtigten Partnerin. Diese gefestigte Lebensgemeinschaft mit einer schutzberechtigten Person stelle einen wesentlichen Integrationsfaktor dar, der im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Weiters werde verkannt, dass er sich zumindest seit seiner ersten Asylantragstellung am 19.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er habe bereits im Jahr 2017 ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 erlangt und sei ehrenamtlich sowie als Zeitungsverkäufer tätig gewesen. Die der Behörde vorgelegten Empfehlungsschreiben würden die soziale Verankerung eindeutig belegen. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Erlangung von echten und verifizierbaren Dokumenten in Nigeria mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Yoruba an und bekennt sich zum christlichen Glauben.
In Nigeria besuchte er zwölf Jahre die Schule und absolvierte anschließend ein Psychologiestudium. In seinem Herkunftsstaat war er in der Landwirtschaft tätig, arbeitete für ein Transportunternehmen und besuchte mehrere Monate lang eine Computerschule, in welcher er lernte, wie man Software installiert und Computer zusammenbaut bzw. repariert.
Es besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach einer spontanen Hirnblutung am 30.09.2022, im Stammganglienbereich links (ICD-10: I63.9), aufgrund einer Blutdruckkrise mit erhöhten Blutdruckwerten.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der Lage, die von ihm benötigten und verfügbaren Medikamente in Nigeria zu erwerben und die Kosten für die erforderlichen ärztlichen Verlaufskontrollen zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer reiste unter Verwendung eines von den italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums des Typs C in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Er hält sich zumindest seit dem Tag seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 19.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Sein erster Asylantrag wurde abgewiesen und die Folgeanträge auf Asyl wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer heiratete am 02.02.2023 vor einem österreichischen Standesamt eine nigerianische Staatsangehörige. Das Ehepaar war von 27.04.2023 bis 27.11.2023 an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. Die Ehe wurde am 10.09.2024 einvernehmlich geschieden.
Seit Anfang des Jahres 2024 führt er eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, der der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und beabsichtigt das Paar zu heiraten. Seit 05.01.2024 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Er wird von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Kirchengemeinschaft, besitzt ein ÖSD Zertifikat A1 aus dem Jahre 2017, arbeitete im Jahr 2019 kurzzeitig ehrenamtlich in der Landwirtschaft bei einem gemeinnützigen Verein und besitzt eine Einstellungszusage. Von Bekannten bekam er im Jahr 2019 mehrere Empfehlungsschreiben ausgestellt.
Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Aktuell bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seit Jänner 2020 ist er als Zeitungsverkäufer tätig. Eine legale Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer derzeit nicht aus.
Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 17.12.2025, GZ: I416 2168905-3/14E, eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.
Seitdem haben sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.03.2026 bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen ergeben. Trotz Verbesserungsauftrag vom 05.02.2026 hat der Beschwerdeführer bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission (NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein. Das ambitionierte Ziel ist es, bis Dezember 2025 95 Prozent der Nigerianer in der Datenbank registriert zu haben (CRAI 30.5.2025).
Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024).
Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:
Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm)
Lichtbild
Geburtsurkunde
Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.
Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.
Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung bis zum gegenständlichen erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025, GZ: I416 2168905-3/14E, und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in der Antragsbegründung und in der Beschwerde und aus den von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Ein Teil der Feststellungen ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister, dem Strafregister, dem System der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank.
Dass sich seit der rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bzw. privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis vom 17.12.2025 mit den nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag.
Zwischen der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung und des gegenständlich angefochtenen Bescheides liegt nur ein sehr kurzer Zeitraum. Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Unterlagen geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor.
Der Großteil der Integrationsschritte und die thematisierten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, etwa die seit Anfang 2024 bestehende Beziehung, lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 17.12.2025 vor.
Mit einer kurzzeitigen Verlängerung des Aufenthalts in Österreich und der vorgelegten Einstellungszusage vom 22.01.2026 wird für sich genommen kein wesentlich geänderter Sachverhalt aufgezeigt, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 08.08.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Abweisung des Antrags auf Mangelheilung:
Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV).
Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).
Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Mit Erkenntnis vom 17.12.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht erforderlich war.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bzw. in Bezug auf seine Integration und persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts auch auf Grundlage des § 58 Abs 11 AsylG zu Recht erfolgte.
Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
Der Beschwerdeführer wies im Verfahren allerdings nicht nach, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Es geht auch ausdrücklich aus den aktuellen Länderinformationen hervor, dass die nigerianische Botschaft in Wien nigerianischen Staatsbürgern Pässe ausstellt.
Insgesamt kam er somit der Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses, welcher für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre, stellt somit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG fällt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs 1 AsylG-DV nicht in Betracht kommt und das Bundesamt den Antrag auf Mangelheilung zu Recht abwies.
Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).
Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).
Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Während seines bis dato insgesamt über neun Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet durfte der Beschwerdeführer bereits nach der Abweisung seines ersten Asylantrags nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dessen ungeachtet ist er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und nach Zurückweisung seiner Folgeanträge auf Asyl weiterhin im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG). Seit der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung hält sich der Beschwerdeführer überdies trotz aufrechtem Einreiseverbot weiterhin im Bundesgebiet auf.
Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Österreich gingen einige Verfahren auf lange Verzögerungen zurück, welche nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sind, die Verzögerungen überstiegen aber nicht das Maß dessen, was für geordnete, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechende Verfahren angemessen ist.
Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Asylverfahren auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und auf letztlich unbegründete Asylanträge.
Das gegenständliche Verfahren wurde in einem angemessenen Zeitrahmen abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer blieb während seines Aufenthalts in Österreich nicht untätig, sondern setzte erste Integrationsschritte.
Dagegen ist der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Selbst nach jahrelanger Abwesenheit bleiben in der Regel die Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Beim Beschwerdeführer liegt jedoch keine besonders zu berücksichtigende Situation vor. Er ist volljährig und arbeitsfähig. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2024 eine Beziehung, wobei auch ein gemeinsamer Haushalt besteht. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin gingen in einem Zeitpunkt eine Beziehung ein, in welchem sie sich über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten.
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass der Fremde sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN).
Diese Überlegungen gelten insbesondere, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).
Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung der Beziehung in Österreich kommt daher in der Interessenabwägung insgesamt nur ein abgeschwächtes Gewicht zu.
Demgegenüber ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der Rückkehrentscheidung ein sehr großes Gewicht beizumessen.
Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer- ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Überdies liegen einige Umstände vor, welche das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich verstärken und die lange Aufenthaltsdauer relativieren. Er stellte mehrere unberechtigte Asylanträge, verletzte seine Ausreiseverpflichtung und verblieb trotz aufrechtem Einreiseverbot beharrlich illegal im Bundesgebiet.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), insgesamt schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückzuweisen war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 10 und 11 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.