Bundesverwaltungsgericht G314 2339020-1

G314 2339020-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2026

Regest

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2339020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2339020.1.01

Spruch

G314 2339020-1/7E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. 1000847203-251442191, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein erwachsener Staatsangehöriger Sloweniens, wurde in Österreich im XXXX strafgerichtlich verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX 2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein Aufenthalt aufgrund der von ihm begangenen Straftaten (Verkauf von Suchtgift an einen Minderjährigen) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und er keine entgegenstehenden privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Das BFA traf dabei widersprüchliche Feststellungen zur Frage, seit wann er sich kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält (Seite 5 des Bescheids: „… seit XXXX .2023 wieder im Bundesgebiet wohnhaft …“, Seite 8 des Bescheids: „… seit XXXX .2020 dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten …“bzw. „… erst seit XXXX 2022 in Österreich …“).

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung und Zurückverweisung bzw. die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er sei seit 2012 in Österreich gemeldet gewesen und habe hier gearbeitet; zwischen XXXX .2019 und XXXX .2023 sei er zwar nicht in Österreich gemeldet gewesen, habe jedoch auch während dieser Zeit als Tagespendler im Bundesgebiet gearbeitet, aber in Slowenien gewohnt. Er habe in Österreich Freunde und Bekannte. Bis zu der Verurteilung Anfang XXXX sei er unbescholten gewesen. Er habe den XXXX , den er zur Tatzeit betrieben habe, aufgegeben und sei mittlerweile unselbständig erwerbstätig. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, liege ob seiner langen Aufenthaltsdauer doch kein eindeutiger Fall vor, der das Unterlassen einer mündlichen Einvernahme rechtfertigen würde. Die Entscheidung erfülle die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Gefährdungsprognose nicht; die Dauer des Aufenthaltsverbots sei jedenfalls unverhältnismäßig. Das BFA habe zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und der hier ausgeübten Erwerbstätigkeit aktenwidrige Feststellungen getroffen. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass von ihm eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, bewege sich doch auch die gegen ihn ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die über ihn verhängte Geldstrafe zahle er in regelmäßigen Raten ab und habe auch nie selbst unerlaubte Substanzen konsumiert.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.

Nach Einholung eines ECRIS-Auszugs und Informationen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gab das BVwG mit dem Teilerkenntnis vom 20.03.2026 der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge und behob den betreffenden Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos.

Am 21.05.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem Rechtsvertreter, jedoch ohne Vertreter des BFA statt, das zwar geladen worden war, aber einen Teilnahmeverzicht erklärt hatte. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der slowenischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Sloweniens. Seine Erstsprache ist Slowenisch, daneben spricht er auch recht gut Deutsch. In Slowenien hat er u.a. eine dreijährige Hochschule für Gastronomie besucht.

Der BF lebte zunächst ab XXXX 2012 in Österreich, wo er bis XXXX 2017 selbständig erwerbstätig war und ein XXXX in XXXX betrieb. Danach war er im Bundesgebiet am XXXX .2017, von XXXX 2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2018 bis XXXX 2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2024 unselbständig erwerbstätig. Im November 2017 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Zwischen XXXX .2019 und XXXX .2023 wohnte der BF nicht in Österreich, sondern in Slowenien, und ging seiner Beschäftigung im Bundesgebiet jeweils als Tagespendler nach. Zuvor hatten von XXXX 2012 bis XXXX 2019 jeweils Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bestanden. Seit XXXX .2023 hat er seinen Hauptwohnsitz wieder in Österreich und pendelt derzeit zur Arbeit nach Slowenien, wo er aktuell einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Von XXXX .2024 bis XXXX .2026 war der BF erneut im Inland selbständig erwerbstätig und betrieb einen XXXX am XXXX in XXXX . Im Zuge dieser Tätigkeit verkaufte er im Zeitraum XXXX bis XXXX 2025 in mehreren Angriffen jeweils geringe Mengen Cannabiskraut an einen am XXXX geborenen Schüler der nahegelegenen Berufsschule.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF deshalb wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG rechtskräftig zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, weil er durch die vorschriftswidrige Überlassung von Cannabiskraut einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hatte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als dieser war. Bei der Strafbemessung wurde seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Dem BF wurde die Zahlung der Geldstrafe in Raten bewilligt.

Der BF hat selbst kein Suchtgift konsumiert. In Bezug auf sein strafbares Verhalten ist er weiterhin nicht schuldeinsichtig und vermeint, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Nach der Verurteilung kam es zu einem massiven Umsatzrückgang, der mit ein Grund für die Schließung des XXXX Ende XXXX war.

Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, aber Freunde und Bekannte. Er ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. In Slowenien leben seine Mutter und Freunde, zu denen er in täglichem Kontakt steht. Nach der Verurteilung gab er – auch wegen zurückgehender Einnahmen – seine selbständige Tätigkeit auf und war seither im Inland nur von XXXX .2026 bis XXXX 2026 geringfügig und von XXXX .2026 bis XXXX .2026 vollversichert beschäftigt. Derzeit arbeitet er in Slowenien als XXXX , wohnt aber weiterhin in Österreich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Sozialversicherungsdaten des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und im Strafregister.

Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Slowenischkenntnissen auszugehen, zumal die Kommunikation mit der vom BVwG beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache problemlos möglich war. Deutschkenntnisse können festgestellt werden, weil er im Zuge der mündlichen Verhandlung Fragen teilweise auf Deutsch beantworten konnte, sie liegen aber auch aufgrund der Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in Österreich nahe.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt, wobei die Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit mit entsprechenden Gewerbeberechtigungen laut GISA korrespondieren. Die Schließung des XXXX Ende XXXX stimmt chronologisch gut mit diesen Daten überein. Die Angaben des BF vor dem BVwG, wonach es nach der Verurteilung wegen des Verkaufs von Suchtgift zu einem erheblichen Umsatzrückgang kam, sind schlüssig und gut nachvollziehbar. Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.

Der Umstand, dass der BF zwischen XXXX und XXXX nicht in Österreich, sondern in Slowenien gewohnt hat und während dieser Zeit zur Arbeit nach Österreich gependelt ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, das durch das Fehlen einer Wohnsitzmeldung während dieser Zeit laut ZMR untermauert wird.

Die Straftaten des BF in Österreich, seine Verurteilung, die Strafbemessungsgründe und die Bewilligung der Ratenzahlung werden anhand des aktenkundigen Strafurteils in Zusammenschau mit dem Strafregister festgestellt. Überweisungsbestätigungen für vom BF bezahlte Raten der Geldstrafe wurden vorgelegt. Vor dem BVwG deponierte er, dass er nach seiner Ansicht zu Unrecht verurteilt worden zu sein, obwohl gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben wurde, woraus sich auch die fehlende Schuldeinsicht ableiten lässt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF selbst abhängig von Suchtmitteln ist oder diese konsumiert (hat).

Der BF behauptet in der Beschwerde - aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit bzw. des Aufenthalts im Inland glaubhaft - einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Laut ZMR ist er ledig, laut Strafurteil treffen ihn keine Sorgepflichten. Es gibt keine Hinweise für schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, ebensowenig für familiäre Anknüpfungen im Inland. Seine (beruflichen und familiären) Kontakte in Slowenen ergeben sich aus seinen insoweit plausiblen Angaben vor dem BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Als Staatsangehöriger von Slowenien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Er war zwar zunächst ab XXXX im Inland erwerbstätig, hatte aber im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2023 als Grenzgänger den Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Er fiel daher während dieser Zeit nicht unter die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), sondern konnte sich für die Erwerbstätigkeit in Österreich vielmehr auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV) berufen (siehe Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, ABl C, C/2023/1392 vom 22.12.2023, Seite 7). Er kann sich daher, entgegen dem Vorbringen vor dem BVwG am 21.05.2026 in Bezug auf das Freizügigkeitsrecht nach RL 2004/38/EG trotz der in Österreich langjährig legal ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht auf den erhöhten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung laut § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (entspricht jenem in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie) oder § 67 Abs 1 Satz 5 FPG (entspricht jenem in Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie) berufen, weil er sich vor XXXX 2023 mehrere Jahre lang nicht „kontinuierlich“ bzw. „ununterbrochen“ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn – wie das BFA trotz widersprüchlicher Konstatierungen zur Dauer des kontinuierlichen Inlandsaufenthalts grundsätzlich richtig erkannt hat – der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.

Bei der Gefährdungsprognose ist zu berücksichtigen, dass bei der Verurteilung des BF an sich auf eine siebenmonatige Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen wäre, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, sodass gemäß § 43a Abs 2 StGB an Stelle eines dreimonatigen Strafteils eine unbedingte Geldstrafe verhängt wurde und erst im Hinblick darauf der verbleibende viermonatige Strafteil bedingt nachgesehen werden konnte. Es handelt sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF. Trotz der besonderen Verwerflichkeit des Verkaufs von Suchtgift an einen Minderjährigen übersteigt die Strafhöhe die in § 53 Abs 3 Z 1 FPG normierte Grenze (Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) nur geringfügig. Der BF hat den Betrieb jenes XXXX , der ihm Gelegenheit zur Tatbegehung geboten hatte, inzwischen aufgegeben und ist in Slowenien unselbständig erwerbstätig. Insgesamt ist daher trotz der bislang fehlenden Schuldeinsicht von einer positiven Entwicklung des zuvor unbescholtenen BF auszugehen, zumal es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass er selbst Suchtmittel konsumiert oder davon abhängig ist, was zu einer erhöhten Wiederholungsgefahr führen würde, und er sich aus dem Umfeld, in dem er die Straftaten begangen hat, mittlerweile gelöst hat. Die Tatsache, dass er sich der BF vor dem BVwG trotz Rechtskraft der Verurteilung nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal die über ihn verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist und er seinen Zahlungsverpflichtungen (den unbedingten Strafteil betreffend) bisher klaglos nachkommt.

Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dessen Verhältnismäßigkeit iSd Art 8 EMRK, die am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der BF hält sich nunmehr (nach Voraufhalten zwischen 2012 bis 2019) seit XXXX 2023 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungen iSd § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG. Freundschaftliche Kontakte bestehen sowohl in Österreich und auch in Slowenien. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich liegen keine anderen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor; auch außerhalb des Bundesgebiets sind keine Gesetzesverstöße ersichtlich.

Da der BF als Erststäter verurteilt wurde und mit einer Strafenkombination iSd § 43a Abs 2 StGB das Auslangen gefunden werden konnte (sodass von einer unbedingt ausgesprochenen Inhaftierung abgesehen werden konnte), überwiegen in der gebotenen Gesamtbetrachtung derzeit seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Angesichts der aktuell geordneten Lebensumstände des BF und des Umstands, dass er sich aus dem Umfeld gelöst hat, in dem er straffällig geworden ist, kann trotz des vergleichsweise kurzen Wohlverhaltenszeitraums und der besonderen Verwerflichkeit des Verkaufs von Suchtgift an Minderjährige eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal von ihm keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht.

In Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids daher ersatzlos zu beheben, was zugleich den Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. bedingt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren.

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