Bundesverwaltungsgericht W274 2231606-2

W274 2231606-2Bundesverwaltungsgericht10.06.2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Jugendstraftat Körperverletzung Mord mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W274 2231606-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2231606.2.00

Spruch

W274 2231606-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, vom 19.03.2026, GZ: 1090709004/251106680, wegen § 57 AsylG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt V. dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:

“Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wird ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Dieses beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.”

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der 25-jährige Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er reiste ohne gültige Einreisepapiere in Österreich ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 18.03.2016 wurde dem BF zu GZ 109070 9004/151536050 der Status des Asylberichtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 16.04.2019 zu GZ 141 HV 17/18f erfolgte betreffend den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG, § 15 StGB und § 146 StGB ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe unter einer Probezeit von drei Jahren als junger Erwachsener mit Anordnung der Bewährungshilfe.

Mit Urteil des LG XXXX vom 09.01.2020 zu GZ 612 HV 3/19m wurde der BF wegen § 15 StGB, § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren als junger Erwachsener verurteilt. Es erfolgte auch ein nachträglicher Strafausspruch zum am 16.04.2019 ergangenen Strafurteil.

Mit 27.01.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Dieser wurde von der Behörde befragt und gab an, er sei wegen Schizophrenie behandelt worden und nehme deshalb auch Medikamente. Wegen seiner Drogenabhängigkeit sei er auch in Therapie gewesen. In Österreich lebten auch seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er könne nicht in sein Heimatland zurück, weil er den Militärdienst verweigert habe. Er würde dort verhaftet und umgebracht. Er besuche keinen Deutschkurs und habe keine besonderen Bindungen an Österreich. Er sei seit 2015 hier und habe zuvor in Aleppo gelebt, wo er neun Jahre lang die Grundschule besucht habe. In Syrien habe er persönlich keine Probleme gehabt. Der BF könne nicht nach Syrien zurück, seine Familie sei hier.

Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2020 zu GZ 1090709004/18111967188 wurde dem BF seitens der belangten Behörde der Status des Asylberichtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht zukomme (I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG nicht erteilt (III.), gemäß 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BVA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchunkt V.), eine 14-tägige Ausreisefrist gesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2021 zu W257 2231606-1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. des Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist.“ Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Das Gericht traf folgende Feststellungen:

„Der BF besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es wird nicht verkannt, dass der BF aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und psychischer Probleme (Schizophrenie) in medizinischer Behandlung war und diesbezüglich auch medikamentös behandelt werde. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Er besuchte in Syrien neun Jahre die Schule. Aufgrund seines jungen Alters beim Verlassen des Herkunftsstaates hat der BF dort keine Berufserfahrung gesammelt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder sind in Österreich aufhältig.“ In weiterer Folge folgten Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und den beiden oben dargestellten Verurteilungen durch das LG XXXX .

Weiters wurde festgestellt:

„Der BF wurde für schuldig erkannt, im Zuge der stationären Behandlung seiner Drogensucht am 18.09.2019 vorsätzlich und unter Ausnützung der Wehrlosigkeit seines Opfers, seines Zimmergenossen, der abgewandt von ihm telefonierte, 7 Messerstiche in Kopf-, Hals- und Oberkörperbereich versetzt zu haben. Nur aufgrund der notfallmedizinischen Versorgung blieb es bei einem versuchten Mord. Es bestand klare Tötungsabsicht seitens des BF. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Der BF ist aufgrund der Schwere seiner Straftaten und aufgrund seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen. Er befindet sich seit 19.09.2019 Strafhaft. In Österreich leben seine Eltern, seine Schwestern und seine beiden Brüder. Der BF ging vor seiner Strafhaft keiner Beschäftigung nach. Er bestritt seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen und lebte mit seiner Familie. Seit der Inhaftierung besteht vorwiegend telefonischer Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Familie. Der BF wird alle 2 bis 3 Wochen von seinen Angehörigen in der JA besucht. Der BF verfügt über kein Deutschzertifikat. Er hat in Österreich keinen Freundeskreis und über Bekanntschaften hinausgehende Freundschaften. Er pflegt kein besonders Abhängigkeits- oder Naheverhältnis in Österreich.“

In weiterer Folge wurden Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, aus der begangenen Tat, er habe einer anderen, wehrlosen Person vorsätzlich und siebenmalig Stichwunden zugefügt, an der das Opfer nur aufgrund der notfallmedizinischen Versorgung nicht verstorben ist, ergäbe sich per se eine Gemeingefährlichkeit. Es sei nicht auszuschließen, dass sich in Zukunft wieder eine ähnliche Situation ergeben könnte. Die Tat sei sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne der Judikatur anzusehen. Die Erklärung des BF, dass er krank gewesen sei und eine normale Person solch eine Straftat nicht machen würde, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der BF Reue für das Fehlverhalten eingestanden habe. Es sei auch die wirtschaftliche und die private Situation des BF mitzuberücksichtigen und es könne allein basierend darauf keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Verwandten in Österreich habe er nur telefonischen Kontakt und erhalte ein bis zwei Mal pro Monat von ihnen Besuch. Ein relevanter Beobachtungszeitraum im Hinblick auf ein Fehlverhalten liege nicht vor. Er habe eine sehr niedrige Hemmschwelle, um Tötungsdelikte bzw. Delikte gegen Leib und Leben durchzuführen. Er habe durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht und müsse als aktuelle Gefahr für die Gesellschaft und die Allgemeinheit angesehen werden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen seien gegeben.

Er dürfe allerdings derzeit in sein Heimatland nicht ab- oder zurückgeschoben werden.

Aufgrund des besonders schweren Verbrechens und keiner positiven Zukunftsprognose lägen auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG sei erfüllt. Die in § 57 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Z. 2 und 3 fänden sich keinerlei Hinweise, die Z. 1 sei schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der BF von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen sei rechtmäßig.

Weil dem BF der Stauts des Asylberichtigten aberkannt worden sei, der Status des Subsidiärschutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt worden sei und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukomme, sei unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zwar sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG 1.Satz mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei.

Im gegenständlichen Fall sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zugleich festzustellen, dass (derzeit) keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien zulässig sei (im Gegensatz zu Spruchpunkt V.), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13. zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

In weiterer Folge nahm das Gericht eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm ab Art. 8 Abs. 2 EMRK vor und kam zum Ergebnis, der BF verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (Eltern, eine Schwester und zwei Brüder), von einem realen Familienleben könne aber nicht die Rede sein. Aufgrund der Inhaftierung könne kein regelmäßiger Kontakt zwischen dem BF und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich festgestellt werden. Der bloße Umstand, dass der BF telefonischen Kontakt zur Familie habe, die ihn unregelmäßig im Gefängnis besuche, vermöge zu keinem besonderem schützenswerten Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu führen. Der BF befinde sich zwar seit Oktober 2015 in Österreich. Maßgebliche Integrationsschritte seien nicht festgestellt worden. Es sei nur ein geringer Grad der Integration erreicht worden. Er habe den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und befinde sich aufgrund eines besonders schweren Verbrechens derzeit in der JA XXXX . Bei Gesamtabwägung der Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sei von überwiegenden öffentlicher Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, auszugehen. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig.

Zu Spruchpunkt V. sei festgestellt worden, dass eine Abschiebung des BF nach Syrien zulässig sei. Im Bezug auf die vorgenommene Spruchkorrektur sei auszuführen, insofern der Bescheidspruch fehlerhaft sei, weil z.B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden seien, sei das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Ausspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen.

In weiterer Folge führte das Gericht aus:

„Gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 leg cit geduldet sei, bleibe unberührt. Die Behörde habe aber verkannt, dass dies nicht gelte, wenn die Abschiebung in den Drittstaat, in den der Drittstaatsangehöriger abgeschoben werden solle, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenen Gründen nicht möglich sei. Es ergebe sich aus den Länderfeststellungen zu Syrien, dass der BF aufgrund der derzeit vorherrschenden Sicherheitslage im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet sein würde. Dies führe daher zu dem Schluss, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wird gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG geduldet. Seine Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt“. Zu Spruchpunkt VI. führte das Gericht u.a. aus, das Bundesamt habe von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt worden sei. Eine solche Aberkennung habe nicht stattgefunden. Daher sei eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen. Zur Erteilung des Einreiseverbots (Spruchunkt VII.) führte das Verwaltungsgericht aus, der Behörde sei beizupflichten, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 und 5 FPG erfüllt sei. Der Interessensabwägung der Behörde sei zu folgen, das Einreiseverbot erscheine von der Länge vor dem Hintergrund der Schwere und Dauer der Straftaten angemessen, weil die Straftaten einen außergewöhnlichen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie einen sozialen Störwert aufweisen.

Dieses Erkenntnis erwuchs ohne Erhebung einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH in Rechtskraft.

Der BF wurde am 18.01.2025 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe zu GZ 180 BE 215/2024i des LG XXXX entlassen.

Er beantragte am 22.01.2025 die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG bei der belangten Behörde. In der Niederschrift am 16.09.2025 vor dem BFA zum Thema „Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage/Art. 8 EMRK“ gab der BF u.a. an, er befinde sich seit 2015 im Bundesgebiet.

Ihm wurden die strafrechtlichen Verurteilungen sowie der bisherige Verfahrensgang im Asyl- und Aufenthaltsverfahren vorgehalten und mitgeteilt, die Einvernahme diene der Abklärung der persönlichen Verhältnisse hinsichtlich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.

Der BF gab an, er besuche die Psychotherapiesitzungen einmal pro Woche und werde demnächst die Pflichtschule absolvieren. Er möchte gerne in der Firma seines Bruders als Hilfsarbeiter arbeiten. Da er (nur) geduldet sei, dürfe er es nicht. Die Eltern lebten in Österreich getrennt. Er lebe mit seinem Vater und habe eine Schwester und zwei Brüder in Wien. Der Vater unterstütze ihn finanziell. Der BF bekomme Arbeitslosengeld vom AMS von ca. 912 €. Sein Fremdenpass sei nicht mehr verlängert worden seit er im Gefängnis gewesen sei und einen syrischen Reisepass habe er noch nicht beantragt. Er glaube, dass er noch eine Tante in Syrien habe, sonst seien alle in Österreich. Die Familie habe in Aleppo gelebt.

Der BF legt Dokumente zur Integration vor, insbesondere eine Anmeldebestätigung als „Fixstarter Pflichtschulabschluss Herbst 2025/26“ vom 31.07.2025, einen Bericht über den BF der VHS vom 15.09.2025, Bestätigung betreffend Arbeitslosengeld und einen Bericht von XXXX (Bewährungshilfe) vom 03.09.2025 sowie eine Therapievereinbarung. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.02.2026 wurden an den BF seitens der belangten Behörde mehrere Fragen gestellt. Diese wurden durch den BF mit Schreiben vom 26.02.2026 schriftlich beantwortet (Fragen und Antworten zum Motiv der Straftaten). Er versuche, einen anderen Lebensweg einzuschlagen und machte Angaben zur gesundheitlichen Situation, zu Familienangehörigen, über allfällige Verfolgung in Syrien und zu seiner Aufenthaltsverfestigung.

Mit Stellungnahme vom 10.03.2026 beantragte der BF gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, hilfsweise eine Karte für geduldete gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG, hilfsweise abzusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen sei.

Dazu führte der BF u.a. aus, sein Aufenthalt sei aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 20.11.2021 geduldet. Selbst eine maßgebliche Veränderung der Sachlage im Hinblick auf § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG würde daran nichts ändern, weil ausschließlich in den Fällen des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG - der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen - die Duldung mit dem Wegfall der Hinderungsgründe ex lege ende. Eine neue Feststellung der Abschiebungszulässigkeit setze einen bescheidmäßigen „actus contrarius“ voraus und dieser, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten.

Die Voraussetzung, dass infolge des Regimewechsels eine Feststellung der Abschiebungszulässigkeit gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Betracht käme, sei nicht erfüllt. Die Familie des BF stamme aus Aleppo. Sie habe Syrien bereits vor über zehn Jahren verlassen. Die gesamte Kernfamilie lebe in Wien. Die übrige Verwandtschaft habe Syrien ebenfalls verlassen. Der Norden Syriens wie auch die Region Aleppo gehöre zu den instabilsten Regionen des Landes. Sowohl die nach wie vor bedrohliche Sicherheitslage in Aleppo, die dort herrschende sozioökonomische Notlage und das Fehlen einer innerstaatlichen Schutzalternative stünden einer Zulässigkeit einer Abschiebung nach Syrien entgegen. Der BF verfüge in Syrien weder über Wohnraum noch über ein familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk oder realistische Chancen am Arbeitsmarkt.

Betreffend Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz führte der BF aus, der Gerichtshof der Europäischen Union habe klargestellt, dass es den Zielsetzungen der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG widerspreche, nicht effektuierbare Rückkehrentscheidungen auf Vorrat zu erlassen und damit anstelle der den Mitgliedsstaaten auferlegten Verpflichtung zur zeitnahen Beendigung des Aufenthalts unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger einen Zwischenstatus solcher Person herbeizuführen, die sich weiterhin und auf unabsehbare Dauer unrechtmäßig und ohne effektuierbare Rückkehrentscheidungen im Hoheitsgebiet aufhalten. Dem aus EUGH-Entscheidungen ableitbaren unionsrechtswidrigen Zustand, dass ein nur durch eine Duldung „geregelter“ Zwischenstatus, wo weder ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege noch eine Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts in absehbarer Zeit erreichbar sein werde, der Rückführungsrichtlinie widerspreche, sei bislang weder vom österreichischen Gesetzgeber noch von der hiesigen Rechtsprechung abgeholfen worden.

Der VwGH habe lediglich klargestellt, dass im Fall einer von vornherein und für unabsehbare Dauer feststehenden Unzulässigkeit einer Abschiebung in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs geboten sei, gesetzliche Anwendungen unangewendet zulassen, welche die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorsehen. Habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, so könne auch durch § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen. Solange der Gesetzgeber keine Initiative zur Umsetzung der EuGH Rechtsprechung ergreife, könne somit dem unionsrechtlich verpönten Übelstand eines für unabsehbare Dauer weder rechtmäßigen noch beendigbaren Aufenthalts nur durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgeholfen werden. Der EuGH habe wiederholt auf die gefestigte Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundsatzes der rechtskräftig entschiedenen Sache verwiesen. Es gebe aber auch bestimmte Situationen, in denen eine unanfechtbar gewordene Verwaltungsentscheidung schon aufgrund eines Widerspruchs zum Unionsrecht wieder aufgegriffen werden müsse.

In weiterer Folge referierte der BF eine Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, in der sich dieser gegen die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen habe und führte aus, weshalb die Argumente des VwGH nicht stichhaltig seien.

Da der BF bereits seit der Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2021 geduldet sei, die Voraussetzung für eine weitere Duldung vorlägen und ein Wegfall der Duldungsgründe derzeit nicht absehbar sei, sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu erteilen.

In weiterer Folge beantwortete der BF neuerlich die an ihn gestellten Fragen und führte dazu aus, er bedaure die Taten zutiefst. Er habe den Mordversuch aufgrund eines schizophrenen Schubes unternommen. Die Tat wäre ohne seinen damaligen psychischen Ausnahmezustand nie passiert. Er habe während der Haft seine Drogenabhängigkeit überwunden, seine Schizophrenie sei medikamentös gut eingestellt und die Beschäftigung sowie die geregelten Tagesabläufe in der Haft hätten ihn gut auf ein normales Leben in Freiheit vorbereitet. Deshalb sei er wegen guter Führung bereits nach der halben Haft entlassen worden. Er habe versucht, über den Verein XXXX mit dem Opfer seines Mordversuchs Kontakt aufzunehmen, um sich bei ihm zu entschuldigen und gemeinsam zu überlegen, wie er Wiedergutmachung leisten könnte. Dieser lehne aus nachvollziehbaren Gründen bis dato jeglichen Kontakt ab.

Es lasse sich daher die im Erkenntnis vom 20.11.2021 getroffene Einschätzung, dass er aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes eine Gefahr für die Gemeinschaft sei, nicht mehr aufrechterhalten. Ein Gefährdungspotenzial könne auch wieder als ausgeräumt angesehen werden. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich, seiner familiären Anknüpfungen im Inland bei völliger Entfremdung von seinem Heimatland, des bereits abgeschlossenen Spracherwerbs und der bevorstehenden Erfüllung des Moduls 1 Integrationsvereinbarung, der Beschäftigung und der Einstellungszusage überwägen seine Privat- und Familieninteressen an einem Verbleib in Österreich.

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß Abs. 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs.9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt III.), setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Verurteilungen, seiner Entlassung und seinem Privat- und Familienerleben. Dabei führte sie aus, es werde davon ausgegangen, dass der BF in der Heimat zumindest noch entfernte Verwandte habe und der Kontakt zu diesen nicht vollständig abgebrochen sei. Der BF sei der deutschen Sprache weitestgehend mächtig, die Deutschkenntnisse seien aber nicht als überdurchschnittlich einzuschätzen. Er beherrsche auch die arabische und türkische Sprache ausreichend. Aufgrund der wiederholten und insbesondere schwerwiegenden Straffälligkeit, wobei es sich beim versuchten Mord um eines der gravierendsten Delikte gegen Leib und Leben handle, sei davon auszugehen, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die neuerliche Straftat sei während aufrechter Probezeit begangen worden. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und notwendig.

Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Situation und zur Rückkehr in bzw. nach Syrien.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) aus, der BF sei aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor. In weiterer Folge führte die Behörde eine Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und führte dazu aus, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei bisher rechtmäßig gewesen. Der BF sei ledig und ohne Sorgepflichten. Er habe in Österreich keine (entscheidungs-) relevanten Angehörigen. Er halte sich derzeit rechtswidrig in Österreich auf und sei hier straffällig geworden. Er habe nicht die österreichischen Rechtsvorstellungen verinnerlicht und Straftaten begangen. Er beherrsche die Landessprache des Herkunftsstaates und habe dort die Pflichtschule absolviert. Es sei mehrfach strafrechtlich verurteilt, wodurch er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Er habe in Österreich kein ausreichend schützenswertes Familienerleben. Das Familienleben habe ihn nicht von seinen kriminellen Machenschaften abhalten können. Die Dauer des Aufenthalts sei nicht in Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen gegründet. Die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es bestehe zwar ein Privatleben des BF in Österreich, jedoch sei ein Eingriff in dieses zulässig. Mangels gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses sei die Beziehung zur Mutter nicht als Familien- sondern als Privatleben zu werten. Auch bei einem mehr als zehn jährigen Inlandsaufenthalt überwägen nicht zwingend die persönlichen Interessen. Zwar sei beim BF ein ausgeprägtes Privatleben zweifelsohne vorhanden, wenn man die schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung außer Betracht lasse. Die Schwere der Straftaten wende die Waage aber zu Ungunsten des BF, sodass im Einzelfall eine Entscheidung entgegen der überwiegenden Rechtsprechung getroffen werden müsse, da der Fall „sehr speziell gelagert“ sei. Es stehe den genannten persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. In Abwägung sei dem Interesse der Gefälligkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als „den höchst oberflächlichen“ privaten Interessen des BF. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Zu II. (Rückkehrentscheidung) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dem BF drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien weder eine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung noch die Todesstrafe oder eine anderweitige individuelle Gefährdung. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und habe auf dem syrischen Arbeitsmarkt Chancen. Es sei ihm zumutbar und möglich, in Syrien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Abschiebung nach Syrien sei zulässig.

Zu Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung) führte die belangte Behörde aus, es werde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, damit der BF die selbstständige Ausreise vorbereiten und durchführen könne, obwohl die Schwere der Straftaten an sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde.

Zu Spruchpunkt IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) begründete die belangte Behörde, weshalb ein Einreiseverbot erlassen werde. Die § 53 Abs. 3 Z. 5 sei aufgrund der wiederholten und insbesondere besonders schwerwiegenden Straffälligkeit erfüllt. Nach der Entlassung befinde sich der BF weiterhin in psychologischer Betreuung, was auf anhaltende Problemlagen hinweise. Er sei in den vergangenen Jahren lediglich kurzfristig geringfügig beschäftigt gewesen. Eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sei ihm bisher nicht gelungen. Er sei lediglich von 26.06.2018 bis 17.07.2018 einer gemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Der Umstand der Nachholung des Pflichtschulabschlusses unterstreiche die bisher fehlende berufliche und soziale Integration.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften“ mit dem primären Antrag, den Bescheid nach mündlicher Verhandlung ersatzlos zu beheben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Hilfsweise wolle die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werden und ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK erteilt werden, dass Einreiseverbot behoben bzw. reduziert werden.

In der Beschwerde behauptete der BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Die Rückkehrsituation des BF sei nicht konkret eruiert worden. Der BF sei psychisch krank und sein Gesundheitszustand würde sich seinem Heimatland weiter verschlechtern. Seine Eltern seien ihm eine große Stütze, ohne deren Hilfe er fürchte, keine Existenzgrundlage schaffen zu können. Der BF verfüge in Österreich über schützenswertes Privatleben. Er wohne in einem Haushalt mit seiner Mutter sowie dessen Ehemann. Er lebe seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich und habe keine Beziehung bzw. nur spärlichen Kontakt zu den Verwandten in Syrien. Er leide an einer psychischen Erkrankung. Er beabsichtige eine Schadenswiedergutmachung, indem er die Schulden bei den Gebietskörperschaften sowie dem Opfer begleiche. Durch die Rückkehrentscheidung des BF werde dieser in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen. Sollte die Erlassung der Rückkehrentscheidung als rechtmäßig angesehen werden, sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots unrechtmäßig, weil nicht zu sehen sei, dass durch das bisherige Verhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Es sei eine Gefährdungsprognose anzustellen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, beim BVwG einlangend am 20.04.2026, vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Am 01.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, in der der BF ausführlich befragt wurde.

Die Beschwerde ist nur hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots berechtigt:

Aufgrund des Akteninhalts im Zusammenhang mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Die Mutter des BF, XXXX stellte für den damals mj. BF am 12.10.2015 bei der PI Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab damals an, die Familie sei wegen dem Krieg in Syrien und der fehlenden Sicherheitslage geflohen. Es gebe keine Grundversorgung, kein Wasser, keinen Strom und kein Essen, man habe die Schule nicht besuchen können. Es gäbe starken Raketenbeschuss. Die Mutter des BF stellt den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG weiters betreffend den mj. XXXX und bezog sich auf ihren Ehegatten XXXX Die Mutter des BF, dieser und sein Bruder gaben keine eigenen Fluchtgründe an.

Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 18.03.2016 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberichtigten zuerkannt.

Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 16.04.2019 zu 141 Hv 17/18f des LG XXXX wurde der BF schuldig erkannt, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall SMG, 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen zu haben. Er wurde gemäß § 13 Abs. 1 JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Betrugsfaktum bezog sich auf einen Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den verdeckten Ermittler XY durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihm Kokain zu verkaufen, obwohl er lediglich eine mit Papier gefüllte Kugel überreichte, zur Übergabe eines Geldbetrages verleitet zu haben, die den Genannten an seinem Vermögen schädigte. Weiters wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der Ausspruch der Strafe wurde vorbehalten, weil anzunehmen war, dass die Verurteilung iVm der Anordnung von Bewährungshilfe ausreiche, um den BF von der Begehung weiteren strafbaren Handelns abzuhalten. Aufgrund des bislang ordentlichen Lebenswandels, der durchwegs geständigen Verantwortung und der Tatsache, dass der BF zwischenzeitig aus eigenem eine stationäre Therapie beim XXXX angetreten habe, sei ein Strafausspruch vorerst nicht notwendig.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.06.2020 zu 612 Hv 3/2019m wurde der BF von einem Geschworenengericht für schuldig erkannt, er habe am 18.09.2019 in Wien XXXX zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er ihm sieben Messerstichen in den Kopf- , Hals -und Oberkörperbereich versetzte, wobei es nur deswegen beim Versuch geblieben sei, da XXXX notfallmedizinisch versorgt werden konnte. Der BF habe hierdurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen und werde hierfür nach § 75 StGB unter Anwendung des § 5 Z. 2 lit. a JGG iVm § 19 Abs. 1 StGB sowie gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 JGG unter nachträglichem Strafausspruch zum Urteil des LG XXXX vom 16.04.2019, AZ 141 HV 17/18f zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt, weiters dem Privatbeteiligten XXXX ein Betrag von € 3.000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit dem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Begründend wurde u.a. festgehalten, der BF habe die Pflichtschule in Aleppo (Syrien) absolviert und in Syrien zeitweise als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Zuletzt sei er ohne Beschäftigung gewesen und habe eine monatliche Unterstützung von etwa € 130,-- bezogen. Er habe in Österreich einige Monate die Schule besucht, von der ohne Abschluss verwiesen worden sei. In der Folge sei er mit Suchtgift in Kontakt gekommen und habe nach eigenen Angaben Heroin, XTC und Kokain konsumiert, sodass eine Abhängigkeit entstanden sei. Er habe sich im Frühjahr 2019 freiwillig in stationäre Behandlung in das XXXX Institut begeben, in dem er bis er zum Tatzeitpunkt aufhältig gewesen sei. Als mildernd erachtete das Gericht das Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, dass er die Tat nach Vollendung des 18. aber vor Vollendung des 21 Lebensjahres begangen habe, die minder günstigen Verhältnisse, in denen er als Kriegsflüchtling aufgewachsen sei, als erschwerend die Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers, welches dem Angeklagten abgewandt telefoniert habe, die Verwendung einer Waffe zur Tatbegehung und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen.

Der BF befand sich seit dem Tatzeitpunkt 18.09.2019 in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft, aus der er mit Beschluss des LG XXXX zu 180 BE 215/2024i vom 10.01.2025, am 18.01.2025 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahre entlassen wurde. Die Strafhaft verbüßte der BF in den Justizanstalten XXXX .

Mit Schreiben des BFA an den BF vom 25.09.2019 (bezeichnet als Aktenvermerk) wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG wegen versuchten Mordes (Tatzeit 18.09.2019, U-Haft seit 19.09.2019) eingeleitet. Der BF wurde hierzu am 27.01.2020 vor dem BFA vernommen. Am 18.11.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der BF vernommen wurde. Hierauf erging das oben dargestellte Erkenntnis.

Der BF ist syrischer Staatsbürger, Araber und islamischen Glaubens. Er reiste erstmals mit 13 Jahren aus Syrien in die Türkei, um nach zwei oder drei Monaten nach Syrien zurückzukehren. Nach weiteren sechs Monaten in der Türkei gelangte er mit seiner Familie nach Österreich. Er wuchs in Aleppo auf und besuchte dort neun Schulklassen. Er arbeitete in der Türkei als Tischler, in Syrien hatte er kurz in einer Textilfabrik gearbeitet.

Der BF entwickelte in Österreich eine Suchterkrankung, die stationär im XXXX Institut, Standort XXXX , behandelt wurde. Im Zuge dieses Aufenthalts stach der BF aus nicht klärbaren Gründen mit einem Messer - ohne vorheriger Auseinandersetzung mit dem Opfer und ohne Vorwarnung - auf seinen telefonierenden Zimmerkollegen 7mal ein, sodass dieser schwere Verletzungen im Bereich des Kopfes, des Halses und des Oberkörpers erlitt und nur aufgrund rascher notfallmedizinischer Versorgung gerettet werden konnte. Nicht festgestellt werden konnte, dass dieses Einstechen aufgrund von Angstzuständen erfolgt ist.

Dem BF gelang es im Laufe der Haft seine Drogenproblematik in den Griff zu bekommen. Er führt offenbar seit seiner bedingten Entlassung im Jänner 2025 ein von Drogen weitgehend unbeeinträchtigtes Leben. Er lebt bei seinem Vater, hat Kontakte mit seiner auch in Wien lebenden Schwester XXXX , seinen Brüdern XXXX und seiner Mutter.

Er besucht seit September 2025 einen VHS-Lehrgang zum Pflichtschulabschluss und steht vor diesem Abschluss, den er voraussichtlich im Juli 2026 absolviert. Er wird vom VHS Wien als geduldiger, strebsamer und aufmerksamer Mensch mit höflichen und respektvollen Umgangsformen erlebt, hat in der Haft Versicherungszeiten erworben und bezieht aufgrund dessen derzeit Leistungen gemäß § 66a AlVG.

Er wird durch den Verein XXXX (Bewährungshilfe) seit Jänner 2025 betreut, kam regelmäßig zu Terminen und zeigte sich kooperativ. Er befindet sich in Psychotherapie und hält die Termine ein. Die dem Delikt zugrunde liegende Problematik ist Thema der Bewährungshilfebetreuung, es besteht Delikteinsicht und Verantwortungsübernahme seitens des BF (Bestätigung Verein XXXX , 03.09.2025).

Der BF schloss am 29.01.2025 eine Therapievereinbarung mit dem forensischen Ambulatorium für Nachsorge und Prävention XXXX .

Der BF hält, abgesehen von den Kontakten mit Mitschülern im Kurs, keinen Kontakt zu anderen Personen als seinen Familienmitgliedern. Derzeit besucht er wöchentlich die Therapie und einmal monatlich einem Termin bei XXXX . Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF noch Familienmitglieder in Syrien hat, mit denen Kontakt besteht.

Der BF ist im Wesentlichen gesund. Nicht festgestellt werden konnte, dass er an einer psychischen Erkrankung oder Schizophrenie leidet und die Tat (Mordversuch) unter Umständen begangen hat, die seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder beeinträchtigt hätten. Er nimmt derzeit keine Medikamente, zuletzt nahm er solche vor 2, 3 Jahren.

Der BF hat noch keine konkreten Versuche gemacht, die Folgen der Tat auszugleichen.

Der BF versuchte, im heurigen oder letzten Jahr über die syrische Botschaft in Wien einen Reisepass zu erlangen, was ihm nicht gelang, weil es ihm nicht gelang, Kontakt mit der Botschaft herzustellen.

Zur relevanten Situation in Syrien:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…)

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260610_W274_2231606_2_00/hauptdokument.img1is.jpg (LIB S. 10 f)

(…)

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14).

Sicherheitslage

(…)

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

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(LIB S. 39 f)

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…)

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen.

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (LIB S. 46 f).

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Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (LIB S. 58 ff).

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Deir ez-Zour

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (LIB S. 63).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte.

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (LIB S. 163 f). (…)

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden.

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (LIB S. 323 f).

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Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f).

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In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328).

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Grundversorgung und Wirtschaft

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Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff).

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Medizinische Versorgung

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Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen (UNOCHA 24.7.2025). Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind (Enab 7.4.2025a). Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, darunter Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an medizinischen Verbrauchsmaterialien (IBCRDF 21.4.2025), sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal (AN 6.3.2025). Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind derzeit (Stand: Dezember 2025) schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel (IOM 1.12.2025). Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren (SysHome o.D.a). Einweg-Operationsballons werden nach manueller Reinigung mehrfach verwendet. Nadeln werden in schmutzigen Becken mit Seife und Wasser sterilisiert (Context 8.7.2025). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Einige Medikamente wären kostenlos erhältlich, wenn es ein funktionierendes System zur Verteilung von Medikamenten in öffentlichen Krankenhäusern gäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher müssen Patienten die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erwerben(IOM 1.12.2025). Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (LIB S. 440 f).

Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA 24.7.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50-70 % des Gesundheitspersonals (UNOCHA 24.7.2025; vgl. HC/WHO 3.6.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA 24.7.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO 3.6.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar (USD) pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN 6.3.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa 30 USD im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt 1.5.2025). Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeitsrate geführt (LIB S. 441).

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Die psychologischen Auswirkungen des Konflikts haben die Nachfrage nach psychologischen Dienstleistungen erhöht, die bereits knapp sind und durch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit und Psychopharmaka eingeschränkt werden (UNOCHA 24.7.2025). Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft (AN 6.3.2025). Es gibt zivilgesellschaftliche Organisationen, die in verschiedenen Regionen psychosoziale Unterstützungsdienste anbieten, jedoch ist es offensichtlich, dass Syrien und die syrische Bevölkerung eine strukturierte psychologische Unterstützung auf Gemeindeebene benötigen (MültDer 11.3.2025). Bei Kindern und Betreuungspersonen wurden aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Mindestens 60 % der Frauen, 61,5 % der Männer, 34 % der Mädchen und 31 % der Jungen gaben an, unter hohem Stress zu leiden (UNOCHA 24.7.2025). Es stehen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zur Verfügung. Allerdings sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation bis zu 50 USD (43,42 EUR) und für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu 50 USD (43,42 EUR) betragen können. Einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und ar-Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch Nichtregierungsorganisationen aufweisen (IOM 1.12.2025). Der Bedarf an psychologischer Betreuung ist gestiegen, insbesondere in Konfliktgebieten wie der Küste und dem Süden (HC/WHO 3.6.2025) und bliebt aufgrund des anhaltenden Konflikts, des sozioökonomischen Zusammenbruchs, der langfristigen Auswirkungen des Erdbebens und der sich verschärfenden humanitären Notlagen, einschließlich des Zustroms von Flüchtlingen in den Libanon, weiterhin akut (WHO/HC 23.7.2025). Der Drogenmissbrauch, insbesondere unter Jugendlichen, bleibt ein zunehmendes Problem für die öffentliche Gesundheit (LIB S. 449).

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Rückkehr

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Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f).

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Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f).

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Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473).

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Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet.

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:

  • Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)

  • Übernahme der Heimreisekosten

  • Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)

Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF, seinen aktuellen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF vor Gericht.

Die Feststellungen zur Historie des Asylverfahrens bzw des Verfahrens zur Aberkennung gründen auf den diesbezüglichen Aktenteilen.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen sowie den zugrunde liegenden Tathandlungen beruhen auf dem zitierten Protokolls- und Urteilsvermerk bzw Urteil, der Strafregisterauskunft und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Dieser wurde hiezu näher befragt, weil auf Grund des Geschworenenurteils nur sehr kursorische Angaben zu den Tatumständen bestehen.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten in den Justizanstalten beruhen auf einer Zentralmeldeauskunft.

Die Feststellungen zur gegenwärtigen Therapie- und Betreuungssituation durch die Bewährungshilfe beruhen auf den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Schulbesuch und dem dortigen Auftreten des BF beruhen auf der diesbezüglichen Bestätigung der VHS (Beilage ./A).

Die Feststellungen zur mangelnden suchtmäßigen Beeinträchtigung im aktuellen Zeitpunkt beruhen auf dem persönlichen Erscheinungsbild des BF im Rahmen der Verhandlung im Zusammenhalt mit den Bestätigungen.

Die Feststellungen zum Umstand, dass der BF derzeit keine Medikamente nimmt und tatsächlich noch keine konkreten Versuche zur Tatwiedergutmachung geleistet hat, beruhen ebenso auf seinen Angaben vor Gericht.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien und die aktuelle Rückkehrsituation für den BF nach Syrien beruhen auf den relevanten Darstellungen im aktuell LIB der Stadtdokumentation Syrien Version 13.

Rechtlich folgt:

Wie im Verfahrensgang dargestellt, wurde der dem BF 2015 noch als Minderjährigem im Familienverfahrens zuerkannte Asylstatus aufgrund einer Verurteilung wegen versuchten Mordes im Jahr 2020 aufgrund einer Tat im Jahr 2019 rechtskräftig aberkannt und alle damit verbundenen Entscheidungen (Aberkennung von Subsidiärschutz, Rückkehrentscheidung und unbefristetes Einreiseverbot, ausgenommen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Erkennbar wurde die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt, weil im Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 20.11.2020 die Sicherheitslage in Syrien im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK eine Abschiebung nicht erlaubte und somit Duldung angenommen wurde. Der Aufenthalt des BF ist seither geduldet.

Offenbar wurden nunmehr nach bedingter Entlassung des BF im Jänner 2025 und eines Antrags des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte Ermittlungen aufgenommen. Aufgrund dessen und in weiterer Folge von Anträgen durch den BF im März 2026 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung) erging der nunmehr gegenständliche Bescheid. Die rechtliche Begründung durch die belangte Behörde bezieht sich zwar auf die einzelnen Spruchpunkte, behandelt aber offenbar die Rückkehrentscheidung bereits zum Spruchpunkt I., die Abschiebung zu Spruchpunkt II., die Fristsetzung zu Spruchpunkt III., das Einreiseverbot zu Spruchpunkt IV.

Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufrichtigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen,

1. wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar und wurde von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. …

Die beiden Ausschlussgründe des Abs 1 Z 1 entsprechen den Aberkennungstatbeständen gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 und 3.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen Asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Gerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 57 AsylG, Anmerkung 3 und E.3. mwN [Stand 1.3.2022, rdb.at]).

Zur Beurteilung der Gefahr des BF für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich und einer Gefährdungsprognose:

Nach den Feststellungen ist der BF zunächst als Jugendlicher in Österreich einer Drogensucht verfallen und begab sich diesbezüglich in eine längerdauernde stationäre Behandlung. Im Rahmen dieses stationären Aufenthaltes verübte er, nach zunächst kleineren Drogendelikten, eine kapitale Straftat, indem er auf einem wehrlosen und auf einen Angriff unvorbereiteten Zimmerkollegen mit einem Messer mehrfach in den Oberkörper, den Hals und den Kopf stach, diesem schwere Verletzungen zufügte und ihn in Lebensgefahr versetzte, die nur infolge raschester notfallmedizinischer Versorgung nicht zum Tod des Opfers führte. Die Tathandlungen wurden seitens des Geschworenengerichtes als Mordversuch qualifiziert.

Wenngleich die Drogensucht des BF eine Rolle dabei gespielt haben mag, so sind dem Urteil des LG XXXX keinerlei Hinweise für eine nicht bestehende oder geminderte Zurechnungsfähigkeit des BF im Tatzeitpunkt zu entnehmen, nicht einmal in den Milderungsgründen.

Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt muß der damals 18-jährige BF als höchst gefährlich eingeschätzt werden, weil er offenbar anlasslos ein Kapitalverbrechen an einem wehrlosen Opfer verübte, das offenbar nur durch den Tatort, der eine rasche notfallmedizinische Versorgung gewährte, überlebte.

Offenbar ergab sich im Rahmen des Strafvollzuges eine gewisse Konsolidierung des Zustands des BF, sodass er zum ehestmöglichen Zeitpunkt - nach Verbüßung der Hälfte der Strafe - bedingt entlassen wurde. Die bedingte Strafnachsicht ist noch offen und läuft bis Jänner 2028. Aufgrund des Beweisverfahrens ergaben sich zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF in den letzten Jahren positiv entwickelt hat. Dies ergibt sich aus einer Summe offenbar stabilisierender Lebensumstände: Der derzeitigen Suchtkarenz, geordneter Lebensverhältnisse, Kontakt mit den in Österreich lebenden Eltern und Verwandten, erfolgreicher Besuch einer Vorbereitung des Pflichtschulabschlusses, Kooperation mit Bewährungshilfe und Therapie, entwickelten Deutschkenntnissen etwa auf Niveau B1.

Die Behauptung konkreter Versuche der Schadenswiedergutmachung haben sich im Rahmen der Befragung bislang nicht bewahrheitet.

Es ist zwar positiv, wenn der BF Kontakte zu sonstigen Personen in Österreich insofern verneint, als er offenbar ein für ihn nachteiliges Milieu meidet. Allerdings liegt insoferne auch kein stabilisierendes Umfeld außerhalb der Familie vor, wenn der BF sonstige Kontakte derzeit nicht eingehen will oder nicht eingehen kann.

In einer Gesamtbewertung der dargestellten Umstände erachtet das Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt, ein Jahr nach der bedingten Entlassung und noch vor Erreichen der Hälfte der bedingten Entlassungszeit, trotz der anerkennungswerten Stabilisierungsbemühungen, im Hinblick auf die Gravität des begangenen Verbrechens und der damit verbundenen Tatumstände nach wie vor den BF als Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG, die im gegenwärtigen Zeitpunkt die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ausschließt.

Dieser Einschätzung im Sinne einer Gefährdungsprognose hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen: Dort wird lediglich ausgeführt, eine Gefährdungsprognose sei verabsäumt und keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen worden.

Diesbezüglich wird auf die nunmehrigen Erwägungen, insbesondere aufgrund der aktuellen Vernehmung des BF und Einsichtnahmen in alle relevanten Bestätigungen verwiesen.

Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):

Hier nahm die belangte Behörde eine Beurteilung gemäß § 52 Abs. 5 FPG vor, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel verfüge, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Sie bezog sich weiters auf § 9 Abs. 3 BFA-VG, wonach über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die dem Wesen nach nicht vorübergehend sind. Die belangte Behörde nahm hierzu eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK vor.

Hierzu ist Hinblick auf folgenden Kriterien auszuführen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt deswegen rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwilligkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremdens,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalt bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Zu 1.: Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde war der Aufenthalt lediglich bis zure Aberkennung und Duldung rechtmäßig, somit lediglich bis 2019.

Zu 2. ist der belangten Behörde zuzubilligen, dass der BF in Österreich ledig und ohne Sorgepflichten ist. Es leben zwar die Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich, wobei er selbst lediglich mit dem Vater lebt. Aufgrund der Zuwendungen aus der Arbeitslosenversicherung ist der BF derzeit selbsterhaltungsfähig.

Zu 3. bezieht sich die belangte Behörde zu Recht darauf, dass der BF in Österreich (im Sinne eines Kapitalverbrechens) straffällig wurde. Freundschaften oder Bekanntschaften abseits der Familie verneinte der BF, sodass ein insofern schützenswertes Privatleben nicht vorliegt.

4. Es ist zwar, wie oben dargestellt, eine Konsolidierung der Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen des BF festzustellen und zu würdigen. Dem steht allerdings ein kapitales Verbrechens mit schweren Folgen gegenüber. Die diesbezügliche Entlassung erfolgte lediglich bedingt, wobei die Probezeit noch nicht zur Hälfte abgelaufen ist. Eine Tilgung ist unabsehbar.

5. Es bestehen insoferne Bindungen zum Heimatsstaat, als der BF dort sozialisiert wurde, den Großteil seiner Jugend dort verbracht hat, die Landessprache spricht und dort eine gewisse Arbeitserfahrung gemacht hat.

6. Hier wird auf die Ausführungen zur strafrechtlichen Verurteilung oben verwiesen.

7. Nicht ersichtlich sind darüber hinausgehende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung.

8: Hier ist festzuhalten, dass zwar Kontakte mit der Kernfamilien bestehen, aber tatsächlich auch diese Umstände den BF nicht davon abgehalten haben, in eine Drogenabhängigkeit zu geraten und in diesem Zusammenhang letztlich ein Kapitalverbrechen zu begehen.

9. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in Verfahrensverzögerungen begründet ist.

Der BF verweist hier auf sein schützenswertes Privatleben. Die Behauptung in der Beschwerde, er wohne in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und dessen Ehemann, ist durch das Beweisergebnis widerlegt, dass er lediglich mit dem Vater in einer Wohnung lebt. Eine aktuelle psychische Erkrankung ist nicht hervorgekommen, bereits seit 2 bis 3 Jahren werden keine Medikamente eingenommen. Die behauptete Beabsichtigung der Schadenswiedergutmachung hat sich bislang nicht realisiert.

In einer Gesamtbeurteilung ist zwar neuerlich auf die derzeit durchaus zu würdigenden Integrationsbemühungen und die Stabilisierung des BF zu verweisen. In einer Gesamtbeurteilung insbesondere unter Berücksichtigung des Kapitalverbrechens, der lediglich bedingten Entlassung und des kurzen Zeitablaufes seit der bedingte Entlassung von lediglich gut einem Jahr, erachtet das Gericht die öffentlichen Interessen auf Einhaltung der fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen derzeit höher als die Interessen des BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint (siehe oben betreffend Spruchpunkt II.).

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den BF Asylgründe bestehen. Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.

Wie festgestellt, hat sich die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz, des Regimes von Assad im Dezember 2024 deutlich zum Positiven verändert, wenngleich nach wie vor eine Kriegssituation mit allen Unwägbarkeiten besteht. Aufgrund der festgestellten Umstände in Syrien ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage im Raum Aleppo als Herkunftsgebiet des BF einer Rückkehr nicht im Wege steht. Gleiches trifft für die Versorgungslage zu. Es bestehen keine individuellen Umstände, die dem BF nicht eine Versorgung aus eigener Kraft ermöglichen würden, selbst in Ermangelung aktueller verwandtschaftlichen Unterstützung vor Ort. Der BF hat auch durch seine nunmehrigen Bildungsbemühungen und seine Arbeitserfahrung in Syrien und der Türkei Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich begründet, sodass davon auszugehen ist, dass es ihm möglich wäre, ein Auskommen zu finden. Zwingende Umstände, die dieser Beurteilung entgegenstehen, zeigte der BF nicht auf.

Weiters wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten auch in seiner aktuellen Position vom Mai 2026 weiterhin dazu aufruft, betreffend Abschiebungen nach Syrien Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land samt Zerstörung von Häusern und kritischer Infrastruktur sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen.

Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.

Zur Fristsetzung für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V.):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbot neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentliche Interessen Relevantes, hat insbesondere zu gelten, wenn bei Z 5 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; …

Bei Begründung des unbefristeten Einreiseverbotes bezog sich die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Umstand, der BF habe sich seit der Entlassung im Jänner 2025 weiterhin in psychologischer Betreuung befunden, was auf anhaltende Probleme hinweise. Er sei lediglich kurzfristig und geringfügig beschäftigt gewesen. Eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sei nicht gelungen.

Unter Verweis auf die Erwägungen zu Spruchpunkt I. und II. erscheint mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren ab dem gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die Stabilisierungsbemühungen des BF derzeit das Auslangen zu finden, zumal die – wenn auch schwerwiegende - Tat nunmehr sieben Jahre zurückliegt. Die nunmehrige Dauer berücksichtigt die Gefährdungslage in Abwägung mit den Stabilisierungsbemühungen des BF.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass Einzelfallfragen entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu lösen waren.

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