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L517 2332260-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2332260-1
L517 2332260-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2026
Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
L517 2332260-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf BRETTBACHER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.09.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H., unter der Maßgabe einer Befristung bis 31.12.2030, beträgt.
B) Der Beschwerde betreffend die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, unter Maßgabe einer Befristung bis 31.12.2030, vorliegen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
24.02. 2025 – Antrag der beschwerdeführenden Partei XXXX (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
19.08. 2025 – Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 40%
05.09. 2025 - Stellungnahme der bP
09.09. 2025 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP
25.09. 2025 - Beschwerde der bP / Befundvorlage
29.12. 2025 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 50%, NU 12/2030, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
16.01. 2026 - Beschwerdevorlage am BVwG
02.02. 2026 – Parteiengehör; keine Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des Antrages der bP wurde am 19.08.2025 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt, welches einen Grad der Behinderung von 40% feststellte. Die bP gab eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der bB vom 09.09.2025 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die bP Beschwerde und legte Befunde vor.
In der Folge wurde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren am 29.12.2025 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte sowie eine Nachuntersuchung im Dezember 2030 anordnete. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX . berichtet, dass sich seine Kniegelenksbeschwerden in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hätten. Bei der letzten orthopädischen Begutachtung vor etwa 2 Monaten wäre als ultima ratio die Implantation von künstlichen Gelenksflächen empfohlen worden. Infiltrative Maßnahmen würden aufgrund der fortgeschrittenen, schweren Arthrose keine langfristige Beschwerdelinderung mehr hervorrufen und wurden daher nicht durchgeführt. Versuchsweise wurde noch eine Einlagenversorgung mit Erhöhung medial um 4mm verordnet. Derzeit würden im Wechsel regelmäßig Arthrotec bzw. Voltaren und bei Schmerzspitzen Novalgin/Tramaltropfen zusätzlich eingenommen. Seractil habe nicht geholfen und würde daher nicht mehr eingenommen werden. Bei vorhersehbaren längeren Stehphasen würden Kniebandagen zum Einsatz kommen. Schmerzen bestünden im Ruhezustand (sitzen, liegen) permanent leicht, beim Gehen nach nur wenigen Metern stark, beim Stehen nach kurzer Zeit stark. Termine für eine operative Versorgung habe sich Hr. XXXX . noch nicht vereinbart (berufliche Gründe). Nach längerem Stehen/Gehen/Sitzen zum Beispiel in einem Hörsaal wäre die anschließend zurücklegbar Wegstrecke erheblich reduziert (zum Beispiel das Gehen vom Hörsaal zum Auto in der Tiefgarage, etwa 300m). Beim Bergabgehen verspüre er eine gewisse Instabilität in den Kniegelenken, das Stiegen hinunter steigen gelingt leichter unter Verwendung des Handlaufs. Hierbei habe das Kniegelenk bereits 2x ausgelassen und dies habe 2x zum Sturz geführt. Nach längerem Stehen oder Gehen seien die Schmerzen derart stark, dass nur mehr Sitzen/Autofahren möglich sei. Insgesamt bestehe eine Schwellneigung der Gelenke sowie ein Hitzegefühl, weiters lägen hörbare Krepitationen bei Belastung vor.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente (aus der Medikamentenliste des Vorgutachtens vom 26.08.2025):
-Bisoprolol, Valsartan, Simvastatin, Dominal forte, Voltaren, Arthrotec, Novalgin-Tramaltropfen.
Hilfsmittel:
-Einlagenversorgung bds, anamnestisch Erhöhung um 4mm innenseitig, Kniegelenksbandagen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
*Vorgutachten Dr. XXXX (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 26.08.2025:
Diagnosen:
-Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseits; Ausgeprägte Gonarthrose bds. (GdB 40%)
-Wirbelsäule - Funktionseinschränkung geringen Grades (GdB 20%)
-Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (GdB 20%)
-arterielle Hypertonie (GdB 20%)
Gesamtgrad der Behinderung: 40%
Nachuntersuchung 07/2027: durch eine erfolgreiche OP können sich die Kniebeschwerden verbessern.
MRT rechtes Kniegelenk:
Ergebnis:
Ausgeprägte Gonarthrose mit Aktivierungszeichen und Femoropatellararthrose. Großflächige drittgradige Knorpeldefekte der medialen Kniegelenkskörper. Zweit- bis drittgradige Knorpelveränderungen in den übrigen Gelenkskompartimenten.
Postoperativ verkürzter, zerschlissener Innenmeniskus. Mukoide Binnenveränderungen des Außenmeniskus. Alte vordere Kreuzbandruptur. Ligamentose des hinteren Kreuzbandes. Zustand nach Refixation des medialen Seitenbandes mit Verkalkungen und knöchernen Appositionen am medialen Femurkondyl und Reruptur. Gelenkserguss mit synovialen Verdickungen. Bakerzyste.
MRT Kniegelenk links:
Ergebnis:
Ausgeprägte Gonarthrose, medial aktiviert und mit großflächigen drittgradigen Knorpeldefekten, lateral und femoropatellar mit kleineren bis drittgradigen Knorpeldefekten. Vordere Kreuzbandplastik mit Reruptur. Zustand nach Transplantatentnahme aus der Patellarsehne. Mukoid alterierter, verkürzter Innenmeniskus mit Rerupturen im Corpus und Hinterhorn. Mukoid alterierter Außenmeniskus mit Einrissen im Hinterhorn. Ausgeprägte Ligamentose des hinteren Kreuzbandes. Gelenkserguss. Kapselchondrome. Bakerzyste.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 185,00 cm Gewicht: 133,00 kg Blutdruck: zum Untersuchungszeitpunkt nicht gemessen, anam. etwa 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Pulmo: Vesikuläratmen, eupnoe, heute keine pathologischen Rasselgeräusche auskultierbar
Abdomen: adipös, im Liegen über dem Thoraxniveau erhaben, weich, Darmgeräusche rege
Haut: anamnestisch kürzlich in dermatologischer Kontrolle, diese sei unauffällig gewesen
Wirbelsäule: gerader Aufbau, myofasciale Überlastung im Bereich der Halswirbelsäule tastbar, Seitwärtsdrehen und Neigen ohne radikuläre Schmerzausstrahlung beidseits. Finger-Boden-Abstand: Fingerspitzen reichen bis zu den Sprunggelenken beidseits, im Vorneigen des Rumpfes kein Vorlaufphänomen.
Obere Extremitäten: heute kein höhergradiges sensibles oder motorisches Defizit fassbar
Schultergelenke: Druckschmerz am rechten AC-Gelenk, bei passiver Bewegungsprüfung endlagiger Schmerz insbesondere in Elevation und Anteversion rechts, links passiv schmerzfreie Beweglichkeit
Ellbogengelenke: beidseits frei
Handgelenke: ohne höhergradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung, Faustschluss kräftig
Untere Extremitäten: Beinlänge bei der Untersuchung nach dem Entkleiden und im Liegen seitengleich, Lasegue beidseits negativ.
Hüftgelenke: beidseits passiv schmerzfrei beweglich
Kniegelenk rechts: arthrosetypische, makroskopisch fassbare Vergröberung der Kniegelenkskonturen mit blander Narbe medialseitig nach vor Jahren stattgehabter Seitenbandoperation. Beinachse varusbetont. Bewegungsausmaß unverändert zum Vorgutachten (Anm.: klinisch festgestellt; die Grade des Bewegungsausmaßes sind lediglich hinweisgebend im Hinblick auf mögliche Funktionseinschränkungen, höher zu bewerten sind jedoch die klinischen Beschwerden und Einschränkungen: auch eine gute Beuge/Streckfähigkeit im Kniegelenk kann mit einer hochgradigen Funktionsbeeinträchtigung einhergehen), heute kein höhergradiger intraartikulärer Erguß tastbar. Retropatellares Reiben bei passiver Bewegungsprüfung. Medial aufgrund der Arthrose vermehrte Aufklappbarkeit.
Kniegelenk links: ebenfalls arthrosetypische Vergröberung der Gelenkskonturen, blande Narbe nach vorderer Kreuzbandplastik vor Jahren. Positive vordere Schublade, keine Veränderung des Bewegungsausmaßes zum Vorgutachten (klinische Feststellung, siehe Anmerkung Kniegelenk rechts). Heute kein höhergradiger intraartikulärer Erguß tastbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Lagewechsel aus dem Sitzen und Liegen sind selbständig möglich. Fersen/Zehenballengang sind aufgrund der Schmerzen in den Kniegelenken nur eingeschränkt durchführbar. Das Anlaufen aus dem Sitzen heute mit erhöhtem Zeitaufwand verbunden. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher, wenngleich schmerzbedingt langsamer imponierend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 hochgradige Kniegelenksarthrose beidseits
Ausgeprägte, posttraumatische Gonarthrose bds., Z.n. Seitenbandrekonstruktion rechts, Z.n. Kreuzbandplastik links, regelmäßige Schmerzmedikation. Kniebandagen; konstante Beschwerdeverschlechterung in den letzten Jahren, operative Sanierung notwendig.
Pos.Nr. 02.05.23 GdB 50%
2 Wirbelsäulenbeschwerden
Bruch des 12. Brustwirbels 2004, keine wesentliche Symptomatik, keine aktuellen Röntgenbilder, Einschätzung wie im Vorgutachten;
Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
-nächtliche Maskentherapie, Einschätzung wie im Vorgutachten
Pos.Nr. 06.11.02 GdB 20%
4 arterielle Hypertonie
mit Kombinationstherapie eingestellt
Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Leiden Nummer 1 mit einem Grad der Behinderung von 50%. Leiden Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlechterung bei Leiden Nummer 1.
Leiden Nummer 2, 3 und 4 bleiben gleich.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Es ergibt sich eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50%.
[X] Nachuntersuchung 12/2030 - durch eine erfolgreiche Operation können sich die Beschwerden an den Kniegelenken verbessern. Bei aktuell langen Wartezeiten auf Operationstermine wurde die Nachuntersuchung mit 12/2030 anberaumt.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die / Der Untersuchte ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Aufgrund der hochgradigen Kniegelenksbeschwerden ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von über 300m nicht möglich. Die durch die schweren Abnützungen in beiden Kniegelenken bedingten Schmerzen lassen ein längeres Stehen in und das Gehen zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-dätverpflegung liegen vor, wegen:
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
Begründung:
-Regelmäßige Verwendung von Einlagen und Kniegelenksbandagen.
-D3: arterielle Hypertonie“
Nach Beschwerdevorlage wurde die bP mit Schreiben des BVwG vom 02.02.2026 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt.
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
Im Verfahren wurden zwei Gutachten eingeholt. Das am 29.12.2025 aufgrund der Beschwerde der bP erstellte orthopädische Sachverständigengutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest.
Bei der bP bestehen laut diesem Gutachten folgende Funktionseinschränkung:
1 hochgradige Kniegelenksarthrose beidseits
Ausgeprägte, posttraumatische Gonarthrose bds., Z.n. Seitenbandrekonstruktion rechts, Z.n. Kreuzbandplastik links, regelmäßige Schmerzmedikation. Kniebandagen; konstante Beschwerdeverschlechterung in den letzten Jahren, operative Sanierung notwendig.
Pos.Nr. 02.05.23 GdB 50%
2 Wirbelsäulenbeschwerden
Bruch des 12. Brustwirbels 2004, keine wesentliche Symptomatik, keine aktuellen Röntgenbilder, Einschätzung wie im Vorgutachten;
Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
-nächtliche Maskentherapie, Einschätzung wie im Vorgutachten
Pos.Nr. 06.11.02 GdB 20%
4 arterielle Hypertonie
mit Kombinationstherapie eingestellt
Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Leiden Nummer 1 mit einem Grad der Behinderung von 50%. Leiden Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlechterung bei Leiden Nummer 1.
Leiden Nummer 2, 3 und 4 bleiben gleich.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Es ergibt sich eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50%.
Eine Nachuntersuchung wird im Dezember 2030 - aufgrund der aktuell langen Wartezeiten auf Operationstermine - angeordnet, da sich die Beschwerden an den Kniegelenken durch eine erfolgreiche Operation verbessern können.
Aufgrund der hochgradigen Kniegelenksbeschwerden ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von über 300m nicht möglich. Die durch die schweren Abnützungen in beiden Kniegelenken bedingten Schmerzen lassen ein längeres Stehen in und das Gehen zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Im Verfahren wurden zwei Fachgutachten eingeholt. Das infolge der Beschwerde der bP - gegen den Grad der Behinderung von 40% – von der bB beauftragte Gutachten stellte einen Grad der Behinderung von 50% fest. Dieses, als das aktuellere Gutachten, wird der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 29.12.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung. Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Als führendes Leiden stufte die Sachverständige unter der Lfd.Nr. 1 und der Pos.Nr. 02.05.23 nachvollziehbar die hochgradige Kniegelenksarthrose beidseits mit einem GdB von 50% ein und begründete die Wahl schlüssig mit der ausgeprägten, posttraumatischen Gonarthrose bds., dem Z.n. Seitenbandrekonstruktion rechts, dem Z.n. Kreuzbandplastik links, der regelmäßigen Schmerzmedikation, dem Verwenden von Kniebandagen, der konstanten Beschwerdeverschlechterung in den letzten Jahren, sowie der Notwendigkeit der operativen Sanierung.
Weder die unter der Lfd.Nr. 2 und der Pos.Nr. 02.01.01 eingeschätzten Wirbelsäulenbeschwerden, noch das Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom unter der Lfd.Nr. 3 und der Pos.Nr. 06.11.02 sowie die unter der Lfd.Nr. 4 und der Pos.Nr. 05.01.02 eingestufte arterielle Hypertonie, je mit einem GdB von 20%, steigern aufgrund von Geringfügigkeit.
Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50% im Vergleich zum Vorgutachten begründete die Orthopädin nachvollziehbar mit der Verschlechterung des Leidens Nummer 1.
Schlüssig ordnete die Medizinerin aufgrund der Besserung der Beschwerdesituation durch medizinische Therapie im Dezember 2030 eine Nachuntersuchung an und begründete die gesetzte Frist plausibel mit den aktuell langen Wartezeiten auf OP-Termine.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete die Medizinerin nachvollziehbar damit, dass aufgrund der hochgradigen Kniegelenksbeschwerden das Zurücklegen einer Wegstrecke von über 300m nicht möglich ist und die durch die schweren Abnützungen in beiden Kniegelenken bedingten Schmerzen ein längeres Stehen in und das Gehen zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Demzufolge ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet bis 31.12.2030, auszugehen.
Zu A)
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Als führendes Leiden stufte die Sachverständige unter der Lfd.Nr. 1 die hochgradige Kniegelenksarthrose beidseits mit einem GdB von 50% ein. Unter der Lfd.Nr. 2 schätzte die Medizinerin die Wirbelsäulenbeschwerden, ferner unter der Lfd.Nr. 3 das Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, sowie schließlich unter der Lfd.Nr. 4 die arterielle Hypertonie - je mit einem GdB von 20% - ein. Die Gutachterin stellte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest: Aufgrund der hochgradigen Kniegelenksbeschwerden ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von über 300m nicht möglich, die durch die schweren Abnützungen in beiden Kniegelenken bedingten Schmerzen lassen ein längeres Stehen in und das Gehen zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu. Aufgrund der Besserungsmöglichkeit an den Kniegelenken durch eine erfolgreiche OP wird im Dezember 2030 eine Nachuntersuchung angeordnet.
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund des Sachverständigengutachtens, der eingebrachten Unterlagen und des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.
Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).
Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung sowie betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass erfuhr keine substanzielle Änderung.
Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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