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G305 2010095-2•Bundesverwaltungsgericht G305 2010095-2
G305 2010095-2Bundesverwaltungsgericht09.06.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall
G305 2010095-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Kosovo) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kosovo. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht albanisch auf muttersprachlichem Niveau.
Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates, Nr. XXXX .
Er ist am XXXX unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier noch am selben Tag einen Asylantrag, wobei er angab, dass er den Namen XXXX führe, aus dem Kosovo stamme und am XXXX geboren sei.
Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des BF abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ: G306 2010095-1, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX .2015 stellte er einen neuerlichen Asylantrag. Als er am XXXX .2015 vom Flughafen XXXX aus wieder ausgereist ist, kam es zur Einstellung des Asylverfahrens.
Vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger.
Seit dem XXXX .2021 scheint bei ihm eine durchgehende amtliche Meldung im Bundesgebiet auf.
Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 war er als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt.
Vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 war er im Besitz einer ihm von der BH XXXX ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Mit Beschluss vom XXXX verhängte das LG XXXX zur GZ: XXXX wegen des Verdachts nach §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 zweiter, vierter und fünfter Fall SMG, § 269 Abs. 1 StGB und § 50 WaffG die Untersuchungshaft über ihn.
Vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2024 ging der Beschwerdeführer abermals einer Beschäftigung als Arbeiter im Bundesgebiet nach.
Am XXXX .2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.
Mit Urteil vom XXXX zu GZ: XXXX verhängte das LG XXXX wegen § 28a Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten über ihn, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe mit einem auf § 39 SMG gestützten Beschluss zum Zweck der Absolvierung einer ambulanten Suchtgifttherapie für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben und er am XXXX aus der JA XXXX entlassen wurde.
Vom XXXX bis XXXX war er neuerlich im Besitz eines ihm von der BH XXXX verliehenen Aufenthaltstitels Familienangehöriger.
Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 stand er im Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , verhängte das Landesgericht XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG die Untersuchungshaft über ihn.
Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ehelichte er die am XXXX geborene XXXX , eine österreichische Staatsangehörige. Die Ehe wurde an einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX geschieden. Aus dieser Ehe ist ein gemeinsames Kind, die am XXXX geborene XXXX , hervorgegangen.
Der BF hat, außer seine Tochter, weitere im Bundesgebiet lebenden Verwandte. Demnach leben ein Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet.
Seine Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder leben im Herkunftsstaat Kosovo. Eine Schwester des BF lebt in Deutschland, während die andere in der Schweiz lebt.
Der BF hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen.
Er verfügt hier auch über keine Ersparnisse in nennenswerter Höhe bzw. verfügt er hier auch über keinen Immobilienbesitz, sodass in seinem Fall von einer Mittellosigkeit auszugehen ist.
Am XXXX erkannte ihn, wie schon oben festgestellt, das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) schuldig, in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft zu haben, indem er
1. / Ende XXXX die Übergabe von 930 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 15%, sohin 139,5 Gramm Kokain-Reinsubstanz) zum Preis von EUR 35.000,-- an einen von den abgesondert verfolgten XXXX und XXXX entsandten Kurier vermittelte und auch die Übergabe begleitete,
2. / indem er im Zeitraum von XXXX bis Mitte XXXX insgesamt rund 80 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 15%, sohin 12 Gramm Kokain-Reinsubstanz ) erwarb und an verschiedene, namentlich nicht genannte Abnehmer gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran angeknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste,
wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG beging und das Gericht nach § 28a Abs. 1 StGB eine (unbedingt ausgesprochene) Freiheitsstrafe von 24 Monaten über ihn verhängte.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die offene Probezeit nach § 40 SMG und die Tatbegehung während des Aufschubs nach § 39 SMG.
Mit Beschluss wurde gem. § 494a Abs. 1 Z 4 StPO die ihm mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX zur GZ: XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wird (Spruchpunkt I.) und festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere auf Grund der evidenten Gefahr, dass er neuerlich auf freiem Fuße strafbare Handlungen begehen würde, sei seine sofortige Ausreise daher erforderlich. Es sei in seinem Fall auch die Z 1 leg. cit. erfüllt.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 zugestellten Bescheid brachte dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung via E-Mail am XXXX .2026 um 15:51 Uhr eine Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erging unter Hinweis auf Judikaturhinweise das Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX 2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Kosovo ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der in der Beschwerde enthaltenen Erklärungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen.
Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere auf Grund der evidenten Gefahr, dass er neuerlich auf freiem Fuße strafbare Handlungen begehen würde, sei seine sofortige Ausreise daher erforderlich. Es sei in seinem Fall auch die Z 1 leg. cit. erfüllt.
Es ist Tatsache, dass der BF mit seinem strafrechtlich relevanten verhalten massiv Grundinteressen der Gesellschaft verletzt hat. Er verfügt weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über Immobilienbesitz. Seine Mittellosigkeit und die schon in der Vergangenheit gezeigte Neigung zum Suchtgifthandel erhöhen die Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz erheblich. Die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, erweisen sich als valide. Der Umstand, dass der BF eine Tochter im Bundesgebiet hat, vermochte ihn von der Begehung der Suchtgiftdelinquenz nicht abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kindesmutter angegeben hat, dass mit dem BF kein Familienleben bestehe. Dadurch erfährt auch das entsprechende, ein Familienleben, das sehr intensiv sein soll, hervorhebende Beschwerdevorbringen eine Relativierung.
Der BF hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu missbraucht, hier Suchtmitteldelikte zu begehen, um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen. Vor seiner Einreise war er BF mittellos und ist es bis heute.
Die in der Beschwerde enthaltenen, allgemeinen und pauschalen Ausführungen des BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermögen die Ausführungen der belangten Behörde, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar argumentieren, nicht zu erschüttern.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der belangten Behörde dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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