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I406 2293759-1•Bundesverwaltungsgericht I406 2293759-1
I406 2293759-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I406 2293759-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA) vom 20.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 und 05.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 17.07.2022 gab er an, dass er die Türkei verlassen habe, weil sein Vater PKK-Mitglied sei. Diese sei in der Türkei verboten, da diese gegen die Regierung sei. Er selbst sei kein Mitglied dieser Partei, aber unterstütze deren Ansichten und unterstütze diese. Es wären durch ihn, seinen Vater und durch die Partei Filme und Nachrichten in den sozialen Medien verbreitet worden. Der Film handle von seinem Vater. Dieser wäre zwar schon vor neun Jahren veröffentlicht worden, jedoch habe der Beschwerdeführer ihn über Twitter verbreitet. Daraufhin habe die Polizei sie gesucht und verhaftet. Sein Vater wäre erst vor Kurzem freigelassen worden. Der Onkel sei entführt worden und sie würden bis heute nicht wissen, wo er sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer Haftstrafe und um sein Leben.
2. Am 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, dass sein Vater einer der Gründer der PKK sei und aufgrund dessen viele Probleme gehabt habe. Bei den Kobane-Vorfällen in den Jahren 2014/2015 habe der Beschwerdeführer für die Kurden Hilfsgüter als Unterstützung nach Syrien transportiert. Im Zuge dessen wäre er in Syrien von einem Granatsplitter, welcher von einer vom Islamischen Staat (IS) geworfenen Granate gestammt habe, am Fuß getroffen worden. Die Splitter wären ihm bereits in Syrien von Freunden entfernt und die Wunde gesäubert worden, bevor er illegal zurück in die Türkei und dann dort in ein Krankenhaus gebracht worden wäre. Im Krankenhaus hätte seine Familie dann gesagt, dass die Wunde von einem Unfall stamme. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass der türkische Staat herausfinde, dass seine Verletzung von einem Granatsplitter stamme. Sein zweiter Hauptgrund für die Ausreise wäre ein Tweet auf Twitter gewesen. Er habe in zwei Tweets den ehemaligen Innenminister und die Justizorgane kritisiert. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass in der Türkei zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wären. Beim einen gehe es um die Tweets und beim anderen wisse er es nicht. Weiters habe er die HDP unterstützt.
3. Mit Bescheid vom 20.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Auseise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.06.2024 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.
5. Am 19.03.2025 fand im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
6. Am 05.06.2026 fand im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch eine weitere mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er spricht Türkisch und Kurdisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX . Er besuchte acht Jahre die Grundschule, ein Jahr die AHS und vier Jahre die Berufsschule, wo er eine Ausbildung zum Schweißer absolvierte. Er hat Berufserfahrung in einer Bäckerei und in einem Pflanzensamen-Vertrieb gesammelt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, insbesondere leben dort seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern.
Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Juni 2022 legal aus der Türkei aus und in weiterer Folge schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über einige Freunde. Der Beschwerdeführer übte in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig einen kurdischen Verein. Ansonsten ist er in keinem Verein aktiv und auch nicht ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung mit chronischer Wundheilungsstörung an seiner linken Ferse. Ansonsten ist er gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Rückkehrgefährdung:
Der Vater des Beschwerdeführers war Mitbegründer der PKK. Er war dann (hochrangiges) Mitglied der DEM-Partei (vormals HDP) und ist derzeit Vorstand der DBP-Partei in XXXX , XXXX .
Der Beschwerdeführer war in der Türkei in einem kurdischen Kulturverein aktiv. Er unterstützte in der Türkei die HDP. Er war kein Mitglied, besuchte jedoch Veranstaltungen der Partei und unterstützte sie beim Wahlkampf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich in einem kurdischen Verein tätig. Er gibt dort Sprachkurse in Kurdisch, unterrichtet kurdische Tänze und organisiert Veranstaltungen. Er arbeitet weiters als Journalist für einen kurdischen Sender, welcher seinen Sitz in Brüssel hat. Die journalistische Arbeit beschränkt sich auf Recherchetätigkeiten für diesen Sender. Dass er öffentlichkeitswirksam für den Sender in Erscheinung getreten wäre, wurde nicht behauptet.
Bei den Kobane-Vorfällen in den Jahren 2014/2015 hat der Beschwerdeführer, um die Kurden zu unterstützen, Hilfsgüter nach Syrien transportiert. Im Zuge dessen wurde er in Syrien von einem Granatsplitter, welcher von einer vom IS geworfenen Granate stammte, am Fuß getroffen. Die Splitter wurden ihm von Freunden entfernt und die Wunde gesäubert, bevor er illegal zurück in die Türkei und dort in ein Krankenhaus gebracht wurde. Dort gab er an, dass die Verletzung von einem Unfall stamme. Aufgrund der guten Erstversorgung und Säuberung der Wunde war es für die Ärzte dort nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung durch einen Granatsplitter in Syrien zugezogen hatte. Die Wunde wurde in dem Krankenhaus – wenn auch mit Verzögerung – behandelt. Dass der Beschwerdeführer absichtlich, weil es von der Polizei angeordnet worden wäre, verzögert behandelt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Ausreise aus der Türkei keine Probleme mit dem türkischen Staat aufgrund dieser Wunde bzw. diesem Vorfall.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 von der Polizei für einige Tage festgenommen, jedoch hatte dies nichts mit seiner Verletzung bzw. seinen Hilfsgütertransporten nach Syrien zu tun. Ihm wurde vorgeworfen, dass er etwas mit den Kobane-Vorfällen im Jahr 2014/15 in der Türkei, bei welchen ein Beamter getötet wurde, zu tun gehabt bzw. daran teilgenommen habe, weil er von einer anonymen Person beschuldigt wurde. Kurze Zeit später wurde er jedoch wieder freigelassen und hat ein Gericht später auch festgestellt, dass er unschuldig ist.
Gegen den Beschwerdeführer laufen in der Türkei vier Strafverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Beleidigung eines Amtsträgers, des Verdachts der Präsidentenbeleidigung und des Verdachts der Terrorpropaganda. Den Strafverfahren liegen Anklagen der zuständigen türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörden zugrunde. Es besteht ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zur Entgegennahme seiner Aussage. Es gab bereits mehrere Verhandlungstermine, zu welchen der Beschwerdeführer – aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich – nicht erschienen ist. Grob zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in den sozialen Medien Beiträge gepostet/geteilt, in denen er den türkischen Präsidenten und noch einen weiteren Beamten beleidigt habe. Im Terrorpropaganda-Verfahren geht es um Propaganda für die PKK. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe über Facebook drei Bilder veröffentlicht oder gepostet, wo festgestellt worden wäre, dass es sich um den Beschwerdeführer handle und dieser Beleidigungen ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich in einem der Verfahren um eine illegitime, auf unsachlichen Motiven beruhende Strafverfolgung des Beschwerdeführers handelt und er kein faires Gerichtsverfahren bekommen würde.
Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet. Sein Bruder hat den Wehrdienst nun – ohne Probleme - für sechs Monate absolviert.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied bei der PKK und hat keine Verbindungen zur Gülen-Bewegung.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister İmamoğlu sowie den Bezirksbürgermeistern von Şişli und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23).
Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal Kılıçdaroğlu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdoğan sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, Kılıçdaroğlu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten [Anm.: nach Redaktionsschluss] Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 9.7.2025).
Am 7.7.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 7.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan sagte über das Treffen: "Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden" (HDN 9.7.2025).
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Autoritäre Entwicklungen
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben (EC 30.10.2024; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney/ORF 20.3.2025, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025).
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 21).
Worldwide Governance Indicators
Es werden die Indikatoren für die Jahre 2002, 2013, 2018 und 2023 zur: Rechenschaftspflicht, politischer Stabilität, Effektivität des Regierens, Ausmaß der Regulativa, Rechtsstaatlichkeit und Kontrolle der Korruption dargestellt.
Erklärung: Der WGI der Weltbank misst sechs umfassende Dimensionen der Regierungsführung - je länger die Balken bzw. höher der Wert, desto positiver:
Mitspracherecht und Rechenschaftspflicht (Voice and Accountability - VA) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Bürger eines Landes in der Lage sind, sich an der Wahl ihrer Regierung zu beteiligen, sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und freie Medien.
Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus (PV) - Erfassung der Wahrnehmung der Wahrscheinlichkeit von politischer Instabilität und/oder politisch motivierter Gewalt, einschließlich Terrorismus.
Effektivität der Regierung (GE) - Erfassung der Wahrnehmung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen, der Qualität des öffentlichen Dienstes und des Grades seiner Unabhängigkeit von politischem Druck, der Qualität der Politikformulierung und -umsetzung sowie der Glaubwürdigkeit des Engagements der Regierung für diese Politik.
Qualität der Regulierungen (RQ) - Erfassung der Wahrnehmung der Fähigkeit der Regierung, solide Politiken und Vorschriften zu formulieren und umzusetzen, die die Entwicklung des Privatsektors ermöglichen und fördern.
Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law - RL) - erfasst die Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem die Akteure Vertrauen in die gesellschaftlichen Regeln haben und diese einhalten, insbesondere die Qualität der Vertragsdurchsetzung, der Eigentumsrechte, der Polizei und der Gerichte sowie die Wahrscheinlichkeit von Verbrechen und Gewalt.
Korruptionskontrolle (CC) - Erfassung der Wahrnehmung des Ausmaßes, in dem öffentliche Macht zum privaten Vorteil ausgeübt wird, einschließlich kleiner und großer Formen der Korruption sowie der "Vereinnahmung" des Staates durch Eliten und private Interessen.
Interpretation: In den ersten Jahren nach der Machtübernahme der AKP haben sich die Indikatoren deutlich verbessert. In den letzten zehn Jahren haben sie sich, bis auf die Dimension: "Politische Stabilität und Abwesenheit von Gewalt/Terrorismus", allesamt wieder verschlechtert und liegen zum Teil unter dem Niveau von 2002.
Das Präsidialsystem
Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt. 20; vgl. EP 19.5.2021, Pt. 55).
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. EC 30.10.2024, S. 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).
Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, S. 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 19).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).
Die Zentralisierung der Politikgestaltung im Rahmen des Präsidialsystems setzt sich fort, was ein inklusives, partizipatives und evidenzbasiertes System der Politikgestaltung weiter verhindert. Insgesamt mangelt es an einer funktionalen Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Regierungsinstitutionen, was zu einer "Überzentralisierung" und Ineffizienz der öffentlichen Verwaltung führt (EC 30.10.2024, S. 80). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).
Monitoring des Europarates
Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).
Präsidentschaftswahlen
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl. PRT 10.3.2023).
Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber auch in der am 28.5.2023 abgehaltenen Stichwahl einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Wahlkampf war dominiert von einer harten Rhetorik, hetzerischen und diskriminierenden Äußerungen beider Kandidaten sowie einer anhaltenden Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Amtsinhaber Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; vgl. DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).
In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).
Das Parlament
Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksallianz" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentssitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023).
In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen [Stand: Mai 2023] von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: Die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).
Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Kommunalwahlen
Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).
Eingriffe in die lokale Demokratie
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das es ihr erlaubt, "Treuhänder" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten zu ernennen, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden. Dieses Dekret wurde erneut nach den Wahlen 2024 und bis ins Jahr 2025 angewendet (DFAT 16.5.2025, S. 23).
Was die kommunale Selbstverwaltung betrifft, so hielt die Regierung den Druck auf oppositionelle Bürgermeister aufrecht, auch mit administrativen und gerichtlichen Mitteln. Die Praxis der Absetzung von Bürgermeistern und deren Ersetzung durch Treuhänder gibt nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis, da sie laut Europäischer Kommission die lokale Demokratie untergräbt und den Wählern ihre bevorzugte Vertretung vorenthält (EC 30.10.2024, S. 19).
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).
Opferbilanz
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a).
Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).
Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).
Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Justizreformen
Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).
Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).
Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbakır unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).
Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).
Im Mai (2023) erklärte der damalige Innenminister Soylu: "Wenn die Anwälte der PKK eingesperrt werden, dann wird es in der Türkei keine PKK mehr geben. Sie sind das Ziel ... Die PKK vergiftet die Türkei über die Anwälte" (USDOS 22.4.2024, S. 9).
Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung
Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).
Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).
Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).
Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).
Geheime bzw. anonyme Zeugen
Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).
Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut der HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).
Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).
Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).
Beleidigung des Präsidenten sowie die Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation als Strafbestand
"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).
Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJRS 2022, S. 120, 156).
Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, davon wurden 1.658 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.807 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 der Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 100, 109).
Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / InternetVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).
Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).
Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall "Şişman und andere gegen die Türkei" ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; ECHR 22.10.2024).
Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).
Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 142), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 122 von 142), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 10.2024).
Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).
Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen (EC 30.10.2024, S. 25).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vgl. EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).
Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirtaş. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).
Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdoğan Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdoğan bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Yılmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).
Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).
Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 26.2.2025, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 11f.).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 4.2025 S. 10).
Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vgl. EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).
Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.
Präsidentendekrete
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter 15.000 und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).
Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).
Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).
Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).
Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierung, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirtaş und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität (EC 30.10.2024, S. 29).
Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ Şenoğlu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter (CoE-PACE 23.6.2025).
Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter (AA 20.5.2024, S. 16) wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europrates (EC 30.10.2024, S. 29).
Wehrdienst
Allgemeines
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).
Freikauf
Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025).
Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S. 25).
E-Government-Portal
Seit März 2023 können laut offizieller Stelle Rekruten über das E-Government-Portal "e-Devlet" alle militärischen Pflichten und Angelegenheiten mithilfe des Dienstes "Mein Militär" erledigen. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einberufung, der aktiven Dienstzeit und der Reservezeit können über den integrierten Dienst zur Wehrpflicht erledigt werden, ohne die Wehrdienststelle aufsuchen zu müssen (PRT-DTO 21.3.2023). Laut französischer Asylbehörde OFPRA ermöglicht das e-Devlet-Portal bereits seit 2014, den Dienstort im Voraus zu erfahren und das Dienstdokument zu erhalten, ohne das Büro für militärische Rekrutierung aufzusuchen. Seit 2015 bietet das Portal auch die Möglichkeit, die persönliche Wehrpflichtlage abzufragen und eine Bescheinigung hierüber zu erhalten, auch für Personen, die noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Wenn eine Person im wehrpflichtigen Alter ist, aber ihre Aufschubzeit abgelaufen ist, oder es sich um einen Befehlsverweigerer handelt, heißt es bei der Abfrage des eigenen Standes hinsichtlich des Wehrdienstes auf e-Devlet: "Sie müssen sich an das nächstgelegene Militärrekrutierungsbüro wenden" (türkisch: "En yakın askerlik şubesinemüracaat etmeniz gerekir"). Seit 2018 ist es möglich, der Einberufung zum Wehrdienst sowie der obligatorischen ärztlichen Untersuchung nachzukommen, indem man ein Online-Formular auf e-Devlet ausfüllt und das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt auf das Portal hochladet (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
"Auslands-Türken" und Doppelstaatsbürger
Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische oder doppelte Staatsangehörige sind vom 20. bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie bei denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben [Anm.: z. B. Urlaub]. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB Ankara 4.2025, S. 24f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (MBZ 11.7.2019).
Ausnahmen von der Wehrpflicht
Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, eine Ausnahme vor. Hierzu ist ein Gesundheitszeugnis eines autorisierten Krankenhauses Voraussetzung (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19). Wenn eine körperliche Behinderung geltend gemacht wird, muss die Person während des Zeitraums, in dem sie wehrpflichtig ist, alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen werden, um zu bestätigen, dass die Behinderung weiterhin besteht (DFAT 16.5.2025, S. 32). Eine weitere Ausnahme, die in Artikel 42 des Gesetzes Nr. 7179 festgelegt ist, gilt für Brüder von Verstorbenen und für Brüder und Söhne von Märtyrern, die während ihres Militärdienstes Opfer von Terrorismus geworden sind (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 19; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 32, MBZ 11.7.2019). Türkische Staatsbürger, die durch Einwanderung die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben und in dem Staat, aus dem sie eingewandert sind, ihren Wehrdienst abgeleistet oder vollendet haben, sind ebenfalls vom Wehrdienst befreit (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20). Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie Trans-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität beantragen (UKHO 10.2023a, S. 4; vgl. MBZ 11.7.2019). Siehe hierzu im Detail den Abschnitt weiter unten: Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige.
Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1111/Art. 35 erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden (MBZ 11.7.2019). Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (nicht älter als 32) (PMRT-OSCE 29.7.2024, S. 20) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MBZ 11.7.2019).
Menschenrechtsverletzungen
Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Laut der Stiftung "Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği" [Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer], die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle beim Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen (SCF 14.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 9).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Türkei Anfang Juli 2023 im Fall eines Soldaten, der 2013 während seines Militärdienstes in der südöstlichen Provinz Şırnak im Bezirk Uludere Selbstmord begangen haben soll, zur Zahlung von 27.000 Euro Entschädigung an dessen Mutter. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Türkei gegen Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben) verstoßen und es versäumt hat, eine effektive Untersuchung des Todesfalls durchzuführen (Duvar 5.7.2023).
Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 76).
Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserregend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehrdienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehrdienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) und
Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 18.11.2024).
Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt werden und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 18.11.2024).
Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB Istanbul 1.3.2023).
Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).
Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbehörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich verpflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein sogenannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts können gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Einspruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozialversicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] versendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflichtigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die folgende Nachricht: "Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht" (türkisch: "Yoklama kaçağı olarak aranmaktasınız"), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, S. 7).
Verwaltungs- und Strafrechtsverfahren bei Wehrdienstentzug
Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Militärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S. 32). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 5.2024, S. 4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die allgemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der "bezahlte Militärdienst" und die Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauerte zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert sind, die einer Situation des "zivilen Todes" gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Barış Görmez vor dem Verfassungsgericht eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024).
Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24).
Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverweigerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, S. 33).
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit
Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vgl. EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).
Nach den Wahlen von 2023 wurden Gewalt und Massenverhaftungen zu den häufigsten Mitteln, um Medienvertreter zu unterdrücken, die über Kundgebungen und Proteste berichteten. Die fast systematische Online-Zensur, willkürliche Gerichtsverfahren gegen kritische Medien und die Ausnutzung des Justizsystems haben bislang nicht zu einer Erholung der Beliebtheitswerte des "Hyperpräsidenten" geführt, der weiterhin in einen großen Fall von politischer Klientelpolitik verwickelt ist (RSF 2.5.2025).
Hart fällt die Beurteilung der Menschenrechtskommissarin des Europarates aus. Die Kommissarin, Dunja Mijatović, stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, "dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt" (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2).
Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) "die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien [...]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, "Pessimismus" anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten" (EP 7.5.2025, Pt. 17).
Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von "Fake News" und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).
Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024), verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert]. Das Bild der fünf Teilkategorien bzw. "Indikatoren" stellt sich ambivalenter dar. - Während sich der Rang beim "Sicherheitsindikator" von 155 auf 149, der "politische Indikator" von Platz 165 auf Platz 162 und der "ökonomische Indikator" von Platz 165 auf Platz 163 verbessert haben, verschlechterte sich der "soziale Indikator" von 150 auf 154 und der "legislative Indikator" von Rang 150 auf Rang 158 der Länderwertung (RSF 2.5.2025).
PRESSE- und MEDIENFREIHEIT
Medien als Instrument der Regierung
Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdoğan und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Media-Outlets liquidiert wurden (REU 31.8.2022). - Erdoğan schuf ein Finanzsystem, das Medienunternehmen übernahm, die Schwierigkeiten hatten, ihre Schulden an den Staat zurückzuzahlen, und diese Medienunternehmen schließlich an mit der Regierung verbündete Unternehmen aus dem Privatsektor veräußerte (RSF 10.8.2024; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 11f.). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30, FH 26.2.2025, D1, RSF 10.8.2024). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1).
Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 2.5.2025).
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 26.2.2025, D1).
Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). D. h., die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die BİK nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).
Zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 verhängte der RTÜK Geldstrafen in Höhe von insgesamt 124 Millionen Lira (4,5 Millionen US-Dollar) gegen Rundfunkanstalten und erließ 1.357 Sendeunterbrechungen (MLSA 20.12.2024; vgl. RSF 2.5.2025, FH 26.2.2025, D1). Laut Journalistengewerkschaft wurden zwischen April 2023 und April 2024 38 separate Verwaltungsstrafen gegen Medienunternehmen verhängt, die sich auf insgesamt fast 40,8 Millionen Lira [1,16 Mio. Euro, Stand Juni 2024] beliefen. Die höchste dieser Geldbußen war eine einzelne Verwaltungsstrafe in Höhe von rund 13,4 Millionen Lira, die gegen Fox TV (später Now TV) verhängt wurde. TELE1 erhielt mit zwölf die höchste Anzahl an Verwaltungsstrafen. Es wurden darüberhinaus 16 temporäre Sendeverbote verhängt (tgs 6.2024, S. 29; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48).
Anlässlich der Festnahme des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, hat der RTÜK mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgeldern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025). Betroffen war z. B. der Sender "Süzcü TV", welcher laut RTÜK mit einem zehntägigen Sendeverbot belegt wurde, weil dem Sender die "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit" bei der Berichterstattung über die anhaltenden Massenproteste vorgeworfen wurde (SBN 27.3.2025).
Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.) Sie beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird (REU 31.8.2022). Mit dem Ziel, "die Marke Türkei zu stärken", koordiniert die Direktion für Kommunikation die Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kommunikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, die einen Mehrwert für die Türkei schaffen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Direktion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach "virtuelle Patrouillen" eingesetzt werden sollen, um gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provokativ eingestuft werden (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als "Propaganda-Direktion" und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, "Maßnahmen gegen jegliche Art von Manipulation und Desinformation" zu ergreifen, da das Gericht diese als "verfassungswidrig" erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt werden können (Duvar 2.8.2024).
Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025, D1; vgl. BS 19.3.2024, S. 11). Die Behörden ordnen regelmäßig die Sperrung von Websites und Plattformen oder die Entfernung von kritischen Online-Inhalten oder negativer Berichterstattung über Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz an. Als Gründe führen sie in der Regel unspezifische Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an (HRW 16.1.2025).
Die Pressefreiheit ist ständig bedroht, da die Regierung weiterhin gegen abweichende Meinungen vorgeht, umfassende Zensurmaßnahmen ergreift und rechtliche Schritte gegen Journalisten einleitet. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete für das Jahr 2024 insgesamt 135 Verstöße gegen die Pressefreiheit, von denen 317 Personen oder Einrichtungen aus dem Medienbereich betroffen waren. Strafanzeigen, Ermittlungen, Verhöre und Zivilklagen wurden wiederholt eingesetzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische Berichterstattung zu unterbinden (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 47f.). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48, ÖB Ankara 4.2025, S. 48), "provokativen Inhalten" (AA 20.5.2024, S. 9), "Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48) und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).
Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vgl. IPI 30.11.2020). So wurden (2024) lange Haftstrafen von bis zu sechs Jahren und drei Monaten wegen terroristischer Straftaten unter anderem gegen acht Journalisten der Nachrichtenagentur Mezopotamya, die Reporterin Hamdiye Çiftçi Öksüz, den Journalisten Erdem Gül sowie die Journalisten Ahmet Altan, Nazlı Ilıcak und Fevzi Yazıcı verhängt (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Beispielsweise wurden laut Medienberichten bei Razzien in Istanbul, Ankara und Urfa am 23.4.2024 neun Journalistinnen und Journalisten festgenommen, die für pro-kurdische Nachrichtenmedien arbeiten. Im Nachgang der Festnahme schränkten die Behörden einen Kontakt der Inhaftierten mit ihren Anwälten ein. Im Polizeibericht hieß es, dass die Journalistinnen und Journalisten Verbindungen zur PKK hätten (BAMF 29.4.2024).
Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption berichten (REU 31.8.2022; vgl. FH 26.2.2025, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden Journalisten Tolga Şardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der "Verbreitung falscher Informationen" getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Einen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben mutmaßlichen Tatbestands (Erdinç wurde am 3.11.2023 unter der gerichtlichen Auflage eines Ausreiseverbotes entlassen). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der türkischen Justiz berichtet, und das unter Berufung auf einen geheimen Bericht hierzu des Nachrichtendienstes MİT (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023, CPJ 2.11.2023, EI 16.12.2024).
Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 4.2025, S. 48; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 27). Laut einer Studie der Europäischen Journalistenvereinigung (2023) gaben 50 % der befragten Journalisten an, dass politischer Druck ein Haupthindernis für ihre Arbeit darstelle, und 43 % erlebten irgendeine Form von Zensur (USDOS 22.4.2024, S. 30).
Ein Beispiel, dass nicht nur gegen Journalisten und Oppositionelle rechtlich seitens der Staatsorgane vorgegangen wird, ist jenes führender Vertreter des TÜSİAD, des Türkischen Industrie- und Wirtschaftsverbandes. - Mitte Februar 2025 kritisierte der Vorsitzende des Hohen Beirats von TÜSİAD, Omer Aras, dass in den Wochen zuvor Hunderte Personen, darunter Politiker und Journalisten, festgenommen wurden. Solche Fälle hätten das Vertrauen der Gesellschaft in den Staat erschüttert und bedeuteten eine Schwächung der türkischen Demokratie. Es folgte scharfe Kritik seitens Staatspräsident Erdoğan am TÜSİAD, wonach der Verband voller Geschäftsleute sei, die im Schatten unfairer Profite und Privilegien zum Schaden der Nation gewachsen seien. Unmittelbar nach Erdoğans Kritik teilte die Istanbuler Staatsanwaltschaft mit, dass gegen Aras und den TÜSIAD-Präsidenten Orhan Turan Ermittlungen wegen des "Versuchs der Beeinflussung eines fairen Gerichtsprozesses" und wegen "Verbreitung von irreführenden Informationen" Ermittlungen eingeleitet wurden (FAZ 20.2.2025; vgl. BIRN 14.2.2025). Über die beiden wurden infolge gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter ein internationales Reiseverbot (Duvar 8.3.2025; vgl. HDN 7.3.2025). Die Staatsanwaltschaft schloss am 7.3.2025 die Ermittlungen gegen Turan und Aras ab. In der Anklageschrift wurden Haftstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und fünfeinhalb Jahren wegen "fortgesetzter öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen in Presse und Rundfunk" gefordert (Duvar 8.3.2025; vgl. BirGün 7.3.2025, HDN 7.3.2025).
Heikle Themen
Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Gewalt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und oppositionelle Proteste berichten (BS 19.3.2024; vgl.FH 28.2.2022, D1, RSF 2.5.2025).
Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vgl. IPI 30.11.2020). Dies gilt auch für die Gegenwart. - So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vgl. Duvar 23.12.2024).
Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021). Der Präsident der staatlichen türkischen Medienaufsicht RTÜK hat nun das Format der Straßeninterviews ins Visier genommen, weil sie "Desinformation" und "Manipulation der öffentlichen Meinung" bewirken können. Bürgerinnen und Bürger, die Gegenstand dieser Interviews waren, wurden belangt, insbesondere diejenigen, die sich kritisch oder negativ über die regierende AKP und Präsident Erdoğan äußerten (Duvar 8.8.2024).
Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Açık Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Açık Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Açık Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Açık Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vgl. Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (İHD), und Güllistan Yarkın, Mitglied einer İHD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der İHD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sieden Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vgl. Bianet 2.5.2024).
Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, Şebnem Korur Fıncancı, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdoğan beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).
Gewalt gegen Journalisten
Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen, Zensur, Androhung oder Anwendung von Verleumdungsgesetzen, Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden (USDOS 22.4.2024, S. 1, 28f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48), BS 19.3.2024; S. 11). Für das Jahr 2024 verzeichnete beispielsweise die Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom elf Morddrohungen gegen Journalisten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Ein weiteres Problem ist eine Art "Kartellbildung" der Medieninstitutionen – wer in einer Institution "überflüssig" wurde, wird von anderen nicht mehr eingestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1).
Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden, das sich auch auf die Atmosphäre der Pressefreiheit in der Türkei (EI 8.2024, S. 3; vgl. SZ 21.2.2022). In seltenen Fällen auch mit tödlichen Folgen. - Im Februar 2022 wurde Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in İzmit erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Die NGO "Expression Interrupted" berichtete für das zweite Quartal 2024 von mindestens 34 Fällen von gewaltsamen Polizeieinsätzen, körperlichen Angriffen, Drohungen und gezielter Gewalt gegen Journalisten. Im zweiten Quartal des Jahres gehörte die Straflosigkeit zugunsten der Täter, die Journalisten drohten oder angriffen, weiterhin zu den Problemen, mit denen Journalisten häufig konfrontiert sind (EI 8.2024, S. 5).
Kurdische Journalisten und Medien
Kurdische Journalisten und Nachrichtenagenturen sowie Reporter, die über kurdische Themen berichteten, wurden wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vgl. AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025). Die Regierung verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen (USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9). Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform "Mezopotamya Agency", laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 23).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025). Im Dezember (2024) wurden die Journalisten Nazım Daştan und Cihan Bilgin, die für die kurdische Nachrichtenagentur Hawar News Agency (ANHA) berichteten, bei der Berichterstattung über die jüngsten militärischen Zusammenstöße im Norden und Osten Syriens bei einem mutmaßlichen türkischen Drohnenangriff getötet. Der Vorfall löste breite Empörung aus, und die Polizei nahm fast 40 Journalisten fest, die gegen die Tötung ihrer Kollegen protestierten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft hat eine Untersuchung gegen den Präsidenten der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, İbrahim Kaboğlu, und Mitglieder des Kammervorstands eingeleitet, da diese die gezielten Angriffe auf Journalisten in Konfliktgebieten als einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und die Genfer Konvention darstellten. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihnen "Propaganda für eine illegale Organisation" und "Verbreitung irreführender Informationen in der Öffentlichkeit" vor (BAMF 23.12.2024, S. 6; vgl. CPJ 23.12.2024). Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssendungen (Mezopotamya 20.1.2025; vgl. SCF 20.1.2025b). Für weitere Beispiele: Siehe vormalige Länderinformationen zur Türkei!
Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022).
Urteile des Verfassungsgerichts
Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).
Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).
Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).
MEINUNGSFREIHEIT
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S. 27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).
Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S. 46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).
Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten Kılıç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde Kılıç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).
Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).
Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation
Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).
Zum Thema Beleidigung des Staatspräsidenten, anderer staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der türkischen Nation (Türkentum) siehe die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen (Abs. Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand) sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Soziale Medien und Internet
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 4.2025, S. 46f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020).
Die Bedingungen für ein offenes und freies Internet sind laut Europäischer Kommission in der Türkei nicht gegeben. Websites und soziale Medien werden häufig für Personen gesperrt, die sich kritisch über die Regierung äußern (EC 8.11.2023, S. 37). Die Internetfreiheit steht nach wie vor unter Druck. So hat beispielsweise das Ausmaß gesperrter Webseiten zugenommen (MBZ 2.2025a, S. 33). Herausstechend sind nach wie vor lange Haftstrafen für Beiträge in sozialen Medien, zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten sowie die Verbreitung von Falschinformationen. Die regierende AKP hat mehrere Gesetze erlassen, die die Zensur und Überwachung verschärfen und Online-Äußerungen kriminalisieren. Online-Troll-Netzwerke verbreiten weiterhin regierungsnahe Desinformationen, und Journalisten, Aktivisten und Nutzer sozialer Medien werden nach wie vor wegen ihrer Online-Inhalte angeklagt. Die Türkei erreichte 2024 nur 31 von 100 möglichen Punkten und gilt weiterhin als "unfrei" (FH 16.10.2024).
Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vgl. MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).
Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdoğan und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).
Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Telekommunikationsbehörde BTK und nicht von den Gerichten erlassen. - Das Mandat der BTK umfasst die Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen, sie kann aber auch Verwaltungsanordnungen für ausländische Websites erlassen. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).
Im Jahr 2023 wurde laut der NGO "Free Web Turkey" der Zugang zu 219.059 URLs gesperrt. Gesperrt wurden u. a. 197.907 Domainnamen, 5.641 Social-Media-Beiträge und 743 Social-Media-Konten. Der Bericht hebt hervor, dass zu den zensierten URLs weiters auch 14.680 Nachrichtenartikel gehörten, die sich am häufigsten (5.881 gesperrte Artikel) mit Korruptionsvorwürfen und Fehlverhalten befassten, und zwar oft mit Bezug auf Beamte und Personen mit engen Verbindungen zur regierenden Partei AKP. - Verbrechen gegen Frauen und Kinder folgten mit 2.256 gesperrten Artikeln und 1.733 Artikeln über Organisierte Kriminalität. Blockiert wurden auch 646 Artikel über Präsident Erdoğan und seine Familie. Der Hauptgrund für die Sperrung von Artikeln gemäß türkischen Behörden war die "Verletzung der Persönlichkeitsrechte", und zwar in 14.332 Fällen, gefolgt von 344 Sperren wegen der Gefährdung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung (FW-TR 3.9.2024; vgl. SCF 16.7.2024).
Das sog. "Desinformationsgesetz" Nr. 7418 (2022)
Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das sog. Gesetz gegen "Desinformation" beschlossen. Am 18.10.2022 trat es als Gesetz Nr. 7418 zur Änderung des Pressegesetzes in Kraft. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vgl. DW 14.10.2022, ÖB Ankara 4.2025, S. 47). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 4.2025, S. 47; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vgl. tgs 6.2024, S. 23).
Das Desinformationsgesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Online-Netzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit Online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt. Emre Kızılkaya, Leiter des türkischen Zweigs des Internationalen Presseinstituts mit Sitz in Wien, nimmt an, dass dieses Gesetz auch digitale Plattformen wie Google News oder Facebook dazu zwingen wird, der Regierung ihre Algorithmen offenzulegen (Guardian 13.10.2022). Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der türkischen Geschichte werden (Zeit Online 14.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).
Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 (2025)
Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vgl. CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Öğret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).
Urteile des Verfassungsgerichts
Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).
Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).
Publikationsverbote
In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdoğan die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).
Informationen zum behördlichen Vorgehen gegen die kritische Berichterstattung angesichts der Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 finden sich in den vorigen Versionen der Länderinformationen zur Türkei.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13).
Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und den internationalen Konventionen, denen die Türkei beigetreten ist (EC 30.10.2024, S. 33), auch nicht mit der türkischen Verfassung (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). - Die Gesetze erlauben es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager, willkürlicher Kriterien zu verbieten. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden häufig mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei aufgelöst. Eine positive Entwicklung war die Aufhebung des 2018 ausgesprochenen Verbots von Protesten der Samstagsmütter, auf dem Istanbuler Galatasaray-Platz, durch den Innenminister im November 2023. Die Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger werden jedoch fortgesetzt (EC 30.10.2024, S. 33; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Gegen Demonstranten werden zudem häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2023 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 256 Demonstrationen und Versammlungen (2022: 571), wobei 3.487 Personen (2022: 4.553) durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (İHD/HRA 23.8.2024; vgl. İHD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6).
Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 5 u.6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).
Anlässlich der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu am 19.3.2025 verabschiedete der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates am 27.3.2025 eine Deklaration, in welcher u. a. auf starken Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in den letzten Monaten hingewiesen wird. Der Kongress verurteilte insbesondere den Rückgriff auf pauschale Verbote öffentlicher Demonstrationen, wie sie in Gemeinden verhängt wurden, in denen Bürgermeister abgesetzt oder verhaftet wurden, darunter Istanbul. Dem folgend verlangte der Kongress, den übermäßig weit gefassten Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ein Ende zu setzen, die den politischen Pluralismus einschränken, die Menschenrechte verletzen und die Grundlagen der Demokratie untergraben und sich nachteilig auf die lokale Selbstverwaltung in der Türkei auswirken (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 7, 13b). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 8). Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 25.3.2025).
Während regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten werden, dürfen regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden (FH 26.2.2025, E1).
Opposition
Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).
Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).
Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP "verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).
Vorgehen gegen die CHP
Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli 2025 wurde ein Antrag des Staatspräsidenten auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 der 135 CHP-Abgeordneten im türkischen Parlament eingereicht (TM 7.7.2025a; vgl. Evrensel 7.7.2025).
Vorgehen gegen Ekrem İmamoğlu, Istanbuler Bürgermeister und Präsidentschaftskandidat
Schon Anfang November 2024 hatte Staatspräsident Erdoğan İmamoğlu wegen unbegründeter Anschuldigungen einschließlich Verleumdungen verklagt. Auch der CHP-Parteichef Özgür Özel wurde von Erdoğan wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt (VOA 1.11.2024; vgl. Duvar 3.11.2024, NTV 1.11.2024). İmamoğlu wurde überdies seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht (BAMF 27.1.2025, S. 12; vgl. SCF 20.1.2025a).
Am 23.3.2025 haben die Behörden den Istanbuler Bürgermeister Ekrem İmamoğlu suspendiert, nachdem ein Istanbuler Gericht seine formelle Verhaftung wegen Korruptionsvorwürfen anordnete. Das Gericht führte jedoch nicht die vermeintliche Unterstützung einer terroristischen Organisation als Grund für eine Festnahme an. Somit war formal die Einsetzung eines Treuhänders der Regierung rechtlich ausgeschlossen. Die Festnahme löste landesweite Massenproteste aus, dies trotz eines behördlichen Demonstrationsverbotes. Die Behörden hatten seit der Inhaftierung von İmamoğlu am 19.3.2025 etliche hundert Demonstranten in mehreren Provinzen festgenommen nebst Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren. Einen Tag vor der Inhaftierung annullierte die Universität Istanbul İmamoğlus Hochschulabschluss. Ein gültiger Hochschulabschluss ist in der Türkei eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für Präsidentschaftskandidaten. Das Innenministerium gab bekannt, dass nebst İmamoğlu auch zwei weitere Istanbuler Bezirksbürgermeister suspendiert wurden (AlMon 23.3.2025; vgl. Standard 23.3.2025, FAZ 19.3.2025, Soufan 27.3.2025). - Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet Murat Çalık, wurde wegen der Korruptionsvorwürfe in einem anhängigen Verfahren suspendiert und in Folge inhaftiert, während anstelle des Bürgermeisters von Şişli, Resul Emrah Şahan, der im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen verhaftet wurde, ein Treuhänder ernannt wurde (Bianet 23.3.2025; vgl. HDN 23.3.2025). Überdies wurden gegen über 100 Personen, darunter städtische Beamte, Ermittlungen wegen Terrorismus einerseits und Korruption, Bestechung, Erpressung sowie Veruntreuung andererseits eingeleitet (Bianet 23.3.2025). Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus gehen auf die Zusammenarbeit der CHP mit der "Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker" - der DEM-Partei bei den Kommunalwahlen im Jahr 2024 zurück. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zu dieser Zusammenarbeit ein und behauptete, dass sie von der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) organisiert worden sei. Als Grundlage für die Anschuldigungen führte die Staatsanwaltschaft Aussagen von PKK-Führern aus der Wahlperiode an, in denen die DEM-Partei zur Zusammenarbeit mit der Opposition ermutigt wurde (Bianet 21.3.2025). Verhaftet wurden auch mehrere Journalisten, darunter ausländische, sowohl bei den Demonstrationen vor Ort als auch bei Razzien an deren Wohnadressen (Bianet 24.3.2025; vgl. SZ 25.3.2025, Soufan 27.3.2025, Monde 28.3.2025).
Am 26.3.2025 wählte der von der CHP dominierte Stadtrat von Istanbul Nuri Aslan zum Interims-Bürgermeister. Nur 176 der 185 CHP-Mandatare konnten abstimmen, da sich die neun restlichen in Untersuchungshaft befanden (TM 26.3.2025; vgl. AJ 26.3.2025). Am 14.4.2025 lehnte das Istanbuler Strafgericht die Haftentlassung İmamoğlus ab (DlF 14.4.2025; vgl. AP 14.4.2025). 100 Tage nach der Verhaftung İmamoğlus haben Zehntausende seiner Unterstützer gegen die türkische Regierung demonstriert und diese zum Rücktritt aufgefordert (Tagesschau 1.7.2025; vgl. BIRN 2.7.2025). 42 Personen wurden festgenommen. Ihnen wurden Beleidigung von Staatspräsident Erdoğan und Widerstand gegen die Sicherheitskräfte vorgeworfen (Standard 2.7.2025; vgl. BIRN 2.7.2025).
Vorgehen gegen Özgür Özel, CHP-Parteivorsitzender
Im April 2025 wurde gegen Özel eine Klage wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Schadenersatzforderung von 12.000 Euro eingebracht, weil Özel angeblich Staatspräsident Erdoğan als "Junta-Chef" bezeichnet hatte (HB 8.4.2025). Anfang Juli wurden dem Parlament Präsidialdekrete übermittelt, um die parlamentarische Immunität von Özel und dem CHP-Abgeordneten Tuncay Özkan aus İzmir aufzuheben und sie vor Gericht zu stellen. Der Grund dafür ist ihre Anschuldigung gegen Mitglieder des Kassationsgerichts, einen Putsch gegen das Verfassungsgericht im Fall von Can Atalay inszeniert zu haben, was der Beleidigung von Amtsträgern gleichkommt. Nach dem Strafgesetzbuch wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren geahndet (YR 3.7.2025; vgl. FAZ 3.7.2025). Anfang Juli 2025 erfolgten neuerliche Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorwürfe beziehen sich auf Äußerungen des CHP-Chefs bei einer Pressekonferenz am 5.7.2025. Özel habe dabei nicht nur Staatspräsident Erdoğan beleidigt, sondern auch Drohungen gegen Entscheidungsträger in Behörden ausgestoßen (Standard 7.7.2025; vgl. TM 7.7.2025c).
Die CHP als Ganzes betreffen die im Februar 2025 aufgenommenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Ankara wegen des Vorwurfs des Stimmenkaufs am CHP-Parteitag, auf dem Ögür Özel Kemal Kılıçdaroğlu besiegte (DS 30.6.2025). CHP-Chef Özel wird beschuldigt, Delegierte beim Parteitag im Herbst 2023 mit Geld bestochen zu haben, damit sie für ihn stimmen. Die Staatsanwaltschaft fordert ein bis drei Jahre Haft sowie ein Politikverbot für Özel. Zudem droht der Partei eine Zwangsverwaltung oder aber die Rückkehr ihres vorherigen Vorsitzenden Kemal Kılıçdaroğlu (RND 2.7.2025; vgl. SRF 30.6.2025, DS 30.6.2025).
Verfolgung von lokalen CHP-Amtsträgern
2024: Die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul gab am 30.10.2024 die Verhaftung des CHP-Bürgermeisters der Istanbuler Gemeinde Esenyurt, Ahmet Özer, bekannt. Die Staatsanwaltschaft führte Telefonaufzeichnungen, Überwachungen und Finanzdaten als Beweis für Özers "intensive und anhaltende organische Verbindungen" mit der PKK an. In einer Erklärung hieß es außerdem, Özer habe in den letzten zehn Jahren mehrfach mit Remzi Kartal, dem Ko-Vorsitzenden der PKK-nahen Organisation KONGRA-GEL, gesprochen und sei an Diskussionen über das "demokratische Autonomieprojekt" der PKK beteiligt gewesen. Der stellvertretende Gouverneur von Istanbul, Can Aksoy, wurde als Treuhänder von Esenyurt ernannt. (HDN 31.10.2024; vgl. Evrensel 31.10.2024, Bianet 31.10.2024). Danach wurden auch alle bis auf einen gewählten Gemeinderat durch Treuhänder in Form von Beamten des Gouverneuramtes ersetzt (Duvar 5.11.2024; vgl. Haberler 4.11.2024). Am 6.11.2024 wies das 11. Strafgericht erster Instanz in Istanbul die Berufung zur Enthaftung Ahmet Özers zurück (Duvar 7.11.2024).
Im November 2024 wurde der CHP-Bürgermeister von Ovacık (in der Provinz Tunceli/Dersim), Mustafa Sarıgül, wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Duvar 21.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024, Rudaw 22.11.2024).
2025: Die Behörden haben am 13.1.2025 Jänner den CHP-Bürgermeister des Istanbuler Bezirks Beşiktaş, Rıza Akpolat, festgenommen. In Istanbul wurde eine strafrechtliche Untersuchung gegen ein Verbrechersyndikat eingeleitet, dem vorgeworfen wird, Bürgermeister und hochrangige Kommunalbeamte bestochen zu haben, um Ausschreibungsverfahren zu manipulieren und sicherzustellen, sodass Aufträge an ihre eigenen Unternehmen vergeben werden (Duvar 14.1.2025; vgl. Spiegel 13.1.2025, BIRN 13.1.2025). Anfang März 2025 wurde der CHP-Bürgermeister des Istanbuler Stadtteils Beykoz, Alaattin Köseler, inhaftiert und abgesetzt. Laut Innenministerium werde Köseler Einflussnahme auf Ausschreibungen vorgeworfen (FR 4.3.2025; vgl. HDN 4.3.2025). Mitte April wurden elf städtische Beamte im von der CHP regierten Istanbuler Stadtteil Beşiktaş wegen mutmaßlicher Angebotsabsprachen zugunsten krimineller Netzwerke festgenommen, darunter auch der stellvertretende Bürgermeister von Beşiktaş, Ali Rıza Yılmaz (TM 17.4.2025; vgl. TR-Today 17.4.2025).
Nachdem am 26.4.2025 die Behörden Haftbefehle gegen 53 Personen im Rahmen der Korruptionsermittlungen erlassen hatten, wurden unmittelbar danach bei Razzien in Istanbul, Ankara und der nordwestlichen Provinz Tekirdağ 52 Personen verhaftet, darunter Mitarbeiter und Funktionäre der CHP-geführten Istanbuler Stadtverwaltung (AlMon 28.4.2025; vgl. Zeit Online 26.4.2025, Spiegel 27.4.2025). Zur gleichen Zeit hat die Staatsanwaltschaft in Istanbul 25, im März 2025 festgenommene, ehemalige und amtierende städtische Beamte aus vier von der CHP geführten Gemeinden (Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli) wegen Terrorismusfinanzierung angeklagt, weil sie zwischen 2014 und 2016 die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) finanziell unterstützt hätten. Den Angeklagten drohten Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren. Zu den Angeklagten gehören der ehemalige Bürgermeister von Sarıyer, Şükrü Genç, der ehemalige Bürgermeister von Şişli, Hayri İnönü, der ehemalige stellvertretende Bürgermeister von Ataşehir, Abdullah Der, sowie die ehemaligen stellvertretenden Bürgermeister von Şişli, Emir Sarıgül und Erdoğan Yıldız (TM 28.4.2025; vgl. Hürriyet 29.4.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister ihres Amtes, nachdem im Rahmen von Korruptionsermittlungen Haftbefehle gegen sie erlassen wurden. Betroffen waren die Bürgermeister der Istanbuler Bezirke Avcilar, Büyükçekmece, Gaziosmanpaşa sowie die Bezirksbürgermeister von Ceyhan und Seyhan aus der südlichen Provinz Adana (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025, Zeit Online 11.6.2025).
Bei einem groß angelegten Einsatz gegen die CHP geführte Stadtverwaltung von Izmir wurden Anfang Juli 2025 126 Personen festgenommen, darunter der ehemalige Oberbürgermeister Tunç Soyer sowie der CHP-Provinzvorsitzende Şenol Aslanoğlu. Insgesamt wurden 157 Haftbefehle im Rahmen von Korruptionsermittlungen der Staatsanwaltschaft Izmir angeordnet (TA 1.7.2025; vgl. HDN 1.7.2025, Standard 1.7.2025a). Und am 5. Juli sind drei weitere CHP-Bürgermeister festgenommen worden. Der Bürgermeister von Antalya, Muhittin Böcek, kam wegen Korruptionsermittlungen in Gewahrsam. Die Bürgermeister der südtürkischen Großstädte Adana, Zeydan Karalar, und Adıyaman, Abdurrahman Tutdere, sind wegen des Vorwurfs der Erpressung festgenommen worden, teilte die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul mit (DW 5.7.2025; vgl. FAZ 5.7.2025, MEE 5.7.2025).
Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020).
Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt. Daily Sabah verwendete durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP" (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024).
[Anmerkung: Allerdings verschwanden diese Attribute im Zuge der (indirekten) Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK, insbesondere der Person Abdullah Öcalans, die durch Vertreter der DEM-Partei vermittelt wurden, welche letztendlich in der Auslösung der PKK mündeten.]
Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 20.5.2024, S. 7), gemäß dem jüngsten Bericht der Europäischen Kommission sogar 8.000 (EC 30.10.2024, S. 19). Eine Quelle des niederländischen Außenministeriums schätzt die Zahl der Inhaftierten nunmehrigen DEM-Partei-Mitglieder ebenfalls auf 7.000 bis 8.000. Anfang Jänner 2025 hatte die DEM-Partei 14.741 Mitglieder. Dies würde bedeuten, dass etwa 47 - 54 % der DEM-Mitglieder inhaftiert waren (MBZ 2.2025a, S. 63).
Razzien in DEM-Partei-Büros
Die Behörden gehen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Yılmaz und Abdullah Arınan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Regierungsfreundliche Medien zitierten das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul, wonach im Büro der DEM-Partei eine Gedenkveranstaltung für die 1995 "neutralisierte" PKK-Terroristin Gülşen Atalmış stattfand und dass PKK-Fotos ausgetauscht wurden (Hürriyet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024).
Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen, Ethnische Minderheiten / Kurden und Politische Lage.
Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).
Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).
Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP
Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Anfang Juli 2025]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirtaş und Yüksekdağ) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19).
Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 9.4.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monate später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).
Sechs ehemalige Parlamentarier haben sich im Frühjahr 2025 noch in Haft befunden, darunter die ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye İşçi Partisi - TİP] (IPU 9.4.2025, S. 2).
Seit 2015 bis Ende 2022 sollen laut Eigenangaben der HDP mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022). HDP-Parlamentarier waren auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde (Duvar 10.10.2022; vgl. Ahval 10.10.2022).
Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei
Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).
Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, seit Oktober 2019 in Haft, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Ein türkisches Gericht hat Mızraklı allerdings Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.). - Und am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).
Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet Sıddık Akış verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Akış, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten. Am 4. Juni kam es zu weiteren Protesten in Hakkâri, bei denen die Polizei mit Pfefferspray und Gummigeschossen eingriff. Auch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir wurde gegen die Ernennung des Treuhänders in Hakkâri demonstriert (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Akış im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteil - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b).
Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Turk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz Şanliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie. Turk ist eine führende Persönlichkeit der kurdischen Bewegung in der Türkei und ein starker Befürworter des Friedens zwischen dem Staat und der PKK. Er wurde bereits zweimal gewaltsam aus dem Amt entfernt (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024a, DW 4.11.2024). Infolge kam es in allen drei betroffenen Gemeinden, aber beispielsweise auch in Van, zu Protesten, bei denen die Polizei gewaltsam eingriff und zahlreiche Demonstrierende festnahm (TM 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024b).
Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Hazır, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024).
Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).
Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen. Das Innenministerium entließ daraufhin die Ko-Bürgermeister und setzte einen Treuhänder anstatt ihrer ein (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner wurde Sofya Alağaş, die Ko-Bürgermeisterin von Siirt aus den Reihen der DEM-Partei, aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal Kızılkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).
Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbakır verurteilt (Nach Zeydans überwältigendem Sieg bei den Gemeinderatswahlen 2024 entzog die Provinzwahlkommission auf Antrag des Justizministeriums Zeydan das Bürgermeistermandat und übertrug es dem Kandidaten der AKP) (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balcı, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbakır, Doğan Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025).
Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Kağızman in der östlichen Provinz Kars zum Treuhänder der Gemeinde Kağızman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer offiziellen Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Kağızman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weshalb Alkan als Vorsichtsmaßnahme vom Dienst suspendiert wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt. Die Regierungsbehörden verhängten strenge Sicherheitsmaßnahmen und riegelten den Bezirk praktisch ab (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).
Der Kobanê-Massenprozess
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 22).
Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen. Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirtaş. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekdağ wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre (NZZ 17.5.2024; vgl. MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024). Demirtaş wurde im Detail verurteilt zu: 20 Jahre wegen "Beihilfe zur Untergrabung der Einheit und Integrität des Staates", 4 1/2 Jahre wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und 2 1/2 wegen einer Rede bei einer Newroz-Veranstaltung und zu weiteren sieben Strafen wegen "terroristischer Propaganda" bei verschiedenen Anlässen (Bianet 16.5.2024).
Die Inter-Parlamentarische Union zeigte sich 2025 "zutiefst besorgt über den Ausgang des Kobane-Prozesses, [und] ist der festen Überzeugung, dass diese Verurteilungen, darunter auch die von Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, offenbar weitgehend, wenn nicht sogar ausschließlich auf politischen Äußerungen und Vereinigungen beruhen und im Widerspruch zu den Urteilen und Rechtsnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; ist der Ansicht, dass dieser Prozess ernsthafte Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Nutzung des Strafrechtssystems zur Unterdrückung legitimer politischer Opposition aufwirft" [Zitat aus dem englischen Original] (IPU 9.4.2025).
Weiteres Urteil gegen Demirtaş
Am 19.7.2024 erhielt Demirtaş von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirtaş umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirtaş Präsident Erdoğan und den damaligen Premierminister Davutoğlu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vgl. Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).
Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern
Zu Beispielen vor dem Jahr 2023, bitte auf Vorgängerversionen der Länderinformationen zurückzugreifen.
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Ko-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbakır durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z. B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vgl. WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie des stellvertretenden HDP-Vorsitzenden der Provinz Urfa (bereits am 4.3.2023) oder des Ko-Vorsitzenden des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).
Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz Iğdır durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks Şahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP Şahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024).
Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) Nimet Tanrıkulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).
Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022).
Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Anfang Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft 15 Jahre Haft für Güzel (HDN 1.10.2022). Ein Strafgericht in Ankara ordnete im Dezember 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an, da nach Sach- und Beweislage die Beschuldigte weiterhin der Mitgliedschaft in einer "Terrororganisation" dringend verdächtig sei (ANF 11.12.2023). Ende Mai 2025 befand sich Güzel immer noch in Haft (ANF 29.5.2025).
Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von İdris Baluken und Figen Yüksekdağ, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).
Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş blieb trotz zweier EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung gefordert wurde, im Gefängnis. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine sofortige Freilassung sicherzustellen (EC 30.10.2024, S. 21).
Am 8.7.2025 befand der EGMR, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Haft von Selahattin Demirtaş auf unzureichenden Gründen beruhen und in Wirklichkeit darauf abzielen, die öffentliche Debatte zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einzuschränken. Das Gericht stellte [erneut] die Verletzung zahlreicher Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei wurde vom Gericht angehalten, dem Beschwerdeführer 3.245 Euro für den materiellen Schaden, 32.500 Euro für den immateriellen Schaden und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen (ECHR 8.7.2025).
Siehe auch das Kapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Verbotsverfahren gegen die HDP
Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).
In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (REU 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB Ankara 18.3.2021).
Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).
Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).
Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).
Im April 2025 forderte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit den Standards der Rechtsprechung des EGMR zu fällen, wobei die IPU sich besorgt zeigte, dass in den Begründungen für das Auflösungsverfahren weiterhin ohne stichhaltige rechtliche Begründung die HDP und die PKK vermischt werden. Die IPU bekräftigte, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet (IPU 9.4.2025).
Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter
Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in İnegöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. TİHV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).
Der bislang schwerwiegendste Angriff fand im Juni 2021 in Izmir statt, als Angreifer ein Büro der HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen haben (AlMon 17.6.2021; vgl. Zeit Online 17.6.2021).
Für weitere Beispiele vor dem Jahr 2024 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen - Türkei.
Vorgehen gegen weitere Oppositions-Parteien (Beispiele)
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vgl. ECHR 16.9.2024).
Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halkın Kurtuluş Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birleşik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der TİP, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vgl. Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vgl. DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdoğan infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).
Haftbedingungen
Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung
Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 15f.).
Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.).
Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen "[...] seine tiefe Besorgnis über die katastrophale Lage in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückzuführen ist, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist; [...und war] besorgt über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten" (EP 7.5.2025, Pt. 21).
Häftlingsstatistik
In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.1.2025 gab es insgesamt 405 Strafvollzugsanstalten, darunter 273 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zwölf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten, und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 301.397 Plätze (ABC-TGM 1.1.2025). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Behörden mit Stand 2.6.2025 416.927, davon waren 13,8 % Untersuchungshäftlinge (nur "pre-trial"). Mit Stand Juni 2025 ergab die Schätzung 488 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner [zum Vergleich: Österreich: 104]. Die Belegung machte im April 2025 132,9 % [April 2024 noch 109,2 %] aus. Rund 57.700 Häftlinge befanden sich 2025 (2020: 41.890) in Untersuchungshaft oder einer anderen Form der Inhaftierung ohne abgeschlossenen Prozess. 4,5 % waren Frauen und 1 % Insassen unter 18 Jahren (ICPR 6.2025).
Menschenrechtssituation
Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2024 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet. Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Die in der nationalen Gesetzgebung festgelegten Grundrechte werden nicht respektiert. Sie werden oft als Privilegien angesehen und Gefangenen, die sich nicht daran halten, willkürlich entzogen. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein (Prison Insider 2024). Die Gefängnisse in der Türkei sind seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen. Die TİHV gibt an, dass 2.729 von 5.553 ihrer Beschwerdeführer zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2023 in der Haft gefoltert und misshandelt wurden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2024; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).
Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten, Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (İHD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincancı von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vgl. İHD/HRA 31.5.2024).
Die Gefängnisse erfüllen im Allgemeinen die baulichen Standards, d. h. Infrastruktur und Grundausstattung, aber erhebliche Probleme mit der Überbelegung führen in vielen Gefängnissen zu Bedingungen, die nach Ansicht des Europäisches Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Committee for the Prevention of Torture - CPT) des Europarats als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden können (USDOS 20.3.2023, S. 9). Diese Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39).
Kontrollorgane
Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).
Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 30.10.2024, S. 30f.). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
Mangel an unabhängiger Überwachung
Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die TİHEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die TİHEK als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfüllt die TİHEK nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und hat Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 30f.).
Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen
Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (İHD/HRA 26.7.2024, S. 25).
NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).
Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln. Sie müssen für Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, Strom (außer für die Beleuchtung) und zusätzliche Lebensmittel aufkommen, falls die Portionen bei den Mahlzeiten nicht ausreichen. Bedürftige Gefangene erhalten keine finanzielle Unterstützung (Prison Insider 2024).
Kontakte zur Außenwelt
Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).
Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29).
Politische Gefangene
Seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 und dem darauf folgenden Ausnahmezustand wurden immer mehr Menschen nach dem ursprünglich 1991 eingeführten Anti-Terrorgesetz verurteilt. Zu diesen Gefangenen gehören ausgesprochene Regierungskritiker, politische Gegner, Aktivisten, Journalisten, Anwälte und kurdische Aktivisten. Schätzungen zufolge fallen mehr als 10 % der Gefängnisinsassen in diese Kategorie (Prison Insider 2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es mit Stand April 2024 zwischen 20.000 und 25.000 politische Gefangene, wobei die meisten Kurden - Schätzungen gehen von bis zu 80 % aus - (MBZ 2.2025a, S. 39f.). In diesem Sinne äußerte sich Ende November auch der UN-Menschenrechtsausschuss und fügte diesbezüglich seine Sorge über die lange Untersuchungshaft hinzu, einschließlich der langen Zeiträume, in denen die erwähnten Gruppen ohne Anklage inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang brachte der Ausschuss seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Strafverteidiger gezielt angegriffen werden, dass es schwierig ist, rechtswidrige Inhaftierungen anzufechten, dass Strafverteidiger Beschränkungen unterliegen, wenn sie sich mit ihren Mandanten treffen und Zugang zu den Fallakten erhalten wollen, und dass das Berufungsverfahren langwierig ist (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie für diejenigen, die zu "verschärfter lebenslanger Haft" verurteilt worden waren, darunter eingeschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung "mangelnder guter Führung" verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16), EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40).
Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewährungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung ausgeschlossen werden (TM 29.8.2023; vgl. SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 17, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnisberichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 11.2023, S. 24; vgl. TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Gefängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, "Reue" zu deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 16, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, S. 41).
Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.). Bei politischen Gefangenen wird in den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen Gefangenen misshandeln, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).
Medizinische Behandlungen und Kontrollen
Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S. 19). Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersuchungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt (CAT 14.8.2024, S. 6).
Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10).
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, obwohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).
Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträgen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Daneben bestehen die allgemeinen Probleme mit der Frischluftzufuhr, dem eingeschränkten Zugang zu sauberen oder warmen Wasser und der Mangel an Diätmahlzeiten. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsentscheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus "Sicherheitsgründen" nicht umgesetzt werden, verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener. Mit Stand Ende April 2022 konnte die İHD 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Im Jahr 2023 wurden von der İHD 6.639 Verstöße gegen das Recht auf Gesundheit festgestellt (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).
Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024).
Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).
Hochsicherheitsgefängnisse
In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).
Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).
Isolationshaft
Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).
Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).
Todesfälle in Gefängnissen
Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).
Ethnische Minderheiten
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf "Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Art von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe „kaukasische Völker“ bezieht sich auf Georgier und Laz in der Türkei und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die Zaza.
BMI/BMLVS 2017, S. 33f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der ethnischen und sprachlichen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheiten geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf diese Art von Karte nicht dargestellt werden. Die Gruppe "kaukasische Völker" bezieht sich auf Georgier, Lasen und Tscherkessen in der Türkei, Jordanien und Syrien. In der Türkei gehören zu den Kurden auch die Zaza. Bei den unter der Kennziffer 3 subsumierten Ethnien handelt es sich im Südosten der Türkei um Assyrer und nicht um Armenier. Letztere finden sich nur in den Großstädten und einem Dorf in der Provinz Hatay (hier nicht abgebildet).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S. 21).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Zur Verfolgung kurdischer Journalisten siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).
Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
[Anmerkung: Für Beispiele vor dem Jahr 2024 siehe vormalige Versionen der Länderinformationen Türkei!]
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).
Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, S. 19).
Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Weitere Beispiele aus den Jahren vor 2024 finden sich in den Länderinformationen zur Türkei vor 2025.
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
Verwendung des Begriffes "Kurdistan"
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).
Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).
Grundversorgung / Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Heimatort, zur Schul- bzw. Ausbildung, zur Erwerbstätigkeit, zum Familienstand, zu den Familien- und Wohnverhältnissen in der Türkei, zum Aufenthaltsort seiner Familie und zum bestehenden Kontakt zu seiner Familie in der Türkei beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Datum der legalen Ausreise aus der Türkei, dem Datum der Asylantragstellung und zur schlepperunterstützten Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme.
Die Feststellungen zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten und zu bestehenden Freundschaften in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der zweiten mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass er in Österreich – abgesehen von der Aktivität in einem kurdischen Verein – nicht in einem Verein aktiv oder ehrenamtlich tätig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und den mündlichen Verhandlungen und der vorgelegten Krankengeschichte bzw. Befunde.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Rückkehrgefährdung:
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und der in den Stellungnahmen vorgelegten Dokumente ist es glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Mitbegründer der PKK und (hochrangiges) Mitglied der DEM-Partei (vormals HDP) war und derzeit Vorstand der DBP-Partei in XXXX , XXXX ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in einem kurdischen Kulturverein aktiv war und die HDP unterstützte, obwohl er kein Mitglied war, beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, der mündlichen Verhandlung und den Stellungnahmen und dem vorgelegten Schreiben des kurdischen Vereins, in dem dieser angibt, dass der Beschwerdeführer den Verein aufgrund seiner Migration nach Europa verlassen hat (OZ 9). Dass der Beschwerdeführer, wie er in der zweiten mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, registriertes Mitglied bei der HDP war, konnte nicht festgestellt werden, zumal dies von Beschwerdeführer zuvor nie behauptet wurde bzw. er in der niederschriftlichen Einvernahme angab, eben kein registriertes Mitglied (gewesen) zu sein (vgl. AS 32: “LA: Sie sind kein Mitglied einer politischen Partei? VP: Ich habe 2021 die HDP unterstützt, aber ich bin kein registriertes Mitglied.”). Ein Nachweis über eine Parteimitgliedschaft wurde ebenfalls nicht vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich in einem kurdischen Verein tätig ist und für einen kurdischen Sender mit Sitz in Brüssel als Journalist Recherchetätigkeiten durchführt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 18.03.2025 (OZ 10) und aus den vorgelegten Fotos.
Aufgrund der stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung, seiner dokumentierten Verletzung an der Ferse und seinem allgemeinen Engagement für kurdische Belange ist es glaubhaft, dass er im Zuge eines Hilfsgütertransportes nach Syrien in den Jahren 2014/2015 durch einen Granatsplitter verletzt wurde und seine Wunde erstversorgt und gesäubert wurde, bevor er in der Türkei in ein Krankenhaus gebracht wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auch selbst an, dass er bzw. seine Familie im Krankenhaus angegeben hat, dass die Verletzung durch einen Unfall verursacht wurde und dass es für die Ärzte aufgrund der guten Erstversorgung und Säuberung der Wunde nicht ersichtlich war, dass die Verletzung von einem Granatsplitter (in Syrien) stammt (vgl. OZ 11: “BF: Meine Freunde vor Ort sind ja auch nicht dumm. Sie haben extra meine Verletzung sehr gut gesäubert, damit man sagen kann, dass die Verletzung von einem Unfall stammt, das haben sie schon bedacht. Aufgrund dessen wurde meine Wunde eine Woche lang gesäubert. RI: Welche medizinischen Kenntnisse hatten Ihre Freunde? BF: Sie waren Ärzte bevor der Bürgerkrieg in Syrien begonnen hatte. Nach Beginn des Bürgerkrieges haben sie Verletzte versorgt. Sie haben mir zB auch beigebracht, wie man Blut abnimmt, Spritzen gibt oder einen Gips anlegt. RI: Und Sie glauben, nur, weil man Splitter aus einer Wunde entfernt, kann man nicht mehr feststellen, dass die Wunde von Splittern verursacht wurde? BF: Ich wurde eine Woche lang von meinen Freunden behandelt, die Wunde wurde gesäubert. Ich wurde dann zum Freund meines Vaters gebracht.”). Der Beschwerdeführe schilderte in der mündlichen Verhandlung auch ausführlich, wie die Wunde in zwei verschiedenen Krankenhäusern behandelt wurde - insbesondere dass er operiert wurde und eine Vakuumtherapie erhielt – und steht daher jedenfalls fest, dass Wunde – wenn auch mit Verspätung – behandelt wurde (OZ 11). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in dem ersten Krankenhaus zunächst absichtlich nicht behandelt worden wäre, weil dies von der Polizei angeordnet worden wäre, weil diese gewusst hätten, dass er sich die Verletzung in Syrien zugezogen hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eine reine Spekulation darstellt und nicht schlüssig erscheint. Es ist nicht ersichtlich, woher die Polizei wissen sollte, dass die Verletzung von einem Granatsplitter (aus Syrien) stammt, wenn es nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht einmal für die Ärzte ersichtlich war. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen anderen Grund nennen, woher die Polizei hätte wissen sollen, dass er in Syrien verletzt wurde. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass die Polizei aufmerksam geworden wäre, weil der Beschwerdeführer von seinem Vater und anderen HDP-Mitgliedern bzw. Abgeordneten besucht worden wäre, jedoch ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wieso die Polizei aufgrund dessen wissen oder den Verdacht schöpfen sollte, dass die Verletzung aus Syrien stammt. Es ist auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, dass er vom Krankenhauspersonal schlecht behandelt worden bzw. seine Behandlung aufgrund der Intervention durch die Polizei absichtlich verzögert worden wäre und andererseits, dass sein Vater gut mit dem Leiter des Krankenhauses bekannt gewesen wäre und dieser die Polizei auch gewarnt hätte, sich nicht mehr unrechtmäßig zu verhalten. Gegen einen Wahrheitsgehalt dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung spricht schlussendlich auch, dass er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei – somit ca. sieben Jahre – mit der Polizei bzw. dem türkischen Staat keine Probleme aufgrund dieser Verletzung hatte. Folglich ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nun – über zehn Jahre nach diesem Vorfall in Syrien – im Falle einer Rückkehr in die Türkei (und einer dort allfällig fortgeführten Behandlung der Wunde in einem Krankenhaus) aufgrund dieser Verletzung Probleme bekommen sollte bzw. er aufgrund dessen ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sollte. Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Jahr 2017 von der Polizei für einige Tage festgenommen wurde, jedoch hatte dies nichts mit seiner Verletzung bzw. seinen Hilfsgütertransporten nach Syrien zu tun. Er gab an, dass ihm vorgeworfen wurde, dass er etwas mit den Kobane-Vorfällen im Jahr 2014/15 in der Türkei, bei welchen ein Beamter getötet wurde, zu tun gehabt bzw. daran teilgenommen habe, weil er von einer anonymen Person beschuldigt worden wäre. Kurze Zeit später wurde er jedoch wieder freigelassen und hat nach seinen eigenen Angaben ein Gericht später auch festgestellt, dass er unschuldig ist.
Die Feststellungen zu den anhängigen Gerichtsverfahren in der Türkei beruhen auf den vorgelegten e-Devlet-Abfragen (OZ 9; OZ 36); es gibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Grund, an der Echtheit dieser Dokumente zu zweifeln, weshalb festzustellen war, dass in der Türkei vier Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufen. Es wurde weiters auch ein Haftbefehl vorgelegt (OZ 9), es ist auch in mehreren vorgelegten Verhandlungsprotokollen (OZ 36) von einem Haftbefehl die Rede, weshalb auch das Bestehen eines Haftbefehls glaubhaft erscheint. Dass der Haftbefehl zur Entgegennahme der Aussage des Beschwerdeführers erlassen wurde, ergibt sich aus dem Haftbefehl selbst, sowie aus einer in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgelegten Anklageschrift, in welcher vermerkt wurde, dass man den Beschwerdeführer nicht erreiche und deshalb nicht vernehmen könne und darum ein Haftbefehl ausgestellt wurde (OZ 36). Aus den vorgelegten Gerichtsabfragen ist auch ersichtlich, dass es in den Verfahren bereits Verhandlungstermine gegeben hat.
Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt, dass er die ihm in den anhängigen Strafverfahren vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe. In der zweiten mündlichen Verhandlung bestätigte er, auf Twitter Dinge gepostet und auch Beleidigungen ausgesprochen zu haben (vgl. OZ 36: “RI: Ich halte zusammenfassend fest, gegen Sie werden Verfahren geführt wegen Terrorverdacht, Beleidigung einer Person, die aktuell Abgeordneter ist, sowie wegen Präsidentenbeleidigung. BF: Ja, ich habe über Twitter Dinge gepostet. Auf meine Posts habe ich dann Beleidigungen erhalten woraufhin ich auch beleidigt habe.”). An dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass es nicht die Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, die Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers festzustellen, jedoch ist aufgrund der eben gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass es sich um eine legitime Strafverfolgung handelt. Es gibt – soweit dies anhand der vorgelegten Gerichtsdokumente beurteilt werden kann - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein faires Gerichtsverfahren bekommen und sich nicht zu den Vorwürfen äußern bzw. verteidigen können würde. Aus den in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgelegten Verhandlungsprotokollen ist ersichtlich, dass die Verhandlungen (wohl aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers) jeweils vertagt wurden und der Beschwerdeführer nicht in Abwesenheit und ohne die Möglichkeit, sich zu verteidigen, verurteilt wurde. Dass es bisher Verfahrensdefizite im gerichtlichen Verfahren gegeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht behauptet. Es sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung auch selbst angab, dass ihm im Jahr 2017 vorgeworfen wurde, etwas mit den Kobane-Vorfällen im Jahr 2014/15 in der Türkei, bei welchen ein Beamter getötet wurde, zu tun gehabt bzw. daran teilgenommen zu haben und ein Gericht in weiterer Folge – trotz seiner Verbindungen zur HDP und der politischen Aktivität seines Vaters - festgestellt hat, dass er unschuldig ist. Dies zeigt auch, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und ein eingeleitetes Verfahren bzw. eine Anklage (auch in der Türkei und trotz Verbindungen zur HDP) nicht automatisch eine Verurteilung bedeutet.
Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass sein Bruder nun sechs Monate seines Wehrdienstes absolviert hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten mündlichen Verhandlung. Etwaige Probleme des Bruders bei der Ableistung des Wehrdienstes wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens und auch in der zweiten mündlichen Verhandlung klar zu verstehen, dass er kein PKK-Mitglied ist und das Verhalten der PKK auch nicht in Ordnung findet (OZ 36). Verbindungen zur Gülen-Bewegung hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für die Türkei vom 06.08.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16. 16.04.2020 , Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Zu den in der Türkei gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren:
Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz in der Türkei ist eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits geboten.
Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).
Gegen den Beschwerdeführer wurden wegen der Delikte der Beamtenbeleidigung (Art. 125 türkisches Strafgesetzbuch – Strafdrohung zwischen ein und zwei Jahren), der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch – Strafdrohung zwischen ein und vier Jahren) und der Terrorpropaganda (Art. 7 türkisches Anti-Terror-Gesetz – Strafdrohung zwischen ein und fünf Jahren) Strafverfahren eröffnet. Eine Verurteilung liegt nicht vor, weshalb im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht von einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung die Rede sein kann.
Hinsichtlich der Frage, ob eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung vorliegt, ist zunächst ist zu beurteilen, ob das Verhalten des türkischen Staates, etwa Sachverhalte, wie die Propaganda für die Terrororganisation PKK bzw. andere terroristische Vereinigungen oder die Beleidigung des Präsidenten bzw. eines anderen Amtsträgers unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt. Dies ist zweifelsfrei zu verneinen, insbesondere, weil sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht finden. Vergleichbar zum türkischen Straftatbestand der Beleidigung des Präsidenten bzw. eines anderen Amtsträgers gibt es in Österreich die Straftatbestände des § 111 StGB (Üble Nachrede), des § 115 StGB (Beleidigung) und des § 116 StGB (Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde). Vergleichbar zum türkischen Straftatbestand der Terrorpropaganda gibt es in Österreich die Straftatbestände des § 282 StGB (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) und des § 282a StGB (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass die nach dem türkischen Recht pönalisierte Propaganda für eine Terrororganisation (wie die PKK, welche auch in Österreich als terroristische Organisation eingestuft wird) und Beleidigung des türkischen Präsidenten oder eines Beamten stelle "persecution" dar.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohungen wird – soweit im gegenständlichen Fall ersichtlich – im Rahmen des hier anzustellenden Vergleichs mit der im Bundesgebiet geltenden Rechtslage (exemplarisch: § 282, § 282a StGB: jeweils Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; § 111 StGB: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe; § 115 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe) in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen sein, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.
Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehls ist festzuhalten, dass dieser nur zur Entgegennahme der Aussage des Beschwerdeführers besteht, da er bisher zu keiner Verhandlung erschienen ist und er somit auch nicht zu den Vorwürfen einvernommen werden konnte. Ein bestehender Haftbefehl zur Vernehmung des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als unverhältnismäßig oder diskriminierend betrachtet werden, zumal Beschuldigte auch in Österreich zwangsweise festgenommen und vorgeführt werden können, wenn diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund nicht bei Gericht erscheinen.
Weiters gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein faires Verfahren bekommen würde bzw. bisher kein faires Verfahren bekommen hat, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Den Strafverfahren liegen Anklagen der zuständigen türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörden zugrunde, sodass der Grundsatz des Anklageprozesses gewahrt ist. Soweit ersichtlich, wurden in diesen anhängigen Verfahren bisher auch die Grundsätze der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit gewahrt. Die Verletzung von Verfahrensgarantien oder Verstöße gegen die Geschäftsverteilung sind nicht ersichtlich. Es wurden auch Beweisverfahren eingeleitet und ist den Verhandlungsprotokollen bzw. dem bestehenden Haftbefehl zu entnehmen, dass jedenfalls beabsichtigt wird, dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren, zumal die Verhandlungen (wohl aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers) immer wieder vertagt wurden. Es gibt weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtsanwaltlich vertreten lassen oder er gegen eine allfällige für ihn nachteilige Entscheidung kein Rechtsmittel erheben könnte. Die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte wird zwar in Berichten kritisiert, allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ein Gericht seine Unschuld festgestellt hat, nachdem ihm im Jahr 2017 vorgeworfen wurde, dass er etwas mit den Kobane-Vorfällen im Jahr 2014/15 in der Türkei, bei welchen ein Beamter getötet wurde, zu tun gehabt bzw. daran teilgenommen habe. Dies trotz seiner Verbindungen zur HDP und der politischen Aktivität seines Vaters, was zeigt, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und ein eingeleitetes Verfahren bzw. eine Anklage (auch in der Türkei und trotz Verbindungen zur HDP) nicht automatisch eine Verurteilung bedeutet. In Anbetracht des aus den vorgelegten Unterlagen jeweils ersichtlichen Verfahrensgangs ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurden bzw. werden. Es sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Vorgehen der türkischen Behörden und Gerichte lediglich durch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Kurden, seinen Verbindungen zur HDP oder der politischen Aktivität seines Vaters bestimmt war, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erkennenden Gericht auch nicht bestritten hat, die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben. Die bislang erfolgten Verfahrensschritte stellen sich nicht als willkürliche Handlungen dar, sondern als solche, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dienen sollten. Ohne eine Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers vorzunehmen - eine solche Beurteilung obliegt der türkischen Strafjustiz und ist ohne vollständige Kenntnis der Akten und der vollständigen Ergebnisse der noch durchzuführenden gerichtlichen Verfahrensschritte nicht möglich - lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen entnehmbaren strafrechtlichen Bestimmungen jedenfalls nicht ableiten, dass es der Strafverfolgung und den drohenden Sanktionen an jeglicher Verhältnismäßigkeit fehlt.
Eine mit unverhältnismäßigen Mitteln geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen. In jedem Fall kann aufgrund der eben gemachten Ausführungen nicht von einem Schauprozess, der nur einer willkürlichen Bestrafung des Beschwerdeführers dienen sollte, die Rede sein.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte türkische Strafverfahren einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung und keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellt.
Zu den Verbindungen des Beschwerdeführers zur HDP, seiner Aktivität in einem kurdischen Kulturverein und der politischen Aktivität seines Vaters:
Auch die Verbindungen des Beschwerdeführers zur HDP (Besuch von Veranstaltungen und Unterstützung im Wahlkampf) und seine Aktivität in einem kurdischen Kulturverein vor seiner Ausreise aus der Türkei sowie die politische Aktivität seines Vaters vermögen keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in die Türkei darzutun, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund dieser Umstände keine Probleme mit den türkischen Behörden hatte und sogar legal ausreisen konnte. Es ist nicht ersichtlich, wieso er im Falle einer Rückkehr aufgrund dessen nun negative Folgen zu erwarten hätte. Außerdem ist die HDP ungeachtet der Repressalien gegen ihre leitenden Repräsentanten, Parlamentarier und Kommunalpolitiker aktuell eine in der Türkei erlaubte politische Partei und war der Beschwerdeführer nicht in leitender Stellung bzw. in einer der eben genannten Funktionen bei der Partei tätig, sondern besuchte nur deren Veranstaltungen und unterstützte sie im Wahlkampf, ohne überhaupt registriertes Mitglied bei der Partei zu sein. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass “einfache” Unterstützter/Sympathisanten der HDP alleine aufgrund des Besuchs von Veranstaltungen und der Übernahme von Unterstützungstätigkeiten im Wahlkampf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten individuellen Verfolgung zu rechnen hätten. Den Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass aufgrund der Mitgliedschaft oder Aktivität in einem kurdischen Kulturverein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich der politischen Aktivität des Vaters des Beschwerdeführers sei außerdem auch festgehalten, dass sein Vater selbst und auch die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben können und nicht ersichtlich ist, wieso dies nicht auch für den Beschwerdeführer möglich sein sollte.
Zur Verletzung an der Ferse, welche sich der Beschwerdeführer durch einen Granatsplitter in Syrien zugezogen hat:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, aufgrund seiner Verletzung an der Ferse, welche er sich in Syrien durch einen Granatsplitter zugezogen habe, Probleme zu bekommen, ist auszuführen, dass er sich diese Verletzung vor über zehn Jahren zugezogen hat und es ihm danach ca. sieben Jahre lang möglich war, ohne Probleme in der Türkei zu leben. Die frische Verletzung wurde in einem Krankenhaus in der Türkei – unter der Angabe, dass die Verletzung von einem Unfall stamme - behandelt und gab der Beschwerdeführer selbst an, dass es (aufgrund der guten Säuberung und Erstversorgung der Wunde) für die Ärzte nicht einmal zum damaligen Zeitpunkt feststellbar war, dass diese von einem Granatsplitter stammt. Es erscheint daher wenig plausibel, dass dies nach über zehn Jahren nun für Ärzte bei allfälligen weiteren Behandlungen erkennbar sein sollte und der Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgrund dessen ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sollte. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund dessen somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung.
Zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines relevanten Nachfluchtgrundes entscheidend ist, ob die exilpolitische Betätigung derart öffentlichkeitswirksam oder konfrontativ war, dass die betroffene Person dadurch in den Fokus staatlicher Repression geraten konnte. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer entweder besonders auffällig regierungskritisch in Erscheinung trat oder zumindest wahrscheinlich ist, dass ihr Auftreten den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangte (vgl. VwGH 03.11.2022, Ra 2021/19/0259). Ein derart exponiertes Verhalten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in einem kurdischen Verein in Österreich aktiv ist und dort Sprachkurse in Kurdisch gibt, kurdische Tänze unterrichtet und Veranstaltungen organisiert. Eine herausgehobene oder gar leitende Funktion über er dabei jedoch nicht aus, in diesen Tätigkeiten ist auch kein regierungskritisches Auftreten erkennbar bzw. ist die Arbeit des Beschwerdeführers im Verein nicht auf eine Konfrontation mit der türkischen Regierung ausgerichtet. Bezüglich der vorgebrachten journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine solche zwar grundsätzlich auch für glaubhaft erachtet wird, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund dessen in das Blickfeld des türkischen Staates geraten wäre. Nach seinen eigenen Angaben beschränkt sich die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf, dass er Recherchen für einen kurdischen Sender mit Sitz in Brüssel durchführt. Dass der Beschwerdeführer für diesen Sender in irgendeiner Weise außenwirksam in Erscheinung getreten wäre, wurde jedoch nicht behauptet und haben sich auch sonst aus dem Akteninhalt und einer durchgeführten Internetrecherche keine Hinweise darauf ergeben. Für das erkennende Gericht ist somit nicht ersichtlich, wie die türkischen Behörden von dieser Recherchetätigkeit, welche sich naturgemäß im Hintergrund abspielt, hätten Kenntnis erlangen sollen, um eine Verbindung zwischen dem kurdischen Sender und dem Beschwerdeführer herstellen zu können. Überdies kann schon aus Kapazitätsgründen und solchen der dafür notwendigen organisatorischen Erfordernisse nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat sämtliche Aktivitäten türkischer Staatsbürger im Ausland überwacht und dazu auch nicht die faktischen Möglichkeiten hat. Plausibel ist in dieser Hinsicht vielmehr, dass jene Personen unter besonderer Beobachtung stehen, die sich als maßgeblich für die Entwicklung und Umsetzung der politischen Strategien im Hintergrund erweisen und als Meinungsbildner und Redner im Vordergrund oppositioneller Vereinigungen auftreten, zumal alleine diesen auch ein möglicher indirekter Einfluss auf die politische Landschaft innerhalb der Türkei und damit ein mögliches Gefahrenpotential aus Sicht der türkischen Behörden zuzuschreiben wäre. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, es ist daher insgesamt festzuhalten, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers annehmen zu können.
Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit:
Hinsichtlich der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei kurz festgehalten, dass sich aus den aktuellen Länderberichten nicht erschließen lässt, dass Angehörigen der Volksgruppe der Kurden generell wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei eine Verfolgung droht. Es wird nicht verkannt, dass in den Länderberichten allgemein von Benachteiligungen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe berichtet wird, jedoch ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358). Zudem ist es auch den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehören, möglich, in der Türkei zu leben.
Zum Wehrdienst:
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdiensts stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdiensts oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Der Beschwerdeführer erstattete hierzu auch kein substantiiertes Vorbringen, sondern erwähnte bloß einmal, dass er aufgrund seines Vaters und seines Onkels bei der Ableistung des Wehrdienstes Probleme bekommen hätte. Ungeachtet dessen und des Umstandes, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder feststeht, ob, wann und an welchem Ort der Beschwerdeführer eingezogen werden würde, noch, ob der Beschwerdeführer (im Hinblick auf seine Verletzung an der Ferse) als tauglich eingestuft werden würde, sei vollständigkeitshalber kurz festgehalten, dass es keine konkreten Hinweise auf den Eintritt der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen gibt. Auch ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Kurden in der Türkei bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise benachteiligt würden. Zudem war es dem Bruder des Beschwerdeführers – trotz der Verwandtschaft zum Vater und zum Onkel und seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit – möglich, seinen Wehrdienst ohne Probleme zu absolvieren. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Herkunftsstaat konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle (drohende) Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Laut den aktuellen Länderberichten sind außerdem Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Art. 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterliegen würde, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Insoweit dem Beschwerdeführer im Falle einer oder mehrerer Verurteilungen in den in der Türkei gegen ihn anhängigen Strafverfahren eine Haftstrafe droht – wobei explizit festgehalten wird, dass alle Verfahren unerledigt sind, der Beschwerdeführer bisher nicht verurteilt wurde, nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer verurteilt wird und auch im Falle einer Verurteilung nicht sicher ist, dass den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe erwartet - ist angesichts der Feststellungen zu den Haftbedingungen festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung oder Beamtenbeleidigung Inhaftierten als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht.
Dem Länderinformationsblatt zur Türkei ist zu entnehmen, dass eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Haftarten notwendig ist. Die Haftbedingungen in Polizeigewahrsam unterscheiden sich häufig von denen in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, die auf richterlicher Anordnung basieren. Während im Polizeigewahrsam weiterhin glaubhafte Berichte über unangemessene Bedingungen bestehen, sind die Haftbedingungen in vielen Strafvollzugsanstalten – trotz anhaltender Überbelegung – insgesamt besser und entsprechen häufig den baulichen und materiellen Mindeststandards. Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnungen sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Besondere Haftbedingungen gelten zB für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie für diejenigen, die zu „verschärfter lebenslanger Haft“ verurteilt worden waren, darunter eingeschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit anderen Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung „mangelnder guter Führung“ verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen. Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie zB wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als „Terroristen“ und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Haftbedingungen in den jeweiligen Einrichtungen sind zudem im Hinblick auf Überbelegung kritisch zu betrachten. Ferner bestehen auch Anschuldigungen über weitere Verletzungen der Menschenrechte, wie etwa willkürliche Beschränkungen der Insassenrechte sowie die Verhinderung von uneingeschränkten Besuchsmöglichkeiten.
Hervorzuheben ist jedoch, dass in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen wurden, um die materielle Ausstattung der Haftanstalten deutlich zu verbessern und wurde die Schulung des Personals fortgesetzt. Viele Einrichtungen wurden modernisiert, und es existiert eine Vielzahl neuer oder renovierter Gefängnisse, in denen die Standards der EMRK grundsätzlich eingehalten werden können. Dies zeigt, dass eine Reihe von Haftanstalten die grundlegenden menschenrechtlichen Anforderungen erfüllen und somit keine Verletzungen von Art. 3 EMRK vorliegen. Darüber hinaus sind in der Türkei mehrere nationale und internationale Kontrollmechanismen etabliert, die die Haftanstalten regelmäßig überprüfen. Dazu zählen Inspektionen durch den Sonderberichterstatter, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Auch die Maßnahmen der Behörden, die Kapazitäten der Haftanstalten zu erhöhen, sind als positiver Schritt zu werten. Zwar bleibt die Überbelegung ein ernstzunehmendes Problem, die Ausweitung der Haftplätze (Neu- und Ausbau der Haftanstalten) steuert jedoch dagegen.
Was das Ausmaß der Folter und unmenschlicher Behandlung betrifft ist darauf hinzuweisen, dass die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), die ÖB Ankara und auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter sehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).
Trotz weiterhin bestehender Berichte über Folter und Misshandlungen in der Türkei gibt es auch Hinweise auf eine Abnahme der Schwere dieser Praktiken. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) stellte zwar fest, dass Vorfälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeibeamte weiterhin vorkommen und die Häufigkeit der Vorfälle auf einem besorgniserregenden Niveau liegt, die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte jedoch zurückgegangen sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Ein weiterer positiver Aspekt ist die Entwicklung in der Rechtsprechung. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden. Dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.05.2024 ist im Übrigen zu entnehmen, dass Judikative, Exekutive und Legislative sich offiziell gegen jede Art von Folter positionierten und die türkische Regierung Rahmen des UPR im Februar 2020 offiziell eine „Null-Toleranz“-Politik gegenüber Folter betonte. Diese politische Haltung bildet eine wichtige Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung, auch wenn weiterhin Handlungsbedarf besteht. Der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.05.2024 geht weiters davon aus, dass Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen nicht vorliegen. Darüber hinaus ist dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.05.2024 zu entnehmen, dass internationale und türkische NROs sowie Rechtsanwälte insbesondere im Polizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei Folter- und Misshandlungsvorwürfe erheben. Dabei wird insbesondere über Misshandlungen mutmaßlicher Gülen--Anhänger berichtet und gibt es zudem Berichte über zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen sowie über unzureichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung für Gefangene, wobei eine Verifizierung dieser Vorwürfe nicht möglich ist.
Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).
In Bezug auf die zugrunde gelegten Berichte über das Vorkommen von Folter und unmenschlicher Behandlung in den Haftanstalten der Türkei finden sich sohin durchaus widersprüchliche Aussagen. Während die NGO Menschenrechtsstiftung (TIHV) Folter als systematisches Phänomen darstellt, weisen andere Berichte (ÖBB Ankara 4.2025 und AA 20.05.2024) darauf hin, dass keine Hinweise auf systematische Folter vorliegen. Trotz dieser unterschiedlichen Einschätzungen lässt sich bei der Berücksichtigung aller zugrunde gelegter Berichte jedoch die Übereinstimmung feststellen, dass Maßnahmen gegen jede Form von Folter ergriffen werden. Diese Maßnahmen haben auch bereits eine nachweisbare Wirkung entfaltet, wenngleich weiterhin Handlungsbedarf besteht.
Die Wirkung der Anti-Folter-Maßnahmen ist insbesondere daran erkennbar, dass die Schwere und das Ausmaß der Folterpraktiken insgesamt abgenommen haben. Weiters konnten Berichte von internationalen und türkischen Nichtregierungsorganisationen (NROs) sowie von Rechtsanwälten, die Folter- und Misshandlungsvorwürfe im Polizeigewahrsam dokumentierten, nicht verifiziert werden und stellen sohin keinen Beleg für eine systematische Praxis dar. Hinzu kommt, dass das Verfassungsgericht in mehreren Entscheidungen Verstößen gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt hat und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet hat, womit der Rechtsstaat und die Kontrolle der Sicherheitsorgane gestärkt werden. Es ist auch ein Zeichen dafür, dass Misshandlungen nicht geduldet, sondern verfolgt und bekämpft werden. 2021 urteilte das Verfassungsgericht mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). Darüber hinaus unterstützen die vorliegenden statistischen Daten die Einschätzung einer differenzierten Verteilung der Foltervorkommnisse.
Wie oben bereits ausgeführt, wurden nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (IHD/HRA) im Jahr 2023 zwar insgesamt 5.312 Fälle von Folter oder Misshandlung durch Sicherheitskräfte registriert. Die Verteilung dieser Fälle zeigt jedoch deutlich, dass die Gefahr und Häufigkeit von Folter je nach Kontext stark variieren:
• In Polizeihaft wurden 348 Fälle dokumentiert,
• außerhalb von Hafteinrichtungen traten 733 Fälle auf,
• in Gefängnissen wurden 594 Fälle gemeldet,
• und anlässlich von Protesten kam es zu 3.487 Fällen, bei denen Personen durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet wurden.
Diese Zahlen verdeutlichen, dass der Anteil der Folterfälle in Gefängnissen im Verhältnis zur Gesamtzahl vergleichsweise gering ist. Die 594 Fälle in Gefängnissen machen nur etwa 11,2 % der insgesamt dokumentierten Fälle aus, wohingegen Proteste mit 3.487 Fällen einen Anteil von über 65 % einnehmen. Die erheblich höhere Anzahl von Vorfällen im Kontext von Protesten lässt daher darauf schließen, dass gerade bei Versammlungen und Demonstrationen die Gefahr von Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte besonders hoch ist. Die bereits ergriffenen Maßnahmen gegen Folter und unmenschliche Behandlung in türkischen Haftanstalten scheinen sohin Wirkung zu zeigen und ist nicht davon auszugehen, dass jeder Inhaftierte, auch nicht jeder mit Terrorvorwurf, automatisch unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt ist. Vielmehr muss jeder Fall individuell geprüft werden, um festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt.
Gegen den Beschwerdeführer sind in der Türkei vier Strafverfahren wegen des Verdachts der Beamtenbeleidigung, des Verdachts der Präsidentenbeleidigung und des Verdachts der Terrorpropaganda anhängig. Grob zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in den sozialen Medien Beiträge gepostet/geteilt, in denen er den türkischen Präsidenten und noch einen weiteren Beamten beleidigt hat. Im Terrorpropaganda-Verfahren geht es um Propaganda für die PKK. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe über Facebook drei Bilder veröffentlicht oder gepostet, wo festgestellt worden wäre, dass es sich um den Beschwerdeführer handle und dieser Beleidigungen ausgesprochen habe.
Der Beschwerdeführer hat Verbindungen zur HDP, besuchte deren Veranstaltungen und unterstützte diese im Wahlkampf, ohne überhaupt registriertes Mitglied zu sein.
Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zur PKK ist anzuführen, dass er zwar grundlegende politische Anliegen der kurdischen Bevölkerung teilt, aber weder Mitglied noch aktiver Unterstützer der PKK oder einer sonstigen terroristischen Organisation ist. Es liegen keine Hinweise auf eine organisatorische Einbindung, eine operative Tätigkeit, eine logistische Unterstützung oder eine Beteiligung an bewaffneten Aktionen einer terroristischen Organisation vor. Die politische Haltung des Beschwerdeführers ist daher von einer allgemeinen, ideellen Nähe zu kurdischen Belangen geprägt, ohne dass diese in konkrete terroristische Aktivitäten umgesetzt worden wäre.
Soweit dies beurteilbar ist, hat der Beschwerdeführer in den von ihm geposteten Beiträgen in den sozialen Medien zu keinen Kämpfen oder Terrorakten aufgerufen und trat nicht in einer Weise gegen den Staat auf, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würde. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beiträge auf private Meinungsäußerungen im Internet beschränken.
Eine ausgeprägte, regelmäßige und sichtbare Bekundung der Solidarität für eine terroristische Organisation setzt voraus, dass eine Person maßgeblich an der Verbreitung, Koordinierung oder strategischen Gestaltung entsprechender Inhalte beteiligt ist (zB aktive Medienarbeit, die Verwaltung einschlägiger Kanäle, redaktionelle Tätigkeit oder öffentliche Auftritte im Namen der Organisation). Für all dies gibt es im Fall des Beschwerdeführers jedoch keinerlei Hinweise.
Der Beschwerdeführer erfüllte sohin – soweit dies beurteilbar ist - zu keinem Zeitpunkt das Profil eines führenden, strategisch relevanten oder operativ tätigen Mitglieds oder Sympathisanten einer terroristischen Organisation.
Eine öffentliche Dartuung seiner Meinung in Beiträgen in den sozialen Medien kann zwar ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und gegebenenfalls eine Verurteilung rechtfertigen, liefert jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle der Verbüßung einer Haftstrafe gezielt Opfer von Folter oder systematischer Misshandlung werden wird. Folter wird typischerweise selektiv gegen führende Oppositionelle, Personen mit Insiderwissen, oder zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt.
Auf den Beschwerdeführer trifft all dies nicht zu und ist nicht ersichtlich, welche Akteure ein Interesse hegen sollten, ihn der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu unterziehen.
Aus staatlicher Perspektive ist der Beschwerdeführer daher nicht als gefährlicher Terrorist einzustufen. Er weist weder eine exponierte Stellung noch eine besondere symbolische Bedeutung für oppositionelle oder terroristische Strukturen auf. Vor diesem Hintergrund besteht für den türkischen Staat oder die Strafvollzugsbehörden kein besonderes Interesse, durch Folter oder Misshandlung Informationen zu erlangen, Abschreckung zu betreiben oder ein Exempel zu statuieren. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wissens- oder Einflussstand, der ihn für derartige Maßnahmen relevant machen würde.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis besonders gefährlicher oder exponierter politischer Gefangener gehören würde.
Auch wenn das allgemeine Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung in Haft in nicht auszuschließen ist, besteht für den Beschwerdeführer im konkreten Fall keine ernsthafte, individuelle Gefahr, Opfer solcher Maßnahmen zu werden. Weder das bisherige Verhalten der türkischen (Strafverfolgungs-)Behörden noch der Inhalt des Strafverfahrens noch die politische Rolle des Beschwerdeführers begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe Misshandlungen zu erwarten sind. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr und Inhaftierung mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter im Sinne der internationalen Schutzstandards zu befürchten hätte.
Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - im Hinblick auf seine Wunde an der linken Ferse, welche er sich vor über zehn Jahren zugezogen hat – im Falle einer Haftstrafe Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung haben wird. Es wird nicht verkannt, dass in den Länderberichten teilweise von Defiziten und auch von der Verweigerung medizinischer Behandlungen berichtet wird, jedoch betreffen diese Fälle Gefangene, welche Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben oder Mitglieder der PKK sind. Beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Das türkische Justizsystem verfügt grundsätzlich über medizinisches Fachpersonal und besteht auch die Möglichkeit der Überweisung von Gefangenen an externe Krankenhäuser. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung vorenthalten werden würde, bestehen nicht.
Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei sohin nicht immer als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden können, war dennoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Auch besteht in der Türkei allgemein derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist – bis auf seine Wunde an der Ferse - gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in der Türkei acht Jahre die Grundschule, ein Jahr die AHS und vier Jahre die Berufsschule, wo er eine Ausbildung zum Schweißer absolvierte. Er hat Berufserfahrung in einer Bäckerei und in einem Pflanzensamen-Vertrieb gesammelt. Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte, in einem der Bereiche, in denen er bereits Berufserfahrung hat, zu arbeiten oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem hat er in der Türkei nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben dort seine Eltern und seine Geschwister. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und spricht nicht gegen die Annahme, dass er auch im Falle einer Rückkehr, zumindest vorübergehend, wieder bei seinen Eltern unterkommen könnte. Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer notfalls die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit offen, etwa Sozialleistungen für Bedürftige.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben jedenfalls zu verneinen ist.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).
Zusätzlich ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca. drei Jahren und elf Monaten in Österreich auf. Er übte seit seiner Asylantragstellung zu keinem Zeitpunkt eine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus, verfügt über keine Deutschkenntnisse und ist – abgesehen von seiner Tätigkeit in einem kurdischen Verein - nicht ehrenamtlich tätig oder in einem Verein aktiv. Er verfügt zwar über einige Freundschaften, soziale Kontakte von relevanter Intensität wurden jedoch nicht geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellation erkennen.
So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hat, einen Pflichtschulabschluss erworben hat, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Überdies ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner – ohnedies äußerst gering ausgeprägten – privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich immer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und fast sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Eltern und seiner Geschwister. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch die ca. vierjährige Abwesenheit vollständig gelöst sind und ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder in die Gesellschaft in der Türkei eingliedern können wird.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration.
Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen nicht zu Tage.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 55 Abs 1 FPG sieht vor, dass mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weswegen dem Beschwerdeführer daher zu Recht eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise zu gewähren war.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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