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W271 2303334-1•Bundesverwaltungsgericht W271 2303334-1
W271 2303334-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W271 2303334-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, weiters wären er selbst, als auch seine beiden Geschwister, von der kurdischen Armee zum Militärdienst rekrutiert worden. Aus Angst habe sein Vater entschieden, dass die ganze Familie in die Türkei flüchtete.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX .
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, sein Vater sei nach siebenjähriger Haft in Syrien freigekommen, danach hätten die Kurden seinen Vater und seinen Bruder zum Mitkämpfen bewegen wollen, weshalb die Familie aus Angst vor einer Rekrutierung in die Türkei geflüchtet sei. Aufgrund von Konflikten zwischen Kurden und Türken sowie drohenden Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger habe er schließlich auch die Türkei verlassen.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.
5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, im Hinblick auf das ehemalige syrische Regime keine Befürchtungen mehr zu haben. Er gab jedoch an, weiterhin die Kurden zu fürchten, weil er den Wehrdienst für diese nicht abgeleistet habe und diese ihn als Verräter betrachten würden.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis.
8. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zur Situation in Syrien Stellung und führte aus, dass die Sicherheitslage in Syrien sich weder homogen noch nachhaltig verbessert habe, sondern je nach Region stark unterschiedliche, teils hochgradig volatile Muster aufweise. Zudem sei die Versorgungslage schlecht und äußerst prekär.
9. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien Länderinformation des UNHCR zur Kenntnis.
10. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zur Situation in Syrien Stellung und führte aus, dass er in Syrien über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge. Syrien zähle nach wie vor zu den weltweit gravierendsten humanitären Kriesen, weil rund 90 % der Bevölkerung in Armut leben, während etwa zwei Drittel auf humanitäre Hilfe angewiesen seien.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurmanji und er beherrscht diese in Wort und Schrift.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat keine Kinder. Er wurde im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren, dieser Ort stellt seinen Heimatort dar und er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien XXXX . Danach reiste er in die Türkei aus, dort lebte er bis zu seiner Ausreise nach Europa.
1.1.3. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Ehefrau lebt in Bulgarien.
1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang eine Schule, in der Türkei war er als Maler, Frisör und Schneider tätig.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.6. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden. Das Wehrpflichtgesetz der kurdischen Selbstverwaltung wird zwar fallweise mit Gewalt durchgesetzt. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird von dieser aber nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung gesehen. Wer versuchte, dem Wehrdienst zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Wehrpflicht um einen Monat bestraft. Fallweise kann es zu einer Inhaftierung von bis zu zwei Wochen kommen, während ein Einsatzort für die betroffene Person gesucht wird.
1.2.5. Aus dem mutmaßlich auf eine Entführung durch kurdische Kämpfer zurückzuführenden Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers lässt sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm allein aufgrund dieses Umstandes integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme drohen, liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den herangezogenen Länderinformationen.
1.2.6. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist auf dem Weg in seine Heimatregion wegen seiner bloßen Anwesenheit einer Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt: Der innerstaatliche Konflikt in Syrien dauert auch nach dem Sturz des Assad-Regimes an. Es besteht eine allgegenwärtige Gefahr, ziviles Opfer durch Folgen des Krieges zu werden. Die Sicherheitslage ist problematisch und von Anschlägen, Attentaten und gezielten Angriffen geprägt. Es besteht ein hohes Risiko, dass Zivilpersonen Opfer von Gewalt, Übergriffen, Menschenrechtsverletzungen und Tötungen werden (siehe auch sogleich die Feststellungen zur Sicherheitslage).
Hinzu kommt, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch dominierten SDF zuletzt erneut eskaliert ist. Trotz eines weiterhin formell bestehenden Abkommens zwischen den Parteien liegen Berichte vor, wonach die SDF in weiten Teilen Nordostsyriens territoriale Kontrolle eingebüßt haben und es erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen ist. Diese Entwicklungen führen zu einer weiteren Destabilisierung der Sicherheitslage, insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Landesteilen, und verstärken das allgemeine Risiko für die Zivilbevölkerung erheblich.
1.4. Situation im Herkunftsstaat
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.4.2. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), seit 2023 als Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) bezeichnet, versteht sich als de facto eigenständige Verwaltungsstruktur mit eigener „Verfassung“, Justiz-, Bildungs- und Verwaltungssystemen und beschäftigt über 130.000 Personen. Ihr militärischer Arm, die SDF unter dominanter Beteiligung der YPG, kontrollierte weite Teile Nord- und Nordostsyriens und spielte eine zentrale Rolle im Kampf gegen den IS, steht jedoch politisch wie militärisch unter starkem Druck, insbesondere durch die Türkei und die syrische Zentralregierung. Innerhalb der kurdischen politischen Landschaft bestehen Spannungen über eine mögliche Integration der SDF in staatliche Strukturen, während zugleich Bemühungen um eine einheitliche kurdische Verhandlungsposition gegenüber Damaskus unternommen werden. Die Führung der DAANES fordert föderale und dezentrale Strukturen innerhalb Syriens, was von der Zentralregierung als Gefährdung der territorialen Einheit zurückgewiesen wird. Parallel dazu werden innerregionale Dialogformate, Konferenzen und die Vorbereitung von Kommunalwahlen vorangetrieben, wenngleich politische Prozesse mehrfach verschoben wurden und die Zukunft der Autonomieverwaltung weiterhin von übergeordneten Machtverhältnissen abhängt.
Machtanspruch und territoriale Kontrolle
Die Türkei ist seit Beginn des Syrienkonflikts in Nordsyrien präsent, übt dort politischen und wirtschaftlichen Druck aus und führte seit 2016 mehrere Militäroperationen durch, wodurch u. a. Jarablus, al-Bab und später auch Afrin sowie Grenzgebiete wie Tell Abyad und Ra’s al-’Ain unter türkischen Einfluss bzw. unter Kontrolle der Türkei und der SNA gerieten. Diese Interventionen führten zur Vertreibung großer Bevölkerungsgruppen, während Rückkehrzusagen – etwa im Rahmen des Abkommens vom 10.03.2025 – durch Sicherheitsprobleme und die fortdauernde türkische Präsenz, insbesondere in Afrin, erschwert bleiben. Der Nordosten Syriens ist zugleich ethnisch und stammespolitisch stark fragmentiert, was lokale Spannungen und das Risiko größerer Konflikte – auch zwischen arabischen und kurdischen Akteuren – erhöht. Parallel dazu verschärften sich Spannungen zwischen DAANES/SDF und Teilen arabischer Stammeseliten, was in der Folge auch die Stabilität und territoriale Kontrolle der SDF in Gebieten wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour beeinträchtigte. Seit Dezember 2024 bzw. März 2025 liefen zwischen SDF und der Übergangsregierung in Damaskus Verhandlungen über eine schrittweise Integration, die durch wiederkehrende Zusammenstöße, türkischen Druck und regionale Krisenherde belastet waren, aber Anfang 2026 in mehrere Waffenstillstands- und Integrationsvereinbarungen mündeten, die eine deutliche Reduktion der kurdischen Autonomie und eine stärkere Einbindung in staatliche Strukturen vorsehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.1. „Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Nordsyrien – Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Im März 2025 unterzeichneten die SDF und Präsident ash-Shara’ ein Integrationsabkommen, das die Eingliederung der SDF-Strukturen in Staat und Armee bis Ende 2025 vorsah. Über die konkrete Ausgestaltung – Auflösung der Einheiten versus geschlossener Erhalt ihrer Strukturen – kam es jedoch zu keiner Einigung. In Aleppo eskalierte der Konflikt Anfang Jänner 2026 nach gescheiterten Verhandlungen: Regierungstruppen übernahmen binnen weniger Tage die zuvor von den SDF kontrollierten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh, es kam zu zivilen Opfern, massiven Vertreibungen und erheblichen Infrastrukturschäden. In der Folge weitete Damaskus den militärischen Druck auf weitere SDF-Gebiete östlich des Euphrats aus, was zum raschen Autoritätsverlust der SDF in Teilen von ar-Raqqa und Deir ez-Zour führte. Mehrere, teils von den USA vermittelte Waffenstillstände im Jänner 2026 mündeten schließlich am 30.01.2026 in ein umfassenderes Abkommen über Waffenruhe und schrittweise Integration, woraufhin sich die Sicherheitslage in Aleppo und im Nordosten insgesamt beruhigte, wenn auch lokal weiterhin Spannungen, vereinzelte Zwischenfälle und Vertreibungen bestehen. Regierungskräfte übernahmen zentrale Einrichtungen und dehnten ihre Präsenz auch in kurdisch geprägten Gebieten aus. Gleichzeitig berichten Menschenrechtsquellen weiterhin von willkürlichen Festnahmen. Insgesamt ist seit Anfang Februar 2026 eine relative Stabilisierung erkennbar, wenngleich die Lage fragil bleibt und humanitäre sowie infrastrukturelle Herausforderungen fortbestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.4.4. Sicherheitslage im Gouvernement Al-Hasaka
Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke gegliedert, nämlich al-Hasaka, al-Malikiyah, Qamishli und Ras al-Ain, die wiederum insgesamt 16 Unterbezirke umfassen; Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die Internationale Organisation für Migration die Bevölkerung des Gouvernements auf rund 1.329.876 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland, während die Weltgesundheitsorganisation von etwa 1.447.069 Einwohnern ausging. Damit zählt Hasaka zu den bevölkerungsreichen und zugleich stark von Vertreibung und Rückkehrbewegungen geprägten Regionen Syriens.
Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Hasaka weitgehend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte, mit Ausnahme eines nordwestlichen Grenzgebiets zur Türkei, das von der Syrischen Nationalen Armee kontrolliert wurde und in dem türkische Militärposten präsent waren. Zwar schlossen die SDF und die Übergangsregierung im März 2025 ein Abkommen über die Eingliederung der SDF in die neue syrische Armee, diese Integration war jedoch bis Anfang Juni 2025 noch nicht umgesetzt. Parallel dazu blieben US-amerikanische und russische Truppen in begrenztem Umfang präsent, während weiterhin IS-Zellen sowie neu entstandene lokale bewaffnete Gruppen aktiv waren, die die Sicherheitslage im Gouvernement zusätzlich destabilisierten. Im Bezugszeitraum kam es im Gouvernement Hasaka wiederholt zu Festnahmeaktionen der SDF gegen Zivilpersonen, teils ohne klar erkennbare Begründung, teils gezielt gegen Personen mit mutmaßlicher Unterstützung der Übergangsregierung, sowie zu Tötungen von Zivilisten durch unbekannte bewaffnete Akteure. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Waffenstillstands setzten die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee ihre Angriffe auf SDF-Stellungen fort, wobei Hasaka weiterhin ein überdurchschnittlich hohes Risiko aktiver Kampfhandlungen aufwies. Zusätzlich war das Gouvernement von anhaltender Aktivität des Islamischen Staates betroffen, insbesondere in und um die Lager al-Hol und Roj, woraufhin die SDF mit Unterstützung der internationalen Koalition Razzien und Festnahmen mutmaßlicher IS-Mitglieder durchführten.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.7. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.4.5. Rechtsschutz/ Justizwesen
Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken.
1.4.5.1. Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In Nordostsyrien existieren parallel staatliche Strukturen aus Damaskus und das seit 2013 aufgebaute Verwaltungs- und Justizsystem der DAANES, was teils zu widersprüchlichen Zuständigkeiten und Entscheidungen führte. Die kurdische Justiz stützt sich vor allem auf den Gesellschaftsvertrag von 2023 und die Charta der sozialen Gerechtigkeit von 2019 und umfasst eigene Gerichte, Justizräte, Schlichtungsausschüsse und Fraueninstitutionen. Daneben bestehen Berichte über politische Einflussnahme und begrenzte Unabhängigkeit. Verfahrensgarantien sind normativ vorgesehen, weisen in der Praxis jedoch Defizite auf, insbesondere beim Zugang zu Rechtsbeistand und bei Anti-Terrorverfahren. Zusätzlich spielt in manchen Regionen die Stammesjustiz weiterhin eine bedeutende Rolle, sodass insgesamt ein pluraler und institutionell fragmentierter Rechtsraum besteht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 5 „Rechtsschutz/ Justizwesen“)
Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.
Geheimdienste
Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.
Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In der DAANES dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), eine kurdisch geführte, aber multiethnische Koalition (v.a. YPG als stärkste Kraft), gegliedert u.a. in Asayesh (innere Sicherheit), Anti-Terror- und Kommandoeinheiten sowie regionale Militärräte. Hinzu kommen schnelle Eingreifkräfte und ein Geheimdienst. Die SDF wurden 2015 mit Unterstützung der US-geführten Koalition gegen den IS gegründet. Über die genaue Zusammensetzung und Stärke gibt es stark divergierende Angaben, Konsens besteht aber über kurdische Führung und einen erheblichen arabischen Anteil. Innerhalb der SDF bestehen Hinweise auf mehrere Entscheidungszentren und Spannungen, u.a. wegen Einflusses PKK-naher Kader, Streit über Rekrutierungspraxis und wahrgenommener Benachteiligung arabischer Mitglieder. Seit Dezember 2024 werden zudem vermehrt Desertionen (v.a. arabischer Kämpfer) und lokale Proteste berichtet. Politisch-militärisch steht die SDF seit 2025 unter Integrationsdruck: Ein Abkommen vom 10.03.2025 mit Damaskus sah die Einbindung der zivilen und militärischen DAANES-Strukturen in den syrischen Staat vor, blieb aber umstritten (v.a. Frage „als Einheit vs. als Einzelpersonen“, ausländische Kämpfer, Rolle der YPJ) und stockte wiederholt. Anfang 2026 eskalierte die Lage u.a. in Aleppo, bevor es durch Vermittlung zu Waffenstillstands- und Rückzugs/Stationierungsregelungen kam. Parallel dazu bleibt das Verhältnis zu arabischen Stämmen ambivalent: anfängliche Zusammenarbeit gegen den IS, später wiederkehrende Konflikte und Proteste (u.a. wegen Wehr-/Rekrutierungsfragen, Ressourcenverteilung, Verwaltungspolitik), bei gleichzeitig fortbestehenden lokalen Bündnissen und Spaltungen innerhalb einzelner Stämme.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.4.7. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.
Folter
Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.
1.4.7.1. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert in den Artikeln 56 bis 58 das Recht auf ein faires Verfahren und sieht vor, dass Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen grundsätzlich nur auf richterlichen Beschluss oder bei Begehung einer Straftat erfolgen dürfen. Zudem darf die Freiheit einer Person nicht ohne gültige rechtliche Grundlage eingeschränkt werden. Dennoch dokumentierte Amnesty International für das Jahr 2024 zahlreiche Fälle willkürlicher Inhaftierungen durch DAANES-Behörden, bei denen Zehntausende Menschen unter teils unmenschlichen Bedingungen festgehalten und teilweise misshandelt oder gefoltert wurden.
Willkürliche Verhaftungen
Seit dem Sturz des Assad-Regimes ist die Zahl willkürlicher Festnahmen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in ar-Raqqa und Deir ez-Zour, gestiegen. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten seit Dezember 2024 mehrere hundert Verhaftungen, darunter auch Kinder und Frauen. Betroffene wurden u.a. wegen Kritik an den SDF, wegen angeblicher Unterstützung der neuen Regierung oder im Zusammenhang mit der Wehrpflicht festgenommen. Die SDF begründen ihre Maßnahmen mit Sicherheitsoperationen gegen IS-Anhänger, kriminelle Netzwerke und Aufständische, während Kritiker von politischer Einschüchterung sprechen. Zugleich halten die autonomen Behörden zehntausende Menschen in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj fest, viele ohne Anklage oder Zugang zu fairen Verfahren. Besonders komplex ist die Situation von mutmaßlichen IS-Angehörigen und ihren Familien, deren rechtlicher Status weitgehend ungeklärt bleibt.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen Nordostsyriens gelten als schlecht und grundlegende menschenrechtliche Standards werden nur teilweise eingehalten. Berichten zufolge erhalten Gefangene häufig keine ausreichende Versorgung, sodass Familien Geld für Lebensmittel und Medikamente überweisen müssen. Zudem bestehen Einschränkungen beim Zugang von Anwälten und Angehörigen, und teilweise werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht. Unruhen in zwei von der DAANES betriebenen Gefängnissen in ar-Raqqa im März 2024 verdeutlichten die angespannte Lage: Inhaftierte protestierten gegen Überbelegung, Misshandlungen und mangelhafte medizinische Versorgung. Bei der gewaltsamen Reaktion von Gefängnispersonal, Asayesh und SDF wurden mehrere Gefangene getötet und verletzt, was völkerrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung tödlicher Gewalt aufwirft.
Folter
Die UN-Untersuchungskommission (COI) dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch SDF-Kräfte und verbundene Sicherheitsorgane gegen Gefangene in Haftanstalten und Lagern wie al-Hol und ar-Roj. Menschenrechtsorganisationen berichten über Folter und Misshandlungen in von SDF und Asayesh betriebenen Gefängnissen, darunter Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt sowie Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung. Mehrere Berichte nennen zudem Todesfälle infolge von Folter sowie außergerichtliche Tötungen von Inhaftierten. Opfer sind laut Untersuchungen u. a. Aktivisten, NGO-Mitarbeiter oder andere Kritiker der DAANES. Zudem gibt es Vorwürfe, dass Häftlinge trotz möglicher Foltergefahr in andere Staaten überstellt wurden, was gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen könnte.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 7 „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.“)
1.4.8. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden.
1.4.8.1. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 sieht eine allgemeine Selbstverteidigungspflicht vor und bezeichnet die SDF als legitime Verteidigungskräfte der Region. Nach dem Gesetz über den Selbstverteidigungsdienst sind Männer grundsätzlich ab dem 18. bis zum 40. Lebensjahr wehrpflichtig, die reguläre Dienstzeit beträgt zwölf Monate. Konkret legte das Verteidigungsbüro der DAANES jedoch fest, dass derzeit insbesondere die Geburtsjahrgänge zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 zum Selbstverteidigungsdienst herangezogen werden. Frauen können freiwillig Dienst leisten, während die Durchsetzung der Wehrpflicht regional unterschiedlich erfolgt und in mehrheitlich arabischen oder christlichen Gebieten oft weniger strikt ist. Die Wehrpflicht beginnt mit einer militärischen Grundausbildung und führt anschließend zu Aufgaben etwa bei Bewachung, Kontrollposten oder logistischen Tätigkeiten; Kampfeinsätze sind grundsätzlich nicht vorgesehen, kommen aber vereinzelt vor. Gleichzeitig berichten Quellen von Rekrutierungskampagnen und Festnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht, insbesondere unter jungen Männern in den von der SDF kontrollierten Gebieten.
Aufschub und Befreiung
Das Gesetz zum Selbstverteidigungsdienst der DAANES sieht verschiedene Aufschub- und Befreiungsmöglichkeiten vor, abhängig von den persönlichen Umständen. Studierende können ihren Dienst jeweils für ein akademisches Jahr aufschieben, wobei Altersgrenzen je nach Ausbildungsstufe gelten (z. B. Masterstudium bis 32 Jahre). Weitere Aufschübe bestehen etwa für Brüder von Wehrpflichtigen, Rückkehrer aus dem Ausland oder besondere familiäre Situationen. Von der Pflicht befreit sind unter anderem Personen mit medizinischen Einschränkungen, Einzelkinder sowie Angehörige von „Märtyrer“-Familien oder Personen, die bereits mehrere Jahre in Sicherheitsinstitutionen der DAANES gedient haben. Auch eine Verschiebung gegen Zahlung einer Gebühr für im Ausland lebende Personen ist möglich, wobei Korruption und Bestechung im Zusammenhang mit Rekrutierungen berichtet werden.
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird ein säumiger Wehrpflichtiger bei Einziehung mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Wehrdienstverweigerer werden an Checkpoints gesucht, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes in Ausbildungszentren gebracht. Hausdurchsuchungen finden in der Regel nicht statt. Deserteure gelten als Personen, die 15 Tage ununterbrochen dem Dienst fernbleiben; gegen sie werden Ermittlungen geführt, zusätzliche Strafen sind jedoch nicht vorgesehen, und regelmäßig werden Amnestien angekündigt, wenn sie sich zum Dienst melden. Berichten zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet kaum legal verlassen, da ihre Namen an Kontrollstellen bekannt sind, während viele versuchen, Kontrollpunkte zu meiden oder sich zu verstecken. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kam es zudem zu zahlreichen Desertionen innerhalb der SDF und der Sicherheitskräfte, insbesondere unter zwangsrekrutierten Angehörigen arabischer Stämme.
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Berichten zufolge Zwangsrekrutierungen durch, wobei der Wehrdienst häufig Voraussetzung für den Aufenthalt in den von ihnen kontrollierten Gebieten oder für eine Beschäftigung in ihren Einrichtungen ist. Personen ohne Nachweis über die Ableistung oder Befreiung vom Dienst können festgenommen und in Rekrutierungs- oder Ausbildungslager gebracht werden, insbesondere in den Gouvernements Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten wiederholt Verhaftungskampagnen gegen junge Männer im wehrfähigen Alter, während die SDF diese Vorwürfe teilweise zurückweisen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und angesichts von Desertionen sowie externer Bedrohungen wurden Mobilisierungen, verstärkte Rekrutierungskampagnen und neue militärische Ausbildungsprogramme durchgeführt. Festgenommene Personen werden zunächst gesammelt, festgehalten und anschließend in militärische Ausbildungszentren in Nordostsyrien überstellt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst“)
1.4.8.2. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte
Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen von einer Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. zugleich berichten mehrere Quellen, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7)
1.4.9. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
1.4.9.1. Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die SDF und die DAANES betonen in ihren offiziellen Dokumenten Prinzipien wie lokale Demokratie, Geschlechtergleichheit, Pluralismus und den Schutz grundlegender Menschenrechte, die im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Dennoch besteht eine erhebliche Kluft zwischen diesen normativen Ansprüchen und der tatsächlichen Praxis. Menschenrechtsorganisationen berichten über willkürliche Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Zwangsrekrutierungen – teilweise auch von Minderjährigen – sowie Misshandlungen und rechtswidrige Tötungen durch SDF-Einheiten. Zudem werden der Verwaltung wirtschaftliche Monopolisierung und Maßnahmen gegen politische Gegner oder Personen mit Nähe zur syrischen Regierung vorgeworfen. Insgesamt zeigt sich daher, dass die SDF zwar stärker menschenrechtliche Prinzipien betonen als andere Akteure, ihre Praxis jedoch weiterhin von erheblichen Menschenrechtsverletzungen geprägt ist.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.4.10. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.
1.4.10.1. Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 garantiert das Recht auf Leben und verbietet ausdrücklich die Todesstrafe. Bereits zuvor hatten die autonomen Behörden im Rahmen ihres Sozialjustizsystems von 2019 die Geltung internationaler Menschenrechtsstandards anerkannt und die Todesstrafe abgeschafft. Berichte über angebliche Hinrichtungen von Gefangenen durch die SDF wurden von offiziellen Quellen teilweise bestritten. Dennoch kam es zu einzelnen Vorfällen tödlicher Gewalt, etwa zur Tötung eines 14-jährigen Jungen in ar-Raqqa durch SDF-Mitglieder, die von Menschenrechtsaktivisten als außergerichtliche Hinrichtung bezeichnet wurde.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11 „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“)
Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert.
Sicherheit
Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar.
Infrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen.
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet.
Grenzübergänge
Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor.
1.4.11.1. Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Artikel 63 des Gesellschaftsvertrags der DAANES von 2023 garantiert grundsätzlich das Recht auf Arbeit, Unterkunft und Bewegungsfreiheit. In der Praxis wird die Ein- und Ausreise in die von den SDF kontrollierten Gebiete jedoch stärker kontrolliert als in Gebieten der Zentralregierung, wobei insbesondere Reisen überprüft, Telefone kontrolliert und mögliche Verbindungen zu oppositionellen Gruppen abgefragt werden. Während Kurden und Personen mit nachweisbaren Verbindungen zur Region meist einreisen können, müssen andere Reisende ihren Aufenthaltszweck glaubhaft machen. Ausreisegenehmigungen werden vor allem jungen alleinstehenden Männern nur selten erteilt. Zahlreiche Checkpoints, Festnahmen und zeitweise Straßensperren – insbesondere im Raum Deir ez-Zour und zwischen den Gebieten der DAANES und der Zentralregierung – schränken die Bewegungsfreiheit zusätzlich ein. Aufgrund geschlossener Übergänge und unsicherer Routen sind Reisende teilweise gezwungen, Umwege über gefährliche Straßen zu nehmen, wo Risiken durch bewaffnete Gruppen oder Kriminalität bestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.4.12. Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien bleibt nach Jahren des Konflikts äußerst schwierig. Rund 16,5 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit, und etwa 90 % leben unter der Armutsgrenze. Steigende Preise, hohe Arbeitslosigkeit und der Abbau staatlicher Subventionen erschweren es vielen Haushalten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, während Einkommen häufig deutlich unter den notwendigen Ausgaben liegen. Gleichzeitig sind grundlegende Dienstleistungen wie Strom, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung in vielen Regionen weiterhin unzuverlässig oder stark eingeschränkt. Viele Haushalte sind daher auf humanitäre Hilfe oder Überweisungen von Verwandten im Ausland angewiesen, die eine wichtige Einkommensquelle darstellen.
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich in einer schweren Ernährungskrise. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit; rund 14,6 Millionen Menschen sind betroffen, davon über neun Millionen akut. Besonders alarmierend ist die Lage von Kindern: Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Ursachen sind vor allem der anhaltende Konflikt, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung, steigende Lebensmittelpreise sowie klimatische Faktoren wie Dürre und Ernteausfälle. Viele Haushalte greifen daher auf negative Bewältigungsstrategien zurück, etwa weniger zu essen oder Besitz zu verkaufen. Zwar sind Lebensmittel auf Märkten meist verfügbar, doch können sich viele Familien diese aufgrund stark gesunkener Kaufkraft kaum leisten.
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, die durch anhaltende Dürre, steigende Temperaturen, sinkende Niederschläge sowie Schäden an der Wasserinfrastruktur verursacht wird. Die Wasserknappheit wird zusätzlich dadurch verschärft, dass wichtige Wasserquellen teilweise von externen Akteuren kontrolliert werden und staatliche Regulierung sowie nationale Daten zum Wasserverbrauch fehlen. In vielen Regionen ist die öffentliche Wasserversorgung nur eingeschränkt funktionsfähig oder erfolgt nach festen Zeitplänen, sodass Haushalte häufig auf teure Tankwagen oder unsichere Wasserquellen angewiesen sind. Laut den Vereinten Nationen hat rund 47 % der Bevölkerung keinen ausreichenden Zugang zu Wasser, insbesondere aufgrund mangelnder Verfügbarkeit und hoher Kosten. Die beschädigte Wasser- und Abwasserinfrastruktur führt zudem zu Gesundheitsrisiken, da verunreinigtes Wasser Krankheiten wie Cholera und Durchfall begünstigt.
Stromversorgung
Der syrische Bürgerkrieg hat die Energieinfrastruktur massiv beschädigt, wodurch das Land heute unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs leidet. Viele Kraftwerke sind zerstört oder arbeiten nur eingeschränkt, sodass Haushalte in zahlreichen Regionen täglich nur zwei bis sechs Stunden Strom erhalten, teilweise sogar weniger. Die beschädigten Netze, fehlende Brennstoffe und hohe Kosten für Generatoren oder Solaranlagen verschärfen die Situation zusätzlich, wodurch Millionen Menschen keinen verlässlichen Zugang zu Elektrizität haben. Stromausfälle beeinträchtigen nicht nur den Alltag, sondern auch Wasserpumpen, Gesundheitsversorgung, Lebensmittelversorgung und wirtschaftliche Aktivitäten. Zwar gibt es internationale Projekte und Energieabkommen zur Verbesserung der Stromproduktion, doch bleibt die Stromversorgung weiterhin unregelmäßig und stark eingeschränkt.
Treibstoff und Erdöl
Die Treibstoffversorgung in Syrien bleibt angespannt. Während Tankstellen in ehemaligen Oppositionsgebieten teilweise wieder funktionieren, sind viele Anlagen in früheren Regimegebieten weiterhin außer Betrieb, sodass Treibstoff teilweise informell aus Kanistern verkauft wird. Gleichzeitig sind die Preise für Benzin, Diesel und Haushaltsgas deutlich gestiegen, nachdem Subventionen reduziert wurden. Eine Gasflasche für den Haushalt kostet inzwischen rund 10,5 USD und ist damit wesentlich teurer als früher über das Subventionssystem. Aufgrund der beschädigten Energieinfrastruktur und des Verlusts eigener Förderkapazitäten ist Syrien heute zu etwa 95 % auf Ölimporte angewiesen.
Wirtschaftliche Lage
Die wirtschaftliche Lage in Syrien bleibt trotz politischer Veränderungen äußerst fragil. Inflation, Wechselkursschwankungen, steigende Preise, sinkende Kaufkraft und eine schwere Bargeldknappheit belasten die Bevölkerung erheblich, während öffentliche Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten weiterhin eingeschränkt sind. Zwar haben Lockerungen internationaler Sanktionen, neue Investitionsankündigungen und eine teilweise Öffnung des Marktes gewisse wirtschaftliche Impulse gesetzt, doch bleibt die Wirtschaft stark von ausländischem Kapital, Importen und einem geschwächten Agrarsektor abhängig. Gleichzeitig führen Marktliberalisierung und der Abbau von Subventionen zu erheblichen Preissteigerungen bei Grundgütern und Energie. Das Bruttoinlandsprodukt liegt weiterhin weit unter dem Vorkriegsniveau, und ein Wiedererreichen des Niveaus von 2010 wird nach aktuellen Prognosen erst in mehreren Jahrzehnten erwartet. Insgesamt greifen viele Haushalte auf negative Bewältigungsstrategien wie Verschuldung, Vermögensverkäufe oder die Reduzierung von Nahrungsmitteln zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15 „Grundversorgung“)
Der Arbeitsmarkt in Syrien bleibt äußerst prekär, mit sehr hoher Arbeitslosigkeit und insgesamt wenigen stabilen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Jahren des Krieges. Gleichzeitig zeigen die Quellen teils stark divergierende Kennzahlen: Während eine Angabe von rund 60 % Arbeitslosigkeit genannt wird, berichten andere über deutlich niedrigere (geschlechtergetrennte) Quoten, bei zugleich niedriger weiblicher Erwerbsbeteiligung, was die Vergleichbarkeit der Zahlen einschränkt. Beschäftigung verlagert sich stark in den informellen Sektor, der unreguliert ist und kaum rechtliche Sicherheiten bietet; zudem greifen viele Haushalte wegen Jobverlusten und mangelnden Einkommen auf riskante oder nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien wie Verschuldung oder den Verkauf von Produktionsmitteln zurück. Löhne liegen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten und teils sogar unter Armutsgrenzen, weshalb oft mehrere Einkommen oder Überweisungen aus dem Ausland nötig sind. Zusätzlich verschärfen Entlassungen und Unsicherheit im öffentlichen Dienst, Brain Drain sowie schwache Arbeitnehmerrechte und Sozialversicherungssysteme die strukturelle Krise am Arbeitsmarkt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.1. „Arbeitsmarkt“)
1.4.12. 2 Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für eine lebenswerte Entwicklung Syriens ist der gravierende Mangel an grundlegenden Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom, Gas und Internet, während zivilgesellschaftliche Initiativen ohne zentrale Koordination und mit begrenzten Kapazitäten das landesweite System nicht wiederherstellen können. Die Zerstörung der Infrastruktur bleibt erheblich: Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind stark verwüstet, große Teile von Straßen-, Brücken-, Wasser- und Stromnetzen sind beschädigt und etwa ein Drittel des Wohnungsbestands wurde zerstört oder beschädigt. Funktionsfähige Infrastruktur konzentriert sich überwiegend auf größere Städte, während Menschen außerhalb zusätzliche Kosten auf sich nehmen müssen oder auf teure private Alternativen angewiesen sind. Die Kosten für den Wiederaufbau werden auf mehrere hundert Milliarden US-Dollar geschätzt, während internationale Zusagen und lokale Spendeninitiativen nur einen geringen Teil davon abdecken und sich der Wiederaufbau über viele Jahre hinziehen könnte. Gleichzeitig fehlt es an klaren, transparenten Wiederaufbauplänen, während große Investitionsprojekte oft stärker auf wirtschaftliche Interessen als auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichtet sind und viele Menschen weiterhin in beschädigten Häusern oder informellen Siedlungen leben.
Unklare Rechtsverhältnisse – Mietwohnungen, Eigentum, Besitz
Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie Eigentumsnachweise vorlegen können, allerdings fehlt bislang ein landesweites offizielles System zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten, und bestehende Beschwerdemechanismen gelten als unzureichend. In vielen Fällen sind Eigentumsrechte schwer durchsetzbar, da Dokumente verloren gingen, Register zerstört wurden oder rechtliche Rahmenbedingungen und Rückgabeverfahren fehlen. Rückkehrer sehen sich häufig damit konfrontiert, dass ihre Häuser beschädigt, besetzt oder verkauft wurden, wodurch es zu Konflikten mit derzeitigen Bewohnern, Zwangsräumungen oder Vergeltungsmaßnahmen kommt. Eigentumsstreitigkeiten werden teilweise von Gerichten, lokalen Komitees oder internationalen Organisationen bearbeitet, die rechtliche Beratung, Dokumentenersatz und Unterstützung bei Verfahren anbieten. Insgesamt bleibt die Wohn-, Land- und Eigentumssituation aufgrund der Kriegszerstörungen, unklarer Rechtslage, Korruption und konkurrierender Ansprüche weiterhin hoch konfliktanfällig.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.2. „Wohnsituation und Infrastruktur“)
1.4.12.3. Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Im Nordosten Syriens bestehen weiterhin erhebliche Schutzrisiken aufgrund instabiler Sicherheitsverhältnisse und unzureichender Lebensbedingungen, darunter beschädigte Unterkünfte sowie eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenvertriebene genutzt, während die grundlegende Infrastruktur stark unterentwickelt bleibt und durch die zunehmende Zahl von Rückkehrern zusätzlich belastet wird. Zugleich sieht ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften vor, dass die SDF die Kontrolle über Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder abgeben. Die wichtigsten Ölfelder waren zuvor während der Herrschaft des Islamischen Staates stark beschädigt worden und werden seither nur noch eingeschränkt genutzt. Die Produktion liegt deutlich unter dem früheren Niveau, sodass nur ein kleiner Teil des geförderten Öls in andere Teile Syriens geliefert wird.
Eigentum, Besitz
Der Sozialvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien aus dem Jahr 2023 sieht vor, dass Privateigentum geschützt ist und Enteignungen nur im öffentlichen Interesse und gegen angemessene Entschädigung zulässig sind. Zudem ist die Nutzung von Eigentum zum Zweck demografischer Veränderungen ausdrücklich verboten. Dennoch berichten Rückkehrer von Fällen der Beschlagnahmung oder Aneignung von Eigentum durch mit den SDF verbundene Behörden, insbesondere in überwiegend arabisch bewohnten Gebieten. Rückkehrer haben zudem Schwierigkeiten, ihr Eigentum zurückzufordern, da die Echtheit älterer Eigentumsdokumente oft schwer nachzuweisen ist. Zusätzlich erschwert ein Beschluss der DAANES, der Gerichten die Entscheidung über Landbesitzstreitigkeiten untersagt, die Durchsetzung von Eigentumsrechten. Da das offizielle Kataster weiterhin in Damaskus verwaltet wird, können Änderungen an Eigentumsregistrierungen in der Praxis kaum vorgenommen werden.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.2.1. „Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)
1.4.12.4. Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Grundversorgung
Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu Hilfe, anhaltende Unsicherheit und sinkende internationale Unterstützung geprägt. In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour leben mehrere Millionen Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Besonders schwer wirkt sich der Rückgang internationaler Finanzierung aus, da viele Hilfsprogramme zuvor stark von US-Mitteln abhängig waren und zahlreiche NGOs ihre Aktivitäten einstellen mussten. Dadurch ist das regionale Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe weitgehend zusammengebrochen und die Vereinten Nationen mussten verstärkt Aufgaben der Koordinierung und Umsetzung übernehmen. Gleichzeitig ist die wirtschaftliche Lage vieler Haushalte äußerst prekär, sodass Lebensmittel für zahlreiche Familien kaum noch erschwinglich sind und ein Großteil der Haushalte regelmäßig unter Lebensmittelknappheit leidet.
Lebensmittel
Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Flächen und der Wasserressourcen des Euphrats traditionell als Kornkammer des Landes. In den letzten Jahren haben jedoch Wasserknappheit, Klimawandel, verringerte Niederschläge sowie hohe Treibstoffkosten für Bewässerung zu einem starken Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion geführt. Besonders der Weizenanbau ist deutlich zurückgegangen, während die regenabhängige Landwirtschaft im Jahr 2025 aufgrund ausbleibender Niederschläge vollständig ausfiel. Die Krise wird zusätzlich durch die Kontrolle wichtiger Wasserquellen durch die Türkei und durch wirtschaftliche Probleme innerhalb der autonomen Verwaltung verschärft, wodurch die Region zunehmend auf Lebensmittelimporte angewiesen ist. Gleichzeitig ist die Kaufkraft vieler Haushalte gering, sodass selbst grundlegende Nahrungsmittel für zahlreiche Familien schwer erschwinglich sind.
Wasser- und Stromversorgung
Die östlichen Gouvernements Syriens leiden seit Jahren unter stark beschädigter Infrastruktur und unzureichender Grundversorgung mit Wasser und Strom infolge von Krieg, Angriffen auf zentrale Einrichtungen und mangelnder Instandhaltung. Besonders im Nordosten hat sich die Wasserkrise durch Dürre, Klimawandel, beschädigte Infrastruktur und die Kontrolle wichtiger Wasseranlagen durch pro-türkische Gruppierungen verschärft, sodass ein Großteil der Wasserversorgungssysteme nicht funktioniert und viele Menschen auf teures Wasser aus Tankwagen angewiesen sind. Gleichzeitig führen verschmutzte Wasserquellen, fehlendes Abwassermanagement und die Nutzung unsicherer Brunnen zu erheblichen Gesundheitsrisiken. Auch die Stromversorgung ist stark eingeschränkt, da Energieinfrastruktur beschädigt wurde und große Teile der Region nur wenige Stunden täglich Strom aus Generatoren oder Solaranlagen erhalten. Zusätzlich verschärfen Treibstoffknappheit und wirtschaftliche Probleme die Versorgungslage weiter.
Arbeitsmarkt
In den von der Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten erhalten Beschäftigte der Behörden und öffentlicher Einrichtungen durchschnittlich niedrige Monatsgehälter, was zu einer zunehmenden Kündigungswelle geführt hat. Gleichzeitig sind Arbeitsmöglichkeiten insgesamt stark begrenzt, insbesondere in Regionen wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, wo viele Menschen unter extremer Armut leiden. Berichten zufolge spielen persönliche Beziehungen sowie politische oder ethnische Zugehörigkeiten bei der Vergabe von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Chancen eine bedeutende Rolle. Zudem kommt es zu Protesten gegen verspätete Gehaltszahlungen und unsichere Beschäftigungsverhältnisse, etwa durch Streiks von Lehrkräften. In der Bevölkerung bestehen darüber hinaus verbreitete Vorwürfe von Korruption innerhalb der von der SDF geführten Verwaltungsstrukturen.
Wirtschaft
Die von der DAANES kontrollierten Gebiete sind von denselben wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen wie der Rest Syriens, darunter Sanktionen, fehlende Investitionen und große humanitäre Herausforderungen. Der Haushalt der Selbstverwaltung wird überwiegend durch Zölle und Einnahmen aus dem Ölsektor finanziert, wobei ein Großteil der wirtschaftlichen Ressourcen der Region aus Öl-, Gas- und landwirtschaftlichen Vorkommen stammt. Trotz dieser Ressourcen bleibt die Region wirtschaftlich unterentwickelt, da es an grundlegender Infrastruktur wie Raffinerien, Kraftwerken und verarbeitender Industrie fehlt. Politische Unsicherheit, fehlende internationale Anerkennung und Handelsbeschränkungen schrecken zudem ausländische Investoren ab und bremsen wirtschaftliche Entwicklung und Wiederaufbau. Gleichzeitig steht auch der Agrarsektor aufgrund von Klimawandel, hohen Produktionskosten und fehlender Unterstützung unter starkem Druck, was zu einem deutlichen Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion geführt hat.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 15.3. „Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
1.4.13. Medizinische Versorgung
Die anhaltende humanitäre Krise in Syrien mit Epidemien, massiven Vertreibungen, sich verschlechternden sozioökonomischen Bedingungen und instabilen Sicherheitslagen hat das ohnehin fragile Gesundheitssystem stark überlastet. Millionen Menschen sind daher auf dringend benötigte medizinische Hilfe angewiesen. Im Jahr 2025 benötigten etwa 15,8 Millionen Menschen – rund 65 % der Bevölkerung – lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung. Damit stieg der Bedarf im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich an. Zudem werden nahezu alle Unterbezirke des Landes als von schweren oder extremen gesundheitlichen Versorgungsproblemen betroffen eingestuft.
Lage des Gesundheitssektors
Das syrische Gesundheitssystem ist infolge jahrzehntelanger Unterinvestitionen und des langjährigen Konflikts weitgehend zusammengebrochen. Große Teile der Gesundheitsinfrastruktur wurden zerstört, nur ein Teil der Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist funktionsfähig, und selbst diese leiden unter erheblichen Engpässen an Medikamenten, medizinischem Material und qualifiziertem Personal. Gleichzeitig hat die Abwanderung von Ärzten und medizinischem Fachpersonal sowie die sehr niedrige Bezahlung zu einem gravierenden Personalmangel geführt, wodurch viele Regionen unter der internationalen Mindestschwelle für medizinisches Personal liegen. Die Versorgung der Bevölkerung hängt daher stark von internationalen Organisationen und humanitären Programmen ab, deren Finanzierung jedoch zunehmend gekürzt wird. Infolgedessen mussten zahlreiche Gesundheitseinrichtungen schließen oder ihre Leistungen einschränken, wodurch Millionen Menschen nur noch eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
Regionale Unterschiede
Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung in Syrien unterscheidet sich stark zwischen den Regionen. In neu kontrollierten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind viele Krankenhäuser kaum funktionsfähig, da der Gesundheitssektor durch Korruption, mangelnde Finanzierung, veraltete Infrastruktur und einen gravierenden Mangel an Geräten und Medikamenten stark geschwächt ist. Auch in anderen Landesteilen bestehen erhebliche Versorgungslücken: Im Nordwesten droht zahlreichen Gesundheitseinrichtungen aufgrund von Finanzierungskürzungen die Schließung, wodurch Millionen Menschen den Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung verlieren könnten. In manchen Regionen, etwa in Idlib, wird die Gesundheitsversorgung weitgehend von internationalen Organisationen getragen, ist jedoch stark von humanitärer Finanzierung abhängig. Besonders kritisch ist die Lage im Nordosten Syriens, wo nur ein sehr kleiner Teil der öffentlichen Krankenhäuser vollständig funktionsfähig ist und die medizinische Versorgung größtenteils von humanitären Partnern abhängt.
Zugang zu medizinischer Versorgung
Der Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten in Syrien ist weiterhin stark eingeschränkt, vor allem aufgrund der Zerstörung vieler Gesundheitseinrichtungen und ihrer eingeschränkten Funktionsfähigkeit. Hohe Kosten für Medikamente und Transport stellen zusätzliche Hindernisse dar, da viele Patienten lange Wege zu Krankenhäusern zurücklegen müssen. Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen ausreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung: Rund 59 % verfügen über keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung, 84 % nicht zu fachärztlicher Betreuung und 79 % nicht zu medizinischer Notfallversorgung. Gleichzeitig sind zahlreiche Gesundheitseinrichtungen von Finanzierungskürzungen betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch Millionen Menschen den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung verlieren könnten. Zwar werden grundlegende Leistungen in öffentlichen Gesundheitszentren grundsätzlich kostenlos angeboten und durch NGOs ergänzt, doch spezialisierte Behandlungen sind häufig schwer zugänglich oder mit hohen Kosten verbunden. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgung stark von humanitärer Hilfe abhängig und reicht nicht aus, um den Bedarf der Bevölkerung nachhaltig zu decken.
Gesundheitliche Situation der Bevölkerung
Ein erheblicher Teil der syrischen Bevölkerung lebt infolge des Konflikts mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Schätzungen zufolge sind etwa 17 % bis 28 % der Bevölkerung behindert, viele von ihnen haben nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Gleichzeitig erhöhen mangelnder Zugang zu sauberem Wasser, beschädigte Infrastruktur und überfüllte Unterkünfte das Risiko für Infektionskrankheiten wie Cholera oder Masern. Nichtübertragbare Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes verursachen einen Großteil der Todesfälle, während Behandlungen oft schwer zugänglich sind. Zusätzlich belasten Sprengfallen, Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und eine begrenzte medizinische Kapazität das ohnehin fragile Gesundheitssystem weiter.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16. „Medizinische Versorgung“)
1.4.13.1. Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In den von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens kontrollierten Gebieten überwacht eine Gesundheitskommission die medizinischen Einrichtungen und zahlt die Gehälter des Gesundheitspersonals. Trotz internationaler Unterstützung bleibt das Gesundheitssystem jedoch stark eingeschränkt, da beschädigte Infrastruktur, Personalmangel sowie fehlende medizinische Ausrüstung und finanzielle Mittel eine ausreichende Versorgung erschweren. Zahlreiche Einrichtungen sind bereits geschlossen oder von der Schließung bedroht, wodurch Millionen Menschen einen weiteren Verlust medizinischer Versorgung befürchten müssen. Die Gesundheitsversorgung ist zudem stark von humanitärer Hilfe abhängig und vielerorts unzureichend, insbesondere in ländlichen Gebieten. Private Krankenhäuser bieten zwar bessere Behandlungsmöglichkeiten, sind jedoch für viele Menschen finanziell nicht erschwinglich, während staatliche Einrichtungen häufig überlastet sind. Viele Bewohner verzichten daher aus Kostengründen oder wegen fehlender Einrichtungen auf medizinische Behandlungen. Insgesamt bleibt der Bedarf an medizinischer Versorgung hoch, während Medikamente, spezialisierte Behandlungen und medizinische Infrastruktur weiterhin stark begrenzt sind.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.1. „Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdische dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen.
Situation bei der Einreise
Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können.
Situation nach der Rückkehr
Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
1.4.14.1. Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Für Gebiete unter Kontrolle der Übergangsregierung bestehen laut einer Quelle keine besonderen Verfahren für Zugang oder Niederlassung. Für die Einreise ins DAANES-Gebiet ist hingegen an der Grenze bzw. am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich; zudem wird für eine Niederlassung dort laut mehreren Quellen ein lokaler Sponsor verlangt. Ein dokumentierter Einzelfall betrifft die Festnahme eines kurz zuvor aus Deutschland zurückgekehrten Mannes aus Qamishli durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung, dessen Verbleib unbekannt ist. Vertriebene aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad äußern zwar Rückkehrwünsche, berichten aber von Sorgen wegen wiederholter Verstöße wie willkürlichen Festnahmen und Erpressungen; Rückkehrversuche aus ’Afrin waren teils mit illegaler Besetzung, Druck zum Verlassen und Diebstahl verbunden. In Aleppo (Ashrafieh/Sheikh Maqsoud) schrecken wiederkehrender Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstöße von Rückkehr ab, auch wenn einzelnen Familien nach Vermittlung durch Stammesälteste die Rückkehr ermöglicht wurde.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.1. „Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)
1.4.14.2. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
In Österreich werden Personen von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) individuell über Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr informiert und bei der Antragstellung auf Rückkehrhilfe unterstützt. Die Unterstützung umfasst Beratung, organisatorische Hilfe bei der Reisevorbereitung, Unterstützung bei der Beschaffung von Reisedokumenten sowie bei Bedarf medizinische Abklärung und Flugbuchung. Zudem können die Kosten der Rückreise übernommen werden, sofern die rückkehrende Person mittellos ist. Zusätzlich kann eine finanzielle Starthilfe von bis zu 900 Euro sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen im Zielland gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht; die Entscheidung über die Bewilligung trifft das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA).
Finanzielle Starthilfe
Die finanzielle Starthilfe im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Österreich ist degressiv ausgestaltet und beträgt bis zu 900 Euro pro Person, wenn der Antrag während des laufenden Asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bzw. bis zu einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gestellt wird; danach reduziert sie sich auf 250 Euro pro Person. Für Kernfamilien gilt ein Höchstbetrag von 3.000 Euro. Voraussetzungen sind insbesondere freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützung, Nachhaltigkeit der Ausreise, kein Sicherheitsrisiko sowie keine schwere Straffälligkeit. EWR-Bürger, Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten sowie Personen aus visumsfreien Staaten sind grundsätzlich ausgeschlossen; für vulnerable Personen aus diesen Gruppen kann jedoch nach Einzelfallprüfung eine einmalige Unterstützung von 250 Euro gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Rahmen des Grundsatzes „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung von bis zu 3.500 Euro beantragen. Die Umsetzung erfolgt über Programme von Kooperationspartnern wie Frontex (EURP), IOM Österreich (RESTART IV), Caritas Österreich (IRMA plus III), der französischen Migrationsbehörde OFII sowie der NGO ETTC. Die Programme bieten vor allem Sachleistungen und individuelle Beratung, darunter wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu erleichtern.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.2. „Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates“)
1.4.14.3. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Für syrische Rückkehrer bestehen spezielle Rückkehrunterstützungsmaßnahmen Österreichs, die sich von jenen für andere Herkunftsstaaten unterscheiden. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird vom Innenministerium unterstützt und kann organisatorische Hilfe (Rückkehrberatung, Unterstützung bei Ersatzreisedokumenten und Reiseorganisation), die Übernahme der Heimreisekosten sowie eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 Euro (seit 11.12.2024) umfassen. Seit 02.6.2025 ist zudem eine Teilnahme am EU-Reintegrationsprogramm (EURP) über Frontex möglich, wofür eine Rückkehrentscheidung Voraussetzung ist. Weitere Reintegrationsmaßnahmen für Syrien werden im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode erwartet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.3. „Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer“)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinem Heimatort gründen sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren wurde und sich dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien aufgehalten hat.
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die kurdische SDF zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime
Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstbefragung im XXXX an, Syrien aufgrund des Krieges und dem damit verbundenen Wehrdienst verlassen zu haben. Ergänzend führte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX aus, sowohl vom damaligen syrischen Regime zur Ableistung des Militärdienstes gesucht zu werden als auch einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte ausgesetzt zu sein.
In seiner Beschwerdeschrift konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, ihm würde als Wehrdienstverweigerer in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und er werde sowohl durch die syrische Regierung, als auch durch die Kurden verfolgt (Beschwerde, S. 2).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, es bestehe keine Gefahr mehr seitens des Assad-Regimes, das neue Regime sei aber ein terroristisches Regime (VHS vom XXXX , S. 10).
Mit dem Sturz des ehemaligen syrischen Regimes ist auch die Grundlage für eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch dessen frühere staatliche Strukturen entfallen. Die bisherigen Machtorgane und Sicherheitsapparate, von denen nach seinem Vorbringen eine Bedrohung ausgegangen sein soll, bestehen in dieser Form nicht mehr. An ihre Stelle ist eine neue Übergangsregierung getreten, sodass sich die politische und sicherheitsbezogene Situation grundlegend verändert hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom ehemaligen Regime oder dessen früheren Institutionen weiterhin eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ausgehen könnte. Eine solche Gefährdung ist daher nicht mehr gegeben.
2.2.2. Zur Rekrutierung durch Einheiten der kurdischen SDF
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, eine Verfolgung durch kurdische Kräfte zu befürchten, weil er den von ihnen verlangten Wehrdienst nicht abgeleistet habe und vor ihnen geflohen sei. Er führte aus, diese würden ihn als Verräter ansehen, weil er sie nicht unterstützt habe. Weiters gab er an, das neue Regime werde nun die Kontrolle übernehmen und alle Akten in die Hand bekommen. In diesem Fall würde sie wissen, wer die SDF unterstützt hat und wer nicht, dies könnte für ihn auch Probleme verursachen (VHS vom XXXX , S. 10).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte lebensbedrohende Nachteile zu gewärtigen, gründet sich darauf, dass jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wird, während keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind (vgl. dazu Pkt. II 1.4.8.1) „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch der Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 (die zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin als aktuell anzusehen ist) ist zu entnehmen, dass sich Maßnahmen gegenüber Wehrdienstsäumigen grundsätzlich auf administrative Sanktionen beschränkten und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung festgestellt werden konnte. Zwar wurde in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese ließen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären (vgl. dazu Pkt. II 1.4.8.2. „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“).
2.2.3. Zur mutmaßlichen Entführung der Schwester des Beschwerdeführers
Bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester sei mutmaßlich von kurdischen Kämpfern entführt worden. In seiner gegen den gegenständlichen Bescheid gerichteten Beschwerde erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand mit keinem Wort. Vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Familie wüssten nicht, was mit der Schwester geschehen sei. Sie habe normale Freundinnen gehabt und sei plötzlich verschwunden. Über ebendiese Freundinnen sei seine Familie zu der Erkenntnis gelangt, dass einige von ihnen Unterstützerinnen der „Guerilla“ bzw. der PKK seien. Auf die Frage, ob dieser Umstand irgendeinen Einfluss auf seine persönliche Situation habe, antwortete der Beschwerdeführer, er könne deshalb Probleme in der Türkei bekommen. In diesem Zusammenhang schilderte er einen Vorfall aus seiner Zeit als Frisör in der Türkei, bei dem er als Zeuge vor der Polizei habe aussagen wollen. Als ihn der zuständige Polizeibeamte nach seiner Person und seiner Herkunft befragt habe, habe dieser alle übrigen Beteiligten beiseitegelassen und sich fortan ausschließlich mit dem Beschwerdeführer befasst. Der Beamte habe ihn einvernommen und wissen wollen, ob er jemals Waffen getragen und gekämpft habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe zuvor eine Anzeige erstattet, weil die Schwester verschwunden gewesen sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer auch bedroht worden. Auf die Frage nach den Auswirkungen dieses Vorfalls auf sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, welche Konsequenzen dieser Vorfall für sein Leben in Syrien haben könnte. Er habe ihn lediglich schildern wollen und nicht gewusst, ob er sich nachteilig auf sein Verfahren auswirke oder nicht.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden seiner Schwester sowie zu dem damit in Zusammenhang gebrachten Polizeivorfall erweisen sich als unglaubwürdig. Die Schilderungen blieben durchgehend vage und substanzlos. Konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer aus dem Verschwinden seiner Schwester eine persönliche Gefährdung erwachsen könnte, vermochte er nicht darzulegen. Auch den herangezogenen Länderinformationen lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, aus denen sich ableiten ließe, dass nahe Angehörige mutmaßlich von kurdischen Kämpfern entführter Personen allein aus diesem Umstand heraus einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wären. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer selbst an, nicht zu wissen, ob der geschilderte Vorfall überhaupt irgendwelche Auswirkungen auf seine persönliche Situation haben könnte. Entsprechendes konnte daher nicht festgestellt werden.
2.2.4. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Feststellungen zur Rückkehrsituation
Trotz des Sturzes der Diktatur von Bashar al-Assad bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die neue Übergangsregierung konnte bislang keine vollständige Kontrolle über das Staatsgebiet herstellen. Zwar stellt sie Sicherheitsprobleme als vereinzelte Vorfälle dar, doch die Entwicklungen zeigen, dass radikale Gruppierungen weiterhin erheblichen Einfluss ausüben und die Stabilisierung des Landes erschweren. Zudem ist die Kriminalität deutlich angestiegen, nicht zuletzt durch die Freilassung politischer und anderer Gefangener. Kriminelle Netzwerke und Einzelpersonen nutzen die bestehenden Schwächen der Sicherheitsstrukturen gezielt aus. Besonders in ländlichen Regionen, in denen die Sicherheitskräfte nur schwach vertreten sind, häufen sich schwere Straftaten.
Insbesondere der Nordosten Syriens bleibt eine umkämpfte Region. Islamistische Gruppen versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen, und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten. Gleichzeitig intensivieren türkische Streitkräfte und ihre verbündeten Milizen ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete. Regelmäßige Luftschläge, Artilleriebeschuss und Bodengefechte entlang der Grenze sind die Folgen. Zellen des IS nutzen die chaotische Lage, um Anschläge zu verüben und ihren Einfluss auszuweiten. Türkische Angriffe auf die Infrastruktur beeinträchtigen die Wasserversorgung. Lebensmittelknappheit und medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise.
Im Jahr 2023 lag die Armutsquote in Syrien landesweit bei über 90 %, und rund 80 % der Bevölkerung konnten ihre Grundbedürfnisse nicht mehr decken. Mehr als die Hälfte der syrischen Bevölkerung lebte in bitterer Armut und war nicht mehr in der Lage, selbst Grundnahrungsmittel sicherzustellen. Während es in Teilen von Damaskus sowie in Latakia und Tartus stellenweise etwas bessere Versorgungsbedingungen gab, war insbesondere im Nordwesten Syriens die Mehrheit der Menschen auf lebensrettende Hilfe angewiesen. Viele syrische Haushalte berichteten von einer spürbaren Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen in den letzten drei Jahren.
Steigende Preise und hohe Arbeitslosigkeit schränkten die Fähigkeit zahlreicher Haushalte ein, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Dies betraf Einheimische ebenso wie Rückkehrer und Binnenvertriebene. In allen Landesteilen stellen die zerstörte Infrastruktur und der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, Wasser und sozialen Diensten eine enorme Herausforderung dar.
Auch UNHCR führt aus, dass Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt betroffen ist. Großflächige interne Verdrängung, Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten, eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, würden das Land prägen. Darüber hinaus hätte Syrien, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte seien stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet worden seien, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führe, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. UNHCR fordert daher in seiner Position dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen (UNHCR position on returns to Syria, 16.12.2024).
Angesichts der getroffenen Länderfeststellungen ist trotz der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der zudem die Landessprache spricht, davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Ein alternativer Ort der Wiederansiedlung konnte nicht festgestellt werden.
2.4. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass es in der jüngsten Vergangenheit (wie oben erwähnt) zu Machtverschiebungen in Teilen der bisher kurdisch kontrollierten Gebiete gekommen ist (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 30.01.2026). Im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit in für die Beurteilung des Falles (abweichender) relevanter Weise verändern werden.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Gefährdung durch das syrische Regime wegen einer behaupteten Zwangsrekrutierung zum Militärdienst, als auch einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die kurdisch dominierte SDF.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX , welches unter der Kontrolle der kurdischen SDF steht. Die betreffende Region stellt die Geburts- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar, in der er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Eine vergleichbar enge Bindung zu einer anderen Region konnte er hingegen nicht aufbauen.
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte erweist sich ebenfalls als nicht asylrelevant:
Ausgehend von der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich, dass Personen, die sich der Erfüllung der Wehrpflicht im Einflussbereich der kurdischen Selbstverwaltungsstrukturen entziehen oder vom Dienst desertieren, keine Sanktionen drohen, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie darstellen würden. Die verfügbaren Informationen deuten vielmehr darauf hin, dass als Sanktion üblicherweise lediglich eine Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat verhängt wird. Weder von systematischer Gewaltanwendung noch von diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Bestrafungen wurde in diesem Zusammenhang berichtet. Vielmehr werden regelmäßig Amnestien gewährt, sofern sich die betroffenen Personen zur Ableistung des Wehrdienstes melden. Die Möglichkeit, sich durch Amnestien zu rehabilitieren und regulär in das Wehrsystem eingegliedert zu werden, spricht zusätzlich gegen das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung von asylrechtlicher Relevanz.
Auch sind keine Hinweise auf Kollektivmaßnahmen gegen Angehörige von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren ersichtlich. Die staatlichen und de-facto-Behörden gehen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht repressiv oder gewaltsam gegen die Familien betroffener Personen vor. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine besonders harte oder willkürlich ausgestaltete Strafverfolgung, die aufgrund politischer, ethnischer oder ideologischer Motive gezielt gegen Wehrdienstverweigerer oder Deserteure ergriffen würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet aus Anlass einer Wehrdienstverweigerung keine konkreten, individuellen und unverhältnismäßigen Gefahren entgegenstehen, die den Schutzstandard des Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie erreichen.
Der Beschwerdeführer weist keine oppositionelle politische Einstellung auf, und selbst im Fall einer hypothetischen Verweigerung eines solchen Dienstes würde ihm keine (auch nur unterstellte) oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Eine asylrelevante Verfolgung durch kurdische Kräfte ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
Auch aus dem mutmaßlichen Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete individuelle Verfolgung ableiten. Den herangezogenen Länderinformationen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass nahe Angehörige von mutmaßlich durch kurdische Kämpfer entführten Personen allein aus diesem Umstand heraus einer gezielten Verfolgung oder sonstigen erheblichen Gefährdung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer selbst vermochte nicht darzulegen, inwiefern das Verschwinden seiner Schwester konkrete nachteilige Auswirkungen auf seine persönliche Situation haben könnte, und räumte dies im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ein. Eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr, die den Schutzstandard des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreicht, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
3.2. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der „Zumutbarkeit“ danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist dabei auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382, mwN).
Sodann ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 03.04.2023, Ra 2022/01/0111, mWn).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013; U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012; 13.09.2013, U370/2012).
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich eine insgesamt prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien; eine Rückkehr in seine Heimatregion ist für sein Profil nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Grundschule besucht, diese ohne Abschluss beendet und war anschließend als Maler, Frisör und Schneider tätig, sodass er über keine weitergehende schulische oder berufliche Ausbildung verfügt. Eine erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung, um außerhalb der erwähnten Dienstleistungsberufe eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen, fehlt dem Beschwerdeführer. Zudem lebt nach den Feststellungen kein Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers mehr in Syrien. Ein tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk, insbesondere ein männliches Familiennetzwerk, steht ihm nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund würde eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers mit einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit einhergehen und eine reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte begründen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die allgemeine Grundversorgungs- und Lebenssituation in Syrien weiterhin äußerst prekär ist. Rund 90 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, während mehr als die Hälfte von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Zwar sind Lebensmittel grundsätzlich auf Märkten verfügbar, doch können sich viele Haushalte diese aufgrund der stark gesunkenen Kaufkraft kaum leisten. Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite bei der Versorgung mit Strom, Wasser und Treibstoff infolge der weitreichenden Zerstörung der Infrastruktur. Auch der Arbeitsmarkt ist durch sehr hohe Arbeitslosigkeit, wenige stabile Beschäftigungsmöglichkeiten und eine starke Verlagerung in den informellen Sektor geprägt, wobei Einkommen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten liegen. Darüber hinaus bleibt auch die Wohnsituation schwierig, weil ein erheblicher Teil des Wohnungsbestandes zerstört oder beschädigt ist und Eigentumsrechte infolge verlorener Dokumente oder zerstörter Register häufig nur schwer durchgesetzt werden können. Auch die medizinische Versorgung ist stark eingeschränkt, da zahlreiche Gesundheitseinrichtungen zerstört wurden oder unter einem gravierenden Mangel an Personal, Medikamenten und Ausstattung leiden.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Sicherung elementarer Lebensgrundlagen in Syrien vielfach nur durch familiäre Netzwerke, Unterstützung durch Verwandte oder humanitäre Hilfe möglich ist. Angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere seiner geringen schulischen Bildung, sowie des Fehlens eines tragfähigen familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerks – ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, innerhalb oder außerhalb seiner Herkunftsregion eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen. Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Heimatregion würde ihn mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Sicherung von Unterkunft, Erwerbsmöglichkeiten und grundlegender Versorgung konfrontieren und ist ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar.
Insbesondere trägt die Zuerkennung subsidiären Schutzes der weiterhin dynamischen und hochvolatilen Sicherheitslage im Nordosten Syriens Rechnung, die trotz formeller Abkommen zwischen den Konfliktparteien durch wiederkehrende bewaffnete Auseinandersetzungen, Gebietsverluste einzelner Akteure und eine unvorhersehbare Eskalationsdynamik gekennzeichnet ist.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
3.3. Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides waren wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufzuheben.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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