Bundesverwaltungsgericht I404 1401425-6

I404 1401425-6Bundesverwaltungsgericht08.06.2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung geänderte Verhältnisse Integration Kassation Kindeswohl mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Neubeurteilung Privat- und Familienleben Reisedokument Sachverhalt Suchtmitteldelikt wesentliche Änderung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I404 1401425-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I404.1401425.6.00

Spruch

I404 1401425-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom 18.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.08.2008 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich verfügte die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.09.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2015, GZ I406 1401425-2/20E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 14.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.03.2016, GZ I409 1401425-3/3E, als unbegründet ab.

2. Am 26.01.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Verwendung eines totalgefälschten Personalausweises und Reisepasses betreten. Nach seiner Identifizierung und Festnahme erfolgte am 27.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, in deren Zuge er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 26.04.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 06.06.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). Sie sprach weiters den Verlust des Aufenthaltsrechts ab dem 27.01.2022 aus (Spruchpunkt IX.).

Mit Teilerkenntnis vom 10.07.2023, GZ I423 1401425-4/3Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis vom 22.08.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. mit der Maßgabe statt, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Im Übrigen wies es die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Spruchpunkte I. und II. zu lauten haben, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, dass eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise besteht, sowie dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31. Mai 2022 verloren hat.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge wiederum nicht nach und stellte am 05.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 21.05.2024 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.02.2024 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 27.03.2025, Zl. I415 1401425-5/14E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2024 als unbegründet ab.

4. Am 16.02.2026 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde angeführt, dass er sich seit 18 Jahren in Österreich aufhalte, hier eine Lebensgemeinschaft führe und drei aufenthaltsberechtigte Kinder habe. Derzeit erhalte er Grundversorgung und werde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er habe einen großen Freundeskreis, spreche Deutsch auf A2-Niveau und könne bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Vollbeschäftigung nachgehen. Es bestehe kein Kontakt zu den Angehörigen in Nigeria, auch könnten diese nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen und wäre er im Fall seiner Rückkehr mittellos. Weiters stellte er einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV. In Kopie legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Wiener Kinder und Jugendhilfe vom 24.10.2025, eine Bestätigung über unbefristetes Wohnrecht vom 11.02.2023, einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag vom 24.10.2025, einen Arztbrief vom 12.06.2025 sowie ein A2-Diplom vom 15.02.2016 vor.

5. Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich mit seiner Partnerin und seinen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe und sich auch um diese kümmere sowie gemeinsame Unternehmungen mache. Eines dieser Kinder sei krank. Auf Vorhalt, warum man ihn mehrmals bei Festnahmeversuchen nicht an der gemeinsamen Wohnadresse angetroffen habe, gab er an, dass die Polizei alle seine Sachen dort gesehen habe. Er habe Angst vor einer Festnahme gehabt. Er habe auch ein weiteres Kind in Deutschland. Nach seiner letzten Haftentlassung sei er ein besserer Mensch geworden. In Nigeria kenne er niemanden mehr.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2026 wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 16.02.2026 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.02.2026 wurde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und aus seinem Antragsvorbringen kein maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgehe. Zwecks Mängelheilungsantrag wurde angeführt, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre und weiterhin möglich und zumutbar sei, sich einen Reisepass bei der nigerianischen Botschaft zu beschaffen. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer auch nicht nachweisen können. Es haben sich im Verfahren keine Tatsachen ergeben, die eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV erkennen lassen haben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2026 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sich nicht mit seiner Familie und seinen Betreuungspflichten auseinandergesetzt habe. Durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. der davor gelagerten Mängelheilung sei nun das Wohl seiner Kinder erheblich gefährdet. Denn er kümmere sich um seine drei aufenthaltsberechtigten mj. Kinder, geb. 2018, 2020 und 2024, eines davon sei behindert. Dieses Kümmern sei deshalb notwendig, weil seine Lebensgefährtin, die Kindesmutter, sich wegen dem behinderten Kind nicht bzw. nur sehr schwer allein um alle drei Kinder kümmern könne und demgemäß das Jugendamt die Kinder bei Fehlen der väterlichen Unterstützung fremdunterbringen würde müssen. Die Behörde verweise in ihrer Begründung nur auf zwei Kinder, das dritte, behinderte Kind, werde gar nicht erwähnt. Wäre das dritte Kind berücksichtigt worden, hätte eine anderslautende Entscheidung ergehen können.

8. Die Beschwerde und der Akt wurden dem Gericht am 12.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 26.05.2008 im Bundesgebiet auf, wobei er zwischenzeitig auch in Italien lebte.

Er führt eine Beziehung mit einer ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, die über eine Daueraufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers verfügt. Aus der Beziehung gehen drei minderjährige Kinder, ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, geboren 2018, 2020 und 2024, hervor. Diese verfügen jeweils über eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers.

Das jüngste Kind hat durch eine schwere Asphyxie und Frühgeburtlichkeit Probleme mit der Atmung, sowie andere Diagnosen, welche die körperliche Entwicklung betreffen. Nachts benötigt es eine zusätzliche Versorgung mit Sauerstoff, was überlebenswichtig ist. Dabei müssen die notwendigen Pads rechtzeitig besorgt, fachmännisch angebracht und entsprechend überwacht werden. E ist daher wichtig, dass auch der Beschwerdeführer Aufgaben in der Familie übernehmen kann und nachts zur Verfügung steht.

Insgesamt wurde der Beschwerdeführer in Österreich sechsmal rechtskräftig verurteilt:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.12.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und Abs. 3 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.

  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.

  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

  6. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsache Wien zu XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2022, XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Das Oberlandesgericht XXXX setzte mit Urteil vom 25.04.2023, XXXX , die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in Anbetracht einer nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verfahrensverzögerung auf 13 Monate herab.

Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer bis 12.09.2023 in einer Justizanstalt.

Seither ist er wieder mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gemeldet, allerdings konnte er dort bei den - von der belangten Behörde nicht näher dargelegten - Festnahmeversuchen nicht persönlich angetroffen werden.

Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.06.2023 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 rechtskräftig bestätigt wurde. In diesem Erkenntnis wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt, dass er eine Beziehung mit einer ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, die über eine Daueraufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers verfüge, führt und aus der Beziehung zwei minderjährige Kinder hervorgehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer, der nur unregelmäßig Geldzuwendungen an die Lebensgefährtin leiste, besteht nicht und auch während seines Aufenthalts in Österreich ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich zuletzt bis vor seiner letzten Inhaftierung seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Schwarzarbeit als Autohändler gesichert. Der Beschwerdeführer ist mehrmalig straffällig geworden und befindet sich aktuell in Haft. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2014 den „Deutschintensivkurs Niveau A2“ erfolgreich abgeschlossen und am 15.02.2016 das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 bestanden.

Mit dem gegenständlichen Antrag hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er mittlerweile drei aufenthaltsberechtigte minderjährige Kinder hat, eines davon mit einer Behinderung. Es sei notwendig, dass er sich an der Kinderbetreuung beteilige, vor allem weil seine Lebensgefährtin, die Kindesmutter, sich wegen dem behinderten Kind nicht bzw. nur sehr schwer allein um alle drei Kinder kümmern könne. Außerdem wurde ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag als Bürohilfe vom 24.10.2025 in Vorlage gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren vom 22.08.2023, I423 1401425-4/13E.

Die gesundheitliche Situation des jüngsten Kindes und dass die Hilfe des Beschwerdeführers notwendig ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 24.10.2025 und dem medizinischen Befund vom 12.06.2025.

Die Feststellungen über die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten familiären und privaten Umstände ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. …

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er nutze diese Zeitspanne nicht für eine Integration, sowohl seine Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Er verfüge nach wie vor nur über A2 Deutschkenntnisse. Auch die im Zuge der Stellungnahme vorgelegte Einstellungszusage, verleihe seinem persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich entsprechenden Zusagen bzw. Verträgen zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden könne (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), sei hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gelte und sich aus der vorgelegten Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lasse (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN). Wie bereits in vorherigen Entscheidungen festgestellt, sei es ihm zumutbar sein Familienleben in Nigeria fortzuführen. Die Stellungnahme der Sozialarbeiterin sei nicht geeignet um eine andere Entscheidung zu bewirken. Wie sich im Zuge mehrere Festnahmeversuche gezeigt habe, sei er nicht bei seiner Familie wohnhaft und berücksichtige die Stellungnahme nicht sein massives strafrechtliches Fehlverhalten, zumal er im Hinblick auf seinen SMG-Verurteilungen eine Gefährdung bzw. ein schlechtes Vorbild darstelle.

3.2.2. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).

Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).

3.2.3. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, in Bezug auf dieses Erkenntnis hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zum im nunmehrigen Verfahren hervorgekommenen Sachverhalt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 18.02.2026.

3.2.4. Wie umseits unter Punkt II.1. ausgeführt, wurde im Erkenntnis vom 22.08.2023 zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers insbesonders festgestellt, dass dieser eine Beziehung mit einer ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, die über eine Daueraufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers verfüge, führt und aus der Beziehung zwei minderjährige Kinder hervorgingen. Der Beschwerdeführer ist mehrmalig straffällig geworden und befindet sich aktuell in Haft. Während seines Aufenthalts in Österreich ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich zuletzt bis vor seiner letzten Inhaftierung seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Schwarzarbeit als Autohändler gesichert.

Ebendiese Umstände haben dem Antragsvorbringen zufolge zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung erfahren. So wurde im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Haft entlassen wurde, über eine Einstellungszusage verfügt und mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem wurde 2024 sein drittes Kind geboren, welches krank und auf die Unterstützung beider Elternteile angewiesen ist.

Es erscheint unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch die mittlerweile stattgefundene Haftentlassung des Beschwerdeführers, das dritte Kind und dessen Erkrankungen sowie aufwendige medizinische Betreuung zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner familiären und privaten Interessen geboten wäre, weshalb schon dieser Umstand eine wesentliche Sachverhaltsänderung sein hiesiges Familien- und Privatleben betreffend darstellt, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte.

3.2.5. Davon abgesehen ist im Übrigen auch auf den Umstand zu verweisen, dass zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.08.2023 und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 18.02.2026 ca. zweieinhalb Jahre vergangen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von „etwa dreieinhalb Jahren“ sei hingegen eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG vom Bundesamt zu Recht nicht in Betracht gezogen worden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Auch schon bei einer Zeitspanne von „mehr als drei Jahren“ könne nicht davon gesprochen werden, dass eine andere Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK nicht einmal zumindest möglich sei (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017).

Vor diesem Hintergrund wäre somit aufgrund des Zeitablaufs im Zusammenhang mit seiner Haftentlassung, der gemeinsamen Meldeadresse mit seiner Familie und der intensiven Betreuungspflichten für das dritte Kind eine neuerliche inhaltliche Beurteilung geboten gewesen.

3.2.6. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die belangte Behörde wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt II. zu beheben.

3.3. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV. Über diesen Antrag hat die Behörde gemäß 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers und der gegenständlichen Bescheidbehebung war über den Mängelheilungsantrag (Spruchpunkt I.) ebenfalls nicht zu entscheiden und dieser spruchgemäß zu beheben.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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