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L517 2320743-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2320743-1
L517 2320743-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026
Anspruchsverlust aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Sperrfrist unzulässiger Antrag Vereitelung zumutbare Beschäftigung Zurückweisung
L517 2320743-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , XXXX vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.07.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
11.11. 2024 – Bescheid; Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes 40 Bezugstage ab 14.10.2024
02.04. 2025 – Antrag des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Notstandshilfe beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)
22.05. 2025 – Stellenangebot als Reinigungskraft im Lebensmittelbereich
02.06. 2025 – Vermerk bzgl. Jobbörse
10.07. 2025 – Bescheid; Anspruchsverlust der Notstandshilfe 56 Bezugstage ab 02.06.2025
21.07. 2025 - Vollmachtserteilung
22.08. 2025 – Stellungnahme der bP
11.09. 2025 – Stellungnahme der bP
12.09. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
30.09. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezog seit 16.03.2025 beim AMS Notstandshilfe. Bereits ab November 2021 bis Ende 2024 bezog die bP immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, unterbrochen durch eine Beschäftigung als Arbeiter vom 17.10.2022 bis 31.01.2023.
Zurückliegend verlor die bP ab 14.10.2024 das Arbeitslosengeld für sechs Wochen mangels Arbeitswilligkeit.
Das AMS bot der bP am 22.05.2025 eine Beschäftigung als Wäscher bei einem Dienstgeber in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an. Das Stellenangebot beinhaltete unter anderem folgende Information: „(….) Jobbörse fixer Termin, Die VORSTELLUNGSGESPRÄCHE finden AUSNAHMSLOS am 02.06.2025 um 9 Uhr statt.
Dieser Termin ist verbindlich! Eine Bewerbung ist ausnahmslos NUR zum angegebenen TERMIN möglich! (….) Sollte ihnen die Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sein, informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin/Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice. (….)“
Die bP ist nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.
In der Niederschrift vom 30.06.2025 gab sie dazu Folgendes an: „Ich dürfte die Jobbörse übersehen haben, da ich mehrere Stellen vom AMS zugeschickt bekommen habe. Normalerweise bin ich bei jeder Jobbörse anwesend.“
Der potentielle Dienstgeber gab niederschriftlich bekannt: „Arbeitswilligkeit, nicht anwesend, bei EKV-Jobbörse am 02.06.2025 um 09:00 Uhr im AMS XXXX nicht anwesend, Jobbörsendauer 08:55-09:30.“
Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache hielt der Berater der bP in einem Aktenvermerk ergänzend fest, dass die Frau der bP schwanger und der Geburtstermin im August sei. Sie müsse nun ihr Kind aus der Krabbelstube um ca. 1 Uhr holen.
Mit Bescheid vom 10.07.2025 sprach das AMS aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung 56 Bezugstage ab 02.06.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie waren bei der Jobbörse der Firma XXXX nicht anwesend. Einen triftigen Grund dafür konnten sie uns nicht nennen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Am 21.07.2025 erfolgte die Vollmachtserteilung der bP an die rechtsfreundliche Vertretung XXXX der Arbeiterkammer OÖ.
Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 29.07.2025, eingelangt am 31.07.2025, Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(….) Es ist richtig, dass ich nicht bei der Jobbörse der Firma XXXX anwesend war. Es ist nicht richtig, dass ich dafür keinen triftigen Grund nennen konnte. Ich habe dem AMS bereits mitgeteilt, dass meine schwangere Gattin am 2. Juni 2025 überraschend ins Krankenhaus musste und ich in dieser Zeit meiner Aufsichtspflicht gegenüber unserem Kleinkind nachkommen musste. Meine Gattin befand sich von 08:15 Uhr bis 11:37 Uhr im Krankenhaus. Es war mir daher nicht möglich die Jobbörse der Firma XXXX wahrzunehmen. Es liegt ein Nachsichtsgrund vor und ich ersuche über die Nachsicht positiv zu entscheiden.“
Die Behörde informierte die bP über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 05.08.2025 nachweislich und auszugsweise wie folgt: „(….) Das AMS sieht keinen Anhaltspunkt, weshalb Ihr Kind am 02.06.2025 vormittags nicht in der Krabbelstube betreut wurde bzw. betreut werden konnte. Sie hätten Ihr Kind auch zum Vorstellungsgespräch mitnehmen können, falls es tatsächlich keine andere Betreuungsoption gab (was aber das AMS ohnehin als nicht glaubwürdig erachtet).
Sie haben den Krankenhausaufenthalt Ihrer Gattin am 02.06.2025 und die damit verbundene Aufsichtspflicht gegenüber Ihr Kleinkind erstmalig in Ihrer Beschwerde eingewendet, weshalb das AMS dies als reine Schutzbehauptung wertet, um sich trotz mangelnder Arbeitswilligkeit bezogen auf die konkret angebotene Beschäftigung den daraus resultierenden Rechtsfolgen zu entziehen. “
In ihrer Stellungnahme vom 22.08.2025 führte die bP, vertreten durch die AK OÖ, im Wesentlichen Folgendes aus: „(….) Bei der Niederschrift habe ich vom Krankenhausaufenthalt am Tag der Jobbörse nichts erwähnt, weil ich aufgrund sprachlicher Defizite nicht verstanden habe, was mir vorgehalten wurde. Erst nachdem ich zu Hause mit meiner Gattin darüber gesprochen habe, habe ich bemerkt, dass es um diesen Tag geht. Ich musste am gegenständlichen Tag die Betreuung für meine zwei Kinder übernehmen, weil meine Frau ins Krankenhaus musste. Für das jüngere Kind (1,5 Jahre) gibt es noch keinen Betreuungsplatz, da meine Gattin in Karenz ist und die Betreuung im Normalfall übernimmt.“
Die Behörde informierte die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 02.09.2025 auszugsweise wie folgt: „(….) Ich ersuche um Nachreichung einer Bestätigung Ihres Kindergartens, dass es für das jüngere Kind noch keinen Betreuungsplatz gibt."
In ihrer Stellungnahme vom 11.09.2025 führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Frau mittlerweile drei Kinder hätten. Das älteste Kind sei drei Jahre alt und gehe in einen Kindergarten. Das nun mittlere Kind sei 1,5 Jahre alt und zu jung für einen Kindergarten, dies sei generell erst ab dem dritten Lebensjahr möglich. Eine Bestätigung, dass ihre Kinder am 02.06.2025 nicht in einer geeigneten Einrichtung (Kindergarten oder Krabbelstube) betreut waren, reichte sie nicht nach.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025, zugestellt am 15.09.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 10.07.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP unstrittig zum Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse am 02.06.2025 im AMS nicht erschienen sei und dadurch das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung zu einem Dienstgeber schuldhaft herbeigeführt habe. Es sei auch erwiesen, dass kein berücksichtigungswürdiger Grund vorliege, der die bP am Erscheinen zur Jobbörse gehindert hätte.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 24.09.2025, eingelangt am 25.09.2025, einen Vorlageantrag ein, in jenem sie noch vorbrachte, dass ihr Kind XXXX nie für einen Krabbelstubenplatz vorgemerkt gewesen wäre, noch diese besucht habe, da die Frau der bP zu Hause in Karenz gewesen sei und dieses betreut habe. Zusätzlich brachte die bP eine Bestätigung des Magistrats der XXXX vor, welche bestätigt, dass XXXX für keinen Krabbelstubenplatz vorgemerkt sei und erst frühestens im September 2026 einen Platz erhalten würde.
Am 30.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Das AMS bot der bP am 22.05.2025 eine Beschäftigung als Wäscher bei einem Dienstgeber in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an. Das Stellenangebot beinhaltete unter anderem folgende Information: „(….) Jobbörse fixer Termin, Die VORSTELLUNGSGESPRÄCHE finden AUSNAHMSLOS am 02.06.2025 um 9 Uhr statt.
Dieser Termin ist verbindlich! Eine Bewerbung ist ausnahmslos NUR zum angegebenen TERMIN möglich! (….) Sollte ihnen die Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sein, informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin/Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice. (….)“
Die bP ist nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen, sie nahm an diesem Tag auch nicht per Telefon Kontakt mit dem AMS auf.
Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Gattin der bP sich am 02.06.2025 zwischen 08:15 Uhr und 11:37 Uhr im Krankenhaus befand.
Im Zeitraum der Übermittlung des Stellenangebots bzw. der Jobbörse hatte die bP zwei Kinder im Alter von etwa 3 Jahren bzw. einem Jahr, die Gattin der bP war schwanger.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Der Sachverhalt ist unstrittig, nachdem die bP zu keinem Zeitpunkt eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt vorgelegt hatte, obwohl sie für die von ihr behaupteten Umstände beweispflichtig ist, war bezüglich des Krankenhausaufenthalts der Gattin am 02.06.2025 eine Negativfeststellung zu treffen.
Das Alter der Kinder der bP ergibt sich aus deren glaubwürdigen Angaben.
Est steht auch außer Streit, dass seitens der bP keine Kontaktaufnahme, auch nicht mittels Telefon betreffend des angeblich plötzlichen Krankenhausaufenthalts der Ehegattin und eine damit in Verbindung stehende Aufsichtspflicht über zwei Kinder erfolgte. Die bP hätte nach Ansicht des erkennenden Senats die bB zumindest telefonisch über den angeführten „Verhinderungsgrund“ informieren müssen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Verständigungspflicht, insbesondere aber auch aus der klaren Formulierung im besagten Stellenangebot, in welchem angeführt war: …sollte Ihnen die Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sein, informieren Sie bitte umgehend Ihre/n zuständigen Berater/Beraterin…“
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
Z 2 – Z 4 […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).
Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097). Der VwGH anerkennt, gestützt auf § 9 AlVG, grundsätzlich kein Recht des Arbeitslosen auf Ablehnung einer bestimmten Arbeitsstelle wegen ihres Arbeitszeitausmaßes. So muss ein Arbeitsloser jedenfalls zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit damit ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH 19.03.1996, 95/08/0212).
Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre.
Die bP hat sich nicht auf die angebotene Stelle beworben, da sie nicht zur Jobbörse am 02.06.2025 erschienen ist und sich auch nicht vor dem Termin entschuldigt hat.
Im Stellenangebot vom 22.05.2025 wurde sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die Vorstellungsgespräche ausnahmslos am 2.6.2025 um 9 Uhr stattfinden würden, auch wurde angeführt, dass der Arbeitssuchende bei Verhinderung umgehend den zuständigen Berater/die zuständige Beraterin informieren müsse.
Ungeachtet des Umstands, dass die bP im Verfahren keine Bestätigung über den Aufenthalt der Gattin im Krankenhaus am 2.6.2025 vorlegte, hätte die bP selbst unter der Annahme, dass es tatsächlich einen derartigen Aufenthalt gegeben hat, in Kenntnis des Stellenangebots und der Erfordernis, umgehend den Berater/die Beraterin zu kontaktieren, wenn eine Teilnahme am Termin nicht möglich sein sollte, noch genügend Zeit gehabt, einen entsprechenden Anruf beim AMS zu tätigen, um die Sachlage bekannt zu geben.
Nachdem ein solcher Anruf nicht erfolgte, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend, dass von der ursprünglichen Angabe der bP anlässlich der Niederschrift beim AMS am 30.06.2025 auszugehen ist, dass sie den Termin übersehen habe. Dies stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, der eine Nachsicht bedingen könnte, hat doch ein Arbeitssuchender in erster Linie darauf zu achten, einen Überblick über sämtliche Stellenangebote zu haben und damit auch ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass kein Angebot übersehen wird. Die Angabe der bP, sie habe beim Termin aufgrund sprachlicher Defizite nicht verstanden, was ihr vorgehalten wurde, wird als Schutzbehauptung gewertet und kann keinen Entschuldigungsgrund darstellen. Wenn Personen, die staatliche Unterstützungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen nicht in der Lage sind, sich ausrechend mit ihren Berater:innen beim AMS zu verständigen, haben sie selbst dafür zu sorgen, dass sich daraus für sie keine Nachteile ergeben. So hätte die bP in diesem Fall zum Termin eine Person mit entsprechend guten Deutschkenntnissen mitnehmen müssen, um etwaigen Verständnisschwierigkeiten vorzubeugen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden.
Nachdem die bP nicht zur Jobbörse erschienen ist, ist damit der Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Die beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.
Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise – unterlassene unverzügliche Mitteilung über die Verhinderung aufgrund von Betreuungspflichten vor dem Termin - jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
3.7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).
Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP hat bis 02.11.2025 keine Beschäftigung aufgenommen. Von 03.11.2025 – 18.05.2026 war die als Arbeiter beschäftigt. Ein etwaiger Krankenhausaufenthalt der Gattin der bP am Tag der Jobbörse stellt wie oben bereits ausgeführt keinen besonderen Grund dar, der die Vorwerfbarkeit des Verhaltens ausschließen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP unentschuldigt nicht zur Jobbörse am 02.06.2025 erschienen ist bzw. keine rechtzeitige unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme betreffend der „Verhinderung“ erfolgte, steht außer Streit. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.
Zu Spruchteil C):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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