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W604 2333388-1•Bundesverwaltungsgericht W604 2333388-1
W604 2333388-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht
W604 2333388-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch näher bezeichnete Bevollmächtigte der Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf die Sicherheitslage in Syrien berief, er fürchte sich vor den dort stattfindenden Luftangriffen.
2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgten am 11.12.2024 und 18.09.2025 niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen implizit aufrecht, die Sicherheitslage habe sich seit dem Sturz des vormaligen Regimes sogar noch verschlechtert und sei er mehrfach von der HTS festgehalten worden. In Syrien könne er nicht leben, da es dort weder Demokratie noch Meinungsäußerungsfreiheit gebe und er die streng religiösen Gepflogenheiten nicht unterstütze.
3. Mit Bescheid vom 22.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I und II), versagte die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung und unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte IV bis VI).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 15.01.2026 und 26.01.2026 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Beschwerdeführer drohe asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der amtierenden Übergangsregierung, aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm aber jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
5. Mit Anbringen vom 19.02.2026 korrigierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen, er habe Syrien bereits im Jahr 2017 und nicht - wie vor der belangten Behörde angegeben - erst im Jahr 2022 verlassen.
6. Mit Anbringen vom 21.04.2026 berief sich der Beschwerdeführer auf ein Konvolut unter einem eingebrachter Länderberichte und bekräftigte eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Hinblick auf seine oppositionelle Haltung sowie im Zusammenhang mit seiner religiösen Auffassung. Die Versorgungslage in Idlib sei unzureichend und überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2026 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen.
8. Mit Stellungnahme vom 28.05.2026 bekräftigte der Beschwerdeführer die von Seiten des UNHCR getroffene Einschätzung der Versorgungslage, zudem sei staatlicher Schutz vor privater Verfolgung nicht verfügbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern leben wie auch eine seiner zwei Schwestern in Syrien, der einzige Bruder arbeitet in Österreich in einer Fleischerei und die verbleibende Schwester lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist in Österreich erwerbstätig, er nahm erstmals mit August 2024 eine Berufstätigkeit als Reinigungskraft in einem Hotel auf und war zunächst von Jänner 2025 bis November 2025 Mitarbeiter in einem Restaurant als Küchenhilfe. Nach einer Unterbrechung kehrte er wieder in seine Arbeit in das Restaurant zurück, über welche er seinen Lebensunterhalt bestreitet und ein Einkommen von monatlich bis zu rund EUR 1.700 netto bezieht. Er leidet an einer chronischen Gastritis und hat keine seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Idlib, wo er in der gleichnamigen Provinzhauptstadt geboren und in familiärer Einbettung in der eigenen Wohnung der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über ungefähr sieben Jahre bis zum Jahr 2011 die Schule, brach diese nach Ausbruch des syrischen Konfliktes ab und hielt sich sodann kriegsbedingt immer wieder auch in verschiedenen Dörfern in näherer oder entfernterer Umgebung der Stadt bei Verwandten auf. Ihren Lebensunterhalt bestritt und bestreitet die Familie über den vom Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit dessen Cousin betriebenen Metzgereiladen, der Beschwerdeführer erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt nach Beendigung seiner Schullaufbahn ebenfalls über dieses Geschäft und zudem in einer Bäckerei. Er war bis zu seiner Ausreise durchgehend berufstätig, auch wenn sich die Berufsausübung ab dem Jahr 2015 aufgrund der einsetzenden Luftangriffe zuweilen schwierig und mit Unterbrechungen gestaltete.
Die eigene Wohnung in der Stadt Idlib, welche sowohl die Eltern als auch eine Schwester des Beschwerdeführers beherbergt, verfügt über drei Zimmer, eine Küche, ein Badezimmer, eine Toilette sowie einen Balkon. Der Balkon wurde wie auch das Glas in den Fenstern durch Luftangriffe zerstört, die Fenster wurden zur provisorischen Reparatur der Glasschäden mit einem Stoff abgedeckt. Strom und Wasser stehen in der Wohnung zur Verfügung, jedoch nicht durchgehend und mit zeitweiligen Ausfällen. Das Trinkwasser wird direkt dem fließenden Wasser entnommen, überhaupt wird Wasser in Zeiten dessen Verfügbarkeit in Behältern gelagert und in Zeiten von Ausfällen verwendet.
Die Lebensmittel werden von einem regionalen Markt bezogen, welcher sich mitten in der Stadt Idlib befindet. Die Einkäufe werden entweder von der Mutter oder der Schwester des Beschwerdeführers erledigt, der Markt liegt in einiger Entfernung zur Wohnung und kann fußläufig erreicht werden.
Nach wie vor leben neben den nahen Angehörigen des Beschwerdeführers zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits in der Stadt Idlib sowie 4 oder 5 Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits im Gouvernement.
1.1.3. Im Februar oder März 2017 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien unter Umgehung der offiziellen Grenzbürokratie in die Türkei. Von dort aus brach er nach einem Aufenthalt bis zum Jahr 2022, während dessen er sich beruflich durchgehend in einer Fleischerei bzw. Metzgerei sowie einem Restaurant betätigte, in Richtung Europa auf, um am 14.11.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Für die Reise nach Europa hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von ungefähr USD 7.600 bezahlt, die Mittel hat er über eigene Ersparnisse finanziert und im Übrigen von seinem Vater und anderen Personen erhalten.
1.1.4. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Männern in XXXX . Er hat für niemanden in Österreich finanziell oder auf persönliche Weise Unterstützung zu leisten und ist auch nicht von jemandem in Österreich finanziell oder sonst abhängig. Er verfügt über kein Zeugnis über seine Deutschkenntnisse, erhält aber Unterstützung von einem Freund seines Arbeitgebers sowie in einem Sprachkaffee. Er hat grundlegende Deutschkenntnisse erlangt, kann sich auf niedrigem Niveau aber nicht gesichert austauschen. Er hat sich bereits ehrenamtlich engagiert, dies etwa im Februar 2026 im Ausmaß von 15 Stunden im Rahmen des Projektes „ XXXX “. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und besucht besagtes Sprachkaffee, spielt Tennis und hat erste Schierfahrungen in den Tiroler Bergen gesammelt. An Wochenenden finden Unternehmungen mit den Mitbewohnern statt, zudem wird die Wohngemeinschaft von der Freundin eines Mitbewohners besucht. Der Beschwerdeführer hat primär Kontakt zu seinen Mitbewohnern und einigen weiteren deutsch-sprachigen Personen inklusive seines Sprachlehrers und seines Arbeitgebers, er hat keine feste Beziehung zu einer Frau in Österreich.
1.1.5. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025 mit Einlangen am 15.01.2026 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 16.01.2026, eingelangt am 26.01.2026, vorgelegt.
1.2. Zu den weiteren Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:
1.2.1. Die Stadt Idlib befindet sich unter Kontrolle der zentral-syrischen Übergangsregierung, ebenso die angrenzenden Gebiete in der näheren und großräumigen Umgebung.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung in bewaffneten Verbänden der vormaligen HTS hat nicht stattgefunden.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist wie auch seine nahen Angehörigen zu keinem Zeitpunkt mit einer gegen die zentral-syrische Übergangsregierung gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten. Wie auch immer geartete Schwierigkeiten mit der Übergangsregierung hat es in Ansehung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Vergangenheit nicht gegeben.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist kein Atheist und auch sonst nicht von seinem sunnitisch-islamischen Glauben abgefallen. In Österreich praktiziert er seinen Glauben nur sehr vereinzelt, hat aber keine gegen islamische Traditionen, Sitten und Gebräuche gerichtete religiöse Überzeugung. Er lehnt strenge Auslegungen seines Glaubens im Sinne erzwungener Religionsausübung, von Bekleidungs- und Erscheinungsvorschriften und der Anfeindung anderer Religionen ab. Es wird als wahr unterstellt, dass der Beschwerdeführer Zigaretten raucht und Alkohol konsumiert.
1.3. Zur Situation im Herkunftsland Syrien:
1.3.1. Allgemeine Situation und politische Lage:
Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der in Idlib kontrollausübenden Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine militärische Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ aufgenommen, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad, welcher das Land seit dem Jahr 2000 regierte, hat dieses verlassen und sich auf russisches Territorium begeben.
Am 29.01.2025 wurde der Anführer der HTS, der bislang unter seinem Kampfnamen Mohammed Al-Joulani bekannt war und mittlerweile wieder seinen bürgerlichen Namen Ahmed ash-Shara' annahm, zum Präsidenten der Übergangsregierung ernannt. Am 29.3.2025 ernannte dieser die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' eine angekündigte Verfassungserklärung. Nach einer fünfjährigen Übergangsphase sollen eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden, der künftige Präsident muss demnach muslimischen Glaubens sein und wird die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung festgelegt. Daneben werden u.a. die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Die HTS gilt offiziell als aufgelöst.
1.3.1.2. Zum vormaligen Selbstverwaltungsgebiet DAANES im Nordosten Syriens:
Seit dem 18. Januar 2026 verlor die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Hoheitsgebiets. Seither steht ein Gebiet unter Kontrolle der SDF, welches die Städte Qamishli, Al Hassaka und Kobane beinhaltet. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat.
1.3.2. Zur Sicherheitslage in Syrien:
1.3.2.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander.
Das allgemeine Ausmaß der Gewalt nimmt in Syrien seit dem Sturz des früheren syrischen Regimes unter Bashar Al Assad kontinuierlich und signifikant ab. Von 09.12.2024 bis 31.05.2025 wurden insgesamt 4.271 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, davon 1.518 Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 Gefechte. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden 2.854 zivile Todesopfer dokumentiert. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Zwischen Juni und September 2025 wurden 1.402 Todesopfer in ganz Syrien verzeichnet. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF. Im Jahr 2026 sind landesweit mit fallender Tendenz durchschnittlich elf gewaltsame Todesfälle pro Woche zu verzeichnen, im ersten Drittel des Jahres 2025 waren es noch 134 pro Woche. Das Niveau verübter Selbstjustiz war nach dem Fall des vormaligen Regimes hoch und belief sich von Jänner bis Oktober 2025 im Schnitt auf 23 Fälle pro Woche, in den ersten sechs Wochen des Jahres 2026 wurden lediglich drei Selbstjustizmorde registriert. Die meisten Angriffe aus Selbstjustiz und gezielten Rachemorden richteten sich im Jahr 2025 gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Die Bedrohung der syrischen Sicherheit verlagert sich allmählig von bewaffneten Rebellengruppierungen hin zu regulären kriminellen Gruppen. Die syrische Übergangsregierung hat mit innerer Instabilität zu kämpfen und ist die politische und sicherheitspolitische Lage insgesamt fragil, die nach wie vor bestehende Bewaffnung nicht-staatlicher Gruppierungen und nicht autorisierter Personen sowie Entführungen werden als ernsthafte Bedrohungen wahrgenommen. Die allgemeine Sicherheit kann tagsüber weitgehend gewährleistet werden, während der Nachtstunden nimmt die Unsicherheit zu.
Die höchste Zahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen über den Zeitraum von Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten. In keiner Region des syrischen Staatsgebietes ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt hoch oder sogar so hoch, dass die bloße Anwesenheit einer zurückgekehrten Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit bedeuten würde. In den Gouvernements Aleppo, Dar’a, Deir Ez-Zour, Hama, Al Hasakah, Homs, Idlib, Latakia, Qneitra, Raqqa, im ländlichen Damaskus, in Suweida und Tartus ist willkürlich verübte Gewalt vorzufinden, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Dagegen besteht in Damaskus kein reales Risiko für zurückkehrende Zivilpersonen, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
1.3.2.1.1. Kampfmittelrückstände, Blindgänger und Minen:
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontamination mit Blindgängern führt. Zu unterscheiden sind einerseits Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche sich über der Erde befinden und sichtbar sind. Andererseits haben ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende Landminen vergraben, hauptsächlich auf Ackerland. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour, die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl wöchentlicher Todesfälle um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Das größte Risiko besteht für die Berufsgruppe der Minenräumung, darüber hinaus besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen.
1.3.2.1.2. Aktivitäten des „Islamischen Staates“ (IS):
Der IS ist auch nach dem Sturz des syrischen Regimes unter Bashar Al Assad weiterhin aktiv. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, sie umfasst nach Schätzungen ungefähr 900 bis mehrere tausend aktive Kämpfer. Im Jahr 2025 ist die Zahl der vom IS verübten Anschläge im Vergleich zum Jahr 2024 um 50% zurückgegangen, die Opferzahl verringerte sich um 76%. Nach dem Sturz des früheren Regimes hat der IS in mehreren Einzelfällen Angriffe u.a. gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durchgeführt, von den im Jahr 2025 insgesamt 348 Angriffen fanden 89% in Gebieten unter Kontrolle der SDF statt. In den Monaten Jänner und Februar 2026 wurden zwei Anschläge verübt, was einem Rückgang im Vergleich zu den vorhergegangenen sechs Monaten um 93% bedeutet.
1.3.2.2. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Idlib:
Die Sicherheitslage im Gouvernement Idlib ist im Vergleich zu anderen Gouvernements relativ stabil, Sicherheitskräfte haben die Lage trotz gelegentlicher externer Bedrohungen fest im Griff. Sicherheitsrelevante Vorfälle erreichten im Jänner 2025 ihren Höhepunkt und gingen in den folgenden Monaten leicht zurück. Nach einem Höchststand im Februar folgte die Zahl der registrierten Gefechte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten blieb während des gesamten Zeitraums konstant, wobei im Dezember und März im Vergleich zu den anderen Monaten ein Rückgang zu verzeichnen war. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 188 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 4,5 Vorfällen pro Woche entspricht. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 33 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 203 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entspricht dies 7 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohnern für den gesamten Bezugszeitraum. Insbesondere im Gouvernement Idlib sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege. Landminen und Kriegsreste stellen weiterhin eine erhebliche Gefahr dar. Eine einzige Klinik behandelte zwischen Dezember und Mai 500 Opfer. Ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien sind besonders betroffen, wobei es auch zu Vorfällen mit Kindern und Landwirten kommt. Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement Idlib und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lässt sich schlussfolgern, dass es in Idlib zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
1.3.3. Menschenrechte und persönliche Sicherheit:
1.3.3.1. Allgemeine Menschenrechtslage:
Der Schutz grundlegender Menschenrechte wird in der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bekräftigt, jedoch fehlt es an Durchsetzungsmechanismen und eindeutigen Festlegungen über die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung der Rechte und Freiheiten. Einzelne Rechte wurden noch nicht gesetzlich umgesetzt, es bestehen Einschränkungen aus bestimmten Gründen, ein Recht auf friedliche Versammlung ist in der Verfassungserklärung nicht verankert. Die „Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" ist unter Strafe gestellt.
Nach der siegreichen Operation gegen den vormaligen Machthaber wurden Racheakte, willkürliche Festnahmen, Übergriffe, Demütigungen und Erniedrigungen registriert. Mitte Jänner 2025 gab es Übergriffe und Selbstjustizvorfälle gegen ehemalige Regime-Anhänger, auch Ausgesöhnte, Wehrdienstangehörige niedrigen Ranges und „scheinbar zufällig“ ausgewählte Mitglieder der alawitischen Volksgruppe waren betroffen. Bis 11.01.2025 sind bis zu 157 Menschen bei verschiedenen gewaltsamen Zwischenfällen getötet worden, u.a. nach gezielten Falschmeldungen zur bewussten Verschärfung konfessioneller Spannungen. Im März 2025 wurde ein Aufstand von Assad-Anhängern blutig niedergeschlagen, mit 1.500 Todesopfern aus der alawitischen Volksgruppe einschließlich Zivilistinnen und Zivilisten. Ähnlich im Juli 2025, als wiederum um 1.100 Todesopfer in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida zu beklagen waren, nachdem ein Fall von gegen drusische Händler gerichteter Kleinkriminalität eskalierte. Sicherheitsbehörden sind gegen die „Überbleibsel des früheren Regimes“ vorgegangen. Hierbei wurden hunderte Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden noch nicht geregelt hatten, verhaftet. Es kam zu Misshandlungen, Beschlagnahmungen von Häusern und Hinrichtungen vor Ort, darüber hinaus zu willkürlichen Festnahmen ehemaliger Regierungsbeamter, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer. In der Vergangenheit ist es in einer unbestimmten Anzahl an Fällen zu Einschränkungen individueller Freiheiten gekommen, diese reichten von Kleidervorschriften für Frauen bis hin zu Verboten des Verkaufes von Alkohol oder der Zerstörung von Geschäften, welche Handel mit Alkohol betrieben. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit. Der Konsum von Tabakwaren wird nicht sanktioniert. Es kann nicht festgestellt werden, dass Kontakte zwischen Männern und Frauen außerhalb formeller Beziehungen verboten sind und Sanktionen unterliegen. Für Personen, für welche keine wie auch immer geartete Assoziation mit dem früheren Regime unter Bashar Al Assad besteht, die in keiner bewaffneten Opposition zur amtierenden Übergangsregierung standen und keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehören, besteht kein signifikantes Risiko von gegen sie gerichteten Menschenrechtsverletzungen. Eine gezielte Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund einer abweichenden politischen Gesinnung, der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus findet nicht statt. Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ist straflos möglich, ebenso die Veröffentlichung kritischer Berichterstattung. Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden.
1.3.3.2. Zu Atheismus und Apostasie – Abfall vom islamischen Glauben:
Die Übergangsregierung hat keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Der Übertritt vom Islam ist gesetzlich nicht verboten, jedoch ist die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung festgelegt. Viele Einwohner berichten, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus´ breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und öffentlicher islamischer Missionierung gekommen ist. Seit der Machtübernahme durch die amtierende Übergangsregierung wurden abseits vereinzelter Vorfälle wie etwa Gewalttaten bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen gegen Nachtclubs in und um Damaskus, die Plünderung eines Alkoholgeschäfts in Homs oder Festnahmen von Personen aufgrund öffentlichen Fastenbrechens sowie seltenen Schikanen gegen Personen mit als unreligiös empfundener Kleidung keine konkreten Probleme für Atheisten oder „Abtrünnige“ vom Islam gemeldet. An zwei konkreten Kontrollpunkten in Damaskus gab es in der Vergangenheit Übergriffe wegen nicht-islamischen Verhaltens.
1.3.4. Versorgungslage und Sozioökonomie:
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime.
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen.
Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens, sie machen 15 bis 20% des inoffiziellen BIP aus. Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken.
Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Von allen überwachten SMEB-Komponenten wurden Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet.
1.3.4.3. Trinkwasserversorgung:
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, welche durch Hitze und Klimakrise sowie wiederkehrende Dürreperioden verstärkt wird. Es fehlt an Wasserautonomie, da die Hauptquellen von externen Akteuren wie die Türkei und Israel kontrolliert werden. Der Zugang zu sauberem Trinkwasser ist in vielen Regionen funktionsfähig, Qualität und Verfügbarkeit variieren jedoch je nach konkretem Standort. In vielen Gebieten erfolgt die Trinkwasserversorgung nach fixen Belieferungszeiten (bspw. Ein- oder zweimal pro Woche), im Falle längerfristiger Ausfälle ist die Bevölkerung auf den Erwerb von Trinkwasser zu überhöhten Preisen angewiesen.
Syrien leidet an einem Stromdefizit von bis zu 80% seines Bedarfs. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen, jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung. Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62%) und Damaskus-Umland (69%).
Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Der Sturz des Assad-Regimes und die schrittweise Lockerung internationaler Sanktionen sowie zunehmende internationale Unterstützung haben neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Durch die Rückkehr von Geflüchteten wächst die Wirtschaft deutlich schneller als um das von der Weltbank prognostizierte 1%. Mangelnde Existenzgrundlagen, hohe Lebenshaltungskosten und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten stellen Hürden bei der Rückkehr nach Syrien dar.
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt je nach Quelle von 5% bei Männern und 24% bei Frauen bis hin zu 60% in der Gesamtbevölkerung, andere Schätzungen gehen von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen unter 15% aus. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Im öffentlichen und privaten Sektor beträgt der Monatslohn im Schnitt 40% der absoluten Armutsgrenze, alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Im Gegensatz dazu betragen die Löhne im öffentlichen Sektor, welcher mit nicht-Regierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist, 103% der absoluten Armutsgrenze, liegen jedoch 53% unter der oberen Armutsgrenze. Im Jahr 2025 wurden die Löhne für bestimmte Berufsgruppen um 200% angehoben, für den öffentlichen Dienst gehen Quellen sogar von Gehaltssteigerungen von 20 USD auf 80 USD aus. Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren.
1.3.4.7. Wohnsituation und Infrastruktur:
Die kritische Infrastruktur weist schwerwiegende Mängel auf. U.a. sind 73% der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört. Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw.
1.3.5. Zum Wehr- und Reservedienst in Syrien:
Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung zum Reservedienst folgen. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Generalamnestie für frühere Wehrpflichtige und Deserteure ist wirksam und wird von der Übergangsregierung tatsächlich umgesetzt.
Seit dem erfolgten Machtwechsel wurde bislang kein verpflichtender, mit zwangsweiser Rekrutierung verbundener Wehr- oder Reservedienst eingerichtet. Die syrische Regierung rekrutiert dagegen aktiv Personen für die syrische Armee und die Polizei auf freiwilliger Basis.
1.3.6. Bewegungsfreiheit und Rückkehr:
1.3.6.1. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens:
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert, alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind weitgehend aus den städtischen Gebieten verschwunden. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Anzahl der Kontrollpunkte hat abgenommen und ist auf wesentliche Verkehrsknotenpunkte sowie entlang der Autobahnen zwischen den Städten konzentriert, an einzelnen Brennpunkten und in Regionen mit sozialen Unruhen hat die Anzahl jedoch zugenommen. Für Zivilisten sind Misshandlungen oder Erpressungen an Checkpoints zwar vereinzelt möglich, insbesondere abseits der Nachtstunden ist das Reisen aber weitgehend sicher. Ein höheres Risiko besteht auf der im Süden Syriens verlaufenden Strecke zwischen Damaskus und Suweida, von hier werden häufig Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet. Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten.
1.3.6.2. Ein- und Ausreise und Situation an Grenzübergängen:
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Bei den markierten Personen handelt es sich um solche aus fünf Kategorien, nämlich solche, die Syrien illegal verlassen haben, ehemalige Wehrdienstverweigernde und Deserteure, Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind, öffentlich Bedienstete, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben und Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe.
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Der zum Irak bestehende Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist an drei bis vier Tagen pro Woche geöffnet, der Grenzübergang ist inoffiziell und erfordert daher abseits von Reisen aus Drittstaaten keinen Reisepass. Am 14.6.2025 wurde al-Qa'im/ al-Bu Kamal offiziell für den Personen- und Warenverkehr geöffnet. Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zwischen Syrien und Jordanien ist einer von zwei offiziellen Landgrenzübergängen zwischen den beiden Ländern und geöffnet. Anfang Dezember 2024 öffnete der Grenzübergang al-Qaa' / Jousieh zum Libanon, nachdem er seit 25.10.2024 nach einem israelischen Luftangriff gesperrt war. Seit Mitte Mai 2025 ist er auch für Fahrzeuge geöffnet. Hin zur Türkei sind sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb, darunter die Übergänge bei Bab al-Hawa / Reyhanlı, Bab as-Salama / Öncüpınar, Kassab / Yayladağı und Jarabulus / Karkamış. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa / Reyhanlı, Kassab / Yayladağı, Bab as-Salama / Öncüpınar, Karkamış / Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı / Jinderes und Çobanbey / Al Rai.
Einreisende Personen werden aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze nicht diskriminierend behandelt.
Mit Stand 12.03.2026 sind seit dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad mehr als 1,5 Mio. Menschen nach Syrien zurückgekehrt, die meisten von ihnen in das Gouvernement Damaskus, gefolgt von Idlib, Aleppo, Damaskus Land und Homs.
Für Rückkehrende gibt es die meisten förderlichen Bedingungen in Idlib (3,6/5), Damaskus Stadt (3,5/5) und Tartous (3,5/5), gefolgt von Aleppo (3,3/5), Quneitra und Dar’a (3,2/5), Damaskus Land, Hama und Homs (jeweils 3,1/5), Latakia (3,0/5), Deir Ez-Zour (2,8/5), As Suweida (2,7/5), Ar Raqqa (2,5/5) und Al Hasaka (2,3/5). Dabei befindet sich kein Gouvernement in der Kategorie absolut rückkehrhinderlicher Umstände von 0 bis 1,5 („Not Conducive: Conditions severely inadequate: Conditions are unsafe, unsustainable or completely unsuitable for return“) und Al Hasakah in der Kategorie von 1,6 bis 2,5 mit großen Hindernissen bei dennoch möglicher Rückkehr („Major obstacles to return: Significant obstacles exist; returns are possible but highly constrained; Challenging“). Der Großteil der Gouvernements liegt in der Kategorie von 2,6 bis 3,5 mit teilweise förderlichen Rückkehrbedingungen und weniger Rückkehrhindernissen („Partially Conducive: Minor barriers remain: Some conditions support return, but notable barriers remain“), die Provinz Idlib liegt in der Kategorie 3.6 bis 4,5 mit überwiegend förderlichen Bedingungen und weniger rückkehrhinderlichen Umständen („Mostly Conducive: Minor barriers remain: Most key conditions are met, with only minor issues“). Kein Gouvernement ist der Kategorie 4,5 bis 5 zuzuordnen („Fully Conducive: Conditions favorable: Conditions are safe, dignified, and sustainable for voluntary return“).
Seit dem Regierungswechsel gab es keine Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrenden, Ablehnungen hat es in Einzelfällen gegeben. Es gibt keine Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrende im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde.
Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen hatten. Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung. Für jene, bei denen ein familiäres Netz nicht besteht, müssen religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen die Lücke füllen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition.
Es ist üblich, dass im Ausland arbeitende Familienmitglieder Geld an die in Syrien lebenden Eltern, Geschwister oder sogar entferntere Verwandte überweisen. Gegenseitige Unterstützung ist keine Frage des Ermessens, sondern eine Verpflichtung innerhalb des moralischen Gefüges der syrischen Gesellschaft. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt.
Der österreichische Staat bietet Rückkehrenden Unterstützung bei der Rückkehr, welche von der Erbringung organisatorischer Beratung und der Erlangung von Dokumenten über die Übernahme der Heimreisekosten bis hin zu einer finanziellen Starthilfe von bis zu EUR 1.000 (maximal EUR 3.000 pro Familie) reicht, UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen.
Soweit nachstehend auf die Beweisergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 23.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA am 11.12.2024 und 18.09.2025 abgestellt (AS 119 ff und AS 235 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: Einvernahmeprotokoll I und Einvernahmeprotokoll II).
Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei unter Punkt 1.1.:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Angehörigen, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit sind dem Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Beweismitteln zu entnehmen (zum Bruder in Österreich vgl. Verhandlungsschrift: „ XXXX arbeitet in einer Fleischerei am Markt“). Die personenbezogenen Informationen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und abweichende, aktuelle Entwicklungen beleuchtet (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 zum Aufenthalt einer Schwester in der Türkei: „Damals hat sie bei meinen Eltern in Idlib gewohnt. Aber dadurch, dass ihr Ehemann in der Türkei war, ist sie zu ihm gegangen“; zur beruflichen Situation vgl. etwa den Bescheid über die Erteilung einer Arbeitsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von 02.03.2026 bis 01.03.2027, Beilage 3 zur Verhandlungsschrift). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit der allgemein-medizinisch-ärztlichen Bestätigung vom 21.04.2026, Beilage 1 zur Verhandlungsschrift), hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Bereits vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer Leidenszustände erkennbar vergleichbaren Symptombildes beschrieben (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll I: „Ich hatte starke Bauchschmerzen und ich wurde hier in Österreich operiert. Ich hatte die Probleme schon in Syrien, aber ich wurde hier in Österreich operiert““; Einvernahmeprotokoll II: „…Mir geht es gesundheitlich gut, aber ich habe Schmerzen im Magen“), eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende oder sonst aufzugreifende Funktionsbeeinträchtigung ist mit gegebenem Aktenstand im Hinblick auf die laufende Berufstätigkeit und insgesamt nicht objektivierbar und hat der Beschwerdeführer solche nicht belastbar zur Darstellung gebracht. Zwar wird in einer Stellungnahme der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 10.12.2024 auf „gesundheitliche als auch psychische Belastungen“ des Beschwerdeführers verwiesen (AS 152 des Verwaltungsaktes), eine entsprechende Diagnostik ist jedoch nicht gegeben (vgl. zu all dem u.a. Verhandlungsschrift: „Sie sagen immer wieder, dass ich nichts habe und es nichts gibt. Nächsten Monat habe ich eine Magenspiegelung“; zu einer allfälligen Medikamentenverschreibung: „Schmerzmittel und ein anderes Medikament. Mir fällt der Name aber gerade nicht ein“). Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine die getroffenen Feststellungen überschreitenden medizinischen Diagnosen oder befundgesicherten Medikamentenverschreibungen vor (auf vergangene Probleme hinweisend die weitere Stellungnahme der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 29.07.2025, AS 217 des Verwaltungsaktes). Der Umstand der Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert (OZ 13 des gerichtlichen Verfahrensaktes).
2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat geschehenen Abläufe und erlebten Ereignisse, zum Bildungshintergrund und zu beruflichen Tätigkeiten, zur Erwerbssituation der in Syrien lebenden Angehörigen, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten sowie den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zum früheren Wohnort in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – vorbehaltlich nachstehender Erwägungen - nicht ergeben, die geographische Verortung des interessierenden (Wohn-)Gebietes wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert und vor dem erkennenden Gericht herausgearbeitet.
Während der Beschwerdeführer im Rahmen früherer Einvernahmen zuweilen den Eindruck vermittelte, nach Ausbruch der bewaffneten Auseinandersetzungen langfristig bei verschiedenen Verwandten im ländlichen Gebiet des Gouvernements Idlib Unterkunft genommen zu haben, hat er dieses Bild vor dem erkennenden Gericht relativiert und nur vereinzelte Bewegungen aus seiner Herkunftsstadt beschrieben (Verhandlungsschrift: „Wir waren nur in der Stadt Idlib…“; „Während des Krieges haben wir uns auch in Harem im Haus meiner Tante ms. Aufgehalten“; „…Es war auch viel hin und her. Ich kann mich nicht genau erinnern, wie das war. Als die Luftangriffe losgingen, sind alle aus der Stadt geflohen“; „…Wir waren auch an der türkischen Grenze in Darkusch. Wenn es dann wieder ruhiger geworden ist, dann sind wir wieder woanders hingegangen z.B. nach Harem“; „…Es gab immer Luftangriffe auf die Stadt. Die Stadtbewohner mussten dann auch immer wieder fliehen“). Insgesamt lässt sich den Ausführungen entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Verlegung ihres Wohnsitzes beabsichtigte, sondern lediglich zeitweilig und nach Maßgabe der im Einzelnen gegebenen Kriegssituation aus der Stadt flüchten musste.
Vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer unmissverständlich auf seine Selbsterhaltung nach Ausscheiden aus der Schule verwiesen und eine durchgehende Erwerbstätigkeit dargestellt (Einvernahmeprotokoll I: „Ich habe für mich selbst gesorgt“; zum Beschäftigungszeitraum: „2011 bis 2022, bis zur Ausreise“) und demgegenüber vor dem erkennenden Gericht zunächst eine Einschränkung vorgenommen (Verhandlungsschrift: „…Ab dem Jahr 2015 gab es dann keine Möglichkeit mehr, zu arbeiten“; vgl. zur Berufsausübung S. 10). Dass ab dem Jahr 2015 eine Berufsausübung nicht mehr möglich gewesen wäre, hat sich vor dem erkennenden Gericht nicht erhärtet, vielmehr fügen sich die über entsprechenden Vorhalt getroffenen Ausführungen in das durch Kriegshandlungen und resultierende Einschränkungen charakterisierte Bild (Verhandlungsschrift: „Was ich damals sagen wollte, war, dass es uns aufgrund der Luftangriffe auf die Stadt nicht möglich war, in die Arbeit zu gehen. An bestimmten Tagen waren die Märkte geschlossen. Da gab es keine Möglichkeit, in die Geschäfte zu gehen, um zu arbeiten. An anderen Tagen waren sie nur halb offen. Aber im Großen und Ganzen gab es fast keine Arbeit zu dieser Zeit“).
Die Wohnsituation der in der Stadt Idlib aufhältigen Familienmitglieder wurde vor dem erkennenden Gericht beleuchtet und bei dieser Gelegenheit ein Eindruck von der vorherrschenden Versorgungslage und Lebenssituation in festgestelltem Sinne gewonnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 f; u.a. zur Lebensmittelbeschaffung: „Vom Markt, aber nur wenn sie das notwendige Geld dafür haben, wenn nicht, dann können sie keine Lebensmittel kaufen“; zur Verortung des Marktes vgl. S. 11, u.a.: „Man kann zu Fuß hingehen, aber man muss schon eine gewisse Strecke gehen“; zu vorliegenden Beschädigungen: „…die Fenster und der Balkon sind durch die Angriffe beschädigt worden“; „Die Fenster sind ohne Glas und sind mit einem schwarzen dicken Nylonstoff bedeckt“).
Der Beschwerdeführer hat auf Probleme hinsichtlich der Wasser- und Stromversorgung verwiesen (Verhandlungsschrift: „…Es gibt Sachen, die sie brauchen, die sie nicht kaufen können. Wasser fehlt, Strom fehlt“), eine grundlegende Unterversorgung in weiterer Folge aber nicht durchscheinen lassen und eine zwar störanfällige und zuweilen mit Mühen verbundene, aber dennoch intakte Elektrizitäts- und (Trink-)Wasserversorgung zur Darstellung gebracht (Verhandlungsschrift S. 11, u.a.: „Es gibt Zeiten, wo es Wasser gibt, also wo das Wasser aus dem Hahn fließt. Da wird es dann in Containern gesammelt, für die Zeit, wo es kein Wasser gibt“; zu Trinkwasser und Speicherung: „Auch vom Wasserhahn. Es ist ja das gleiche Wasser, was sie auch zum Kochen und putzen verwenden. Es gibt auch so eine Art Behälter auf dem Dach. Da wird das Wasser auch gesammelt. Dieses Wasser können Sie dann auch zum Baden z.B. verwenden“; zur verfügbaren Elektrizität: „Beim Strom ist es auch so, dass es Strom für eine bestimmte Zeit gibt, z.B. zwei Stunden am Tag“). Am grundsätzlichen Zugang zu Trinkwasser bestehen insgesamt keine Zweifel, Trinkwassernotstände am derzeitigen Wohnort der Angehörigen hat der Beschwerdeführer ebenso wie konkrete Defizite im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung zu keinem Zeitpunkt beschrieben. Ähnlich verhält es sich im Ergebnis mit der Elektrizitätsversorgung, trotz skizzierter Lücken besteht an der grundsätzlichen, wenn auch nicht durchgehenden Stromversorgung kein Zweifel.
Weitere konkrete Probleme hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, weder hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung noch hinsichtlich sonstiger elementarer Erfordernisse sind abseits der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage, der einfachen Lebensführung und der beschwerlichen Situation der Angehörigen aufzugreifende Beeinträchtigungen hervorgekommen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers versorgen sich augenscheinlich über einen vor Ort ansässigen Markt, wobei maßgebende Gefährdungslagen auch im Zuge der Zurücklegung notwendiger Wegstrecken nicht an die Oberfläche getreten sind, konkrete Risiken etwa in Ansehung gefährdender Sprengmittelrückstände oder Verminungen hat der Beschwerdeführer auch über mehrfach zielgerichtete Befragung in Richtung allfälliger Probleme nicht beschrieben (u.a. Verhandlungsschrift zu bestehenden Problemen der Angehörigen: „…Es fehlt ihnen an vielem. Mir ist es schwer darüber zu sprechen, weil ich weiß, wie schlecht es ihnen geht. Mir kommen fast die Tränen, wenn ich mir denke, wie es ihnen geht und an was es ihnen fehlt“; auf Nachfrage schließlich unspezifisch: „Fast alles. Es gibt Sachen, die sie brauchen, die sie nicht kaufen können. Wasser fehlt, Strom fehlt“; zur Erreichbarkeit des Marktes: „Also mitten in der Stadt. Es ist ein Gemüsemarkt“; „Manchmal geht meine Schwester oder meine Mutter zu Fuß hin. Aufgrund seines Gesundheitszustandes kann mein Vater das nicht machen“; „Man kann zu Fuß hingehen, aber man muss schon eine gewisse Strecke gehen“).
2.1.3. Der Termin der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich mit Februar oder März 2017 angesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer eine präzisere Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Über das Behördenverfahren terminisierte er die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat erst mit dem Jahr 2022, im Zuge des Beschwerdeverfahrens nahm er insoweit eine Korrektur vor und begründete die bisher getätigten Angaben mit dahingehenden Ratschlägen durch verfahrensfremde Personen und seinen Ängsten u.a. vor der Polizei (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f und 18, u.a.: „…Sie haben gesagt, wenn du das so formulierst, dann werden sie dich zurückschicken…“; „Ich habe eine sehr starke Angst vor der Polizei. Schon damals in Syrien, aber auch überall, also hier und in der Türkei auch. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde mir gesagt: „sag das nicht so, wenn du das so sagst, dann werden sie dich verprügeln, sie werden dich in die Türkei zurückschicken“ und die Angst war so stark, dass ich es nicht geschafft habe es zu sagen“). Im gegebenen Zusammenhang ist zum einen auf die beträchtliche Zeitspanne zwischen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im November 2022 und der erstmaligen Einvernahme im Dezember 2024 zu verweisen, innerhalb welcher der Beschwerdeführer sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gepflogenheiten hinsichtlich einer drohenden Rückführung in die Türkei kundig machen hat können. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass die ausführliche Einvernahme nicht vor der Polizei, sondern der belangten Behörde stattgefunden hat. Den ausführlichen Beteuerungen zur Rechtfertigung der bisher unzutreffend geschilderten Abläufe fehlt es damit zwar insgesamt an durchschlagender Nachvollziehbarkeit, ist eine zur Schau tretende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schilderung unwahrer, als strategisch vorteilhaft identifizierter Angaben nicht von der Hand zu weisen und hegt das erkennende Gericht nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die mehrfach erfolgten Wahrheitserinnerungen beträchtliche Bedenken. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Türkei zum einen mittels Hinweisen auf eine dort ausgeübte Berufstätigkeit und zum anderen mit einer datierten Aufenthaltsgenehmigung bekräftigt, sodass sich die Umstände in festgestelltem Sinne erhärten (vgl. die türkische Kimlik mit Registrierung am 24.05.2017, OZ 15 des gerichtlichen Verfahrensaktes; zum beruflichen Werdegang in der Türkei vgl. Verhandlungsschrift S. 12, u.a.: „Ja, in der Türkei. Auf Nachfrage: Ich habe in einer Fleischerei und Metzgerei gearbeitet und in einem Restaurant“). Den weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer damit insgesamt nachvollziehbar, sodass sich die Ausreiseumstände und der sich an die Ausreise aus Syrien anschließende Geschehensablauf für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Angaben zur Fluchtroute in überschlagsmäßiger Vereinbarkeit mit der am 14.11.2022 erfolgten Asylantragstellung in Österreich schlüssig und nachvollziehbar darstellt (vgl. bereits das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 14.11.2022, AS 5 ff des Verwaltungsaktes; zur Finanzierung der Fluchtkosten Verhandlungsschrift: „Ich habe mir das Geld selbst aufgebracht und habe mir etwas ausgeliehen und mein Vater hatte auch ein bisschen etwas“).
2.1.4. Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnisse sind weder im Beschwerdeverfahren noch in den vorangegangenen Behördenverfahren an die Oberfläche getreten und hat der Beschwerdeführer solche vor dem erkennenden Gericht explizit negiert (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Der Beschwerdeführer hat seine in Österreich bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die von ihm unterhaltenen Kontakte dargestellt, seine Integrationsbemühungen finden sich in Gestalt verschiedener Unterstützungserklärungen und Bestätigungen untermauert (zur ehrenamtlichen Tätigkeit vgl. etwa die Beilage 4 zum Verhandlungsprotokoll). Kontakte zu Personen aus Österreich hat er im Umkreis seiner Wohngemeinschaft und seiner Arbeit namentlich genannt, ferner bestehen demnach ein förderndes Netzwerk mit Bezug zum Spracherwerb und eine weitere Bekanntschaft (vgl. hierzu und zu Berufs- und Freizeitaktivitäten Verhandlungsschrift S. 14 f). Vertiefte Beziehungen sind im Zuge der Beleuchtung seiner in Österreich geknüpften Kontakte zunächst nicht vorzufinden, erst nach suggestiver Befragung durch die rechtliche Vertretung hat der Beschwerdeführer schließlich eine Beziehung zu einer Frau beschrieben und dieser auch eine ausgereifte Ernsthaftigkeit angedeihen lassen (Verhandlungsschrift S 21, u.a.: „ XXXX “; „Seit sechs oder sieben Monaten“; „Wir führen eine ernste Beziehung und überlegen auch, zu heiraten“). Im gegebenen Zusammenhang ist vorweg hervorzuheben, dass die Nennung der eigenen Lebensgefährtin als Kontakt in Österreich mit entsprechender Priorität zu erwarten gewesen wäre, der Hinweis erst auf (suggestive) Befragung des eigenen Vertreters und außerhalb der Thematisierung der in Österreich gepflogenen Kontakte (vgl. Verhandlungsschrift S. 15) erscheint nicht lebensnahe. Über nähere Befragung hat sich im gegebenen Zusammenhang zudem herausgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst rudimentäre Informationen wie den Nachnamen der (als potenziell zukünftigen Ehefrau) bezeichneten Person nicht zu nennen vermochte (Verhandlungsschrift: „Ich weiß es nicht“) und hinsichtlich der Wohnanschrift derselben erhebliche Widersprüche zu früheren Angaben konstruierte (Einvernahmeprotokoll II auf die Frage nach einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft: „Ja, aber sie kommt aus Deutschland“; demgegenüber Verhandlungsschrift: „Sie wohnt in Salzburg“; zur Frage nach dem Aufenthalt in Salzburg vage: „Schon länger“; zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers vgl. noch unten). Eine Verifizierung besagten Kontaktes durch Bekanntgabe einer validen Telefonnummer hat er vor dem erkennenden Gericht nicht ermöglicht (Verhandlungsschrift: „Ich muss sie aber zuerst fragen, ob ich ihre Nummer weitergeben kann“). Die Kumulation vorstehend skizzierter Faktoren weist Ungereimtheiten so gravierenden Ausmaßes auf, dass eine ernsthafte Beziehungsführung in der Sphäre des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass eine Paarbeziehung zu einer Frau in Österreich nicht besteht und von einer Steigerung des Vorbringens auf Grundlage unzutreffender Tatsachen zur Erlangung eines strategischen Vorteils im laufenden Asylverfahren ausgegangen werden muss. Das im Nachgang der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachte Schreiben besagter Partnerin vom 09.05.2026 wirft zusätzliche Ungereimtheiten auf und vermag nicht, den gewonnenen Eindruck von der fehlenden Glaubhaftigkeit der in Rede stehenden Angaben zu entkräften (vgl. die Eingabe vom 09.05.2026, OZ 16 des gerichtlichen Verfahrensaktes, u.a. zum ausgewiesenen Wohnort: „ XXXX “; zur Zeichnung: „ XXXX ).
Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Gericht das Vorhaben zur Absolvierung eines Sprachkurses am Niveau A2 präsentiert, bisher erlangte Zeugnisse oder Abschlüsse zum Beleg eines Spracherwerbs jedoch nicht zur Darstellung gebracht (Verhandlungsschrift: „Ich habe noch kein Zeugnis, aber im Mai steht der Prüfungstermin fest. Da werde ich für das Niveau A2 geprüft werden und hoffentlich ein Zeugnis bekommen“). Ein insoweit erlangter Nachweis ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt und hat der Beschwerdeführer Anzusetzende Sprachkenntnisse vor dem erkennenden Gericht nicht zur Schau getragen, die während der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesucht einfachen Fragestellungen vermochte er nicht sinnerfassend zu verstehen und zu beantworten (vgl. Verhandlungsschrift S. 14).
2.1.5. Der Status des Beschwerdeführers ist dem Akt zu entnehmen, die fehlende asyl- und fremdengesetzliche Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Verfahrensvorgängen zweifelsfrei dokumentiert.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Die Machtverhältnisse am früheren Wohnort des Beschwerdeführers und der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragtes und eingebrachtes Kartenmaterial verifiziert. An der gegenwärtigen Kontrolle durch die syrische Übergangsregierung am früheren Wohnort samt angrenzender Umgebung bestehen keine Bedenken.
2.2.2. Die bislang unterbliebene Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer hinreichend zum Ausdruck gebracht (insoweit explizit Verhandlungsschrift S. 17), gegenteilig anmutendes Substrat ist nicht hervorgekommen. Auch im Zusammenhang mit bewaffneten Kräften der vormals im Gouvernement Idlib machtausübenden HTS haben sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Hinweise auf eine erfolgte Beteiligung aufgetan, für eine wirksam vollzogene Rekrutierung und eine sich anschließende Dienstableistung fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt.
Ähnlich verhält es sich mit bereits stattgehabten Rekrutierungsversuchen, vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer lediglich einen Aufgriff an der Grenze zur Türkei samt erfolgter religiös motivierter Belehrungen beschrieben, Rekrutierungsversuche sind hieraus nicht zu gewinnen (Verhandlungsschrift u.a.: „…Und nachdem ich und eine weitere Gruppe von jungen Männern, die auch dort waren, belehrt wurde über die Scharia und über die Wichtigkeit der Religion, haben sie uns gehen lassen…“).
2.2.3. Politische Betätigungen, Mitgliedschaften oder Funktionen waren sowohl vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht Gegenstand des abgeführten Beweisverfahrens, dahingehende Hinweise sind mit Bezug zur syrischen Übergangsregierung sowohl in Ansehung des Beschwerdeführers als auch betreffend Familienmitglieder nicht an die Oberfläche gelangt (vgl. bereits Einvernahmeprotokoll I, S. 13; Verhandlungsschrift zu Aktivitäten seiner Familie: „Nein, keiner traut sich“). Erst vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer vage und ohne untermauernde Nachweise auf ein gemeinsam mit Kurden veröffentlichtes Video sowie ein Posting auf Facebook verwiesen, gegen die Übergangsregierung oder die HTS gerichtete und zugängliche Inhalte lassen sich hieraus aber nicht belastbar gewinnen (Verhandlungsschrift: „Ich habe einmal mit kurdischen Freunden zum Nauwrus Fest ein Video veröffentlicht. Ich habe dann Rückmeldungen bekommen, wie du bist ein Verräter. Lösche das Video, sonst werden deine Eltern Probleme erleben. Ich habe auf Facebook auch etwas gepostet, das war aber nur einmal. Ich habe es dann gelöscht, weil ich Angst um meine Eltern hatte). Wie auch immer geartete Unstimmigkeiten, Zusammenstöße oder sonstige Probleme des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen und näheren Verwandten mit der zentral-syrischen Übergangsregierung hat das abgeführte Beweisverfahren (abseits einer wenig konkreten Situation eines weit entfernten Verwandten) nicht hervorgebracht (Verhandlungsschrift: „…Der Sohn des Cousins ms. vom Vater hat Probleme mit der Regierung erlebt. Er war Soldat im früheren Regime und wurde entlassen. Sie haben ihn ein oder zwei Mal mitgenommen. Keiner weiß, wo sie ihn hingebracht haben. Also ich meine die HTS hat ihn mitgenommen. Er ist dann nach Beirut gegangen und ist dortgeblieben“).
2.2.4. Die religiöse Ausrichtung des Beschwerdeführers in sunnitisch-muslimischem Sinne ist unbestritten, der Beschwerdeführer selbst hat eine Entfernung vom Islam im Sinne einer inneren Abkehr zu keinem Zeitpunkt zur Darstellung gebracht und auch keine Konversion plausibilisiert (Einvernahmeprotokoll I: „…Ich bin zwar Moslem, aber ich bin nicht streng religiös…“; Einvernahmeprotokoll II: „Mein Islam ist anders als deren Islam. Ich bin einfach nur Moslem, ich bete nicht und ich faste nicht, ich praktiziere die Religion nicht“; auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer zwar gläubig sei, die Religion aber nicht praktiziere: „Ja“; ferner: „…Die Religion wird nicht mit Zwang durchgesetzt, sondern mit dem Herzen…“; zu Konversionsüberlegungen Einvernahmeprotokoll I: „Ja, ich habe das schon überlegt“; zur Frage angestellter Überlegungen hinsichtlich einer Zielreligion: „Nein, noch nicht“; Verhandlungsschrift: „Ich bin sunnitischer Moslem…“). Zwar hat der Beschwerdeführer stets seine säkulare Weltanschauung ins Treffen geführt und keinen intensiven religiösen Bezug zum Ausdruck gebracht (vgl. bereits Einvernahmeprotokoll I: „Für mich spielt die Religion keine große Rolle im Leben. Ich bin weit weg von Religion, ich bin Säkular“). Eine grundlegend verinnerlichte Ablehnung islamischer Gebete, Traditionen und Gebräuche hat er jedoch nicht substantiiert und lässt sich eine solche am Boden des erzielten Aussagensubstrats auch nicht belastbar stützen (Einvernahmeprotokoll I: „Mein Vater und meine Mutter beten schon, ich manchmal“; Einvernahmeprotokoll II: „Ich glaube nur an Gott“; „Nein, ich habe schon lange nicht mehr gebetet“; Verhandlungsschrift zu Moschee-Besuchen in Österreich: „Nein, ich war nur einmal dort“; zu seinen inneren Vorgängen statt vieler: „…Ich wurde eingeengt. Ich konnte meine persönliche Meinung nicht sagen. In so einem Umfeld konnte ich nicht mehr leben. Ich konnte nicht so tun, als würde ich das akzeptieren, was sie tun. Man kann die Religion nicht aufzwingen“). Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer seine ungebrochen eingestandene Religion derzeit kaum in Gestalt nach Außen tretender Vorgänge zum Ausdruck bringt, eine vertiefte und in seinem Glaubensansatz verwurzelte Motivlage kann hinter diesem Umstand aber nicht vorgefunden werden. Ausgrenzende und zwangsbehaftete religiöse Zugänge lehnt er dagegen ab, dasselbe trifft auf Bekleidungs-, Erscheinungs- und Verhaltensvorschriften zu (vgl. bereits zuvor und Verhandlungsschrift S. 15 f; u.a.: „…Für mich bedeutet Religion Mitgefühl, Freiheit, Frieden…“; „…Ich habe auch keine Probleme mit anderen Religionen…“; „…Ich will nicht in so einer Gesellschaft leben. Ich will nicht unter diesem Druck leben…“; „…Wenn zum Gebet aufgerufen wurde, mussten die Menschen alles liegen lassen und in die Moschee beten gehen. Das war ein Zwang und ich glaube nicht, dass man die Religion aufzwingen kann“).
Dass der Beschwerdeführer Zigaretten raucht und Alkohol konsumiert, wird als wahr unterstellt und dem Sachverhalt damit ungeprüft zugrunde gelegt.
Bereits im Rahmen der erstmalig erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer (erkennbar) vier Vorfälle beschrieben, bei welchen er jeweils aufgrund des Rauchens oder Besitzes von Zigaretten bzw. nach einer Demonstration Schwierigkeiten mit der damals kontrollausübenden HTS erlebt habe. Dabei sei es zu Misshandlungen und Inhaftierungen gekommen, nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen die HTS sei er über 15 Tage festgehalten worden (vgl. Einvernahmeprotokoll I, S. 16). Schon in isolierter Betrachtung der zitierten Einvernahmeergebnisse fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst unmittelbar nach seinem Vortrag vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, die Gesamtanzahl der von ihm geschilderten, schwere Misshandlungen und Inhaftierungen beinhaltenden und damit eingriffsintensiven Ereignisse korrekt zu quantifizieren (Einvernahmeprotokoll I: „Ungefähr dreimal“). Die Ausführungen bleiben vage, austauschbar und ohne klar abgrenzbare zeitliche oder örtliche Bezugspunkte, außerkontextuale Randnotizen, emotionale, eigen- und fremdseelische Begleitempfindungen und bestechende Details. Über nähere Nachfrage durch die belangte Behörde unterscheidet sich die Erzählung (Einvernahmeprotokoll I: „…Eine Person, die einen langen Bart hatte, kam zu mir. Er war kein Syrer, er hat gebrochen Arabisch gesprochen und ich sollte mich benehmen…“; Dann hat er die Zigarette und die Schachtel weggenommen und zerstört. Ich habe mich dann beschwert und dann haben wir geschlägert. Er hat mich geschlagen und er hat mich mitgenommen…“; „…Ich blieb dann zwei Tage in Haft…“; dagegen: „Sie sagten, dass Zigaretten verboten sind. Ich habe darauf geantwortet und deswegen haben sie mich sofort ins Auto gezerrt und mitgenommen“; Zur Arrestdauer: „Einen Tag“). Ein ähnliches Bild präsentiert sich zu einem weiteren Vorfall (vgl. Einvernahmeprotokoll I: „…Ich war auf der Straße unterwegs und ich habe gemerkt, dass sie meinen Pullover über meinen Kopf stülpen und mich mitgenommen haben…“; „…Sie haben mich dann in die Zelle gebracht. Ich musste den Koran auswendig lernen. Ich musste drei Tage fasten. Dann haben die Dorfbewohner mich freibekommen, sie haben 100 USD pro Zigarettenpackung verlangt, sie mussten 200 USD bezahlen…“; dagegen an anderer Stelle (ohne Hinweis auf eine Festhaltung: „…Ich hatte Angst und habe geweint. Dann haben die Nachbarn meinen Eltern das erzählt und mein Onkel kam dann und hat mich dann freigekauft. Sie haben mich dann mit dem Auto mitgenommen und fuhren dann ca. 10 Minuten und ich wurde dann freigelassen“; zur Anhaltedauer: „Auch ca. einen Tag“). Nicht unerwähnt gelassen wird zudem in inhaltlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer selbst nach gravierenden Problemen (etwa Misshandlungen mit anschließender Festnahme) neuerlich erneut rauchend im öffentlichen Raum angetroffen worden sei, was am Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht lebensnahe erscheint.
Im Rahmen der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde hielt der Beschwerdeführer seine Fluchterzählung mit Bezug zu Vorkommnissen gegenüber der HTS aufrecht, freilich unter weiteren und wiederum anderslautenden Modifikationen (Einvernahmeprotokoll II: „Ich war mit meiner Freundin auf der Straße. Danach kam das Auto der HTS. Ich wurde gerufen, ich habe aber so getan, als ob ich es nicht gehört habe. Dann hat er mich noch einmal gerufen. Ich habe dann zu meiner Freundin gesagt, sie soll ins Haus gehen und ich werde weglaufen. Ich konnte weglaufen, sie konnten mich nicht erwischen. Bei einem Vorfall von einem Freund war es so, er wurde erwischt, er hat nur eine Frau angeschaut. Er wurde bei einem Kreisverkehr 100-mal ausgepeitscht“; dagegen Einvernahmeprotokoll I im Zusammenhang mit der Beteiligung weiblicher Personen: „…Wenn meine Freundin auf der Straße mit mir gehen will, dann ist das verboten…“; „…Wenn ich mit einer Freundin auf der Straße gehe, dann ist das ein Verbrechen…“).
Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer Geschehnisse mit Bezügen zu seinem Zigarettengebrauch, aufgrund einer getragenen Kette sowie seiner Kleidung zu Protokoll gegeben, wiederum ist ein belastbarer Einklang mit früheren Angaben mit in sich schlüssiger Konsistenz nicht vorzufinden und unterscheidet sich die Fluchterzählung trotz Aufforderung zu einer detaillierten und vollständigen Darstellung grundlegend (Verhandlungsschrift S. 16, 19, u.a.: „…Ich war einmal unterwegs. Ich hatte geraucht, es kam einer auf mich zu und sagte, bedecke dich. Ich fragte mich, was damit gemeint ist, weil ich normal angezogen war. Er sagte mir dann, du darfst nicht rauchen. Das ist haram. Ich sagte, das ist meine persönliche Entscheidung zu rauchen. Seine Antwort darauf war, dass es keine persönlichen Freiheiten hier gibt und an dem Tag hat er mich dann mitgenommen…“; „Im Jahr 2015 haben sie mich zu sich genommen. Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Das war damals wegen dem rauchen und der Kette. Ich sagte ihm, dass er kein Recht hat, so zu sprechen. Der Glaube ist eigentlich im Herzen. Ich hatte eine Zigarette damals in der Hand. Er sagte mir, drücke die Zigarette aus. Ich sagte, das werde ich nicht tun. Wer bist du, dass du mir sagst, dass ich sie ausdrücken soll. Daraufhin warf er mir die Zigarette aus der Hand und drückte sie am Boden aus. Ich war dann sehr gereizt und sagte, „ich bin ein Mensch. Du hast kein Recht mit mir so umzugehen“. Es kam dann ein Auto, sie sind ausgestiegen und haben mich dann mitgenommen“; „…Er hat die Zigaretten zerstört. Als er das machte, sagte ich nein. Daraufhin hat er mich am Oberarm mit einem Faustschlag geschlagen. Ich weiß nicht mehr genau, wie lange ich dortbleiben musste, vielleicht eine Zeitlang, aber ich weiß es nicht genau. Sie haben meine Augen abgedeckt und nach einer Zeit kam er und nahm mich mit zu einem Auto und sagte mir: „Geh, lauf“. Ich habe Angst bekommen und sagte ihm, ich würde nicht laufen. Er sagte mir, „lauf jetzt“. Ich antwortete, „wenn ich jetzt vielleicht zehn Meter laufe, dann werdet ihr mich erschießen“. Bringt mich zurück, von wo ihr mich geholt habt. Er sagte wieder lauf und ich wiederholte, dass sie mich zurückbringen sollten. Als sie mich zum Auto gebracht haben, hatten sie mir die Augenbinde weggetan. Sie haben meine Augen ein zweites Mal abgedeckt und haben mich in das Auto reingesetzt. Das Auto ist gefahren und irgendwann stehen geblieben. Geh sagten sie zu mir. Ich bin ausgestiegen und bin gelaufen. Ich bin zum Haus meines Großvaters gelaufen und habe mich dort aufgehalten. Ich war sehr verängstigt. Es kam ein Auto von ihnen nach. Das stand dann an der Kreuzung, dort haben sie andere Autos aufgehalten und kontrolliert. Ich wollte nur dazusagen, dass sie mir gesagt haben, während ich noch bei ihnen gesessen bin, dass ich drei Tage fasten soll und den Koran auswendig lernen soll. Nachdem ich das Haus meines Großvaters verlassen habe und nach Hause gefahren bin, erzählte ich meinen Eltern, was mir passiert ist und dass ich nicht mehr hier leben kann. Sie gaben mir recht, sie sagten mir, geh einfach, bleib nicht mehr da. Ich bin das älteste Kind. Ich bin zur türkischen Grenze gefahren, dort wurde ich wieder aufgegriffen. Sie sagten mir, ich darf nicht in die Türkei einreisen. Ich darf das Land nicht verlassen. Ich wolle in das Land der Ungläubigen. Und nachdem ich und eine weitere Gruppe von jungen Männern, die auch dort waren, belehrt wurde über die Scharia und über die Wichtigkeit der Religion, haben sie uns gehen lassen. Am selben Tag habe ich noch einen Versuch gemacht und es ist mir gelungen, über die Grenze zu kommen“). Eine Bezugnahme auf eine sogar 15-tägige Inhaftierung nach Teilnahme an einer Demonstration gegen die damals machtausübende HTS sucht man abseits der (sporadisch anmutenden“ Erwähnung im Rahmen der erstmaligen Einvernahme vor der belangten Behörde vergeblich. Die Angaben des Beschwerdeführers haben sich im zeitlichen Verlauf erheblich verändert, erscheinen ineinander verschwimmend und ergeben insgesamt kein in sich stimmiges Bild. Im Ergebnis vermag das erkennende Gericht nicht, in den inkonsistenten und konstruiert anmutenden Ausführungen des Beschwerdeführers einen Kern feststellungsfähiger Härte zu erkennen. Nicht zuletzt wird bestärkend auf die eigenen zeitlichen Einordnungen des Beschwerdeführers verwiesen, welcher den Zeitpunkt des ersten gegen ihn gerichteten Vorfalles im Jahr 2017 und einen weiteren Vorfall im Jahr 2020 angesiedelt hat (Einvernahmeprotokoll I: „Ganz genau weiß ich es nicht, entweder im Jahr 2017 oder 2018“; „Ich weiß nicht genau, aber das zweite Mal war im Jahr 2020…“). Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer einen abweichenden Zeitpunkt seiner Ausreise angeführt und reumütig auf zugrunde liegende Angst- und Druckmotive hingewiesen (vgl. bereits unter Punkt 2.1.3.). Mit einem Ausreisezeitpunkt aus Syrien bereits im Februar oder März 2017 erweist sich ein erster vor der belangten Behörde geschilderter Vorfall in eben diesem Jahr als bereits fraglich, aber zumindest noch möglich, weitere Ereignisse etwa im Jahr 2020 verursachen dagegen einen unüberbrückbaren Konflikt. Dass er zuletzt eine Rückdatierung vorzunehmen getrachtet hat (Verhandlungsschrift zur Frage des Zeitpunktes einer beschriebenen Festnahme: „2017“; „Im Jahr 2015 haben sie mich zu sich genommen. Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Das war damals wegen dem rauchen und die Kette…“), wird nicht übersehen, bewirkt als weitere Aussagenerneuerung aber keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung, sondern unterstreicht den gewonnenen Eindruck von einer gezielten und strategischen Ausrichtung der getätigten Angaben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erlebten Drohungen, Misshandlungen und Inhaftierungen erweisen sich sohin als nicht feststellungsfest.
Dasselbe trifft auf die erstmals vor dem erkennenden Gericht angedeuteten Probleme von Familienmitgliedern zu (Verhandlungsschrift: „Mein Vater hat auch Probleme erlebt, also auch wegen dem gleichen Thema. Wegen der Wasserpfeife. Er raucht Wasserpfeife in seinem Laden. Sie sind reingekommen und haben gesagt, du darfst keine Wasserpfeife rauchen. Das ist haram. XXXX hat auch Druck in der Schule erlebt. Eine Zeitlang wurde sie gezwungen, ein Kopftuch zu tragen“). Konkrete Gefahrenerlebnisse lassen sich hieraus in Ansehung der nach wie vor in Idlib lebenden Angehörigen nicht abstrahieren, wiederum werden greifbare Anhaltspunkte zum Schluss identifiziert, dass der Beschwerdeführer sein vor der belangten Behörde erfolglos gebliebenes Vorbringen durch steigernde Anreicherung mit zwar unzutreffendem, aber als vorteilhaft empfundenem Substrat zum Durchbruch zu verhelfen trachtet.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich auf andere Quellen verwiesen wird. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 13 vom 28.02.2026 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage einschließlich Veröffentlichungen durch den UNHCR und EUAA, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich und nach Maßgabe nachstehender Ausführungen nicht vor.
2.3.1. Zu den Feststellungen betreffend die politische Lage in Syrien:
Die im Sinne der getroffenen Feststellungen liegende politische Lage ist aktuell (vgl. COI-CMS Version 13 in Ergänzung durch EUAA COI Query Response, Syria - Developments Concerning Situation of Kurds Military_Service Security_Situation, 26.03.2026), unbestritten und begegnet keinen Bedenken.
2.3.2. Zu den Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Syrien:
2.3.2.1. Zwar werden im COI-CMS nach dem Sturz des vormaligen syrischen Regimes unter Bashar Al-Assad beträchtliche Opferzahlen aus Zusammenstößen, Kriminalität und Selbstjustiz sowie zeitweilige Gewaltausbrüche zum Ausdruck gebracht, doch ist die klar absinkende Tendenz nicht von der Hand zu weisen, zuletzt habe sich das Gewaltniveau landesweit bei 11 Todesfällen pro Woche eingependelt. Damit übereinstimmend beschreiben die in der aktuellen EUAA Country Guidance ausgewiesenen und den Feststellungen zugrunde gelegten Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen einen Höhepunkt zum Zeitpunkt des Machtwechsels im Dezember 2024 und ein daraufhin kontinuierliches, mit einzelnen Ausbrüchen einhergehendes Absinken des Gewaltniveaus. Eine insgesamt hohe Opferzahl steht damit nicht in Zweifel, ebenso wenig jedoch das zuletzt vergleichsweise niedrige Gewaltniveau und die abnehmende Tendenz (in diesem Sinne plakativ und überzeugend auf Basis verschiedener Quellen COI-CMS: „…Syrien stabilisiert sich tatsächlich“). Das solide Sicherheitsempfinden tagsüber und das abnehmende Sicherheitsniveau während der Nachtstunden ist nachvollziehbar und insbesondere im Hinblick auf die skizzierten Herausforderungen der Elektrizitätsversorgung plausibel.
Die feststehende Risikoeinschätzung mit Bezug zum gesamten syrischen Staatsgebiet einerseits und in Ansehung einzelner Gouvernements andererseits ist den länderspezifischen Einschätzungen von EUAA zu entnehmen (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025), welche sich wiederum auf verschiedene Berichte von ACLED, SNHR und UNHCR stützen. Der Indizwirkung in sich tragende EUAA-Bericht nimmt eine fundierte Auseinandersetzung mit sicherheitsrelevanten Vorfällen, (sicherheits-)politischen Implikationen und Hintergründen vor und setzt die registrierten Ereignisse vergleichend mit der jeweiligen Bevölkerungsanzahl in Beziehung. An der insgesamt zum Ausdruck gelangenden abnehmenden Gewalttendenz besteht kein Zweifel, das mit noch größerer Aktualität ausgestattete COI-CMS enthält keine belastbaren und überzeugenden Anhaltspunkte zum Schluss auf eine höhergradige Risikosituation. Auch der UNHCR-Position mit Stand Mai 2026 sind keine belastbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die länderspezifischen Festlegungen in vorstehendem Sinne in Zweifel zu setzen. Zwar wird unverändert Zurückhaltung bei zwangsweisen Rückführungen eingemahnt und eine nach wie vor unzureichende Sicherheits- und Menschenrechts- sowie humanitäre Lage zur Darstellung gebracht, doch weisen die zugrunde liegenden Erwägungen keine aufzugreifende Widersprüchlichkeit zur Faktenlage nach EUAA und COI-CMS auf. In Übereinstimmung mit den zitierten Parallelwerken wird kein Zweifel an der sukzessiven Verbesserung der Sicherheitslage mit Fortschreiten des Jahres 2025 und in das Jahr 2026 gelassen, wobei die bekannten gewaltspezifischen Ausreißer im Frühjahr und Sommer 2025 sowie Jänner 2026 hervorgehoben werden. An verschiedenen Stellen werden Defizite im Zuge der Machttransformation beschrieben und etwa Probleme bei der Integration militärischer Verbände ausgeschildert, doch bleiben auch Fortschritte der Übergangsregierung wie die Verbesserung der militärischen Aufsicht und Disziplin, Versetzungen auffälliger Gruppierungen oder Verhaftungen von Militärangehörigen nach Menschenrechtsverletzungen nicht unerwähnt.
2.3.2.1.1. Die Kontamination mit Kampfmitteln und Minen ist unzweifelhaft, die im COI-CMS skizzierten Gegebenheiten sind innerhalb der verfügbaren Länderberichtslage unwidersprochen.
2.3.2.1.2. Das COI-CMS enthält zwar weitläufige Ausführungen über die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Terrororganisation IS und abstrakt drohende Zukunftsszenarien, den in diese Richtung ausschlagenden Hinweisen fehlt es jedoch an greifbarer Substanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Seit der Übernahme der HTS würden sowohl Reichweite als auch Tödlichkeit und Häufigkeit von Angriffen ausgeweitet, der IS nutze nach wie vor Lücken in der Kontrollausübung und Schwächen aus fehlendem ethnischem Zusammenhalt. Insgesamt bleibe das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zu früheren Zeiten aber gering. Der Länderbericht zitiert insoweit eine weitere Quelle, welche einen signifikanten Aktivitätsrückgang zur Darstellung bringt (vgl. COI-CMS: „…Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte…“), der Rückgang wird plausibel mit der vormaligen und rekrutierungsfördernden Gewaltherrschaft unter Bashar Al Assad und dem damals fehlenden Willen zur wirksamen Bekämpfung des IS begründet. Am insgesamt sinkenden Aktivitätsniveau bestehen sohin keine Bedenken (in diesem Sinne unmissverständlich EUAA Country Guidance, Dezember 2025: „Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen“).
Im gegebenen Zusammenhang äußert sich der aktuelle Bericht des UNHCR insgesamt besorgt und unter Ausweisung einer steigenden Aggressionstendenz im Laufe des Jahres 2025, quantitative oder qualitative Anhaltspunkte zur Widerlegung der insoweit differenzierten und ein sinkendes Anschlagsgeschehen transportierenden Ausführungen nach COI-CMS und EUAA sind jedoch nicht vorzufinden.
2.3.2.2. Die spezifische Sicherheitslage im Gouvernement Idlib basiert auf den Ausführungen der EUAA (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025). Unvereinbare länderspezifische Informationen liegen nicht vor.
2.3.3. Zu den Feststellungen betreffend Menschenrechte und persönliche Sicherheit:
2.3.3.1. Die in der Länderberichtslage abgebildeten Vorfälle beschränken sich auf tragische, zuweilen opferreiche Einzelfälle (März und Juli 2025) ohne systematisch-politische Prägung, auf Vergeltung und Rache im unmittelbaren Gefolge der siegreichen Operation gegen das Assad-Regime und auf Personengruppen außerhalb des sunnitisch-arabischen Mainstreams. Ein konkretes Risiko letztgenannter syrischer Mehrheitsgesellschaft ohne wie auch immer gearteter Nahebeziehung zum früheren Regime, Opfer gegen sie gerichteter Menschenrechtsverletzungen zu werden, lässt sich der Länderberichtslage insgesamt und trotz dargestellter Hinweise auf Mängel in der Ausübung des Gewaltmonopols und Schwierigkeiten in der Befehlsstruktur nicht verdichtet und verallgemeinernd entnehmen. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Berufung auf eine Einzelquelle, dass syrische Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien. Diese Aussage lässt sich unter Auswertung der zitierten Einzelquelle (ACHRi 08.2025) in dieser pauschalisierenden Form aber nicht aufrechterhalten, zumal ihr lediglich vier Einzelfälle zugrunde liegen und hieraus in Anbetracht der auch durch den UNHCR dokumentierten Anzahl an insgesamt Rückkehrenden keine Erhärtung zur Untermauerung einer solcherlei gestalteten Risikolage zu gewinnen ist.
Dass gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Übergangsregierung nicht vorgegangen wird, ergibt sich aus den Einschätzungen von EUAA (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, in freier Übersetzung: „Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus.“). Überhaupt enthält die Länderberichtslage keinen Hinweis darauf, dass politische Gegner der amtierenden Übergangsregierung verfolgt werden, vielmehr finden sich erste Initiativen zur Bildung oppositionell-politischer Bewegungen (vgl. COI-CMS/Oppositionelle Gesinnung, u.a.: „Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert“). Ähnlich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung, hier lässt die aktuelle Berichtslage ungeachtet vereinzelter, wenig konkreter Einschätzungen in Richtung einer Situationsverschlechterung keinen Zweifel an einer grundlegenden Zustandsverbesserung (vgl. COI-CMS/Meinungsfreiheit, u.a.: „Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime“). Wie auch immer geartete Einschränkungen des Konsums von Tabakwaren finden keine Stütze im gegebenen länderspezifischen Substrat. Tendenzen in Richtung einer Verschärfung hinsichtlich der Geschlechterabgrenzung sind zwar dokumentiert, jedoch beinhalten entsprechende Hinweise lediglich Vorfälle an zwei bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus sowie Einzelfälle von Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. COI-CMS/Ethnische und religiöse Minderheiten, u.a.: „…In einem Fall wurde eine Frau angehalten, während sie mit ihrem Verlobten in einem Auto saß. Sie wurde beschuldigt, gegen die Normen der Geschlechtertrennung verstoßen zu haben (indem sie mit einem Mann allein war, mit dem sie keine formelle Beziehung hatte…“), für eine generelle Annahme sanktionsbewehrter Verbotsnormen im Falle von Kontakten außerhalb formeller Beziehungen reicht die verfügbare Informationslage nicht hin.
Nach der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 wurden im Jahr 2025 unverändert Menschenrechtsverletzungen registriert, welche u.a. willkürliche Festnahmen samt Folter und Todesfälle in Haft umfassten. Entsprechende Einzelfälle werden von Seiten des erkennenden Gerichts nicht in Zweifel gezogen, erlauben aber keinen Schluss auf eine allgemeine und großflächige Gefahr einer Verletzung fundamentaler Rechte von Zivilpersonen.
2.3.3.2. Die länderspezifischen Feststellungen unter Punkt 1.3.3.2 resultieren aus einer Zusammenschau des COI-CMS mit jüngsten Leitlinien und Einschätzungen von EUAA und UNHCR (zu den genannten Einzelfällen vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, Kapitel 4.8; COI-CMS/ethnische und religiöse Minderheiten). Das COI-CMS beschreibt abstrakte Gefahrenlagen im Zusammenhang mit religiösen Abweichungen, wobei betroffene Personen nicht zu ihren atheistischen Überzeugungen stehen würden, sich die Folgen in Aleppo gravierender darstellten als etwa in Damaskus und es in der Vergangenheit zu Schikanen gegen Personen mit unislamisch anmutender Kleidung gekommen sei. Abseits verschiedener Befürchtungsmomente und der festgestellten Einzelfälle werden konkrete Gefahrenaspekte aber nicht beschrieben (vgl. COI-CMS: „…Keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konnte konkrete Beispiele nennen, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten…“). Der Bericht von EUAA enthält ein grundlegendes Risikoprofil für Personen, die gegen religiöse oder moralische Normen verstoßen (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, Kapitel 4.8 Individuals perceived to have transgressed religious/ moral laws, norms or codes). Gezielte Handlungen gegen „Abtrünnige“ werden auch in diesem Rahmen nicht substantiiert zur Darstellung gebracht (vgl. EUAA Country Guidance, Kapitel 4.8 in freier Übersetzung des erkennenden Gerichtes: „Die gemeldeten Handlungen gegen Personen dieses Profils stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar“; „Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet“). Die Berichtslage durch EUAA ist mit Indizwirkung ausgestattet und mit Stand Dezember 2025 aktuell. Dass nach Einwendungen des Beschwerdeführers in Berichten älteren Datums anderslautende Informationen transportiert werden, geht schon unter Hinweis auf die Aktualität des vorliegenden länderspezifischen Materials ins Leere.
Die jüngst vorgelegte Veröffentlichung des UNHCR mit Stand Mai 2026 enthält kein konfligierendes länderspezifisches Substrat. Es beschreibt ein vormals bestandenes gesetzliches Konversionsverbot, welches sich derzeit nicht mehr im Rechtsbestand finde (in diesem Sinne EUAA: „Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird“). Darüber hinaus sei eine Änderung der Religionszugehörigkeit in staatlichen Dokumenten nicht möglich. Die Lage sei unklar, da mit der grundsätzlich geltenden Religionsfreiheit die Festlegung in Widerspruch stehe, wonach die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung zu qualifizieren sei. Die ebenfalls Indizwirkung verkörpernde Position des UNHCR steht den Umständen im Sinne der getroffenen Feststellungen nicht entgegen, konkrete Vorkommnisse im Zusammenhang mit Apostasie werden nicht berichtet (vgl. die aktuelle UNHCR-Position, Kapitel /Christian Converts).
Die von Seiten des Beschwerdeführers angezogene Kontinuität früherer Gepflogenheiten der HTS innerhalb des derzeitigen Regierungsgefüges enthält wie auch der Hinweis auf personelle Maßnahmen keine Aussage über konkrete religiös-bedingte Verhaltensweisen gegen religiös Andersgesinnte und steht vorstehenden Erwägungen nicht entgegen. Vereinzelte Überschreitungen und Übergriffe konfessioneller Ausprägung, Missionierungsbestrebungen islamistischer Gruppierungen oder Einmischungen in Kleidungsgewohnheiten werden nicht in Abrede gestellt, ein verdichtetes Gefahrenpotenzial ist der vorliegenden Länderberichtslage aber gerade nicht zu unterstellen (zu Reglementierungen während des Ramadan indes COI-CMS unter Verweis auf ministerielle Maßnahmen im Februar 2025: „…Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt…“). Dass frühere Verhaltensweisen und Zwänge der HTS im Zusammenhang mit Apostasie nach wie vor in Idlib zur Anwendung gelangen würden, geht über ein spekulatives Maß nicht hinaus. Die umfangreiche Länderberichtslage enthält keine Anhaltspunkte zum Schluss auf sanktionsbewehrte Zwangsmaßnahmen religiösen Charakters.
2.3.4. Zu den Feststellungen betreffend die Versorgungslage und Sozioökonomie:
Dass die syrische Wirtschaft auch noch im Jahr 2026 als „sich beschleunigend zusammenbrechend“ qualifiziert werden müsste, ist angesichts der dahingehenden Quellendatierung mit April und Mai 2025 und in Anbetracht gegenläufiger Informationen jüngeren Datums (vgl. Etana 07.2025; REU 05.12.2025) nicht aufrecht zu erhalten. Fraglos bestehen Abhängigkeitsverhältnisse und große Hürden am Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung (vgl. in diesem Sinne INSS 14.12.2025), zudem ist die syrische Wirtschaft weiterhin als instabil zu bezeichnen und sind Mängel in der Entscheidungsfindung sowie der wirtschafts- und investitionsspezifischen Schwerpunktsetzung auszumachen (vgl. IDOS 08.12.2025). Erste Schritte der wirtschaftlichen Erholung sind jedoch mit der im COI-CMS beschriebenen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, eine „neue Produktionsstruktur“ (SYD 16.12.2025) wird im ersten Jahr nach dem Machtwechsel nicht erwartet werden dürfen. Während das COI-CMS trotz Datierung mit 28.02.2026 nach wie vor und augenscheinlich überholt von einem Kontrollanteil der Übergangsregierung über die syrischen Ölfelder von nur 9% ausgeht (ausgewiesene Quellenlage zum Stand Juni 2025), wird im gegebenen Zusammenhang auf die Machtveränderungen auf dem Gebiet der DAANES hingewiesen, welche erhebliche Umwälzungen auch im Bereich der Ölvorkommen zur Folge hatten (vgl. COI-CMS an anderer Stelle u.a.: „…Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten…“).
Zur Arbeitslosenquote werden im COI-CMS diametral unterschiedliche Informationen dargestellt, sodass sich kein konkreter und einheitlicher Ansatz heranziehen lässt.
2.3.5. Zu den Feststellungen betreffend den Wehr- und Reservedienst in Syrien:
Dass die Generalamnestie für frühere Armeeangehörige tatsächlich in Geltung steht und umgesetzt wird, ist mit dem COI-CMS in aktueller Version unzweifelhaft (vgl. COI-CMS u.a.: „…Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren…“). Dabei wird nicht übersehen, dass im COI-CMS an anderer Stelle auch Unregelmäßigkeiten beschrieben werden (vgl. COI-CMS: „…Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert…“; „…Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war…“). Erstgenanntes Zitat ist auf eine Einzelquelle zurückzuführen (Economist 25.04.2025), welche sich schon im Hinblick auf fehlende Aktualität nicht als Grundlage einer entsprechend verallgemeinernden Feststellung qualifiziert. Darüber hinaus sind den gebotenen Informationen keine Hinweise auf nähere Umstände und Hintergrundmotive zu entnehmen, weshalb ein feststellender Schluss auf massenhafte Verhaftungen im Rahmen des Amnestieprozesses nicht zu stützen ist. Zu zweitgenanntem Zitat liegen nähere Angaben zur qualitativen oder quantitativen Einordnung besagter Fälle wiederum nicht vor und stützt sich das COI-CMS auf eine einzelne Quelle (ICG 26.11.2025). Eine Sichtung der verwiesenen Quelle zeitigt das Ergebnis, dass von Seiten der International Crises Group (ICG) Telefoninterviews mit Personen in der Küstenregion geführt wurden, aus welchen sich die skizzierten Länderinformationen ergeben. Die Telefonate haben demnach bereits im März 2025 und Mai 2025 stattgefunden (vgl. Fußnote 47), also in zeitlicher Nähe zu den bekannten Ausschreitungen in der Küstenregion, sodass es insgesamt an der erforderlichen Aktualität des Quellenmaterials einerseits und einer Belastbarkeit der Angaben andererseits fehlt und der widersprechende Hinweis keine Erhärtung zulasten der Funktionsfähigkeit des Versöhnungsprozesses erfährt.
2.3.6. Zu den Feststellungen betreffend Bewegungsfreiheit und Rückkehr:
2.3.6.1. Dass Personalmangel oder Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur weiterhin „gelegentlich“ zu Zwischenfällen führen können (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025), transportiert keine aufzugreifende Substanz und vermag nicht, eine verallgemeinernde Feststellung über Rechtsverletzungen vor Checkpoints und damit der Bewegungsfreiheit insgesamt zu tragen. Ähnlich verhält es sich mit einem weiteren Hinweis auf Beschwerden (vgl. COI-CMS: „…Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren…“), eine den Rückschluss auf im Allgemeinen zu befürchtende Misshandlungstendenzen rechtfertigende Vorfallsverdichtung ist hierin nicht zu erkennen und fehlt es der zitierten Quelle überdies an der erforderlichen Aktualität (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 06.2025). Insgesamt überwiegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine weitgehend störungsfreie und (insbesondere außerhalb der Nachtstunden) sichere Bewegungsmöglichkeit, Hinweise auf Einschränkungen sind vage sowie wenig konkret. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Verweis auf SNHR eine nicht näher präzisierte Anzahl von Verhaftungen vor Checkpoints in der ersten Jahreshälfte 2025, doch seien die Betroffenen nach „einigen“ Stunden wieder freigelassen worden. Eine bereits mit Mai 2025 datierte Quelle beschreibt, dass Reisen aufgrund von Kriminalität und schlechter Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich sei (vgl. darüber hinaus unter Verweis auf ICG 28.03.2025: „Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich“). Dem stehen Quellen aktuelleren Datums gegenüber (vgl. DIS 09.12.2025), welche auf die gefahrlose Reisemöglichkeit per PKW oder Bus sowie Reisetätigkeiten lokaler Reisebüros verweisen (vgl. u.a.: „…Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen“). Während der Nachtstunden ist von einer erhöhten Gefahrenlage aufgrund vorherrschender Kriminalität auszugehen, im Fokus bei Entführungen stehen demnach Personen mit Bezug zum vormaligen syrischen Regime. Dass extremistische Gruppierungen auf kleinen Straßen Schikanen gegen Reisende verantworten, eignet sich nicht zur Umkehrung der Sichtweise hinsichtlich der grundlegenden Bewegungsfreiheit in festgestelltem Sinne, dasselbe trifft auf einzelne Straßenabschnitte mit erhöhter Risikoeinschätzung zu. Eine für Zivilisten gegebene Gefahrenlage, an Checkpoints Misshandlungen, Erpressungen oder anderen Problemen ausgesetzt zu sein, findet abseits etwaiger Einzelfälle keine Verdichtung auf Basis der vorliegenden Länderberichtslage (in diesem Sinne u.a. COI-CMS: „…Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweises…“; „…Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur…“; im Zusammenhang mit Problemen an Checkpoints unter Führung der SNA: „…Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert““).
2.3.6.2. Zur Lage für Einreisende mit Auffälligkeiten gegenüber dem vormaligen syrischen Regime enthält das COI-CMS unterschiedliche Informationen. Nach neuerer Quellenlage (STJ 25.06.2025 vs. DIS 09.12.2025) bestehen demnach jedoch keine Einreiseeinschränkungen für zurückkehrende syrische Staatsangehörige, die in diesem Sinne angelegte Berichtslage erweist sich angesichts der höheren Aktualität zugrunde liegender Quellen als feststellungsfest (vgl. ferner u.a. COI-CMS: „…Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären…“).
2.3.6.3. Die Anzahl der seit dem Sturz des früheren Regimes zurückgekehrten Personen basiert auf der UNHCR-Berichtslage (vgl. UNHCR Flash Update Nr. 68, 13.03.2026). Die vergleichende Auswertung gegebener Rückkehrbedingungen, welche innerhalb einer Skala von 0 bis 5 nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen förderlicher Umstände abgebildet wird, ergibt sich aus dem COI-CMS in Zusammenschau mit der aktuellen Einschätzung durch IOM (International Organization for Migration, Return Index Round 4, Jänner 2026).
Das COI-CMS beschreibt keine maßgeblichen Risiken im Zuge der Rückkehr (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025: „…Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss…“; zu Zurückweisungen: „Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen“). Für Mitglieder religiöser oder ethnischer Minderheiten „erwartet“ das COI-CMS ein Zuwarten mit der Rückkehr, eine tatsächliche Gefahrenlage ist hieraus aber auch für diese Gruppe nicht abzuleiten. Zwar seien Gewalttaten bis hin zu Tötungen gegen Rückkehrende registriert worden, doch seien diese nicht ethnisch oder religiös motiviert, sondern gegen die Opfer als Täter früherer Verbrechen gerichtet gewesen (vgl. COI-CMS: „…So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde…“). Dass Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien, ist mit Blick auf die zitierte Quellenlage (u.a. ARCHRi 08.2025) angesichts der nur wenigen herangezogenen Fälle als statistischer Referenzrahmen zum Schluss auf eine allgemeine Gefahrenverdichtung nicht aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu bereits unter Punkt 2.3.3.1.). Das COI-CMS listet fünf Fälle von mehr oder weniger gesicherten Zwischenfällen gegenüber Rückkehrenden, welchen jedoch aktuellere Einschätzungen in Richtung einer weitgehend unkritischen Rückkehrsituation gegenüberstehen (vgl. ÖB Damaskus, 26.11.2025: „...Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden“; Syrienexperte01, 18.11.2025: „Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gebe, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben“). Eine spezifisch an der Rückkehr geknüpfte Gefahrenlage lässt sich der Länderberichtslage damit im Ergebnis nicht entnehmen.
Die Gepflogenheiten hinsichtlich Überweisungen im Ausland beschäftigter Familienmitglieder geht wie auch die moralisch-gesellschaftliche Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung und Aufnahme Rückkehrender aus dem COI-CMS hervor, eine detaillierte Aufarbeitung ist insoweit einem „Research Paper“ der Staatendokumentation zu entnehmen (Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025). Dass im Rückkehrfall innerfamiliäre Spannungen aufgrund der ohnehin knappen Ressourcenlage und mangelhafter Infrastruktur entstehen können, wird nicht bezweifelt, ändert aber mit Blick auf die beschriebene Quellenlage nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Aufnahme Rückkehrender in die syrischen Familien- und Verwandtschaftsverbände (vgl. COI Research Paper: „It is common for individuals working abroad, for example in the Gulf Cooperation Council (GCC) states, to remit funds to parents, siblings, and even more distant relatives or for older family members to mediate conflicts and facilitate employment opportunities for younger kin“; „Such exchanges are construed not as discretionary practices but as obligations embedded within the moral fabric of Syrian society, underpinned by mistrust toward strangers and, in particular, state institutions“; „While kin may receive returnees on the basis of moral obligation, this incorporation often produces intra-household tensions“). Dass „gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR“ die maximale Aufnahmekapazität Syriens erreicht sei und das Land keine weiteren Rückkehrenden mehr aufnehmen könne (SO 20.10.2025), entbehrt jedweder qualitativen und quantitativen Unterfütterung im Hinblick auf die konkret festgestellten Rückkehrgegebenheiten und bedingt keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.
3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht.
3.1.1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370 mwN).
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Idlib geboren und in familiärer Einbettung in der eigenen Wohnung der Familie aufgewachsen. Er hat hier seine Kindheit verbracht und die Schule besucht, im Anschluss arbeitete er im Betrieb seiner Angehörigen und in einer Bäckerei. Nach wie vor bewohnt die Familie besagte eigene Wohnung und halten sich auch Verwandte hier und in der Umgebung auf, sodass die Stadt Idlib samt großräumig angrenzender Umgebung im gleichnamigen Gouvernement unter Bedachtnahme auf die festgestellten Bindungen als Herkunftsregion im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist.
3.1.2. Zum Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.1.2.1. Verfolgungsgefahr aus Gründen der religiösen Anschauung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stützt sich beschwerdebegründend auf eine bei ihm vorliegende und abweichende Auslegung seines Glaubens, woraus eine Verfolgungsgefahr von Seiten der syrischen Übergangsregierung anzunehmen sei. Hierzu ist mit Blick auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen zum einen festzuhalten, dass er der sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung angehört und sich hieran auch jüngst nichts verändert hat (vgl. Punkte 1.1.1. und 1.2.4). Zwar lebt er seinen Glauben derzeit nicht oder nur in geringem Maße aus, doch sind verinnerlichte Abneigungen gegen die in seiner Religion üblichen Gebete, Gebräuche oder Sitten kein Teil des festgestellten Sachverhaltes. Eine gegen extremistisch-islamistische Weltanschauungen und die Ausübung von Zwang zur Durchsetzung religiöser Betätigungen gerichtete Überzeugung bedeutet keine Entfernung vom muslimischen Glauben als solchen, eine Gleichsetzung mit einer religiösen Verweigerungshaltung ist hieraus nicht zu folgern. Der Beschwerdeführer ist damit ein aktuell zwar kaum oder nicht praktizierendes, aber doch gläubiges Mitglied der in seinem Herkunftsgebiet tatsächlich und politisch dominierenden Mehrheitsreligion (vgl. Punkt 1.3.1. der Länderfeststellungen), Befürchtungsmomente aus Konversion, Atheismus und Apostasie scheiden vor diesem Hintergrund aus.
Selbst im Falle einer gänzlichen Verweigerung seiner formalen Religionszugehörigkeit und einhergehender religiöser Gebräuche ließe sich eine asylrechtlich aufzugreifende Risikoindikation nach aktueller länderspezifischer Lage aber nicht erhärten. Zwar hat es in der Vergangenheit vereinzelte und teils gravierende Übergriffe gegen religiöse Minderheiten und eben solche Einrichtungen gegeben, zudem haben sich zuweilen konservativ-islamische Strömungen gezeigt und sind Bestrebungen freiheitseinschränkender Art unter religiösen Gesichtspunkten beobachtet worden (vgl. Punkt 1.3.3.2. der Länderfeststellungen). Ein prognostischer Schluss auf eine im Einzelnen und mit Wirkung für den Beschwerdeführer zu gewärtigende Gefährdungslage ist hieraus aber nicht zu gewinnen und sind konkrete Handlungen gegen Atheisten und „Abtrünnige“ weder im Herkunftsstaat insgesamt noch in der Heimatregion des Beschwerdeführers registriert worden (vgl. neuerlich Punkt 1.3.3.2. der Länderfeststellungen). Selbst unter hypothetischer Annahme, dass die in der Stadt Idlib kontrollausübende Administration oder die dort ansässige Gesellschaft in der Verweigerung bestimmter religiöser Gepflogenheiten also eine Entfernung vom sunnitisch-islamischen Glauben identifizieren würde, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie auszugehen und können weitere Überlegungen zur allfälligen Anknüpfung an einen Fluchtgrund der GFK auf sich beruhen. Einschätzungen durch EUAA und UNHCR stehen dem auf Basis der auseinandergesetzten Einzelfallüberlegungen nicht entgegen, das UNHCR-Risikoprofil für Angehörige religiöser Minderheiten geht schon mangels entsprechender Zugehörigkeit ins Leere und erkennen die gleichermaßen mit Indizwirkung ausgestatteten Einschätzungen durch EUAA eine signifikante Verfolgungsgefahr aus religiös-bedingter Andersartigkeit in Übereinstimmung mit dem vorstehend erzielten Ergebnis nicht an (vgl. bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.3.2.).
3.1.2.2. Verfolgungsgefahr aus westlicher Orientierung:
Der Beschwerdeführer beruft sich erkennbar auf einen bei ihm verinnerlichten und insoweit rückkehrhinderlichen westlichen Lebensstil und beschreibt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen seinen Alkohol- und Zigarettenkonsum, seine freiheitsorientierte Denkweise sowie einschränkende Bekleidungs- und Erscheinungsvorschriften in seiner sunnitischen Herkunftsgesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können u.a. Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt aber dazu, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0330 mwN; zur Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf Männer vgl. u.a. VwGH 30.03.2021, Ra 2019/19/0518).
Die Annahme eines asylbegründend ausschlagenden westlichen Lebensstils setzt im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Maßstäbe konsequenterweise voraus, dass konkrete Verhaltensweisen oder Merkmale typisch westlicher Ausprägung mit Wertvorstellungen des Verfolgerstaates kollidieren und bei Aufrechterhaltung besagter Andersartigkeiten im Rückkehrfall eine entsprechende verfolgungsindizierende Sanktionierung erwartet werden müsste. Der festgestellten Ländersituation ist insoweit bereits nicht zu entnehmen, dass Männer im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wie auch immer gelagerte freiheitseinschränkende und sanktionsbewehrte Reglementierungen etwa hinsichtlich deren Bekleidung oder deren äußerer Erscheinung einschließlich Frisuren zu gewärtigen hätten (vgl. Punkte 1.3.3.1. und 1.3.3.2. der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer konkrete Risikoaspekte auch nicht substantiiert und in Übereinstimmung mit der Länderberichtslage aufgezeigt (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkten 2.2.4. und 2.3.). Ob Frauen von derlei Einschränkungen betroffen waren oder sein könnten, steht in Anbetracht des männlichen Geschlechts des Beschwerdeführers gegenständlich nicht auf dem Prüfstand und kann somit dahinstehen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wird nicht übersehen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mitunter konservativ-islamische Tendenzen Platz greifen können und es in der Vergangenheit zuweilen Vorfälle besorgniserregender Art gegen religiöse oder ethnische Minderheiten, die persönlichen Freiheiten von Frauen oder den Handel mit alkoholischen Getränken gegeben hat. Der Konsum von Alkohol unterliegt indes ebenso wie der Konsum von Tabakwaren keiner allgemeinen staatlichen Sanktionierung, dasselbe trifft mangels anderslautender Feststellungen auf Kontakte zu Frauen zu (vgl. hierzu Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen), ein allgemeines Risikoprofil für den Beschwerdeführer als muslimisch-religiösem Mann mit westlichem Lebensstil lässt sich aus der Ländersituation mangels greifbarer, rechtlich oder moralisch vollzogener und mit Zwang ausgestalteter Verhaltensvorschriften insgesamt nicht abstrahieren.
Dessen ungeachtet liegt eine aufzugreifende westliche Lebensführung mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, trifft sich mit Freunden und konsumiert Alkohol sowie Zigaretten. Er hat Kontakt zu Personen weiblichen Geschlechts und betätigt sich in seiner Freizeit sportlich (vgl. u.a. Punkte 1.1.4. und 1.2.4.). Verinnerlichte Lebens- und Verhaltensweisen westlicher Ausprägung, welche als zu schützende Manifestation von Grundrechten des Beschwerdeführers in höchstgerichtlichem Sinne zu qualifizieren wären und ihn potenziell in das Blickfeld syrischer Behörden oder sonstiger in Syrien aktiver religiös-fundamentalistischer Akteure rücken könnten, welche er also im Rückkehrfall zum Schutz seiner Person aufgeben müsste, sind hierin nicht zu erkennen (vgl. die eingangs angestellten Überlegungen zu einem abstrakten Risikobild). Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer wesentliche und strafbewehrte Wertvorstellungen der syrischen Gesellschaft in politischer oder konfessioneller Hinsicht aufgegeben hat. Der Konsum alkoholischer Getränke transportiert ebenso wie der Genuss von Tabakwaren in isolierter Betrachtung keine Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung fundamentaler Rechte und reicht somit zur Qualifikation eines asylrechtlich aufzugreifenden westlichen Lebensstils nicht hin (in diesem Sinne u.a. VwGH 30.03.2021, Ra 2019/19/0518; 01.01.2016, Ra 2015/18/0254). Im Ergebnis sind Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Verhaltensweisen und Merkmale nicht maßgeblich wahrscheinlich, auf die Zuordnung drohender Verfolgungshandlungen zu einem Fluchtgrund der GFK kommt es damit nicht an (zu religiösen Aspekten und Einschätzungen von EUAA und UNHCR vgl. bereits unter Punkt 3.1.2.1.).
Im Hinblick auf die unter Punkt 2.2.4. auseinandergesetzten Erwägungen zu Vorfällen betreffend die früher im Herkunftsgebiet kontrolliert habende HTS ist ergänzend festzuhalten, dass selbst das Vorliegen entsprechender Vorverfolgungen einen abweichenden asylrechtlichen Schluss nicht zu tragen vermochte. Selbst unter hypothetischer Annahme von Übergriffen in festgestelltem Sinne enthält die gegebene länderspezifische Informationslage schlicht keine verdichteten Anhaltspunkte zum Schluss auf drohende Repressionen gegen Personen, welche unter der HTS (gewaltsam) gemaßregelt, misshandelt oder inhaftiert wurden und ist von einer direkten Kontinuität der handelnden Akteure angesichts der gesamt-staatlichen Konsolidierung indes nicht auszugehen. Auch im gezeichneten Alternativszenario ist eine Verfolgungsgefahr damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
3.1.2.3. Zum weiteren Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Ein auf verpflichtender Basis ausgestalteter Militärdienst wurde bislang nicht eingerichtet, vielmehr wird zur personellen Ausstattung militärischer Verbände auf den Eintritt Freiwilliger gesetzt. Wie auch immer geartete Rekrutierungshandlungen stehen damit nicht zu befürchten und fehlt es folglich auch an prognostisch abzuschätzenden Risikofaktoren aus einer allenfalls anzunehmenden Wehrdienstverweigerung. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e wie auch lit. c der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK können auf sich beruhen.
Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes unter Bashar Al-Assad besiegelt, sodass von diesem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist. Beschwerdebegründende Hinweise etwa auf vermeintliche oder tatsächliche oppositionelle Gesinnungslagen und allenfalls konkret erlebte Bedrohungs- und Misshandlungsvorfälle verhelfen dem Asylbegehren damit nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet, gehört nicht der alawitischen Bevölkerungsgruppe an und steht in keiner wie auch immer gearteten Verbindung zum vormaligen syrischen Regime unter Bashar Al-Assad. Darüber hinaus liegen politische Meinungsbekundungen weder des Beschwerdeführers noch von dessen Familienmitgliedern vor, letztgenannte befinden sich nach wie vor und augenscheinlich unbehelligt im Einflussgebiet der amtierenden Übergangsregierung. In der Vergangenheit stattgehabte Übergriffe der vormals kontrollausübenden HTS gegen den Beschwerdeführer hat das abgeführte Beweisverfahren nicht erhärtet, genannter Akteur ist in dieser Form zufolge der oppositionellen Machterlangung indes nicht mehr zu adressieren. Exponierende Gesichtspunkte sind in Ansehung der syrischen Übergangsregierung damit nicht zu erkennen und fehlt es zum Schluss auf eine wie auch immer gelagerte verfolgungsbedingende Gesinnungsunterstellung jedweden erhärtenden Substrats in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und innerhalb der gegebenen Länderberichtslage. Eine allenfalls kritische Haltung zum (tatsächlichen oder subjektiv empfundenen) religiös-politischen Weltbild der Übergangsregierung bedingt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr samt Anknüpfung an einen Fluchtgrund der GFK (vgl. die Ausführungen zum Umgang mit oppositionellen Gesinnungen sowie zur Möglichkeit der Äußerung von Kritik unter Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen). Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass auch in der früheren Militärangehörigkeit eines Sohnes eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers keine sichtverändernde Risikoindikation zu sehen ist.
Mittels Vorbringens des Beschwerdeführers angezogene, nicht absehbare, bloß vermutend befürchtete und nicht am Boden der Länderberichtslage prognostizierbare, in der Zukunft liegende Gefahrenverschärfungen aus sich möglicherweise entwickelnden religiös-fundamentalistischen Tendenzen oder einer behaupteten Fortschreibung früherer Gepflogenheiten der HTS durch die Übergangsregierung können nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens abgebildet werden, die derzeitige länderspezifische Situation enthält keine verdichteten Anhaltspunkte zur Untermauerung entsprechender Risikoaspekte und reicht die bloß theoretische Möglichkeit eines sich nachteilig entwickelnden Verlaufs zur Statuszuerkennung nicht hin.
Nach der eingangs dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind allgemeine Hinweise auf die Situation im Herkunftsgebiet nicht geeignet, ein glaubhaftes und individuelles Verfolgungsszenario in Ansehung der Person des Beschwerdeführers zu substantiieren (in diesem Sinne VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die am früheren Wohnort in Syrien gegebene konfliktbedingt schlechte Sicherheitslage und abstrakte Bedrohungswahrnehmungen u.a. aus Entführungen und in Ansehung des IS bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr für den politisch inaktiven, der religiösen Mehrheit angehörigen und nicht dem vormaligen Regime zurechenbaren Beschwerdeführer. Ein auf ihn konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage und das allgemeine Maß an Kriminalität in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in nachstehenden Erwägungen zur Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. Punkt 3.1.3.) und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in bloß allgemein sicherheitsspezifischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht ebenso wenig wie der menschlich nachvollziehbare Wunsch in Richtung eines Lebens in Frieden und Wohlstand nicht im Rahmen der Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden.
3.1.2.4. Erreichbarkeit der Herkunftsregion.
3.1.2.5. Der VwGH hat klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr asylrelevanter Art und Intensität zu befürchten steht, welche ihren Ausgangspunkt bei der im Herkunftsort machtausübenden zentral-syrischen Übergangsregierung nimmt. Da der Beschwerdeführer sohin die offizielle Einreisebürokratie und entsprechende Wege zu nutzen vermag (vgl. Punkt 1.3.6.2. der Länderfeststellungen), ist von einer verfolgungssicheren Erreichbarkeit des Herkunftsgebietes auszugehen.
3.1.3. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm der Asylstatus aberkannt wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat. Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auf die Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen subsidiären Schutzes erfordert neben der Auseinandersetzung mit allenfalls zu gewärtigenden Folgen einer in Betracht stehenden Rückkehr in ein aktives Kampfgebiet und eine den Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung infolge einer unzulänglichen Versorgungslage auch die Beurteilung, ob die persönliche Sicherheit des Schutzsuchenden im Rückkehrfall gewährleistet ist (zu all dem VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN und unter Hinweis auf EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29 zum Erfordernis einer individuellen Prüfung).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK notwendig detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447).
Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, RZ. 216ff.). Art. 15 der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (EuGH 09.11.2023, C-125/22, X. u. a., Rn 40ff). Eine Beurteilung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023)
3.1.3.1. Zur allgemeinen und persönlichen Sicherheit der beschwerdeführenden Partei im Rückkehrfall:
Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen hat sich die allgemeine Sicherheitslage landesweit signifikant verbessert, wenn auch mit tragischen Ausreißern etwa in Gestalt von Vergeltungsaktionen und Selbstjustizmorden in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024, rund um gegen die alawitische Bevölkerung gerichtete Vorfälle im März 2025 oder hinsichtlich Zusammenstößen im Umfeld der drusischen Bevölkerungsgruppe in Al Suweida im Juli 2025. Unzweifelhaft ist auch nach dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad von einem hohen Kriminalitätsniveau insbesondere während der Nachtstunden und einer noch angespannten Sicherheitslage auszugehen, samt bewaffneter Zusammenstöße einschließlich Konfrontationen mit dem IS, einem zwar rückläufigen, aber dennoch zu beobachtenden Problem verübter Selbstjustizmorde, Verminungen und nicht explodierter Sprengmittel oder einem allgemein hohen Bewaffnungsgrad innerhalb verschiedener Gruppierungen oder nicht-autorisierter Bevölkerungsteile (vgl. Punkte 1.3.2.1., 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Dessen ungeachtet hat die Anzahl sicherheitsbezogener Vorfälle insgesamt spürbar abgenommen, zum Jahresbeginn 2026 wurden landesweit noch 11 gewaltsame Todesfälle gegenüber 134 im Jahr zuvor und innerhalb der ersten sechs Wochen desselben Jahres 3 Selbstjustizmorde verzeichnet. Zwar weist die Länderberichtslage seit dem Machtwechsel eine insgesamt hohe absolute Anzahl von Todesopfern aus, doch wird diese durch einzelne Vorfälle im März und Juli 2025 und eine weitgehende Adressierung Zugehöriger des vormaligen Regimes relativiert (vgl. Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf Minen und Kampfmittelrückstände (zuletzt 4 Todesfälle pro Woche) sowie im Zusammenhang mit Aktivitäten des IS (2 Anschläge über den Zeitraum von Jänner und Februar 2026; vgl. zu all dem die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Der hierdurch zum Ausdruck gelangende und positive Trend spiegelt sich auch in der sicherheitsspezifischen Situation des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers wider. Im Gouvernement Idlib besteht eine abnehmende Tendenz registrierter Gewalttaten und Todesopfer, über den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 wurden wöchentlich 4,5 sicherheitsrelevante Vorfälle und zuletzt 7 Todesopfer pro 100.000 Einwohner verzeichnet (vgl. Punkt 1.3.2.2. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer sicherheitsspezifischer Ereignisse zu werden, geht vor diesem Hintergrund nicht über das Maß einer abstrakten Möglichkeit hinaus. Willkürliche Gewalt findet in unterschiedlichen Landesteilen einschließlich des Gouvernements Idlib nach wie vor statt, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches für zurückkehrende Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund bloßer Anwesenheit nach sich zu ziehen geeignet wäre (vgl. Punkte 1.3.2.1. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen unter Hinweis auf mit Indizwirkung ausgestattete Einschätzungen von EUAA).
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann jedenfalls außerhalb der Nachtstunden über offizielle Grenzübergänge und damit gefahrlos unter Verwendung der Flughäfen in Damaskus oder Aleppo bzw. über den Landweg aus der Türkei erfolgen, er verfügt über ein schützendes Netz durch seine in Syrien aufhältigen Familienmitglieder und hat rechtliche Konflikte in Anbetracht der geregelten Verhältnisse (Eigentumswohnung der Familie und eigenes Geschäft) nicht zu befürchten (vgl. Punkt 1.1.2. der Feststellungen). Er hat sich bereits im Jahr 2017 und damit kurz nach Erreichen seiner Volljährigkeit aus seinem Herkunftsstaat begeben, Berührungspunkte mit damals oppositionellen Kräften sind kein Teil der getroffenen Tatsachenfeststellungen. Weder hat er je (offen und in eigenem Namen) eine gegen die Übergangsregierung gerichtete politische Überzeugung zur Schau getragen noch sich überhaupt politisch betätigt (zu Verfolgungsgefahren aus religiösen und politischen Gründen vgl. bereits unter Punkt 3.1.2.). Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor und augenscheinlich unbehelligt in der Stadt Idlib und sind erlebte Vorfälle aus allgemeiner Kriminalität kein Teil des feststehenden Sachverhaltes. Die Familie des Beschwerdeführers versorgt sich über einen fußläufig erreichbaren Markt, die Angehörigen können sich – mangels festgestellter Sicherheitsmängel – offenbar gefahrlos bewegen (vgl. etwa die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.1.2.) und sind Gefährdungsmomente oder gar konkrete Vorfälle aufgrund sichtbarer oder unsichtbarer Sprengmittelrückstände, Minen oder wahrgenommener Entführungsereignisse nicht an die Oberfläche gelangt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um ein Mitglied der Berufsgruppe der Minenräumung und hat er keine Landwirtschaft zu bewirtschaften, ein Bezug zu den Tätigkeiten des Sammelns von Trüffeln in der Wüste oder von Brennholz in den Wäldern ist nicht zu sehen und ist eine Gefahrenverschärfung aus dem Blickwinkel nicht explodierter Kampfmittel und Minen in Anbetracht der urbanen, abseits der früheren Frontverläufe und landwirtschaftlichen Flächen bestehenden Lebensführung im Rückkehrfall nicht anzunehmen (vgl. erneut Punkt 1.3.2.1.1. sowie 1.3.2.2. der Länderfeststellungen).
Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden, lässt sich aus den gegebenen Länderfeststellungen nicht begründen. Ebenso verhält es sich mit Risikoaspekten aus allgemeiner Kriminalität und Entführungen, eine dahingehende Gefährdung findet keine Verdichtung in der gegebenen Länderberichtslage. Persönliche Umstände, aus welchen auf eine für den Beschwerdeführer im Vergleich zur übrigen syrischen Bevölkerung größere Risikoverdichtung zu schließen wäre, sind kein Teil der getroffenen Feststellungen.
Im Ergebnis besteht mit vorstehenden Überlegungen weder auf Grundlage der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat noch unter Bedachtnahme auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Hinblick auf die allgemeine und persönliche Sicherheit. Unter Beobachtung des allgemeinen Ausmaßes willkürlicher Gewalt besteht für ihn als Zivilperson zudem keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, risikoerhöhende Faktoren sind in der Person des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nicht angelegt (vgl. die insoweit übereinstimmenden Einschätzungen durch EUAA, Punkt 1.3.2.1. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen).
3.1.3.2. Zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse im Rückkehrfall:
Nach den getroffenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen und gravierende Defizite in den Bereichen der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der notwendigen Infrastruktur. Jedoch kann der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung aus dem Kreis seiner engsten Angehörigen zurückgreifen, welche in der Stadt Idlib eine Wohnung besitzen und dort in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Die Wohnverhältnisse sind nach den getroffenen Feststellungen bescheiden und besteht derzeit nur provisorische Abhilfe nach kriegsbedingter Zerstörung der Fenster, doch verfügt das Haus über mehrere Zimmer sowie sanitäre Räumlichkeiten. Trinkwasser steht der Familie über das Leitungssystem zur Verfügung und wird mittels Lagerung desselben für Zeiten mangelnder Trinkwasserzuflüsse vorgesorgt, die Lebensmittelversorgung wird über das Einkommen aus dem mit einem Verwandten geführten Betrieb und über Einkäufe von einem nahegelegenen Markt bewerkstelligt (vgl. Punkt 1.1.2.). Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bei seinen engsten Angehörigen unterkommen und vom insoweit verfügbaren Unterstützungsnetz, der gemeinsamen Unterkunft und Grundversorgung profitieren könnte, steht außer Zweifel, substantielle Hinweise auf aufzugreifende aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände sind nicht hervorgekommen. Darüber hinaus ist ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich erwerbstätig, weshalb von Hilfeleistungen im Rückkehr- und Bedarfsfall ausgegangen werden darf. Auch von Verwandten hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Unterstützung durch zeitweilige Aufnahme erfahren (vgl. Punkt 1.1.2.), eine ausgeprägte innerfamiliäre und verwandtschaftliche Unterstützungskultur ist evident (zur insoweit und hinsichtlich der Aufnahme im Heimatort bestehenden familiären Verpflichtung vgl. Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen).
Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit in Idlib verbracht und spricht die Landessprache als Muttersprache, an seiner Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten bestehen trotz mittlerweile langjähriger Abwesenheit keine Bedenken. Er ist männlichen Geschlechts, hat mehrjährige Berufserfahrung im Ernährungs- und Restaurantbereich vorzuweisen, ist arbeitsfähig und damit in der Lage, seine Versorgung durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die Hürden und Herausforderungen am syrischen Arbeitsmarkt werden dabei nicht übersehen, doch erlauben der eigene familiäre Hintergrund, der familiär geführte Laden und allenfalls finanzielle Unterstützung aus dem (österreichischen) Ausland eine Mindestversorgung jedenfalls über eine Überbrückungsphase, bis der Beschwerdeführer auf einen Eigenerwerb zurückgreifen kann. Die Gefahr einer realen existenziellen Notlage steht mit vorstehenden Überlegungen nicht zu befürchten, auf finanzielle Rückkehrhilfen von Seiten der Republik Österreich sowie Hilfsmaßnahmen durch die Vereinten Nationen vor Ort wird bestärkend hingewiesen (vgl. Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen).
Im Ergebnis besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz im Falle seiner Rückkehr nicht decken könnte und dadurch in eine ausweglose Situation geriete, eine Rückkehr steht den Anforderungen aus Art. 3 EMRK sohin nicht entgegen und ist der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde insoweit ein Erfolg zu versagen.
3.1.4. Zum Anspruch auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Umstände in vorstehend dargestelltem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche im Rahmen des abgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht hervorgekommen. Da es damit an den tatsächlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG fehlt, ist eine Erteilung zu versagen.
3.1.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (u.a. VwGH 13.03.2026, Ra 2026/17/0017 mwN).
3.1.5.1. Zum Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens:
Das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer Familie voraus. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/ 09, mwN; zu all dem ferner Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens (und nicht [nur] des Privatlebens) im Sinn des Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 12.06.2013, U485/2012 mwN; VfGH 09.06.2006, B1277/04). Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage- based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097; VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen wie etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen familiäre Bindungen im Sinne vorstehender Grundsätze in Österreich nicht vor. Er lebt in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren und nicht in verwandtschaftlicher Beziehung stehenden Männern, versorgt sich über seine eigene Erwerbsbeschäftigung und hat keine Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorzuweisen. Ein Bruder lebt in Österreich, doch nicht in gemeinsamen Haushalt. Über eine bloße Haushaltsteilung im Rahmen der Wohngemeinschaft hinaus sind wie auch immer geartete Abhängigkeitsaspekte oder über das Maß üblicher Beziehungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinaus bestehende Nahebeziehungen damit kein Teil der getroffenen Feststellungen und liegt eine gefestigte Beziehung zu einer Lebensgefährtin in Österreich nicht vor (vgl. Punkt 1.1.4. und die zugehörigen beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.1.4.), sodass ein gemäß Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich nicht anzunehmen ist.
Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf das erstattete Vorbringen ergänzend anzumerken, dass selbst eine Lebensgemeinschaft über eine Dauer von maximal sieben bis acht Monaten, außerhalb einer Ehe und kinderlos sowie außerhalb eines gemeinsamen Haushaltes unter den Anforderungen zum Schluss auf ein gemäß Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben zurückbliebe.
3.1.5.2. Zum Schutz des Privatlebens:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva u.a., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann demnach jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078 mwN). Zu einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen, strafrechtlich unbescholtenen und unrechtmäßigen (VwGH 06.03.2026, Ra 2025/21/0042) Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (in diesem Sinne VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2022 im Bundesgebiet, seine Aufenthaltsdauer in Österreich beläuft sich sohin auf ungefähr 3,5 Jahre und unterschreitet diese damit die in der höchstgerichtlichen Judikatur als Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Aufenthaltssignifikanz zu betrachtende Fünfjahresgrenze. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und verfügt außerhalb seines Verfahrens nach Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Aufenthaltsberechtigung, er war sich über die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus‘ unter Bedachtnahme auf den unerledigten Antrag unzweifelhaft bewusst. Ob sein Antrag auf internationalen Schutz im Falle einer Erledigung zu einem früheren Zeitpunkt positiv beschieden worden wäre, ist spekulativ und bedingt keine rechtliche Wertung im Hinblick auf den bisherigen Aufenthalt. Er hat keine Zeugnisse über einen Spracherwerb erlangt und kann sich nicht alltagstauglich in deutscher Sprache austauschen, vertiefte Bindungen und Beziehungen zu in Österreich lebenden Menschen sind abseits seiner Wohngemeinschaft sowie familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkten nicht gegeben. Das in Österreich bestehende Alltagsleben beinhaltet neben der Ausübung seiner seit August 2024 und mit Unterbrechungen bestehenden Berufstätigkeit im Wesentlichen eine Interaktion mit den Mitbewohnern und deren Umfeld, darüber hinaus Freizeitbeschäftigungen und sportliche Aktivitäten sowie den Besuch eines Sprachkaffees. Zwar hat der Beschwerdeführer sich in Österreich ehrenamtlich engagiert und ist in der Lage, seine Versorgung über die eigene Berufstätigkeit eigenständig zu gewährleisten. Er wird hinsichtlich des Spracherwerbs von einem Bekannten unterstützt und besucht besagtes Sprachkaffee. Insgesamt sind aber keine Aspekte zu sehen, welche trotz noch kurzer Aufenthaltsdauer eine besonders ausgeprägte und außergewöhnliche Integrationsleistung und damit eine abweichende Gewichtung der aufenthaltsspezifischen Parameter zur Schau zu tragen vermochten.
Demgegenüber hat er seine Kindheit und Jugend in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Landessprache als Muttersprache beherrscht, mit den gesellschaftlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte aus engstem Angehörigenkreis verfügt. Er hat in seinem Herkunftsgebiet über mehrere Jahre gearbeitet und berufliche Erfahrungen sowohl im familiären Erwerb als auch außerhalb in einer Bäckerei gesammelt (vgl. Punkte 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.4 der Feststellungen; zur Gewährleistung seiner Grundbedürfnisse im Rückkehrfall vgl. unter Punkt 3.1.3.). Dass er in die Türkei ausgereist ist und auch dort einen Teil seines Lebens verbracht hat, zeitigt keine relevanten Auswirkungen auf die Bindungen zu Österreich und dem Herkunftsstaat. Dass er darüber hinaus strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches
Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010,
2009/21/0070; VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273; VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Ergebnis ist ein schützenswertes und damit aufzugreifendes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen und überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit gegebenem Blickwinkel somit geboten und verhältnismäßig.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erlassen ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Mit Indizwirkung ausgestatteten Einschätzungen des UNHCR und von EUAA wird bereits auf beweiswürdigender Ebene umfassend Rechnung getragen, die von Seiten des UNHCR pauschal angemahnte Zurückhaltung bei der Rückführung schlägt nach den differenziert auseinandergesetzten Umständen des gegebenen Einzelfalles und im Einklang mit Einschätzungen durch EUAA nicht aufenthaltsbegründend durch.
3.1.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG). Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die gesetzlich normierten Abschiebungshindernisse liegen im Hinblick auf die Erwägungen betreffend die Nichtzuerkennung sowohl des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vor (vgl. die rechtlichen Erwägungen unter Punkten 3.1.2. und 3.1.3.).
3.1.7. Zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG). Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (§ 55 Abs. 3 FPG).
Besondere Umstände in vorstehendem Sinne sind weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Oberfläche gelangt. Mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Grundsätze ist die Frist für die freiwillige Ausreise sohin mit 14 Tagen festzusetzen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Stichhaltigkeit des in Richtung verschiedener Gefährdungsaspekte erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage sowie die darauf fußenden rechtlichen Einzelfallerwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten Linien rezenter und in Klammern zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert.
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