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I412 2311704-1•Bundesverwaltungsgericht I412 2311704-1
I412 2311704-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Folter Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation mündliche Verhandlung politische Aktivität politische Gesinnung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I412 2311704-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Burundi, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer/BF), ein Staatsangehöriger von Burundi, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen damit begründete, dass die politische Gruppe Imbonerakure, die derzeit in der Regierung ansässig sei, ihn beschuldige, dass er für die Rebellen spioniere und ihn infolgedessen umbringen wolle. Sein Vater sei auch schon umgebracht worden, weil er nicht für die Regierung gewesen sei.
2. Am 16.01.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) einvernommen und führte, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus, dass er seinen Herkunftsstaat am 12.08.2022 verlassen habe, weil er Angst um sein Leben gehabt habe, da die Imbonerakure zusammen mit dem burundischen Geheimdienst ihm unterstellt hätten, dass er für die Red Tabara spionieren würde und ihn gefoltert hätten. Diese hätten ihn geschlagen und ihn beleidigt und ihm rassistische Äußerungen an den Kopf geworfen bzw. gemeint, dass die Tutsi nicht mehr an die Macht kommen würden.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie hinsichtlich subsidiären Schutzes als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
4. Am 16.04.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde dabei vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2015 als Mitglied der oppositionellen Partei „Mouvement pour la solidarité et la démocratie, MSD“ gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder an Protesten gegen die dritte Amtszeit des damaligen Präsidenten teilgenommen, welche auf brutalste Weise von den burundischen Sicherheitskräften, die mehrheitlich der Volksgruppe der Huthi angehören würden, zerschlagen worden seien. Der Vater des BF habe die Demonstranten bei den Protesten 2015 unterstützt und sei aus diesem Grund von burundischen Sicherheitskräften festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Nur kurze Zeit nach seiner Freilassung sei er im Dezember 2015 erneut von burundischen Sicherheitskräften verfolgt und schließlich getötet worden, da ihm vorgeworfen worden sei, in Tansania die Rebellengruppe RED Tabara unterstützt zu haben bzw. ihr anzugehören. Der BF sei erstmals im Mai 2015 aus Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner ethnischen Zugehörigkeit zusammen mit seinem jüngeren Bruder nach Ruanda geflüchtet.
Nachdem der neue amtierende Präsident 2022 allen geflüchteten Staatsangehörigen eine sichere Rückkehr nach Burundi versprochen habe, sei der BF in sein Heimatland zurückgekehrt, jedoch noch an der Grenze von Angehörigen der Imbonderakure und des burundischen Geheimdienstes festgenommen und inhaftiert worden. In der Haft sei der BF mehrmals gefoltert worden, wovon er noch Narben am Körper davontrage. Nachdem die Sicherheitskräfte gedacht hätten, dass er tot sei, sei er zu einem nahegelegenen Fluss gebracht, dort von Passanten gefunden worden, die ihn ins Krankenhaus gebracht hätten, wo der BF mehrere Tage behandelt worden sei. In der Haft sei dem BF vorgeworfen worden, 2015 die Regierung zu stürzen versucht zu haben und anschließend nach Ruanda geflüchtet zu sein, um sich der Rebellengruppe RED Tabara anzuschließen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er nunmehr für die Rebellengruppe RED Tabara spionieren würde.
Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei der Beschwerdeführer erneut aus Burundi geflüchtet, wobei er Unterstützung von seinem Onkel und seinem Bruder erhalten habe, welche wenig später ebenfalls aufgrund ihrer Unterstützung aus Burundi flüchten hätten müssen.
Mehrere Freunde des Beschwerdeführers seien ebenfalls bei ihrer Rückkehr nach Burundi inhaftiert und manche getötet worden.
Neben einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung befürchte der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi.
In der Beschwerde wird gerügt, das BFA habe den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seiner Situation in Burundi nicht ausreichend befragt und sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgegangen. In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde auch weitere Länderberichte heranziehen müssen, wie den World Report von Human Rights Watch, sowie einen aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von September 2024 sowie Berichte des kanadischen Immigration and Refugee Board, wo auf die Verfolgung von Mitgliedern der Partei MSD eingegangen werde.
Weitere Berichte, wie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.07.2023 sowie der Schweizer Flüchtlingshilfe (September 2024) würden die Gefahr der Verfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Tutsi bestätigen.
Zudem wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi auch mit einer katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert und würde Gefahr laufen, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden und in eine aussichtslose Lage zu geraten, in welcher er nicht einmal seine lebensnotwendigsten Bedürfnisse decken könnte.
Grob rechtswidrig sei es, wenn die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen pauschal den Beweiswert abspreche und sich nicht näher damit auseinandersetze und habe die belangte Behörde ohne weitere Ausführungen in den Raum gestellt, dass sich der Beschwerdeführe in vielen Punkten widersprochen und falsche Angaben getätigt habe.
5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2025 vorgelegt und langten am 29.04.2025 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein.
6. Mit Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage vom 06.02.2026 wurden u.a. die MSD-Mitgliedskarte, Parteidokumente über Beitragszahlungen und organisatorische Zuordnung sowie eine schriftliche Mitgliedsbestätigung des Generalsekretärs der MSD des BF in Vorlage gebracht.
7. Am 10.02.2026 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.
8. In der Stellungnahme vom 25.05.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die aktuellen Länderinformationen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte individuelle Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Burundi bestätigen würden. Insbesondere ergebe sich aus den Länderinformationen, dass oppositionell wahrgenommene Personen weiterhin systematischen Repressionen, willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen und gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der MSD („Mouvement pour la Solidarité et la Dé-mocratie“), einer oppositionellen politischen Bewegung in Burundi gewesen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass oppositionelle Strukturen in Burundi faktisch nicht frei agieren können und Mitglieder oppositioneller Gruppierungen regelmäßig repressiven Maßnahmen, wie Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen, körperlicher Misshandlung, Entführungen sowie Tötungen, ausgesetzt seien. Die im Länderbericht dokumentierte Rolle der Imbonerakure sei im gegenständlichen Verfahren von zentraler Bedeutung. So seien Mitglieder der Imbonerakure regelmäßig an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder hierfür verantwortlich. Obwohl ihnen formal keine Befugnisse zukommen, übernehmen sie faktisch Aufgaben staatlicher Sicherheitsorgane, nehmen Personen fest und übergeben diese an offizielle Sicherheitskräfte. Gleichzeitig werde festgehalten, dass Oppositionelle Angriffen durch Behörden und Mitglieder der Regierungspartei ausgesetzt seien und Mitglieder oppositioneller Gruppierungen getötet, willkürlich festgenommen und angegriffen worden seien. Gerade ehemalige Mitglieder oppositioneller Parteien seien daher einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen bleiben weiterhin weitgehend straflos und die Regierung setzte keine ernsthaften Maßnahmen gegen Täter aus dem Umfeld staatlicher Organe oder der Regierungspartei. Auch seien politische Einflussnahme auf Gerichte, Korruption sowie massive Verfahrensmängel weit verbreitet. Die Straflosigkeit für staatliche Akteure und regierungsnahe Gruppierungen bleibe nach wie vor ein strukturelles Problem. Staatliche Sicherheitskräfte sowie die Imbonerakure betreiben landesweit Kontrollpunkte und überwachen Bewegungen der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr identifiziert und jedenfalls einer sicherheitsbehördlichen Überprüfung unterzogen werde. Aufgrund ihrer oppositionellen Vergangenheit als MSD-Mitglied bestehe dabei ein erhebliches Risiko staatlicher Repression. Die aktuellen Länderinformationen würden somit das Vorliegen einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 AsylG bestätigen. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Burundi aufgrund seiner tatsächlichen bzw. zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 StatusRL, insbesondere willkürliche Festnahme, Misshandlung, Folter sowie Eingriffe in Leib und Leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burundi. Er gehört der Volksgruppe der Tutsi an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht Französisch und Englisch und hat im Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule besucht. Von 2015 bis 2022 war er in Ruanda aufhältig, wo er 2019 das Studium der Wirtschafts- und Informationstechnologie abgeschlossen hat, welches mittlerweile in Österreich anerkannt ist. In Ruanda war der BF zudem als Empfangsmitarbeiter in einem Hotel in Teilzeit tätig.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Gitega. Im Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers (Geschwister, Cousine, Tante). Es besteht regelmäßiger Kontakt zu seinem Bruder in Südafrika sowie zu Tante und Cousine in Burundi.
Der Beschwerdeführer reiste am 12.08.2022 von Burundi legal mittels Flugzeug in den Iran, von wo aus er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien am 14.10.2022 nach Österreich einreiste und am 15.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte.
Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten familiäre Anknüpfungspunkte und auch keine maßgeblichen privaten Verbindungen.
Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und verfügt über Deutsch-Zertifikate A2 sowie B1. Der BF nahm von 05.12.2022 bis 12.12.2022 an einem Beschäftigungsprogramm der BBU im Bereich Reinigung teil. Er verfügt über eine vorläufige Annahme für die Schule für Sozialbetreuungsberufe im Schuljahr 2025/26 – Fachsozialbetreuung Altenarbeit, 5 Semester. Der BF verfügt über eine bis 30.09.2026 gültige Beschäftigungsbewilligung und arbeitet seit dem 19.09.2023 Vollzeit als Küchengehilfe bei der XXXX Ges.m.b.H. Er bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er engagiert sich ehrenamtlich beim Verein XXXX für Kinder und Erwachsene.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Der Beschwerdeführer war Mitglied beim „Movement for Solidarity and Democracy“ (MSD), einer Oppositionspartei in Burundi.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.03.2016 vom UNHCR-Büro in Ruanda unter der Registrierungsnummer (,,Registration number") XXXX registriert und ohne Durchführung eines individuellen Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft prima facie als Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandates von UNHCR (,,refugee under the broeäer refugee definition") anerkannt. Sein Status wurde von UNHCR wegen Abwesenheit im März 2020 inaktiv gesetzt.
Dem BF droht in Burundi Verfolgung aufgrund seiner politischen (oppositionellen) Einstellung und der Parteimitgliedschaft beim MSD und ist er zudem als burundischer Flüchtling im Ausland staatlichem Druck ausgesetzt.
Dem BF steht aufgrund seiner politischen Verfolgungsgründe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich. Im Falle seiner Rückkehr nach Burundi besteht die reale Gefahr, dass der BF verhaftet und gefoltert werden könnte.
1.3. Zur Situation im Herkunftssaat:
Burundi ist eine Präsidialrepublik, die dem Staatspräsidenten eine starke Position einräumt (AA 13.11.2025). De jure besteht eine Gewaltenteilung, doch in der Praxis wird sie nicht umgesetzt. Die Exekutive verfügt gemeinsam mit bestimmten politischen Entscheidungsträgern über weitreichende Befugnisse, die direkten Einfluss auf die Legislative und die Judikative ausüben. De facto gibt es keine Kontrollmechanismen. Im Jahr 2024 hat die Regierungspartei ihre Kontrolle über staatliche Institutionen weiter gestärkt und die Gewaltenteilung eingeschränkt (BS 26.3.2026).
Das System basiert auf Vetternwirtschaft, da persönliche Netzwerke und nicht Parteiprogramme die Wahlentscheidung bestimmen. Aktuelle wird das Parteiensystem von der Regierungspartei „ Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie“(CNDD-FDD) dominiert. Zwar gibt es Oppositionsparteien, doch einige von ihnen agieren aus der Diaspora heraus, und die meisten der mehr als 36 Oppositionsparteien, werden an den Rand gedrängt. Gleichzeitig übt die Regierungspartei erheblichen Druck auf die Oppositionsparteien aus und schränkt deren Rechte häufig ein. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 verbot Angehörigen der Sicherheitskräfte die Mitgliedschaft in politischen Parteien und verlangte, dass Parteien im „ Geiste der nationalen Einheit“ organisiert werden. Die Parteien sollten über Verhältniswahllisten gewählt werden, um ein hohes Maß an Repräsentativität zu gewährleisten (BS 26.3.2026).
Aktuell ist Évariste Ndayishimiye Präsident. Er übernahm im Juni 2020 das Amt nach dem Tod seines Vorgängers Pierre Nkurunziza, der Burundi 15 Jahre lang mit harter Hand regierte. Seit seinem Amtsantritt schwankt Ndayishimiye zwischen Zeichen der Offenheit und strenger Machtausübung, begleitet von Menschenrechtsverletzungen, die von NGOs und der UNO kritisiert werden (FR24 11.6.2025). Der Präsident kann die Politik einseitig festlegen und die Regierung mit der Umsetzung beauftragen. Er kann Minister ernennen, ohne auf die ausgewogene Vertretung verschiedener Parteien und ethnischer Gruppen zu achten, und kann vom Parlament verfolgte Gesetzesinitiativen schnell ablehnen (BS 26.3.2026).
Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vgl. DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vgl. FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).
Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vgl. FH 27.8.2025). 1
Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass „ die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa“ damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).
Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vgl. FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).
Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vgl. CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vgl. HRW 4.2.2026).
Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2027 statt (CEDOCA 17.12.2025).
Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage in Burundi als weitgehend stabil an, wenn auch gleichzeitig die aktuelle Lage äußerst volatil ist und sich kurzfristig ändern kann (AA 4.3.2026). Gemäß dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sind die politischen und sozialen Spannungen hoch und können im ganzen Land jederzeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage führen (EDA 13.2.2026) und das österreichische Außenministerium ruft im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 von 4) aus (BMEIA 27.2.2026).
Es kommt immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die DR Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 27.2.2026). Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo wirkt sich auch auf das burundisch-kongolesische Grenzgebiet aus (EDA 13.2.2026). Seit Dezember 2025 finden regelmäßig Kampfhandlungen bei Uvira und im übrigen Süd-Kivu in der DR Kongo nahe der Grenze zu Burundi statt (AA 4.3.2026).
Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund, unter anderem Granatenangriffe, fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte (EDA 13.2.2026).
Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026).
Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Es 3 kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vgl. FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „ Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“(RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).
Ferner haben kriegerische Auseinandersetzungen in der DR Kongo durch Flüchtlingsbewegungen, verstärkte Polizeikontrollen, unregelmäßige Grenzöffnungen und die faktische Einschränkung der Handelsbeziehungen zwischen den grenznahen Provinzen Auswirkungen auf Burundi. Die Präsenz von Sicherheitskräften im ganzen Land ist hoch und es finden landesweit viele Kontrollen statt, nicht immer von staatlich legitimierten Sicherheitsbehörden (AA 4.3.2026).
Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In 4 lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit, um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht keine Rechtsvertretung vor, und die Regierung stellt keine Anwälte für jene zur Verfügung, die sich keinen leisten können; Inhaftierte, die sich keinen Anwalt leisten können, haben selten Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 12.8.2025). Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer jene vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 23.4.2024).
Angeklagten haben das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Geständnis gezwungen zu werden, obwohl es Berichte gab, wonach einige Häftlinge Folter ausgesetzt wurden, um sie zu einer Aussage zu zwingen. Berichten zufolge stützten sich Richter bei der Verurteilung der Angeklagten auf unter Folter erlangte Geständnisse (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht der Betroffenen vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme und Inhaftierung anzufechten; die Behörden setzten diese Bestimmungen jedoch nicht um. Einige Verdächtige werden ohne formelle Anklage festgehalten, obwohl laut Gesetz die Behörden eine Person nicht länger als 14 Tage ohne Anklage festhalten dürfen. Laut Angaben des Amtes für Strafvollzugsangelegenheiten beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft etwa ein Jahr, doch einige Personen bleiben fast fünf Jahre in Untersuchungshaft. Die Behörden räumen ein, dass das Rechtssystem Schwierigkeiten hat, Fälle zeitnah zu bearbeiten, und dass lange Untersuchungshaftzeiten an der Tagesordnung stehen. Ineffizienz und Korruption bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Justizbeamten tragen zu diesem Problem bei (USDOS 12.8.2025). Berichten zufolge greift der Nationale Nachrichtendienst (SNR) häufig in Gerichtsverfahren sowie in die Arbeit der Polizei und der Gefängnisse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und der Freilassung von Gefangenen ein. Straflosigkeit ist in Burundi nach wie vor weit verbreitet (BS 26.3.2026).
Menschenrechtsgruppen berichteten von zahlreichen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen als Mittel zur Einschüchterung von Regierungskritikern, unabhängigen Stimmen und Mitgliedern der politischen Opposition (USDOS 12.8.2025).
Der UN-Sonderberichterstatter berichtete im Juli 2024, dass willkürliche Festnahmen weiterhin vor allem aus politischen oder mit Rebellion zusammenhängenden Gründen erfolgen. Überlange Untersuchungshaft stellt ein ernsthaftes Problem dar (USDOS 12.8.2025).
1.3.4. Allgemeine Menschenrechte:
Die Menschenrechtslage bleibt angespannt und der Handlungsspielraum der politischen Opposition, der regierungskritischen Zivilgesellschaft und der Medien ist eingeschränkt (AA 13.11.2025).
Die politische Lage in Burundi verschlechterte sich 2025 zunehmend, da die Regierungspartei ihre Machtposition weiter festigt. Die burundische Bevölkerung sah sich Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen der politischen Opposition bei Kommunal- und Parlamentswahlen ausgesetzt (HRW 4.2.2026).
Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; grenzüberschreitende Repressionen; sowie das weitgehende Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind nach wie vor häufig und bleiben weitgehend ungestraft. ACAT-Burundi dokumentierte mindestens 185 Tötungen, 49 Entführungen oder Fälle von Verschleppung, 125 willkürliche Festnahmen und 42 Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ACAT 25.3.2026). Die Regierung ergreift keine ernsthaften und glaubwürdigen Maßnahmen, um Beamte und Mitglieder der Regierungspartei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Beobachter berichteten das ganze Jahr 2024 über weiterhin von Einschüchterungen und Gewalt durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und deren Stellvertreter. Die Straflosigkeit für Regierungs- und Parteifunktionäre sowie für deren Anhänger und Stellvertreter stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 12.8.2025).
Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vgl. ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).
Zudem ist die Lage in den Gefängnissen weiterhin kritisch. Zum 31.12.2025 befanden sich in Burundis Gefängnissen 12.749 Insassen bei einer offiziellen Kapazität von 4.294, was einer Auslastung von etwa 296 % entspricht. Diese extreme Überbelegung beeinträchtigt die Grund-
rechte der Inhaftierten erheblich, darunter den Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Hygiene und menschenwürdigen Haftbedingungen (ACAT 25.3.2026).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, doch es gibt zahlreiche Berichte, wonach Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 12.8.2025).
Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung oder ihre Vertreter, darunter die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst (SNR) und Mitglieder der Imbonerakure, im Laufe des Jahres 2024 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, häufig gegen vermeintliche Anhänger von Oppositionsparteien oder gegen Personen, die ihr gesetzliches Versammlungsrecht ausübten. Die 2017 verbotene NGO Ligue Iteka setzte ihre Tätigkeit außer Landes fort und dokumentierte 279 Tötungen bis Ende August 2024 (USDOS 12.8.2025).
Im November 2023 stellte der UN-Ausschuss gegen Folter fest, dass der SNR politische Gegner systematisch foltert, um sie zu bestrafen und einzuschüchtern. Außerdem kritisierte der Ausschuss, dass die Justiz kaum Maßnahmen ergreift, um die Täter zu ermitteln – selbst wenn Opfer mit klaren Folterspuren vor Gericht erschienen. Menschenrechtsorganisationen berichten über zahlreiche Fälle von Folter gegen Häftlinge im SNR-Hauptquartier sowie in inoffiziellen Haftanstalten, um Geständnisse oder andere Informationen zu erpressen oder dazu zu zwingen, andere zu belasten oder anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).
Es gibt einige Ermittlungen und Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen, doch Sicherheitskräfte wie die Imbonerakure, der SNR und die Polizei bleiben weitgehend straflos. Einzelne lokale Beamte und Parteimitglieder werden zwar zur Rechenschaft gezogen, insgesamt besteht die Straflosigkeit jedoch fort, und die Regierung wendet Gerechtigkeit nur selektiv an (USDOS 12.8.2025).
1.3.4.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:
Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025).
Es gibt mehrere Berichte, dass staatliche Behörden in die Aktivitäten unabhängiger zivilgesellschaftlicher und politischer Gruppen eingreifen. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen verurteilen die Übergriffe der Regierung (BS 26.3.2026). Die meisten burundischen Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil, vor allem wenn, sie Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich für bürgerliche und politische Rechte einsetzen, arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil (HRW 4.2.2026). Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund möglicher Repressalien in einem Klima der Angst und restriktive Gesetze gegenüber ausländischen NGOs und der Presse geben der Regierung erhebliche Kontrollbefugnisse (BS 26.3.2026).
Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 26.3.2026).
Oppositionelle sind Angriffen durch die Behörden und Mitglieder der Regierungspartei ausgesetzt. Im Juni 2023 wurden alle Aktivitäten der oppositionellen CNL vom Innenminister ausgesetzt. Mitglieder der CNL sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Mitglieder der Imbonerakure haben Dutzende von CNL-Mitgliedern getötet, willkürlich festgenommen und angegriffen sowie lokale Parteibüros im ganzen Land zerstört (BS 26.3.2026).
Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).
Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.8.2025).
1.4. Burundi 2024 Human Rights Report:
Flüchtlinge und grenzüberschreitende Repression
Burundi kooperiert grundsätzlich mit internationalen Flüchtlingsorganisationen. Gleichzeitig gibt es Berichte über Druck auf burundische Flüchtlinge im Ausland sowie über Einschüchterungen, Entführungen oder Gewalt gegen Regimekritiker außerhalb des Landes.
Fazit
Der Bericht zeichnet das Bild eines Staates, in dem grundlegende Bürger- und Menschenrechte weiterhin erheblich eingeschränkt sind. Besonders problematisch sind politische Repression, Straflosigkeit von Sicherheitskräften, Einschränkungen der Pressefreiheit, willkürliche Inhaftierungen und Folter. Trotz einzelner Ermittlungen gegen Täter sieht der Bericht keine ausreichenden Fortschritte bei der Verbesserung der Menschenrechtslage.
(aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin)
1.5. COI FOCUS BURUNDI - Situation sécuritaire:
Ende Juli 2025 hielten sich in den Nachbarländern rund 322.000 burundische Flüchtlinge und Personen auf, die internationalen Schutz beantragt hatten. Obwohl seit 2017 mehr als 250.000 Flüchtlinge mit Unterstützung des United Nations High Commissioner for Refugees nach Burundi zurückgekehrt sind, hat sich diese Rückkehrbewegung seit 2022 verlangsamt.
Die Wiedereingliederung der Rückkehrer wird durch verschiedene Faktoren erschwert: die Verwundbarkeit der Aufnahmegemeinschaften, eingeschränkten Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen sowie in einigen Fällen durch Sicherheitsprobleme und Überwachungsmaßnahmen.
(aus dem Französischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin)
Aufgrund der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments steht die Identität des BF fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ab 14.10.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Dokumenten und einem aktuellen AJ-Web-Auszug. Dass der BF aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Dass der BF in Burundi Mitglied bei der politischen Partei MSD gewesen ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung.
Der BF brachte zum Beweis seines Vorbringens eine Mitgliedskarte bei der Partei MSD in Vorlage. Das Bundeskriminalamt, dem das Original-Dokument zur urkundentechnischen Untersuchung übermittelt wurde, hielt zwar fest, dass zur Mitgliedskarte kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege. Bei dem fraglichen Formular (Vordruck einschließlich der Stempelabdrucke) handle es sich um einen auf Fotopapier aufgebrachten Ausdruck im Tintenstrahldruckverfahren im Format von ca. 103mm x 78 mm. Lediglich die Ausfüllschriften seien handschriftlich mit blauem Schreibmittel (Kugelschreiber) angebracht worden. Das Formular weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei händisch zugeschnitten worden. Es seien keine Änderungen vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes könne die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht beurteilt werden und sei auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Es könne nicht beurteilt werden, in welcher Form in Burundi Formulare dieser Art ausgegeben werden. Ebenso könne keine Aussage darüber getroffen werden, welche Bedeutung oder Funktion einem solchen Ausweis dort zukomme. Das Ergebnis dieser in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung vermochte somit zwar keine eindeutigen Klärung im Hinblick auf die Authentizität der vorgelegten Mitgliedskarte zu erbringen, es kann jedoch auch nicht von einer Fälschung ausgegangen werden.
Der BF legte ebenso eine vom Generalsekretär der Partei MSD unterzeichnete Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft vor, welchs für sich alleine zwar ebenfalls keinen eindeutigen Beweis liefert, zumal vergleichbare Dokumente grundsätzlich relativ leicht reproduziert oder verfälscht werden können, allerdings gewinnt das Dokument insofern an Bedeutung, als es mit den diesbezüglich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie der vorgelegten Mitgliedskarte in Einklang steht und diese zu stützen vermag.
Vom Beschwerdeführer wurde ein Schreiben vom 29.01.2026 des Landesdirektors von „ XXXX “, einer humanitären Nichtregierungsorganisation, welche seit 2015 insbesondere burundische Flüchtlinge in Ruanda unterstützt, in Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, dass der BF von 2016 bis 2019 unterstützt worden sei und stützt dies zusätzlich sein Vorbringen bezüglich seiner Flucht nach Ruanda und der dortigen Anerkennung als Flüchtling. Dass der Beschwerdeführer am 17.03.2016 vom UNHCR-Büro in Ruanda unter der Registrierungsnummer (,,Registration number") XXXX registriert und als Flüchtling anerkannt wurde, wird in einem diesbezüglichen Schreiben von UNHCR Österreich vom 04.06.2026 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Die Menschenrechtslage in Burundi ist angespannt und der Handlungsspielraum der politischen Opposition, der regierungskritischen Zivilgesellschaft und der Medien ist eingeschränkt. 2025 verschlechterte sich die politische Lage in Burundi zunehmend, da die Regierungspartei ihre Machtposition weiter festigte. Die burundische Bevölkerung sah sich Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen der politischen Opposition bei Kommunal- und Parlamentswahlen ausgesetzt.
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind in Burundi nach wie vor häufig und bleiben weitgehend ungestraft. ACAT-Burundi dokumentierte mindestens 185 Tötungen, 49 Entführungen oder Fälle von Verschleppung, 125 willkürliche Festnahmen und 42 Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Regierung ergreift keine ernsthaften und glaubwürdigen Maßnahmen, um Beamte und Mitglieder der Regierungspartei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Beobachter berichteten das ganze Jahr 2024 über weiterhin von Einschüchterungen und Gewalt durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und deren Stellvertreter. Die Straflosigkeit für Regierungs- und Parteifunktionäre sowie für deren Anhänger und Stellvertreter stellt nach wie vor ein Problem dar.
Es ist allgemein bekannt, dass in Burundi die Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] nach wie vor die politische Opposition verfolgt. Einige Mitglieder der Imbonerakure sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich. Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent.
Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung oder ihre Vertreter, darunter die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst (SNR) und Mitglieder der Imbonerakure, im Laufe des Jahres 2024 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, häufig gegen vermeintliche Anhänger von Oppositionsparteien oder gegen Personen, die ihr gesetzliches Versammlungsrecht ausübten. Im November 2023 stellte der UN-Ausschuss gegen Folter fest, dass der SNR politische Gegner systematisch foltert, um sie zu bestrafen und einzuschüchtern. Außerdem kritisierte der Ausschuss, dass die Justiz kaum Maßnahmen ergreift, um die Täter zu ermitteln – selbst wenn Opfer mit klaren Folterspuren vor Gericht erschienen. Es gibt einige Ermittlungen und Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen, doch Sicherheitskräfte wie die Imbonerakure, der SNR und die Polizei bleiben weitgehend straflos.
Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein. Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen. Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein.
Burundi kooperiert grundsätzlich mit internationalen Flüchtlingsorganisationen. Gleichzeitig gibt es aber auch Berichte über Druck auf burundische Flüchtlinge im Ausland sowie über Einschüchterungen, Entführungen oder Gewalt gegen Regimekritiker außerhalb des Landes. Die Wiedereingliederung der Rückkehrer wird durch verschiedene Faktoren erschwert: eingeschränkter Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen sowie in einigen Fällen Sicherheitsprobleme und Überwachungsmaßnahmen.
Aufgrund seiner glaubhaft dargelegten und durch die Feststellungen belegten oppositionellen Einstellung sowie des Umstandes, dass er in Ruanda als Flüchtling registriert war und sich über einen längeren Zeitraum im Ausland aufgehalten hat, besteht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Burundi in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würde. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden zahlreichen Identitäts- und Straßenkontrollen erscheint es maßgeblich wahrscheinlich, dass seine politische Haltung, sein Auslandsaufenthalt sowie seine Registrierung als Flüchtling bekannt würden. Es ist daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF bereits im Zuge von Kontrollen bei der Einreise oder im weiteren Staatsgebiet, beispielsweise bei Straßenkontrollen der Imbonerakure, als Regimegegner wahrgenommen und deshalb staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Wegen der sich aus den Länderfeststellungen und ergänzenden Berichte ergebenden Situation von Oppositionellen im gesamten burundischen Staatsgebiet steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Aufgrund seiner glaubhaften Mitgliedschaft bei der oppositionellen MSD und seinem Flüchtlingsstatus in Ruanda besteht die Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivitäten Opfer von Folter und Misshandlung werden könnte, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
2.3. Zum Herkunftsstaat des BF:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Burundi basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Ergänzend wurden noch folgende Berichte berücksichtigt:
Burundi 2024 Human Rights Report
Asylum Research Centre, Burundi: Country Report, Jänner 2023
COI FOCUS BURUNDI - Situation sécuritaire, 17.12.2025.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das individuelle Risiko des Beschwerdeführers, in Burundi verfolgt zu werden, ist besonders hoch, da er Mitglied der oppositionellen MSD ist und er 2016 aus Burundi geflüchtet ist und in Ruanda als Flüchtling anerkannt wurde. Wie den unter 2.3. angeführten Quellen zu entnehmen ist, unterliegen Rückkehrer einem erhöhten Risiko als politische Gegner angesehen zu werden. Dabei wird nicht verkannt, dass sich aus dem aktuellen Länderbericht keine besonderen Rückkehrhindernisse für burundische Staatsbürger ergeben. Es kann daher nicht automatisch für jeden Rückkehrer nach Burundi von einer asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden; im Fall des Beschwerdeführers sind aber, wie erwähnt, weitere risikoerhöhende Elemente gegeben, wie seine Mitgliedschaft beim MSD und seine anerkannte Flüchtlingseigenschaft in Ruanda.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im gegenständlichen Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des BF in seiner politischen Gesinnung liegt. Im gegenständlichen Fall ist somit der Konventionsgrund der politischen Gesinnung relevant.
Auch an der Aktualität der Verfolgung gibt es deshalb keinen Zweifel, da in Burundi die regierungstreue Miliz Imbonerakure nach wie vor die politische Opposition verfolgt und vor allem zurückkehrende Flüchtlinge betroffen sind.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Burundis von staatlichen Behörden ausgeht, im vorliegenden Fall auszuschließen.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Im Ergebnis war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben, dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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