Bundesverwaltungsgericht L508 2307807-1

L508 2307807-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

ausländische Verurteilung Diskriminierung Drohungen Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl legitime Strafverfolgung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verwandtschaftsverhältnis Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L508 2307807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2307807.1.00

Spruch

L508 2307810-1/14E

L508 2307813-1/14E

L508 2307808-1/13E

L508 2307811-1/13E

L508 2307807-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF1) ist mit dem Zweitbeschwerdeführer (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3, BF4 und BF5) sind die leiblichen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam ca. Mitte September 2023 auf dem Luftweg legal aus der Türkei aus. Die Beschwerdeführer reisten im Anschluss unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 15.09.2023 - die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten Kinder, nämlich der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4 sowie des minderjährigen BF5 - jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2. Am 17.09.2023 erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG der BF1 und des BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Die BF1 und der BF2 gaben zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie politisches Asyl beantragen wollen und sie aus der Türkei geflohen seien, wobei die BF1 explizit erwähnte, dass sie in der Türkei keine Rechte hätten. Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor der türkischen Regierung.

3. Das Verfahren der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit Aktenvermerk vom 17.10.2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.

4. Nach einer Dublinüberstellung der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland im März 2024 und der Fortsetzung von deren Asylverfahren wurden die BF1 und der BF2 sowie die BF3 am 12.12.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die BF1 im Wesentlichen dar, dass eine Schwester im Jahr 2015 freiwillig nach Syrien gegangen sei, um gegen den Islamischen Staat zu kämpfen. Ca. eineinhalb bis zwei Monate später sei sie von dieser über Social Media kontaktiert worden. Ihre Schwester habe ihr immer wieder - alle paar Monate geschrieben - und ihr Fotografien geschickt. Im Jahr 2018 sei sie zu einem von Kurden organisierten und behördlich bewilligten Newroz-Fest gegangen. Danach sei im April die Polizei gekommen und habe die Wohnung durchsucht. Man habe sie auf den Boden geworfen und gefesselt und nebenbei die Wohnungstür zerstört. Sie hätten ihr den Grund für die Durchsuchung nicht genannt und habe sie die Polizei mitgenommen. Die Polizei habei sie in einen Raum gebracht und verlangt, dass sie sich zwecks Kontrolle ausziehen würde. Daraufhin habe sie sofort eine Polizistin verlangt. Der Polizist habe ihr eine Ohrfeige gegeben, sie beschimpft und gesagt, dass sie sich auch nicht schämen würden, wenn sie mit PKK-Kämpfern schlafen. Sie hätten sie dann zwölf Tage in Untersuchungshaft festgehalten und beschimpft. Erst am zweiten Tag hätte sie Wasser erhalten, wobei sie gesagt hätten, dass es Terroristen nicht besser verdienen würden. Die ersten vier Tage habe ihr Anwalt nicht kommen dürfen. Dann habe der Anwalt sie nur kurz besuchen können, wobei sie diesem alles erzählt habe, etwa wie sie behandelt worden sei und dass sie sich ausziehen habe müssen. In Wirklichkeit habe sich die Polizei nur lustig über sie gemacht. Ein Polizist habe gesagt, dass er sich Fantasien mache, wie er mit ihr schlafe, aber sonst habe er nichts getan. Später seien drei Zivilpolizisten erschienen und hätten sie zu deren Chef gebracht. Dieser habe sie befragt und gesagt, dass ihre Schwester zu den Kämpfen gegangen sei. Nebenbei habe man ihr Telefon ausgewertet und gesagt, dass sie Kontakt über Facebook mit ihr aufnehmen und sie überzeugen solle, als Spionin für die türkischen Behörden zu arbeiten. Sie hätte ihnen entgegnet, dass - sobald sie vom Spionieren reden würde - ihre Schwester den Kontakt abbrechen werde. Dann habe der Chef gesagt, dass sie alle Terroristen seien und nicht mit der Polizei kooperieren würden. Er habe ihr gedroht, dass sie bei mangelnder Kooperation ihre Kinder nicht mehr sehen und er dafür sorgen würde, dass sie nicht mehr aus der Haft kommen würde. Er habe gemeint, dass sie der Richter aus politischen Gründen verurteilen werde. Des Weiteren habe er ihr angeboten, dass er ihr einen besseren Anwalt bringen könnte, der sie aus der Sache raushole. Sie sei weiter einvernommen und am nächsten Tag zum Gericht gebracht worden. Später hätte sie dies beim Gericht ihrem Anwalt erzählt. Der Richter habe ausgeführt, dass der Vorwurf der Propaganda für Terroristen gegen sie bestünde, was sie bestritten hätte. Im Endeffekt sei sie mit der Auflage entlassen worden, sich monatlich beim Wachzimmer zu melden. Die Behörde habe eine Beschwerde eingelegt und das zweite Gericht habe sie dann zu zehn Monaten verurteilt, wobei sie diese Strafe auf fünf Jahre Bewährung erhalten hätte. Sie habe an keinen Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Nach diesem Urteil habe sie die Polizei am Arbeitsplatz besucht und sie befragt, ob sie Kontakt mit ihrer Schwester habe, was sie verneint habe. Aber sie seien alle zwei bis drei Monate wieder gekommen, um sich nach der Schwester zu erkundigen. Sie hätte sie gebeten, dass sie sie am Arbeitsplatz in Ruhe lassen, jedoch seien sie mit Absicht wieder gekommen, um sie zu ärgern. Letztendlich habe ihr Chef Angst bekommen und sie gekündigt. Während ihrer anschließenden siebenmonatigen Arbeitslosigkeit sei die Polizei auch zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie im privaten und beruflichen Leben nicht in Ruhe gelassen. Sie habe dann den Job in der Gärtnerei erhalten. Auch da sei die Polizei gekommen, weshalb sie dort ebenfalls einen schlechten Ruf bekommen habe. Sie hätte auch mit ihrem Chef gesprochen, sei zwischendurch schwanger geworden und hätte zu arbeiten aufgehört. Nach ihrem dritten Kind sei die Polizei wieder zweimal gekommen und hätten sie am Schluss zu ihrem Ehegatten gesagt, dass er nach Syrien gehen solle, weil er aus der gleichen Familie sei. Er solle hingehen und Kontakt zu ihrer Schwester aufnehmen, damit sie und ihr Ehegatte für die Polizei spionieren würden. Ihr Ehegatte habe dies auch abgelehnt. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie die Polizei angerufen und gefragt, wieso sie nicht kooperieren würden. Man habe gefragt, ob sie ihre Festnahme vergessen hätte und ob sie wieder festgenommen werden wolle. Der Beamte habe angedeutet, dass er sie diesmal vergewaltigen würde. Die Ausreise sei nicht geplant gewesen, aber nach diesem Telefonat seien sie schnell ausgereist.

Der BF2 gab wiederum, befragt nach den Gründen für seine Ausreise, ähnlich zu Protokoll, dass die Schwester seiner Ehegattin nach dem Kobane-Vorfall im Jahr 2015 in den kurdischen Teil in Syrien gegangen sei. Aufgrund des Kontakts zu ihrer Schwester hätten die Behörden von seiner Ehegattin verlangt, dass sie für die Behörde tätig werde. Sie seien öfter zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Ehegattin sei für ca. zwei Wochen festgenommen worden und unter Beobachtung gestanden. Seine Ehegattin sei 2018 bei einem bewilligten Newroz-Fest angehalten worden und habe die Behörde dann die Fotografien ihrer Schwester am Mobiltelefon gefunden. Sie hätten ihr dann Probleme gemacht, weil sie festgestellt hätten, dass sie Probleme mit ihrer Schwester gehabt habe. Nach Newroz seien sie zu ihnen nach Hause gekommen, hätten die Türe zerstört und seine Ehegattin festgenommen. Die beiden Kinder seien allein zu Hause gewesen und hätte er seine Ehegattin nicht angetroffen als er nach Hause gekommen sei. Er sei dann zur Polizeiwache gegangen und hätte mehrere Wachzimmer aufgesucht und nach seiner Ehegattin gefragt. Am Anfang hätten sie ihm nicht gesagt, wo sie sich befinde. Dann hätte er einen Anwalt beauftragt und dieser habe dann ihren Aufenthaltsort herausgefunden. Man habe weder ihm noch dem Anwalt erlaubt, sie zu besuchen. Vier Tage nach der Festnahme habe sie der Anwalt besuchen dürfen. Sie sei zwölf Tage in Haft gewesen. Nach ihrer Entlassung habe sie sich regelmäßig bei der Polizei melden und unterschreiben sollen. Sie habe auch ein Ausreiseverbot erhalten. Dann seien sie immer wieder zu ihr nach Hause und auch zu ihrem Arbeitsplatz gekommen. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie wie Freunde mit ihr reden würden und nicht wie offizielle Polizeistellen. Danach habe seine Ehegattin ein Urteil mit zehn Monaten Haft unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren erhalten. Sie habe sich nicht in politische Sachen einmischen dürfen. Sie seien ausgereist, weil sie sie nicht in Ruhe gelassen haben.

Die BF3 legte, befragt, ob sie eigene Gründe für diesen Antrag habe oder die Gründe ihrer Eltern auch für sie gelten würden, dar, dass sie selber keine Probleme gehabt habe. Auf die Frage „Was haben Sie bezüglich der Probleme Ihrer Eltern mitbekommen?“ erwiderte die BF3 zudem „Die Polizei kam öfter zu meiner Familie. Sie waren immer wieder da. Sonst habe ich nichts mitbekommen.“

Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Ferner wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer angeboten, zu den ihnen von der belangten Behörde vorab ausgefolgten Länderinformationsquellen zur Türkei eine Stellungnahme abzugeben. Die Erstbeschwerdeführerin erwiderte, dass sie informiert sei. Demnach gebe es keine Gerechtigkeit in der Türkei. Die Richter und Staatsanwälte würden nach Anweisung der Behörden arbeiten und seien nicht unabhängig. Frauen würden benachteiligt werden und auch die gewählten Gemeindevertreter der Kurden seien ersetzt worden. Der Zweitbeschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme, da er Bescheid wisse.

Darüber hinaus legte die Erstbeschwerdeführerin mehrere türkische Gerichtsunterlagen (AS 83 - 113 im Akt 2307810 [Übersetzung: AS 119 - 130, 133 - 147 im Akt 2307810]), eine türkische Arbeitsbestätigung (AS 117 im Akt 2307810), Fotografien ihrer der Yekîneyên Parastina Gel (nachfolgend: YPG) angehörenden Schwester und eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs (AS 115 im Akt 2307810) und der Zweitbeschwerdeführer Unterlagen für die Kinder (Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigung über Deutschkurs), eine Bestätigung über die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der BBU (AS 91 im Akt 2307813) und eine Anmeldebestätigung zum Deutschkurs (AS 89 im Akt 2307813) vor.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation 2019 rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenso wenig wird angezweifelt, dass die Erstbeschwerdeführerin während der Inhaftierung im Jahr 2018 schikanös behandelt worden sei und sie auch nach dem Strafverfahren immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden kontaktiert worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährigen Beschwerdeführer bezogen sich wiederum im Wesentlichen auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Diesem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde indes die Asylrelevanz versagt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.

6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 14.02.2025 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7.1. Zunächst wird nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs das wesentliche Vorbringen wiederholt und moniert, dass die belangte Behörde, obwohl sie die Angaben der BF1 nicht anzweifle, nicht auf die Gründe der BF1 eingehe, die sie zum Verlassen der Türkei bewegt hätten. Die BF1 habe angegeben, dass sie von der Polizei mit einer erneuten Festnahme und sogar einer Vergewaltigung bedroht worden sei und daher das Land schnell verlassen habe müssen. Insofern habe für die BF1 sehr wohl eine Gefahr einer erneuten Inhaftierung und Misshandlung bestanden. Dies sei auch unzweifelhaft ein politisch motivierter Fluchtgrund, zumal die BF1 und der BF2 die Kooperation im Rahmen einer Spionage für die türkischen Behörden abgelehnt hätten und somit als Oppositionelle wahrgenommen werden würden.

7.2. In der Folge wird zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf die Version 7 des Länderinformationsblatts und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Terrorpropaganda und strafrechtliche Verfolgung vom 07.05.2024 verwiesen. Ferner wird im Besonderen auf die Entscheidung des EGMR, wonach Verurteilungen nach Artikel 220 Abs. 7 und Artikel 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs gegen Artikel 11 EMRK verstoßen würden, hingewiesen (AS 350 - 353 im Akt 2307810). Hierbei wird auch explizit angemerkt, dass die Akten dem Rechtsanwalt der BF1 ein Jahr lang vorenthalten worden seien und auch die Angabe des BF2 und BF5, dass man für die Mitgliedschaft zur HDP als Terrorist bezeichnet werde und einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt sei, glaubhaft sei.

7.3. Letztendlich werde auch im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass Personen, die im Naheverhältnis zu einer in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stünden, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden würden. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Schwester der BF1 zu der YPG, die von der Türkei (aber nicht von der EU) als eine Terrororganisation qualifiziert werde, drohe der BF1 eine dauerhafte Verfolgungsgefahr.

7.4. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen;

  • den jeweils angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten erteilt werde; in eventu, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werde; in eventu, dass die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig erklärt werden und den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werde; in eventu, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei für unzulässig erklärt werde;

  • in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

7.5. Der Beschwerde ist eine Einkommensbestätigung vom 07.02.2205 bezüglich der BF1 (AS 355 im Akt 2307810) angeschlossen.

7.6. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer wurde indes kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

8. Mit Aktenvermerk vom 16.07.2025 machte die vormals zuständige Gerichtsabteilung L532 ihre Unzuständigkeit bezüglich der Rechtssache der BF1 infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) und bezüglich der Rechtssachen des BF2, der BF3, des BF4 und des BF5 infolge Annexität der Rechtssachen zur BF1 geltend, weshalb die Rechtssachen der Gerichtsabteilung L508 zugewiesen wurden.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 04.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025) und stellte den Beschwerdeführern eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei.

10. Mit Noten des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2026 (BF2) und 21.04.2026 (BF1) erging jeweils die Aufforderung spätestens zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2026 einen aktuellen e-devlet Auszug vorzulegen. Dem Schreiben wurde das Merkblatt zum e-devlet vom Oktober 2023 (Anhang Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2024) als Beilage angeschlossen.

11. Im Zuge einer Stellungnahme vom 29.04.2026 führten die Beschwerdeführer im Zuge ihrer rechtsfreundlichen Vertretung - unter auszugsweiser Zitierung des seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorab übermittelten Länderinformationsblatts und weiterer Länderberichte (OZ 11, S 4 ff im Akt 2307810) - aus, dass die BF1 im Strafverfahren wegen der Propaganda für eine terroristische Vereinigung (nämlich zugunsten der PKK) gem. Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes zu einer bedingten Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei. Ihr sei aufgrund dieses Urteils verboten worden, sich während der Probezeit auf jedwede Art und Weise politisch zu äußern, andernfalls der Vollzug der Haftstrafe umgesetzt würde. Die BF1 sei aufgrund ihrer Teilnahme am Newroz-Fest in der Türkei verurteilt worden, wobei sie die ihr zu Last gelegten Taten nicht begangen habe. Weiters müsse beachtet werden, dass eine Schwester der BF1 bei den syrisch-kurdischen Kampfgruppen YPG/YPJ, die in der Türkei als Terrororganisationen gewertet werden, aktiv sei. Aus Sicht der türkischen Strafverfolgungsbehörden bestünde daher eine Verbindung der BF1 zu terroristischen Organisationen. Die BF1 habe ihre politische Meinungsäußerung fortgesetzt und regelmäßig Beiträge, welche die Kurden, Kurdistan, die syrisch-kurdische Autonomieregion Rojava, die pro-kurdische HDP etc. betroffen hätten, veröffentlicht. Außerdem habe sie in Österreich an pro-kurdischen Demonstrationen, besonders zur politischen Krise in Rojava im Frühjahr 2026, teilgenommen. Da sie sich damit den Auflagen ihrer Probezeit widersetzt und sich weiterhin politisch geäußert habe, müsse erwartet werden, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werden wird und die verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verbüßen wird müssen.

Im Übrigen wurde auf die gelungene Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft hingewiesen. Der BF2 gehe in Österreich einer Beschäftigung nach und sei daher selbsterhaltungsfähig. Die BF3 und der BF4 besuchen jeweils eine polytechnische Schule bzw. eine Mittelschule, hätten sich dort gute Deutschkenntnisse angeeignet und einen beachtlichen Freundeskreis sowie ein soziales Netz aufbauen können.

Der Stellungnahme sind ein aktueller e-devlet-Auszug bezüglich der BF1, Bilder von Beiträgen der BF1 auf ihrem Instagram-Profil, Bilder der BF1 hinsichtlich der Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen und ein Konvolut an Unterlagen bezüglich der Integration der Beschwerdeführer angeschlossen.

12. Am 04.05.2026 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer, die mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei, insbesondere einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.04.2024 über die Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin sowie Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2021 zur Überwachung, strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2023 bezüglich der Beleidigung des Präsidenten, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2025 bezüglich UYAP – gefälschte Dokumente und Einträge und des Länderreports 79 - Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen (Stand: November 2025) und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.03.2023 zum Schulsystem in der Türkei, sowie ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sowie des Fünftbeschwerdeführers als Parteien. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Inanspruchnahme psychosozialer Behandlung vom 30.04.2026 bezüglich der BF1 in Vorlage.

13. Im Zuge einer Stellungnahme vom 11.05.2026 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass es der BF1 aufgrund des Urteils verboten worden sei, sich während der Probezeit auf jedwede Art und Weise politisch zu äußern, andernfalls der Vollzug der Haftstrafe umgesetzt würde. Das Urteil sei am 05.04.2019 in Rechtskraft erwachsen, die Probezeit habe somit am 05.04.2024 geendet. Aufgrund dieser Verurteilung sei es der BF1 ex lege verboten gewesen, sich politisch, insbesondere pro-kurdisch, zu engagieren. Die BF1 habe jedoch ihre politische Meinungsäußerung fortgesetzt und regelmäßig Beiträge, welche die Kurden, Kurdistan, die syrisch-kurdische Autonomieregion Rojava, die pro-kurdische HDP etc. betrafen, veröffentlicht. Besonders von Relevanz seien jene Beiträge, die die BF1 innerhalb ihrer Probezeit veröffentlicht habe. Am 31.12.2023 sei von der BF1 eine Story bezugnehmend auf den kurdischen Politiker Selahattin Demirtas, der in der Türkei inhaftiert sei, geteilt worden. Am 23.03.2024 habe die BF1 ihre Teilnahme am Newroz-Fest in Nürnberg veröffentlicht und am 03.04.2024 habe sie auf Instagram einen Beitrag gepostet, in dem auf Türkisch sinngemäß „Der Wille des kurdischen Volkes hat gesiegt, der Widerstand hat gesiegt“ stünde. Somit habe die BF2 wiederholt innerhalb der Probezeit gegen das gesetzliche Verbot auf politische Aktivität verstoßen.

Ferner wurde zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2021 zur Überwachung, strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien und den Länderreport 79 - Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen (Stand: November 2025) verwiesen. Im Übrigen sei der BF1 im Rahmen ihrer Inhaftierung im Jahr 2018 das Mobiltelefon abgenommen und seien die Passwörter ihrer Social Media-Accounts gespeichert worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die türkische Polizei in regelmäßigen Abständen das Haus der Eltern der BF1 aufsuche und deren Aufenthaltsort wissen wolle. Somit sei im Falle einer Rückkehr damit zu rechnen, dass das Mobiltelefon der BF1 untersucht werde und die türkische Regierung spätestens bei der Rückkehr von den politischen Aktivitäten der BF1 erfahre. Außerdem sei im Rahmen der türkischen Antiterrormaßnahmen nicht mit einem fairen Verfahren zu rechnen. Die BF1 habe in ihrem Fall auch von ähnlichen Zuständen berichtet. Direkt nach ihrer Festnahme habe die BF1 einen türkischen Rechtsanwalt beauftragt, diesem seien jedoch, trotz mehrerer Beschwerden, keine Informationen bezüglich ihrer Festnahme mitgeteilt worden. Auch sei es der BF1 vier Tage lang nicht gestattet worden ihren Ehemann zu sehen. Dem Rechtsanwalt der BF1 sei erst in der Hauptverhandlung das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt worden. Die BF1 befürchte schließlich im Falle einer Rückkehr, dass ein Eingriff in ihre sexuelle Integrität vorliegen werde, zumal ihr im Rahmen ihrer Festnahme im Jahr 2018 gesagt worden sei, dass sie nackt untersucht werden müsse und ihre Bitte um eine weibliche Polizistin nicht berücksichtigt worden sei.

Abschließend wurde zum Beweis dafür, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Mobiltelefone der Rückkehrer beschlagnahmen und überprüfen und die Rückkehrer zur Bekanntgabe ihrer Social-Media Profile auffordern, die Einholung ergänzender Länderberichte, insbesondere einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, beantragt, zumal die herangezogenen Länderberichte keine Informationen über die genaue Behandlung von Rückkehrern in die Türkei enthalten würden. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF1 seien sie daher unvollständig. Dieses Beweisthema sei jedoch entscheidungsrelevant, da die BF1 im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei damit rechnen müsse, dass ihr Mobiltelefon beschlagnahmt und überprüft werde und sie ihre Profile in den sozialen Medien bekanntgeben werde müssen, was zur Folge hätte, dass die türkischen Sicherheitsbehörden Kenntnis über ihre pro-kurdische Aktivität spätestens bei dieser Amtshandlung erlangen würden und die BF1 aus politischen Gründen inhaftieren würden. Zudem wird zum Beweis dafür, dass im Falle einer Verurteilung wegen Verbreitung terroristischer Propaganda die Verurteilten ex lege keine politischen Handlungen, insbesondere keine pro-kurdischen Handlungen, ergreifen dürfen, ebenfalls die Ergänzung der Länderberichte, insbesondere die Einholung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, beantragt. Dieser Beweisantrag sei ebenfalls erforderlich, zumal er bestätigen werde, dass die BF1 durch das Posten pro-kurdischer Inhalte sowie die Teilnahme am Newroz-Fest und pro-kurdischen Demonstrationen gegen die Regeln in der Bewährungszeit verstoßen habe und diese daher widerrufen werden würde.

Der Stellungnahme sind eine Beschäftigungsbewilligung für den BF2 vom 04.07.2025 und weitere Social-Media-Postings der BF1, aus denen ersichtlich sei, dass sie die pro-kurdischen Inhalte noch während ihrer Bewährungszeit veröffentlicht habe, angeschlossen.

14. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.4. Familienverfahren

§ 34 AsylG 2005 lautet:

„(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der BF1 und dem BF2 sowie den minderjährigen Kinden - BF3, BF4 und BF5 - und den Eltern [BF1 und BF2] vor.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der am 04.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer sind allesamt türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen jeweils den im Spruch angeführten Namen und sind an dem im Spruch angegebenen Datum geboren.

Der Zweit- und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, der minderjährige Viert- und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer haben - abgesehen von den polizeilichen Anhaltungen des Zweitbeschwerdeführers in seiner Jugend- bzw. Schulzeit - keine eigenen Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt, sondern sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin - seiner Ehegattin bzw. ihrer/seiner Mutter - bezogen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren nie Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP) und/oder aktiv für diese Partei. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zeigen Interesse für die kurdischen Belange und sympathisier(t)en mit der HDP/DEM-Partei. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer entfalteten in der Türkei kein politisches Engagement.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.

Die Erstbeschwerdeführerin besucht seit März 2024 Newroz-Feste in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich, nahm im Herbst bzw. Winter 2025/26 an Kundgebungen für die kurdischen Belange teil und postet seit etwa Ende 2023/Anfang 2024 einerseits regelmäßig Beiträge auf Instagram zu kurdischen Belangen und andererseits Fotografien von ihrer Teilnahme an den vorangehend angeführten Kundgebungen. Der Zweitbeschwerdeführer nimmt ebenfalls gelegentlich an Veranstaltungen und Demonstrationen für die kurdischen Belange, insbesondere auch an Newroz-Festen, an 1. Mai-Kundgebungen und am Weltfrauentrag am 08. März, teil. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer entfalten während ihres Aufenthalts in Österreich ein maßgebliches (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen/oppositionellen Organisation als Mitglieder an.

Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin begab sich im Jahr 2015 als YPG-Kämpferin nach Syrien, um Widerstand gegen den Islamischen Staat zu leisten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben seit 2018 keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester/seiner Schwägerin.

Nach einer im April 2018 erfolgten Hausdurchsuchung befand sich die Erstbeschwerdeführerin für ca. zwei Wochen in polizeilicher Anhaltung/Untersuchungshaft. Zu Beginn der Anhaltung erfolgte eine Leibesvisitation der Erstbeschwerdeführerin, wobei sie ihre Kleidung ablegen musste. Die Erstbeschwerdeführerin wurde hierbei von den Polizeibeamten auch beschimpft bzw. schikaniert und erhielt von einem Polizisten eine Ohrfeige. Trinkwasser bekam sie erst am zweiten Tag. Die rechtsfreundliche Vertretung konnte erst am ca. vierten Tag der Anhaltung mit ihr in Kontakt treten. Weitere Konsequenzen gab es diesbezüglich nach ihrer Enthaftung nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.

Die zuständige Staatsanwaltschaft legte der Erstbeschwerdeführerin in einer Anklageschrift eine Straftat gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Anti-Terrorismus-Gesetzes in Form der Propaganda für eine terroristische Organisation zur Last.

Wider die Erstbeschwerdeführerin wurde zuletzt vor dem 10. Strafgericht in Antalya verhandelt. Mit Urteil des XXXX in Antalya vom 28.03.2019 wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei die Verkündung dieses Urteils gemäß Artikel 231 Absatz 7 der türkischen Strafprozessordnung ausgesetzt wurde. Gemäß Artikel 231 Absatz 8 der türkischen Strafprozessordnung wurde ohne Festlegung von Verpflichtungen eine Überwachungszeit von fünf Jahren für die Erstbeschwerdeführerin festgelegt.

In den Entscheidungsgründen führte das XXXX in Antalya zur Verantwortung der Erstbeschwerdeführerin (auszugsweise) aus:

„Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass es keinen Antrag auf weitere Ermittlungen gebe; „Die Angeklagte […] nahm am 17.03.2018 an der Nowruz-Feier in der Freilichtbühne […] teil, die Gruppe, zu der auch die Angeklagte gehörte, skandierte während der Feier Slogans wie „Es lebe der Widerstand in Afrin“ und „Biji Seruk Apo“, und die Gruppe, zu der auch die Angeklagte gehörte, legte eine Schweigeminute für die Terroristen ein, die bei ihren Aktivitäten innerhalb der Terrororganisation PKK ums Leben kamen, in der Folge wurde festgestellt, dass die Angeklagte mit seiner Hand ein Siegeszeichen machte und die Hymne „Rad der Revolution“ mitsang, die von der Terrororganisation zu Propagandazwecken verwendet wird, und am Ende der Hymne wurde der Ausdruck „Serok Öcalan“ erwähnt. Bei der Prüfung des digitalen Materials des Angeklagten wurde festgestellt, dass das Vorhandensein zahlreicher Bilder von bewaffneten Terroristen in Tarnkleidung, die der Terrororganisation PKK und YPG angehören, die kriminelle Absicht der Angeklagten offenbart. Es wird davon ausgegangen, dass die Angeklagte an der Veranstaltung zur Feier des Nowruzfestes teilgenommen und mit ihren Worten und ihrem Verhalten während der Veranstaltung Propaganda für eine terroristische Oragnsiation gemacht hat, und es wird im Namen der Öffentlichkeit beantragt, dass sie gemäß Artikel 7/2 Anti-Terrorgesetztes Nr. 3713 und Artikel 53, 63 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 verurteilt wird.“

BEWEISE:

Anklage, Videoüberwachung, Untersuchungs-, Ermittlungs- und Auswertungsprotokoll, Bericht über die Untersuchung und Erkennung digitaler Daten, Bericht über die Internetrecherche und Erkennung, Muster des Berichts der Strafverfolgungsbehörden, Verteidigung des Angeklagten, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll, Durchsuchungs- und Erkennungsprotokoll der Strafverfolgungsbehörden, Sachverständigengutachten vom 19.02.2019, das als Ergebnis der Untersuchung der Video-CDs vom Tatort erstellt wurde, Straf- und Standesamtsakten der Angeklagten und der gesamte Aktenumfang.

[…]

Im konkreten Fal nahm die Angeklagte […] am 17.03.2018 an der Nowruz-Feier in der Freilichtbühne […] teil, und die Gruppe, einschließlich der Angeklagten, legte eine Schweigeminute für die Terroristen ein, die bei der Ausübung von Aktivitäten innerhalb der terroristischen Vereinigung PKK ums Leben kamen, während dieser Zeit machte die Angeklagte mit beiden Händen Siegeszeichen, dann skandierte die Gruppe Slogans wie „Es lebe der Widerstand in Afrin“, die Angeklagte schloss sich den Sprechchören an, eine Untersuchung des digitalen Materials der Angeklagten zeigte eine große Anzahl von Mitgliedern der Terrororganisation PKK und YPG in Tarnkleidung, Bilder von bewaffneten Mitgliedern der Organisation wurden entdeckt;

Es wurde also davon ausgegangen, dass die Angeklagte die bewaffneten Aktionen der YPG, des syrischen Ablegers der PKK/KCK, in Afrin mit dem Slogan „Es lebe der Widerstand von Afrin“ meinte, und daher lobte und rechtfertigte die Angeklagte die Gewaltmethoden der PKK/KCK/YPG, einer bewaffneten terroristischen Organisation, und es wurde beschlossen, die Angeklagten für das Verbrechen der Propaganda für eine terroristische Organisation ab der unteren Grenze gemäß Artikel 7/2 des Gesetezs Nr. 3713 zu bestrafen,

gemäß Artikel 62/1 des Strafgesetzbuches wird eine Ermäßigung von 1/6 angewandt, wobei das Verhalten während des Prozesses und die möglichen Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft berücksichtigt werden und die Angeklagte nicht zuvor wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist und dem Opfer oder der Öffentlichkeit durch die Begehung der Straftat kein Schaden entstanden ist, Unser Gericht hat beschlossen, die Verkündung des Urteils aufzuschieben, da es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften sowie ihrer Einstellung und ihres Verhaltens während des Prozesses nicht erneut eine Straftat begehen wird, […]“

Das Urteil erwuchs in der Folge mit 05.04.2019 in Rechtskraft.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung, insbesondere im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen. Sie war in ihrem Strafverfahren rechtsanwaltlich vertreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war. Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bloß infolge der Verwandtschaft zu ihrer für die YPG aktiven Schwester verurteilt wurde.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von den zuständigen türkischen Gerichten einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihr zur Last gelegten Straftat unterworfen wurde.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass ihrem Rechtsanwalt die Akten im Strafverfahren ein Jahr lang vorenthalten worden seien bzw. dieser keinen Zugang zu ihrem Strafakt erhalten habe, ihr von einem der bei ihrer Anhaltung anwesenden Polizeibeamten kurz vor der Ausreise telefonisch eine Vergewaltigung angedroht worden sei und ihr aufgrund der Verletzung von im Zuge der „Bewährungszeit“ bestandener Auflagen Konsequenzen bei einer Rückkehr in die Türkei drohen würden, ist nicht glaubhaft.

Türkische Polizeibeamte stell(t)en regelmäßig Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts dieser Schwester bei der Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Familie an. Allfällige Beschimpfungen und gefühltes Misstrauen bei diesen Befragungen sind glaubhaft. Selbiges gilt für die etwa im August 2023 in diesem Zusammenhang erfolgte und ohne Folgen gebliebene Aufforderung an den Zweitbeschwerdeführer, sich nach Syrien zu begeben, um dort mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen.

Die Beschwerdeführer verließen die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation.

Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind ebenfalls glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurden.

In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ist nunmehr festzuhalten, dass diese am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025).

Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025).

Die Beschwerdeführer liefen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wären die Beschwerdeführer nicht wegen ihre kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wurden bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.

Der Zweitbeschwerdeführer, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind gesund. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Schlafstörungen und Panikattacken, weshalb die Erstbeschwerdeführerin dreimal Ende 2025/Anfang 2026 eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen hat und nun seit Februar 2026 eine Psychiaterin aufsucht. Auf die Einnahme des verschriebenen Medikaments verzichtete sie. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Während die Erstbeschwerdeführerin in der Provinz Adana geboren wurde, wurde der Zweitbeschwerdeführer in der Provinz Batman geboren. Der Zweitbeschwerdeführer übersiedelte im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern in die Provinz Antalya. Die Erstbeschwerdeführerin begab sich wiederum im Alter von 15 Jahren - nach ihrer Eheschließung - in die Provinz Antalya zu ihrem Ehegatten. Die Drittbeschwerdeführerin, der Viert- sowie der Fünftbeschwerdeführer wurden in der Provinz Antalya geboren. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer erfuhren ihre Sozialisation in der Türkei. Die Beschwerdeführer lebten dort zuletzt gemeinsam bis zu ihrer Ausreise in einer Mietwohnung. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei sechs Jahre und der Zweitbeschwerdeführer besuchte in der Türkei neun Jahre die Schule. Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte acht Jahre die Schule in der Türkei und auch der Viertbeschwerdeführer erhielt bereits mehrere Jahre eine schulische Ausbildung in der Türkei. Die Beschwerdeführer bestritten ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete - soweit dies die Schwangerschaften und die Betreuung der minderjährigen Kinder zuließen - als Sekretärin in einer Baufirma und in einer Gärtnerei. Der Zweitbeschwerdeführer ging zunächst Erwerbstätigkeiten in einem Restaurant und in Hotels in der Provinz Antalya nach. Im Anschluss - ab ca. 2007 - ging der Zweitbeschwerdeführer dann bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung als Lieferant für Lebensmittel nach. Die Erstbeschwerdeführerin führte außerdem den Haushalt der Familie bzw. übernahm die Erziehung und Pflege der minderjährigen Beschwerdeführer. Die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater, mehrere Schwestern und zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin wohnen in der Provinz Adana. Der Vater arbeitet auf Baustellen, ein Bruder ist als Hilfsarbeiter in einer Fabrik tätig und ein Bruder geht einer Beschäftigung als Chauffeur für Privatpersonen nach. Der Vater und drei Schwestern des Zweitbeschwerdeführers leben in der Provinz Batman, eine Schwester und ein Bruder in Istanbul und ein Bruder in der Provinz Antalya. In der Vergangenheit arbeitete sein Vater auf Baustellen. Aktuell lebt dieser von einer kleinen Landwirtschaft, die er in der Provinz Batman betreibt. Sein in Istanbul lebender Bruder geht einer Beschäftigung bei einer Tankstelle nach und sein in der Provinz Antalya lebender Bruder bestreitet seinen Lebensunterhalt als Bäcker. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Verwandten in der Türkei in Kontakt.

Die Beschwerdeführer verließen die Türkei ca. Mitte September 2023 gemeinsam legal auf dem Luftweg. Im Anschluss reisten die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 15.09.2023 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer hielten sich nach ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz und einer anschließend erfolgten Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich bis zu ihrer Rücküberstellung Ende März 2024 für einige Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen. Nicht näher bezeichnete Verwandte der Beschwerdeführer leben in der Bundesrepublik Deutschland. Zu den in der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuch(t)en in Österreich Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen allenfalls über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer erwerben Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs. Sie verfügen über Deutschkenntnisse, die es ihnen erlauben, eine einfache alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen.

Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachten keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde/Bekannten in Vorlage.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich in der Vergangenheit abgesehen von der Teilnahme am Oberösterreichischen Grundregelkurs vom 25.02.2026 bis 26.02.2026 durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer und am zweitägigen Workshop für Konfliktbearbeitung, Mobbing- und Gewaltprävention durch den Viertbeschwerdeführer keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht.

Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich eine polytechnische Schule und der Viertbeschwerdeführer die erste Klasse einer Mittelschule. Der Viertbeschwerdeführer spielt darüber hinaus gern Fußball. Die minderjährigen Beschwerdeführer pflegen in der Schule bzw. in ihrer Freizeit (beim Sport) einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Die minderjährigen Beschwerdeführer, im Besonderen der Fünftbeschwerdeführer, werden vom Zweitbeschwerdeführer und vor allem von der Erstbeschwerdeführerin zu Hause betreut. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation mangels besonderen Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vorwiegend in der Sprache Türkisch und im Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch).

Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Rücküberstellung Ende März 2024, zuletzt für ihre Unterkunft, Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Beschwerdeführer leben insofern auch von staatlicher Unterstützung. Der Zweitbeschwerdeführer übt seit 09.07.2025 eine Beschäftigung in der Küche eines Döner-Restaurants aus, wobei er ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielt. Die Erstbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet vom 04.12.2024 bis 31.12.2024, vom 08.01.2025 bis 31.01.2025, vom 07.02.2025 bis 28.02.2025, vom 06.03.2025 bis 31.03.2025, vom 02.04.2025 bis 30.04.2025, vom 02.05.2025 bis 31.05.2025, vom 13.06.2025 bis 30.06.2025 und vom 03.07.2025 bis 31.07.2025 im Wege von „Dienstleistungsschecks“ geringfügig beschäftigt. Aktuell ist sie nicht legal erwerbstätig. Sie verfügt weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Haushalt für die Familie und übernimmt die Kinderbetreuung.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Sie leisten - abgesehen von der kurzzeitigen Übernahme von Arbeiten im Bereich Küche/Reinigung Innen in einer Asylwerberunterkunft vom 31.03.2024 bis 11.04.2024 durch den Zweitbeschwerdeführer - keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Österreich ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Türkei verbracht, wo sie (bislang) auch sozialisiert wurden und wo sich ihre engsten Familienangehörigen, ihre Bekannten und ihre Freunde aufhalten.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei den Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, konkret den Eltern, mehreren Schwestern und zwei Brüdern der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Vater, mehreren Schwestern und zwei Brüdern des Zweitbeschwerdeführers, wohnen werden können. Davon abgesehen sind die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was bezüglich dieser Personen durch die in der Vergangenheit in der Türkei und nun im Bundesgebiet erfolgte Verrichtung unterschiedlicher Erwerbstätigkeiten auch belegt wird. Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und den Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch). Der Zweitbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger schulischer Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Auch der Erstbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie den Vater, mehrere Schwestern und zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers sowie den Familienverband gegeben.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere festzustellen:

Zur Lage in der Türkei werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 14.04.2026 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

2.1.2.1. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).

Opferbilanz

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a).

Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).

Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).

Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vgl. TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10).

Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vgl. SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).

Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-İB 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-İB 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-İB 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-İB 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-İB 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).

Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes

"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft

Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).

Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vgl. TNA 21.5.2025).

Struktur und Ideologie

Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vgl. EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).

Entwicklungen bis zur formalen Selbstauflösung der PKK

Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vgl. DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 4.6.2025 4.851 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 5.6.2025).

Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vgl. DS 18.2.2025).

Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffen seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap,, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vgl. Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vgl. Zeit Online 1.7.2025).

Personen mit Wohnsitz im Ausland

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 29).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021).

"Schwesterorganisationen" der PKK in Syrien, Iran und dem Irak

Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 28) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YBŞ (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)

Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023).

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Justizreformen

Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).

Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).

Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbakır unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).

Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).

Im Mai (2023) erklärte der damalige Innenminister Soylu: "Wenn die Anwälte der PKK eingesperrt werden, dann wird es in der Türkei keine PKK mehr geben. Sie sind das Ziel ... Die PKK vergiftet die Türkei über die Anwälte" (USDOS 22.4.2024, S. 9).

Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung

Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).

Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).

Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).

Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).

Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).

Geheime bzw. anonyme Zeugen

Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).

Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut der HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).

Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).

Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).

Beleidigung des Präsidenten sowie die Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation als Strafbestand

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).

Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJRS 2022, S. 120, 156).

MoJ - GDJRS 2022, S.97, 111, 120, 165, 181)

Artikel StGB

Jahr 2021

Anklagen

Verurteilungen

Gefängnis

Freilassungen

andere Entscheidungen

299

11. 211

4. 112

1. 239

2. 112

2. 098

300

366

107

38

130

77

301

1. 093

363

111

127

343

Summe

12. 670

4. 582

1. 388

2. 369

2. 518

Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, davon wurden 1.658 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.807 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 der Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 100, 109).

Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).

Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall "Şişman und andere gegen die Türkei" ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; ECHR 22.10.2024).

Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).

Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 142), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 122 von 142), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 10.2024).

Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).

Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen (EC 30.10.2024, S. 25).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vgl. EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).

Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirtaş. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).

Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdoğan Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdoğan bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Yılmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).

Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).

Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 26.2.2025, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 11f.).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).

Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 4.2025 S. 10).

Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vgl. EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).

Präsidentendekrete

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).

Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).

Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierung, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirtaş und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität (EC 30.10.2024, S. 29).

Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ Şenoğlu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter (CoE-PACE 23.6.2025).

Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter (AA 20.5.2024, S. 16) wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europrates (EC 30.10.2024, S. 29).

Sicherheitsbehörden

Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).

Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Rechtsrahmen

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).

Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).

Urteile der Höchstgerichte

Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).

Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).

Institutionen

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).

Korruption

Rechtsrahmen

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption (2006), der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. USDOS 17.7.2024). Zudem beteiligt sich die Türkei an regionalen Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie der G20-Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung (USDOS 17.7.2024). Das türkische Strafgesetzbuch (Artikel 247 und 252) stellt verschiedene Formen der Korruption unter Strafe, darunter aktive und passive Bestechung, versuchte Korruption, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. GAN 5.11.2020). Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind zwar illegal, kommen aber dennoch häufig vor (GAN 5.11.2020).

Strukturelle Defizite und behördliches Vorgehen gegen Korruptionsberichterstattung

Das Land hat keine Schritte unternommen, um einen Rahmen für die Prävention und Kontrolle zu schaffen oder Korruptionsbekämpfungsstellen gemäß den zivil- und strafrechtlichen Übereinkommen des Europarats über Korruption, den Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und dem UN-Übereinkommen gegen Korruption einzurichten (EC 30.10.2024, S. 5). Der Rechtsrahmen und die institutionelle Struktur müssen laut Europäischer Kommission verbessert werden, um unzulässige politische Einflussnahme bei der Verfolgung und Entscheidung von Korruptionsfällen zu begrenzen. Die öffentlichen Einrichtungen müssen ihre Rechenschaftspflicht und Transparenz verbessern (EC 30.10.2024, S. 5). Wie in der OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung dargelegt, hatte die Türkei mehrere Strategien zur Korruptionsbekämpfung entwickelt, diese jedoch nicht beibehalten oder aktualisiert. Viele davon sind nicht mehr in Kraft und wurden nicht ersetzt, was zu einem Mangel an nationalen strategischen Maßnahmen sowohl zur Bekämpfung der Korruption im Inland als auch der Bestechung im Ausland führt. Darüber hinaus hat das Land auch keine Fortschritte bei der Einführung von Gesetzen zum Schutz von Whistleblowern erzielt (OECD 10.4.2025, S. 122; vgl. EC 30.10.2024, S. 28).

Die Türkei erfüllt 27 % der Kriterien hinsichtlich der Qualität des strategischen Rahmens gemäß den OECD-Standards und 13 % hinsichtlich der Umsetzung der Strategie, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 45 % bzw. 36 %. Gemessen an den OECD-Standards für das Risikomanagement, das interne Kontrollen und interne Revisionen umfasst, erfüllt die Türkei 56 % der Kriterien für Vorschriften und 26 % für die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 67 % bzw. 33 %. Die Türkei erfüllt keine Kriterien hinsichtlich der Vorschriften und Praktiken zur Minderung von Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit Lobbyismus, da es in diesem Bereich keine Rechtsvorschriften gibt. Gemessen an den OECD-Standards zu Interessenkonflikten erfüllt die Türkei 56 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften, erfasst jedoch die erforderlichen Daten in der Praxis nicht. Im Durchschnitt erfüllen die OECD-Länder 76 % der Kriterien für Vorschriften und 40 % für die Praxis. Gemessen an den OECD-Standards zur politischen Finanzierung erfüllt die Türkei 40 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften und 43 % in Bezug auf die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 73 % bzw. 58 %. Gemessen an den OECD-Standards zur Information der Öffentlichkeit, die den Zugang zu Informationen und offenen Daten umfassen, erfüllt die Türkei 44 % der Kriterien für Vorschriften und 54 % für die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 67 % bzw. 62 % (OECD 16.3.2024, S. 4-9):

Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) bescheinigte Ende Juni 2024 der Türkei, dass sie die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt habe, um die in ihrem Aktionsplan eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF im Oktober 2021 festgestellten strategischen Schwachstellen zu erfüllen. Infolgedessen hob die FATF die verstärkte Überwachung (increased monitoring) auf (FATF 28.6.2024; vgl. REU 28.6.2024). Allerdings bleibt die Kritik von Wirtschaftswissenschaftlern aufrecht, wonach die Türkei aufgrund der tief verwurzelten Korruption, der wiederholten Amnestieprogramme und der unzureichenden Durchsetzung der Finanzvorschriften zu einer wichtigen Drehscheibe für Geldwäsche geworden ist, wodurch Milliarden von Dollar an illegalen Geldern ins Land gelangen. Ein Schlüsselfaktor für die Verwandlung der Türkei in ein Zentrum der Geldwäsche sei die Aufhebung eines Gesetzes aus dem Jahr 2003, das von Einzelpersonen verlangte, die rechtmäßige Herkunft großer finanzieller Gewinne nachzuweisen. Der ehemalige Vorsitzende der Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK), Ramazan Başak, erklärte, dass die Abschaffung des Gesetzes es ermöglicht habe, dass riesige Mengen an nicht-zurückverfolgbarem Vermögen unkontrolliert in das Finanzsystem gelangen konnten. Seit 2008 wurden überdies wiederholt Gesetze zur Vermögensamnestie eingeführt, jüngste Version, im Juli 2022 verabschiedet, blieb bis März 2023 in Kraft. Diese Gesetze, die ursprünglich der wirtschaftlichen Erholung dienen sollten, wurden weithin dafür kritisiert, dass sie den Fluss illegaler Gelder ins Land ermöglichen (TM 17.1.2025).

Die Antikorruptionsgesetze werden nicht konsequent durchgesetzt, und die Antikorruptionsbehörden sind ineffektiv oder politisiert (FH 26.2.2025, C2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 58f., USDOS 17.7.2024), was eine Kultur der Straflosigkeit hervorruft (FH 26.2.2025, C2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 58). In der Türkei gibt es nach wie vor kein ständiges, funktional unabhängiges Gremium zur Korruptionsbekämpfung. Die Koordinierung zwischen den verschiedenen Präventionsstellen ist nach wie vor unzureichend. Der staatliche Aufsichtsrat (State Supervisory Council), der für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, arbeitet nicht als unabhängige Korruptionsbekämpfungsbehörde, da es ihm an funktionaler Unabhängigkeit mangelt (EC 30.10.2024, S. 28; vgl. OECD 10.4.2025, S. 122, BS 23.2.2022, S. 35). Kritiker behaupten, dass Regierungsbeamte weiterhin große Aufträge an Firmen vergeben, die mit der regierenden Partei AKP befreundet sind, insbesondere für große öffentliche Bauprojekte (USDOS 17.7.2024).

Das Parlament betraute den Rechnungshof mit der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben der staatlichen Stellen. Außerhalb dieses Rechnungsprüfungssystems gibt es aber keine spezielle Behörde, die ausschließlich für die Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig ist (USDOS 22.4.2024, S. 58). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und die Ombudsperson veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht auch hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen, die Justiz ist auch bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung in großen Korruptionsfällen der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58.)

Die Regierung bestraft Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass Erstere dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten (USDOS 12.4.2022, S. 63f.). Die Bilanz der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen ist, insbesondere bei Korruptionsfällen auf höchster Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt sind, nach wie vor schlecht. Die Urteile sind milde und haben keine abschreckende Wirkung (EC 8.11.2023, S. 27; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 5). Es gibt nur vereinzelte offizielle Untersuchungen der Korruption in der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 58f.). Gesetzliche Privilegien für Beamte, wie z. B. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch ihre Vorgesetzten, bevor eine Untersuchung gegen sie wegen eines mutmaßlichen Fehlverhaltens eingeleitet wird, bieten nach wie vor Schutz bei Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung und behindern somit effektiv die Ermittlungen (EC 30.10.2024, S. 28).

Kritische Berichte über Korruptionsfälle in der Regierung ziehen im negativen Sinne die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich (MBZ 2.3.2022, S. 25). Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass sie Vergeltungsmaßnahmen für ihre Berichterstattung über Korruption befürchten (USDOS 22.4.2024, S. 59). So wurde am 1.11.2023 der Journalist Tolga Şardan wegen des Verdachts der Verbreitung von Desinformationen festgenommen. Der Journalist hatte in einem Artikel über mögliche Korruption in der Justiz berichtet. Dabei bezog er sich u. a. auf einen Bericht des Geheimdienstes MİT (Duvar 6.11.2023). Gerichte und der Oberste Radio- und Fernsehrat (RTÜK) blockierten regelmäßig den Zugang zu Presseberichten über Korruptionsvorwürfe (USDOS 22.4.2024, S. 59).

Verbreitung und Ausmaß von Korruption

Trotz eines strengen Rechtsrahmens berichten internationale und inländische Beobachter, dass Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet ist und sich in den letzten Jahren verschlimmert hat (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. FH 26.2.2025, C2), auch auf den höchsten Ebenen der Regierung (FH 26.2.2025, C2). Sichtbar wurde die weitverbreitete Korruption angesichts des Erdbebens im Februar 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 3). Darüber hinaus sind die Finanzierung der politischen Parteien, die Justiz und die öffentliche Verwaltung, die Gemeinden, die Landverwaltung, die Raumordnung und das Bauwesen weiterhin anfällig für Korruption (EC 30.10.2024, S. 28).

Obwohl der Umfang der informellen Wirtschaft in den letzten Jahren zurückgegangen ist, macht sie immer noch einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit aus. Die Regierung hat die Umsetzung ihres Aktionsplans zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft (2023-2025) fortgesetzt, aber das Fehlen von Leistungsindikatoren erschwert die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung (EC 30.10.2024, S. 46). Anderen Quellen zufolge soll die Schattenwirtschaft in den letzten Jahren enorm expandiert sein. Der Anstieg der illegalen Einnahmen stammt nicht nur aus dem Untergrundsektor wie Prostitution, Drogenhandel und Kraftstoffschmuggel, sondern auch aus der Einflussnahme durch Bestechung bei öffentlichen Ausschreibungen und Schmiergeldzahlungen ausländischer Unternehmen, die in der Türkei Geschäfte machen wollen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 ist der Fluss illegaler Gelder um einen weiteren Aspekt erweitert worden. Im Rahmen der politischen Säuberungsaktionen wurden Unternehmen, die sich im Besitz von Gülenisten befanden, beschlagnahmt und dann verkauft, meist an Freunde der regierenden AKP. Wie sich später herausstellte, zahlten viele Geschäftsleute, denen Verbindungen zu den Gülenisten nachgesagt wurden, hohe Bestechungsgelder, um einer Untersuchung oder einem Prozess zu entgehen (AlMon 21.5.2021).

Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2024 wie 2023 mit einem Punktewert von 34 von 100 (bester Wert) auf Platz 107 (2023: 115) von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein. Den besten Wert in der vergangenen Dekade erreichte das Land 2013 mit 50 von 100 Punkten (TI 11.2.2025; vgl. TI 30.1.2024). World Justice Project verlieh der Türkei für das Jahr 2024 einen Skalenwert von 0,45 (1 = statistischer Bestwert), welcher unter dem globalen Durchschnittswert von 0,51 lag, wodurch das Land auf Rang 78 von 142 Ländern rangierte (WJP 10.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).

Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche "von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist" (EP 7.5.2025, Pt. C).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).

Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).

Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).

Das Recht auf Leben

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).

Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit

Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vgl. EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).

Nach den Wahlen von 2023 wurden Gewalt und Massenverhaftungen zu den häufigsten Mitteln, um Medienvertreter zu unterdrücken, die über Kundgebungen und Proteste berichteten. Die fast systematische Online-Zensur, willkürliche Gerichtsverfahren gegen kritische Medien und die Ausnutzung des Justizsystems haben bislang nicht zu einer Erholung der Beliebtheitswerte des "Hyperpräsidenten" geführt, der weiterhin in einen großen Fall von politischer Klientelpolitik verwickelt ist (RSF 2.5.2025).

Hart fällt die Beurteilung der Menschenrechtskommissarin des Europarates aus. Die Kommissarin, Dunja Mijatović, stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, "dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt" (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2).

Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) "die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien [...]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, "Pessimismus" anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten" (EP 7.5.2025, Pt. 17).

Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von "Fake News" und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).

Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024), verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert]. Das Bild der fünf Teilkategorien bzw. "Indikatoren" stellt sich ambivalenter dar. - Während sich der Rang beim "Sicherheitsindikator" von 155 auf 149, der "politische Indikator" von Platz 165 auf Platz 162 und der "ökonomische Indikator" von Platz 165 auf Platz 163 verbessert haben, verschlechterte sich der "soziale Indikator" von 150 auf 154 und der "legislative Indikator" von Rang 150 auf Rang 158 der Länderwertung (RSF 2.5.2025).

PRESSE- und MEDIENFREIHEIT

Medien als Instrument der Regierung

Die türkischen Mainstream-Medien, die einst für einen lebhafteren Ideenkonflikt sorgten, sind zum Glied einer straffen Befehlskette mit von der Regierung genehmigten Schlagzeilen, Titelseiten und Themen für Fernsehdebatten geworden. Die größten Medienmarken werden von Unternehmen und Personen kontrolliert, die Staatspräsident Erdoğan und seiner AK-Partei (AKP) nahestehen, nachdem diese seit 2008 eine Reihe von Übernahmen getätigt haben. Sie beeinflussen wesentlich die Berichterstattung. Der Trend verstärkte sich im Zuge des gescheiterten Putschversuches vom Juli 2016, als danach 150 vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehende Media-Outlets liquidiert wurden (REU 31.8.2022). - Erdoğan schuf ein Finanzsystem, das Medienunternehmen übernahm, die Schwierigkeiten hatten, ihre Schulden an den Staat zurückzuzahlen, und diese Medienunternehmen schließlich an mit der Regierung verbündete Unternehmen aus dem Privatsektor veräußerte (RSF 10.8.2024; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 11f.). Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen. Somit gelten gegenwärtig 85-90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30, FH 26.2.2025, D1, RSF 10.8.2024). Wirtschaftseliten mit engen Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1).

Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 2.5.2025).

Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 26.2.2025, D1).

Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzeigensperren betroffen (ÖB Ankara 4.2025, S. 48). D. h., die Regierung und mit ihr verbündete Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbeanzeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. Die BİK nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitungen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27).

Zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 verhängte der RTÜK Geldstrafen in Höhe von insgesamt 124 Millionen Lira (4,5 Millionen US-Dollar) gegen Rundfunkanstalten und erließ 1.357 Sendeunterbrechungen (MLSA 20.12.2024; vgl. RSF 2.5.2025, FH 26.2.2025, D1). Laut Journalistengewerkschaft wurden zwischen April 2023 und April 2024 38 separate Verwaltungsstrafen gegen Medienunternehmen verhängt, die sich auf insgesamt fast 40,8 Millionen Lira [1,16 Mio. Euro, Stand Juni 2024] beliefen. Die höchste dieser Geldbußen war eine einzelne Verwaltungsstrafe in Höhe von rund 13,4 Millionen Lira, die gegen Fox TV (später Now TV) verhängt wurde. TELE1 erhielt mit zwölf die höchste Anzahl an Verwaltungsstrafen. Es wurden darüberhinaus 16 temporäre Sendeverbote verhängt (tgs 6.2024, S. 29; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48).

Anlässlich der Festnahme des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, hat der RTÜK mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgeldern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025). Betroffen war z. B. der Sender "Süzcü TV", welcher laut RTÜK mit einem zehntägigen Sendeverbot belegt wurde, weil dem Sender die "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit" bei der Berichterstattung über die anhaltenden Massenproteste vorgeworfen wurde (SBN 27.3.2025).

Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehungen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.) Sie beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird (REU 31.8.2022). Mit dem Ziel, "die Marke Türkei zu stärken", koordiniert die Direktion für Kommunikation die Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kommunikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, die einen Mehrwert für die Türkei schaffen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten - insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Direktion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach "virtuelle Patrouillen" eingesetzt werden sollen, um gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provokativ eingestuft werden (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als "Propaganda-Direktion" und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, "Maßnahmen gegen jegliche Art von Manipulation und Desinformation" zu ergreifen, da das Gericht diese als "verfassungswidrig" erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt werden können (Duvar 2.8.2024).

Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern

Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025, D1; vgl. BS 19.3.2024, S. 11). Die Behörden ordnen regelmäßig die Sperrung von Websites und Plattformen oder die Entfernung von kritischen Online-Inhalten oder negativer Berichterstattung über Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz an. Als Gründe führen sie in der Regel unspezifische Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an (HRW 16.1.2025).

Die Pressefreiheit ist ständig bedroht, da die Regierung weiterhin gegen abweichende Meinungen vorgeht, umfassende Zensurmaßnahmen ergreift und rechtliche Schritte gegen Journalisten einleitet. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete für das Jahr 2024 insgesamt 135 Verstöße gegen die Pressefreiheit, von denen 317 Personen oder Einrichtungen aus dem Medienbereich betroffen waren. Strafanzeigen, Ermittlungen, Verhöre und Zivilklagen wurden wiederholt eingesetzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische Berichterstattung zu unterbinden (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 47f.). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; vgl. EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48, ÖB Ankara 4.2025, S. 48), "provokativen Inhalten" (AA 20.5.2024, S. 9), "Beleidigung von Amtsträgern" (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48) und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).

Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 16.1.2025; vgl. IPI 30.11.2020). So wurden (2024) lange Haftstrafen von bis zu sechs Jahren und drei Monaten wegen terroristischer Straftaten unter anderem gegen acht Journalisten der Nachrichtenagentur Mezopotamya, die Reporterin Hamdiye Çiftçi Öksüz, den Journalisten Erdem Gül sowie die Journalisten Ahmet Altan, Nazlı Ilıcak und Fevzi Yazıcı verhängt (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48). Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt (DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Beispielsweise wurden laut Medienberichten bei Razzien in Istanbul, Ankara und Urfa am 23.4.2024 neun Journalistinnen und Journalisten festgenommen, die für pro-kurdische Nachrichtenmedien arbeiten. Im Nachgang der Festnahme schränkten die Behörden einen Kontakt der Inhaftierten mit ihren Anwälten ein. Im Polizeibericht hieß es, dass die Journalistinnen und Journalisten Verbindungen zur PKK hätten (BAMF 29.4.2024).

Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption berichten (REU 31.8.2022; vgl. FH 26.2.2025, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden Journalisten Tolga Şardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der "Verbreitung falscher Informationen" getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Einen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben mutmaßlichen Tatbestands (Erdinç wurde am 3.11.2023 unter der gerichtlichen Auflage eines Ausreiseverbotes entlassen). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der türkischen Justiz berichtet, und das unter Berufung auf einen geheimen Bericht hierzu des Nachrichtendienstes MİT (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023, CPJ 2.11.2023, EI 16.12.2024).

Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 4.2025, S. 48; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 22.4.2024, S. 27). Laut einer Studie der Europäischen Journalistenvereinigung (2023) gaben 50 % der befragten Journalisten an, dass politischer Druck ein Haupthindernis für ihre Arbeit darstelle, und 43 % erlebten irgendeine Form von Zensur (USDOS 22.4.2024, S. 30).

Ein Beispiel, dass nicht nur gegen Journalisten und Oppositionelle rechtlich seitens der Staatsorgane vorgegangen wird, ist jenes führender Vertreter des TÜSİAD, des Türkischen Industrie- und Wirtschaftsverbandes. - Mitte Februar 2025 kritisierte der Vorsitzende des Hohen Beirats von TÜSİAD, Omer Aras, dass in den Wochen zuvor Hunderte Personen, darunter Politiker und Journalisten, festgenommen wurden. Solche Fälle hätten das Vertrauen der Gesellschaft in den Staat erschüttert und bedeuteten eine Schwächung der türkischen Demokratie. Es folgte scharfe Kritik seitens Staatspräsident Erdoğan am TÜSİAD, wonach der Verband voller Geschäftsleute sei, die im Schatten unfairer Profite und Privilegien zum Schaden der Nation gewachsen seien. Unmittelbar nach Erdoğans Kritik teilte die Istanbuler Staatsanwaltschaft mit, dass gegen Aras und den TÜSIAD-Präsidenten Orhan Turan Ermittlungen wegen des "Versuchs der Beeinflussung eines fairen Gerichtsprozesses" und wegen "Verbreitung von irreführenden Informationen" Ermittlungen eingeleitet wurden (FAZ 20.2.2025; vgl. BIRN 14.2.2025). Über die beiden wurden infolge gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter ein internationales Reiseverbot (Duvar 8.3.2025; vgl. HDN 7.3.2025). Die Staatsanwaltschaft schloss am 7.3.2025 die Ermittlungen gegen Turan und Aras ab. In der Anklageschrift wurden Haftstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten und fünfeinhalb Jahren wegen "fortgesetzter öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen in Presse und Rundfunk" gefordert (Duvar 8.3.2025; vgl. BirGün 7.3.2025, HDN 7.3.2025).

Heikle Themen

Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Gewalt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und oppositionelle Proteste berichten (BS 19.3.2024; vgl.FH 28.2.2022, D1, RSF 2.5.2025).

Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021; vgl. IPI 30.11.2020). Dies gilt auch für die Gegenwart. - So stellte am 21.12.2024 ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vgl. Duvar 23.12.2024).

Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021). Der Präsident der staatlichen türkischen Medienaufsicht RTÜK hat nun das Format der Straßeninterviews ins Visier genommen, weil sie "Desinformation" und "Manipulation der öffentlichen Meinung" bewirken können. Bürgerinnen und Bürger, die Gegenstand dieser Interviews waren, wurden belangt, insbesondere diejenigen, die sich kritisch oder negativ über die regierende AKP und Präsident Erdoğan äußerten (Duvar 8.8.2024).

Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkregulierungsbehörde RTÜK hatte Açık Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Açık Radyo die Bezeichung Genozid für die Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich "die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft." Açık Radyo hatte die Geldstrafe bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sanktion genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Açık Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sendebetrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vgl. Politico 16.10.2024, FES 11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (İHD), und Güllistan Yarkın, Mitglied einer İHD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar im Zusammenhang mit einer von der İHD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft während des Ersten Weltkriegs, bei der sieden Massenmord an den Armeniern in den letzten Tagen des Osmanischen Reiches als "Völkermord" bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vgl. Bianet 2.5.2024).

Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, Şebnem Korur Fıncancı, nach einem TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation der Organisation "Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges" Ende September im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffenkonvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdoğan beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt zu haben und "die Sprache der Terrororganisation" PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Monaten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).

Urteile des Verfassungsgerichts

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (CoE-PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).

Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).

Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröffentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).

MEINUNGSFREIHEIT

Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S. 27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).

Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S. 46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).

Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).

Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten Kılıç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde Kılıç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).

Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).

Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation

Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S. 33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).

Soziale Medien und Internet

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB Ankara 4.2025, S. 46f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020).

Die Bedingungen für ein offenes und freies Internet sind laut Europäischer Kommission in der Türkei nicht gegeben. Websites und soziale Medien werden häufig für Personen gesperrt, die sich kritisch über die Regierung äußern (EC 8.11.2023, S. 37). Die Internetfreiheit steht nach wie vor unter Druck. So hat beispielsweise das Ausmaß gesperrter Webseiten zugenommen (MBZ 2.2025a, S. 33). Herausstechend sind nach wie vor lange Haftstrafen für Beiträge in sozialen Medien, zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten sowie die Verbreitung von Falschinformationen. Die regierende AKP hat mehrere Gesetze erlassen, die die Zensur und Überwachung verschärfen und Online-Äußerungen kriminalisieren. Online-Troll-Netzwerke verbreiten weiterhin regierungsnahe Desinformationen, und Journalisten, Aktivisten und Nutzer sozialer Medien werden nach wie vor wegen ihrer Online-Inhalte angeklagt. Die Türkei erreichte 2024 nur 31 von 100 möglichen Punkten und gilt weiterhin als "unfrei" (FH 16.10.2024).

Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vgl. MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abteilung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von "normalen" Social-Media-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).

Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident Erdoğan und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn "normale" Bürger vormals über Themen berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).

Websites können wegen "Obszönität" gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Telekommunikationsbehörde BTK und nicht von den Gerichten erlassen. - Das Mandat der BTK umfasst die Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen, sie kann aber auch Verwaltungsanordnungen für ausländische Websites erlassen. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Herausforderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).

Im Jahr 2023 wurde laut der NGO "Free Web Turkey" der Zugang zu 219.059 URLs gesperrt. Gesperrt wurden u. a. 197.907 Domainnamen, 5.641 Social-Media-Beiträge und 743 Social-Media-Konten. Der Bericht hebt hervor, dass zu den zensierten URLs weiters auch 14.680 Nachrichtenartikel gehörten, die sich am häufigsten (5.881 gesperrte Artikel) mit Korruptionsvorwürfen und Fehlverhalten befassten, und zwar oft mit Bezug auf Beamte und Personen mit engen Verbindungen zur regierenden Partei AKP. - Verbrechen gegen Frauen und Kinder folgten mit 2.256 gesperrten Artikeln und 1.733 Artikeln über Organisierte Kriminalität. Blockiert wurden auch 646 Artikel über Präsident Erdoğan und seine Familie. Der Hauptgrund für die Sperrung von Artikeln gemäß türkischen Behörden war die "Verletzung der Persönlichkeitsrechte", und zwar in 14.332 Fällen, gefolgt von 344 Sperren wegen der Gefährdung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung (FW-TR 3.9.2024; vgl. SCF 16.7.2024).

Das sog. "Desinformationsgesetz" Nr. 7418 (2022)

Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das sog. Gesetz gegen "Desinformation" beschlossen. Am 18.10.2022 trat es als Gesetz Nr. 7418 zur Änderung des Pressegesetzes in Kraft. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung "falscher oder irreführender Nachrichten" vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Informationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffentlichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 12.2022; vgl. DW 14.10.2022, ÖB Ankara 4.2025, S. 47). Die Bewertung, ob eine "Des- oder Falschinformation" vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 4.2025, S. 47; vgl. DW 14.10.2022, Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Berichterstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vgl. tgs 6.2024, S. 23).

Das Desinformationsgesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Online-Netzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben (Zeit Online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt. Emre Kızılkaya, Leiter des türkischen Zweigs des Internationalen Presseinstituts mit Sitz in Wien, nimmt an, dass dieses Gesetz auch digitale Plattformen wie Google News oder Facebook dazu zwingen wird, der Regierung ihre Algorithmen offenzulegen (Guardian 13.10.2022). Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der türkischen Geschichte werden (Zeit Online 14.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröffentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).

Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 (2025)

Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz Nr. 7545), das die "falsche" Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verabschiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Verbände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutzmaßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; vgl. CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut Özgür Öğret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbezogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichenden Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).

Urteile des Verfassungsgerichts

Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).

Publikationsverbote

In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdoğan die staatliche Zensur, auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Türkei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korruptionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: "Woher die kleinen Kinder kommen". Das Buch wurde von der türkischen Regierung als "obszön" eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Verkauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ mit dem Titel "Mauern werden eingerissen", in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 2015 geht, und zwar wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" (NaT 10.9.2022; vgl. Mezopotamya 8.9.2022).

Opposition

Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).

Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).

Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP "verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).

Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020).

Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt. Daily Sabah verwendete durchgehend die Bezeichnung "pro-PKK HDP" (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024).

Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 20.5.2024, S. 7), gemäß dem jüngsten Bericht der Europäischen Kommission sogar 8.000 (EC 30.10.2024, S. 19). Eine Quelle des niederländischen Außenministeriums schätzt die Zahl der Inhaftierten nunmehrigen DEM-Partei-Mitglieder ebenfalls auf 7.000 bis 8.000. Anfang Jänner 2025 hatte die DEM-Partei 14.741 Mitglieder. Dies würde bedeuten, dass etwa 47 - 54 % der DEM-Mitglieder inhaftiert waren (MBZ 2.2025a, S. 63).

Razzien in DEM-Partei-Büros

Die Behörden gehen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Yılmaz und Abdullah Arınan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Regierungsfreundliche Medien zitierten das Ermittlungsbüro für terroristische Straftaten der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul, wonach im Büro der DEM-Partei eine Gedenkveranstaltung für die 1995 "neutralisierte" PKK-Terroristin Gülşen Atalmış stattfand und dass PKK-Fotos ausgetauscht wurden (Hürriyet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024).

Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).

Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).

Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP

Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Anfang Juli 2025]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirtaş und Yüksekdağ) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19).

Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 9.4.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Gemäß Gesetz (Nr. 7242) hätte sie nach Zwei-Drittel der Strafverbüßung entlassen werden sollen, doch wurde sie erst vier Monate später enthaftet (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).

Sechs ehemalige Parlamentarier haben sich im Frühjahr 2025 noch in Haft befunden, darunter die ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye İşçi Partisi - TİP] (IPU 9.4.2025, S. 2).

Seit 2015 bis Ende 2022 sollen laut Eigenangaben der HDP mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (HDP 10.12.2022). HDP-Parlamentarier waren auch von physischen Übergriffen durch die Polizei nicht ausgenommen. - Am 9.10.2022 demonstrierten die HDP und einige Verbände in verschiedenen Provinzen gegen die Isolation des inhaftierten Führers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Abdullah Öcalan. Die Demonstranten sahen sich mit harter Polizeigewalt konfrontiert, wobei es zu mehreren Festnahmen kam und dem Abgeordneten Habip Eksik hierbei ein Bein gebrochen wurde (Duvar 10.10.2022; vgl. Ahval 10.10.2022).

Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei

Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).

Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, seit Oktober 2019 in Haft, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Ein türkisches Gericht hat Mızraklı allerdings Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.). - Und am 26.1.2023 fand vor dem Schweren Strafgericht Nr. 2 in Hakkâri die letzte Verhandlung im Fall von Cihan Karaman, dem HDP-Bürgermeister von Hakkâri, der durch einen Treuhänder ersetzt wurde, statt. Das Gericht verurteilte Karaman wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).

Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet Sıddık Akış verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Akış, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten. Am 4. Juni kam es zu weiteren Protesten in Hakkâri, bei denen die Polizei mit Pfefferspray und Gummigeschossen eingriff. Auch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir wurde gegen die Ernennung des Treuhänders in Hakkâri demonstriert (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Akış im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteil - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b).

Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Turk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz Şanliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie. Turk ist eine führende Persönlichkeit der kurdischen Bewegung in der Türkei und ein starker Befürworter des Friedens zwischen dem Staat und der PKK. Er wurde bereits zweimal gewaltsam aus dem Amt entfernt (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024a, DW 4.11.2024). Infolge kam es in allen drei betroffenen Gemeinden, aber beispielsweise auch in Van, zu Protesten, bei denen die Polizei gewaltsam eingriff und zahlreiche Demonstrierende festnahm (TM 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024b).

Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Hazır, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024).

Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).

Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen. Das Innenministerium entließ daraufhin die Ko-Bürgermeister und setzte einen Treuhänder anstatt ihrer ein (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner wurde Sofya Alağaş, die Ko-Bürgermeisterin von Siirt aus den Reihen der DEM-Partei, aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal Kızılkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).

Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbakır verurteilt (Nach Zeydans überwältigendem Sieg bei den Gemeinderatswahlen 2024 entzog die Provinzwahlkommission auf Antrag des Justizministeriums Zeydan das Bürgermeistermandat und übertrug es dem Kandidaten der AKP) (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balcı, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbakır, Doğan Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025).

Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Kağızman in der östlichen Provinz Kars zum Treuhänder der Gemeinde Kağızman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer offiziellen Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Kağızman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, weshalb Alkan als Vorsichtsmaßnahme vom Dienst suspendiert wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt. Die Regierungsbehörden verhängten strenge Sicherheitsmaßnahmen und riegelten den Bezirk praktisch ab (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).

Der Kobanê-Massenprozess

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 22).

Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen. Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirtaş. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekdağ wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre (NZZ 17.5.2024; vgl. MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024). Demirtaş wurde im Detail verurteilt zu: 20 Jahre wegen "Beihilfe zur Untergrabung der Einheit und Integrität des Staates", 4 1/2 Jahre wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und 2 1/2 wegen einer Rede bei einer Newroz-Veranstaltung und zu weiteren sieben Strafen wegen "terroristischer Propaganda" bei verschiedenen Anlässen (Bianet 16.5.2024).

Die Inter-Parlamentarische Union zeigte sich 2025 "zutiefst besorgt über den Ausgang des Kobane-Prozesses, [und] ist der festen Überzeugung, dass diese Verurteilungen, darunter auch die von Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, offenbar weitgehend, wenn nicht sogar ausschließlich auf politischen Äußerungen und Vereinigungen beruhen und im Widerspruch zu den Urteilen und Rechtsnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; ist der Ansicht, dass dieser Prozess ernsthafte Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Nutzung des Strafrechtssystems zur Unterdrückung legitimer politischer Opposition aufwirft" [Zitat aus dem englischen Original] (IPU 9.4.2025).

Weiteres Urteil gegen Demirtaş

Am 19.7.2024 erhielt Demirtaş von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirtaş umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirtaş Präsident Erdoğan und den damaligen Premierminister Davutoğlu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vgl. Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern

Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen wurden am 25.4.2023, je nach Quelle, bis zu 150 Personen, darunter Dutzende HDP-Mitglieder und hochrangige Funktionäre wie die stellvertretende Ko-Vorsitzende Özlem Gündüz, verhaftet. Doch gingen die Behörden auch gegen Anwälte und Zeitungs- sowie Agenturjournalisten vor. Nach HDP-Angaben wurden in 21 Provinzen Razzien im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft Diyarbakır durchgeführt. Die Verhafteten wurden verdächtigt, die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu finanzieren, z. B. aus dem Gemeindebudget, oder neue Mitglieder für diese anzuwerben (DW 25.4.2023; vgl. WZ 25.4.2023, HDP 25.4.2023, FAZ 25.4.2023). In einer Aussendung vom 5.5.2023 sprach die HDP davon, dass es am Vorabend zu den Parlamentswahlen innerhalb eines Monats zu mindestens 295 Festnahmen bzw. 61 Verhaftungen von HDP-Mitgliedern kam, darunter auch Funktionäre, wie des stellvertretenden HDP-Vorsitzenden der Provinz Urfa (bereits am 4.3.2023) oder des Ko-Vorsitzenden des Distrikts Gebze, inklusive vier seiner Parteimitarbeiter (HDP 5.5.2023).

Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz Iğdır durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks Şahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP Şahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024).

Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) Nimet Tanrıkulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).

Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022).

Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Anfang Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft 15 Jahre Haft für Güzel (HDN 1.10.2022). Ein Strafgericht in Ankara ordnete im Dezember 2023 die Fortdauer der Untersuchungshaft an, da nach Sach- und Beweislage die Beschuldigte weiterhin der Mitgliedschaft in einer "Terrororganisation" dringend verdächtig sei (ANF 11.12.2023). Ende Mai 2025 befand sich Güzel immer noch in Haft (ANF 29.5.2025).

Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von İdris Baluken und Figen Yüksekdağ, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).

Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş blieb trotz zweier EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung gefordert wurde, im Gefängnis. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine sofortige Freilassung sicherzustellen (EC 30.10.2024, S. 21).

Am 8.7.2025 befand der EGMR, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Haft von Selahattin Demirtaş auf unzureichenden Gründen beruhen und in Wirklichkeit darauf abzielen, die öffentliche Debatte zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einzuschränken. Das Gericht stellte [erneut] die Verletzung zahlreicher Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei wurde vom Gericht angehalten, dem Beschwerdeführer 3.245 Euro für den materiellen Schaden, 32.500 Euro für den immateriellen Schaden und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen (ECHR 8.7.2025).

Verbotsverfahren gegen die HDP

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).

In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (REU 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB Ankara 18.3.2021).

Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021a). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).

Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).

Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).

Im April 2025 forderte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit den Standards der Rechtsprechung des EGMR zu fällen, wobei die IPU sich besorgt zeigte, dass in den Begründungen für das Auflösungsverfahren weiterhin ohne stichhaltige rechtliche Begründung die HDP und die PKK vermischt werden. Die IPU bekräftigte, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet (IPU 9.4.2025).

Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter

Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in İnegöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. TİHV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).

Der bislang schwerwiegenste Angriff fand im Juni 2021 in Izmir statt, als Angreifer ein Büro der HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen haben (AlMon 17.6.2021; vgl. Zeit Online 17.6.2021).

Vorgehen gegen weitere Oppositions-Parteien (Beispiele)

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vgl. ECHR 16.9.2024).

Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halkın Kurtuluş Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birleşik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der TİP, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vgl. Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vgl. DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdoğan infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).

Haftbedingungen

Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung

Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 15f.).

Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.).

Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen "[...] seine tiefe Besorgnis über die katastrophale Lage in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückzuführen ist, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist; [...und war] besorgt über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten" (EP 7.5.2025, Pt. 21).

Häftlingsstatistik

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.1.2025 gab es insgesamt 405 Strafvollzugsanstalten, darunter 273 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zwölf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten, und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 301.397 Plätze (ABC-TGM 1.1.2025). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Behörden mit Stand 2.6.2025 416.927, davon waren 13,8 % Untersuchungshäftlinge (nur "pre-trial"). Mit Stand Juni 2025 ergab die Schätzung 488 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner [zum Vergleich: Österreich: 104]. Die Belegung machte im April 2025 132,9 % [April 2024 noch 109,2 %] aus. Rund 57.700 Häftlinge befanden sich 2025 (2020: 41.890) in Untersuchungshaft oder einer anderen Form der Inhaftierung ohne abgeschlossenen Prozess. 4,5 % waren Frauen und 1 % Insassen unter 18 Jahren (ICPR 6.2025). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10)

Menschenrechtssituation

Aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage in der Türkei vom 20.05.2024 ergibt sich Folgendes (Seite 17):

Die türkische Regierung betonte im Rahmen des UPR im Februar 2020 ihre „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter. Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen liegen nicht vor.

Internationale und türkische NROs und Rechtsanwältinnen/-anwälte erheben jedoch Folter- bzw. Misshandlungsvorwürfe, insbesondere in Polizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei. Sie berichten über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängerinnen/-anhängern. Es wird weiterhin auch über zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen einschließlich unzureichenden Zugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichtet. Die Verifizierung dieser Vorwürfe ist nicht möglich. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des deutschen Auswärtiges Amtes vom 20.05.2024)

Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Nach dem Putschversuch vom 15/16.07.2016 wurde im Zuge des von der Regierung verhängten Ausnahmezustandes, welcher von 20.07.2016 bis 19.07.2018 galt und in dessen Rahmen Staatspräsident Erdoğan mit Dekreten regieren konnte,, mit dem Gesetzesdekret Nr. 696 vom 24.12.2017 über bestimmte Vorschriften, welches später von der Großen Nationalversammlung mit der Nummer 7079 vom 01.02.2018 in ein Gesetz umgewandelt wurde, die Verpflichtung zum Tragen von Uniformkleidung, die eine erniedrigende Strafe darstellte, eingeführt. Dies betraf Personen, die im Rahmen des Antiterrorgesetzes wegen Straftaten verhaftet und verurteilt worden waren, während sie zur Verhandlung außerhalb des Gefängnisses transportiert wurden. Am 26.10.2023 wurde diese Regelung durch das Urteil des Verfassungsgerichts (Nr. 2023/183) aufgehoben. In der genannten Entscheidung wurde festgestellt, dass es offensichtlich sei, dass die durch die Vorschrift auferlegte Verpflichtung, die von der Strafvollzugsanstalt ausgegebene Kleidung anstelle der Kleidung eigener Wahl zu tragen, unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kleidung das Recht auf Schutz und Entfaltung der materiellen und geistigen Existenz einschränke und dass die Vorschrift nicht den Kriterien der Notwendigkeit entspreche.

Am 26.06.2024 veröffentlichten die Menschenrechtsorganisationen namens Menschenrechtsverein (İnsan Hakları Derneği, İHD), welcher sich für die Bewahrung der Menschenrechte in der Türkei einsetzt, die Menschenrechtsstiftung der Türkei (Türkiye İnsan Hakları Vakfı, TİHV), die 1990 von İHD gegründet worden war und die Abteilung für Menschenrechte des Türkischen Ärzteverbands (Türk Tabipleri Birliği, TTB: İnsan Hakları Kolu, İHK) einen Bericht für das Jahr 2023 über Folter in der Türkei. Nach diesem Bericht stellten im Jahr 2023 insgesamt 781 Personen bei der TİHV Anträge wegen Folter und Misshandlungen. Die TİHV bietet Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer an, darüber hinaus dokumentiert und untersucht sie Folterungen. Dabei verfolgt sie einen ganzheitlichen Behandlungsansatz und hält sich an die Definition des Wohlbefindens der Weltgesundheitsorganisation, die das psychische, physische, und soziale Wohlbefinden eines Menschen umfasst. Die Stiftung verfügt über vier Behandlungszentren in Istanbul, Izmir, Ankara und Diyarbakır sowie zwei Referenzzentren in Cizre und Van. Von den 781 Anträgen wurden bei 52 Personen die Anträge von Angehörigen der Folteropfer eingereicht. Acht Personen bezogen sich in ihren Anträgen auf Vorwürfe von Folter und Misshandlungen außerhalb der Türkei. Von den 731 Personen, die der TİHV Anträge gestellt hatten, in denen sie behaupteten, in der Türkei Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, erklärten 386, dass sie an offiziellen Haftorten wie Sicherheitsdirektionen gefoltert worden wären. Gemäß Bericht seien 311 Personen mutmaßlich in Gewahrsam und in Transportfahrzeugen der Strafverfolgungsbehörden gefoltert und misshandelt worden. Darüber hinaus gaben 68 an, in Gendarmeriestationen gefoltert worden zu sein, während 55 darlegten, in Polizeistationen Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Angaben des TİHV-Dokumentationszentrums sollen im Jahr 2023 sechs Personen unter verdächtigen Umständen in Haft gestorben sein. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 soll eine Person unter verdächtigen Umständen in Haft gestorben sein. Auch der İHD besitzt ein Dokumentationszentrum. Nach dessen Angaben sollen im Jahr 2023 mindestens 348 Personen in Untersuchungshaftanstalten gefoltert und anderweitig misshandelt worden sein.

Des Weiteren geben in dem Bericht vom 26.06.2024 insgesamt 2.729 von 5.553 Antragstellerinnen und Antragseller bei der TİHV, die Folter und Misshandlung ausgesetzt waren, an, dass sie zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2023 in Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen wären. In diesem Zusammenhang wurde dargelegt, dass Grundrechte bei 94,7 % der Personen und soziale Rechte bei 91,2 % in Haftanstalten eingeschränkt gewesen waren. Zusätzlich berichteten 75,7 % von Beleidigungen und 60,6 % von Schlägen. Die Zahl der Gefangenen, die angaben, 2023 in Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, belief sich laut den vom Dokumentationszentrum der İHD gesammelten Daten auf 594. Zur Einordnung kann angeführt werden, dass es mit Stand 31.01.2023 in der Türkei 348.265 Häftlinge gegeben hatte. Alle Arten willkürlicher Behandlung wie Leibesvisitationen, körperliche Untersuchungen in Handschellen, Stehen beim Appell, körperliche Traktierung mit Schlägen und willkürliche Disziplinarmaßnahmen, Isolationshaft, Zwangsverlegungen und andere Verlegungen aus verschiedenen Gründen bei der Aufnahme in Gefängnisse hatten zum Zeitpunkt des Berichts zugenommen. Ebenso wurde angemerkt, dass Gefangene in der Nähe ihres Wohnortes, ihrer Familien oder sozialen Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden sollten. In der Türkei sei es jedoch Praxis geworden, Häftlinge willkürlich in von ihrem eigentlichen Wohnort entfernte Haftanstalten zu verlegen. Auch komme es seit 2023 vermehrt vor, dass Entlassungen von Gefangenen, besonders politischen Gefangenen, durch die Strafvollzugs- und Beobachtungsbehörden im Rahmen der „Verordnung über Beobachtungs- und Klassifizierungszentren und die Bewertung von Verurteilten“ verschoben würden. Dies geschehe, obwohl die Personen die erforderliche Dauer für die Vollstreckung ihrer endgültigen Strafen unter dem Namen der bedingten Entlassung bereits abgeleistet hätten. Infolge der Ausübung von Befugnissen könne einem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen seine Freiheit für weitere sechs Jahre entzogen werden. Die Behörden würden keine aussagekräftigen Daten zu diesem Thema veröffentlichen, daher sei nicht bekannt, bei wie vielen Häftlingen die Entlassung aufgeschoben wird und für wie lange und wie oft.

Hier kann auf Daten des İHD-Dokumentationszentrums vom 01.06.2024 zurückgegriffen werden. So seien die bedingte Entlassung von mindestens 426 Gefangenen bis Ende 2023 durch Entscheidungen der „Gefängnisverwaltungs- und Beobachtungsgremien“ verschoben worden. Weiter geht der Bericht vom 26.06.2024 auf die seit dem Jahr 2000 praktizierte Isolationshaft oder Isolierung in kleinen Gruppen ein. Es habe vermehrt Versuche gegeben, diese Haftform durch die Eröffnung neuer Gefängnisse wie S-Typ-, Y-Typ- und Hochsicherheitsgefängnisse, in welchen die meisten Inhaftierten in Einzelzellen und nur wenige in Dreipersonenzellen untergebracht sind, zu verbreiten.

Für das Jahr 2024 erklärte ein Menschenrechtsverteidiger und Abgeordneter der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi, DEM), dass sein Büro insgesamt 1.700 Beschwerden über Rechtsverletzungen für das Jahr 2024 erhalten habe und die größte Kategorie Missstände in Gefängnissen betroffen habe. Im Bericht über Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2024 des İHD waren mindestens 501 Personen, darunter 101 Geflüchtete, 15 Medienschaffende und 14 Kinder während Festnahmen und in offiziellen Haftanstalten Folter und Misshandlung ausgesetzt.

Fallbeispiel zu Folter und Misshandlungen

Als Beispiel bezüglich Misshandlungen kann ein Vorfall von Dezember 2024 angeführt werden. So hatte im Januar 2025 der İHD berichtet, dass am 18.12.2024 im Patnos-Gefängnis in Ostanatolien drei weibliche Inhaftierte misshandelt und trotz Beschwerden keine Ermittlungen gegen die Gefängniswachen eingeleitet worden seien. Der Anwalt der drei Frauen erklärte, dass die Wachen die Frauen angegriffen hätten, weil sie sich über das Essen beschwert hätten. Zunächst hätten sich die drei Frauen mit einer Petition beschwert und nach einigen Tagen hätten Wärter die Frauen aufgefordert, dass sie sich bei der Leitung der Anstalt entschuldigen sollten, da sie die Haftanstalt diffamiert hätten. Es habe daraufhin eine Diskussion gegeben und laut Anwalt der drei Frauen hätten um die 40 Wärterinnen und Wärter, davon sollen die meisten männliche Wärter gewesen sein, die Frauen angegriffen. Die Frauen seien anschließend zum Gesundheitstrakt des Gefängnisses gebracht worden und trotz Zeuginnenaussagen zu dem Vorfall habe der Gefängnisarzt den Vorfall nicht gemeldet. Der Anwalt teilte mit, dass er einen Tag nach dem Vorfall seine Mandantinnen in der Haft besucht und Misshandlungsspuren an Knien, Beinen und weiteren Stellen gesehen habe. Der Anwalt erklärte auch, dass es in der Haftanstalt Überwachungskameras, welche den Vorfall dokumentiert haben sollen, gebe und er Beschwerde eingelegt habe. Der İHD besuchte am 21.12.2024 ebenfalls die drei Frauen und erklärte in einem Bericht, dass sie physisch als auch psychisch gefoltert worden und Folterspuren zu erkennen seien. Am 06.01.2025 hatten Medienberichten zufolge die Angehörigen, als sie die Frauen in Haft besuchen wollten, erfahren, dass die Frauen in andere Gefängnisse verlegt worden waren. Den Angehörigen wurde nicht mitgeteilt, in welche Haftanstalten die Frauen transferiert wurden.

Folter: Strafrechtliche Verfolgung

Die TİHV, die İHK und der İHD berichten über ein systematisches System der Straffreiheit für Strafverfolgungsbeamte. Wer foltere und misshandele, werde in der Regel wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafrechtlich verfolgt, was mit einer geringeren Strafe geahndet wird. So steht in Artikel 86 Abs. 1 tStGB, wer vorsätzlich einer anderen Person Schmerzen zufüge oder deren Gesundheit oder Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtige, werde mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Diese Regelung schließe laut Bericht daher das Verbrechen der Folter aus und verstärke somit die Straffreiheit. Darüber hinaus komme es vor, dass Folteropfer mit Gegenklagen aus verschiedenen Gründen konfrontiert seien. So können sie bspw. wegen Verhinderung der Ausübung öffentlicher Pflichten und Körperverletzung bei Widerstand gegen einen Amtsträger, der Beleidigung eines Amtsträgers oder der Beschädigung von öffentlichem Eigentum angeklagt werden, wenn sie Ermittlungen einleiten lassen, Strafanzeigen erstatten oder, wenn Klagen gegen Amtsträger erhoben werden, die Folter begangen haben sollen. Verfahren gegen Personen, die gefoltert oder misshandelt haben, enden dem Bericht zufolge in der Regel mit Straffreiheit. Verfahren gegen die klagenden Folteropfer würden jedoch mit hohen Strafen enden. So hätten im Jahr 2023 Staatsanwaltschaften gegen 24.870 Personen Strafanzeigen gemäß Artikel 265 tStGB gestellt, der gewissermaßen den Widerstand gegen einen Amtsträger unter Strafe stellt. So würden laut Artikel 265 Abs. 1 tStGB, Personen, die gegen einen Amtsträger Gewalt anwenden oder ihn bedrohen würden, um ihn an der Ausübung seines Amtes zu hindern, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Es wurden im Gegensatz dazu nur gegen insgesamt 855 Personen Strafverfahren gemäß Artikel 94 tStGB eingeleitet.

Es gibt jedoch Fälle, in welchen es zur Anklage gegen Sicherheitskräfte kommt. So begann am 09.09.2025 in Hatay der Prozess gegen 13 Angehörige der Gendarmerie, die aufgrund des Todes eines Mannes und der Folter an dessen Bruder am 11.02.2023 angeklagt sind. Nach dem Erdbeben vom 06.02.2023 kam es stellenweise zu Misshandlungen durch die Polizei und Gendarmerie in den betroffenen Gebieten, da sie Menschen u.a. des Diebstahls beschuldigt hatten. So wurden die beiden Brüder am 11.02.2023 im Bezirk Büyükburç von Altınözü wegen des Verdachts auf Plünderung und andere Straftaten festgenommen. Einer der Brüder und vier weitere Personen, die im Rahmen derselben Untersuchung festgenommen worden waren, hätten vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass sie nicht in eine Zelle, sondern in einen Lagerraum des Gendarmeriekommandos des zentralen Bezirks Altınözü gebracht worden wären. Dort seien die beiden Brüder von Gendarmen gefoltert worden. Einer der Brüder sei dabei gestorben. Die Gendarmen hätten durch die Folter ein Geständnis erreichen wollen. Krankenhausunterlagen und Aufnahmen von Sicherheitskameras zeigten, dass Gendarmen den verstorbenen Bruder in eine Decke gewickelt in ein Krankenhaus gebracht hatten. Dort hatte ein Arzt ihn um 18:15 Uhr an diesem Tag für tot erklärt. Ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Türkei, welcher sich auf die Ergebnisse der Autopsie stützte, die zahlreiche Verletzungen und Prellungen am Körper, am Kopf und an den Gliedmaßen des Todesopfers ergab, stellte fest, dass er an den Folgen einer durch Schläge auf den Kopf verursachten Hirnblutung gestorben war. Der überlebende Bruder erwirkte einen Bericht der gerichtsmedizinischen Abteilung des Krankenhauses in Çukurova, in dem festgestellt wurde, dass die Verletzungen, Prellungen und gebrochenen Knochen an seinem Körper seiner Behauptung entsprachen, die Gendarmen hätten ihn geschlagen. In der Anklageschrift vom 20.02.2025 der Staatsanwaltschaft Hatay werden 13 Gendarmen verschiedener Dienstgrade der Folter beschuldigt. Die Angeklagten sind konkret wegen der Verursachung des Todes durch Folter und der Verursachung von Knochenbrüchen im Körper durch Folter angeklagt. Den Gendarmen drohen für den Tod des einen Bruders lebenslange Haftstrafen und für die Folterung des anderen bis zu 15 Jahre Haft. Die Vorwürfe werden von den 13 Gendarmen abgestritten. Sie behaupten hingegen, dass die Brüder bereits bei der Festnahme Anzeichen von Verletzungen aufgewiesen hätten. Es gibt jedoch mehrere Zeugen, welche die Aussagen der Gendarmen widerlegen würden. Keiner der Gendarmen wurde festgenommen oder während der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen zu seinen Taten in Untersuchungshaft genommen. Drei von ihnen seien Medienberichten zufolge vom Dienst suspendiert worden. (Länderreport 79 Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen, Stand: November 2025)

Kontrollorgane

Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).

Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 30.10.2024, S. 30f.). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).

Mangel an unabhängiger Überwachung

Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die TİHEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die TİHEK als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfüllt die TİHEK nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und hat Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 30f.).

Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen

Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (İHD/HRA 26.7.2024, S. 25).

NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).

Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln. Sie müssen für Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, Strom (außer für die Beleuchtung) und zusätzliche Lebensmittel aufkommen, falls die Portionen bei den Mahlzeiten nicht ausreichen. Bedürftige Gefangene erhalten keine finanzielle Unterstützung (Prison Insider 2024).

Kontakte zur Außenwelt

Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).

Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10)

Behandlung von politischen Häftlingen

Die bekannteste Haftanstalt, in welcher sowohl Politikerinnen und Politiker, Aktivistinnen und Aktivisten, als auch Medien- und Kunstschaffende sowie gewöhnliche Straftäterinnen und Straftäter inhaftiert sind, ist der seit 2022 sogenannte Marmara Penitentiaries Campus, ehemals Silivri-Strafvollzugsanstalt. Das Gefängnis wurde 2008 eröffnet und hatte ursprünglich eine Kapazität für 11.000 Inhaftierte. Gemäß einer Menschenrechtsuntersuchung im türkischen Parlament Ende 2019 waren jedoch bis zu 23.000 Personen dort gleichzeitig inhaftiert. Ekrem İmamoğlu, der ehemalige Oberbürgermeister Istanbuls von der sozialdemokratischen Republikanischen Volkspartei (CHP), welcher am 19.03.2025 wegen Vorwürfen der Korruption, Terrorunterstützung und Amtsmissbrauch festgenommen worden war, befindet sich bspw. im Marmara Penitentiaries Campus in Haft. Neben İmamoğlu sind u.a. der Unternehmer, Mäzen und Menschenrechtsaktivist Osman Kavala seit 2017 in diesem Gefängnis inhaftiert. Er verbüßt eine lebenslange Haftstrafe ohne Aussicht auf Bewährung. Nach den Istanbuler Gezi-Park-Protesten im Jahr 2013 war Kavala festgenommen worden, da ihm vorgeworfen worden war, die Demonstrationen organisiert und finanziert zu haben, um so den Umsturz der Regierung herbeizuführen.

Darüber hinaus sind aktuell bspw. Ümit Özdag, Parteivorsitzender der rechtsnationalen Partei des Sieges (Zafer Partisi) wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit und Präsidentenbeleidigung, der Menschenrechtsanwalt Can Atalay von der Arbeiterpartei der Türkei (TİP) aufgrund des Vorwurfs der Beihilfe zu einem Umsturzversuch im Rahmen der Gezi-Proteste von 2013 sowie die Filmproduzentin Çiğdem Mater, ebenso wegen ihrer Unterstützung der Gezi-Proteste, im Marmara Penitentiaries Campus in Haft. In der Vergangenheit waren auch ausländische Staatsangehörige, wie der deutsch-türkische Journalist Deniz Yücel, der zwischen 2017 und 2018 in Haft war, und dem Propaganda für eine terroristische Organisation und Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass vorgeworfen worden war, in dem Gefängnis in Silivri inhaftiert. Auch Adil Demirci, ein deutsch-türkischer Sozialarbeiter, war von 2018 bis 2019 für zehn Monate dort aufgrund des Vorwurfs, er wäre Mitglied der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP), welche in der Türkei eine Terrororganisation ist, in Haft. Er berichtete gegenüber der Deutschen Welle (DW), dass er zunächst in einer Einzelzelle in Block Neun untergebracht gewesen sei und nur durch die Tür mit anderen Insassen habe sprechen können. Anschließend sei er in eine Zelle mit zwei anderen Mithäftlingen verlegt worden. Generell befinden sich in Block Neun ausschließlich politische Gefangene.

Die Rechtsmedizinerin und Menschenrechtsaktivistin Şebnem Korur Fincancı, ehemalige Vorsitzende der TİHV von 2009 bis 2020 äußerte in einem von der DW am 02.04.2025 veröffentlichten Beitrag, dass die Situation in Marmara Penitentiaries Campus besorgniserregend sei. So säßen die Inhaftierten dort in Einzelhaft und hätten kaum Kontakt untereinander. Es sei eine Art der Folter, wenn Menschen grundlegende soziale Kontakte vorenthalten würden. Ebenso hätten sich zahlreiche Häftlinge darüber beschwert, dass sie in ihren Zellen kaum Sonnenlicht bekämen und dass die Betonblöcke in den Wintermonaten sehr kalt wären. Auch ging sie weiter auf die Überbelegungen der Haftanstalten ein. Diese würden zu unzureichendem Schlafplatz, unzureichender Wasserversorgung, schlechter Hygiene und Medikamentenmangel führen und manchmal müsste in Schichten geschlafen werden. Außerdem liegen der TİHV Berichte von Anwältinnen und Anwälten vor, die erklärten, dass ihre Mandantinnen und Mandanten absichtlich mit Personen aus gegnerischen politischen Lagern inhaftiert sein sollen. Fincancı merkte dazu an, dass in dem Marmara Penitentiaries Campus linke und liberale politische Gefangene zusammen mit Islamisten inhaftiert wären. Dadurch wären die Häftlinge nicht nur den Repressionen des Gefängnispersonals ausgesetzt, sondern auch möglichen Spannungen und Schikanen durch gewissermaßen verfeindete Häftlingsgruppen. Außerdem bedeute dies eine Schaffung des Klimas der Angst und Misstrauens innerhalb des Gefängnisses.

Ebenso zeigte sich der Menschenrechtsausschuss der UN in seinem Bericht zur Türkei vom 28.11.2024 über die verschärften Haftbedingungen für politische Gefangene besorgt. In diesem Zusammenhang kritisierte er die laut ihm diskriminierenden Bestimmungen des „Gesetzes Nr. 7242 zur Änderung des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen und einiger Gesetze“ von 15.04.2020, mit dem die Zahl der Gefangenen verringert werden soll. So sehe es laut Art. 2 und Art. 10 keine Gleichbehandlung zwischen politischen Gefangenen, die des Terrorismus‘ beschuldigt worden seien, und anderen Gefangenen hinsichtlich des Zugangs zu Bewährung und bedingter Entlassung vor.

Medizinische Versorgung

Einschränkung der medizinischen Behandlung

Laut des Berichts der TİHV, der İHK und des İHD vom 26.06.2024 beeinträchtigt die Zwangsverlegung von Gefangenen, die Schwierigkeiten hatten, ihre medizinische Behandlung fortzusetzen, in andere Gefängnisse das Recht auf Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Zudem hätten auch Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen den Zustand kranker Insassinnen und Insassen verschlechtert. Die Nichtgewährung eines angemessenen Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen für kranke Gefangene und das Versäumnis, unabhängige und qualifizierte medizinische Gutachten einzuholen, würde dazu führen, dass die Entlassung von Gefangenen willkürlich erfolge, obwohl kranke Gefangene ärztliche Gutachten erhielten, aus denen hervorging, dass ihr Zustand lebensbedrohlich sei. Auch der Terminus „öffentliche Sicherheit“, der in die Änderung des Gesetzes über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen vom 28.06.2014 aufgenommen worden war und in Artikel 16 besagt, dass die Aussetzung der Vollstreckung für kranke Gefangene davon abhänge, dass keine schwere und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, würde zu willkürlichen Haftentlassungen führen.

Nach den vom Dokumentationszentrum der İHD gesammelten Daten gab es am 29.04.2022 insgesamt 1.517 kranke Inhaftierte, darunter 651 in kritischem Zustand. Zwischen dem 31.05.2023 und dem 31.04.2024 wandten sich 275 Gefangene aus verschiedenen Gefängnissen an die Türkische Ärztekammer und begründeten dies mit Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, der Beharrlichkeit von Strafverfolgungsbeamten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein, der Auferlegung von Untersuchungen in Handschellen und der Verletzung der Privatsphäre. Laut Daten des TİHV-Dokumentationszentrums starben im Jahr 2023 mindestens 20 Gefangene in Haftanstalten aufgrund von etwa Krankheit, Selbstmord, Gewalt oder Vernachlässigung. Laut des İHD-Dokumentationszentrums hingegen sollen im Jahr 2023 mindestens 42 Gefangene unter verdächtigen Umständen in Gefängnissen ums Leben gekommen sein. Für das Jahr 2024 liegt ein Medienbericht vom 09.12.2024 vor, laut welchem in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 insgesamt 709 Todesfälle in Gefängnissen registriert worden sind. Dies geht aus Daten des Justizministeriums hervor, die als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage übermittelt wurden. Der Ko-Vorsitzende der İHD-Niederlassung in Ankara führte die Zahl der Todesfälle auf eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern, einer unzureichenden Anzahl von Gefängnistransportfahrzeugen und anderen Systemfehlern zurück.

Bezüglich aktueller Zahlen an kranken Häftlingen kann auf einen Pressebericht vom 03.07.2025 verwiesen werden. Dort wird der İHD zitiert, demzufolge sich mindestens 1.412 kranke Gefangene in den Gefängnissen befänden. Diesbezüglich kritisierte die Vorsitzende der Istanbuler Niederlassung des İHD die Gesetzeslage und das Institut für Rechtsmedizin (Adli Tip Kurumu, ATK). Sie sagte, dass das bestehende Gesetz es den Behörden erlaube, die Freilassung zu verweigern, wenn ein Gefangener als „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ eingestuft werde, selbst wenn er an einer schweren Krankheit leiden würde. Sie führte weiter aus, dass die Bestimmungen es zulassen würden, dass Häftlingen die Entlassung verweigert werde, wenn das staatliche Institut für Rechtsmedizin in einem Bericht feststelle, dass die Inhaftierten trotz ihrer Krankheit inhaftiert bleiben können. Außerdem forderte sie, dass Berichte von staatlichen Krankenhäusern oder Universitätskliniken akzeptiert werden sollten, sodann Gefangene entlassen werden könnten. Auch sollten die Rechtsvorschriften darüber, ob die kranken Häftlinge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würden, geändert werden. Des Weiteren seien u.a. unterbrochene medizinische Behandlungen, körperliche Misshandlungen bei Verlegungen, fehlende Überweisungen ins Krankenhaus und schlechte Ernährung Gründe dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Inhaftierten verschlechtere. Auch komme es vor, dass Gefangene gezwungen würden, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, während sie mit Handschellen gefesselt seien, auch, wenn es sich etwa um zahnärztliche Eingriffe oder Operationen handle.

Darlegung der Kritik am Institut für Rechtsmedizin anhand von Fallbeispielen

Das Institut für Rechtsmedizin wird immer wieder für seine Berichte kritisiert, in denen es kranke Häftlinge für geeignet hält, im Gefängnis zu bleiben. Auch wird das staatliche, an das Justizministerium angegliederte Institut von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten wegen seiner mangelnden Unabhängigkeit von politischem Einfluss kritisiert. Ein Medienbericht vom 09.08.2024 ging darauf ein, dass zu dem Zeitpunkt des Berichts 1.564 kranke politische Gefangene, von denen 651 schwer krank seien, inhaftiert gewesen seien. In dem Bericht wird das Beispiel eines Mannes angeführt, dem die Entlassung seitens des Instituts verweigert worden war. Der Insasse habe Probleme mit dem Herzen, den Nieren und der Prostata, für die ihm eine Behinderung von 93 Prozent bescheinigt wurde. Zusätzlich leide er auch an Demenz, Diabetes, einem achtzigprozentigem Hör- und einem fünfzigprozentigem Sehkraftverlust. Außerdem hat er laut Pressebericht nicht die notwendige Behandlung erhalten. Das Institut für Rechtsmedizin stellte in einem Bericht fest, dass der Häftling unter den Bedingungen einer Typ-R-Anstalt im Gefängnis bleiben konnte. Im März 2023 wurde er in das Gefängnis von Batman und später in die geschlossene Strafvollzugsanstalt Elazığ verlegt. Dort wurde er anderthalb Monate lang in Isolationshaft gehalten, während der sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechterte. Sein Sohn habe Anträge auf Entlassung und Behandlung gestellt, diese seien jedoch erfolglos gewesen. Dem Institut für Rechtsmedizin wurde vorgeworfen, dass es den Zustand kranker Gefangener nicht sähe. Einem Pressebericht vom 28.02.2025 zufolge sei der Gefangene nach 700 Tagen in Haft in eine überwachte Entlassung entlassen worden.

Ein weiteres Beispiel ist der Fall eines inhaftierten Anwalts, der sich nach einer Herzoperation auf der Intensivstation des staatlichen Krankenhauses von Denizli befand. In einem Bericht einer Organisation zum Schutz von Rechtsanwältinnen und -anwälten vom 06.10.2025 leide der Anwalt an einem Blutgerinnsel im Herzen, Flüssigkeit in der Lunge und dem Risiko einer Beinamputation. Die behandelten Ärzte sollen mitgeteilt haben, dass er nicht in der Lage sei, im Gefängnis zu bleiben und auch nicht zu medizinischen Untersuchungen reisen könne. Trotz dieser medizinischen Befunde hatte das ATK angeordnet, dass er zur weiteren Untersuchung nach Istanbul transportiert werden sollte. Diesen Schritt hätten die Ärzte in Denizli als lebensbedrohlich bezeichnet. Der Anwalt wurde erstmals 2017 verhaftet und 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung aufgrund mutmaßlicher ByLock-Nutzung und von Bankgeschäften verurteilt. Er wurde am 27.07.2025 erneut inhaftiert, nachdem der türkische Kassationsgerichtshof seine Verurteilung bestätigt hatte. Seinen Anwälten zufolge sei er während einer Krankenhausbehandlung verhaftet und anschließend fast zwei Monate lang im Gefängnis von Denizli nicht medizinisch versorgt worden. Ein weiterer Fall ist der eines 73-jährigen Alzheimerpatienten und Insassen des Menemen-Gefängnisses, welcher am 07.09.2025 im städtischen Krankenhaus in Izmir gestorben war. Er litt an Alzheimer, Diabetes und Prostataproblemen und war vor seinem Tod mehrmals im Gefängnis hospitalisiert und auch bereits ins städtische Krankenhaus in Izmir überführt worden, wo er auf der Intensivstation behandelt worden war, bevor er trotz seines kritischen Zustands ins Gefängnis zurückgebracht worden war. Seine Familie hatte sich monatelang für seine Freilassung eingesetzt, dennoch hatte das ATK im April 2025 entschieden, dass der kranke Häftling weiterhin inhaftiert bleiben konnte. Er war wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu acht Jahren und einem Monat Haft verurteilt worden. Ein anderer Fall behandelt den Umgang des türkischen Staates mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). In diesem Fall verbüßt der schwerbehinderte Häftling eine verschärfte lebenslängliche Strafe im Hochsicherheitsgefängnis des Typs F in Bolu. Der Inhaftierte war am 24.04.2012 bei einem bewaffneten Zusammenstoß mit Sicherheitskräften im Bezirk Genç in der Provinz Bingöl schwer verwundet worden. So musste seine linke Hand amputiert werden, sein linkes Auge verlor das gesamte Sehvermögen und auf seinem rechten Auge sieht er nur noch 20 %. Schrapnellsplitter würden laut Presseberichts vom 21.04.2025 in seinem Gehirn und in seinem ganzen Körper stecken. Der Insasse war am 03.04.2014 wegen versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung und versuchter Ermordung von Amtsträgern zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wurde auch der Mitgliedschaft in der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beschuldigt. Das Oberste Berufungsgericht hatte das Urteil am 23.10.2014 bestätigt. Nachdem die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft waren, reichte das Anwaltsteam eine Beschwerde beim EGMR ein. Am 12.02.2019 entschied das Gericht, dass die Türkei gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen habe, der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. In dem EGMR-Urteil wurde festgestellt, dass die Verhängung einer verschärften lebenslangen Haftstrafe ohne die Möglichkeit der Freilassung eine Verletzung der Rechte des Klägers angesichts des Gesundheitszustands des Inhaftierten darstellen würde. Nach dem Urteil kam es zu einem angeordneten Wiederaufnahmeverfahren. Die türkischen Gerichte verhängten jedoch das gleiche Urteil und das Oberste Berufungsgericht bestätigte das Urteil mit der Begründung, dass Änderungen am türkischen Strafgesetzbuch erforderlich wären, um dem EGMR-Urteil nachzukommen. Rechtsgelehrte hingegen argumentierten, dass eine Gesetzesänderung nicht notwendig sei, da es in Artikel 90 der türkischen Verfassung heiße, dass internationale Verträge über Grundrechte Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Gesetzen hätten. (Länderreport 79 Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen, Stand: November 2025)

Kurdische Häftlinge

Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).

Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).

Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).

Frauen

Die Zahl der weiblichen Häftlinge ist im Laufe der Jahre gestiegen. Parallel zu diesem Anstieg werden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die Haftbedingungen für weibliche Häftlinge zu verbessern. In der Türkei sind Frauen, die in der Gesellschaft mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt durch Männer konfrontiert sind, in Gefängnissen und in der Zeit nach der Haft in einer ähnlichen Situation. Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Praktiken in Gefängnissen ignorieren die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Frauen fast vollständig, und es werden keine geschlechtsspezifischen Ansätze und Praktiken entwickelt. In der Türkei gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften, die Frauen vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung in Gefängnissen schützen (İHD/HRA 26.7.2024, S. 33f.).

Diese weiblichen Häftlinge sind in zehn geschlossenen und sieben offenen Gefängnissen für Frauen sowie in vielen anderen Haftanstalten in Frauenabteilungen untergebracht (İHD/HRA 6.2022, S. 34). Laut der türkischen „ Menschenrechtsvereinigung“ (İHD) sind Gefängnisse einer der Orte, an denen Frauen Gewalt, Folter und Misshandlung ausgesetzt sind. Weibliche Häftlinge werden beleidigt, bedroht, körperlich gequält und misshandelt, und zwar sowohl von Justizvollzugsbeamten und Verwaltungsangestellten innerhalb der Einrichtung als auch von den Strafverfolgungsbehörden bei der Verlegung in Krankenhäuser und Gerichtsgebäude (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3). Die Leibesvisitation ist eines der Hauptprobleme bei Vorwürfen von Folter und Misshandlung. Die Antragsteller geben an, dass die erzwungene Leibesvisitation manchmal auf eine körperliche Untersuchung hinausläuft, während Gefangene, die sich der Leibesvisitation widersetzen, geschlagen oder disziplinarisch bestraft werden (İHD/HRA 26.7.2024, S. 34). Das Versäumnis, Ermittlungen gegen diese Gewalttäter einzuleiten, welche Straflosigkeit genießen, ebnet der İHD zufolge den Weg für eine Eskalation der Zahl solcher Fälle (İHD/HRA 2.8.2022, S. 3; vgl. EC 30.10.2024, S. 30).

Frauen, die vor Kurzem entbunden haben, werden unter unangemessenen Bedingungen gefangen gehalten, und haben keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und keine angemessene Ernährung, um ihre Babys stillen zu können. Berichten zufolge wurden Frauen sogar noch im Krankenhaus, wo sie sich zur Entbindung aufgehalten hatten, arretiert und in Handschellen abgeführt (CAT 14.8.2024, S. 4).

Todesfälle in Gefängnissen

Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).

Todesstrafe

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).

Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Selbstverständnis des Staates in Bezug auf Religion

Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die "unteilbare Einheit" der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm abweichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk "Kirche in Not" beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: verstorbenen] Papstes als "gewaltfreie Verfolgung". In diesem Sinne werden den nicht-muslimischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfreiheit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government Restrictions Index -GRI) in der Kategorie "hoch" von vier Kategorien ("very high", "high", "moderate", "low"), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie "moderat" eingestuft wurde (Pew 5.3.2024, S. 36, 58, 61).

Trotz der Existenz von zwei nationalen Menschenrechtsmechanismen in der Türkei, der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [türk. Abk.: TİHEK bzw. engl.: HREI] und der Ombudsmann-Institution (KDK), die Diskriminierungen angehen und Verwaltungsentscheidungen anfechten können, und trotz des rechtlichen Hintergrunds zur Verhinderung von Diskriminierung, ist allein deren Existenz keine Garantie dafür, dass Diskriminierung von Minderheiten verhindert wird und dass Minderheiten diesen Institutionen vertrauen. Eine Statistik aus einem aktuellen Bericht der Freedom of Belief Initiative veranschaulicht diese Situation. - Obgleich zahlreiche Artikel in der Gesetzgebung bestehen, die auf die Bekämpfung von Diskriminierung abzielen, verzichten neun von zehn Personen darauf, Fälle von Diskriminierung oder Hassverbrechen aufgrund ihrer religiösen Identität zu melden. Viele glauben, dass es nutzlos bzw. zu schwierig ist, Anzeige zu erstatten, oder die Betroffenen haben kein Vertrauen in die Polizei (MRG 29.4.2024, S. 11).

Religionsdemografie

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % sich der Kategorie "Sonstige" zuordnen. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener Schätzung schiitische Jafari [Dschafari]. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha'i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2023 deutlich auf über 200.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 154.000 Russen und 47.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15). Bis zu einer halben Million Alawiten leben Berichten zufolge in den südlichen Regionen an der Grenze zu Syrien, insbesondere in der Provinz Hatay (diese Zahl umfasst nicht die syrischen Alawiten, die seit 2011 in die Türkei geflohen waren) (DFAT 16.5.2025, S. 15).

Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gibt unter Berufung auf offizielle türkische Stellen in seinem Bericht vom November 2023 etwas abweichende Zahlen bekannt. Demgemäß gelten über 98 % der türkischen Bevölkerung als Muslime. Die überwiegende Mehrheit sind Sunniten hanafitischer Rechtsschule (rund drei Viertel). Etwa 4 % der Muslime sind schiitisch. Aleviten machen Schätzungen zufolge 15 % aus. Ferner leben rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151).

Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten

Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Umstandes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel "ökumenisch" zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten (EC 30.10.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt. 27). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, "dass beim Schutz der Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlichkeit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind" (EP 7.5.2025, Pt. 27).

Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostolische Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Maşalyan im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutafyans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB Ankara 4.2025, S. 35; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70).

Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages, der lediglich zwischen Muslimen und Nichtmuslimen unterscheidet, auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenier, Griechen und Juden sowie Bulgaren aufgrund des separaten Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages. Nur diese kommen in den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wobei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. In einem Gerichtsurteil bezüglich der Zulässigkeit von Unterricht in Syrisch [Anm.: eine Form des Aramäischen, nicht zu verwechseln mit dem syrischen Dialekt des Arabischen] wurde 2013 festgestellt, dass Assyrer den Status von nicht-muslimischen türkischen Staatsangehörigen besitzen und damit zu den Begünstigten des Lausanner Vertrags gehören. Die Umsetzung ist laut Information der Syrisch-Orthodoxen Kirche unbefriedigend. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'i, Protestanten oder Römisch-Katholische sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S. 30f.). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt der Türkei gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıflar), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der "vakıflar" geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-orthodoxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vakıfları) ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vakıfları von 2013 bis 2022 ihre Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S. 31; vgl. USCIRF 5.2023, S. 67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, S. 13).

Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıflar) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 20.5.2024 S. 10).

Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und – seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden allerdings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer "unteilbaren Einheit" der (sunnitisch-muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Die islamischen Bruderschaften werden in ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).

Ethnische Minderheiten

Rechtslage und Rechtswirklichkeit

Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf "Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).

Demografie

Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).

Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).

Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).

Bildung und Kultur

Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).

Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Kurden

Demografie und Selbstdefinition

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).

Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung

Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).

Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).

Religiöse und weltanschauliche Orientierung

In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).

Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden

Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).

Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S. 21).

Kurdische Zivilgesellschaft

Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).

Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK

Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).

Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).

Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen

Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).

Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).

Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem

Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).

Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, S. 19).

Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).

Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).

Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).

Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).

Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung

In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).

2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

Verwendung des Begriffes "Kurdistan"

Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).

2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).

Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).

Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen

Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018 (FH 26.2.2025, B4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.).

Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 49), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). Allerdings ist Gewalt gegen Frauen, inklusive Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt, nach wie vor weit verbreitet, da es keine wirksamen und abschreckenden Strafen gibt, die Gesetze nur unzureichend umgesetzt werden und die Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste gering ist. Auch die Zahl der Femizide ist nach wie vor hoch. Tief verwurzelte kulturelle Normen und fortbestehende Geschlechterstereotypen behindern weiterhin Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter (EC 30.10.2024, S. 34; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 49, USDOS 22.4.2024, S. 63).

Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022a, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.) bzw. die Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsmittel, wie sie im Schutzgesetz vorgesehen sind, weiterhin zu wünschen übrig lässt (MBZ 2.2025a, S. 79). Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird (CoE-ECSR 3.2024, S. 26).

Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) zeigte sich im August 2024 hinsichtlich der Vorwürfe besorgt, dass präventive und schützende einstweilige behördliche Verfügungen nicht für einen ausreichenden Zeitraum gewährt werden, dass Beschwerden über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt häufig abgewiesen werden, insbesondere in ländlichen Gebieten und wenn es um LGBT-Personen geht, und dass die Bereitstellung von Unterkünften diskriminierend ist für ältere Frauen und Frauen mit jugendlichen Söhnen oder Kindern mit Behinderungen (CAT 14.8.2024, S. 9/32). Entsprechend den Bedenken des Ausschusses, so die türkische Frauenrechtsorganisation Mor Çatı, sind die Verurteilungsraten bei Gewalt gegen Frauen niedrig, und es gibt große Probleme bei der Ermittlung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und der Strafverfolgung der Täter (Mor Çatı 17.7.2024).

Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich im November 2024 besorgt über die sehr hohe Zahl von Femiziden und anderen Tötungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und sogenannten Ehrenverbrechen sowie über das Fehlen wirksamer Präventions- und Schutzmaßnahmen, effektiver Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung der Täter. Der Ausschuss war besorgt ob der Berichte über die Normalisierung von Gewalt gegen Frauen und glaubwürdige Berichte über Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gegen Frauen in Haftanstalten und über den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung von Frauen, die verdächtigt werden, mit der Gülen-Bewegung verbunden zu sein. Der Ausschuss war weiters besorgt darüber, dass Frauen, die Opfer jeglicher Art von Gewalt geworden sind, angesichts der Passivität der Behörden und des Risikos der Stigmatisierung und Reviktimisierung (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4).

Zuletzt brachte das Europäische Parlament "seine tiefe Besorgnis über die Rückschritte bei den Frauenrechten, die geschlechtsspezifische Gewalt und die Zunahme von Femiziden in der Türkei im Jahr 2024 zum Ausdruck, die den höchsten Stand seit 2010 [...] erreichte [und] fordert[e] die türkischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Rechtsrahmen und seine Umsetzung zu verbessern, auch durch die uneingeschränkte Anwendung des Schutzgesetzes Nr. 6284, damit wirksam gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und die Praxis der sogenannten "Ehrenmorde" vorgegangen wird und der anhaltenden Politik der Straffreiheit ein Ende gesetzt wird, indem die Täter zur Rechenschaft gezogen werden" (EP 7.5.2025, Pt. 27).

Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen

Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S. 63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).

Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/ŞÖNİM derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).

Die Frauenrechtsorganisation Mor Çatı Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die Wirksamkeit der staatlichen ŞÖNİM. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ŞÖNİM gäbe es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, und die ŞÖNİM erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ŞÖNİM wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen konfrontiert seien, wenn sie sich an ŞÖNİM wenden, seien falsche oder unvollständige Informationen. Überdies würden ŞÖNİM-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen (Mor Çatı 17.7.2024).

Die "Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity" führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanismavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/). Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen (KDV/FWS o.D.; vgl. MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).

Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maßnahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfahren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. - Nach Abschluss des Verfahrens vor dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es weitere zwei bis drei Jahre dauern (Mor Çatı 17.7.2024).

Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. "qualifizierten Verbrechen" aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Höchststrafen (ÖB Ankara 4.2025, S. 49f.). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 13f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem "dringenden strafrechtlichen Verdacht" auch "konkrete Beweise" für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf "Gewohnheit" als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).

Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).

Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums unter Berufung auf den "Schattenbericht" der türkischen Frauenorganisation "Mor Çatı Women’s Shelter Foundation" an den UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vom Juli 2024 gab es mehrere Fälle von Frauen, die Gewalt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt hatten, aber nicht ernst genommen wurden. Sie wurden davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, oder an Frauenorganisationen verwiesen, obwohl letztere kein Mandat hatten gegen Gewalt vorzugehen. Es kam auch vor, dass Polizeibeamte oder Staatsanwälte Frauen in sexistischer oder frauenfeindlicher Weise behandelten. Diese Beamten und Staatsanwälte wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Mor Çatı berichtete auch von Situationen, in denen aggressive Männer wiederholt ungestraft gegen ein Kontaktverbot verstießen. Beobachtet wurde zudem, dass die Dauer einer einstweiligen Verfügung kurz war und von 24 Stunden bis zu sechs Monaten reichte. Infolgedessen mussten die Frauen immer wieder neue Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Mor Çatı berichtete, dass die Behörden in einigen Fällen auch angemessen intervenierten. Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums wies darauf hin, dass die Polizei ihre Vorgehensweise bei Anzeigen von Frauen nicht standardisiert habe. Infolgedessen handeln die Polizeibeamten nach eigenem Ermessen, was dazu führe, dass die Anzeigen unterschiedlich behandelt werden. Die Polizei sei eher geneigt, Frauen zu helfen, die Spuren von körperlicher Gewalt trugen oder sexuelle Gewalt erlitten hatten. Im Gegensatz dazu werden Opfer "unsichtbarer" Gewalt, wie z. B. psychische Gewalt und finanzieller Missbrauch, weniger ernst genommen (MBZ 2.2025a, S. 79). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).

Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 30.10.2024, S. 34).

Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 64).

Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt auch im Falle von Ehrenmorden und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses "gutes Benehmen" an den Tag legt bzw. im Falle eines Ehrenmordes "provoziert" wurde. Beispielsweise verurteilte ein Gericht im Februar 2025 einen Mann, der seine Schwiegertochter getötet hatte, zu einer reduzierten Strafe mit der Begründung, er sei "provoziert" worden (DFAT 16.5.2025, S. 29f.; vgl. SCF 20.5.2025).

Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den sexuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei "aus Leidenschaft" begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (SCF 3.10.2023). Dies illustriert das Beispiel eines Ex-Polizisten, der seine ehemalige Freundin entführt und tagelang gefoltert hatte. Er wurde zwar zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, doch nach nur zwei Monaten in einer offenen Anstalt kam er unter Auflagen frei. Er drohte der Frau erneut. Die Frau postete einen Hilferuf in sozialen Medien. Der Täter erwirkte ein Verbot für die Verbreitung ihres Posts, weil dieser angeblich seine Persönlichkeitsrechte verletze. Eine solche Straflosigkeit ermutige die Männer weiter zur Gewalt gegen Frauen, so die Frauenrechtlerin Uysal, "weil sie wissen, dass sie nach ein paar Tagen oder Monaten wieder auf freiem Fuß sind" (DW 15.10.2024). Milde Strafen für Männer, die Frauen geschlagen, vergewaltigt oder ermordet haben, haben eine Kultur der Straflosigkeit für geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen (DFAT 16.5.2025, S. 29).

Femizide und sog. "Ehrenmorde"

Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechtsorganisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 "verdächtige" Todesfälle. Damit ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB Ankara 4.2025, S. 50; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Zwar ist die Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform "Wir werden die Frauenmorde stoppen" hat sie eine neue Dimension angenommen. "Die Verbrechen werden brutaler und die Opfer und Täter jünger", so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten (DW 15.10.2024; vgl. BAMF 27.11.2023). Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes vor (USDOS 22.4.2024, S. 64f.)

Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten "Ehre" begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten "Ehrenverbrechen" aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer "ungerechtfertigten Provokation" vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der "Sitte" (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9).

Schutzeinrichtungen

Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, S. 64; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46, SCF 20.5.2025). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S. 64). Besonders in Südost-Anatolien ist der Bedarf an Schutzeinrichtungen hoch (ECRE/AIDA 20.8.2024a).

Die Zahl der Frauenhäuser wird vom zuständigen Familienministerium nicht regelmäßig veröffentlicht. Laut NGOs gab es 2024 112 dem Familienministerium angegliederte Frauenhäuser mit einer Kapazität von 2.805 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Zudem gibt es zumindest 37 von NGOs betriebene Frauenhäuser (ÖB Ankara 4.2025, S. 50). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women's Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022a, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022a, S. 7; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 51).

Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen (ECRE/AIDA 20.8.2024a; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 55, MBZ 2.2025a, S. 81f.). - Die Bewegungsfreiheit der Frauen in den staatlichen Unterkünften ist stark eingeschränkt. Die dürfen die Unterkunft nur zum Einkaufen, für Bewerbungen und zum Arbeiten verlassen. In den staatlichen Unterkünften werden die Frauen mit Kameras überwacht und dürfen keine Handys benutzen. Darüber hinaus mangelt es an Möglichkeiten zu Freizeitaktivitäten (MBZ 2.2025a, S. 82). - Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt aufnehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen, oder andere offizielle Berichte, als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55; vgl. MBZ 2.2025a, S. 81f.). Das UN-CEDAW-Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 8).

Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. Polizeibeamte, Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 4.2025, S. 50). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 51; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 4.2025, S. 51).

Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen

Die Frauenbewegung ist nach wie vor mit Repressionen seitens des türkischen Staates konfrontiert. Dennoch hat sich die Frauenbewegung in der Türkei als kämpferisch und vital erwiesen (MBZ 2.2025a, S. 80). Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnahmen, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Gewalt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden inhaftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30).

Wie in den Jahren zuvor, kam es auch 2025 wieder zu Festnahmen und dem Verbot von Demonstration zum Internationalen Frauentag. - Trotz des Demonstrationsverbotes des Vorstehers des Istanbuler Bezirkes Beyoğlu, einschließlich des Taksim-Platzes und des Gezi-Parks, versammelten sich am 8. März in Istanbul 3.000 Personen, welche durch das Stadtzentrum zogen. Der Marsch endete ohne Zwischenfälle, dennoch sollen gemäß Veranstaltern die Sicherheitskräfte 200 Demonstrierende zusammengetrieben und 112 Personen davon festgenommen haben, wobei tags darauf alle Personen bis auf eine nach Verhören freigekommen waren. Nebst dem Istanbuler Bezirk Kadıköy mit mehreren hundert DemonstrantInnen kam es auch in anderen Städten wie etwa Ankara und Diyarbakir zu Demonstrationen, welche gemäß Presseberichten weitestgehend friedlich abgelaufen waren (BAMF 10.3.2025, S. 10f.; vgl. TM 9.3.2025, Bianet 10.3.2025).

Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauenmärsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schließung der bekannten Frauenplattform namens "We Will Stop Femicides Platform" eingeleitet (EC 12.10.2022, S. 41).

Sozioökonomische Stellung

Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69).

Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unterschied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 20.3.2025).

Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe" auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" mit Rang 92 und "Gesundheit" Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie "Politischen Ermächtigung" zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab (WEF 11.6.2025; vgl. WEF 11.6.2024).

Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)

Rechtslage und staatliche Maßnahmen

Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9).

Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.).

Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor (DFAT 16.5.2025, S. 37).

Jugendliche Straftäter im Rechtssystem

Kinder können bei strafrechtlichen Streitigkeiten kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen, für zivilrechtliche Fälle und/oder andere Beschwerdemechanismen gibt es jedoch keine solche Regelung. Besorgniserregend ist laut Europäischer Kommission (EK) nach wie vor die Tatsache, dass Jugendliche unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden. Die Maßnahmen ohne Freiheitsentzug für Kinder müssen verbessert werden, so die EK. Die Möglichkeiten von NGOs und Anwaltskammern, zu intervenieren, zu überwachen und bei Rechtsstreitigkeiten eingebunden zu werden, sind sowohl rechtlich als auch praktisch begrenzt. Es gibt nicht genügend spezialisierte Kindergerichte, Kindergerichtshöfe und qualifiziertes Personal wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Sachverständige. Fast die Hälfte der betroffenen Kinder steht immer noch vor nicht spezialisierten Gerichten. Derzeit gibt es 81 Jugendgerichte und zwölf hohe Jugendstrafgerichte, was dem Gesetz entspricht, wonach es in jeder Provinz ein Jugendgericht geben muss. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Bedürfnissen der Großstädte gerecht zu werden (EC 8.11.2023, S. 41).

Jährlich werden rund 1.000 Strafverfahren gegen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 durchgeführt. Laut der Statistik des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2022 in 762, im Jahr 2021 in 1.414 und im Jahr 2020 in 1.003 Fällen Minderjährige in Verfahren an türkischen Gerichten als Angeklagte nach dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 geführt. 2021 kam es zu 167 Verurteilungen nach dem Anti-Terrorgesetz, wobei in 23 Fällen 12- bis 14-Jährige und in 50 Fällen 15- bis 17- Jährige zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Nach Artikel 220 des Strafgesetzes, welcher für die Ahndung der vorliegenden Straftat ebenfalls Anwendung finden kann, wurden 2021 in 25 Fällen Minderjährige verurteilt und in sechs Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in acht Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (SFH 13.4.2023; vgl. MoJ - GDJRS 2022, S. 118. 121f.).

Gemäß Artikel 107 des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen sind die Bedingungen für eine Entlassung auf Bewährung sehr streng, für Kinder und Minderjährige, die verurteilt wurden, wegen der Gründung oder Führung einer illegalen Organisation, wegen Straftaten im Rahmen der Aktivitäten einer solchen Organisation sowie wegen Straftaten, die unter das Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 fallen. So ist die Bedingung für die Entlassung auf Bewährung, dass zwei Drittel der Strafe verbüßt wurden. Für Minderjährige, die wegen Straftaten im Geltungsbereich des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, werden laut Auskunftsperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe keine erleichternden Entscheidungen wie zum Beispiel ein Aufschub der Strafe oder weitere Maßnahmen getroffen, nur weil die Betroffenen minderjährig sind (SFH 13.4.2023).

Menschenrechtsverletzungen an Kindern

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbakır (UN-CRC 2.6.2023b).

Die spezifischen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft werden nicht in vollem Umfang erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da die Regelungen und Einrichtungen nicht geschlechtsspezifisch konzipiert sind. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigte sich überdies besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit in der Türkei (CAT 14.8.2024, S. 4).

Kinderarbeit und Kinderarmut

Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinderarbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund (EC 8.11.2023, S. 100f.). So stieg der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe der 15-17-Jährigen im Jahr 2023 auf 22,1 % (EC 30.10.2024, S. 68).

Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit, machte aber nur moderate Fortschritte. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben gefährliche Arbeiten (USDOL 26.9.2023). Einem aktuellen Bericht der NGO İSİG über Kinderarbeit zufolge sind in der Türkei in den letzten elf Jahren (seit 2013) mindestens 695 arbeitende Kinder ums Leben gekommen. Laut ISIG starben in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 mindestens 24 arbeitende Kinder (VOA 14.6.2024; vgl. İSİG 11.6.2024).

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Art. 7 § 1). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Art. 7 § 2); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Art. 7 § 3); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Art. 7 § 4); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 § 5) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 7 § 10) (CoE-ECSR 3.2024, S. 2-5).

Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft (ILO 5.3.2021, S. 3). Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter (Duvar 7.6.2021b; vgl. ILO 5.3.2021, S. 2). Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor (USDOL 26.9.2023). Der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe 5-17 Jahre wird von der türkischen Statistikbehörde auf 4,4 % geschätzt. 79,7 % der erwerbstätigen Kinder sind in der Altersgruppe 15-17 Jahre, 15,9 % in der Altersgruppe 12-14 Jahre und 4,4 % in der Altersgruppe 5-11 Jahre. Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind (ILO 5.3.2021, S. 2; vgl. CoE-ECSR 3.2024). 2020 starben 22 Minderjährige unter 14 Jahren und 46 im Alter von 15 bis 17 Jahren bei Arbeitsunfällen (Duvar 11.6.2021).

Laut einer Studie der "Economic Policy Research Foundation of Turkey" (TEPAV) leben fast zehn Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Die Ergebnisse zeigen, dass jüngere Kinder besonders gefährdet sind, da über 43 % der 0- bis 14-Jährigen im Jahr 2022 in Armut lebten (SCF 9.8.2024; vgl. TEPAV 5.2024). Einem gemeinsamen Bericht von UNICEF und dem türkischen Statistikinstitut aus dem Jahr 2023 zufolge leben etwa sieben Millionen der rund 22,2 Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Das bedeutet, dass das Familieneinkommen unter 60 % des nationalen Durchschnitts liegt. 3,5 Millionen dieser Kinder befinden sich in dem für die Entwicklung entscheidenden Alter von 0 - 8 Jahren. Die Daten deuten auf einen stetigen Anstieg der Kinderarmut seit 2017 hin, was die ohnehin drängenden Armutsprobleme des Landes noch verschärft. UNICEF setzte die Türkei auf Platz 38 von 39 Ländern der Europäischen Union und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit einer Kinderarmutsquote von 33,8 % (TR-Today 26.9.2024; vgl. AP 25.12.2024, VOA 25.12.2024). Die soziale Ausgrenzung von Kindern in der Türkei ist nach wie vor alarmierend hoch, wobei die jüngsten Daten kaum oder gar keine Verbesserung erkennen lassen. Der Bericht weist auch auf erhebliche regionale Unterschiede hin, wobei die südöstliche Region [Anm.: mehrheitlich von Kurden bewohnt] am stärksten von Kinderarmut betroffen ist. Obwohl nur 29,6 % der Kinder in der Türkei in dieser Region leben, sind 48,5 % der Kinder in der Region von Armut betroffen. Allein in den Provinzen Şanlıurfa und Diyarbakır leben 13,1 % der verarmten Jugendlichen der Türkei (SCF 9.8.2024; vgl. TEPAV 5.2024).

Abgesehen von der Kinderarbeit nimmt infolge der Wirtschaftskrise auch die allgemeine Armut zu, welche insbesondere Kinder betrifft. - Laut Berichten müssen Millionen Kinder aufgrund der Wirtschaftskrise auf ein grundlegendes Menschenrecht verzichten: das auf ausreichende Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule (FAZ 15.12.2022). In der Türkei brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz (AlMon 23.11.2022).

Laut einer UNICEF-Studie, welche 43 Länder der EU bzw. OECD und G7-Staaten umfasste, lag die Türkei bei der Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen an letzter Stelle, wobei sich der Wert zwischen 2018 und 2022 um mehr als 10 % verschlechtert hatte. Als einziges Land lag die Lebenszufriedenheit in der Türkei bei unter 50 % (UNICEF 5.2025, S. 17).

Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen

Obwohl Kinderehen illegal sind, werden sie häufig geschlossen, vor allem im Rahmen inoffizieller religiöser Zeremonien oder durch die Erlangung von Heiratslizenzen mit gefälschten Ausweisen (FH 26.2.2025, G4). Die sog. "Kinderehen" stellen weiterhin ein großes Problem, insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen, ansonsten sind Eheschließungen von Minderjährigen unter 17 Jahren verboten. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [islamische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen (ÖB Ankara 10.2019; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen durch Behörden nach oben "korrigiert" werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermöglichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen. Staatliche Statistiken zu rein religiösen Eheschließungen gibt es ebenso wenig wie Daten zu Ehen mit Minderjährigen oder zu Zwangsverheiratungen (AA 20.5.2024, S. 14). Die Geburtenstatistik des türkischen Statistikinstituts (TÜİK) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt brachten (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022), davon waren 117 Kinder unter 15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen (BirGün 27.6.2022). Siehe auch das Kapitel: Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen

Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der "UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen" einige der jüngsten Änderungen der türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen (OHCHR 27.7.2022b, S. 4).

Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtlerinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen Gemeinschaft (USDOS 22.4.2024, S. 70f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29).

Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung

Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihilfe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden (USDOS 22.4.2024, S. 71f.).

Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Opfer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familiengerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 18 Jahren verhängt. (USDOS 22.4.2024, S. 70).

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerkennung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu identifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Komitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Berichte über Mittäterschaft offizieller Stellen (UN-CRC 2.6.2023b). Dass die Türkei in den letzten Jahren verstärkt ein Zielland für Menschenhandel ist, zeigen auch die Vergleichszahlen. In der Periode 2014-2018 zählten die Behörden 775 Opfer, während zwischen 2019 und 2023 die Zahl bereits 1466 stieg. - 2023 waren hiervon 29 % (422) Kinder (CoE - GRETA 22.10.2024, S. 6).

Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022). Der negative Trend setzte sich fort. - Ende März 2023 gab das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen war. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Straftaten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat (BAMF 3.4.2023, S. 9).

Laut dem Zentrum für Kinderrechte (FISA) wurden in den vergangenen zweieinhalb Jahren seit Herbst 2024 mindestens 64 Kinder ermordet, oft infolge häuslicher Gewalt. Das Zentrum sammelt seine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, denn seit 2016 veröffentlichen die Behörden keine offiziellen Daten mehr zu getöteten oder vermissten Kindern. Den letzten veröffentlichten Statistiken zufolge wurden im Zeitraum von 2008 bis 2016 landesweit 104.531 Kinder als vermisst gemeldet. Experten kritisieren die mangelnde Transparenz und fehlende präventive Politik in diesem Bereich und fordern eine systematische Sammlung und Veröffentlichung von Informationen zu den vermissten Kindern. Auch der UN-Ausschuss für Kinderrechte (CRC) appelliert schon seit Jahren an die türkischen Behörden, die entsprechenden Informationen bereitzustellen (DW 24.9.2024).

Bewegungsfreiheit

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).

Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).

Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).

Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).

Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).

Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).

Grundversorgung / Wirtschaft

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Armut und soziale Ungleichheit

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).

Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).

Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).

Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).

Pension

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der oder die Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er oder sie eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung. Personen, die älter als 65 sind, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe. Die Voraussetzungen für den Zugang für Rückkehrende sind folgende: Türkische Staatsbürger über 18 Jahre; Expatriates, die ihre Arbeit im Ausland dokumentieren können (einschließlich ein Jahr Arbeitslosigkeit); Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Pension erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben. Um um eine Pension anzusuchen müssen Rückkehrer sich bei der Sozialversicherung SGK anmelden, bei der sie ihre Prämie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ankunft gezahlt haben. Aus dem Ausland gezahlte Prämien können in die Türkei überwiesen und zum jeweiligen Wechselkurs bei Zeitpunkt der Überweisung in türkischen Lira zurückgezahlt werden. Erforderliche Dokumente umfassen eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, Erklärungs- und Verpflichtungsschreiben sowie eine Quittung zur Bestätigung der Zahlung (IOM 10.2024, S. 4).

Invalidenpension: Die wichtigste Leistung an Invalide ist die Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Bei Gewährung werden die gesundheitsvorsorglichen Maßnahmen sowie Behandlungen von der allgemeinen Krankenversicherung übernommen. Voraussetzungen für eine Pension wegen verminderter Erwerbstätigkeit sind, dass der Versicherte erwerbsunfähig ist und dies durch ein ärztliches Attest festgestellt wird, wobei der Behinderungsgrad mindestens bei 60 % liegen muss. Des Weiteren muss der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen, d. h. er muss seit mindestens zehn Jahren versichert sein und für 1.800 Tage Beiträge geleistet haben, wobei auch keine Beitragsschulden vorhanden sein dürfen. Sollte allerdings der Versicherte auf fremde Hilfe angewiesen sein, so ist die Zehnjahresfrist nicht zu beachten (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Die Höhe der Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).

Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdoğan das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (Zeit Online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).

Mit der Veröffentlichung der neuesten Inflationsdaten für 2024 durch das türkische Statistikamt (TÜİK) wurden die Pensionen, ausgenommen jener der Staatsbediensteten, um 15,75 % angehoben. Mit der Anpassung wird die niedrigste Pension um weniger als 2.000 auf 14.468 Lira steigen [knappe 400 Euro]. Etwa 3,7 Millionen Pensionisten hatten vor dieser Erhöhung Pensionen unter 12.500 Lira [rund 340 Euro]. Die niedrigsten Pensionen für Beamte im Ruhestand steigen von 17.587 auf 19.616 Lira [rund 535 Euro]. Die Hungergrenze für eine vierköpfige Familie lag im Dezember 2024 bei rund 21.000 Lira, während die Armutsgrenze nach Untersuchungen des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira lag. Die niedrigsten Pensionen werden also um 6.532 Lira unter der Hungergrenze sein (Duvar 4.1.2025; vgl. TR-Today 7.1.2025).

Bei den Empfängern von Mindestpensionen erfolgt keine automatische Erhöhung mehr. Die Mindestpension setzt sich zusammen aus dem Pensionsanspruch und einer Zuzahlung aus dem Budget, der die Pension dann auf das Niveau der Mindestpension aufstockt. Die gesetzliche Erhöhung der Pension um die Inflation im ersten Halbjahr erhöht dann zwar den Pensionsanspruch, doch weil die Mindestpension nicht gesetzlich angehoben wurde, verringert sich dadurch nur die staatliche Zuzahlung. Aus diesem Grund haben Empfänger von Mindestpensionen im Jahr 2023 keine Erhöhung ihrer Zahlungen erhalten. Auch für Jahr 2024 war eine Erhöhung der Mindestpension zur Jahresmitte nicht vorgesehen (FES 11.7.2024).

Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).

Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurde das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10)

2.1.2.2. Zur Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien werden folgende Feststellungen getroffen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur TÜRKEI bezüglich der Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien vom 03.09.2021

Welche Berichte über strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund von Äußerungen in sozialen Medien in den letzten zwei Jahren liegen vor (welche konkreten Äußerungen wurden inkriminiert und welche Strafen wurden verhängt)?

Anmerkung:

In der vorliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werden fast ausschließlich Beispiele aus 2021 zitiert. Selbst diese stellen aufgrund des begrenzten Zeitaufwandes der Recherche nur einen Teil der Vorfälle dar.

Zusammenfassung:

Laut vorliegenden Quellen werden die sozialen Medien in einem wachsenden Umfang von den türkischen Behörden observiert. Die Anzahl der Anzeigen und Verurteilungen wegen vermeintlich insultierender Beiträge ist in den letzten Jahren gewachsen, insbesondere wenn diese den Staatspräsidenten oder andere Amtsträger betreffen. Dies gilt infolge einer Entscheidung des Kassationsgerichtes auch für das Teilen und Weiterleiten solcher Beiträge in den sozialen Medien. Allgemein können (politische) Ansichten, welche in den sozialen Medien geteilt werden zu Anzeigen und strafrechtlicher Verfolgung führen. Dies kann auch türkische Staatsbürger bei ihrer Einreise in die Türkei betreffen. Nebst der "Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten", "Beleidigung des Präsidenten", "Beleidigung der Regierung und des Staates" erfolgen strafrechtliche Untersuchungen wegen "Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit", der "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" sowie wegen der „Unterstützung einer terroristischen Organisation“. Dies betraf Nutzer sozialer Medien, welche die Militäroperationen der Türkei im Ausland, die COVID-19-Politik der Regierung oder das Vorgehen der Behörden anlässlich der grassierenden Waldbrände im Sommer 2021 kritisierten. Gemäß einer Quelle wurden 2020 gegen 32.000 Kontonutzer sozialer Medien Verfahren eingeleitet. Für Oktober 2021 ist überdies laut Ankündigung der Regierung eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen geplant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen [Anm.: nicht nur von Staatsrepräsentanten] in sozialen Medien vorgesehen sind. Inzwischen meinen fast zwei Drittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.

Einzelquellen:

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtete Ende August 2021 Folgendes zu einem Gerichtsurteil wegen des strafrechtlichen Deliktes der Beleidigung, erfolgt via Twitter:

[…]

Twitter-Nutzer wegen Beleidigung verurteilt. Am 23.08.21 entschied der Kassationsgerichtshof im Falle eines Twitter-Nutzers, der einen beleidigenden Beitrag über einen Beamten auf der Plattform geteilt hatte. Das Gericht entschied, dass durch das Teilen des Beitrags mehr Menschen erreicht und dadurch die Wirkung der Beleidigung verstärkt worden war und entschied, dass auch das Teilen eines fremden Beitrags mit beleidigenden Inhalten eine Straftat darstelle.

[…]

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.8.2021): Briefing Notes, KW 35, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 1.9.2021

Zum gleichen Urteil berichtet das regierungskritische Medienportal Duvar, das es sich um die Insultierung eines Beamten handelte. Das Kassationsgericht argumentierte, dass durch das Re-Tweeten mehr Menschen erreicht wurden, und somit der Effekt der Beleidigung verstärkt wurde. Allgemein müssen in solchen Fällen laut Duvar Verurteilte mit Strafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren Gefängnis rechnen. Mit dem Urteil wurde, so Experten, ein Präzedenzfall geschaffen, wonach Personen, die lediglich einen Inhalt, z.B. einen Tweet, teilen bzw. weiterleiten, nicht mehr argumentieren können, für den Inhalt nicht verantwortlich zu sein.

[…]

The Court of Cassation has ruled that a social media user who retweeted an insulting post about a civil servant has committed a crime, state-run TRT Haber reported on Aug. 23.

The court decided that the retweet made it possible for the social media post to reach many more people and thereby increased the effect of the insult.

Those who are found guilty of “insulting” charges are given between three months and two years of imprisonment in Turkey.

TRT Haber quoted legal experts as saying that the high court's decision means those who retweet a post will no longer be able to say the content is solely the responsibility of the author.

Prof. Dr. Ender Ethem Atay, from Hacı Bayram Veli University, said that the high court's decision will set a precedent for other similar cases.

“If a person retweets a news piece on social media, then they give the message that they are of the same opinion as that [news piece]. In this case, if the news piece has an insulting nature, then it means they share the same opinion,” Atay was quoted as saying by TRT Haber.

Atay also said that the upcoming new social media restrictions will push people to pay “much more attention to their attitude and behaviors” on online communication.

“In the Turkish Legal System, a regulation will be brought for criminal offenses on social media. In this way, people will pay much more attention to their attitude and behaviors,” he said.

The ruling Justice and Development Party's (AKP) is preparing to present a new draft bill to parliament which plans to legalize misinformation and disinformation as criminal activity and implement prison time for the dispersion of fake news on social media.

Prompted by a statement from President Recep Tayyip Erdoğan that the AKP would launch a "truth operation," the draft bill foresees prison sentences ranging from one to five years to be issued against persons producing and dispersing fake news.

The government also plans to establish a Social Media Directorate to check online comments, in a move which critics say is an effort to curb freedom of speech and access to unbiased news in the country.

[...]

Duvar (23.8.2021): Turkey's top appeals court sentences social media user for retweeting insulting post, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-appeals-court-sentences-social-media-user-for-retweeting-insulting-post-news-58570, Zugriff 2.9.2021

Laut einem Bericht des regierungskritischen Nachrichtenportals Turkish Minute von Mitte August 2021, ist ein neues Gesetz bzw. sind gesetzliche Verschärfungen hinsichtlich der Verhängung von Haftstrafen in Fällen von Beleidigungen und der Verbreitung von Lügen und Desinformation in sozialen Medien geplant.

[…]

A new bill expected to be proposed soon by Turkey’s ruling Justice and Development Party (AKP) stipulates prison sentences for social media users who “insult” someone or spread “lies and disinformation” online, according to a report by the Türkiye newspaper on Tuesday.

Users who are charged with “insulting” someone on social media could be sentenced to between three months and two years under the bill, while people who are found to be spreading “lies and disinformation” online may face between one and five years behind bars.

In line with the proposed law, which is modeled on social media legislation of European Union countries –- especially Germany -– the circumstances that lead to an increase in penalties for existing crimes in the Turkish Penal Code (TCK) will also be valid for crimes committed through social media.

Türkiye further reported that the ruling party plans to establish a mechanism that would inspect the social media outlets used by Turks and determine those users who produce or disseminate fake news online.

The “Social Media Presidency” may be established either within the Internet department of the Telecommunications Authority (BTK) or the Radio and Television Supreme Council (RTÜK), Turkey’s broadcasting watchdog, Türkiye said, citing sources from the ruling party.

The AKP government has been relentless in its crackdown on critical media outlets particularly after a coup attempt on July 15, 2016.

As an overwhelming majority of the country’s mainstream media has come under government control over the last decade, Turks have taken to social media and smaller online news outlets for critical voices and independent news.

Turks are already heavily policed on social media, and many have been charged with insulting Turkish President Recep Tayyip Erdoğan or his ministers, or criticism related to foreign military incursions and the handling of the coronavirus pandemic.

In July 2020 parliament passed legislation at Erdoğan’s request imposing far-reaching restrictions on social media platforms with over 1 million daily visitors in Turkey.

The law, which concerns YouTube, Facebook, Twitter, Instagram and TikTok, went into effect at the beginning of October and set forth progressive sanctions forcing social media platforms with more than 1 million connections a day to appoint a representative in Turkey with whom the Turkish authorities can resolve problems arising from cases of insult, intimidation and violation of privacy.

The law was criticized by human rights defenders and critics including Amnesty International, Human Rights Watch, Reporters Without Borders and the UN, who expressed concern over the government’s move.

TM – Turkish Minute (17.8.2021): AKP bill calls for prison sentences for ‘insulting,’ ‘disinformation’ on social media, https://www.turkishminute.com/2021/08/17/akpbillcall-for-prison-sentences-for-insulting-disinformation-on-social-media/, Zugriff 19.8.2021

Das Analyseportal zu Ländern des Nahen Ostens und der Türkei, Al Monitor, berichtet Mitte August 2021, dass die türkische Regierung für den Oktober 2021 eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen plant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen in sozialen Medien vorgesehen sind. Überdies ist geplant eine Regierungsbehörde zu installieren, welche Online-Kommentare überwachen soll. Laut Erkan Saka, Medienexperte an der Istanbul Bilgi Universität, hat die Regierung bereits die Möglichkeit, die sozialen Medien einzuschränken, aber normalerweise werden Menschen, die für das, was sie in den sozialen Medien schreiben, strafrechtlich verfolgt werden, nach ein paar Monaten wieder freigelassen. Jetzt möchte die Regierung, so Saka, diese Kritik via soziale Medien kriminalisieren.

Die Entwicklung kommt kurz nachdem die Regierung behauptet hatte, ein Hilfsappell auf Twitter während der Waldbrände sei ein inszenierter Versuch gewesen, die Moral und das Vertrauen in die Behörden zu untergraben. Der Hashtag #HelpTurkey führte zu einer strafrechtlichen Untersuchung, da er angeblich Panik verbreiten und die Regierung demütigen sollte, die für ihre Reaktion auf die tödlichen Brände stark kritisiert wurde. Die Regierung erklärte, der Hashtag sei von gefälschten Konten verbreitet worden, die Präsident Recep Tayyip Erdogan als "Terror der Lügen aus Amerika, Europa und bestimmten anderen Orten" bezeichnete.

In letzter Zeit ist es in den sozialen Medien zu einer Zunahme von flüchtlingsfeindlichen Beiträgen gekommen, nachdem Berichte über einen Anstieg der Zahl der Afghanen, die über die iranische Grenze in die Türkei kommen, und über Gewalt gegen syrische Flüchtlinge in Ankara bekannt wurden. Laut Medienexperten Saka scheint die Regierung dies zugelassen zu haben, um ein Klima zu schaffen, das ein Gesetz gegen Desinformation in sozialen Medien Vorschub leistet.

Einem kürzlich erschienenen Bericht der in Istanbul ansässigen Vereinigung für Meinungsfreiheit zufolge wurden im vergangenen Jahr rechtliche Schritte gegen 32.000 Konten in sozialen Medien eingeleitet, während etwa 58.800 Websites verboten wurden.

[…]

Turks could soon face up to five years in prison for spreading fake news on social media, according to reports regarding the government’s latest crackdown on online communications.

Proposals due to be put before parliament when it returns in October include punishment of one to five years for disseminating fake news, while those convicted of online insults would face up to two years in jail, the pro-government Turkiye newspaper reported.

There are also plans to establish a Social Media Directorate within the government to monitor online comments.

[…]

“At the moment it’s quite ambiguous, but I think its mission is to intimidate social media users,” said Erkan Saka, head of media at Istanbul Bilgi University.

Saka added, “It’s part of this clamping down and restricting of social media. The government already has the tools to restrict social media, but usually people prosecuted for what they write on social media are released after a few months. Now they would like to criminalize this criticism through social media.”

[…]

The development comes shortly after the government claimed an appeal for aid on Twitter during forest fires was an orchestrated attempt to undermine morale and faith in the authorities.

The #HelpTurkey hashtag led to a criminal investigation amid claims it was designed to spread panic and humiliate the government, which was severely criticized for its response to the deadly fires.

The government said the hashtag was spread by fake accounts that President Recep Tayyip Erdogan called a “terror of lies … spread from America, Europe and certain other places.”

Recently, social media has seen an increase in anti-refugee posts following reports of a rise in the number of Afghans crossing the Iranian border into Turkey and violence against Syrian refugees in Ankara.

“In the last couple of weeks, some accounts on Twitter spread some very provocative statements about refugees, which could easily be stopped and those responsible arrested because they aren’t using anonymous accounts,” said Saka. “The government seems to have let this happen to create a climate to support a law against disinformation on social media.”

[…]

A recent report by the Istanbul-based Freedom of Expression Association found legal action was taken against 32,000 social media accounts last year, while some 58,800 websites were banned.

[...]

Al Monitor (19.8.2021): Turkey’s plans for new social media restrictions threaten five years in prison for spreading fake news, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/turkeys-plans-new-social-media-restrictions-threaten-five-years-prison-spreading, Zugriff 2.9.2021

Laut einem Bericht des regierungskritischen Nachrichtenportals Turkish Minute von Mitte August 2021 hat die Polizei gleichzeitig Razzien in süd-, südost- und osttürkischen Städten durchgeführt und zahlreiche Personen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen in den sozialen Medien, die angeblich der Terrorunterstützung dienten, in Gewahrsam genommen. Die Anklagepunkte sind wegen der Geheimhaltungsanweisung nicht publik.

[…]

Police have conducted simultaneous raids in southern, southeastern and eastern Turkish cities, taking a large number of people into custody in connection with their social media posts, the Kronos news website reported on Friday.

The operation in Diyarbakır was overseen by the Diyarbakır Chief Public Prosecutor’s Office as part of an investigation into 88 people in connection with their social media posts allegedly containing propaganda. As a result of simultaneous raids on 104 locations, 59 people were detained.

As part of an investigation launched by the Adana Chief Public Prosecutor’s Office in connection with social media posts allegedly containing the propaganda of a terrorist organization, 29 people were taken into custody.

During the raids, police officers reportedly entered houses by breaking down the doors.

The suspects were taken to the police department following medical checks.

The Media and Law Studies Association (MLSA), a non-profit organization working in the fields of free speech, journalism, Internet freedoms and the right to information, announced that the police also detained Beritan Canözer, a reporter for JinNews, the only all-female news agency in Turkey, in a Twitter message on Friday.

Meanwhile, the MLSA also reported in a post that there were two similar police operations in Turkey’s southern city of Mersin and eastern city of Van and that at least 102 people were taken into custody in four cities.

The association noted that the charges against the suspects are not known due to a confidentiality order and that the periods of detention may be extended due to the large number of suspects.

[...]

TM – Turkish Minute (13.8.2021): Numerous people detained over social media posts in SE Turkey, https://www.turkishminute.com/2021/08/13/numerous-people-detain-over-social-media-post-in-se-turkey/, Zugriff 19.8.2021

Das deutsche öffentlich-rechtliche Fernsehen ARD berichtete Mitte Mai 2021 in seinem Sportprogramm über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugunsten des deutsch-türkischen Fußballprofis, Deniz Naki, der in der Türkei wegen seines Friedensaufrufs auf Facebook wegen Terrorpropaganda zu fast 19 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde:

[…]

[...]

Die Türkei hat mit einer Spielsperre und einer Geldstrafe für den deutsch-türkischen Fußball-Profi Deniz Naki wegen eines Facebook-Posts dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge gegen Nakis Rechte verstoßen.

Die türkischen Behörden hätten nicht gezeigt, dass die angeführten Gründe für die Strafe angemessen und ausreichend seien, teilte das Gericht am Dienstag (18.05.2021) in Straßburg mit. Wegen Verstößen gegen Nakis Meinungsfreiheit und sein Recht auf ein faires Verfahren muss die Türkei ihm und seinem Klub Amed Sportif Faaliyetler zusammen etwa 14.000 Euro zahlen.

Friedensaufruf angeblich "Terrorpropaganda"

Nach einem zivilrechtlichen Prozess wurde er im April 2017 in der Türkei wegen angeblicher "Terrorpropaganda" zu 18 Monaten und 22 Tagen Haft auf Bewährung verurteilt. Der in Düren aufgewachsene frühere Spieler des FC St. Pauli und des SC Paderborn hatte sich im Konflikt der Türkei mit den kurdischen Minderheiten für Frieden ausgeprochen.

In zwei weiteren Fällen stellte der Gerichtshof bei Strafen des Türkischen Fußballverbandes (TFF) wegen öffentlicher Aussagen ebenfalls Menschenrechtsverstöße fest. Der Disziplinarrat des Verbands hatte Naki Anfang 2016 als Spieler des türkischen Drittligisten Amed SK vorgeworfen, mit seinem Post auf Facebook ideologische Propaganda betrieben und zu Gewalt angestiftet zu haben.

Naki wurde daraufhin für zwölf Spiele gesperrt und erhielt eine Geldstrafe von etwa 6.000 Euro. Der Schiedsausschuss des TFF bestätigte die Strafe. Im Januar 2018 sperrte die TFF Naki lebenslang und verhängte eine weitere Geldstrafe. Diese Entscheidung war aber nicht Teil des Urteils des Menschenrechtsgerichts vom Dienstag.

Richter zweifeln an Unabhängigkeit des Verbandes

Dem Menschenrechtsgericht zufolge gibt es wegen struktureller Mängel aber berechtigte Gründe, die Unabhängigkeit dieser Institution anzuzweifeln. Die EGMR-Richter erinnerten am Dienstag daran, dass sie bereits in einem Urteil vom Januar 2020 "strukturelle Mängel" bei der Schiedskommission des türkischen Verbandes festgestellt hatten. Diese Mängel bezogen sich sowohl auf die Ernennung der Kommissionsmitglieder als auch auf deren Schutz vor Druck von außen.

Gemeinsam mit Sedat Dogan, einem Vorstandsmitglied von Galatasaray, und dem früheren Schiedsrichter Ibrahim Tokmak hatte sich Naki an den Gerichtshof in Straßburg gewandt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehört zum Europarat. Gemeinsam setzen sich die von der Europäischen Union unabhängigen Organe für den Schutz der Menschenrechte in den 47 Mitgliedstaaten ein.

ARD-Sportschau (18.5.2021): Menschengerichtshof sieht Nakis Rechte in der Türkei verletzt, https://www.sportschau.de/fussball/deniz-naki-urteil-gerichtshof-menschenrechte-100.html, Zugriff 18.8.2021

Ergänzend hierzu die Presseaussendung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18.5.2021:

[...]

In today’s Chamber judgment1 in the cases of Sedat Doğan v. Turkey (application no. 48909/14), Naki and Amed Sportif Faaliyetler Kulübü Derneği v. Turkey (no. 48924/16) and Ibrahim Tokmak v. Turkey (no. 54540/16), the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been: a violation of Article 6 § 1 (right to a fair hearing) of the European Convention on Human Rights, and a violation of Article 10 (freedom of expression) of the Convention. The three cases concerned sports sanctions and financial penalties imposed on the applicants by the Turkish Football Federation on account of statements to the media or messages posted or shared on social media, and the appeal proceedings lodged against those sanctions by the applicants before the Federation’s Arbitration Committee. Referring to its case-law in the Ali Rıza and Others judgment, delivered on 28 January 2020, the Court noted structural deficiencies in the Arbitration Committee of the Turkish Football Federation and the lack of adequate safeguards to protect the members of the Committee from outside pressure. It concluded that the Arbitration Committee lacked independence and impartiality and found a violation of Article 6 § 1 of the Convention in each of the three cases. The Court also noted, in each of the three cases, that the reasoning given by the national bodies in their decisions to impose sanctions on the applicants demonstrated a failure to carry out an adequate balancing exercise between, on the one hand, the applicants’ right to freedom of expression and, on the other, the right of the TFF’s leadership to respect for their private lives and the other interests at stake, such as maintaining order and peace in the football community. In each of these cases, the Court considered that the national authorities had not carried out an appropriate analysis, having regard to all the criteria laid down and applied by the Court in its case-law concerning freedom of expression. In the Court’s view, the Government had not shown that the reasons given by the national authorities to justify the contested measures had been relevant and sufficient, and that those measures had been necessary in a democratic society. It followed that, for each of the three cases and for the same reasons, there had been a violation of Article 10 of the Convention.

[…]

European Court of Human Rights (18.5.2021): Sports and financial sanctions imposed on the applicants by the Turkish Football Federation: violations of the Convention, Press Release [ECHR 150 (2021)], file:///home/wjf5284/Downloads/Three%20judgments%20v.%20Turkey%20-%20sports%20and%20financial%20sanctions%20imposed%20on%20the%20applicants%20by%20the%20Turkish%20Football%20Federation_%20violations%20of%20the%20Convention%20.pdf, Zugriff 18.8.202

Die regierungskritische Informationsportal Duvar berichtete Anfang Februar 2021 unter Berufung auf das türkische Innenministerium, dass nach der Inspektion von über 1.200 Social Media-Konten 39 Nutzer wegen Terrorpropaganda zugunsten der Gülen-Bewegung, der PKK und dem sog. Islamischen Staat festgenommen wurden.

[…]

Turkish authorities have inspected 1,264 social media accounts over the past week and detained 39 users for allegedly "conducting terror propaganda," according to a statement released by the Interior Ministry on Feb. 8. […]

Turkish police have detained 39 people between Feb. 1-7 for allegedly “conducting terror propaganda,” according to a statement released by the Interior Ministry on Feb. 8

The statement said that officials have inspected 1,264 social media accounts and determined the names of 575 people using these accounts.

The ministry accused these social media users of conducting propaganda on behalf of the Gülen network (referred to as the Fethullahist Terrorist Organization or FETÖ by the government), Kurdistan Workers' Party (PKK), Kurdistan Communities Union (KCK), “extreme left terror organizations” and ISIS.

The Turkish government keeps a tight rein on most media, and social media platforms are among the few outlets where criticism of the authorities is allowed. But, even these platforms are at risk.

Turkey approved a law last year that gives authorities greater power to regulate social media. The government says the legislation was needed to combat cybercrime and to protect users of social media, however it has led to concerns of growing censorship.

[...]

Duvar (8.2.2021): Turkey detains 39 social media users in one week, https://www.duvarenglish.com/turkey-detains-39-social-media-users-in-one-week-news-56176, Zugirff 18.8.2021

Ad: Beleidigung des Staatspräsidenten und anderer Würdenträger

Laut eines Berichtes der Tageszeitung Sözcü, zitiert in der regierungskritischen Internetzeitung Ahval, unter Berufung auf Zahlen des Justizministeriums wurden in den Jahren 2018 bis 2020 über 29.000 Personen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. 2020 waren es 9.773, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger.

[…]

Turkey’s courts prosecuted more than 29,000 people for insulting President Recep Tayyip Erdoğan between 2018 and 2020, Sözcü newspaper reported on Tuesday, citing Justice Ministry figures.

A total of 9,773 people faced the courts last year, including 152 foreign citizens and 290 children, Sözcü said. Of the total, 34.4 percent of cases resulted in a conviction and 14.3 percent in acquittals, while a decision in 35.1 percent of case was deferred, it said.

In 2018, when Turkey’s executive presidential system was introduced, 6,326 people faced court cases. The number rose to 13,990 in 2019, Sözcü said.

[...]

Ahval (20.7.2021): Over 29,000 people prosecuted for insulting Erdoğan in three years, https://ahvalnews.com/turkey-democracy/over-29000-people-prosecuted-insulting-erdogan-three-years, Zugriff 18.8.2021

Im Mai 2021 berichtete die regierungskritische Internetzeitung Duvar, dass gegen einen Facebook-Nutzer ein Haftbefehl wegen Beleidigung des Parteivorsitzenden der ultranationalistischen MHP (Anm.: Koalitionspartner der AKP), Devlet Bahçeli, erlassen wurde. Dieser nannte Bahçeli einen senilen Politiker, der ins Altersheim gehöre. Die Staatsanwaltschaft forderte, dass der Social-Media-Nutzer wegen "Beleidigung eines Amtsträgers" (Anm.: Bahçeli ist Parlamentsabgeordneter) zu einer Haftstrafe zwischen einem Jahr und 28 Monaten verurteilt wird.

[…]

On top of criminal charges, a Turkish social media user is facing an arrest warrant for calling MHP leader Devlet Bahçeli a “senile" politician who needs to “be put in an old people's home.” Turkish prosecutors are demanding between one year and 28 months in jail for the social media user in question. […]

Turkish prosecutors have launched an investigation to a social media user over a comment about Nationalist Movement Party (MHP) leader Devlet Bahçeli, online news portal Bianet reported on May 24.

The Ankara 2nd Criminal Court of Peace also issued an arrest warrant for the social media user in question who called Bahçeli a “senile” politician.

The prosecutors are demanding that the social media user receive a jail sentence between one year and 28 months on charges of “insulting a public official.”

The social media user had made the remarks in a Facebook comment to daily Sözcü's news report about the politician.

“Put him in an old people's home already. He has become severely senile and gone out of his head by constantly changing sides,” the social media user had said.

[…]

Duvar (24.5.2021): Arrest warrant issued for social media user for calling MHP chair Bahçeli 'senile', https://www.duvarenglish.com/arrest-warrant-issued-for-social-media-user-for-calling-mhp-chair-bahceli-senile-news-57598, Zugriff 18.8.2021

Das Analyseportal Balkan Insight berichtete Mitte Jänner 2021 unter Zitierung der regierungskritischen Internetzeitung Duvar, wonach zwischen 2014 und 2019 128.872 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungen des Präsident Erdoğan eingeleitet wurden, denen in 27.717 der Fälle ein Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft folgte. Die meisten, so Duvar, betrafen Äußerungen in sozialen Medien.

Türkische Gerichte haben 9.556 der Angeklagten verurteilt, darunter Journalisten, Schriftsteller, Politiker und sogar Schulkinder. Etwa 903 Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren standen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vor Gericht. - So wurde z.B. 2018 ein 14-Jähriger wegen eines Instagram-Posts strafrechtlich verfolgt und wegen Beleidigung Erdogans angeklagt. Der Teenager wurde infolge zu fünf Monaten und 25 Tagen Gefängnis verurteilt, was jedoch später in eine Geldstrafe von 3.500 Türkischen Lira (400 Euro) umgewandelt wurde.

2020 meinten fast Zweidrittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.

[…]

An investigation published by the independent Turkish media outlet Gazete Duvar shows that between 2014 and 2019 nearly 128,872 probes were launched into insults against President Recep Tayyip Erdogan, resulting in prosecutors launching 27,717 criminal cases.

Turkish courts sentenced 9,556 of those charged. The investigation prepared by journalist Eren Topuz draws on Turkish Justice Ministry data and reveals that offenders included journalists, authors, politicians and even schoolchildren. Some 903 minors aged between 12 and 17 went to court for insulting the Turkish strongman.

Experts said the huge number of cases and probes show Erdogan’s crackdown on his critics has continued and even worsened, and violates the right to freedom of speech.

They also said it has led people to self-censor their posts on social media and journalists to do the same when they write or talk about President Erdogan.

“We are journalists. We should be able to make some fun of politicians. There is no rule that says we will be always serious. We can criticize by making fun of them,” Engin Korkmaz, a journalist who has faced charges of insulting the President, told Gazete Duvar.

Korkmaz added that he now consults a lawyer about his posts before he shares on social media to avoid facing another insult-related law case.

“Think about where the freedom of expression of a journalist currently stands. I am no longer able to share anything with my free will,” Korkmaz complained.

According to the investigation, a 14-year-old child was prosecuted in 2018 over an Instagram post and faced charges of insulting Erdogan.

The teen was later sentenced to five months and 25 days in prison, although this was turned later into an administrative fine of 3,500 Turkish liras (400 euros). The court also deferred announcement of the verdict.

According to Reuters Institute Digital News Report 2020, some 65 per cent of Turkish citizens think that if they share their political views on social media, they could “get into trouble.” Turkey ranks at the top of the list among 37 countries in this respect, followed by Singapore, Malaysia and Brazil respectively, with 63, 57 and 56 per cent.

BalkanInsight (15.1.2021): Investigation Highlights Spike in Cases of Insulting Turkish President, https://balkaninsight.com/2021/01/15/investigation-highlights-spike-in-cases-of-insulting-turkish-president/, Zugriff 18.8.2021

Anmerkung: Der hier nicht zitierte Originaltext auf Türkisch in der regierungskritischen Internetzeitung Duvar weist darauf hin, dass ein bedeutender Teil der eingeleiteten Ermittlungen Posts auf Social-Media-Konten waren (siehe: https://www.gazeteduvar.com.tr/cumhurbaskanina-hakaret-mahkumlari-cocuk-gazeteci-avukat-haber-1510280)

Das regierungskritische Informationsportal Turkey Purge berichtete Mitte Februar 2020 von einer türkischen Staatsbürgerin, die, aus der Schweiz kommend, am Flughafen Istanbul auf der Basis eines Haftbefehls wegen Präsidentenbeleidigung und der Verbreitung terroristischer Propaganda via Facebook verhaftet wurde.

[…]

Ayten Sarıkaya Kesler, a 53-year-old Turkish woman with stage 2 cancer, sent to prison on February 12 after being detained at an İstanbul airport upon her arrival from Switzerland, the Cumhuriyet daily reported.

The daily said that there was an outstanding arrest warrant for Kesler for “insulting” President Recep Tayyip Erdoğan and “disseminating terrorist propaganda” via Facebook posts.

She reportedly fainted while at the courthouse and was subsequently hospitalized.

Speaking to the media, Kesler’s lawyer said she suffers from hypertension and a number of other health problems in addition to the cancer.

According to Justice Ministry figures, nearly 20,000 people have been the subject of legal proceedings for allegedly insulting Erdoğan during his presidency. The number includes many ordinary citizens who were prosecuted over their social media posts.

[…]

Turkey Purge (15.2.2020): Cancer patient sent to prison for ‘insulting’ Erdogan on social media, https://turkeypurge.com/cancer-patient-sent-to-prison-for-insulting-erdogan-on-social-media, Zugriff 2.9.2021

Ad: Kritik an COVID-19-Maßnahmen der Regierung

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete im März 2020, dass in der Türkei 410 Personen verhaftet wurden, weil sie in den sozialen Medien laut Innenminister "provokative" Beiträge über den Ausbruch des Coronavirus verfasst hätten. Er sagte, dass die meisten dieser Konten mit militanten Gruppen in Verbindung stünden, ohne weitere Einzelheiten zur Identität der Verdächtigen zu nennen. Einige der Verhaftungen erfolgten aufgrund von Beiträgen, in denen sich Jugendliche über ältere Menschen lustig machten, weil sie sich während der Abriegelung nach draußen gewagt hatten, sagte Innenminister. Solche Beiträge hätten in der Türkei für öffentlichen Unmut gesorgt.

[...]

Turkey has arrested 410 people for making “provocative” posts on social media about the coronavirus outbreak, its interior minister said on Wednesday. […] The minister said almost 2,000 social media accounts had been identified making provocative posts about the outbreak, resulting in the detention of 410 people “attempting to stir unrest”.

He said that most of the accounts were linked to militant groups, without giving further details of the identities of the suspects.

Some of the arrests were over posts that showed youths mocking elderly people for venturing outside during the lockdown, he said. Such posts have been a source of public anger in Turkey.

Turkey’s leadership has been accused in the past by rights groups and political opponents of cracking down on social media to limit criticism. The government says its strict monitoring of social media is necessary to guarantee public safety.

[...]

Reuters (25.3.2020): Turkey rounds up hundreds for social media posts about coronavirus, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-turkey-idUSKBN21C1SG, Zugriff 18.8.2021

Ad: Kritik an den Regierungsmaßnahmen gegen die Waldbrände (Sommer 2021)

Die regierungskritische Internetzeitung Duvar berichtete Anfang August 2021, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Ankara eine Untersuchung der Posts in den sozialen Medien eingeleitet hatte, in denen angesichts der verheerenden Waldbrände um ausländische Hilfe gebeten wurde. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft versuchten, einige Social-Media-Betreiber bzw. deren Nutzer "Panik, Angst und Besorgnis in der Öffentlichkeit zu schüren", indem sie den Hashtag "Help Turkey" verwendeten. Die Generalstaatsanwaltschaft behauptete zudem, dass einige Nutzer versuchten, den türkischen Staat und die Regierung zu demütigen, und einige von ihnen in der Vergangenheit Terrorismus-Propaganda betrieben hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft warf den Verdächtigen die "Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten", "Beleidigung des Präsidenten", "Beleidigung der Regierung und des Staates", "Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit" und "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" vor [Anm.: alles Delikte laut türk. Strafgesetzbuch].

[…]

Ankara Chief Public Prosecutor's Office has launched a probe into social media posts that asked for foreign help amid the devastating forest fires.

The Ankara Chief Public Prosecutor's Office has launched a probe into social media posts that asked for foreign help in the face of the devastating forest fires.

Over 2.6 million tweets were shared with the hashtag "Help Turkey" following the fires mainly due to desperation and anger since the government failed to put them out.

According to the prosecutor's office, some social media accounts and media outlets "tried to create panic, fear and concern among the public" by using the hashtag. It also claimed that some accounts tried to humiliate the Turkish state and the government.

"It was determined that social media users with sensitivity towards the issue were provoked for an environment of chaos to be created," it said, adding that some of the accounts made "terrorism propaganda" in the past.

The suspects are accused of "insulting a public employee," "insulting the president," insulting the government and the state," "creating concern, fear and panic among the public" and "inciting hatred and enmity."

[...]

Duvar (5.8.2021): Amid devastating wildfires, probe launched into 'Help Turkey' social media posts,

https://www.duvarenglish.com/amid-devastating-wildfires-probe-launched-into-help-turkey-social-media-posts-news-58398, Zugrff 18.8.2021

Amnesty International gab im Jahresbericht 2019 Folgendes zur strafrechtlichen Verfolgung von Nutzern sozialer Medien an:

[...]

Recht auf freie Meinungsäußerung

Strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen nach den Antiterrorismusgesetzen sowie Untersuchungshaft mit Strafcharakter wurden weiterhin eingesetzt, um tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, die sich keiner nachweislich strafbaren Handlung schuldig gemacht hatten. Die Gerichte sperrten Online-Inhalte, und gegen Hunderte von Social-Media-Nutzer_innen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Im August 2019 trat eine neue Bestimmung in Kraft, der zufolge Internet-Rundfunkplattformen Lizenzen beim Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) beantragen müssen. Der Inhalt der Plattformen wird vom RTÜK überwacht, was diesem breitere Zensurbefugnisse im Online-Bereich verschafft.

Mindestens 839 Social-Media-Konten wurden untersucht, weil über sie angeblich im Zusammenhang mit der "Operation Friedensquelle" stehende "kriminelle Inhalte" geteilt wurden. Hunderte von Menschen wurden von der Polizei in Gewahrsam genommen, und mindestens 24 kamen in Untersuchungshaft.

[…]

Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin war weiter von Inhaftierung bedroht. Gegen Eren Keskin laufen derzeit mehr als 140 separate Strafverfahren wegen Artikeln, die sie als symbolische Chefredakteurin der inzwischen geschlossenen kurdischen Tageszeitung Özgür Gündem veröffentlichte. Im Oktober 2019 wurde ihr Haus durchsucht und sie wurde von Beamt_innen der Anti-Terror-Abteilung der Generaldirektion für Sicherheit – die Zentralbehörde der türkischen Polizei – in Istanbul vernommen, weil sie in Sozialen Medien Posts mit Kritik an der "Operation Friedensfrühling" geteilt hatte. […]

AI - Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590.html, Zugriff 18.8.2021

Gibt es generell Berichte, dass der türkische Staat die Profile von im Ausland befindlichen türkischen Staatsangehörigen in sozialen Medien wie Facebook, Twitter und ähnlichem systematisch screent bzw. untersucht?

Zusammenfassung:

Laut vorliegenden Quellen, die sich zumal auf Deutschland beziehen, erfolgt die Überwachung von Nutzern sozialer Medien auch im Ausland, sodass Türken oder türkisch-stämmige Personen bei der Einreise in die Türkei verfolgt werden können. Die Beobachtung erfolgt nicht nur über Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT, sondern auch durch andere Vertreter des türkischen Staates, wie des Religionsverbandes. Darüber hinaus ermöglicht eine offizielle Smartphone-Applikation der türkischen Behörden weltweit, dass Nutzer, zumal türkische Staatsangehörige im Ausland, die Tätigkeiten ihrer regierungskritischen Landsleute – auch in den sozialen Medien – den türkischen Behörden direkt melden.

Einzelquellen:

Der Deutschlandfunk berichtete Folgendes zur Überwachung der Aktivitäten von Auslandstürken in den sozialen Medien:

[...]

Zahlreiche türkische Oppositionelle leben in der Bundesrepublik. Im deutschen Exil versuchen sie gemeinsam mit türkischstämmigen Deutschen den Kampf gegen die Erdogan-Regierung fortzusetzen. Mit Worten statt mit Waffen. […]

Einigen droht in ihrer Heimat die Verhaftung, weil sie einen Friedensaufruf zum Dialog mit den Kurden unterschrieben haben oder weil sie zu Themen gearbeitet und gesprochen haben, die in Erdogans Türkei tabu sind. Ihre Social-Media-Netzwerke, zahlreiche Veranstaltungen und Veröffentlichungen in deutschen Großstädten auch in Zusammenarbeit mit Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden, sowie Demonstrationen wie die heutige zeigen: Rund fünf Jahre nach dem Putschversuch in der Türkei wächst die außerparlamentarische Opposition in Deutschland stetig. Gerade jenseits der staatlichen Stellen, offiziellen Ableger türkischer Parteien oder staatsnahen Organisationen wie dem türkischen Moscheeverband Ditib, ist der innertürkische Konflikt in deutschen Großstädten allgegenwärtig.

[...]

Kritik an Menschenrechtsverletzungen via Twitter

Ünsal Arɪk hält sich an keine Netiquette. Er redet, wie er denkt, wird dafür gehasst und geliebt. Vor allem aber wird er gehört. Auf seinem türkischsprachigen Twitter-Account folgen ihm über 140.000 Menschen, lesen, wenn er Menschenrechtsverletzungen in der Türkei anprangert, flucht und motzt. Drei Haftbefehle liegen am Bosporus inzwischen gegen ihn vor – unter anderem wegen Präsidentenbeleidigung. Seit fünf Jahren war er nicht mehr dort.

[…]

Erdogan-Kritiker auf Personenschutz angewiesen

Sätze wie dieser bleiben nicht unbemerkt. Auch, wenn sie in Berlin ausgesprochen werden. Nur zwölf Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes MIT seien in Deutschland offiziell gemeldet, erklärte der Geheimdienstexperte Erich Schmidt Eenboom jüngst in der ZDF-Doku „Wie Erdogan-Kritiker in Deutschland bespitzelt werden“. Inoffizielle Agenten aber gäbe es – wie nicht nur beim so genannten „Spionage-Skandal“ rund um den Moscheeverband Ditib 2016 öffentlich wurde – Tausende…

„…die in der Bundesrepublik Deutschland als Agentenführer fungieren und die eine Vielzahl von Agenten einsetzen, die sie platzieren – in Banken, Reisbüros, in Moscheevereinen. Und die Verfassungsschutzbehörden kommen auf diese gigantische Menge von fast 8000 Zuträgern. Das ist im Vergleich zu allen anderen ausländischen Nachrichtendiensten eine gigantische Zahl.“

[...]

Deutschlandfunk (24.02.2021): Türkische Regierungskritiker in DeutschlandPolitik aus dem Exil, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkische-regierungskritiker-in-deutschland-politik-aus.724.de.html?dram:article_id=493071, Zugriff 18.8.2021

Das ZDF berichtete im Juni 2020 über die Observierung türkischer Staatsbürger in Deutschland, auch von deren Beiträgen in den sozialen Medien (hier: Facebook) durch Agenten des türkischen Geheimdienstes MIT, aber auch anderer türkischer Institution wie dem offiziellen Religionsverband DITIB.

[…]

Netzwerk aus Spitzeln und Denunzianten

Denn der türkische Staat hat hier in Deutschland ein Netzwerk aus Spitzeln, Denunzianten und Nationalisten aufgebaut, die jedem das Leben zur Hölle machen können, der Kritik gegen Staatspräsident Erdogan äußert. Jeder noch so kleine Facebook-Post kann in den Fokus eines der 6.000 Agenten in Deutschland geraten, die hier für den türkischen Geheimdienst MIT tätig sind. "Eine gigantische Zahl", so der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom. Seiner Einschätzung nach ist der MIT damit in Deutschland präsenter als der amerikanische Geheimdienst (CIA).

Der türkische Geheimdienst agiert weitestgehend ohne Kontrolle durch demokratische Organe und ist direkt dem türkischen Präsidenten unterstellt. Erdogan benutzt den MIT dazu, um Kritiker zu bespitzeln, zu verfolgen und deren Verhaftung zu erwirken, vor allem wenn sie sich als Deutschtürken kurzfristig in der Türkei aufhalten.

Enge Verbindung von Geheimdienst und Ditib

Eine offenbar enge Verbindung besteht zwischen dem Geheimdienst MIT und dem Moscheeverband Ditib mit seinen rund 1.000 Moscheen in Deutschland. Bereits 2017 war öffentlich geworden, dass 19 Ditib-Imame für Ankara gespitzelt hatten, was die türkische Regierung sogar zugab. Die Imame verließen damals Deutschland. Alle Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, teils wegen "unbekannten Aufenthalts".

In den Blick des MIT können Erdogan-Kritiker auch geraten, wenn sie eine türkische Bankfiliale oder ein Reisebüro betreten. "Als Mitarbeiter getarnte Spione schnüffeln dann nicht selten Geldströme und Reisebewegungen aus", sagt der Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom. Im schlimmsten Fall wird weitergemeldet, wenn sich Deutschtürken zu einem Heimatbesuch in der Türkei aufhalten.

Schon bei der Einreise werden sie dann verhaftet oder dürfen die Türkei auf unbestimmte Zeit nicht mehr verlassen. Das ist Turgut Öker passiert: Der Ehrenvorsitzende der Alevitischen Gemeinde wartet seit über einem Jahr auf mehrere Prozesse in der Türkei. Man wirft ihm Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung vor. Auch Turgut Öker wurde von einem in Deutschland lebenden Spitzel denunziert.

[…]

ZDF (3.6.2020): Im Dienste Erdogans - Türkische Spitzel in Deutschland, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/erdogan-tuerkei-spitzel-deutschland-100.html, Zugriff 3.9.2021

Die Deutsche Welle veröffentlichte im August 2019 einen umfassenden Artikel zur Überwachung von Nutzern sozialer Medien, wobei auch Türken oder türkisch-stämmige Personen bei der Einreise in die Türkei verfolgt werden können:

[...]

Verhaftet in der Türkei wegen eines Social-Media-Eintrags: Der Deutsche Osman B. teilt sein Schicksal mit tausenden Türken. Wegen eines einzigen Postings kann man im Land von Recep Tayyip Erdogan ins Gefängnis kommen.

Handy mit Twitter-App vor türkische Flagge

Gerade auf dem Flughafen der türkischen Urlauberhochburg Antalya gelandet wurde der Deutsche mit türkischen Wurzeln, Osman B., Ende Juli festgenommen. Der Vorwurf: Verbreitung von "Terrorpropaganda". Nun drohen dem 36-Jährigen mehrere Jahre Haft. Osman B. wurden Facebook-Einträge zum Verhängnis - unter anderem teilte er Bilder, die Abdullah Öcalan zeigen, den Chef der verbotenen Kurdenmiliz PKK. Aus deutscher Sicht ist seine Festnahme ein empörender Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Für viele Menschen in der Türkei ist es trauriger Alltag.

Jagd in den Sozialen Netzen

In der Türkei wurden schon in Tausenden Fällen Aktivitäten in sozialen Netzwerken drakonisch geahndet: Nach Angaben des obersten türkischen Kriminalamts wurden allein im Jahr 2018 ungefähr 110.000 Social-Media-Konten überwacht und mehr als 7100 User festgenommen - 2754 von ihnen wurden inhaftiert, da auf ihren Accounts "kriminelle Inhalte" festgestellt wurden, wie es offiziell heißt. Der türkische Innenminister Süleyman Soylu teilte mit, dass in den vergangenen Jahren 20.500 Personen auf Grundlage von Social-Media-Einträgen der Prozess gemacht wurde.

Die Vorwürfe der türkischen Justiz sind vielfältig und werden auf willkürliche Weise angewendet: "Präsidentenbeleidigung", "Beleidigung staatlicher Institutionen", "Aufstachelung zur Rebellion" oder "Terrorpropaganda" im Namen der Gülen-Bewegung oder der verbotenen Kurdenmilizen YPG und PKK. Wie leicht man wegen solcher Anschuldigungen im Gefängnis landen kann, zeigte vor ein paar Monaten der Fall eines Mannes aus Antalya: Zur Festnahme reichte die Behauptung der AKP-geführten Bezirksregierung, der Mann habe sie beleidigt. Besonders häufig werden Social-Media-Einträge abgestraft, die den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan von der AKP oder die türkische Regierung kritisieren.

"Reine Willkür"

In manchen Fällen geht der türkische Präsident höchstpersönlich strafrechtlich gegen Personen vor, die negative Aussage über ihn tätigen. In den Jahren 2014 bis 2017 wurde nach Angaben des Justizministeriums in Ankara 12.173 Personen wegen Präsidentenbeleidigung der Prozess gemacht - 3221 kamen ins Gefängnis.

Hadi Cin

Menschenrechtler Cin: "Doppelmoral"

Die Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch dokumentiert zudem, dass besonders Kritik an dem türkischen Militäreinsatz in der syrischen Stadt Afrin gegen die Kurdenmiliz YPG Ermittlungen nach sich ziehen. Aus diesem Grund soll es im vergangenen Jahr zu 648 Festnahmen gekommen sein.

Der türkische Menschenrechtsanwalt Hadi Cin hält Festnahmen, die auf Social-Media-Aktivitäten basieren, für "reine Willkür". Denn es gäbe kein Strafgesetz, das Einträge in sozialen Medien regelt. Nach seiner Einschätzung müsste die Zahl der Social-Media-Nutzer, gegen die ermittelt wird, deutlich höher sein als offiziell bekannt. Cins Begründung: "In fast jeder türkischen Stadt wurden innerhalb der Polizeibehörden Social-Media-Teams gegründet, die rund um die Uhr Einträge von Nutzern beobachten."

Der Fall Sönmez

Besonderes Aufsehen erregte in der Türkei der Fall des Ökonomen Mustafa Sönmez. Eine relativ wenig kontroverse Experten-Aussage wurde ihm zum Verhängnis: Er wurde am 14. April wegen Präsidentenbeleidigung festgenommen. Der Grund: Mit einem Twitter-Eintrag habe er den Eindruck erweckt, dass sich die türkische Wirtschaft in einer Krise befinde.

Mustafa Sönmez

Ökonom Sönmez: Expertenmeinungen als Straftat

Am 20. September werde er dem Richter vorgeführt, sagte Sönmez der Deutschen Welle. "Der Grund ist, dass ich mich kritisch zur türkischen Konjunktur geäußert habe." Er sei empört darüber, dass jede Kritik an der Politik der türkischen Regierung oder an Erdogan eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen könne.

"Wir brauchen Europa"

Menschenrechtler Cin sieht eine Doppelmoral: "Personen, die auf Seiten Erdogans stehen, dürfen so viele hasserfüllte Kommentare in den sozialen Netzen loslassen, wie sie wollen - ob sie rassistisch, diskreditierend, beleidigend oder drohend sind. Eine pazifistische Haltung wie 'Nein zum Krieg' wiederum gilt gleich als Unterstützung von Terrororganisationen", beklagt Cin.

Er habe sich wohl oder übel daran gewöhnt, dass soziale Netze ein gefährliches Terrain geworden seien. Cin setzt seine Hoffnung auf Europa. Die EU müsse entschlossener auf die Verstöße gegen Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei reagieren. Die unter den Repressionen leidenden Bürger bekämen nicht ausreichend Hilfe durch die Europäische Union.

[...]

DW – Deutsche Welle (8.8.2019): Soziale Netzwerke in der Türkei: Ein gefährliches Terrain, https://www.dw.com/de/soziale-netzwerke-in-der-t%C3%Bcrkei-ein-gef%C3%A4hrliches-terrain/a-49949600, Zugriff 2.9.2021

Das Erste Deutsche Fernsehen ARD berichtete bereits 2018 von einer türkischen Spionage-App, die weltweit jedem zur Verfügung steht. Diese wird primär von türkischen Staatsangehörigen im Ausland genutzt, um regierungskritische Landsleute bei den türkischen Behörden zu denunzieren.

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Mithilfe einer Smartphone-App der Zentralbehörde der türkischen Polizei (EMG) können Kritiker der türkischen Regierung weltweit angezeigt werden. Geheimdienstexperte Erich Schmidt-Eenboom spricht von einer "digitalen Gestapo-Methode".

Mit einer App können Kritiker der türkischen Regierung von überall auf der Welt angezeigt werden. Die App der türkischen Polizei gibt es in den Stores von Google und Apple. Jeder kann sie sich herunterladen und jeden, von dem er denkt, dass er die türkische Regierung oder den Staatspräsidenten beleidigt, anzeigen.

Die Spitzel-App ist auch bei in Deutschland lebenden Türken in Gebrauch, wie Kommentare im App-Store belegen. Geheimdienstexperte Erich-Schmidt-Eenboom erkennt in der App den Tatbestand eines schweren Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung: "Damit erlischt das Aufenthaltsrecht. So sind die Ausländerbehörden gefordert, Denunzianten unter den Türken ausweisen zu lassen."

Durch die Hobby-Spitzelei herrscht unter Türkischstämmigen auch in Deutschland mittlerweile ein Klima der Angst.

ARD (25.9.2018): Wie Erdogan Angst und Misstrauen in Deutschland sät, https://www.swr.de/report/denunziation-per-spitzel-app-wie-erdogan-angst-und-misstrauen-in-deutschland-saet/-/id=233454/did=22334358/nid=233454/1k7n186/index.html, Zugriff 3.9.2021

2.1.2.3. Zum Strafrechtsdelikt der Beleidigung des Präsidenten werden folgende Feststellungen getroffen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Beleidigung des Präsidenten vom 18.01.2023

1. In der AFB vom 03.09.2021 (anfragende Stelle: BVwG) wird erwähnt, dass Gesetzesverschärfungen beabsichtigt sind. Kam es zur angekündigten Verschärfung des Gesetzes und welche Strafen drohen aktuell für „Beleidigung des Präsidenten“?

[…]

Zusammenfassung:

In der Tat kam es Ende 2022 zu Gesetzesverschärfungen, allerdings nicht in Bezug auf den Artikel 299 des Strafgesetzbuches, i.e. die Beleidigung des Staatspräsidenten, sowie der Folgeartikel 300 und 301 (Entweihung staatlicher Symbole, wie der türkischen Fahne; Beleidigung anderer staatlicher Würdenträger und Organe, Beleidigung des türkischen Staates und der Nation). Vielmehr verabschiedete das türkische Parlament am 13.10.2022 das sogenannte "Desinformationsgesetz". Dieses stellt die Verbreitung "falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere Sicherheit des Landes" unter Strafe. Unter die Regelung fallen auch Nachrichten, "die der öffentlichen Gesundheit schaden, die öffentliche Ordnung stören sowie Angst oder Panik in der Bevölkerung verbreiten könnten". Sowohl akkreditierte Journalisten als auch normale Nutzer von Online-Netzwerken können im Extremfall zu drei Jahre Haft verurteilt werden. Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben.

Einzelquellen:

Die Deutsche Welle berichtete Mitte Oktober 2022 Folgendes anlässlich der Verabschiedung des sogenannten „Desinformationsgesetzes“:

[...]

Das türkische Parlament hat ein Gesetz gebilligt, das die Verbreitung "falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere Sicherheit des Landes" unter Strafe stellt. Unter die Regelung fallen auch Nachrichten, "die der öffentlichen Gesundheit schaden, die öffentliche Ordnung stören sowie Angst oder Panik in der Bevölkerung verbreiten könnten".

Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte dafür, dass Gerichte akkreditierte Journalisten sowie normale Nutzer von Online-Netzwerken zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilen können. Im Extremfall drohen drei Jahre Haft.

"Gesetz erklärt der Wahrheit den Krieg"

Die Vorlage der regierenden AKP und ihres Partners, der ultranationalistischen Partei MHP, hatte im In- und Ausland scharfe Kritik auf sich gezogen. Journalistenverbände warnten, der Entwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der Geschichte der türkischen Republik führen. "Dieses Gesetz erklärt der Wahrheit den Krieg", sagte die Abgeordnete Meral Danis Bektas von der prokurdischen Oppositionspartei HDP.

[…]

"Vermehrte Selbstzensur"

Der Europarat, dem auch die Türkei angehört, hatte bereits Anfang Oktober die vage Definition von "Desinformation" in der Vorlage kritisiert. Die damit einhergehende Androhung von Gefängnisstrafen könne "vermehrte Selbstzensur", insbesondere mit Blick auf die Parlamentswahl im Juni 2023, zur Folge haben.

[...]

DW – Deutsche Welle (14.10.2022): Türkisches Parlament erlässt Desinformationsgesetz, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkisches-parlament-erl%C3%A4sst-desinformationsgesetz/a-63437936, Zugriff 16.1.2023

Die britische Tageszeitung, The Guardian, berichtete anlässlich der Verabschiedung des sogenannten „Desinformationsgesetzes“, wonach Personen, die der Verbreitung von Desinformationen beschuldigt werden, nun mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden können.

Das Gesetz enthält weitreichende Bestimmungen, die darauf abzielen, den inländischen Journalismus und die sozialen Medien zu zügeln, so der Guardian. Eine Koalition von 22 Organisationen für Pressefreiheit erklärte, der Gesetzentwurf biete "einen Rahmen für eine umfassende Zensur von Online-Informationen und die Kriminalisierung von Journalismus, was es der Regierung ermöglichen wird, die öffentliche Debatte im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Jahr 2023 weiter zu unterdrücken und zu kontrollieren". Das neue Gesetz bedeutet, dass diejenigen, die sich der absichtlichen Veröffentlichung von Desinformationen oder "Fake News" schuldig machen, die nach Ansicht der Behörden Panik verbreiten, die Sicherheitskräfte oder die allgemeine Gesundheit der türkischen Gesellschaft gefährden, mit bis zu drei Jahren Gefängnis verurteilt werden können. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass die Strafen um bis zur Hälfte erhöht werden können, wenn anonyme Accounts zur Verbreitung angeblicher Desinformationen verwendet werden. - "Es kriminalisiert das, was die Behörden als Desinformation bezeichnen, ohne zu definieren, was das eigentlich bedeutet", sagte beispielsweise der Journalist Emre Kızılkaya, Leiter der türkischen Niederlassung des in Wien ansässigen Internationalen Presseinstituts, eine der Organisationen, die den Gesetzentwurf verurteilten.

Journalisten, Beobachter der Pressefreiheit und sogar der Europarat hatten vor der Verabschiedung durch das Parlament das Gesetz verurteilt bzw. hatten die Regierung aufgefordert den Gesetzesvorschlag fallen zu lassen.

[…]

Das deutsche Politik-Magazin, die Zeit, berichtete Folgendes angesichts der Verabschiedung des neuen „Desinformationsgesetzes“:

[...]

Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie werden aufgefordert, Nutzerinnen, denen die Verbreitung von "Falschnachrichten" vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben. Journalistenverbände warnten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen in der Geschichte der Republik Türkei werden.

[…]

EU besorgt über neues Gesetz

Die Europäische Union zeigt sich besorgt. "Wir befürchten, dass es die Meinungsfreiheit und die unabhängigen Medien in der Türkei weiter einschränken könnte", sagte ein Sprecher des EU-Außenbeauftragten Josep Borrell. Besonders heikel seien die möglichen Gefängnisstrafen, fügte er hinzu. "Wir drängen die Türkei, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren", sagte der Sprecher. Die Türkei sei immer noch EU-Beitrittskandidat und müsse die "höchsten demokratischen Standards und Praktiken wahren". Das Strafrecht dürfe nicht dafür genutzt werden, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Der Europarat, dem auch die Türkei angehört, hatte mit Blick auf das Gesetz vor einer "Selbstzensur" türkischer Medien gewarnt.

ZO - Zeit Online (14.10.2022): Türkei führt Haftstrafen für Verbreitung von "Falschnachrichten" ein, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-10/tuerkei-parlament-desinformation-gesetz-haftstrafen, Zugriff 16.1.2023

2. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es im Jahr 2022 wegen „Beleidigung des Präsidenten“?

3. Wie viele Verurteilungen gab es im Jahr 2022 wegen „Beleidigung des Präsidenten“?

4. Welche Strafen wurden im Jahr 2022 in der Regel bei Verurteilungen wegen „Beleidigung des Präsidenten“ verhängt? Insbesondere handelte es sich um Geld- oder Haftstrafen bzw. wurden Haftstrafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt?

[…]

Anmerkung:

Zahlen aus dem Jahr 2022 lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden AFB noch nicht vor.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass beispielsweise 2021 über 9.000 Strafverfahren gegen Personen wegen Beleidigung von Präsident eingeleitet wurden, darunter gegen rund 300 Minderjährige. Die türkische „Menschenrechtsvereinigung“ İHD, führt für 2021 die amtliche Statistik an, die jedoch alle Fälle sowohl unter Artikel 299 (Beleidigung des Staatspräsidenten) als auch jene unter Artikel 300 und 301 (Entehrung von Staatssymbolen; Beleidigung anderer Staatsorgane, der türkischen Nation und des Staates) subsumiert. Demnach wurden 2021 gegen 48.000 Personen Untersuchungen wegen Vergehen gegen die Artikel 299-301 geführt, wobei über 10.600 tatsächlich verfolgt wurden. Das US-Amerikanische Außenministerium zählte 2020 44.700 strafrechtliche Untersuchungen wegen Präsidentenbeleidigung, wobei 10.600 Personen tatsächlich vor Gericht standen und 3.655 Personen auch verurteilt wurden.

Speziell in Bezug auf Journalisten bezogen sich 2021 10 % der 142 Gerichtsurteile auf die Beleidigung des Präsidenten.

Einzelquellen:

Die regierungskritische Internetplattform Turkish Minute berichtete im September 2022 unter Berufung auf einen Politiker der oppositionellen CHP, dass im Jahr 2021 insgesamt 9.168 Strafverfahren gegen Personen wegen Beleidigung von Präsident eingeleitet wurden, wobei 305 Minderjährige in diesem Zeitraum wegen Beleidigung vor Gericht standen und von diesen 22 verurteilt wurden.

[...]

Die türkische „Menschenrechtsvereinigung“ (İHD – İnsan Hakları Derneği) veröffentlichte unter Zitierung der amtlichen Zahlen aus dem Jahr 2021, wonach gegen knapp 48.000 Personen Untersuchungen wegen Vergehen gegen die Artikel 299-301 geführt wurden, wobei über 10.600 tatsächlich verfolgt wurden. In der Statistik des Ministeriums wird nicht zwischen der Beleidigung des Staatspräsidenten (Artikel 299) und den übrigen Vergehen im Sinne der Insultierung anderer staatlicher Organe, der türkischen Nation oder des türkischen Staates unterschieden (Artikel 300 bzw. 301).

[...]

Das US-Amerikanische Außenamt berichtete in seinem jährlichen Menschenrechtsbericht zur Türkei, dass gemäß der Statistik des türkischen Justizministeriums im Jahr 2020 wegen der Beleidigung des Staatspräsidenten über 44.700 Untersuchungen durchgeführt wurden. Über 10.600 Personen standen vor Gericht und 3.655 Personen wurden wegen Präsidentenbeleidigung tatsächlich verurteilt.

[...]

Laut dem Internationalen Presse-Institut wurden 2021 in 135 Gerichtsprozessen gegen Journalisten 142 Urteile verhängt. Zehn Prozent der Strafen bezogen sich auf die vermeintliche Beleidigung des Staatspräsidenten.

[...]

[…]

IPI – International Press Institute (26.1.2022): IPI: At least 241 journalists faced trial in Turkey in 2021 – nearly half on terrorism charges, https://freeturkeyjournalists.ipi.media/ipi-at-least-241-journalists-faced-trial-in-turkey-in-2021-nearly-half-on-terrorism-charges/, Zugriff 17.1.2023

Das regierungskritische, pro-kurdische Nachrichten-Portal „Bianet“ veröffentlichte im Jänner 2022 seine Jahresstatistik unter der Rubrik: „Media Monitoring Database“. Demnach wurden vom August 2014, als Erdoğan zum Präsidenten gewählt wurde, bis zum 1.1.2022 mindestens 70 Journalisten wegen "Beleidigung des Präsidenten" gemäß Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuchs zu Haftstrafen, Haftstrafen auf Bewährung oder Geldstrafen verurteilt. Sieben Journalisten (Ayten Akgün, Hakkı Boltan, Cem Şimşek, Yılmaz Odabaşı, Perihan Kaya, Doğan Ergün und Kaan Göktaş) wurden zu insgesamt rund acht Jahren und elf Monaten Haft verurteilt. Das Justizministerium hält an der Rechtsprechung nach Artikel 299 fest, den die Regierung trotz der Aufforderung des Europarats nicht abschaffen will.

[...]

5. Können (aktuelle) Beispiele genannt werden für Äußerungen in sozialen Medien, die zu Verurteilungen wegen „Beleidigung des Präsidenten“ führten?

[…]

Zusammenfassung:

Gemäß vorliegender Quellen kann in der Türkei alles, vom banalen Teilen in sozialen Medien bis hin zum Liken von Inhalten, die von anderen auf Facebook geteilt werden, zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten führen. Laut einer Statistik der Media and Law Studies Association waren von September 2021 bis Juli 2022 am häufigsten Posts in sozialen Medien die Ursache für Anklagen in Bezug auf die Beleidigung des Präsidenten.

Zu den Beispielen siehe die Einzelquellen.

Einzelquellen:

Im Jahresbericht der türkischen Media and Law Studies Association, die Periode zwischen 1.9.2021 und 20.7.2022 abdecken, heißt es, dass Posts in sozialen Medien die am häufigsten angeführten Beweise gegen Personen waren, die in 37 separaten Verfahren wegen "Beleidigung des Präsidenten", "Herabwürdigung der Symbole der staatlichen Souveränität" und "Herabwürdigung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der Organe und Institutionen des Staates" angeklagt waren. In 19 Verfahren wurden Posts in sozialen Medien als Beweismittel angeführt, und in allen diesen Fällen wurden die Angeklagten wegen "Beleidigung des Präsidenten" verurteilt. In 29 Fällen von "Beleidigung des Präsidenten" wurden 34 Personen vor Gericht gestellt, und 18 dieser 34 Angeklagten waren Journalisten.

Der Bericht weist auf die Tatsache hin, dass in 14 Fällen Social-Media-Posts durch die so genannte "virtuelle Patrouille" der Polizei gesammelt wurden, die das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2020 für verfassungswidrig erklärte und damit den entsprechenden Gesetzesartikel aufhob, der der Polizei die Anwendung dieser Methode erlaubte. In dem Bericht wird hervorgehoben, dass die Gerichte acht Anklagen akzeptierten, welche nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vorbereitet wurden und in denen Social-Media-Posts, die unrechtmäßig über die "virtuelle Patrouille"-Methode gesammelt wurden, als Beweise gegen die Angeklagten angeführt wurden.

[…]

Social media posts were the most cited evidence against individuals who faced charges of “insulting the president,” “degrading the symbols of state sovereignty” and “degrading the Turkish Nation, the State of the Republic of Turkey, the organs and institutions of the state” in 37 separate trials. Social media posts were cited as evidence in 19 separate trials and in all of these cases, the defendants were tried for “insulting the president.”

[…]

The “insulting the president” charge stipulated in Article 299 of the Turkish Penal Code which, in its Vedat Şorli v. Türkiye (App. no. 42048/19) judgment, the European Court of Human Rights found to be “incompatible with the spirit of the Convention” constituted the majority of the charges in this category. 34 people tried in 29 separate cases were accused of insulting President Recep Tayyip Erdoğan. 18 among them were journalists.

[...]

In the indictments of 5 cases, it was claimed that the social media posts which were cited as evidence for the charge of “insulting the president” were gathered during investigations initiated after a criminal report. In three cases, the “crimes” were reported by the lawyers of President Recep Tayyip Erdoğan, while in two cases, the authorities were informed by anonymous persons. In the indictments of 14 cases, however, it was stated that the social media posts in question were gathered via the method called “open source investigation/virtual patrol.” 6 indictments out of 14 were filed before the Constitutional Court’s decision no. 2020/10. In its decision taken on February 19, 2020, the Court revoked the 18th additional paragraph added to the additional Article 6th of the Law No. 2559 on the Duties and Discretion of the Police which granted the police the authority “to conduct intelligence activities in the cyber environment.” However, in these indictments the prosecution failed to include any explanation as to the suspicion based on which the personal accounts of the defendants were investigated by law enforcement. 8 indictments in which individuals were charged with “insulting the president” as per Article 299 of Turkish Penal Code included social media posts that were cited as evidence and had been gathered via “open source investigation/virtual patrol” despite the fact that these indictments were filed after the Constitutional Court’s Decision no. 2020/10. However, except for the indictment against stage actor Genco Erkal, the prosecutors failed to specify in other indictments that the social media posts were gathered via a method which the highest court in Turkey found unconstitutional. It should be noted that in these cases illegally obtained evidence was cited in support of a charge stipulated in a law article which the European Court of Human Rights found to be “incompatible with the spirit of the Convention and the Court’s case-law.” (Vedat Şorli v. Türkiye Application no. 42048/19)

[...]

MLSA - Media and Law Studies Association (5.12.2022): THE COST OF FREEDOM OF EXPRESSION IN TURKEY: 299 YEARS, 2 MONTHS AND 24 DAYS - 1 September 2021 - 20 July 2022, Trial Monitoring Report, https://www.mlsaturkey.com/wp-content/uploads/2022/12/MLSA-1-September-2021-20-June-2022-Trial-Monitoring-Report.pdf, Zugriff 16.1.2023

Das regierungskritische Internetportal Stockholm Center for Freedom berichtete Anfang Jänner 2023 unter Berufung auf lokale Medien, dass der Bürgermeister des Bezirks Gaziemir in der westlichen Provinz İzmir, Halil Arda, zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, weil er den türkischen Präsidenten Erdoğan in den sozialen Medien beleidigt hatte.

Die Generalstaatsanwaltschaft von İzmir leitete 2020 eine Untersuchung ein und klagte Arda wegen "Beleidigung des Präsidenten", "öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindschaft", "Beleidigung eines Teils der Öffentlichkeit" und "öffentlicher Beleidigung religiöser Werte" an.

Sein Prozess fand vor dem 34. Strafgericht erster Instanz in İzmir statt. Arda sagte, das fragliche Social-Media-Konto gehöre nicht ihm und das Verfahren sei politisch motiviert. Lokalen Berichten zufolge fragte das Gericht Facebook nach der Identität des Kontoinhabers, aber das Unternehmen konnte die Informationen nicht liefern.

[...]

Halil Arda, mayor of the Gaziemir district of western İzmir province, was handed down a one-year suspended sentence for insulting Turkish President Recep Tayyip Erdoğan on social media, local news outlets reported.

The İzmir Chief Public Prosecutor’s Office launched an investigation in 2020 and charged Arda with “insulting the president,” “publicly inciting hatred and enmity,” “insulting a segment of the public” and “publicly insulting religious values.”

His trial took place at the at the 34th Criminal Court of First Instance in İzmir.

Arda said the social media account in question did not belong to him and that the trial was politically motivated.

According to the local reports, the court asked Facebook for the identity of the owner of the account but the company was unable to provide the information.

Erdoğan’s lawyer, Gülşen Gezici, claimed during the trial that the evidence proved the defendant had committed the crime.

The court handed down a one-year suspended sentence to Arda on conviction of “insulting the president” and deprivation of his right to vote and stand for election should he ultimately serve the sentence.

[…]

SCF – Stockholm Center for Freedom (6.1.2023): Main opposition party mayor gets suspended sentence on Erdoğan insult charges, https://stockholmcf.org/main-opposition-party-mayor-gets-suspended-sentence-on-erdogan-insult-charges/, Zugriff 17.1.2023

Laut der Internetplattform „Expression Interruped“, welche sich der Medienfreiheit widmet, wurde der Rechtsanwalt Efkan Bolaç, der Zeichnungen des Karikaturisten Carlos Latuff über die Minenexplosion in Soma 2014 und Berkin Elvan geteilt hatte, als Erdoğan noch Premierminister war, wegen "Beleidigung des Präsidenten" im September 2022 vor Gericht gestellt.

Vor dem Gericht gab Bolaçs Anwalt eine Erklärung zum Verfahren ab. Demnach wurden die Karikaturen zwar 2014 in den sozialen Medien geteilt, in der Anklageschrift wurde jedoch das Jahr 2022 als Datum der angeblichen Straftat angegeben. Zudem wäre Erdoğan 2014 nicht Präsident gewesen.

[...]

Lawyer Efkan Bolaç, who shared cartoonist Carlos Latuff’s drawings on the 2014 Soma mine explosion and Berkin Elvan back when Erdoğan was prime minister appeared before a court on the charge of “insulting the President." The trial was postponed to 24 January 2023

CANSU PİŞKİN, ISTANBUL

The first hearing of the case filed against lawyer Efkan Bolaç on the charge of “insulting the President” for social media posts featuring cartoonist Carlos Latuff’s drawings on the 2014 Soma mine explosion and Berkin Elvan, a teenager who was killed after being hit by a gas canister fired by the police during the 2013 Gezi protests, was held at the İstanbul 52nd Criminal Court of First Instance on 6 September 2022.

Bolaç and his attorneys and the attorney representing President Recep Tayyip Erdoğan attended the hearing, which was monitored by P24. A large group of people were at the courtroom to follow the trial, including the opposition Republican People's Party (CHP) deputy Sezgin Tanrıkulu, representatives of the Paris Bar and a representative of the London-based international freedom of expression organization Article 19.

Erdoğan was not president when the images were shared

Addressing the court, Bolaç’s attorney Kemal Aytaç made a statement on procedure. Aytaç said that while the cartoons subjected to the charge were shared on social media in 2014, the indictment put the date of the alleged crime as 2022 and added that in 2014 Erdoğan was not president.

[…]

Expression Interruped (7.9.2022): Lawyer Efkan Bolaç stands trial for "insulting the President", https://www.expressioninterrupted.com/lawyer-efkan-bolac-stands-trial-for-insulting-the-president/, Zugriff 17.1.2023

Die Internetplattform „Expression Interruped“ führt in ihrem Bericht zum 3. Quartal 2022 zwei Fälle an, bei denen Journalisten wegen Präsidentenbeleidigung in den sozialen Medien angeklagt waren. - Der Journalist Ali Ergin Demirhan wurde vom Vorwurf der Präsidentenbeleidigung freigesprochen. Ursprünglich war er wegen eines Social-Media-Postings hinsichtlich des Todes von 33 türkischen Soldaten im syrischen Idlib durch einen russischen Luftangriff angeklagt. Das 55. Strafgericht erster Instanz in İstanbul sprach Demirhan mit der Begründung frei, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das angebliche Vergehen nicht gegeben seien. Währenddessen wurde der Journalisten Sabahattin Önkibar wegen "Beleidigung des Präsidenten" verurteilt. Das 53. Strafgericht erster Instanz in Istanbul verurteilte Önkibar zu elf Monaten und 20 Tagen Gefängnis. Die Anklage stammte von Önkibars Kommentar in einer Sendung auf seinem YouTube-Kanal.

[...]

Highlights of Trials

Journalist acquitted of “insulting the president:” The case in which journalist Ali Ergin Demirhan was charged with “insulting the president” on account of a social media post in which he had commented on the death of 33 Turkish soldiers in Syria’s Idlib in a Russian airstrike concluded. The İstanbul 55th Criminal Court of First Instance acquitted Demirhan on the grounds that the legal elements of the alleged offense were not present.

[…]

Önkibar sentenced for “insulting the president:” Journalist Sabahattin Önkibar’s trial on the charge of “publicly insulting the president” ended with a conviction. İstanbul’s Anadolu 53rd Criminal Court of First Instance sentenced Önkibar to 11 months and 20 days in prison. The charge stemmed from Önkibar’s commentary in a broadcast on his YouTube channel. In the indictment, the prosecutor was seeking a prison sentence between 1 year and 2 months and 4 years and 8 months for Önkibar.

[…]

Expression Interruped (11.2022): Freedom of Expression and the Press Agenda - JULY - AUGUST - SEPTEMBER 2022, https://www.expressioninterrupted.com/uploader/uploader/freedom-of-expression-and-the-press-agenda-2022-3, Zugriff 17.1.2023

Die österreichische Tageszeitung „Kurier“ berichtete im September 2022 Folgendes zum Vorgehen der Behörden gegen Personen, welche in den Sozialen Medien vermeintlich den Staatspräsidenten beleidigt haben:

[...]

Wegen Videos in den sozialen Medien mit einem Filter, der den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan abbildet, haben die Behörden Ermittlungen eingeleitet. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft leitete Schritte wegen "Präsidentenbeleidigung" gegen die Verantwortlichen des "beleidigenden" Videos ein, wie die staatliche Nachrichtenagentur Anadolu am Donnerstag berichtete. Die Polizei sei aufgefordert worden, die Verdächtigen zu identifizieren und festzunehmen.

Das Video zeigt Menschen, die Bündel von Bargeld in der Hand halten oder zählen. Sobald plötzlich der türkische Präsident in Form eines Filters von hinten erscheint, bringen sie ihr Geld genervt in Sicherheit. "Holen Sie Ihre Devisen und Ihr Gold unter Ihrem Kopfkissen hervor", hört man Erdogan sagen. Ein Hinweis darauf, dass der Präsident in der Vergangenheit wiederholt die türkische Bevölkerung ermutigt hatte, ihre Ersparnisse bei Banken anzulegen, um die marode türkische Lira zu stützen. Nach Angaben türkischer Medien wurde das Video auf Tiktok erstellt und verbreitete sich dann schnell in den sozialen Medien.

Die Behörden prüften derzeit, welche Benutzer die Videos erstellt oder geteilt haben, bestätigte ein Sprecher der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft der Deutschen Presse-Agentur. Die Grundlage der Ermittlungen sei Artikel 299 im Strafgesetzbuch, der Haftstrafen bis zu vier Jahre vorsieht.

[...]

Kurier (15.9.2022): Erdogan-Filter in den sozialen Medien löst Ermittlungen in Türkei aus, https://kurier.at/mehr-platz/erdogan-filter-in-den-sozialen-medien-loest-ermittlungen-in-tuerkei-aus/402147501, Zugriff 17.1.2023

Im August 2022 wurde bekannt, dass gegen den in Österreich lebenden Integrationsexperten, Kenan Güngör, zwei Verfahren seitens der türkischen Justiz laufen, zum einen wegen Präsidentenbeleidigung, zum anderen wegen Terrorunterstützung. Die Tageszeitung „Der Standard“ veröffentlichte ein diesbezügliches Interview mit Güngör, in welchem er u.a. Folgendes anführt:

[...]

STANDARD: Gegen Sie bestehen in der Türkei zwei Haftbefehle. Einer wegen Präsidentenbeleidigung, der andere wegen Terrorismusunterstützung. Was ist da los? Wie kam es dazu?

Güngör: Für mich war das naheliegend, dass so etwas passiert. Vielmehr hätte es mich überrascht, wenn nichts vorliegen würde. Überraschend war nur, dass meine Haftbefehle unter Geheimhaltung laufen. Normalerweise hat man ein Ermittlungsverfahren. Das ist eher eine Besonderheit und sie machen es nicht bei jedem.

STANDARD: Wieso verfolgt die Türkei überhaupt einen Wissenschafter, der seit Langem im Ausland lebt und jetzt in Österreich arbeitet und forscht? Warum wird gegen so jemanden, in dem Fall Sie, ein geheimer doppelter Haftbefehl verhängt?

Güngör: Die Türkei schert sich überhaupt nicht, ob türkeistämmige Menschen im Inland oder Ausland leben oder welche Staatsbürgerschaft sie besitzen. In der Verfolgung sind sie wahrlich internationalistisch. Die reale Drohung lautet: "Glaubt ja nicht, dass ihr im Ausland in Sicherheit seid, uns kritisieren und verunglimpfen und dann in der Türkei Urlaub machen könnt". Mit dieser Strategie wird die amtliche wie auch freiwillige Spitzelarbeit in Europa noch einmal verstärkt und offensiv beworben. So kam es ja zu den großen Verhaftungswellen, weil freiwillige Helfer im Ausland über eine eigens dafür entwickelte Spitzel-App aktiv an der Denunziation von Kritikern und Oppositionellen mitgewirkt haben.

STANDARD: Haben Sie das Gefühl, dass Sie hier in Österreich von türkischen Spitzeln beobachtet oder bewusst verfolgt werden, sei es in der Öffentlichkeit oder auch im virtuellen Raum in den sozialen Medien?

Güngör: Davon bin ich immer ausgegangen, aber bei mir machen sie es sehr dezent, weil ich ja nicht lautstarke Oppositionsarbeit mache, sondern als Wissenschafter die Auswirkungen der türkischen Politik auf die türkische Community in Europa beleuchte. Da war Berîvan Aslan (Anm. ehemalige grüne Nationalratsabgeordnete und nun im Wiener Landtag und Gemeinderat) zum Beispiel ganz anderen Angriffen ausgesetzt, weil sie auch politisch sehr offensiv gekämpft hat. Mir wurde von Türkei-kritischen Kreisen manchmal sogar vorgehalten, dass ich mich mit in meiner wissenschaftlichen Analyse zu differenziert und moderat äußere. Doch in einem Land, wo extremes Unrecht passiert, ist das schon zu viel. Sie verfolgen genau, was ich tue.

[…]

STANDARD: Wie könnten Sie denn – aus türkischer Regierungssicht – Präsident Tayyip Erdoğan "beleidigt" haben?

Güngör: Wenn ich das wüsste. Da die Haftbefehle unter Verschluss sind, lassen sie die Begründungen dafür völlig im Dunkeln. Auch mein Anwalt in der Türkei konnte das nicht einsehen. Es genügt oft schon, wenn man die antidemokratischen Entwicklungen in der Türkei, den Krieg, den Erdoğan mit Unterstützung von Jihadisten und Islamisten gegen die Kurden in Syrien führt, analytisch beschreibt – das alles wird als staatfeindlicher Akt, Terrorismus oder als Beleidigung des Präsidenten kriminalisiert. Menschen werden schon wegen viel weniger angeklagt.

Das ist ein System. Es gibt eine Armada von Staatsanwälten, Polizisten und Freiwilligen, die den ganzen Tag die sozialen Medien durchleuchten. Seit Erdoğan Präsident ist, gibt es sage und schreibe 160.000 Verfahren zum Thema Beleidigung des Präsidenten. Das ist natürlich eine ganz bewusste Strategie der Einschüchterung und Zensur, denn so traut sich kaum einer mehr, irgendetwas zu sagen, weil sofort eine Anklage folgen kann.

[...]

Standard Online (14.8.2022): Güngör: "Die Drohung der Türkei lautet: Glaubt ja nicht, dass ihr im Ausland sicher seid", https://www.derstandard.at/story/2000138271692/guengoer-die-drohung-der-tuerkei-lautet-glaubt-ja-nicht-dass, Zugriff 18.1.2023

ARTICLE 19, per Eigendefinition eine internationale Think-Do-Organisation, die die Entwicklung der Meinungsfreiheit auf lokaler und globaler Ebene vorantreibt, berichtete im April 2022, dass u.a. der ehemalige türkische Olympia-Schwimmer Derya Büyükuncu infolge einer Twitter-Meldung wegen Präsidentenbeleidigung verfolgt wurde. Anlässlich der Corona-Erkrankung des Präsidenten meinte Büyükuncu: "Er hat COVID-19 und will Gebete. Wir beten, mach dir keine Sorgen. Ich habe angefangen, 20 Töpfe Halva zu machen. Wenn es soweit ist, werde ich der ganzen Nachbarschaft etwas davon geben". Die Ironie dieses Tweets bestand darin, dass Halva" eine bekannte süße Spezialität ist, die in der Türkei auch bei Beerdigungen gereicht wird. Die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul erklärte, der Tweet werde als kriminell angesehen, weil Büyükuncu indirekt den Tod des Präsidenten gewünscht habe, indem er behauptete, "Halva für die Nachbarschaft" zu machen. Medienberichten zufolge wurden mindestens 36 Ermittlungen in zwölf verschiedenen Städten im Zusammenhang mit 64 verschiedenen Social-Media-Posts über den Gesundheitszustand des Präsidenten eingeleitet. Vier Personen wurden verhaftet und gegen vier weitere, darunter Derya Büyükuncu, wurden Haftbefehle erlassen.

Laut ARTICLE 19 ist Derya Büyükuncu nur eine von Tausenden von Personen, gegen die in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungen wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten laufen. Offizielle Statistiken zeigen, dass während der Amtszeit von Präsident Erdoğan seit 2014 bis Ende 2020 160.189 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Im selben Zeitraum wurden 35.507 Personen tatsächlich strafrechtlich verfolgt, 12.881 Personen wurden für schuldig befunden, 11.913 erhielten eine Aussetzung der Urteilsverkündung ("HAGB" auf Türkisch) gemäß Artikel 231 der Strafprozessordnung ("CPA"), während nur 5.660 Personen "nicht schuldig" befunden wurden. Von den 12.881 Personen, die für schuldig befunden wurden, wurden 3.625 zu Haftstrafen, 1.691 zu Freiheitsstrafen auf Bewährung, 1.073 zu Geldstrafen, 1.691 zu Sicherheitsmaßnahmen und 3.466 zu anderen strafrechtlichen Sanktionen verurteilt. 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Alles, vom banalen Teilen in sozialen Medien bis hin zum Liken von Inhalten, die von anderen auf Facebook geteilt werden, kann in der Türkei zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten führen. Während die türkischen Staatsanwälte jährlich in Tausenden solcher mutmaßlichen Straftaten ermitteln, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig. Der Gerichtshof hat immer wieder festgestellt, dass "die Grenzen der zulässigen Kritik bei einem Politiker weiter gesteckt sind als bei einer Privatperson". Ein Politiker setzt sich unweigerlich und wissentlich einer genauen Prüfung seiner Worte und Taten sowohl durch Journalisten als auch durch die breite Öffentlichkeit aus, und er muss ein höheres Maß an Toleranz an den Tag legen, insbesondere wenn er selbst öffentliche Äußerungen tätigt, die kritisiert werden können. Im Übrigen, so der Gerichtshof, wird die Gewährung eines verstärkten Schutzes durch ein spezielles „Beleidigungsgesetz“ oder durch die Verhängung besonderer oder höherer strafrechtlicher Sanktionen gegen Beleidigung oder Verleumdung insbesondere durch die Presse in der Regel nicht mit dem Geist der Konvention und mit Artikel 10 vereinbar sein.

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The issue of COVID-19 pandemic related criminal investigations spawned back in February 2022 subsequent to the announcement that both President Erdoğan and his wife Emine Erdoğan tested positive for the Omicron variant of COVID-19 and had mild symptoms.[15] The President tweeted that “We are on duty. We will continue to work at home. We look forward to your prayers.” Many wished and prayed for him “to get well soon” through social media platforms, but not all. Some choose not to pray for the president’s health. Among others, a former Turkish Olympic swimmer Derya Büyükuncu tweeted that “He has COVID-19 and wants prayers. We’re praying, don’t worry. I’ve started making 20 pots of halva. I’ll give some to the entire neighbourhood when the time comes”.[16] The irony of this tweet was that “halva” is a well-known Anatolian specialty, a type of sweet which is part of various celebrations including funerals in Turkey. However, the tweet was not taken lightly and Büyükuncu was immediately subject to a criminal investigation involving insulting the President of Turkey. The Chief Public Prosecutor’s Office in Istanbul stated that the tweet was regarded as criminal because Büyükuncu had indirectly wished for the president’s death by claiming to make “halva for the neighbourhood”. According to media reports, at least 36 investigations have been initiated in 12 separate cities[17] in relation to 64 separate social media posts about the President’s health. Four people have been arrested and arrest warrants have been issued for four more, including Derya Büyükuncu. He has also been permanently suspended from the Swimming Federation of Turkey.

Derya Büyükuncu is just one of the thousands of individuals who face criminal investigations and prosecutions in Turkey for allegedly insulting the President. In terms of numbers, official statistics show that 160,189 criminal investigations were initiated during the President Erdoğan’s presidency era (2014-2020) as of end of 2020. During the same period, 35.507 persons were prosecuted, 12,881 persons were found guilty, on top of that 11,913 received suspension of the pronouncement of the judgment (“HAGB” in Turkish) pursuant to article 231 of the Criminal Procedure Act (“CPA”), while only 5,660 persons received “not guilty” verdicts. Out of the 12,881 persons found guilty, 3,625 were imprisoned, 1,691 received suspended imprisonment sentences, 1,073 received criminal fines, 1,691 received security measures and 3,466 received other criminal sanctions. 106 of the guilty verdicts involved children under the age of 18 and 10 of those received imprisonment sentences.

Anything from a trivial social media sharing to liking content shared by others on Facebook can result with a criminal investigation and/or prosecution involving insulting the President in Turkey. Journalist Sedef Kabaş was arrested in 22.02.2022 because of a TV speech on 14.02.2022, while an arrest order on Derya Büyükuncu is pending. However, while the Turkish prosecutors investigate thousands of such alleged crimes on a yearly basis, the European Court’s jurisprudence is clear. The Court consistently held that “the limits of acceptable criticism are wider as regards a politician than as regards a private individuals”. [18] A politician inevitably and knowingly lays themselves open to close scrutiny of their every word and deed by both journalists and the public at large, and they must display a greater degree of tolerance, especially when they themselves make public statements that are susceptible of criticism.[19] Moreover, according to the Court, the provision of increased protection by means of a special law on insults or by the imposition of special or higher criminal penalties against insult or defamation in particular by the press will not, as a rule, be in keeping with the spirit of the Convention and with Article 10.[20]

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Article 19 (8.4.2022): Blog: COVID-19, social media and freedom of expression in Turkey, https://www.article19.org/resources/pandemic-social-media-freedom-of-expression-turkey/, Zugriff 17.1.2023

2.1.2.4. Zu gefälschten Dokumenten und Einträgen im UYAP werden folgende Feststellungen getroffen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich UYAP – gefälschte Dokumente und Einträge vom 14.05.2025

1. Gibt es Hinweise, dass die Einträge in E-Devlet/UYAP ge- oder verfälscht sein könnten?

2. Besteht die Möglichkeit über Korruption/Beziehungen gefälschte Dokumente in UYAB hochzuladen?

[…]

Zusammenfassung:

Laut Quellen, die sich hauptsächlich auf eine Reportage der türkischen One-Line-Plattform „Serbestiyet“ berufen, organisieren Schlepper nicht nur die Flucht, sondern über Annoncen in Sozialen Medien u.a. gefälschte analoge und digitale Dokumente, auch mit Unterstützung korrupter Behördenvertreter und Rechtsanwälte, die Originale falschen Inhalts erzeugen. Die digitalen Versionen werden in das elektronische Justizportal UYAP aufgespielt, um türkischen Asylwerbern einen positiven Asylbescheid im Ausland zu ermöglichen. Die Untersuchungen ergaben, dass die übermittelten Beweisdokumente tatsächlich im System vorhanden sind und bearbeitet wurden. Beispiele solcher Dokumente sind: Polizeiberichte, Hausdurchsuchungsbefehle, Haftbefehle, Anklageschriften, Anwaltsschreiben oder Mitgliedschaft in der pro-kurdischen Partei HDP. Eine Quelle setzt dem entgegen, das auch wenn die Fälschung theoretisch einfach sei, auch die Überprüfung der Echtheit der Dokumente ebenso simpel sei, indem der QR-Code oder die Internetadresse auf den Entscheidungen gescannt werden. Und die Überprüfung könne auch durch Anforderung einer physischen Kopie der Entscheidung erfolgen.

Einzelquellen:

Zur Dokumentenverifikation im bzw. aus dem UYAP-System beschreibt das Deutsche Auswärtige Amt den entsprechenden Prozess folgendermaßen:

[…]

Dokumentenverifikation

Zur Verifikation eines Dokuments dahingehend, ob es sich um ein UYAP-Dokument handelt, kann von dem Verifikationsmenü (Evrak Doğrulama) Gebrauch gemacht werden. Auf der linken Seite der Menüleiste in UYAP befindet sich der Dokumentenverifikationsbutton „Evrak Doğrulama”. Mit Klick auf diesen Button erfolgt die Weiterleitung auf die entsprechende Verfikationsseite. Hier erscheinen zwei Buttons zur Auswahl: Der erste mit der Bezeichnung „UYAP“ dient der Verifizierung von justiziellen Dokumenten und der zweite Button „Diğer Kurumlar“ der Überprüfung von Dokumenten, die andere Behörden betreffen. Nach der Auswahl von „UYAP“ kann durch Eingabe des Sicherheitscodes (Güvenlik Kodu) und des Dokumentencodes (Evrak Kodu), die ganz unten auf dem Dokument platziert sind, die Abfrage dahingehend erfolgen, ob das Dokument tatsächlich aus dem UYAP-System stammt. Wenn die Eingabe erfolgreich ist, erscheint die Meldung, dass der Dokumentencode im UYAP-System bestätigt werden kann (Evrak Doğrulama Başarılı!). Anschließend kann das Dokument angezeigt oder hochgeladen werden.

Im Hinblick auf QR-Codes gilt Folgendes:

Einen Verifizierungscode und QR-Code weisen nur die Dokumente auf, die mit dem Programm „UYAP Dökuman Editörü (abk. UDE)“ direkt im udf-Format ausgedruckt worden sind. UDE bietet für im udf-Format abgespeicherte Dokumente auch die Option, im pdf-Format zu drucken. Hierzu wird das Dokument zuerst in pdf umgewandelt. Beim Ausdrucken im pdf-Format geht der QR-Code verloren, der Verifizierungscode bleibt. Neben der Nutzung an einem PC gibt es auch die Möglichkeit das Programm UDE auf ein Mobiltelefon zu laden. Abgespeichert werden Dokumente auch hier im udf-Format. Sobald das Dokument aber das Programm UDE „verlässt“ (Ausdrucken oder Weiterleitung), wird es automatisch in eine pdf-Datei umgewandelt. Diese UYAP-Dokumente weisen dann weder einen Verifizierungscode noch einen QR-Code auf. Dies bedeutet konkret, dass ein Dokument, das keinen QR-Code aufweist, nicht deshalb als gefälscht gilt, die Betroffenen aber unter den oben geschilderten Bedingungen die Möglichkeit haben, mit dem richtigen Format ein online verifizierbares Dokument zu kreieren und vorzulegen, auch aus dem Ausland.

Ist die Eingabe nicht erfolgreich, erscheint eine entsprechende Meldung „Evrak Doğrulama Başarısız“.

Es gibt dann noch eine dritte Maske, die erscheint, wenn der Nutzer nicht befugt ist, die Dokumente einzusehen. Nämlich „Evrak Doğrulama Başarılı“ (= Dokumentenverifizierung erfolgreich) mit der Zusatzinformation „Die eingegebene Dokumentenkodierung wurde im UYAP-System bestätigt. Allerdings besitzen Sie keine Befugnis dieses Dokument aufzurufen/herunterzuladen.“

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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 14.5.2025 [Login erforderlich]

Die französische Asylbehörde erwähnte zur Echtheit von Dokumenten 23.11.2021 in einem Bericht zum E-Devlet-System Folgendes (elektronische Übersetzung):

1.3. Externe Authentifizierung eines online erstellten Dokuments

Die online erstellten Dokumente zum Personenstand werden durch einen Barcode und einen QR-Code116 authentifiziert. Seit 2014 gibt es eine für Android und IOS verfügbare App, mit der die Echtheit eines auf e-Devlet erzeugten Dokuments überprüft werden kann117. Zwischen 2014 und 2021 berichten Nutzer jedoch über zahlreiche Probleme mit der App und bei der Überprüfung von Dokumenten, darunter Fehlermeldungen wie: "Diese QR-Code-Nummer existiert nicht"; "Kein Dokument entspricht dieser Barcode-Nummer"; "Dieses Dokument konnte von der zuständigen Institution nicht überprüft werden"; "Dies ist kein e-Devlet-Dokument "118. Auf UYAP erstellte Dokumente können nur von Personen mit UYAP-Zugang durch Eingabe des Dokumentencodes authentifiziert werden119.

[…]

Die Finnische Migrationsbehörde verfasste im Februar 2025 eine Anfragebeantwortung zum UYAP-System, in welchem auch ein eigener Abschnitt auf Fälschungen und dergleichen eingeht.

Die Originalfrage und Antwort (elektronische Übersetzung aus dem Finnischen) lautete folgendermaßen:

Wie verbreitet sind gefälschte Dokumente (wie Anklageschriften, Urteile usw.) in der Türkei? Gibt es Informationen darüber, welche Dokumente am häufigsten gefälscht werden und wo man sie beschaffen kann?

Auf der Sitzung der IGC am 31.1.2023 wurde dargelegt, dass Korruption eine Möglichkeit ist, an Dokumente zu gelangen. Mit den richtigen Verbindungen und genügend Geld ist es möglich, an echte Dokumente zu gelangen. Selbst wenn eine Person keinen legalen Zugang zu bestimmten Dokumenten hat, bedeutet dies also nicht, dass die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente nicht echt sind.1

Die türkische Zeitung Serbestiyet berichtete am 19.9.2024 über von Schmugglern angefertigte gefälschte UYAP-Dokumente. Dem Bericht zufolge werben einige Schmuggler in den sozialen Medien für Dienstleistungen, bei denen sie gefälschte Anklageschriften, Haftbefehle und erfundene Verfolgungsgeschichten für 6.000 Dollar anbieten. Die gefälschten Dokumente sind im UYAP einsehbar. Ein Vertreter einer türkischen Anwaltskanzlei, der für den Artikel interviewt wurde, sagte, dass diese gefälschten Dokumente authentisch und offiziell wirken. Beispiele für gefälschte Dokumente sind die Mitgliedskarte in der pro-kurdischen HDP, ärztliche Atteste, die eine Körperverletzung bestätigen, Fahndungsbefehle und Anklageschriften. Serbestiyet schätzt, dass die vom Schlepper erhaltenen Dokumente von einer staatlichen Behörde erstellt worden sind. Der von Serbestiyet interviewte Schlepper zeigte in einem Video weitere Haftbefehle und andere Dokumente, die in das UYAP-System hochgeladen worden waren. Dem Artikel zufolge ist unklar, ob es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt oder ob sie in offiziellen Gerichtsverfahren verwendet wurden. Dem Artikel zufolge bieten einige Schleuser fiktive Geschichten über die PKK, die Gülen-Bewegung, die Verfolgung von Geschlechts- und sexuellen Minderheiten oder Aleviten an. Dem Bericht zufolge bieten sie auf TikTok und Facebook „komplette Asylunterlagen und stichhaltige Gründe für das Asylverfahren“ an. Sie werben auch damit, dass sie Hunderte von Referenzgebern aus den USA, Kanada, Europa und Großbritannien haben. Dem Bericht zufolge organisieren die Schlepper die Ausreise aus der Türkei und versorgen sie im Ausland mit gefälschten Dokumenten. Einem Schlepper zufolge reisen die Migranten zunächst nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina, von wo aus sie mit Lastwagen in den EU-Raum gebracht werden. In der EU müssen sie sich bei der Polizei melden und Asyl beantragen. Für ihren Asylantrag können sie gefälschte Dokumente verwenden. Die von Serbestiyet befragten Schlepper gaben an, dass allein im Jahr 2024 Tausende von Menschen diese Methode genutzt hätten. In dem Artikel wird jedoch darauf hingewiesen, dass die genannte Zahl nicht bestätigt werden kann.

In einem am 19.9.2024 veröffentlichten Artikel der in Deutschland tätigen, auf türkische Angelegenheiten spezialisierten Medienplattform Turkish Minute wird berichtet, dass Anfang 2024 in den Schweizer Medien Fälle bekannt wurden, in denen türkische Staatsangehörige gefälschte Asylanträge gestellt hatten. Ihnen wurde auf der Grundlage gefälschter Haftbefehle Asyl gewährt. An den Machenschaften waren verschiedene Mittelsmänner beteiligt, darunter türkische Juristen und Staatsanwälte, die Bestechungsgelder für die Fälschung von Haftbefehlen annahmen, um die Antragsteller als verfolgte politische Aktivisten oder PKK-Mitglieder darzustellen. In dem Artikel wird berichtet, dass der ehemalige Chefankläger des Istanbuler Gerichts, İsmail Uçar, im vergangenen Jahr ein Schreiben an den Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) geschickt hat, in dem er auf Korruption im türkischen Justizsystem hinweist. Kritiker der Regierung vermuten, dass die Säuberungen nach dem Putschversuch von 2016 das türkische Justizsystem anfällig für Korruption und politische Einflussnahme gemacht haben.

Laut einer von der Einwanderungsbehörde befragten Menschenrechtsorganisation ist die Fälschung von Rechtsdokumenten selten, da ihre Echtheit leicht durch Scannen des beigefügten QR-Codes oder der Internetadresse überprüft werden kann. Die meisten Dokumente werden elektronisch unterzeichnet, sind aber auch leicht zu fälschen. Auch wenn die Fälschung theoretisch einfach ist, ist auch die Überprüfung der Echtheit der Dokumente einfach. Die Überprüfung erfordert jedoch die Möglichkeit, den QR-Code oder die Internetadresse auf den Entscheidungen zu scannen. Die Überprüfung kann auch durch Anforderung einer physischen Kopie der Entscheidung erfolgen.

[…]

Das niederländische Außenministerium berichtet ebenfalls im Februar 2025 von der Möglichkeit, dass gefälschte Dokumente Eingang in die UYAP-Datenbank finden. Allerdings bezieht sich das niederländische Außenministerium ausschließlich auf Schweizer Zeitungsartikel.

[…]

During the reporting period, media reports appeared about fraud in the UYAP.

According to these reports, a network of corrupt attorneys and prosecutors existed

in Türkiye. This network generated fictitious arrest or search warrants for Turkish

asylum seekers in Europe or the United States (US) for a fee. Once the asylum

application was granted, the fictitious order would be removed from the UYAP.103

[…]

Netherlands Ministry of Foreign Affairs (2.2025): General Country of Origin Information Report on Türkiye, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125011/General Country of Origin Information Report on Turkiye.pdf, Zugriff 12.5.2025

Der obige, von der Finnischen Migrationsbehörde zitierte Artikel aus der Internetzeitung „Turkish Minute“, die sich wiederum auf die türkischsprachige Nachrichtenwebsite „Serbestiyet“ stützt, gibt an, dass Schmuggler gefälschte Rechtsdokumente in die offizielle Justizdatenbank (UYAP) der Türkei hochladen, um Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen, die in Europa Zuflucht suchen, zu unterstützen.

Die Schmuggler werben offen auf Social-Media-Plattformen wie TikTok und Facebook und bieten umfassende Pakete – darunter gefälschte Anklageschriften, Haftbefehle und erfundene Verfolgungsgeschichten – für Gebühren von bis zu 6.000 US-Dollar an.

Diese „Unternehmer“ stellen eine Reihe gefälschter Dokumente her, die authentisch aussehen und über UYAP, das nationale Justizinformationssystem der Türkei, zugänglich sind. Von Serbestiyet konsultierte Rechtsexperten bestätigten, dass die Dokumente „authentisch“ und „amtlich“ wirken.

Zu den gefälschten Dokumenten gehören Mitgliedskarten pro-kurdischer Parteien, amtliche ärztliche Atteste über Körperverletzungen, Hausdurchsuchungsbefehle, Haftbefehle und Anklageschriften.

Ein Schmuggler demonstrierte Serbestiyet, wie diese Dokumente mithilfe von Barcodes online überprüft werden können, und legte Muster vor, die für Personen mit den Initialen „S.A.“ und „Ö.Ç.“ vorbereitet worden waren.

In Videos, die der Schmuggler weitergab, waren Haftbefehle und andere Rechtsdokumente zu sehen, die auf UYAP einsehbar sind. Es bleibt unklar, ob diese Dokumente vollständig gefälscht sind oder ob die Schmuggler mit Hilfe von Insidern bestehende Unterlagen manipulieren.

Die Schlepper erfinden auch fiktive Verfolgungsgeschichten, die Verbindungen zu Gruppen wie der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), der Gülen-Bewegung (die von den türkischen Behörden mit dem abwertenden Akronym FETÖ bezeichnet wird) oder LGBT-, alevitische oder atheistische Identitäten beinhalten.

Ihre Annoncen sind dreist und direkt: „Komplette Asylunterlagen mit stichhaltigen Gründen wie LGBT, FETÖ, alevitische Identität für Asylgerichte.“ „Wenn Sie keinen triftigen Grund haben, erstellen wir eine passende Geschichte und Beweise für Sie.“ „Wir haben Hunderte von Referenzen in den USA, Kanada, Europa und Großbritannien.“

Ein Schlepper versicherte potenziellen Kunden: „Keine Sorge, kontaktieren Sie uns einfach. Wenn Sie Asyl beantragen, werden Sie gefragt, warum Sie das tun. Wenn Sie bereits einen Grund haben, bereiten wir Dokumente vor, um Ihren Fall zu untermauern. Wenn Sie keinen Grund haben, erstellen wir eine Geschichte und eine Akte für Sie.“

Eine gut organisierte Schleuseroperation

Das Schmuggelpaket umfasst den geheimen Transport in speziell umgebauten Lastwagen, die regelmäßig Güter von der Türkei nach Europa transportieren. Die Kunden werden an vereinbarten Treffpunkten abgeholt, über die Grenze geschmuggelt und angewiesen, sich bei ihrer Ankunft in einem europäischen Land den Behörden zu stellen. Die Berater stellen dann die gefälschten Dokumente zur Unterstützung ihrer Asylanträge bereit. „Wenn Sie keinen Kontakt in Ihrem Zielland haben, kann ich Ihnen einen vermitteln, kein Problem“, erklärte der Schlepper dem Reporter von Serbestiyet. „Zuerst reist du nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina, und von dort aus helfe ich dir, illegal mit einem Lkw in ein europäisches Land einzureisen. Sobald du drinnen bist, stellst du dich der Polizei, die dich für eine Weile festhält. Danach legst du vor Gericht deine Gründe dar. Dank der von mir vorbereiteten Dokumente kannst du dann dort leben.“

Allein in diesem Jahr haben Tausende diese Methode genutzt, so der von Serbestiyet kontaktierte Schlepper, der zahlreiche Dokumente als Beweis für seine Dienste vorlegte.

Anfang 2024 berichteten Schweizer Medien über ähnliche Machenschaften mit betrügerischen Asylanträgen von türkischen Staatsangehörigen. Asylsuchende erhielten in der Schweiz Zuflucht, indem sie gefälschte Haftbefehle türkischer Staatsanwälte vorlegten. An der Masche ist ein Netzwerk von Mittelsmännern beteiligt, darunter Anwälte und Staatsanwälte in der Türkei, die angeblich Bestechungsgelder annehmen, um gefälschte Haftbefehle auszustellen, in denen die Antragsteller als verfolgte politische Aktivisten oder Mitglieder verbotener Organisationen wie der PKK dargestellt werden. Diese Ausnutzung macht sich eine Lücke im Schweizer Asylsystem zunutze, das keine detaillierte Überprüfung ausländischer Haftbefehle zulässt. Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) räumte ein, von den Manipulationen Kenntnis zu haben, und entzog Personen den Asylstatus, nachdem die betrügerische Natur ihrer Anträge entdeckt worden war. Die genaue Zahl der betroffenen Fälle ist jedoch weiterhin unklar. Diese Enthüllungen haben Debatten über die Integrität der Asylverfahren und die Herausforderungen ausgelöst, denen europäische Länder bei der Unterscheidung zwischen echten Flüchtlingen und Personen, die das System missbrauchen, gegenüberstehen. Sie werfen auch ein Licht auf die Korruption innerhalb der türkischen Justiz.

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Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt in seinen wöchentlichen Briefing Notes vom 23.9.2024 die Problematik gefälschter Dokumente im UYAP-System an:

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Zeitungsbericht über Erstellen von gefälschten UYAP-Dokumenten Wie die Nachrichten-Webseite Serbestiyet am 19.09.24 berichtete, kann es vorkommen, dass Schleuser gefälschte Rechtsdokumente erstellen, welche in Asylverfahren vorgelegt werden können. Durch diese Methode sollen Asylanträge türkischer Staatsangehöriger, die in Europa Zuflucht suchen, manipuliert werden. Laut Serbestiyet würden einige Schleuser offen auf Social-Media-Plattformen wie TikTok und Facebook für ihre Dienste werben. Dort böten sie umfassende Pakete, die etwa gefälschte Anklageschriften, Haftbefehle und erfundene Verfolgungsgeschichten enthielten, für Gebühren von bis zu 6.000 US-Dollar an. Von Serbestiyet befragte türkische Anwaltskanzleien bestätigten, dass diese gefälschten Dokumente authentisch und offiziell erscheinen würden. Zu den Beispielen an gefälschten Dokumenten gehören Mitgliedsausweise einer pro-kurdischen Partei (HDP), offizielle ärztliche Atteste über Übergriffe, Durchsuchungsbefehle, Haftbefehle und Anklageschriften. Auf einem Video, das ein durch Serbestiyet interviewter Schleuser teilte, waren weitere Haftbefehle und andere juristische Dokumente zu sehen. Es bleibe Serbestiyet zufolge unklar, ob es sich hierbei um gefälschte Dokumente handle oder ob sie bereits in einem offiziellen Verfahren verwendet worden seien. Einige Schleuser würden auch fiktive Geschichten über Verfolgungen im Zusammenhang mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Gülen-Bewegung, einer LGBTIQ-Identität oder der Verfolgung aufgrund eines alevitischen Glaubens anbieten. Sie böten gemäß des Berichts auf TikTok oder Facebook „vollständige Asylakten mit gültigen Gründen für Asylverfahren“ an. Außerdem würden sie damit werben, dass sie bereits Hunderte Referenzen in den USA, Kanada, Europa und Großbritannien hätten. Der Zeitungsartikel führt weiter aus, dass die Schleuser den Geflüchteten die Ausreise aus der Türkei organisieren und sie im Ausland mit den gefälschten Papieren versorgen würden. So berichtet einer der Schleuser, dass die Geflüchteten zunächst nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina gingen. Dort würden die Personen mit einem LKW weiter in die EU gebracht, wo sie sich der Polizei stellen und Asyl beantragen sollen. Mithilfe der gefälschten Unterlagen könnten die Geflüchteten schließlich ihre vermeintlichen Asylgründe untermauern. Zu der Verbreitungshäufigkeit dieser gefälschten Gerichtsdokumente liegen keine konkreten Informationen vor. Die von Serbestiyet kontaktierten Schleuser sprachen davon, dass alleine im Jahr 2024 bereits Tausende Personen von dieser Methode Gebrauch gemacht hätten. Diese von den Schleusern genannte unbestimmte Zahl lässt sich jedoch nicht überprüfen. 9 Auch Schweizer Medien berichteten Ende 2023 und auch in 2024 über ähnliche Vorgänge im Zusammenhang mit Asylanträgen türkischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. So hätten Asylsuchende Zuflucht in der Schweiz erhalten, indem sie gefälschte Haftbefehle vorgelegt hätten. An der Durchführung sei ein Netzwerk von Mittelsmännern beteiligt gewesen, darunter Staatsanwälte in der Türkei, die Bestechungsgelder angenommen hätten, um gefälschte Haftbefehle auszustellen. In diesen Haftbefehlen seien Antragstellende als verfolgte politische Aktivistinnen und Aktivisten oder Mitglieder verbotener Organisationen wie der PKK dargestellt worden.27

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.9.2024): Briefing Notes (KW39/2024), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw39-2024.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 12.5.2025

Das türkische Internetportal Serbestiyet berichtete im September 2024 über die Möglichkeiten durch Bezahlung gefälschte Dokumente zu erlangen, welche bei der Asylbeantragung in Europa hilfreich sind und auch im UYAP-System aufscheinen. Dies erfolgt über offen dargelegte Werbung zu dermaßen illegalen Aktivitäten via Soziale Medien wie TikTok oder Facebook.

Elektronische Übersetzung des Artikels (hier ohne Bilder):

„Unternehmer“ suchen auf TikTok nach Kunden, denen sie gegen 6.000 Dollar offizielle Dokumente ausstellen, um in Europa politisches Asyl zu beantragen, obwohl sie keine Gründe dafür haben. Für die Asylanträge werden den Kunden Dokumente wie Anklageschriften, die über die digitale Justizplattform UYAP des Justizministeriums abgefragt werden können, Polizeiberichte, Haftbefehle und HDP-Mitgliedsausweise erstellt. Auf Wunsch schreiben die Berater auch spezielle Geschichten über die Zugehörigkeit zur PKK, FETÖ, LGBT, Aleviten und Atheisten. Das Asyl-Paket umfasst auch die Flucht nach Europa in Lastwagen, die planmäßige Festnahme durch die Polizei und die Beantragung von Asyl mit Hilfe von Dokumenten und Anwälten. Serbestiyet sprach mit Asylberatern und erhielt Beispiele für gefälschte Dokumente. [...]

In letzter Zeit fallen auf Social-Media-Plattformen Beratungsaccounts auf, die versprechen, Asylanträge mit gefälschten Beweisen vorzubereiten. Vor allem auf Facebook und TikTok sind Accounts populär geworden, die anbieten, gefälschte Dokumente mit einer besonderen Opfer- oder Unterdrückungsgeschichte zu erstellen, wenn der Kunde keinen gültigen Asylgrund hat.

Die gefälschten Asylunterlagen lassen nichts zu wünschen übrig:

• HDP-Mitgliedskarte

• Polizeibericht/Gesundheitsbericht

• Hausdurchsuchungsbeschluss

• Haftbefehl

• Anklageschrift

• Anwaltsschreiben

• Goodwill-Briefe (insbesondere Briefe, die angeblich von der HDP stammen)

Bei Bedarf werden für die Antragsteller auch falsche Geschichten geschrieben. Asylunterlagen können auch unter Vorwänden wie FETÖ, Alevismus, Atheismus oder Social-Media-Beiträge erstellt werden.

Die Annoncen für die Beratungsdienste sind vielversprechend:

• „Wir erstellen vollständige Unterlagen mit Gründen wie LGBT, FETÖ oder Alevitentum, die vor dem Asylgericht Bestand haben.“

• „Wenn Sie keinen triftigen Grund haben, erstellen wir Ihnen eine passende Geschichte und Beweise.“

• “Wir haben Hunderte von Referenzen aus den USA, Kanada, Europa und Großbritannien.“

„Wir erstellen eine Geschichte für Sie“

In einer Werbeanzeige auf denselben Konten wird den Kunden eine Garantie gegeben:

„Machen Sie sich keine Sorgen, kontaktieren Sie uns. Wenn Sie Asyl beantragen, werden Sie gefragt, warum Sie Asyl beantragen und was der Grund dafür ist. Wenn Sie einen Grund für Ihren Asylantrag haben, bereiten wir Ihnen Dokumente (Beweise) vor, um diesen Grund zu untermauern. Wenn Sie jedoch keinen Grund haben, erstellen wir Ihnen selbst eine Geschichte und Unterlagen.“

Der Transport erfolgt mit „speziell vorbereiteten Lastwagen“

Ein Berater, mit dem Serbestiyet als Kunde in Kontakt getreten ist, hat auch den Ablauf der Flucht beschrieben.

Nach Angaben des Beraters erfolgt die Schleusung mit speziell für diesen Zweck vorbereiteten Lastwagen, die regelmäßig Güter von der Türkei nach Europa transportieren. Der Kunde kommt zum Treffpunkt und wird von dort mit Fahrzeugen weiterbefördert. Anschließend wird er an den entsprechenden Stellen in die Lkw verladen und nach Europa gebracht. Nach der Festnahme durch die Polizei in Europa werden die von einem speziellen Berater vorbereiteten Dokumente den zuständigen Behörden vorgelegt, und der Asylantrag wird gestellt.

Auch in diesem Jahr sind Tausende von Menschen auf diese Weise gereist.

Der Berater, der etwa 6.000 Dollar verlangt, erledigt nach eigenen Angaben alle Formalitäten „von A bis Z“. Als wir ihn um Beweise baten, schickte er uns Dutzende von Dokumenten und erklärte, dass allein in diesem Jahr Tausende von Menschen auf diese Weise Asyl erhalten hätten. Unter den gefälschten Beweisen befinden sich auch Muster von Anklageschriften.

Die Dokumente sind original und können über UYAP überprüft werden

Einige Anwaltskanzleien und Juristen, mit denen Serbestiyet Kontakt aufgenommen hat, bestätigten, dass die entsprechenden Beweisdokumente bei einer Überprüfung über UYAP als „echt“ und „original“ eingestuft wurden. Die Untersuchungen ergaben, dass die übermittelten Beweisdokumente tatsächlich im System vorhanden sind und bearbeitet wurden, was die Zweifel in dieser Angelegenheit noch verstärkt.

Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll, mit Barcode verifizierbare, mit Stempel und Unterschrift versehene Dokumente

Der sogenannte Berater behauptet, dass die speziell für den Asylantrag als Beweismittel eingereichten Dokumente mithilfe eines Barcodes online überprüft werden können. Die für „S. A.“ ausgestellten Dokumente sehen beispielsweise so aus, als seien sie von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden. In dem vom Berater übermittelten Beweisvideo wird über die Person „Ö.Ç.“ berichtet, dass auf dem Bürgerportal „UYAP“ ein gefälschter Haftbefehl wegen „Propaganda für eine terroristische Vereinigung“ durch das „Strafgericht Istanbul“ angefragt und gefunden werden kann. Es ist jedoch nicht klar, ob es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt oder ob es bereits Teil einer offiziellen Ermittlung ist. Obwohl die Berater in ihren Social-Media-Beiträgen keine Hemmungen haben, ihre Vor- und Nachnamen zu nennen, ist in den übermittelten Beweisvideos zu sehen, dass die Akten mit schwarzen Handschuhen geprüft werden.

Auch Bekannte werden vermittelt

Nach Angaben des Beraters werden den Bürgern, die keine Bekannten im Zielland haben, auch Bekannte vermittelt, die ihnen helfen sollen: „Wenn du sagst, dass du niemanden kennst, vermittle ich dir auch Bekannte, kein Problem.“ Der Berater beschreibt den Asylprozess wie folgt:

„Zuerst gehst du nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina, von dort hole ich dich mit Lastwagen ab und bringe dich illegal in ein europäisches Land. Bei der Einreise stellst du dich der Polizei, die dich eine Zeit lang festhält, dann legst du vor Gericht die Gründe dar. Dank der von mir vorbereiteten Unterlagen kannst du dort anfangen zu leben.“ Nach Angaben der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit im Bereich der Asylbehörden stieg die Zahl der Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen in EU-Ländern im Jahr 2023 um 82 Prozent auf 101.000. Von diesen Anträgen wurden 38.000 entschieden, 83.000 befinden sich noch in der Prüfung.

[...]

Die Schweizer Zeitung „Tagesanzeiger“ berichtet im Dezember 2023 zu vermeintlichen Dokumentenfälschungen im Rahmen türkischer Asylanträge und die Stellungnahme der Schweizer Asylbehörde (SEM) dazu Folgendes:

[…]

Seit über fünf Jahren steigen die Asyl-Anträge aus der Türkei in der Schweiz stetig an. Mittlerweile stammen nach Afghanistan am zweitmeisten Gesuchsteller aus dem Erdogan-Staat. Doch gemäss einem CH-Media-Bericht sollen zahlreiche dieser Anträge auf gefälschten Justizdokumenten basieren.

Zwei Personen erzählen gegenüber der Zeitung, dass türkische Asylsuchende regelmässig den Schweizer Behörden vorgaukelten, dass sie verfolgt würden. In Wirklichkeit handle es sich aber einfach um normale Wirtschaftsmigranten.

Eine der Quellen ist ein ehemaliger Justizangestellter aus der Türkei, der beschreibt, wie er in seinem Asyl-Verfahren von mehreren Personen kontaktiert wurde. Sie boten ihm mehrere Tausend Euro dafür, dass er ihnen Kontakte zu Justizbeamten und Anwälten in der Türkei herstellt. Diese wiederum sollten ihnen dann gefälschte Haftbefehle ausstellen, um sie den Schweizer Behörden vorzulegen.

[…]

Er habe das Angebot empört zurückgewiesen, die gleichen Männer hätten aber ein paar Monate später einen positiven Entscheid bekommen. In fingierten Haftbefehlen würden sie als verfolgte PKK-Mitglieder dargestellt. Federführend soll ein Schweizer Büro sein, welches korrupte türkische Anwälte und Staatsanwälte vermittelt.

Die kriminellen Netzwerke würden ihren Kunden empfehlen, sich als kurdische Aktivisten, Mitglied der Gülen-Bewegung oder verfolgte LGBTQ-Person auszugeben – so die Aussagen der Quellen.

Dabei sollen sie einen Systemfehler ausnutzen: Die Details des Haftbefehls können von den Schweizer Behörden nicht eingesehen werden. Nur die Betroffenen und deren Anwälte könnten das. «Das ist ein Schwachpunkt im Schweizer System», so der Mann.

Masche beim SEM bekannt

Dieser Darstellung widerspricht das Bundesamt für Migration. «Unsere Spezialisten, welche diese Art von Dokumenten analysieren, können die von Ihnen angesprochenen Manipulationen eindeutig nachweisen», wird Sprecher Daniel Bach zitiert. Mehr verraten, zum Beispiel wie lange man das schon kann, will das SEM nicht, um «unerwünschte Lerneffekte zu verhindern».“

[...]

Tagesanzeiger (11.12.2023): Flucht in die Schweiz - Türken sollen mit falschen Haftbefehlen Asyl bekommen haben – SEM widerspricht, https://www.tagesanzeiger.ch/flucht-in-die-schweiz-tuerken-sollen-mit-falschen-haftbefehlen-asyl-bekommen-haben-sem-widerspricht-496531975036, Zugriff 30.4.2025

2.1.2.5. Zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Türkei wurden bezüglich der Erstbeschwerdeführerin zusätzlich folgende Feststellungen getroffen:

Anfragebeantwortung zu Türkei: Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin; Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung vom 17. April 2024

Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin

Auf der Website der türkischen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur (Türkiye İlaç ve Tıbbi Cihaz Kurumu, Titck), die dem türkischen Gesundheitsministerium unterstellt ist, findet sich eine Arzneimittelpreisliste vom Februar 2024. Darin vermerkt ist jeweils der Name des Medikaments (“Ilac Adi”), der Name des Herstellers (“Firma Adi”) und der Preis des Medikaments in Euro (Gercek Kaynak Fiyat (GKF), “Echter Quellenpreis”) (Titck, 20. Februar 2024).

Zyprexa ist unter anderem unter der Bezeichnung “Zyprexa 10 Mg Film Kapli Tablet (28 Tablet)” („Zyprexa 10 mg überzogene Filmtablette, 28 Stück“) und „Zyprexa Velotab 10 Mg 28 Agizda Dagilabilir Tablet“ („Zyprexa Velotab 10 mg 28 im Mund auflösbare Tablette“) vermerkt. Der Preis der überzogenen Filmtabletten ist mit 30,6 Euro angegeben und der Preis für die Velotab mit 28,8 Euro (Titck, 20. Februar 2024).

Ein Medikament mit der Bezeichnung „Sertralin“ findet sich nicht im Dokument, allerdings ein Medikament mit der Bezeichnung „Lustral Special 100 mg 28 Film Tablet“ (Titck, 20. Februar 2024). Der Wirkstoff im Medikament „Lustral 100mg film coated tablets“ sei Sertralinhydrochlorid (emc, ohne Datum(a)). Dieser Wirkstoff sei auch in „Sertralin 1A Pharma® 100Mg“ enthalten (Shop Apotheke, ohne Datum). Der Preis für „Lustral Special 100 mg 28 Film Tablet“ betrage laut der Arzneimittelpreisliste 12,26 Euro (Titck, 20. Februar 2024).

Ein Medikament mit der Bezeichnung „Pregabalin“ findet sich nicht im Dokument, allerdings ein Medikament mit der Bezeichnung „Lyrica 25 Mg 56 Kapsul“ („Lyrica 25 mg 56 Kapseln“). Zudem sind dazu verschiedene Kapselgrößen in Milligramm und Packungsgrößen angeführt (Titck, 20. Februar 2024). Der Wirkstoff im Medikament „Pregabalin Accord 50mg Hartkapseln“ sei „Pregabalin“ (Apotheken.de, ohne Datum). „Lyrica 50 mg hard capsules“ würde ebenso den Wirkstoff „Pregabalin“ enthalten (emc, ohne Datum(b)). Der Preis für „Lyrica 25 Mg 56 Kapsul“ betrage laut der Arzneimittelpreisliste 2,55 Euro (Titck, 20. Februar 2024).

Allgemeine Gesundheitsversorgung

Im Länderinformationsblatt der IOM zur Türkei von 2021 finden sich folgende allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung in der Türkei:

„Um vom türkischen Gesundheitssystem zu profitieren, müssen sich die Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Im Allgemeinen besteht das türkische Gesundheitssystem aus privaten sowie öffentlichen Praxen und Einrichtungen. Im Falle einer Registrierung in der SGK sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Privatversicherungen können, je nach Umfang, teure Behandlungskosten decken. Im Rahmen der SGK sind Impfungen, Labortests für die Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab. (Ab 107,32 TRY für Inhaber eines türkischen Personalausweises.). Kontakt: Ministerium für Familie, Arbeit und soziale Sicherheit, Tel.: 170, E-Mail: diyih@csgb.gov.tr

Medizinische Einrichtungen

Versicherte der SGK können in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Verschriebene Medikamente können in der Apotheke gekauft werden und werden teilweise durch die SGK abgedeckt. SGK-Begünstigte können im jeweiligen kommunalen Gesundheitszentrum oder in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Nach einer Untersuchung können sich Personen ohne Registrierung oder Zulassungsverfahren direkt an die Apotheke wenden.

Medikamente und Kosten

Apotheken sind überall verfügbar. In jeder Gegend gibt es mindestens eine Apotheke. Bestimmte Medikamente sind verschreibungspflichtig, andere nicht. Weitere Informationen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.ilacrehberi.com Eine Preisliste (Stand: 2021) der Medikamente ist unter folgendem Link verfügbar: https://www.titck.gov.tr/dinamikmodul/100“ (IOM, 2021, S. 3)

Betreffend des Zugangs von Rückkehrer·innen erwähnt IOM zudem Folgendes:

„Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung. Anmeldeverfahren: Es gibt kein spezifisches Verfahren. Rückkehrende können über die SGK-Agentur in ihrer Wohnprovinz eine Gesundheitsversorgung beantragen. Erforderliche Dokumente: Gültige Aufenthaltserlaubnis oder türkischer Ausweis; Antragsformular (erhältlich in SGK Büros)“ (IOM, 2021, S. 3)

Psychische Gesundheitsversorgung

Laut einem im Oktober 2020 veröffentlichten Bericht zur Geschichte der Entwicklung einer politischen Strategie zu psychischer Gesundheit würden psychische Gesundheitsdienste in der Türkei überwiegend vom öffentlichen Sektor erbracht, sowohl in Krankenhäusern als auch in gemeindenahen ambulanten Zentren. Je nach Größe und Bevölkerung der geografischen Region gebe es bis zu acht Leistungsbereiche. Es gebe landesweit neun staatliche und drei private psychiatrische Krankenhäuser. Die wichtigsten Merkmale des psychischen Gesundheitssystems in der Türkei würden sich wie folgt zusammenfassen lassen: Es gebe einen Mangel sowohl an Arbeitskräften im Bereich der psychischen Gesundheit als auch an gemeindenahen Diensten, psychiatrischen Krankenhäusern usw. Die personellen und materiellen Kapazitäten der psychosozialen Gesundheitsdienste in der Türkei seien unzureichend und lägen unter denen der OECD-Länder. Fachärzte für psychische Gesundheit würden hauptsächlich in den öffentlichen Krankenhäusern in Ankara, Istanbul und Izmir tätig sein. Zudem basiere das psychische Gesundheitssystem in der Türkei eher auf behandlungsorientierten als auf präventiven psychosozialen Diensten (Bilir Artvinli, 30. Oktober 2020).

Im November 2022 schreibt die WHO, dass die Türkei über weniger Fachkräfte für psychische Gesundheit als der europäische Durchschnitt verfüge: 16,2 gegenüber 44,8 pro 100.000 Einwohner·innen. In den vergangenen 15 Jahren habe die Türkei damit begonnen, von einem institutionellen Ansatz zu einem gemeindeorientierten Modell für die Behandlung psychischer Erkrankungen überzugehen, wofür die WHO technische Unterstützung leiste. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für psychische Gesundheit 2011-2016 seien 175 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit eingerichtet worden, um integrierte, wohnortnahe psychosoziale Dienste zu unterstützen, insbesondere für Menschen mit chronischen psychischen Störungen wie Schizophrenie und bipolaren Störungen. Trotz dieser Bemühungen würden psychiatrische Einrichtungen immer noch etwa 50 Prozent der stationären psychiatrischen Betten in der Türkei stellen (WHO, 12. September 2022, S. 18).

Das türkische Gesundheitsministerium schreibt in seinem im Juli 2019 veröffentlichten Strategieplan 2019-2023, dass für die gemeindenahe Versorgung in 78 Provinzen 163 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit (Community Mental Health Centers, CMHCs) eingerichtet worden seien, deren Ausbau derzeit im Gange sei („efforts to roll out them are underway”). In den CMHCs seien 74.112 Patient·innen betreut und 137.382 Hausbesuche durchgeführt worden (Republic of Türkiye Ministry of Health, 23. Juli 2019, S. 32). Laut Angaben im von der WHO im April 2022 veröffentlichten „Mental Health Atlas 2020“ gebe es in der Türkei pro 100.000 Einwohner·innen 2,21 Psychiater·innen, 180,18 Pflegekräfte für psychische Gesundheit, 3,24 Psycholog·innen und 2,36 Sozialarbeiter·innen. Zudem gebe es 1.161 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit an Krankenhäusern und 177 gemeindenahe ambulante Einrichtungen für psychischer Gesundheit. Es gebe 9 Krankenhäuser für psychische Gesundheit und 230 psychiatrische Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern. Pro 100.000 Einwohner·innen gebe es 4,56 Betten in Krankenhäusern für psychische Gesundheit und 4,55 Betten in psychiatrischen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern (WHO, 15. April 2022).

Weitere Daten entnehmen Sie bitte direkt dem Bericht der WHO:

· WHO – World Health Organization: Mental Health Atlas 2020; Member State Profile; [Turkey], 15. April 2022https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/tur.pdf?sfvrsn=626a2ebd_5amp;download=true

In einem Bericht vom November 2023 erwähnt die Europäische Kommission, dass die Personalkapazitäten der Dienste für Menschen mit chronischen psychischen Störungen und geistigen Behinderungen im Jahr 2022 ausgebaut worden seien (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 41).

Ambulante und gemeindenahe psychosoziale Dienste

Die Politik im Bereich der psychischen Gesundheit in der Türkei habe sich bis zur Verabschiedung der National Mental Health Policy (NMHP)[1] im Jahr 2006 auf stationäre psychosoziale Dienste und nicht auf ambulante und gemeindenahe psychosoziale Dienste konzentriert. Diese Konzentration auf stationäre Dienste stelle ein erhebliches Problem dar, da es nicht gelungen sei, psychische Gesundheitsprobleme zu verhindern. Die letzte Interventionsstufe der psychosozialen Dienste - die Krankenhauseinweisung - sei zur ersten Intervention in diesem psychosozialen Gesundheitssystem geworden. Diese Situation sei weder mit einem gemeinschafts- und genesungsbasierten Modell der psychischen Gesundheitsversorgung noch mit den individuellen Rechten von Menschen mit psychischen Erkrankungen vereinbar (Bilir Artvinli, 30. Oktober 2020). Laut dem türkischen Gesundheitsministerium sei die Türkei 2011 mit der Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans für psychische Gesundheit (2011-2023) zu gemeindenahen psychosozialen Diensten übergegangen. Der Aktionsplan ziele darauf ab, psychosoziale Dienste in die Primärversorgung und das allgemeine Gesundheitssystem zu integrieren, gemeindenahe Rehabilitation umzusetzen, die Qualität der psychosozialen Dienste zu verbessern, die physische, personelle und rechtliche Infrastruktur zu stärken, Ausbildung, Forschung und Humanressourcen im Bereich der psychischen Gesundheit zu erhöhen und die präventiven psychosozialen Dienste zu verbessern. Die Integration von Diagnose und Behandlung psychischer Störungen in die Primärversorgung sei nicht ausreichend. Die psychosoziale Versorgung durch Ärzte der Primärversorgung sollte gestärkt werden. Im Bereich der psychischen Gesundheit würden leicht umzusetzende Leitlinien und Protokolle benötigt. Außerdem sollten die Unterstützungsdienste für Risikogruppen wie Kinder und Jugendliche ausgeweitet werden (Republic of Türkiye Ministry of Health, 23. Juli 2019, S. 109). In einem Bericht vom November 2023 erwähnt die Europäische Kommission, dass die für kommunale psychosoziale Zentren entwickelten Qualitätsstandards aktiv angewendet würden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 41).

Gesetz zu psychischer Gesundheit

Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2023, gebe es in der Türkei keine Gesetze zur psychischen Gesundheit und keinen unabhängigen Überwachungsmechanismus für psychosoziale Einrichtungen (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 41). Dem Bericht vom Oktober 2020 zur Geschichte der Entwicklung einer politischen Strategie zu psychischer Gesundheit zufolge, sei die Notwendigkeit einer Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit, in der die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des psychiatrischen Personals und der psychiatrischen Einrichtungen sowie die Rechte und Freiheiten der Psychiatriepatienten festgelegt sind, diskutiert worden, und auch Vorschläge gemacht worden. Trotz all dieser Entwicklungen verfüge die Türkei weiterhin nicht über eine angemessene Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit (Bilir Artvinli, 30. Oktober 2020).

2.1.2.6. Zum Schulsystem in der Türkei werden bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer folgende Feststellungen getroffen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur TÜRKEI bezüglich des Schulsystems vom 29.03.2023

1. Wie gestaltet sich das Schulsystem in der Türkei? Besteht eine Schulpflicht in der Türkei? Ist der Besuch einer Schule kostenlos oder kostenpflichtig? Gibt es eine Vorschulerziehung bzw. einen Kindergarten, sind diese kostenfrei oder kostenpflichtig?

Zusammenfassung:

Die nachfolgend zitierten Quellen besagen, dass in der Türkei eine zwölfjährige Schulpflicht existiert. Sowohl die Primar- als auch die Elementar- und Sekundärschulbildung sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Möglichkeit einer freiwilligen Vorschulerziehung besteht. Die Sekundarschulbildung kann an einer Vielzahl verschiedenster Einrichtungen (Gymnasien, Super-Gymnasien, Anadolu-Gymnasien, etc.) absolviert werden; einige von diesen sind semi-staatlich. Ungefähr 15,7% der Schulen sind Privatschulen, vornehmlich Vor- und Sekundarschulen, die von ca. 6,7% der Schüler besucht werden (Stand: 2016). Die Gebühren für diese Privatschulen, nationale, ausländische wie internationale, werden in der Regel von den Eltern bezahlt, wobei 3% der Schüler pro Schule ein Vollstipendium von der Schule erhalten müssen. Privatschulen müssen außerdem ebenfalls das staatliche Curriculum lehren, haben aber in manchen Fällen die Möglichkeit, dieses auszuweiten. Das frühkindliche bzw. vorschulische Bildungsangebot ist in der Türkei vielfältig, und es gibt wiederum staatliche wie private Kindergärten und Tagesstätten, jedoch ohne Rechtsanspruch. Nur die frühkindliche Bildung für Kinder, die eine sonderpädagogische Erziehung benötigen, ist verpflichtend. Die meisten dieser Einrichtungen werden vom Staat finanziert. Es gibt staatliche Kinderkrippen (für Kinder im Alter von 0 bis 24 Monaten), Kindertagesstätten (25-66 Monaten), Kindergärten (36-56 Monaten) und Vorschul- bzw. Übungsklassen (57-68). Der türkische Staat unterstützt frühkindliche Bildung auch finanziell, z.B. durch kostenloses Lehr- und Reinigungsmaterial. Kindergärten können aber von den Eltern in gewissem Umfang Gebühren verlangen, vornehmlich für die Verpflegung der Kinder. Im Jahr 2020 besuchten 41% der Drei- bis Fünfjährigen in der Türkei frühkindliche Bildungsprogramme, 57% der Fünfjährigen eine Vorschule in 2020/21. Auch UNICEF führt frühkindliche Bildungsprogramme in der Türkei aus, u.a. durch die Errichtung von Container-Kindergärten.

Einzelquellen:

Gemäß dem türkischen Hochschulrat besteht in der Türkei seit 2012 eine zwölfjährige, dreistufige Schulpflicht: Primar-, Elementar- und Sekundärschulbildung; vor jener Schulpflicht besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Vorschulerziehung, die sich an Drei- bis Fünfjährige richtet. Alle drei Schulbildungsstufen sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Grundschulbildung betrifft Kinder der Altersgruppe von sechs bis zehn Jahren, die Primarschulbildung Zehn- bis Vierzehnjährige und die Sekundarschulbildung Vierzehn- bis Siebzehnjährige.

[...] Since 2012, compulsory education in Turkey lasts 12 years and is divided in three stages (primary education, elemantary education and secondary education).

Pre-primary School Education: It involves the education of children in the age group of 3 to 5 who have not reached the age of compulsory primary education, on an optional basis.

Primary Education: It involves the education and training of children in the age group of 6 to 10. Primary education is compulsory for all citizens. It is free at the State schools and lasts four years (1st, 2nd, 3rd, 4th grades).

Elemantary Education: It involves the education and training of children in the age group of 10 to 14. Elemantary education is compulsory for all citizens. It is free at the State schools and lasts four years (5th, 6th, 7nd, 8th grades). Towards the end of the elemantary school, pupils are given information about both general, vocational and technical high schools and the kinds of employment they prepare for.

Secondary Education: It comprises high schools of a general or vocational and/or technical character giving four-year courses aiming children at the age of 14 to 17 (9th, 10th, 11th, 12th grades). Secondary education is compulsory for all citizens and is free at the State schools. [...]

YÖK - Yükseköğretim Kurulu [Hochschulrat] [Türkei] (o. D.): Turkish Higher Education System, https://www.studyinturkiye.gov.tr/StudyinTurkey/ShowDetail?rID=Ec/rgHEN8Zg=cId=PE4Nr0mMoY4, Zugriff 13.3.2023

Laut einem Länderbericht der Hans-Böckler-Stiftung vom Mai 2018 umfasst der schulische Bildungsbereich der Türkei:

„[...] Vorschulen, Grundschulen, Sekundarschulen und Hochschulen. Vorschuleinrichtungen werden für Kinder zwischen drei und fünf Jahren angeboten, die noch nicht das schulpflichtige Alter erreicht haben; der Besuch ist freiwillig. Kinder zwischen sechs und 14 Jahren müssen die Grundschule besuchen, die - soweit sie vom Staat betrieben wird - kostenlos ist. Nach Beendigung der Grundschule übernehmen allgemeinbildende weiterführende Schulen („Normal Liseler“), die mindestens drei Jahre besucht werden müssen, die weitere Ausbildung der 14- bis 16-jährigen Schüler. Sekundarschulbildung ist seit 2012 verpflichtend und wird von folgenden Einrichtungen angeboten: den klassischen Gymnasien (die vom Staat getragen werden), den sogenannten Super-Gymnasien („Süper Liseler“), die ein zusätzliches Jahr Englisch-Unterricht anbieten, den Anadolu-Gymnasien („Anadolu Liseler“) mit mathematisch-technischer Ausrichtung, die ihre Schüler durch Fachunterricht in einer Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) auf das Hochschulstudium vorbereiten, sowie den Naturwissenschaftlichen Gymnasien („Fen Liseler“), die für begabte Studenten Programme in Mathematik, Technik oder Medizin durchführen und ebenfalls auf die Aufnahmeprüfungen der Universitäten vorbereiten. Die drei letztgenannten Einrichtungen werden nur teilweise vom Staat finanziert und gelten gewissermaßen als Privatschulen. Daneben gibt es Berufsgymnasien unterschiedlicher Ausrichtung und Technische Gymnasien („Meslek Liseler“), die Ingenieure der mittleren Ebenen für die Bedürfnisse der Industrie ausbilden, und schließlich spezielle Schulen für Schüler mit besonderen Bedürfnissen.

[...]

Während im Bereich der schulischen Bildung 15,7 Prozent [Anm.: Stand: 2015/16, gilt für alle weiteren Daten] der Bildungseinrichtungen Privatschulen sind, beträgt deren Anteil im Bereich der außerschulischen Bildung 86,4 Prozent. Im schulischen Sektor beschränken sich die privaten Einrichtungen im Wesentlichen auf die Vorschulerziehung und die allgemeine Sekundarschul-bildung. Im schulischen Bereich besuchen 6,7 Prozent der Schüler private Bildungseinrichtungen, in der außerschulischen Bildung sind es dagegen 35,8 Prozent. Obwohl es im Bereich der außerschulischen Bildung eine höhere Zahl privater Einrichtungen gibt, haben die staatlichen Schulen mehr Schüler. Dies dürfte mit der Größe der privaten Einrichtungen zusammenhängen oder mit dem erschwerten Zugang zu ihnen. Ähnlich ist die Situation im Bereich der Vorschulerziehung. [...]“

HBS – Hans-Böckler-Stiftung [Nathanson, Roy] (5.2018): Länderbericht Türkei, https://www.boeckler.de/fpdf/HBS-006880/p_study_hbs_385.pdf, Zugriff 14.3.2023

Das Bildungsinformationsnetzwerk Eurydice der Europäischen Kommission (EK) berichtet, dass eine frühkindliche Bildung für Personen, die eine sonderpädagogische Erziehung benötigen, in der Türkei verpflichtend ist. Im Allgemeinen umfasst die türkische frühkindliche Erziehung Kindergärten und Tagesstätten für Kleinkinder von bis zu 36 Monaten, welche beide unter der Schirmherrschaft der Generaldirektion für Kinderdienste des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie stehen; sonderpädagogische Kindergärten unterstehen der Generaldirektion für Sonderpädagogik und Beratungsdienste. Kinder im Alter von 57-68 Monaten werden ab Ende September des Jahres, in welchem die Schulanmeldung erfolgt, in staatliche Kindergärten, Vorschul- und Übungsklassen eingeschrieben. Nach erfolgter Schulanmeldung von Kindern, die im Einzugsbereich der Schule wohnen und diese im nächsten Jahr besuchen, können auch Kinder im Alter von 36-56 Monaten in Kindergärten respektive Übungsklassen und Kinder im Alter von 45-56 Monaten in Kindergärten mit ausreichenden Kapazitäten ex lege aufgenommen werden. Für die Vorschulerziehung ist die Generaldirektion für Grundbildung, angesiedelt im Ministerium für Nationale Bildung, zuständig.

[…] In addition, early childhood education is also compulsory along with the primary and secondary education for the individuals who are in need of special education.

[…]

Early Childhood Education in our country covers the Nursery and Day Care Centres for children of 0-36 months, which operates under the auspices of the General Directorate of Children Services of the Ministry of Family, Labour and Social Services. In addition, there are early childhood educational centres in special education kindergartens, which operate under the auspices of the General Directorate of the Special Education and Guidance Services for 0-36-month-old children who are in need of special education.

Children aged 57-68 months are enrolled in kindergarten, nursery class and practice classes as of the end of September of the year in which the registration is made. After the registration of children residing in the registration area of the school and starting primary school in the next academic year, 36-56 months old children can be registered in kindergarten and practice classes, and 45-56 months old children in kindergarten classes with sufficient physical facilities. (Regulation on Preschool Education and Primary Education Institutions). Article 11-5/a). Pre-school education is carried out under the responsibility of the Ministry of National Education, General Directorate of Basic Education. [...]

EK – Europäische Kommission (23.2.2023): Eurydice: Türkiye. Overview, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkiye/overview, Zugriff 14.3.2023

Laut der EK werden die frühkindliche sowie die Primar- und Sekundärbildung größtenteils vom türkischen Staat finanziert. Die Löhne der Lehrkräfte bzw. der gesamten Belegschaft, alle Unterrichtsmaterialien und weitere Kosten für notwendige Ausrüstung werden übernommen. Für die frühkindliche Bildung wird den Familien zudem finanzielle Unterstützung gewährt. Vorschulische Bildungseinrichtungen bieten kostenloses Lehr- und Reinigungsmaterial an, können jedoch auch von den Eltern in gewissem Umfang Gebühren verlangen.

[…] Early Childhood Education as well as primary and secondary education is financed mostly by the government. In these education levels, teacher salaries, non-teaching personnel, all the expenses related to materials used for teaching and other necessary equipment are provided by the government. In early childhood education, financial support is given to families. Pre-school educational institutions offer free educational materials and materials for cleaning, however, they may charge parents to a certain extent. [...]

EK – Europäische Kommission (15.10.2022): Eurydice: Türkiye. 3.1 Early childhood and school education funding, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkey/early-childhood-and-school-education-funding, Zugriff 15.3.2023

Diese Gebühren für Verpflegung und weitere Aufwände werden wiederum gemäß der EK durch eine von den Provinzdirektionen des Bildungsministeriums festgelegte Höchstgebühr bestimmt. Im Schuljahr 2021-2022 variierten diese je nach Altersgruppe und Verpflegungsumfang. Neben Kindergärten bietet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie auch allgemeine Dienstleistungen für Kleinkinder im Alter von 0 bis 66 Monaten an: Kinderkrippen sind für Kinder im Alter von 0 bis 24 Monaten, Kindertagesstätten für Kinder im Alter von 25 bis 66 Monaten. Es gibt auch private Vorschuleinrichtungen – deren Gebühren können sehr unterschiedlich sein.

[…] Parents can pay dues for feeding and other expenses. These fees are determined by the Provincial Directorates of National Education as the ceiling fee. In the 2021-2022 academic year, fees may vary according to the age group (3-4 years) and the scope of food services. In addition to schools coordinated by the MoNE, there are also day care homes and nurseries managed by municipalities and the Ministry of Family, Labor and Social Policies (See Chapter 3). As emphasized in the third section, the Ministry of Family, Labor and Social Policies generally provides services between 0-66 months, crèches are for children aged 0-24 months, day care centers are for children aged 25-66 months. In addition to public schools, there are also private preschool institutions. Their fees can vary greatly. [...]

EK – Europäische Kommission (15.10.2022): Eurydice: Türkiye. 4. Early childhood education and care, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkey/early-childhood-education-and-care, Zugriff 15.3.2023

Die EK berichtet des Weiteren, dass es auf allen Ebenen des Bildungswesens Schulen gibt, die von türkischen und ausländischen privaten wie juristischen Personen (Gesellschaften, Stiftungen) gegründet wurden und hauptsächlich auf der Grundlage von "Schulgeld" betrieben werden. Diese Schulen ähneln bezüglich Art, Lehrplan und Funktionsweise den staatlichen Schulen. Zu den Privatschulen gehören türkische, ausländische und internationale Privatschulen sowie privat geführte Minderheitenschulen. Abgesehen von einigen Ausnahmen wenden auch die Privatschulen den Lehrplan der staatlichen Grundschulen an. Die Privatschulen wenden auch die für die staatlichen Schulen erstellten Jahrespläne an; darüber hinaus können diese Schulen mit Genehmigung des Ministeriums auch eigene Pläne erstellen. In der Türkei wird das von Privatschulen geforderte Schulgeld in der Regel von den Familien gezahlt. Die Privatschulen sind jedoch verpflichtet, mindestens 3% der Schüler kostenbefreit auszubilden. Auch besteht die Möglichkeit, Stipendien für diese Privatschulen zu erhalten.

[…] In all levels of education services, there are schools established and exploited by Turkish and foreign private and legal entities (societies, foundations) based on "tuition fees" to great extent. These schools are similar with state schools in terms of type, curricula and functioning. The private schools consist of Private Turkish schools, private minority schools, private foreign schools and private international education schools (Law of Private Education Institutions, No. 5580). In addition to some exceptions, the Turkish and foreign private schools also implement the curriculum of state primary education schools. The private schools also implement annual schedules drafted for state schools; in addition, these schools can organize separate schedules if ratified by the Ministry.

In Turkey, tuition fees are usually paid by families in private schools. However, private schools are required to provide education at least 3% of the number of students in the free student status. Education expenditures as scholarships to private schools are provided free of charge for students outside of it. [...]

EK – Europäische Kommission (15.10.2022): Eurydice: Türkiye. 2.4 Organisation of private education, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/national-education-systems/turkey/organisation-private-education, Zugriff 15.3.2023

Gemäß der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) besuchten im Jahr 2020 41% der Drei- bis Fünfjährigen in der Türkei frühkindliche Bildungsprogramme. Der Anteil der Kleinkinder im Vorschulalter, welche in privaten Einrichtungen eingeschrieben waren, betrug 17%. 2019 gab die Türkei 5.075 US-Dollar [Anm.: pro Kind, kaufkraftbereinigt] für vorschulische Bildungseinrichtungen aus und lag damit unter dem OECD-Durchschnitt (9.598 US-Dollar); 19% wurden privat finanziert.

[…] In 2020, 41% of 3-5 year-olds in Türkiye were enrolled in early childhood education programmes education in Türkiye, compared to 83% on average across OECD countries. The share of children enrolled in private institutions at pre-primary level was 17%. In 2019, Türkiye spent USD 5 075 on pre-primary educational institutions, below the OECD average (USD 9 598), 19% was funded by private sources. [...]

OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o. D.): Türkiye. Overview of the education system (EAG 2022), https://gpseducation.oecd.org/CountryProfile?primaryCountry=TURtreshold=10topic=EO, Zugriff 14.3.2023

UNICEF – das Kinderhelfswerk der Vereinten Nationen – berichtete am 12.5.2022 über das „Projekt zur Verbesserung der Qualität und des Zugangs zu frühkindlicher Bildung“, welches Container-Kindergärten in der Türkei errichtet. Im Rahmen des Projekts sollen 300 Container mit 600 Vorschulklassenräumen aufgestellt werden, um Schulen zu unterstützen, die besonders viel Platz benötigen. Das erklärte Ziel ist, jedes Jahr 30.000 Kindern den Zugang zu frühkindlichen Bildungsangeboten zu ermöglichen. Laut Daten der Nationalen Bildungsstatistik für das Schuljahr 2020-2021 besuchten 57% der Fünfjährigen in der Türkei eine Vorschule. Wie ihm elften Entwicklungsplan der Präsidentschaft [Anm.: Erdoğans] festgehalten, gehört es zu den Prioritäten des Bildungsministeriums, dass jedes Kind vor dem Eintritt in die Grundschule mindestens ein Jahr frühkindliche Bildung erhält.

Istanbul, 12 May 2022 – An inaugural ceremony took place today in Istanbul to launch container kindergarten classrooms installed under the “Increasing Quality of and Access to Early Childhood Education Project”, implemented in cooperation by the Ministry of National Education and UNICEF, and co-funded by the European Union and the Republic of Turkey. As part of the project, 300 containers with 600 pre-school classrooms will be installed to support schools that especially need physical space, enabling 30,000 children to access early childhood education services every year.

57 percent of 5-year-olds are enrolled in preschools in Turkey according to the National Education Statistics data for 2020-2021 school year. As stated in the 11th Development Plan of the Presidency, it is among the priorities of the Ministry of National Education that every child receives at least one year of early childhood education before starting primary school. [...]

UNICEF – UNICEF Türkiye (12.5.2022): More children in Turkey will benefit from early childhood education, https://www.unicef.org/turkiye/en/press-releases/more-children-turkey-will-benefit-early-childhood-education, Zugriff 14.3.2023

2. Laut Länderinformation ist in der Türkei die Grundversorgung gesichert, gibt es für Eltern bzw. alleinerziehende Elternteile bezüglich der Versorgung von Kindern staatliche Hilfen oder Unterstützung durch NGO’s?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es einige staatliche Unterstützungsangebote für Kinder und deren Eltern gibt, sowohl in der Form von Sach- als auch Geldleistungen – temporär wie permanent. Sie richten sich jedoch nur an die ärmsten Haushalte, ca. 6% der Gesamtbevölkerung. Zu den Sachleistungen zählen Verteilungen von Lebens- und Heizmittel sowie Unterstützungen bei Bildung, Gesundheit und Wohnen. Aus armen Familien stammende Schulkinder erhalten oft nur Hilfsleistungen, falls sie auch in der Schule erfolgreich sind. Berichten zufolge gibt es auch nicht-staatliche Unterstützungen, wobei wenig konkrete Beispiele in der Recherche gefunden werden konnten.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BMI in Ankara berichtet in einer kurzen E-Mail folgendes:

„Um staatliche Unterstützung zu bekommen, muss sich die Mutter bei folgenden Behörden bewerben: Gouverneursamt, Landrat, Bürgermeisteramt und an die Provinzialdirektionen für Familien- und Sozialpolitik. Die Hilfen dort werden in Form von Heizmittel - Kohle/Holz, Kleidung, Bildung, Mietbeihilfen und Geldhilfen geleistet. Die Mütter können sich auch bei NGOs um Sozialhilfe bewerben. Diese werden dann nach Bewertungen der Angaben ausgewertet und können dann als Nahrungshilfe, Geldhilfen, Unterkunft, und was sonst noch notwendig ist geleistet werden. Wenn der Vater der alleinerziehenden Mutter gegebenenfalls gestorben ist, hat sie auch Anspruch auf einen Teil der Rente von ihrem Vater“.

VB Ankara – Verbindungsbeamte des BMI in Ankara [Österreich] (22.3.2023), per E-Mail

Kerem Gabriel Öktem, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bielefeld, identifiziert mehrere Sozialprogramme der Türkei, die sich an speziell an Familien und Kinder richten. Eines der traditionsreichsten ist die Schulkinderförderung, die vom Bildungsministerium vergeben wird und für die arme, aber erfolgreiche Schüler anspruchsberechtigt sind. Allerdings profitieren nur ca. 2% der Sekundarschulkinder von dieser Förderung. Seit 1986 gibt es den Fonds zur „Unterstützung von sozialem Miteinander und Solidarität“ (SYDTF). Dieser verwaltet heutzutage die meisten Sozialhilfeprogramme der Türkei, u.a. Verteilung von Sachleistungen an arme Haushalte. Zu diesen zählen Unterstützungszahlungen für Lebensmittel und Brennstoff, vornehmlich für Kohle, Subventionierungen von Gesundheits- oder Bildungsausgaben, und die Übernahme der Renovierungskosten im Falle einer fatalen Wohnsituation. Im Rahmen eines Projekts der Weltbank leistet der SYDTF mittlerweile auch konditionale Geldzahlungen, die sich einerseits an Schulkinder (Ausbildungsunterstützungsprogramm) und andererseits an Kleinkinder und Mütter (Gesundheitsunterstützungsprogramm) richten. Beide Zahlungen nehmen sich die ärmsten 6% zur Zielgruppe. Außerdem gibt es SYDTF-Programme für Witwen, Veteranenfamilien und Waisen. Der SYDTF gilt ob seiner Größe als eines der gewichtigsten Mittel der türkischen Sozialhilfe. Mit dem SYDTF vergleichbar ist das vom Familienministerium geführte „Soziale und Ökonomische Unterstützungsprogramm“ (Sosyal ve Ekonomik Destek). Im Gegensatz zum SYDTF hat es aber stringentere Anspruchsberechtigungen (bzgl. Auswahlkriterien und Leistungshöhen) - offiziell richtet es sich an arme Menschen und Familien, die ihre Grundbedürfnisse nicht erfüllen können. In der Praxis richtet es sich jedoch hauptsächlich an schutzbedürftige Kinder - und sowohl zeitlich begrenzte als auch permanente Hilfsleistungen sind möglich. 2016 hatte das Programm knapp 137.000 Nutznießer, ca. 110.000 davon waren Kinder. Schlussendlich gibt es noch ein weiteres Programm zur Ausbildungsunterstützung (Eğitim Yardımı), für welches Kinder armer Familien anspruchsberechtigt sind. Die Leistungen sind jedoch im Vergleich zur oben erwähnten Schulkinderförderung geringer (45 Lira pro Monat), und man kann sich nur bewerben, falls man letztere nicht bezieht. Außerdem kann nur ein Kind pro Familie diese Hilfe beziehen.

[…] In Turkey, there has been a long tradition of providing grants to poor schoolchildren, who are successful in school. In some respects, these grants serve as a functional equivalent to conditional cash transfer focussed on schoolchildren. […] This law is still in effect and continues to be the basis for the Schoolchildren Grants provided by the Ministry of Education. […] However, to keep these numbers in perspective, only around 2 per cent of middle and high school students benefit from the Schoolchildren Grant. […] The Fund for the Encouragement of Social Cooperation and Solidarity (SYDTF) was established in May 1986 by the centre-right ANAP government headed by Turgut Özal. […] Today, the fund administers most social assistance programmes in Turkey. […] In the second part, we will provide a short overview of the most important in-kind transfers on food, fuel and housing. In the third part, we discuss the different social cash transfers that are based on SYDTF Fund Committee decisions: conditional cash transfers; a SCT for widows; a SCT for families of military recruits; and a SCT for orphans. […] Through the SYDTF and the SYDV numerous in-kind transfers are made to poor households. […] Food benefits have apparently been provided since the beginning of the SYDTF […]. Fuel benefits, in the form of the provision of coal, have probably also been provided since the early times of the SYDTF. […] In addition to food and fuel benefits SYDV also provides several other in-kind benefits. Some of these are or have been subsidizations of health and education expenditures that would normally be shouldered by the respective ministries and thus might be considered as health or education policies and not social assistance policies in a narrow sense. Finally, through the SYDTF some form of housing support is provided. This housing support does not constitute a rent assistance programme as is common in European welfare states. Instead, housing support in Turkey is provided for renovation of houses or flats in dire situation, inhabited by poor people. […] The Fund for Encouragement of Social Cooperation and Solidarity has become one of the main vehicles of social assitance in Turkey. […] The In-kind and Cash Support programme was created in 1986 through a regulation to provide in-kind and cash support for people and families in poverty, who were unable to fulfil their basic needs and continue their lives on the most basic level. While it was thus framed as a general support programme to people in poverty, in practice it is likely that it mostly focussed on children in need of protection. […] At the same time, the support was more entitlement-based (i.e. specifying eligibility conditions and benefit levels) than the Fund for the Encouragement of Social Cooperation and Solidarity, which had been created only a few months earlier. As is clear from its name, the programme included both, in-kind and cash transfers. Moreover, both temporary and permanent support was possible under the programme. The In-kind and Cash Support programme was re-branded as the Social and Economic Support Programme (Sosyal ve Ekonomik Destek) in 2011 and is now run by the Ministry of Family and Social Policies. […] By 2016, the programme had around 137.000 people beneficiaries. About 110.000 of them were children […]. Since 2006, the VGM is running a small cash transfer to schoolchildren (Eğitim Yardımı). The programme is framed as a stipend for poor schoolchildren. […] Only one child per family can receive support and it is not possible to benefit from the Education Support if one receives the Indigent Benefit from the VGM or any grants (burs), such as the Schoolchildren Grant. Overall, the Education Support has remained a rather marginal program. Its two components are actually equivalents of already existing programmes. The support to poor schoolchildren is similar to the Schoolchildren Grant provided by the Ministry of Education. The support to university students is similar to the Student Grant provided by the KYK. Compared to these similar cash transfers the Education Support has not just far fewer beneficiaries, but also far lower benefit levels. [...]

UB – Universität Bielefeld [Ötkem, Gabriel Kerem] (2018): Turkey’s Social Assistance Regime in Comparative Perspective: History, Administrative Structure, Programmes and Institutional Characteristics [Blickwechsel Working Paper no. 1], https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/soziologie/forschung/projekte/massit/pdf/Working-Paper-I.pdf, Zugriff 27.3.2023

Laut der letzten vom türkischen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialwesen publizierten Statistik wurden 2019 insgesamt 125.258 Kinder in deren Familien unterstützt.

[…] Children Supported within Family without Taken under: 125.258 [...]

AILE – Ministry of Family, Labour and Social Services of the Republic of Türkiye (Aile ve Sosyal Hizmetler Bakanlığı) [Türkei] (o.D.): Data of 2019, https://www.aile.gov.tr/media/44559/institutional-statistics.pdf, Zugriff 28.3.2023

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 04.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.3. Die Feststellungen zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Reisepässen der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers (Farbkopien, AS 43 ff im Akt 2307810, AS 33 ff im Akt 2307808, AS 31 ff im Akt 2307811, AS 35 ff im Akt 2307807), dem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Führerschein des Erstbeschwerdeführers (Farbkopie, AS 57 ff im Akt 2307813) und den (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Personalausweisen der Beschwerdeführer (Farbkopien, AS 39 ff im Akt 2307810, AS 53 ff im Akt 2307813, AS 29 ff im Akt 2307808, AS 27 ff im Akt 2307811, AS 31 ff im Akt 2307807). Eine Landespolizeidirektion unterzog die türkischen Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers einer Dokumentenüberprüfung und klassifiziert die Dokumente im Ergebnis als „authentisch“ (AS 55 f im Akt 2307810, AS 43 f im Akt 2307808, AS 55 f im Akt 2307811, AS 51 f im Akt 2307807). Bereits die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die jeweilige Identität der Beschwerdeführer feststeht (AS 173 im Akt 2307810, AS 113 im Akt 2307813, AS 89 im Akt 2307808, AS 69 im Akt 2307811, AS 65 im Akt 2307807).

Dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer (und somit auch deren minderjährige Kinder - BF3 bis BF5) sunnitische Muslime und Angehörige der Volksgruppe der Kurden sind, sagten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer glaubhaft aus.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten: Die Feststellungen, dass einerseits die Erstbeschwerdeführerin an Schlafstörungen und Panikattacken leidet, weshalb die Erstbeschwerdeführerin dreimal Ende 2025/Anfang 2026 eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen hat und nun seit Februar 2026 eine Psychiaterin aufsucht, wobei sie auf die Einnahme des verschriebenen Medikaments verzichtete und andererseits der Zweitbeschwerdeführer sowie die minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind und die Beschwerdeführer insofern weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (AS 72 im Akt 2307810, AS 80 im Akt 2307813, AS 60 im Akt 2307808) und den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 4 f, 19, 24, 26) in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen bezüglich der BF1 (Beilage zur VH-Schrift [Bestätigung über die Inanspruchnahme psychosozialer Behandlung vom 30.04.2026]). Dass die Beschwerdeführer Gründe haben könnten, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer, noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich erschließen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer, im Besonderen die Erstbeschwerdeführerin, an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die in der Türkei nicht behandelbar ist.

Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung am 04.05.2026 wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätten. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätten die Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung des psychischen Gesundheitszustandes der BF1 auch in der Türkei - wie bereits vor ihrer Ausreise (VH-Schrift, S 5) - möglich ist und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer beruhen auf deren Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung der erwachsenen Beschwerdeführer und die mehrjährige Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Türkei. Ebenso sind in diesem Zusammenhang die im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten der BF1 und des BF2 zu berücksichtigen. Ferner brachten die erwachsenen Beschwerdeführer – wie zuvor erörtert – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung der erwachsenen Beschwerdeführer und der Berufserfahrung sowie deren Sprachkenntnissen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es den erwachsenen Beschwerdeführern möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.

Wann die Beschwerdeführer jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch naheliegend, dass die Beschwerdeführer kurz bevor sie den Antrag auf internationalen Schutz stellten, in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreisten.

Die nach der Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgte Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland , der dortige mehrmonatige Aufenthalt und die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Österreich Ende März 2024 stützen sich ebenso auf die Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Dass die Beschwerdeführer ca. Mitte September 2023 gemeinsam legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist sind, sagten die erwachsenen Beschwerdeführer glaubhaft aus (AS 6 f, 74 f im Akt 2307810, AS 4 f im Akt 2307813). Insofern die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Polizei wüsste, dass sie illegal ausgreist sei (VH-Schrift, S 10), so erlaubt sich die erkennende Richterin auf die ursprünglichen Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA zu verweisen, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden türkischen Reisepässe samt Ausreisestempel (vgl. etwa AS 43 ff im Akt 2307810) sogar das genaue Datum der legalen Ausreise aus der Türkei feststellen kann. Insofern kann den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden und stellt dies ein erstes Indiz für die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin dar. Hinsichtlich dieses Widerspruchs ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar lediglich um einen bloßen Nebenaspekt handelt, dennoch zeigt dies bereits die Einstellung der Erstbeschwerdeführerin, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen, und hegt daher das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grunde erste Zweifel am Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im festgestellten Ausmaß.

Die weiteren Feststellungen zur regionalen Herkunft der Beschwerdeführer, zu ihren Wohnorten vor der Ausreise, der schulischen Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, den in der Türkei ausgeübten Erwerbstätigkeiten der BF1 und des BF2, zur Haushaltsführung und der sonstigen Care-Arbeit durch die BF1, den Sprachkenntnissen der BF1 und des BF2 in Türkisch und in dem Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch), ihren Familienangehörigen in der Türkei sowie zum sonstigen persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen in der Türkei waren auf der Grundlage von im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungsakt, insbesondere in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden, zu treffen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Türkisch und den Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch) sprechen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer die ersten Lebensjahre bereits in der Türkei verbrachten und eine Konversation der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihren Eltern aufgrund der eher noch gering ausgeprägten Deutschkenntnisse der BF1 und des BF2 im Wesentlichen nur in diesen Sprachen möglich ist.

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer verfügen über keine „familiären“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt in der Türkei.

Die Feststellungen zum Fehlen von Familienangehörigen in Österreich und zu den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten folgen den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (AS 5 f, 78 im Akt 2307810, AS 3 f, 85 f im Akt 2307813; VH-Schrift, S 16, 22). Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen zu zweifeln. Hinsichtlich der Beziehung zu den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten finden sich keine Anhaltspunkte, die für ein Abhängigkeitsverhältnis und/oder eine besondere Beziehungsintensität und emotionale Nähe sprechen.

Dass die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin in Österreich Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 besuch(t)en, ist unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 115 und OZ 11 im Akt 2307810, AS 89 im Akt 2307813, AS 69 im 2307808). Es liegen keine Nachweise über absolvierte Deutschprüfungen vor, so dass demnach dahingehende Feststellungen getroffen werden mussten. Von den allenfalls elementaren Deutschkenntnissen der BF1 und des BF2 und von dem Umstand, wonach die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer die deutsche Sprache in einer Weise beherrschen, die es ihnen erlaubt, eine einfache alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2026 selbst ein Bild machen (vgl. VH-Schrift, S 17, 23 f, 25 f, 27 f). Dass innerhalb der Familie die Kommunikation vorwiegend in der Sprache Türkisch und im Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch) erfolgt ergibt sich zwangsweise aus den nur geringen Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer legten keine Unterstützungserklärungen vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Dass die Beschwerdeführer private Kontakte in Österreich unterhalten, stellt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt nicht in Abrede. Im Hinblick auf die im Verfahren (nicht) genannten Freizeitaktivitäten und die nicht erfolgte nähere Beschreibung derartiger Beziehungen (AS 78 f im Akt 2307810, AS 85 f im Akt 2307813, AS 61 im Akt 2307808; VH-Schrift, S 17, 23, 26, 28) kann jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht wurden, keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte - nicht.

Die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers am Oberösterreichischen Grundregelkurs vom 25.02.2026 bis 26.02.2026 sowie des Viertbeschwerdeführers am zweitägigen Workshop für Konfliktbearbeitung, Mobbing- und Gewaltprävention ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (OZ 11 im Akt 2307810). Selbiges gilt für die kurzzeitige Übernahme von Arbeiten im Bereich Küche/Reinigung Innen in einer Asylwerberunterkunft vom 31.03.2024 bis 11.04.2024 durch den Zweitbeschwerdeführer (AS 91 im Akt 2307813).

Dass die Beschwerdeführer ansonsten abgesehen von der vom BF4 abgelegten Fahrtenschwimmerprüfung keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchten, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ansonsten in Österreich keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nachgehen, und nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich waren bzw. sind, ist im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführer (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft (AS 78 f im Akt 2307810, AS 85 f im Akt 2307813, AS 61 im Akt 2307808; VH-Schrift, S 16 f, 22 f, 25, 27 f).

Der in Österreich erfolgende Besuch einer polytechnischen Schule durch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und einer ersten Klasse einer Mittelschule durch den minderjährigen Viertbeschwerdeführer ist infolge des Alters dieser minderjährigen Beschwerdeführer und der in Österreich geltenden Unterrichtspflicht unstrittig, zumal auch entsprechende Schulbesuchsbestätigungen in Vorlage gebracht wurden (OZ 11 im Akt 2307810). Dass der Viertbeschwerdeführer gern Fußball spielt, ist durch die in Vorlage gebrachten Fotografien hinreichend belegt (OZ 11 im Akt 2307810). Ausgehend vom Besuch der Bildungseinrichtungen kann darauf geschlossen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seither die deutsche Sprache in einem altersadäquaten Ausmaß erlernen und die minderjährigen Beschwerdeführer dort bzw. in ihrer Freizeit (beim Sport) einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden pflegen. Dass die Erstbeschwerdeführerin den Haushalt für die Familie führt und überwiegend die Kinderbetreuung übernimmt, wobei der Fünftbeschwerdeführer aufgrund seines Alters von ca. dreieinhalb Jahren noch zu Hause von seiner Mutter - der Erstbeschwerdeführerin - betreut wird, ist ebenso unstrittig (VH-Schrift, S 16).

Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellungen zu den (früheren) Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Schilderungen des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VH-Schrift, S 22) in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen (AS 355 im Akt 2307810) und der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Dass die Erstbeschwerdeführerin aktuell im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig ist, ergibt sich ebenfalls aus der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Dass die Erstbeschwerdeführerin weder über eine aktuelle Einstellungszusage verfügt, noch eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht hat, ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Dass der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich bereits daraus, dass diese erst 13 und dreieinhalb Jahre alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig sind (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 JGG).

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der BF1, des BF2 und der BF3 in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den getroffenen Länderfeststellungen.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant erachteten Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Bedrohung und Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Hinweise auf asylrelevante die Personen der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die Beschwerdeführer wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Befragt zu ihren Fluchtgründen schilderten die Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung, vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant erachtet wird; dies aus folgenden Gründen:

2.2.4.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen, wonach die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nie Mitglied der HDP bzw. DEM-Partei und sie nie aktiv für diese Partei waren, aus den Ausführungen der erwachsenen Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (teilweise im Umkehrschluss) ergeben. Insofern war auch zur Feststellung zu gelangen, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer in der Türkei kein politisches Engagement entfalteten, zumal weder die BF1 noch der BF2 eine Mitgliedsbestätigung oder einen Mitgliedsausweis dieser Partei vorlegten.

Die Feststellungen betreffend einer Sympathie der erwachsenen Beschwerdeführer für die Halkların Demokratik Partisi/DEM-Partei und deren politisches Interesse für die kurdischen Belange beruhen unter Berücksichtigung des Bildungshintergrundes und des persönlichen Auftretens der erwachsenen Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben in der jeweiligen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal dies auch in Anbetracht der Volksgruppenzugehörigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer plausibel erscheint.

Mögen die Ausführungen der erwachsenen Beschwerdeführer im Übrigen von einem vorhandenen Interesse an der türkischen Innenpolitik zeugen, so war hierin jedoch keinerlei außergewöhnliche politische Exponiertheit der erwachsenen Beschwerdeführer zu erkennen, die ein Verfolgungsinteresse türkischer Behörden nahelegen könnte, wie dies an bekannten Beispielen von Vertretern der HDP/DEM-Partei, wie etwa deren Parteivorsitzenden, Inhabern von Bürgermeistersitzen, Parlamentsmitgliedern und anderen ranghohen Parteimitgliedern, ersichtlich wurde.

Die weiteren Feststellungen des Inhalts, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer der Gülen-Bewegung nicht angehören und nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt waren, beruhen auf dem Umstand, wonach die erwachsenen Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen weder vor der belangten Behörde noch vor der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts mit einem Wort erwähnten.

Der Vollständigkeit halber ist dennoch allgemein auf den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und im Juli 2018 ausgelaufenen Ausnahmezustand einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hielten sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 zwar in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen der Beschwerdeführer aber nicht entnommen werden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gehörten auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachten sie weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung zum Ausdruck. Ausweislich der sonstigen beweiswürdigenden Erwägungen besteht demgemäß kein Anlass, aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafverfolgung oder Inhaftierung befürchten zu müssen.

Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer sind in Vereinen oder Organisationen - somit auch nicht in einer hier tätigen kurdischen/oppositionellen Organisation - aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Unabhängig von einer fehlenden Mitgliedschaft in einer derartigen Organsiation, kann auch ein sonstiges maßgebliches aktuelles exilpolitisches Engagement im Bundesgebiet (im Sinne eines sogenannten Nachfluchtgrundes) dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft entnommen werden, zumal sich der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen beschränkte, lediglich gelegentlich an Veranstaltungen und Demonstrationen, etwa an Newroz-Festen, an 1. Mai-Kundgebungen, am 08. März am Weltfrauentrag und an Kundgebungen für die kurdischen Belange, teilzunehmen. Hingegen verneinte er explizit, an Demonstrationen wider die türkische Regierung teilgenommen zu haben. Außerdem hielt er von sich aus fest, abgesehen von diesen Teilnahmen an legalen Demonstrationen, politisch nicht aktiv zu sein. Schließlich verneinte er auf eine entsprechende Frage, prokurdische Beiträge auf Instagram zu teilen, zumal er die sozialen Medien kaum nutzen würde (VH-Schrift, S 20).

Was die Erstbeschwerdeführeriin betrifft, so besucht(e) sie erst seit März 2024 Newroz-Feste in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich und nahm im letzten Herbst bzw. Winter ohne besondere Funktion an Kundgebungen für die kurdischen Belange mit hunderten anderen Personen teil (VH-Schrift, S 7 f), was auch durch die unbedenklichen im Akt befindlichen Fotografien urkundlich hinreichend nachgewiesen ist (OZ 11, 13 im Akt 2307810). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang - abgesehen vom Umstand, wonach die Erstbeschwerdeführerin erst im Herbst/Winter 2025/26 an diesen Kundgebungen teilnahm -, dass sie auf die Frage, weshalb sie nicht bereits davor derartige Demonstrationen besucht habe, lediglich erwiderte, dass es keine Demonstrationen gegeben bzw. sie über keine Bescheid gewusst habe (VH-Schrift, S 7). Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte hierbei auch, dass es sich eben nicht um Kundgebungen wider die türkische Regierung gehandelt habe, sondern um Demonstrationen wegen eines zuvor erfolgten Angriffs der islamistischen Miliz Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) auf das kurdische Gebiet in Syrien (VH-Schrift, S 7 f). Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin seit etwa Ende 2023/Anfang 2024 regelmäßig von anderen Personen verfasste Beiträge zu kurdischen Belangen und Fotografien von ihrer Teilnahme an Demonstrationen auf Instagram teilt (VH-Schrift, S 6 f), was ebenfalls durch die unbedenklichen im Akt befindlichen Screenshots/Fotografien urkundlich hinreichend nachgewiesen ist (OZ 11, 13 im Akt 2307810). Eigene politische Aktivitäten in der Form, dass sie selbst Beiträge verfassen würde, führte sie nicht glaubhaft ins Treffen. Stattdessen erklärte die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich wörtlich lediglich „Ich teile diese Fotos, die jemand anderer schickt.“ (VH-Schrift, S 7). Jedenfalls erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht nochmals darauf hinzuweisen, dass es doch in besonderem Maße auffällig erscheint, dass die Erstbeschwerdeführerin erst nach ihrer Einreise in Europa Ende Dezember 2023 nachweisbar erste Postings teilte. An Kundgebungen für die kurdischen Belange nahm sie - abgesehen vom Feiern des Newroz-Festes – überhaupt erst im Herbst/Winter 2025/26 teil. Ein zuvor bereits in der Türkei erfolgtes politisches Engagement (in den sozialen Medien) kann dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden. Bei der Würdigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten und ihrer politischen Überzeugung ist auch ihr Bildungsstand zu berücksichtigen. Das Agieren der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und insbesondere auch ihr Auftreten und ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung zeugen davon, dass sie über die geistigen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, ihre persönliche Anschauung zum Ausdruck zu bringen und ein Sachvorbringen vorzutragen. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Erstbeschwerdeführerin – ein Mindestmaß an wahrhaftigem Interesse und eine Identifikation mit den (politischen) Zielen der von ihr besuchten Kundgebungen und geteilten Beiträge vorausgesetzt – insbesondere im Zuge der Befragung in der mündlichen Verhandlung gewiss eingehend und detailliert zu ihrer politischen Überzeugung geäußert und die Motive für ihre (vermeintlich) politische Betätigung im Einzelnen sowie inhaltlich fundiert dargelegt. Das war jedoch nicht der Fall. Dass sich eine (gebildete) Asylwerberin, die aus Überzeugung Kundgebungen besucht und Postings für die kurdischen Belange geteilt haben soll und deshalb tatsächlich Verfolgung befürchtet, in einer Befragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz nicht (eingehender) zu den Motiven für ihre politische Betätigung bzw. zu dieser Betätigung an sich äußert, will nicht einleuchten. Dementsprechend ist die Schlussfolgerung angezeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht als Ausdruck ihrer politischen Überzeugung diese Postings geteilt und zuletzt diese Kundgebungen besucht hat, wobei dies ohnehin im passiven Bereich (keine führende Rolle) und auf niedrigem Niveau angesiedelt war, sondern dass dies durchaus asyltaktisch motiviert war und wird insofern die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin zusätzlich erschüttert.

Insoweit sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auch nicht entnehmen lässt, dass sie bei den Kundgebungen irgendeine Funktion oder sonst eine Aufgabe innegehabt hätten, die ihnen ein herausragendes politisches Profil verleihen würde, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung in Bezug auf ihre exilpolitische Tätigkeit nicht nachkamen, war insgesamt zu erkennen, dass ein nennenswertes politisches Engagement und damit einhergehend ein besonderes Profil der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht vorliegt. Ferner lassen sich aus den herangezogenen Länderberichten und aktuellen Medienberichten keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte ableiten, nach welchen gegenwärtig jede Person kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die derartige Veranstaltungen besucht und/oder Postings teilt, einer maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würde. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an den von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer besuchten Veranstaltungen haben sollten, kamen im Verfahren nicht hervor. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen (vgl. vor allem den Punkt "Behandlung nach Rückkehr") zeigt sich zudem, dass schon aus Kapazitätsgründen und solchen der dafür notwendigen organisatorischen Erfordernisse eine weitreichende nachrichtendienstliche Erfassung der zahllosen Besucher derartiger Kundgebungen oder in den sozialen Medien aktiven türkischen Staatsangehörigen und deren einzelner Aktivitäten weder realistisch noch zielführend wäre. Plausibel ist in dieser Hinsicht vielmehr, dass jene Personen unter besonderer Beobachtung stehen, die sich als maßgeblich für die Entwicklung und Umsetzung der politischen Strategien im Hintergrund erweisen und als Meinungsbildner und Redner im Vordergrund oppositioneller Vereinigungen auftreten, zumal alleine diesen auch ein möglicher indirekter Einfluss auf die politische Landschaft innerhalb der Türkei und damit ein mögliches Gefahrenpotential aus Sicht der türkischen Behörden zuzuschreiben wäre. Gerade dies ist aber die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffend wie oben dargestellt nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang war wohl in Betracht zu ziehen, dass die der exilkurdischen Szene in Österreich zuzuzählenden Vereine zwar in gewissem Umfang, neben ihren sonstigen sozialen und kulturellen Anliegen im Aufnahmeland, auch die politischen Anliegen der kurdischen Volksgruppe in ihren Herkunftsgebieten an die Öffentlichkeit tragen, dies aber offenkundig nicht in einer Form tun, die als Aufforderung zu gewaltsamen oppositionellen oder gar terroristischen Aktivitäten zu verstehen wäre, was im Übrigen längerfristig auch ein Einschreiten der Vereinsbehörde wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz oder gar der Strafverfolgungsbehörden etwa wegen des Vorwurfs der "Kriminellen Vereinigung" im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuchs nach sich ziehen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich solche Vereine in einem gewissen Graubereich bewegen, sofern sie bei öffentlichen Kundgebungen in verschiedener Weise etwa für die politischen Rechte der kurdischen Volksgruppe auch in der Türkei eintreten und Fahnen und Abbildungen mit Bezug zur kurdischen Sache oder der Leitfigur des kurdischen Widerstands, Abdullah Öcalan, mitführen. Als maßgeblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aber, inwieweit bestimmte Aktivitäten Betroffener überhaupt potentiell geeignet sind, in den Augen der Behörden des Herkunftsstaates ein Bedrohungsbild zu erfüllen, das es zu bekämpfen gilt (vgl. in diesem Sinne auch die Leitsätze der Judikatur des VwGH zu diesem Thema). Würde man demgegenüber etwa jedwede Beteiligung von niedrigem Profil an öffentlichen Veranstaltungen exilkurdischer Vereinigungen und das bloße Teilen prokurdischer Beiträge unmittelbar mit einer daraus resultierenden besonderen Aufmerksamkeit der türkischen Behörden sowie einer weiter daraus folgenden Ermittlungstätigkeit mit dem Ziel der Individualisierung des Beitrags einzelner Personen bis hin zur daraus resultierenden Verfolgung im Anschluss an eine Rückkehr in den Herkunftsstaat verknüpfen, so würde eine solche Absicht der betreffenden Behörden nicht nur die Ressourcen eines Nachrichtendienstes im Ausland gänzlich überstrapazieren, sondern auch die Sinnhaftigkeit eines solchen Bestrebens mit Blick auf das geringe Bedrohungspotential exilpolitischer Betätigung niedrigen Profils in Frage stellen. Legt man diese grundsätzlichen Erwägungen zur gegenständlichen Thematik auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers um, so lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Vorbringen in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen weder schlüssig ableiten, dass sie persönlich mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld des türkischen Nachrichtendiensts geraten sind, noch dass ihr Tun weiteren individualisierten Ermittlungen unterworfen und deren Ergebnisse gesammelt und an die türkischen Behörden zum Zweck der Verfolgung für den Fall der Rückkehr übermittelt wurden, zumal die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage war, plausibel zu erklären, wie der türkischen Staat von ihren Aktivitäten in den sozialen Medien und der Teilnahme an den Demonstrationen erfahren soll (VH-Schrift, S 7 f, 19; OZ 13 im Akt 2307810). Letztlich beschränkte sich die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von der Behauptung, wonach sich bei den Demonstrationen auch Kameras befunden hätten, auf den bloßen Verweis, dass sie ein öffentliches Profil mit ihrem echten Namen hätte und die türkischen Behörden über ihr Facebook- und Instagram-Passwort verfügen würden. Zu den Kameras ist zunächst anzumerken, dass selbst beim Vorhandensein derartiger Sicherheitskameras im öffentlichen Raum nicht davon ausgegangen werden kann, dass die türkischen Behörden Zugriff auf dieses Videomaterial erlangen können. Was wiederum den Zugriff auf die Konten der Erstbeschwerdeführerin in den sozialen Medien betrifft, so verfängt die Argumentation der Erstbeschwerdeführerin insofern nicht, als es für sie leicht möglich sein müsste, ihre persönlichen Einstellungen bezüglich der Möglichkeit der Einsichtnahme und im Besonderen ihr jeweiliges Passwort zu ändern, um unerwünschte Zugriffe zu vermeiden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht es aufgrund der Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers als glaubhaft an, dass der Zweitbeschwerdeführer während seiner Jugend- bzw. Schulzeit in den 90er Jahren/Anfang der 2000er-Jahre mehrfach polizeilich angehalten wurde und die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der polizeilichen Anhaltung/Untersuchungshaft im Jahr 2018 die vorangehend festgestellten Diskriminierungen durch türkische Polizeibeamte erleiden musste, zumal diese Schilderungen im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationen stehen. Dass diese Ereignisse die Beschwerdeführer dauerhaft massiv beeinträchtigt hätten, lässt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers jedoch nicht ableiten. Diese Ereignisse haben die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer in der Folge - nach der Enthaftung der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2018 - nicht wesentlich in ihrem täglichen Leben beeinträchtigt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer konnten etwa weiterhin Erwerbsarbeiten nachgehen und schilderten sie auch keine weiteren diesbezüglichen gravierenden Probleme. Stattdessen vergrößerten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nach der Enthaftung der Erstbeschwerdeführerin ihre Familie und wurde 2022 der Fünftbeschwerdeführer geboren. Dass diese Ereignisse in der Jugend- bzw. Schulzeit des Zweitbeschwerdeführers bzw. im Jahr 2018 in Bezug auf die Person der Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für die Beschwerdeführer haben könnten, ist nicht ersichtlich.

Gleichfalls als glaubhaft zu qualifizieren ist aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationsquellen, dass sich eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2015 als YPG-Kämpferin nach Syrien begeben hat, um Widerstand gegen den Islamischen Staat zu leisten, wobei seit 2018 kein Kontakt mehr zwischen der Erstbeschwerdeführerin/dem Zweitbeschwerdeführer und ihrer Schwester/seiner Schwägerin besteht. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass seitens der türkischen Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Schwester der Erstbeschwerdeführerin nach deren Ausreise Nachforschungen zu ihrem Aufenthaltsort bei der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer Familie erfolg(t)en, wobei es im Zuge dieser Befragungen zu Beschimpfungen, gefühltem Misstrauen und im August 2023 zu einer an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten, jedoch ohne Folgen gebliebenen Aufforderung gekommen ist, sich nach Syrien zu begeben, um dort mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bereits aufgrund der längeren Abwesenheit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin davon aus, dass die im Verfahren geschilderte regelmäßige Nachfrage durchaus möglich zu sein scheint. Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die Erstbeschwerdeführerin und deren Familie aus anderen Gründen gelegentlich aufsuchen würden, liegen nicht vor und ist diesbezüglich auch auf die Ausführungen der erwachsenen Beschwerdeführer zu verweisen, wonach der Grund für die Erkundigungen die Aktivitäten der Schwester bei der YPG seien. Dass dieses Verhalten der Schwester zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario geführt oder die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie massiv beeinträchtigt hätte, lässt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin indes nicht glaubhaft ableiten. Dass diese Ereignisse gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für die Beschwerdeführer haben könnten, haben diese weder glaubhaft vorgebracht noch ist dergleichen sonst ersichtlich.

Die Feststellungen zum strafgerichtlichen Verfahren, insbesondere dem wider die Erstbeschwerdeführerin ergangenen Strafurteil, in der Türkei gründen sich auf die von ihr vorgelegten Verfahrensunterlagen samt der im Akt einliegenden Übersetzungen (vgl. etwa AS 83 - 113 [Übersetzung: AS 119 – 129, 133 - 147]). Die diesbezüglichen Schriftstücke weisen ein unbedenkliches und im Hinblick auf die äußere Form ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau türkischer Behörden- und Gerichtsdokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild auf.

Für das Bundesverwaltungsgericht war auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel feststellbar, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem türkischen Strafgericht rechtskräftig wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Anti-Terrorismus-Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war, wobei die Verkündung dieses Urteils gemäß Artikel 231 der türkischen Strafprozessordnung unter Festlegung einer Überwachungszeit von fünf Jahren ausgesetzt worden war, was letztlich im Ergebnis mit dem Vortrag der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung mit folgender Ausnahme übereinstimmte.

Was die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung betrifft, wonach ihr im Rahmen des Strafurteils auch gerichtliche Auflagen, konkret ein Verbot des Teilens von politischen Beiträgen zu kurdischen Belangen in den sozialen Medien und ein Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, wie den Newroz-Festen, und überhaupt ein Verbot von Kritik in Kurdisch, erteilt worden seien (AS 76, 348 und OZ 11 im Akt 2307810; VH-Schrift, S 6, 10, 14, 18), so kann diesen Ausführungen bei genauer Betrachtung der von ihr vorgelegten türkischen Gerichtsdokumente nicht gefolgt werden. Dem vorgelegten Strafurteil kann nämlich zweifeslfrei entnommen werden, dass gemäß Artikel 231 Absatz 8 der türkischen Strafprozessordnung ohne Festlegung von Verpflichtungen eine Überwachungszeit von fünf Jahren ausgesprochen wurde (AS 144 im Akt 2307810). Entscheidend für die endgültige Aufhebung des Urteils und Einstellung des Falles ist/war einzig, dass innerhalb des Überwachungszeitraums keine neue Straftat vorsätzlich begangen wird/wurde (AS 144 im Akt 2307810).

Wenn die Erstbeschwerdeführerin nunmehr im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Zuge der Stellungnahme vom 11.05.2026 (OZ 13 im Akt 2307810) erstmals - offenbar nach näherer Betrachtung der vorliegenden Unterlagen und der von der BF1 getätigten Ausführungen in der mündlichen Verandlung - ins Treffen führt, dass es der BF1 aufgrund der Verurteilung ex lege verboten gewesen sei, sich politisch, insbesondere prokurdisch, zu engagieren, so ist anzumerken, dass diese massive Steigerung des Vorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin darstellt, hatte doch die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung die umfassende Möglichkeit, sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen vorzubringen.

Artikel 231 Absatz 8 der türkischen StPO sieht zwar die Möglichkeit von Maßnahmen der Bewährung vor. Beispielsweise kann das Gericht anordnen, dass der Angeklagte a) sofern er keinen Beruf oder kein Handwerk besitzt, an einem Ausbildungsprogramm teilnimmt, um einen Beruf oder ein Handwerk zu erlernen, b) sofern er einen Beruf oder ein Handwerk besitzt, gegen Entgelt unter der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung oder einer Privatperson arbeitet, die denselben Beruf oder dasselbe Handwerk ausübt oder c) bestimmte Orte nicht aufsucht, bestimmte Orte regelmäßig aufsucht oder eine andere als angemessen erachtete Verpflichtung erfüllt. Diese Auflagen entfalten ihre Wirkung allerdings nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, sonderen bedürfen eben einer expliziten gerichtlichen Anordnung, wobei die Maßnahmen im Übrigen auf die Dauer von höchstens einem Jahr beschränkt gewesen wären. (vgl. https://barandogan.av.tr/blog/mevzuat/cmk-madde-231-hukmun-aciklanmasi-ve-hukmun-aciklanmasinin-geri-birakilmasi [01.06.2026]).

Bei diesen erstmals in der Stellungnahme geschilderten Angaben handelt es sich daher um eine massive Steigerung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, was den im Laufe der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck bestätigt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin lediglich eines zum Zweck der Erlangung von internationalem Schutz teilweise konstruierten Vorbringens bedient und dazu noch Bereitschaft zeigt, dieses im Verlauf ihres Asylverfahrens nach Belieben zu modifizieren und auszubauen.

In Anbetracht des aus den (vorgelegten) Unterlagen ersichtlichen Verfahrensgangs gelangt das Bundesverwaltungsgericht außerdem zur Auffassung, dass das gegen die Erstbeschwerdeführerin vor den türkischen Gerichten durchgeführte Strafverfahren unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze samt Verhängung einer angemessenen Freiheitsstrafe durchgeführt wurde, wobei das Strafausmaß zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin maßgeblich reduziert und die Verkündung des Urteils darüber hinaus unter Festlegung einer Überwachungszeit von fünf Jahren ausgesetzt wurde (vgl. diesbezüglich auch die weiteren Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Die türkischen Justizbehörden führten mündliche Verhandlungen unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch. Die Erstbeschwerdeführerin war durch einen Rechtsanwalt vertreten und hatte im Verfahren Gelegenheit zur Verteidigung und zur Stellung von Anträgen. Dass es sich um einen Schauprozess gehandelt hätte oder anderweitig grundlegende Verfahrensgarantien der Erstbeschwerdeführerin missachtet worden wären, kann in Anbetracht der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheint die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung vertretbar und konnte sich die Staatsanwaltschaft, etwa auf eine Videoüberwachung, einen Bericht über die Untersuchung und Erkennung digitaler Daten, einen Bericht über die Internetrecherche und Erkennung, ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll, ein Durchsuchungs- und Erkennungsprotokoll der Strafverfolgungsbehörden und ein Sachverständigengutachten vom 19.02.2019, das als Ergebnis der Untersuchung der Video-CDs vom Tatort erstellt wurde, stützen. Das im gegenständlichen Asylverfahren gewonnene Bild ist jenes einer gewöhnlichen strafrechtlichen Anklage, die anschließend zu einem Strafverfahren in einem von Überlastung und Verfahrensverschleppung gekennzeichneten Justizsystem führte, wobei die Möglichkeit gegen den ergangenen Schuldspruch Rechtsmittel einzulegen und dermaßen eine Überprüfung des Strafverfahrens im türkischen Instanzenzug herbeizuführen, bestand, was die Erstbeschwerdeführerin indes nicht nutzte. Die vorgelegten Urkunden der türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörden und Gerichte lassen keinen Schluss auf Auffälligkeiten in der Verfahrensführung zu.

Ansonsten ist es nicht Zweck des Asylverfahrens, den wider die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei gefällten Schuldspruch einer nachträglichen Überprüfung abseits des von ihr im Herkunftsstaat ebenso wenig genutzten Rechtsmittels zu unterziehen und dermaßen das Strafverfahren im Asylverfahren neuerlich aufzurollen. Vielmehr ist – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, nämlich dem Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung im Herkunftsstaat – zu klären, ob dieser Sachverhalt zur Gewährung von internationalem Schutz zu führen hat. Insoweit wird auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen. Auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, ist daher nicht weiter einzugehen.

Auch ergibt sich aus den verwendeten länderkundlichen Informationen betreffend das Justizsystem in der Türkei, dass es seit den Vorfällen rund um den versuchten Militärputsch im Juli 2016 und nach dem Verfassungsreferendum im April 2017 zu Verschlechterungen der Unabhängigkeit der Justiz sowie zu Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten kam. Darüber hinaus werden seither vermehrt kurdischen Oppositionspolitiker, kritische Journalisten und (vermeintliche) Anhänger des Predigers Fethullah Gülen aufgrund oftmals vage gehaltener Vorwürfe strafrechtlich verfolgt. Demgegenüber gehört die Erstbeschwerdeführerin keiner der genannten Risikogruppen an und es liegt der Anklage bzw. Verurteilung deshalb auch keine Verbindung zur Gülen-Bewegung oder am versuchten Militärputsch beteiligten Sicherheitskräften zugrunde.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vermeinte, dass diese Verurteilung eine bloße Folge der Verwandtschaft zu ihrer für die YPG aktiven Schwester und mithin ungerechtfertigt sei, so ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass es der Erstbeschwerdeführerin aus den dargelegten Erwägungen, bereits an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt.

Im gegenständlichen Fall gibt es außerdem, wie die Erstbeschwerdeführerin auch letztlich eingestehen musste, durchaus substantiierte Verdachtsmomente, welche im Ergebnis sogar ein Naheverhältnis zur PKK indizieren könnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Aktivitäten bei dem Newroz-Fest im Jahr 2018 und den bei ihr sichergestellten Fotografien der Terrororganisation bzw. uniformierter Kämpfer(innen), wie etwa ihrer Schwester (VH-Schrift, S 11, 14). Demnach wird in den Entscheidungsgründen des Urteils des XXXX in Antalya vom 28.03.2019 festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin am 17.03.2018 an einer Newroz-Feier teilnahm, und die Gruppe, einschließlich der Erstbeschwerdeführerin, eine Schweigeminute für die Terroristen einlegte, die bei der Ausübung von Aktivitäten innerhalb der terroristischen Vereinigung PKK ums Leben kamen, und die Erstbeschwerdeführerin während dieser Zeit mit beiden Händen Siegeszeichen machte. Dann skandierte die Gruppe Slogans, wie „Es lebe der Widerstand in Afrin“, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin den Sprechchören anschloss, und eine Untersuchung des digitalen Materials der Erstbeschwerdeführerin eine große Anzahl von Mitgliedern der Terrororganisation PKK und YPG in Tarnkleidung zeigte und wurden insofern Bilder von bewaffneten Mitgliedern der Organsiation entdeckt. Das von der Erstbeschwerdeführerin damals dargelegte Gesamtverhalten zeigt durchaus eine gewisse Ideologisierung im Sinne der terroristischen PKK und ist dieses Verhalten durchaus auch als Propaganda für die PKK zu werten. Diese befindet sich auf den einschlägigen EU-Terrorlisten und sind deren Symbole in Österreich nach dem Symbole-Gesetz verboten.

Was die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin betrifft, wonach diese Verurteilung eine bloße Folge der Verwandtschaft zu ihrer für die YPG aktiven Schwester und mithin ungerechtfertigt sei, bleibt im Übrigen ergänzend festzuhalten, dass auch das folgende Verhalten der Erstbeschwerdeführerin gegen eine politisch oder anderweitig unsachlich motivierte Verfahrensführung spricht, zumal die Erstbeschwerdeführerin die Türkei nicht sogleich nach der Freilassung aus der Untersuchungshaft im Jahr 2018 oder spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und nach Aufhebung des Ausreiseverbots im Jahr 2019 verließ, sondern erst mehrere Jahre später im Jahr 2023 ausreiste. Die Umstände sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eher dafür, dass die Ausreise im September 2023 wohlvorbereitet erfolgte und ihr nicht die aktuelle und greifbare Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde liegt, sondern andere Motive. Weshalb die Erstbeschwerdeführerin dennoch trotz der behaupteten Verfolgung im Wege des gegen sie angestrengten Strafverfahrens noch jahrelang im Herkunftsstaat (wo auch die Möglichkeit der neuerlichen Verhängung einer Haft bestand) verblieb, wollte die Erstbeschwerdeführerin offenbar nicht näher ausführen. Die Umstände sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass der Ausreise die Absicht, die wirtschaftliche/private Situation zu verbessern, und nicht die durch das Strafverfahren aktuelle und greifbare Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zugrundelag.

Auch ansonsten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses strafgerichtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen sie politisch oder ansonsten unsachlich motiviert war. Vielmehr war es der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation, wie der PKK, geschuldet.

Der von der Erstbeschwerdeführerin des Weiteren vorgebrachte Fluchtgrund, wonach ihrem Rechtsanwalt die Akten im Strafverfahren ein Jahr lang vorenthalten worden seien bzw. dieser keinen Zugang zu ihrem Strafakt erhalten habe, ihr von einem der bei ihrer Anhaltung anwesenden Polizeibeamten kurz vor der Ausreise telefonisch eine Vergewaltigung angedroht worden sei und ihr aufgrund der Verletzung von im Zuge der „Überwachungszeit“ bestandener Auflagen Konsequenzen bei einer Rückkehr in die Türkei drohen würden, ist wiederum aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Abgesehen davon, dass es der Erstbeschwerdeführerin aus den vorangehend und nachfolgend dargelegten Erwägungen an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt, ist im Hinblick auf dieses ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass soweit die Erstbeschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde und später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt behauptet, dass ihrem Rechtsanwalt in der Türkei die Akten im Strafverfahren ein Jahr lang vorenthalten worden seien bzw. dieser keinen Zugang zu ihrem Strafakt erhalten habe (AS 351 im Akt 2307810; VH-Schrift, S 18), es sich hierbei ebenfalls um ein gesteigertes und deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaftes Vorbringen handelt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist angesichts der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats eigeninitiativ darlegt (vgl. hierzu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde in der Einvernahme auch aufgefordert, vollständig alle ihre Ausreisegründe ausführlich darzulegen (AS 75 im Akt 2307810) und im Anschluss an ihre freie Erzählung der ausreisekausalen Ereignisse nochmals befragt, ob es noch andere Gründe gebe, weshalb sie die Türkei verlassen habe (AS 77 im Akt 2307810). Bei diesen erstmals im Beschwerdeverfahren geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, vermutlich zu dem Zweck, um dem Antrag auf internationalen Schutz – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des BFA – mehr Substanz zu verleihen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Erstbeschwerdeführerin dieser Umstand nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BFA geläufig sein musste, so dass sich das gesteigerte Vorbringen als Versuch darstellt, in Anbetracht der verwaltungsbehördlichen negativen Entscheidung ihren Asylgründen im Beschwerdeverfahren mehr Nachdruck zu verleihen und weshalb dieser Umstand als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Es zeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin versucht, die Ereignisse in der Türkei auch in diesem Punkt übersteigert darzustellen, um eine angebliche individuelle Verfolgung ihrer Person zu konstruieren, zumal sie in der Stellungnahme vom 11.05.2026 (OZ 13 im Akt 2307810) wiederum abweichend erklärte, dass ihrem Rechtsanwalt zumindest in der Hauptverhandlung das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt worden sei.

Im Besonderen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten - des BF2 - für das Bundesverwaltungsgericht zu den ausreisekausalen Ereignissen vor dem BFA in folgendem Punkt als nicht übereinstimmend darstellt. So erläuterte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Aussagen vor dem BFA zweifelsfrei, dass es sich beim Telefonat, in welchem ein Polizist angedeutet habe, dass er sie diesmal vergewaltigen würde, um das letztlich ausreisekausale Ereignis gehandelt habe (AS 77 im Akt 2307810). Insofern überrascht es, dass der Zweitbeschwerdeführer diesen Vorfall vor dem BFA indes mit keinem Wort erwähnte und das aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin ausreisekausale Ereignis völlig unerwähnt ließ (AS 82 ff im Akt 2307813).

Ferner war die Erstbeschwerdeführerin auch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet sie, nicht aber etwa die anderen engen Familienangehörigen ihrer Schwester, wie etwa ihre Eltern oder die zwei Brüder, die Türkei aufgrund der polizeilichen Nachforschungen verließen (VH-Schrift, 12). Weshalb etwa die Eltern und die anderen Geschwister in der Türkei leben können sollen, die Erstbeschwerdeführerin hingegen nicht, ist nicht nachvollziehbar. Insofern erwiderte die BF1 in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Frage auch lediglich, dass ihre Geschwister mehrmals aufgesucht werden würden, wobei es allerdings bei ihr und ihrem Vater extrem gewesen sei (VH-Schrift, S 12). Im Folgenden schilderte die BF1 dann, dass ihr Vater noch in der Türkei lebe, weil er krank sei und eine Therapie mache, zumal es ihm psychisch nicht gut gehe. Außerdem habe ihr Vater keine Angst und denke sich, „sollen sie machen was sie wollen.“ (VH-Schrift, S 12; vgl. auch VH-Schrift, S 10). Dies vermag indes keineswegs zu überzeugen, da es dem Vater der Erstbeschwerdeführerin laut deren Aussagen durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit auf Baustellen nachzugehen, was wiederum darauf schließen lässt, dass die vorgeschobene gesundheitliche Beeinträchtigung und deren Behandlung kein Ausmaß erreicht hat, welches eine Ausreise aus der Türkei ausschließen würde, wobei in diesem Zusammenhang zur Vollständigkeit ferner anzumerken ist, dass die BF1 das Interesse der Polizei für ihren Vater vor dem BFA noch damit begründete, dass dieser seit 25 Jahren bei der HDP/DEM-Partei sei (AS 79 im Akt 2307810), was die BF1 in der mündlichen Verhandlung jedoch wiederum unerwähnt ließ. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin verfolgt werden soll, obwohl sie natürlich ebenso mit ihrer Schwester - der YPG-Kämpferin - wie deren Eltern und Brüder sowie Schwestern verwandt ist, diese deswegen aber keine Verfolgung zu befürchten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin konnte keinen nachvollziehbaren konkreten Grund nennen, der sie für die Verfolger interessanter erscheinen lasse als die anderen Familienangehörigen (VH-Schrift, S 10 f). Insofern die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung des Weiteren behauptete, dass sie die erste Person gewesen sei, die Kontakt zu ihrer Schwester gehabt habe und sie im Zuge einer Operation im Morgengrauen Fotografien auf ihrem Mobiltelefon sichergestellt hätten, so handelt es sich hierbei um eine bloß spekulative Behauptung, welche nicht zu überzeugen vermag, zumal dies bedeutet, dass auch die anderen Familienangehörigen – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – sehr wohl in Kontakt zu ihrer Schwester gestanden seien und sie insofern ebenfalls von Interesse für die türkischen Behörden sein müssten. Insofern erschließt sich aber kein plausibler Grund, weshalb etwa die Eltern der BF1 nicht ebenso einer Gefährdung unterliegen sollten, zumal zwischen den Eltern und ihrer Tochter sicherlich ebenso eine enge – wenn nicht sogar engere – Beziehung bestand.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht dieser Umstand, wonach sich die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor an ihren jeweiligen Wohnadressen in der Türkei aufhalten, auch insofern gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im festgestellten Ausmaß, zumal hieraus ersichtlich ist, dass sich das Interesse der türkischen Behörden, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer auszuforschen, in Grenzen hält. Würden die türkischen Sicherheitsbehörden tatsächlich massiv gegen die Beschwerdeführer vorgehen, wären die in der Türkei aufhältigen Familienmitglieder wohl auch bereits des Öfteren entsprechenden massiven Nachforschungen samt gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen.

Besonderer Beachtung bedarf es zudem, dass sich die Beschwerdeführer einen Monat vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat im August 2023 ihre Reisepässe haben ausstellen lassen (AS 33 ff, 47 im Akt 2307810). Dies spricht gegen die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, zumal bei tatsächlich vorliegender Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden die Ausstellung eines - auf ihren jeweiligen Namen lautenden - Reisepasses durch das Passamt in ihrem Herkunftsstaat nicht so unproblematisch von statten gehen würde bzw. wäre der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer im Falle einer tatsächlich behördlichen Verfolgung kein zur Ausreise berechtigendes Dokument ausgestellt worden. Vor allem mutet in diesem Zusammenhang auch seltsam an, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Vorhalt erwiderte, dass ihr Ausreiseverbot aufgehoben worden sei und sie dann sofort nach Serbien gereist sei, zumal sie wenig später eingestehen musste, dass das Ausreisverbot bereits 2019 und somit Jahre vor ihrer Ausreise aufgehoben worden sei (VH-Schrift, S 9).

Wäre die - seitens der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in den Raum gestellte - Bedrohung und Verfolgung durch die türkischen Behörden tatsächlich gegeben, hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Reisepassausstellung verweigert wird oder sie auf die Fahndungsliste gesetzt werden. Gerade derartige Reisevorbereitungen (Ausstellung eines Reisepasses) lassen auf eine geplante, vorbereitete Ausreise schließen, und kontraindizieren die Annahme einer auf gegründeter Furcht basierenden Flucht, was von der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Ergebnis auch eingestanden wurde, zumal sie auf die Frage „Haben Sie sich den Reisepass wegen der Ausreise ausstellen lassen?“ - abweichend von ihren Schilderungen an anderer Stelle (AS 77 im Akt 2307810) - erwiderte, dass sie sich die Reisepässe wegen der geplanten Ausreise zwei bis drei Wochen vorher ausstellen hätten lassen (AS 80 im Akt 2307810).

Gegen die behauptete staatliche Verfolgung spricht zudem, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer mit ihrer Familie im September 2023 ohne Schwierigkeiten die legale Ausreise auf dem Luftweg mit einem Flugzeug nach Serbien gelang (AS 6 f im Akt 2307810). Die Verwendung des eigenen Reisepasses bei der Ausreise deutet jedenfalls darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle zu unterziehen bzw. ergeben sich daraus keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens der Behörden in ihrem Herkunftsstaat selbst befürchteten oder zu befürchten hatten. Unter der Prämisse, dass man die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehegatten - den BF2 - bei einem Verbleib festgenommen hätte, ist jedoch weder objektiv plausibel noch hätten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer subjektiv zum Zeitpunkt der Ausreise völlig sicher sein können, dass diese auf legale Weise möglich sein konnte. Unter besagter Prämisse würde es auch den sonstigen Schilderungen widerstreiten, dass die (vermeintliche) Flucht der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in einem derart von mangelnder Vorsicht gekennzeichneten Kontext erfolgt sein sollte.

In das Bild, welches zeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt haben mögen, passt es im Übrigen auch, dass es der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie vor der Ausreise noch möglich war, ihre Möbel zur Finanzierung der Ausreise zu verkaufen (AS 80 im Akt 2307810). Aus diesem geschilderten Verhalten lässt sich zudem ebenso der Schluss ziehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Ausreise aus der Türkei bereits längere Zeit geplant haben müssen und die Türkei nicht überstürzt aufgrund einer Bedrohungssituation verließen. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer den Herkunftsstaat unverzüglich verlassen und vor ihrer Ausreise nicht das Mobiliar ihrer Wohnung veräußert.

Gegen die behauptete staatliche Verfolgung spricht schließlich, dass sich die Aussagen der erwachsenen Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fassens des Entschlusses zur Ausreise keineswegs als schlüssig erweisen. Die Erstbeschwerdeführerin behauptete nämlich in der Einvernahme vor dem BFA einerseits, dass die Ausreise nicht geplant gewesen sei, aber nach dem ca. einen Monat vor der Ausreise erfolgten Telefonat, in dem ihr eine Vergewaltigung angedroht worden sei, seien sie schnell ausgereist (AS 76 f, 79 im Akt 2307810). Andererseits wollen die Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise aber bereits ca. zwei Jahre vor der Ausreise - somit im September 2021 - gefasst haben (AS 6 im Akt 2307810; AS 4 im Akt 2307813), was bedeuten würde, dass die Beschwerdeführer diesen Entschluss zur Ausreise bereits sehr wohl lange Zeit vor der der BF1 zuletzt angeblich widerfahrenden Bedrohung und/oder Verfolgung gefasst haben wollen. Dies ist mit den Angaben zu einer ungeplanten Ausreise nach der ca. Mitte August 2023 erfolgten telefonischen Androhung einer Vergewaltigung allerdings gänzlich unvereinbar.

Nicht plausibel ist, dass die Erstbeschwerdeführerin, trotz der angeblich im Urteil im Jahr 2019 ausgesprochenen bzw. ex lege bestehenden Auflagen Ende 2023/Anfang 2024 nur wenige Monate vor Ablauf der fünfjährigen „Überwachungsfrist“ etwa Beiträge zu den kurdischen Belangen geteilt haben will (VH-Schrift, S 18 f). Ein solches Verhalten erscheint lebensfremd und widerspricht der Annahme, sie habe sich tatsächlich in Gefahr gesehen, zumal ein Verstoß gegen die Auflagen erhebliche Konsequenzen gehabt hätte. Gerade wenige Wochen vor Ablauf der „Überwachungsfrist“ wäre es aus Sicht der Eigeninteressen ungewöhnlich, bewusst ein Verhalten zu setzen, das als Verstoß gewertet werden könnte. Eine rational handelnde Person würde typischerweise versuchen, die restliche kurze Zeit ohne Auffälligkeiten zu überstehen. Dadurch erscheint das Verhalten nicht wie ein unbeabsichtigter Nebenverstoß, sondern wie ein bewusstes Eingehen eines bekannten Risikos. Je näher das Ende der „Überwachungsfrist“ rückt, desto geringer wäre der praktische Nutzen eines solchen politischen Auftretens im Verhältnis zum möglichen Schaden (Haftvollzug). Ohne besondere Erklärung wirkt daher die Behauptung lebensfremd oder zumindest erklärungsbedürftig.

Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungericht außerdem an dieser Stelle anzumerken, dass bezüglich der Erstbeschwerdeführerin - selbst wenn man entgegen den vorangehenden Ausführungen davon ausgehen würde, dass wider ihre Person gerichtliche Auflagen bzw. ex lege Auflagen in der Form bestanden hätten, sich nicht politisch zu betätigten - nicht erkennbar ist, dass sie nach dem Urteil vom 28.03.2019 während der anschließenden fünfjährigen „Überwachungszeit“ gegen derartige Auflagen mit ihrem Verhalten verstoßen hätte. Abgesehen vom Besuch eines Newroz-Festes in Nürnberg Ende März 2024 als einfache Teilnehmerin beschränkte sich die Erstbeschwerdeführerin in dieser Zeit auf das bloße Teilen von Beiträgen zu den kurdischen Belangen. Selbst politisch/regimekritisch aktiv wurde die Erstbeschwerdeführerin damals in keiner Weise (VH-Schrit, S 14). Bestätigt werden diese Überlegungen auch dadurch, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar behauptet, dass die türkischen Behörden von den von ihr geteilten Beiträgen informiert seien (VH-Schrift, S 15), sich im Zuge einer Einsichtnahme in das e-devlet-System jedoch keine Hinweise darauf ergaben, dass die türkischen Behörden - mittlerweile mehr als zwei Jahre nach Ablauf der „Überwachungsfrist“ - in diesem Zusammenhang nochmals wider die BF1 aktiv geworden wären (OZ 11 im Akt 2307810; VH-Schrift, S 6, 8 f), weshalb auch eine Übersetzung der UYAP-Auszüge nicht erforderlich war, da sich deren Inhalt mit den bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen/e-devlet-Auszug deckte, was auch seitens der rechtfreundlichen Vertretung bestätigt wurde (VH-Schrift, S 9). Insoweit zeigt sich, dass (im Fall einer Rückkehr) kein Strafverfahren wider die Erstbeschwerdeführerin geführt wird und die Erstbeschwerdeführerin vor allem bestrebt ist, ihr Vorbringen bezüglich des Strafverfahrens übersteigert darzustellen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass selbst – wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes dargelegt – bei hypothetischer Annahme eines Verstoßes gegen derartige Auflagen hieraus im Ergebnis nichts für die Erstbeschwerdeführerin zu gewinnen gewesen wäre.

Es mag schließlich zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber in von ihm durchreisten Staaten keinen Asylantrag gestellt habe. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden dessen Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – unter Bedachtnahme auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers – zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen erlaubt, dass diese nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sie nach iher Ausreise aus der Türkei nicht in einem der in der Folge durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Serbien oder Ungarn von einer Asylantragstellung hätten abhalten lassen (AS 7 im Akt 2307810, AS 5 im Akt 2307813), wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht dafür spricht, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen haben. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer nicht darum ging, einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entgehen, sondern sie einen Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollten (AS 6 im Akt 2307810, AS 4 im Akt 2307813). Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre aber wohl zu erwarten gewesen, dass zumindest in Ungarn als erstem Land der Europäischen Union ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen.

Gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die freiwillige Weiterreise der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie - BF2 bis BF5 - in die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Antragstellung in Österreich. Wenngleich allein der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie bereits kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet dem Asylverfahren entzogen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, als Begründung für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens im festgestellten Ausmaß womöglich nicht genügte, fügt es sich in das Bild, das die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer insgesamt vermittelten, nämlich dass sie keines internationalen Schutzes bedürfen. Suchten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte - der BF2 - Schutz vor einer tatsächlichen (Gefahr einer) Verfolgung, hätten sie die Möglichkeit zur Darstellung einer Gefährdungslage ergriffen und keine sich bietende Gelegenheit zur Erstattung ihres Vorbringens verstreichen lassen. Im gegenständlichen Fall fällt durchaus ins Gewicht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer dem Verfahren in Kenntnis einer konkreten und baldigen Gelegenheit zur Erstattung ihres Vorbringens vor dem BFA entzogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung noch vor einer Einvernahme durch das BFA und einem Abschluss des Asylverfahrens den ihren Antrag prüfenden Aufnahmestaat freiwillig verlassen hätten. Insofern beschränkte sich die BF1 vor dem BFA auf die Frage nach dem Motiv für die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland auf die Antwort, dass dieses Land bekannt sei (AS 80 im Akt 2307810).

Vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen erscheinen angesichts der Sicherheitslage in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Beschimpfungen/Beleidigungen und mangelnde Akzeptanz der Beschwerdeführer, etwa während der Schulzeit, im Erwerbsleben und/oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, glaubhaft, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Vorkommnisse von den Beschwerdeführern eher sehr allgemein geschildert wurden und kaum Konkretisierungen aufwiesen. Hinsichtlich dieser von den Beschwerdeführern geschilderten negativen Erfahrungen, insbesondere aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten, was sich auch daran zeigt, dass die ebenfalls von diesen Umständen betroffenen Familienangehörigen der Beschwerdeführer weiterhin problemlos in der Türkei leben können. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sind somit daraus zu Recht nicht abzuleiten (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).

Die Erstbeschwerdeführerin verblieb jedenfalls bis zu ihrem 29. Geburtstag, der Zweitbeschwerdeführer bis zu seinem 38. Geburtstag, die Drittbeschwerdeführerin bis zu ihrem zwölften Geburtstag, der Viertbeschwerdeführer bis zu seinem zehnten Geburtstag und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer bis zu einem Alter von neun Monaten in der Türkei und führten sie ihre Ausreise im Wesentlichen auf nicht glaubhafte bzw. nicht asylrelevante Vorfälle zurück. Dass ihnen bereits zuvor aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat nicht zumutbar gewesen sei, wurde von ihnen nicht substantiiert vorgebracht. Die zum Teil prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition wird weder von der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, im gegenständlichen Fall ist jedoch weder eine derart exponierte Stellung ihrer jeweiligen Person in der kurdischen Gesellschaft erkennbar, noch sind Hinweise darauf ersichtlich, dass sie aktuell von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wären. Eine individuelle Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweibeschwerdeführers vor ihrer Ausreise oder im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei kann das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund dieser Ausführungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Selbiges gilt umso mehr für die minderjährigen Beschwerdeführer.

Nicht gänzlich unerwähnt soll an dieser Stelle auch bleiben, dass die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK) am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025) und demzufolge der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben hat und dass die Regierung bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission einleitete, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025).

Hinsichtlich seiner eigenen Person brachte der Zweitbeschwerdeführer - abgesehen von Anhaltungen durch die Polizei in seiner Jugendzeit - weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung eigene Fluchtgründe vor (AS 82 ff im Akt 2307813; VH-Schrift, S 20 ff). Ebenso wenig legten die Erstbeschwerdeführerin für die minderjährigen Beschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eigenen Person vor dem BFA eigene Fluchtgründe dar. Stattdessen führte die Erstbeschwerdeführerin wörtlich aus: „Meine Gründe gelten auch für meine Kinder.“ (AS 72 im Akt 2307810). Was die Drittbeschwerdeführerin betrifft, so erklärte diese, dass sie selber keine Probleme gehabt habe (AS 60 im Akt 2307808). Im Rahmen der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und den drei Kindern - der BF3, dem BF4 und dem BF5 - ebenso wenig ein individuelles, diese Personen betreffendes asylrelevantes Vorbringen erstattet. Tatsächlich erwiderte die Erstbeschwerdeführerin auf die Fragen „Sie sind als Mutter auch gesetzliche Vertreterin Ihrer Kinder. Möchten Sie zu den Anträgen Ihrer Kinder etwas sagen? Haben diese eigene Fluchtgründe?“ wörtlich „Nein, das Leben der Kinder läuft sehr gut sei es schulisch oder in ihrer Freizeit. Meine Tochter besucht die Schule für die Ausbildung zur Apothekerin. Mein Sohn geht in die Mittelschule und spielt gerne in einer Fußballmannschaft.“ (VH-Schrift, S 18). Des Weiteren bestätigte der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er die Türkei aufgrund der Fluchtgründe der BF1 verlassen habe. In seiner Jugendzeit sei es zwar schon zu Ingewahrsamnahmen gekommen, aber jetzt nichts Großartiges (VH-Schrift, S 22). Ähnlich bestätigten schließlich auch die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wegen ihrer Mutter und deren Problemen aus der Türkei ausgereist bzw. nach Östereich gekommen zu sein (VH-Schrift, S 25, 26 f). Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und den Viert- sowie den Fünftbeschwerdeführer nannten die Beschwerdeführer somit nicht. Mit diesen Ausführungen wurden in keiner Weise und schon gar nicht mit geeigneten Beweisen (gewichtige) Gründe für die Annahme eines Risikos einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung oder Gefährdung glaubhaft gemacht.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwedreführer den Entschluss zur Ausreise bereits seit längerer Zeit - ca. im September 2021 – gefasst haben wollen (AS 6 im Akt 2307810; AS 4 im Akt 2307813), wobei die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA später ohne nähere Begründung von einer ungeplanten Ausreise spricht (AS 77 im Akt 2307810), was deren Glaubwürdigkeit nochmals erschüttert, sich Verwandte der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die erwachsenen Beschwerdeführer die Bundesrepublik Deutschland deshalb in der Erstbefragung auch als ihr Zielland bezeichneten (AS 6 im Akt 2307810), wobei es im Übrigen auffällig erscheint, dass die Erstbeschwerdeführerin davon abweichend vor dem BFA behauptete, in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist zu sein, da das Land bekannt sei (AS 80 im Akt 2307810), im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit ihren Kindern die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen/privaten Interessen verlassen haben, um sich hier in Österreich, insbesondere für die BF3, den BF4 und den BF5, ein neues Leben aufzubauen, und die Antragstellung auf internationalen Schutz im Jahr 2023 lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz unter Umgehung der strengeren Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingebracht wurden. Dem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz lag demnach in keiner Weise eine (ihnen drohende) asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zugrunde, sondern die Absicht, auf diesem Wege unter Umgehung der (strengeren) niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer - zunächst weiterhin als Asylwerber - zu erlangen und mit ihrer Präsenz im Bundesgebiet dahingehende Fakten zu schaffen.

2.2.4.2. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung wurde der festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF1 und der Unglaubhaftigkeit bzw. fehlenden Asylrelevanz bezüglich des Vorbringens substantiiert entgegengetreten:

2.2.4.2.1. Was die in der Beschwerde formulierte Kritik am von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle zur Vollständigkeit anzumerken, dass die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, ausreichend nachgekommen ist (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den jeweiligen Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die dahingehende Kritik, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den herkunftsstaatsspezifischen Informationen auseinandergesetzt habe, geht jedenfalls schon deshalb ins Leere, da nunmehr seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sämtliche Fluchtgründe abermals umfassend darzulegen und auch zu den getroffenen Länderfeststellungen umfassend Stellung zu nehmen.

2.2.4.2.2. Was die in der Beschwerde ansonsten formulierte Kritik an der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide betrifft, so bleibt nochmals anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt hat. Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang nunmehr ohne Belang.

Wenn im Übrigen in der Beschwerde ausgeführt wird, dass auch die Angabe des Zweit- und des Fünftbeschwerdeführers glaubhaft sei, dass man für die Mitgliedschaft zur HDP als Terrorist bezeichnet werde (AS 352 im Akt 2307810), so handelt es sich bei diesen Ausführungen offenbar um eine versehentlich in die Beschwerde aufgenommene Passage aus einem anderen Rechtsmittelschriftsatz, zumal weder der BF2 noch der minderjährige BF5 eine derartige Aussage vor dem BFA tätigte. Insofern erübrigt es sich näher auf dieses Vorbringen einzugehen.

2.2.4.2.3. Insofern in der Stellungnahme vom 11.05.2025 (OZ 13 im Akt 2307810) zum Beweis dafür, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Mobiltelefone der Rückkehrer beschlagnahmen und überprüfen und die Rückkehrer zur Bekanntgabe ihrer social-media Profile auffordern, die Einholung ergänzender Länderberichte, insbesondere einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, und zum Beweis dafür, dass im Falle einer Verurteilung wegen Verbreitung terroristischer Propaganda die Verurteilten ex lege keine politischen Handlungen, insbesondere keine pro-kurdischen Handlungen, ergreifen dürfen, ebenfalls die Ergänzung der Länderberichte, insbesondere die Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, beantragt wird, so war diesen Anträgen nicht nachzukommen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. mwN VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131) gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG und damit insbesondere auch der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Eine antizipierende Beweiswürdigung sei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremd. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liege vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Folglich können Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folge außerdem, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise/Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (vgl. mit Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 23 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts hat nunmehr in das Verfahren ohnedies aktuelle Informationen zur Situation in der Türkei eingebracht und diese in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt; die Beschwerdeführer sind ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Auch aufgrund der übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, insbesondere betreffend die Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und die Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens im festgestellten Ausmaß, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 20.03.2014, 2012/08/0194).

Im Übrigen käme dies auch jeweils einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrags) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

In Bezug auf die in der Stellungnahme gestellten Beweisanträge, wird daher festgehalten, dass die seitens der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Berichtslage ausreichend tragfähig ist und nicht mehr weiterer Ermittlungen bedürfe. Den beiden Beweisanträgen war daher nicht zu entsprechen.

2.2.4.3. In einer Gesamtschau war der Erstbeschwerdeführerin aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen sowie auch des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in der Türkei zum Entscheidungszeitpunkt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich nunmehr auf die den Beschwerdeführern mit Note vom 14.04.2026 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.05.2026 nachweislich zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei (LIB der Staatendokumentation Version 10, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin sowie Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung vom 17.04.2024, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien vom 03.09.2021, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Beleidigung des Präsidenten vom 18.01.2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich UYAP – gefälschte Dokumente und Einträge vom 14.05.2025, Länderreport 79 - Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen (Stand: November 2025) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich des Schulsystems vom 29.03.2023), denen weder die Beschwerdeführer noch deren rechstfreundliche Vertretung in einer schriftlichen Stellungnahme oder in der mündlichen Verhandlung - wie nachfolgend dargelegt – substantiiert entgegentreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Punkt Haftbedingungen - Menschenrechtssituation, welcher sich im Wesentlichen auf einen Bericht der NGO Prison Insider 2024 und einen Bericht „Treatment and Rehabilitation Centers Report 2023“ der NGO Human Rights Foundation of Turkey (HRFT) bezieht, wurde indes zum Teil durch den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage in der Türkei vom 20.05.2024 (Seite 17) ersetzt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Staatendokumentation bezüglich dieser Thematik nur auf die Berichte der NGO Prison Insider und HRFT bezieht, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes an dieser Stelle indes gänzlich unberücksichtigt lässt, obwohl der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu anderen Themenbereichen (etwa auch zur Frage der Folter und unmenschlichen Behandlung im Allgemeinen) in den Länderinformationen sehr wohl Berücksichtigung findet. Die Darstellung der Lage ist daher in Bezug auf die Menschenrechtssituation in Haft relativ einseitig. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Bericht der NGO Prison Insider 2024 zeigt, dass sich die Aussagen über Folter und Misshandlungen, welche systemisch und weit verbreitet seien, auf die Berichte von HRFT, Treatment and Rehabilitation Centers Report 2022, Civil Society in the Penal System Assosciation, CISST Annual Report on Prisons 2021 und Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği, 2022 Prisons Report, stützen. Mit der Feststellung, dass Folter und Misshandlungen systemisch und weit verbreitet seien, wird daher keineswegs – wie im Länderinformationsblatt dargestellt („Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2024 zusammenfassend folgendermaßen dar“) – die Lage in den Gefängnissen im Jahr 2024 (!) wiedergegeben. Vielmehr wird die verallgemeinernde Aussage, Folter und Misshandlungen seien systemisch und weit verbreitet auf Grundlage von Fällen von Folter und Misshandlung im Jahr 2022 getroffen. So werden im Bericht der NGO Prison Insider 2024 explizit folgende Fälle von Folter und Misshandlungen angeführt: ein näher beschriebener Fall von Folter im Jahr 2022, 337 Fälle von Folter und Misshandlungen im Jahr 2022 (auf Basis des Berichts von CISST) und 310 Fälle von Folter in den ersten elf Monaten des Jahres 2022 (auf Basis des Berichts von HRFT). Der Bericht der NGO Prison Insider 2024 enthält auf seiner Homepage Aktualisierungen. Diese erwähnen etwa Beschwerden von inhaftierten Personen und schildern Fälle von Einzelpersonen hinsichtlich Misshandlungen und Folter. Diese Einzelfälle sind nunmehr unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Insassen nicht geeignet, um von systematischer und weit verbreiteter Folter und Misshandlung sprechen zu können. Entsprechendes gilt für den ebenfalls zitierten Bericht von HRFT, zumal sich die Zahlen in diesem Bericht größenmäßig ähnlich wie jene im Bericht der NGO Prison Insider, der – wie vorangehend ausgeführt – auch auf einem älteren Bericht von HRFT fußt, darstellen. Demnach gibt die NGO HRFT an, dass 2.729 von 5.553 ihrer Beschwerdeführer zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2023 – und somit in einem Zeitraum von acht Jahren (!) – in der Haft gefoltert und misshandelt worden seien, was bedeuten würde, dass in diesem Zeitraum durchschnittlich jährlich weniger als 350 Personen feststellbar in Haft von Folter betroffen gewesen seien, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seit dem Wiederaufflammen des Konflikts mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) sowie dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen sei. Es wurde daher dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes gefolgt, zumal die Staatendokumentation bezüglich des Punktes Folter und unmenschliche Behandlung - Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen sehr wohl auch den Bericht des Auswärtigen Amtes und zudem einen Bericht der Österreichischen Botschaft Ankara ins Treffen führt, wonach sowohl die Österreichische Botschaft Ankara als auch das deutsche Außenamt – entgegen der NGO HRFT – keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (im Allgemeinen) sehen.

Ansonsten wurde der Punkt Haftbedingungen - Menschenrechtssituation des Länderinformationsblatts durch die Punkte „Ausmaß von Folter und Misshandlungen“, „Fallbeispiel zu Folter und Misshandlung“ und „Folter: Strafrechtliche Verfolgung“ des Länderreports 79 Türkei - Haftbedingungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Punkt politische Gefangene durch den Punkt „Behandlung von politischen Häftlingen“ des Länderreports 79 Türkei - Haftbedingungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Punkt Medizinische Behandlungen und Kontrollen durch den Punkt „Medizinische Versorgung“ des Länderreports 79 Türkei - Haftbedingungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wegen der größeren Detailliertheit und Aktualität der zuletzt genannten Länderinformationsquelle ersetzt.

2.2.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern mit Note vom 14.04.2026 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.05.2026 die länderkundlichen Informationen zur Lage in der Türkei zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme ein. Sie traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerdeführer verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf eine Stellungnahme und die rechtsfreundliche Vertretung verwies bezüglich des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation auf die nachfolgend zu behandelnde Beschwerde und bezüglich der sonstigen länderkundlichen Informationen zur Lage in der Türkei auf eine nach der Verhandlung innerhalb einer Frist von einer Woche einzubringende und nachfolgend ebenfalls zu behandelnde Stellungnahme, wobei sie zudem auf das bisherige Vorbringen verwies und die gestellten Anträge aufrecht hielt (VH-Schrift, S 28 f).

Wenn in der Stellungnahme vom 29.04.2026 (OZ 11 im Akt 2307810) und in der Stellungnahme vom 11.05.2026 (OZ 13 im Akt 2307810) seitens der rechtsfreundlichen Vertretung im Besonderen auszugsweise auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene aktuelle Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu den Themen Meinungsfreiheit und Haftbedingungen in der Türkei, die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien vom 03.09.2021 und den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderreport 79 - Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen (Stand: November 2025) zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts verwiesen wird, zeigen die Stellungnahmen diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten/vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf diese Themenkomplexe jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Insoweit in der Beschwerde ferner auszugsweise Passagen aus der Version 7 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei zur Rechtsstaatlichkeit/zum Jusitzwesen, zur freien Meinungsäußerung und zur Situation von HDP-Mitgliedern zitiert werden (AS 350 - 353 im Akt 2307810), wurden diese für die gegenständliche Entscheidung mangels Aktualität nicht mehr herangezogen, sondern stattdessen die Version 10 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei, wobei das Bundesverwaltungsgericht nochmals festhält, dass es – unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht in das Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen – eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Insofern in der Stellungnahme vom 29.04.2026 (OZ 11 im Akt 2307810) auszugsweise auf einen Bericht von Amnesty International zur Meinungsfreiheit in der Türkei aus 2013 zur Untermauerung des eigenen Vorbringens verwiesen wird, bleibt festzuhalten, dass dieser Bericht jedenfalls als veraltet zu qualifizieren ist. Dieser ist durch die den Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.05.2026 zur Kenntnis gebrachten aktuellen Erkenntnisquellen als überholt zu qualifizieren.

Was das in der Stellungnahme vom 29.04.2026 (OZ 11 im Akt 2307810) auszugsweise zitierte Gutachten „Zur Lage der Justiz in der Türkei - Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit politischem Bezug“ des Fördervereins Pro Asyl vom September 2024 betrifft, so ist anzumerken, dass zur Beurteilung der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei hinsichtlich der Situation der Justiz den Beschwerdeführern bzw. deren rechtsfreundlicher Vertretung aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Stellungnahme übermittelt wurden, bei deren Erstellung auch dieses Gutachten bereits Berücksichtigung fand. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geben nun die getroffenen Feststellungen einen hinreichenden Überblick über die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und die spezifische Situation in der Justiz im Besonderen. Dieser Themenkomplex ist insoweit hinreichend dokumentiert, weshalb diesbezüglich abermals auf die – unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und als ausreichend befundenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen – getroffenen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.

Insoweit in der Beschwerde und den Stellungnahmen vom 29.04.2026 und 11.05.2026 auszugsweise eine Anfragebeantwortung der Staatenokumentation zum Thema Terrorpropaganda und strafrechtliche Verfolgung vom 07.05.2024 und eine Entscheidung des EGMR, wonach Verurteilungen nach Artikel 220 Abs. 7 und Artikel 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs unter Umständen etwa gegen Artikel 11 EMRK verstoßen würden, zitiert werden (AS 352 f und OZ 11, 13 im Akt 2307810), stehen diese wiedergegebenen Länderinformationen bzw. diese gerichtliche Entscheidung weder mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den von diesem herangezogenen Länderinformationen im Widerspruch. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aus diesen Länderinformationen/EGMR-Entscheidungen gezogenen Schlüsse mögen unter weiteren Voraussetzungen zutreffen, nicht aber im Falle der Erstbeschwerdeführerin, die nicht wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, sondern wegen Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt und unter Setzung einer fünfjährigen „Überwachungszeit“ zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin bezüglich der Fälle von Folterungen und Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen anzumerken, dass es immer wieder Fälle von Folter in türkischen Haftanstalten gab bzw. gibt und zweifelhafte Todesfälle auch in Medienartikeln erwähnt werden. Dies begründet indes ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person der Erstbeschwerdeführerin - selbst unter der hypothetischen Annahme des Verbüßens einer Haftstrafe - noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Es wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass derartige Menschenrechtsverletzungen durch die türkischen Sicherheitskräfte begangen werden und sich die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen als verbesserungswürdig erweisen, hinsichtlich systematisch erfolgender Verletzungen der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK liegen jedoch keine substantiierten Hinweise vor und liegen im Falle der Erstbeschwerdeführerin zudem keine ernsthaften Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund eine Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte (vgl. die vorangehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Es ist den erwachsenen Beschwerdeführern ausweislich der voranstehenden Beweiswürdigung jedenfalls nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohung und Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung und/oder kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen, zumal die erwachsenen Beschwereführer nie aktiv politisch tätig gewesen sind, weshalb eine derartige Gefährdungslage den Feststellungen im Ergebnis auch nicht zugrunde gelegt werden konnte. Es wird des Weiteren nicht in Abrede gestellt, dass sich die Lage für (politisch aktive) Kurden in der Türkei insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 noch einmal verschlechtert habe. Freiheitseinschränkungen und Repressionen würden mit der Notwendigkeit, den Terrorismus zu bekämpfen, gerechtfertigt werden. Nach wie vor würden viele kurdisch-freundliche HDP/DEM-Partei-Politiker oder auch nur bekannte HDP/DEM-Partei-Mitglieder und/oder Unterstützer in der Heimat der Beschwerdeführer festgenommen werden; dies mit dem Vorwurf, den Terrorismus zu unterstützen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es infolge des versuchten Militärputsches im Jahr 2016 tatsächlich zur Festnahme und Inhaftierung von Mitgliedern der HDP kam und dabei in nicht wenigen Fällen angebliche Verbindungen zur PKK als Grund der Festnahme vorgeschoben worden sind. Ausweislich der im Verfahren herangezogenen Berichte, betrafen solche Festnahmen jedoch vorrangig Parlamentsabgeordnete, Lokalpolitiker und Personen, die in der HDP in leitender Stellung tätig waren. Darüber hinaus kam es zu einer Behinderung der politischen Arbeit der HDP, etwa in dem Parteilokale angegriffen oder Aktivisten für „Sicherheitsüberprüfungen“ festgenommen wurden. Demgegenüber kann diesen Quellen jedoch nicht entnommen werden, dass bereits die bloße Mitgliedschaft bei der HDP/DEM-Partei – umso weniger die bloße Sympathie für diese Partei – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder gar zur Festnahme mit einer anschließenden Anklage wegen angeblich begangener terroristischer Straftaten führt. Die jeweiligen zitierten Quellen erwähnen weitgehend nur Festnahmen und Inhaftierungen von Parlamentsabgeordneten oder Lokalpolitikern.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Feststellungen daher auf Grundlage der von ihm als Beweismittel herangezogenen Länderinformationen treffen, wobei in Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) explizit nochmals ergänzend festzuhalten war, dass diese am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025).

Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025).

Dieses Ereignis ist als notorisch zu betrachten, weshalb es nicht erforderlich war, dies den Beschwerdeführern im Rahmen eines Parteiengehörs ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen im herangezogenen Länderinformationsblatt zur Türkei zur Kenntnis zu bringen. Dennoch wurde auch dieser Umstand mit der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erörtert (VH-Schrift, S 15 f), wobei sich die rechtsfreundliche Vertretung diesbezüglich auf den Hinweis beschränkte, dass der Versöhnungsprozess stagniere und es zu keinen weiteren Fortschritten gekommen sei (VH-Schrift, S 19).

2.2.5.3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298). In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch nunmehr als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003)

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.)

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Dem Umstand, wonach die Beschwerdeführer die Türkei verlassen haben, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, kommt keine Asylrelevanz zu. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 08.09.1999, 98/01/0614; 13.05.1998, 96/01/0045). Dafür gibt es jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus den Länderfeststellungen substantiierte Anhaltspunkte. Die von den Beschwerdeführern getroffenen Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation vor ihrer Ausreise lassen nicht den Schluss zu, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage entzogen würde.

3.1.4. Was die von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer ins Treffen geführten Ereignisse in Form der polizeilichen Anhaltungen des Zweitbeschwerdeführers während seiner Jugend- bzw. Schulzeit in den 90er Jahren/Anfang der 2000er-Jahre und der im Zuge der polizeilichen Anhaltung/Untersuchungshaft im Jahr 2018 durch türkische Polizeibeamte zugefügte und vorangehend festgestellte Diskriminierungen in Bezug auf die Person der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so mangelt es diesen Ereignissen am erforderlichen Zusammenhang mit der späteren Ausreise der Beschwerdeführer im September 2023, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; siehe auch 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Ein zeitlicher Zusammenhang besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthalts Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 07.11.1995, 94/20/0793). Dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie - BF2 bis BF5 - in den Monaten vor der Ausreise längere Zeit versteckt hätten oder sich sonst durch Verschleierung der Identität einer (hier hypothetischen) Verfolgung hätten entziehen können, brachten sie nicht vor, zumal der BF2 auch bis kurz vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachging. Die rein subjektive Befürchtung der Beschwerdeführer, ihnen könne womöglich im Fall einer Rückkehr etwas zustoßen, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht aufzuzeigen. Es ergibt sich somit aus diesem Grund in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, zumal die Beschwerdeführer bis September 2023 in der Türkei verblieben und der BF2 dort bis kurz vor seiner Ausreise auch einer Beschäftigung nachgehen konnte. Es leuchtet keinesfalls ein, dass die Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen weitherin in der Herkunftsprovinz verharrten und erst wesentlich später tatsächlich ausreisten.

3.1.5. Zur unbestrittenen strafgerichtlichen Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass es, wie sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023, und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen der Erstbeschwerdeführerin für welches tatsächliche Verhalten aufgrund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob – wie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht – ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe besteht.

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits geboten.

Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH vom 06. Juli 2011, 2008/19/0994, mwN). Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Im gegenständlichen Verfahren ist in Anbetracht der von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgelegten türkischen Unterlagen davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen Propaganda für die – nicht nur in der Türkei als solche eingestufte – terroristische Organisation Partiya Karkerên Kurdistanê strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin nun per se nicht als staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form („persecution“), sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen gegen eine nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation („prosecution“).

Zwar ist die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich als Sympathisantin der HDP/DEM-Partei Anhängerin einer oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber der türkischen Regierung, jedoch ergibt sich aus dem von ihr in Vorlage gebrachten Gerichtsakten der türkischen Justizorgane, dass die Strafverfolgung in nachvollziehbarer Weise unter Zugrundelegung zahlreicher Beweismittel und Offenlegung der für die Strafbemessung maßgebenden Bestimmungen und Erwägungen erfolgte und somit eine willkürliche unverhältnismäßig hoch festgelegte Strafe die nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dienen kann, nicht aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere dem Urteil, ableiten lässt.

Es sind im gegenständlichen Verfahren wie vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Vorgehen der türkischen Strafjustiz nicht der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation, wie der PKK, diente, sondern durch die Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie, eine gegen die seinerzeitigen politischen Umstände in der Türkei gerichtete Haltung oder die Verwandtschaft mit ihrer für die YPG aktiven Schwester bestimmt war. Zwar leugnet die Erstbeschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat, jedoch lassen die von ihr selbst vorgelegten Urkunden des Strafverfahrens keine Unregelmäßigkeiten in der Verfahrensführung erkennen. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin ausweislich der vorlegten Urkunden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren einschließlich rechtsfreundlicher Unterstützung und auch Zugang zu einem möglichen Rechtsmittel genoss. Die Umstände des Strafverfahrens lassen demnach keinen Schluss auf eine auf unlauteren Motiven beruhende oder diskriminierende Strafverfolgung zu. Da die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Inhaftierung und dem anschließenden Strafverfahren keine erwähnenswerten oppositionspolitischen Aktivitäten entfaltete und insbesondere nicht in hervorgehobener Position in Erscheinung trat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens der Erstbeschwerdeführerin erfolgte.

Auch stellt eine Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin nach Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation“ zu einer Haftstrafe von zehn Monaten, wobei die Verkündung dieses Urteils gemäß Artikel 231 Absatz 7 der türkischen Strafprozessordnung ausgesetzt und gemäß Artikel 231 Absatz 8 der türkischen Strafprozessordnung eine „Überwachungszeit“ von fünf Jahren ohne Festlegung von Verpflichtungen für die Erstbeschwerdeführerin festgelegt wurde, in Anbetracht der vorgesehenen Strafdrohung von einem bis zu fünf Jahren Haft keine unverhältnismäßige Bestrafung dar, sodass diese als solche Asylrelevanz entfalten oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Das StGB sieht Strafbestimmungen vor, die vergleichbares Verhalten unter Strafe stellen (§ 282 StGB - Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen; § 282a StGB Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten). Zwar sehen die zitierten Strafbestimmungen niedrigere Strafdrohungen von bis zu zwei Jahren vor (wobei nach Maßgabe des § 278c StGB eine Erhöhung möglich ist), allerdings stellt sich im Vergleich dazu die Strafdrohung des Art. 7 des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 noch nicht als unverhältnismäßig dar und wurde die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ohnehin nur zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Verkündung dieses Urteils ausgesetzt und eine „Überwachungszeit“ von fünf Jahren ohne Festlegung von Verpflichtungen festgelegt wurde.

Der Gesetzgeber hat zuletzt auch eine Novelle des Symbole-Gesetzes verabschiedet, die in BGBl. I Nr. 2/2019 verlautbart wurde und die nunmehr auch das Zeigen der Symbole der PKK im Bundesgebiet verbietet. Dazu wurde im Ausschussbericht vom 29.11.2018, BlgNR 419 XXVI. GP, zur PKK wörtlich festgehalten:

„Die im Jahr 1978 von Abdullah Öcalan gegründete „Arbeiterpartei Kurdistans“ stellt eine straff hierarchische Organisation mit separatistisch-marxistischer Ausrichtung dar. Ziel dieser Gruppierung war die Errichtung eines unabhängigen Staates „Kurdistan“ in den überwiegend kurdisch besiedelten Gebieten im Osten der Türkei sowie den angrenzenden Nachbarländern. Die militante Untergrundorganisation hat ihren Ursprung in den kurdischen Siedlungsgebieten innerhalb der Türkei.

Seit dem Jahr 1984 kämpft die PKK mit Waffengewalt und Anschlägen für einen kurdischen Staat im Südosten der Türkei, wobei die PKK von dieser Maximalforderung eines unabhängigen Staates mittlerweile abgerückt ist und Autonomie unter Wahrung bestehender Staatsgrenzen verlangt. Schätzungen zufolge starben im jahrzehntelangen Bürgerkrieg zwischen dem türkischen Staat und der PKK bereits über 40.000 Menschen. Parallel zu den Kampfhandlungen in den kurdisch besiedelten Gebieten der Türkei wurden seit dem Jahr 2004 vermehrt Anschläge gegen zivile Einrichtungen in der Westtürkei verübt. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien ist die PKK auch im Nachbarland kämpferisch aktiv.

Nach den Parlamentswahlen im Jahr 2005 kam es zu verheerenden Ausschreitungen zwischen PKK-Aktivisten und türkischen Streitkräften in der Türkei. Anfang des Jahres 2018 führte die türkische Armee, gestützt auf sunnitische (teils extremistische) Milizen in Syrien, einen Krieg gegen den syrischen Ableger der PKK, der zur Einnahme von Stadt und Region Afrin führte und eine Fluchtwelle der kurdischen Bevölkerungsteile auslöste. Anlässlich des 40. Gründungsjahres der PKK bekräftigten mehrere hochrangige Funktionäre, ihre Ziele auch weiterhin mit Waffengewalt durchsetzen zu wollen; zudem dürfe nicht in Vergessenheit geraten, dass es sich bei der PKK um eine revolutionäre Bewegung handle, die auf Rache aus sei.

Die PKK ist in Europa bzw. in Österreich hoch aktiv. Unter dem Deckmantel von Vereinen erfolgt die europaweite Vernetzung der PKK-Angehörigen und Aktivisten. Der maßgebliche politische Arm der PKK in Europa tritt derzeit unter der Bezeichnung „Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa“ (CDK) auf, deren oberstes Entscheidungsorgan ein Leitungsgremium darstellt. Attraktivität und Erfolg der PKK werden weniger von der Ideologie an sich, sondern vielmehr durch Werte, die vor allem vom Islam, diversen Stammes- und Clanstrukturen sowie rigiden Wert-, Moral- und Ehrvorstellungen abgeleitet werden, getragen. Die PKK verfügt über ein hohes Mobilisierungspotential. Zentral gesteuerte Propagandaaktionen, wie zB Demonstrationen und Kundgebungen, Podiumsdiskussionen, Unterschriftenkampagnen, Hungerstreiks, Mahnwachen und Pressekonferenzen, bilden das wichtigste Aktionsfeld der PKK in Europa. Im Mittelpunkt der Agitationstätigkeit stehen die militärischen Auseinandersetzungen in den kurdischen Siedlungsgebieten in der Türkei sowie in Syrien und die Situation des inhaftierten Führers Abdullah Öcalan, der weiterhin als Leit- und Identifikationsfigur gilt. Bei Demonstrationen werden daher nicht nur PKK-Fahnen, sondern regelmäßig auch Abbildungen des inhaftierten Öcalan zur Schau gestellt. Eine bedeutende Aufgabe der PKK in Europa stellt auch die Sicherstellung der Finanzierung des Organisationsapparates und die Versorgung der Guerillaeinheiten mit Ausrüstung, Nachschub und Personal dar. Gelder werden etwa durch Mitgliedsbeiträge, den Verkauf von Publikationen sowie Erlöse von Veranstaltungen und der jährlichen Spendenkampagne lukriert.

In den letzten beiden Jahren konnte vermehrt beobachtet werden, dass sich junge kurdische Personen entschließen, in die kurdisch-syrischen oder kurdisch-irakischen Grenzgebiete zu gehen und für die PKK den bewaffneten Kampf in erster Linie gegen den IS und andere islamistische Gruppen aufzunehmen. Die Jugendlichen werden in Europa rekrutiert und ins kurdische Grenzgebiet verbracht, wo sie in Ausbildungscamps ein militärisches Training durchlaufen. In Europa gesammelte Spendengelder werden auch zur Finanzierung dieser Aktivitäten verwendet. Mehrmals im Jahr werden in verschiedenen Ländern in Europa ideologische Seminare durchgeführt, in deren Rahmen es zu Rekrutierungen von Kämpfern kommt. An diesen Veranstaltungen nehmen auch Personen aus Österreich teil.

Von der Europäischen Union wurde die PKK bereits als terroristische Organisation eingestuft und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 70, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 23, sowie in Teil II des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2001/934/GASP, ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, zuletzt aktualisiert durch Beschluss (GASP) 2018/1084, ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 144, aufgelistet. Neben der Europäischen Union wird die PKK etwa auch von den USA als Terrororganisation geführt (vgl. Country Report on Terrorism 2016). In Deutschland wurde die PKK wegen Gefährdung sowohl der öffentlichen Sicherheit als auch der auswärtigen Belange mit einem Betätigungs- sowie Kennzeichenverbot belegt.“

Ausgehend davon kann es das Bundesverwaltungsgericht nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung ansehen, wenn in der Türkei die PKK-Mitgliedschaft bzw. die Begehung von Straftaten mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung der PKK oder in ihrem Namen grundsätzlich unter Strafe gestellt ist und derartige Aktivitäten als terroristische Straftaten geahndet werden.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung wird – soweit im gegenständlichen Fall ersichtlich – im Rahmen des hier anzustellenden Vergleichs mit der im Bundesgebiet geltenden Rechtslage in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen sein, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.

Fragen des geeigneten Strafmaßes liegen der Rechtsprechung zufolge (EGMR U 17.01.2012, Vinter gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 66.069/09; U 17.01.2012, Harkins und Edwards gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9146/07, 32650/07; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 20 Rz 30 f und 42 ff; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 3 Rz 57 und 62) auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention und es wird nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert, soweit nicht die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung drohen (siehe dazu im Detail OGH 16.05.2012, 14 Os 41/12d). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Vor dem Hintergrund des Unrechtsgehalts der von der Erstbeschwerdeführerin begangenen Straftat war auch im Rahmen des existierenden Strafrahmens und des oben angeführten Präventivbedürfnisses nicht von einer unverhältnismäßig hohen verhängten Strafe auszugehen.

Bezüglich der Frage, ob im gegenständlichen Fall von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, wird als Richtschnur wohl Artikel 5 EMRK ("Recht auf Freiheit und Sicherheit") und Artikel 6 EMRK ("Recht auf ein faires Verfahren") heranzuziehen sein. Es geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die in Art. 5 und 6 EMRK genannten Rechte seitens der türkischen Gerichte der Erstbeschwerdeführerin in dermaßen augenfälliger Weise nicht gewährt worden wären, dass von keinem fairen Verfahren mehr gesprochen werden konnte. Laut den herangezogenen Länderinformationsquellen würden zwar insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den schwerstwiegenden Problemen in der Türkei gehören. Zudem würden die Bestimmungen des Anti-Terrorismus-Gesetzes extensiv herangezogen und missbräuchlich angewendet, wobei vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, etwa zur Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und zur Beleidigung des Staatsoberhauptes, problematisch seien. Die Rechtslage diene primär der Einschränkung von politischen Rechten. Diejenigen, die abweichende Meinungen zu Themen äußerten, die das kurdische Volk beträfen, würden seit langem strafrechtlich verfolgt. Bereits die Mitgliedschaft in einem der PKK freundlich gestimmten Verein oder die bloße Veröffentlichung oder Verbreitung von Beiträgen eines solchen Vereins auf Facebook könne auch zur Verhaftung oder Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Wie bereits mehrfach erläutert, wurden im gegenständlichen Verfahren indes – soweit ersichtlich – die Grundsätze der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit gewahrt. Dem Strafverfahren liegt eine Anklage der zuständigen türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörde zugrunde, so dass auch der Grundsatz des Anklageprozesses gewahrt ist. Verstöße gegen die Geschäftsverteilung wurden im Verfahren nicht behauptet. Die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte wird zwar in Berichten – wie vorangehend ausgeführt – kritisiert, allerdings betreffen diese Berichte im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und den daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat, was auf die Person der Erstbeschwerdeführerin nicht zutrifft. Es wurde darüber hinaus in der Türkei aufgrund der gegen die Erstbeschwerdeführerin erhobenen Anklage ein Beweisverfahren eingeleitet. Aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen und den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Erstbeschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt vorzubringen, sie sich anwaltlich vertreten lassen und der Verteidiger der Erstbeschwerdeführerin auch Anträge stellen konnte. Es kam ihr unstrittig das Recht zu, gegen die für sie nachteilige Entscheidung Rechtsmittel (bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof) zu erheben und kam es im Zuge des Strafverfahrens zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes und der Aussetzung der Verkündung des Urteils unter Festlegung einer „Überwachungszeit“ von fünf Jahren, was in Bezug auf dieses individuelle Verfahren der Erstbeschwerdeführerin für ein funktionierendes Justizsystem spricht. Aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen sind auch ansonsten keine gravierenden Verfahrensmängel erkennbar. So sind im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses Vorgehen der türkischen Behörden lediglich durch die ethnische Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführerin zu den Kurden oder die politische Überzeugung der Erstbeschwerdeführerin oder gar durch die bloße Verwandtschaft zu ihrer für die YPG engagierte Schwester bestimmt war, sondern war es vielmehr der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation geschuldet.

Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin aus den erörterten Gründen nicht als asylrelevante Verfolgung, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen in Zusammenhang mit demn Aktivitäten einer nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation und es stellen sich die verhängten Sanktionen auch nicht als unverhältnismäßig dar.

Abschließend ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass die fünfjährige „Überwachungszeit“ der Erstbeschwerdeführerin seit dem Frühjahr 2024 und somit seit mehr als zwei Jahren verstrichen ist. Ein wesentliches Indiz für eine drohende Verfolgung wäre in diesem Zusammenhang eine laufende Fahndung, ein offener Haftbefehl oder eine noch zu vollstreckende Strafe. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Freiheitsstrafe wurde zur „Bewährung“ ausgesetzt. Die „Überwachungszeit“ ist jedoch beendet und es besteht keine Reststrafe. Es ist keine weitere Sanktion ersichtlich, zumal nicht evident ist, dass die Erstbeschwerdeführerin in dieser Zeit irgendwelche regimekritischen Tätigkeiten gesetzt hätte. Es findet sich insoweit im e-devlet-System auch kein Eintrag bezüglich eines aktuellen Verfahrens. Solange keine weiteren Straftaten begangen wurden oder eine - neue - Bewährungsauflage besteht, entfällt daher die strafrechtliche Sanktionierung. Damit entfällt grundsätzlich eine fortbestehende staatliche Verfolgungslogik aufgrund dieser Tat und ist davon auszugehen, dass die strafrechtliche Angelegenheit abgeschlossen ist. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung in der Türkei - ohne fortbestehende Repression, Strafverfolgung oder Diffamierung nach dem Urteil - führt nicht zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung, wenn die Verfolgung - nach Ablauf der „Überwachungszeit“ - nicht fortbesteht oder sich wiederholt hat. Um eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen, müsste die Erstbeschwerdeführerin nachweislich konkrete, fortdauernde Bedrohungen erleiden. Insoweit durch die türkischen Behörden nach dem Urteil keine weitere Verfolgung erfolgte und die Erstbeschwerdeführerin weder diskriminiert noch bedroht wird, spricht nichts für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung, wobei hier auch nochmals die geringe Höhe der Strafe, deren Aussetzung zur „Bewährung“, der erfolgreiche Ablauf der „Überwachungszeit“, das Fehlen aktueller Strafverfahren und das Fehlen offener Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

3.1.6. Da die Erstbeschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, wonach ihrem Rechtsanwalt die Akten im Strafverfahren ein Jahr lang vorenthalten worden seien bzw. dieser keinen Zugang zu ihrem Strafakt erhalten habe, ihr von einem der im Jahr 2018 bei ihrer Anhaltung anwesenden Polizeibeamten kurz vor der Ausreise telefonisch eine Vergewaltigung angedroht worden sei und ihr aufgrund der Verletzung von im Zuge der „Überwachungszeit“ bestandener Auflagen Konsequenzen bei einer Rückkehr in die Türkei drohen würden, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, diesbezüglich nicht vor.

3.1.7. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers wurden ansonsten keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft behauptet, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, ebenso wenig vorliegt.

3.1.8. Aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts folgt des Weiteren, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch die gelegentliche Teilnahme an Kundgebungen für die kurdischen Belange ohne eine maßgebliche aktive Beteiligung und sich die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus durch das bloße Teilen von Beiträgen für die kurdischen Belange in den sozialen Medien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine Position brachten, in der sie für türkische Behörden als auffällig regimekritisch oder gar im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtige anzusehen wären und daher mit entsprechender Verfolgung zu rechnen hätten. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer drohen daher, mögen sie auch gelegentlich an Demonstrationen für die kurdischen Belange teilnehmen und die Erstbeschwerdeführerin zudem Beiräge für die kurdischen Belange in den sozialen Medien in Österreich posten, in ihrem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG.

3.1.9. Die Sympathie der erwachsenen Beschwerdeführer für die HDP nunmehr DEM-Partei sowie ihr Interesse für die kurdischen Belange vermögen auf Basis der im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darzutun. Die HDP/DEM-Partei ist ungeachtet der Repressalien gegen ihre leitenden Repräsentanten, Parlamentarier und Kommunalpolitiker eine in der Türkei erlaubte politische Partei, die im türkischen Parlament und auch auf kommunaler Ebene vertreten ist. Die Mitgliedschaft bei der HDP/DEM-Partei oder die bloße Sympathie für diese Partei stellt demgemäß keine Straftat dar und ergibt sich aus den herangezogenen Quellen auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder drohende strafrechtliche Verfolgung alleine aufgrund der bloßen Sympathie für die HDP/DEM-Partei durch die erwachsenen Beschwerdeführer. Die zitierten Quellen erwähnen weitgehend nur Festnahmen und Inhaftierungen von Parlamentsabgeordneten oder Lokalpolitikern und sind damit nicht geeignet, eine gegenwärtige individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung einfacher Mitglieder/Unterstützer der HDP/DEM-Partei bzw. der kurdischen Belange in der Türkei darzutun. Umso weniger gilt dies für bloße Sympathisanten der HDP/DEM-Partei. Die erwachsenen Beschwerdeführer waren weder in leitender Stellung bei dieser Partei tätig, noch deren Abgeordnete(r), Bürgermeister(in) oder anderweitige(r) Funktionsträger(in). Vielmehr kann nicht erkannt werden, dass sich die erwachsenen Beschwerdeführer politisch (besonders) exponierten. Dass andere Personen als leitende Funktionäre, Abgeordnete, Kommunalpolitiker der HDP/DEM-Partei oder Funktionsträger von Strafverfolgung maßgeblich betroffen wären, lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht ableiten. Eine Verfolgung der erwachsenen Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Eine Verfolgung der erwachsenen Beschwerdeführer ist auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

3.1.10. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Familienangehörige von PKK-Mitgliedern sowie anderer radikalen politischen Parteien und Organisationen abhängig vom Grad der Verwandtschaft und der Position der gesuchten Mitglieder starkem Druck ausgesetzt sein können. Familienmitglieder werden oft bedroht, verhört oder müssen eine Hausdurchsuchung erdulden. Sie werden etwa aufgefordert, die betreffenden Verwandten herbeizuschaffen oder werden gar selbst verdächtigt, die PKK zu unterstützen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den regelmäßigen Nachforschungen der türkischen Sicherheitskräfte hinsichtlich des Aufenthaltsorts der Schwester bei der Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Familie, im Zuge derer es zu Beschimpfungen, gefühlten Misstrauen und im August 2023 zu einer an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten, jedoch ohne Folgen gebliebenen Aufforderung gekommen ist, sich nach Syrien zu begeben, um dort mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, wiederum keine Asylrelevanz zu erblicken ist, zumal diese Befragungen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreichten (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Nicht jede Handlung/diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden selbst kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Aus dem Vorbringen kann im gesamten Zusammenhang der Darlegungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es während der Befragungen nie zu erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen wider die Beschwerdeführer gekommen war, keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne des dem § 3 AsylG zu Grunde liegenden Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Die einen Asylgrund nicht erreichende Intensität der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfolgung kommt insbesondere, in den lediglich stets kurzen Befragungen sowie durch die Tatsache zum Ausdruck, dass wider die Beschwerdeführer in diesem Zusammenahng selbst nie Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre der erwachsenen Beschwerdeführer in Form dieser Befragungen wiesen die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität nicht auf. Von einer tatsächlichen Bedrohung und/oder Verfolgung der erwachsenen Beschwerdeführer kann demnach bei einer objektiven Betrachtung der Umstände keine Rede sein, zumal seitens der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht wurde, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihnen diese Ereignisse jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch anzuführen, dass es ausweislich der Länderfeststellungen in der Türkei keine generelle Sippenhaft von Familienangehörigen von Mitgliedern von Terrororganisationen gibt. Es ist wohl nicht auszuschließen, dass etwa Personen, die beispielsweise Angehörige von (ehemaligen) PKK-Kämpfern sind und/oder selbst (wenn auch geringfügige) politische Aktivitäten setzen, seitens der türkischen Behörden eingehender überprüft werden. Derartige Aktivitäten haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aber in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise nicht einmal ansatzweise behauptet. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich zahlreiche Verwandte der Erstbeschwerdeführerin, wie insbesondere ihre Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder, weiterhin in der Türkei befinden und im Wesentlichen unbehelligt dort leben können. Auch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sich die Erstbeschwerdeführerin von den restlichen Mitgliedern der Familie unterscheidet. Wie bereits ausgeführt, findet in der Türkei ausweislich der Länderfeststellungen keine Sippenhaftung Angehöriger von Terrorverdächtigen bzw. Mitgliedern der PKK statt. Etwaige erhöhte Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden, wie etwa kurzfristige Anhaltungen oder Hausdurchsuchungen, lassen indes nicht auf eine eigene Verfolgung schließen.

Zusammengefasst zeigen die Umstände im gegenständlichen Fall, dass die Furcht vor Verfolgung nicht begründet ist. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hatte in der Vergangenheit wegen der YPG-Mitgliedschaft ihrer Schwester/Schwägerin keine gravierenden Nachteile von staatlicher Seite zu erleiden, sie waren keinen Fahndungsmaßnahmen ausgesetzt und werden dies auch künftig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sein. Den erwachsenen Beschwerdeführern droht daher auch nicht aufgrund einer Verwandtschaft zu ihrer Schwester/Schwägerin eine asylrechtlich relevante (staatliche) Verfolgung.

Abermals soll an dieser Stelle nicht gänzlich unerwähnt bleiben, dass die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK) am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025) und demzufolge der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben hat und dass die Regierung bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission einleitete, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025).

3.1.11. Die Beschwerdeführer gehören dem Islam sunnitischer Prägung und damit dem in der Türkei mehrheitlich praktizierten Glauben an und sind in dieser Hinsicht nicht exponiert. Schwierigkeiten aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung vor der Ausreise oder im Fall einer Rückkehr kamen im Verfahren nicht hervor.

3.1.12. Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der jeweiligen Person der Beschwerdeführer haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben Familienangehörige der Beschwerdeführer mit ebenfalls kurdischer Abstammung nach wie vor in der Türkei und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb den Beschwerdeführern aufgrund ihrer kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in ihrem Herkunftsstaat unzumutbar sein soll, wohingegen beispielsweise die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater, mehrere Schwestern und zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers nach wie vor dort ansässig sind. Von den Länderberichten entnehmbaren Repressalien, wie den Massenentlassungen im öffentlichen Dienst oder dem Vorgehen gegen kritische Journalisten oder Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei, sind die erwachsenen Beschwerdeführer darüber hinaus nicht betroffen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Sofern darauf hingewiesen wird, dass Kurden diskriminiert und erniedrigt würden, ist nochmals festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Was nun ihre Alltagsprobleme betrifft, so sind Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eben nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die von den Beschwerdeführern thematisierten allgemeinen Schwierigkeiten (Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa in der Schulzeit, während des Erwerbslebens oder in Alltagssituationen bei Verwendung der kurdischen Sprache) erfüllen dieses Kriterium nicht.

3.1.13. Nach den Länderfeststellungen sind - entgegen der spekulativen Befürchtungen der BF1 (AS 80 im Akt 2307810; VH-Schrift, S 14) - Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt, wobei die türkischen Behörden ohnehin keine Kenntnis von der Antragstellung im Bundesgebiet und daher umso weniger von den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen haben (VH-Schrift, S 14 f). Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in die Türkei keine staatlichen Repressionen aus. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Eine Person wird in Polizeigewahrsam genommen und verhört, wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Wenn auf Grund eines Eintrags festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Nachteilige Folgen für den Fall einer Rückkehr nach einer erfolglosen Asylantragstellung sind den herangezogenen umfassenden Länderfeststellungen hingegen nicht zu entnehmen. Insoweit erübrigt es sich auch weitergehende Ermittlungen diesbezüglich anzustellen.

3.1.14. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).

3.1.15. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA jeweils als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung erfolgte auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Unter "realer Gefahr" ist in diesem Zusammenhang eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Die Beschwerdeführer sind abgesehen von den Schlafstörungen und Panikattacken der Erstbeschwerdeführerin gesund bzw. nicht behandlungsbedürftig. Die Erstbeschwerdeführerin hat deshalb dreimal Ende 2025/Anfang 2026 eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen und sucht seit Februar 2026 eine Psychiaterin auf. Auf die Einnahme eines ihr verschriebenen Medikaments verzichtete sie.

Aktuelle fachärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in einer Stellungnahme oder in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht. Dafür, dass sich im Besonderen die BF1, im Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindt, finden sich keine Hinweise. Würde bei der Erstbeschwerdeführerin nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, im Besonderen der BF1, im Falle einer Abschiebung in die Türkei in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer, im Besonderen die BF1, an einer solchen Erkrankung leiden, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Nach der Rechtsprechung können außergewöhnliche Umstände wie etwa lebensbedrohende Ereignisse - in concreto das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung - ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (statt aller VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).

Weiters wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022, GZ: Ra 2021/20/0448-12, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aktuell etwa VwGH vom 10.2.2025, Ra 2025/01/0028, mwN; VwGH vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN sowie VwGH vom 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN).

Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439, mwN sowie vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448) (VwGH vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184).

Wendet man die einschlägige Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so kann - die anderen Beschwerdeführer sind ohnehin völlig gesund - das Bundesverwaltungsgericht in den leichten gesundheitlichen Problemen der BF1 keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen.

Im vorliegenden Fall konnten von der BF1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Abschiebung in die Türkei, belegt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet aktuell zwar an einem leicht angegriffenen (psychischen) Gesundheitszustand, jedoch ist eine Behandlung des Krankheitsbildes der BF1 auch in ihrer Heimatprovinz möglich und zugänglich, was sich aus den von der erkennenden Richterin getroffenen Länderfeststellungen und den eigenen Schilderungen der BF1 zweifelsfrei ergibt.

Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach sich die BF1 zum Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet.

Die gesundheitlichen Probleme der BF1 weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die BF1 in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in der Türkei für die bei der BF1 vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In der Türkei ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF1 behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Durch eine Abschiebung der BF1 wird Art. 3 EMRK ebenso wenig verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant, weshalb es auch nicht entscheidend ist, dass Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, zumal landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit gewährleistet sind.

Zusammenfassend lassen die von der Erstbeschwerdeführerin getroffenen Ausführungen zwar auf einen leicht beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand schließen. Dies stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung der BF1 in die Türkei im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Aus den von der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen geht hervor, dass in der Türkei ein staatliches Gesundheitswesen existiert. Ferner ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt, durch die staatliche türkische Sozialversicherung gewährleistet ist. Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neuesten Stand eingerichtet. Mag das Angebot für die psychische Gesundheit auch mangelhaft bleiben, so hat sich trotzdem das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für psychische Gesundheit 2011-2016 seien 175 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit eingerichtet worden, um integrierte, wohnortnahe psychosoziale Dienste zu unterstützen, insbesondere für Menschen mit chronischen psychischen Störungen wie Schizophrenie und bipolaren Störungen. Das türkische Gesundheitsministerium schreibt ferner in seinem im Juli 2019 veröffentlichten Strategieplan 2019-2023, dass für die gemeindenahe Versorgung in 78 Provinzen 163 gemeindenahe Zentren für psychische Gesundheit (Community Mental Health Centers, CMHCs) eingerichtet worden seien, deren Ausbau derzeit im Gange sei („efforts to roll out them are underway”). In den CMHCs seien 74.112 Patient·innen betreut und 137.382 Hausbesuche durchgeführt worden. Laut Angaben im von der WHO im April 2022 veröffentlichten „Mental Health Atlas 2020“ gebe es in der Türkei pro 100.000 Einwohner·innen 2,21 Psychiater·innen, 180,18 Pflegekräfte für psychische Gesundheit, 3,24 Psycholog·innen und 2,36 Sozialarbeiter·innen. Zudem gebe es 1.161 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit an Krankenhäusern und 177 gemeindenahe ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Es gebe 9 Krankenhäuser für psychische Gesundheit und 230 psychiatrische Abteilungen in Allgemeinen Krankenhäusern. Pro 100.000 Einwohner·innen gebe es 4,56 Betten in Krankenhäusern für psychische Gesundheit und 4,55 Betten in psychiatrischen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern. Verschriebene Medikamente können in der Apotheke gekauft werden und werden teilweise durch die türkische Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) abgedeckt. Insofern wird die Erstbeschwerdeführerin eine ausreichende medizinische Behandlung in der Herkunftsprovinz mit vertretbarem und leistbarem Aufwand beziehen können. Die von der Erstbeschwerdeführerin allenfalls benötigte Art von Behandlung ist verfügbar.

Die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF1 besteht abgesehen vom Aufsuchen einer Psychiaterin allenfalls in einer medikamentösen Therapie und ist nicht lebensbedrohlich, so dass der BF1 eine Behandlung in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet werden kann.

Selbst wenn die BF1 aufgrund einer Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die BF1 auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Sie ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht, zumal die BF1 in Form ihrer Eltern, mehrerer Schwestern und zweier Brüder sowie dem Vater, mehreren Schwestern und zweier Brüder des Zweitbeschwerdeführers über mehrere Personen in der Türkei verfügt, die sie unterstützen können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

In der Türkei erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 09.04.2008, 2006/19/0354) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Im Hinblick auf eine hypothetische Wahrunterstellung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin bezüglich eines Verstoßes gegen wider sie infolge der strafgerichtlichen Verurteilung bestandener Auflagen, ist zur Vollständigkeit im Kontext der Feststellungen zu den Haftbedingungen festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 01.04.2025, Ra 2024/14/0266) von diesem zwar nicht in Abrede gestellt wird, dass nicht jeder türkische Strafgefangene entgegen Art. 3 EMRK behandelt wird. Es sei diesbezüglich allerdings im Einzelfall eine nachvollziehbar begründete Einschätzung vorzunehmen, die auch auf das Risikoprofil der betroffenen Person Bedacht nehme.

Auch den vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Türkei ist nun entnehmbar, dass Praktiken, wie etwa die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" stattfinden sollen. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen. Problematisch seien schließlich die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung und gebe es Vorwürfe von weiteren Menschenrechtsverletzungen, darunter auch – abgesehen von den vorangehenden Ausführungen – willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft.

Was zunächst die Frage der (Häufigkeit von) Folter und Misshandlungen betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.05.2024 zu verweisen, wonach die türkische Regierung im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens (UPR) des UN-Menschenrechtsrats im Februar 2020 sehr wohl ihre „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter betonte und Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen nicht vorliegen würden. Ferner würden laut diesem Bericht internationale und türkische NGOs und Rechtsanwältinnen/-anwälte zwar Folter- bzw. Misshandlungsvorwürfe, insbesondere in Polizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, erheben und über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängerinnen/-anhängern und zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen einschließlich unzureichenden Zugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichten, eine Verifizierung dieser Vorwürfe sei indes nicht möglich. Einer einschlägigen ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei „Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen“ vom 05.04.2023 ist des Weiteren zu entnehmen, dass Einzelhaft vom Gesetz her nur in drei Fällen stattfindet, nämlich zur Beobachtung von neuen Häftlingen für einen Zeitraum von bis zu 60 Tagen, für Häftlinge mit verschärfter lebenslanger Haftstrafe und für selbst- oder fremdgefährdende Häftlinge. Die beiden zuletzt genannten Fälle treffen konkret nicht zu; mögen im Übrigen die gesetzlichen Spielräume in der Türkei bisweilen überschritten werden, so ist darauf zu verweisen, dass auch im österreichischen Strafvollzug eine (unfreiwillige) Einzelhaft von bis zu sechs Monaten möglich ist (§ 125 StVG). Auch betreffend Leibesvisitationen ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine generelle Unzulässigkeit zu erblicken, diese könnten nach dem EGMR in bestimmten Fällen notwendig sein, um die Sicherheit in einem Gefängnis zu gewährleisten, sie müssten jedoch in angemessener Weise durchgeführt werden (EGMR Iwanczuk v. Poland, Application no. 25196/94). Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren jedenfalls deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Im Hinblick auf eine der Erstbeschwerdeführerin allenfalls drohende Gefahr etwa von Folter oder Misshandlung, langer Einzelhaft, unnötigen Leibesvisitationen oder willkürlichen Einschränkungen ihrer Rechte in der Haft und der Verhinderung offener Besuche ist schließlich konkret in Bezug auf ihre Person auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren keine belastbaren Hinweise hervorkamen, dass sie insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und/oder ihrer politischen Gesinnung im Zuge einer Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entgegen Art. 3 EMRK behandelt werde, mag es dort auch zu Diskriminierungen von Minderheiten kommen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar wegen im Zuge einer Newroz-Feier im Jahr 2018 getroffenen Äußerungen in Bezug auf das Delikt „Propaganda für eine terroristische Organisation“ in das Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geriet. Es fanden sich indes keine Hinweise im Vorbringen, dass das strafgerichtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen sie politisch motiviert oder in ihrer Volksgruppenzugehörigkeit begründet war, was eventuell eine Erhöhung des Gefährdungsrisikos bedeuten könnte. Dass die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits strafrechtlich verurteilt wurde, war nicht feststellbar. Sie schilderte keine gravierenden – nennenswerten – Probleme mit der türkischen Justiz in Zusammenhang mit dem in der Türkei wider sie geführten Strafverfahren. Sie führte zudem abgesehen von einer bei den Yekîneyên Parastina Gel engagierten Schwester, zu der indes ohnehin kein Kontakt besteht, weder ein tatsächlich bestehendes, noch ein von Dritten einem in der Türkei lebenden Familienangehörigen unzutreffend unterstelltes Naheverhältnis zu einer Terrororganisation ins Treffen und berichtete auch nicht von dahingehenden ernsthaften Schwierigkeiten. Die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin halten sich auch weiterhin durchgehend in der Türkei auf und brachte sie in diesem Zusammenhang keine gegen diese Familienangehörigen gerichteten Verfolgungshandlungen durch türkische Behörden, insbesondere aufgrund einer ihr unterstellten Nähe zu einer Terrororganisation, glaubhaft vor. Dass die Erstbeschwerdeführerin deshalb während der Haft mit Repressalien zu rechnen hat, ist daher kein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmendes Szenario. Es liegen im Falle der Erstbeschwerdeführerin ansonsten keine ernsthaften Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund eine Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Kontext des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin auch nicht erkennen, welche Akteure ein Interesse hegen sollten, sie der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung im Gefängnis zu unterziehen, zumal die Erstbeschwerdeführerin selbst keine dahingehenden Befürchtungen substantiiert vorbrachte. Dass es immer wieder Fälle von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung in türkischen Haftanstalten gab bzw. gibt und zweifelhafte Todesfälle auch in Medienartikeln erwähnt werden, begründet ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person der Erstbeschwerdeführerin noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Laut den Länderinformationsquellen belief sich die die Zahl der Gefangenen, die angaben, 2023 in Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, laut den vom Dokumentationszentrum der İHD gesammelten Daten - bei mit Stand 31.01.2023 in der Türkei 348.265 Häftlingen - auf 594. Im Bericht über Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2024 des İHD waren wiederum mindestens 501 Personen, darunter 101 Geflüchtete, 15 Medienschaffende und 14 Kinder während Festnahmen und in offiziellen Haftanstalten Folter und Misshandlung ausgesetzt. Es wird insoweit zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass die Erstbeschwerdeführerin von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin ist ihrer Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist im Übrigen abgesehen von Schlafstörungen und Panikattacken gesund, so dass infolge der lediglich leicht angeschlagenen psychischen Verfassung keine Notwendigkeit einer besonderen medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite in Haft daher nicht von Relevanz sind.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte keine auf Überfüllung bezogenen Befürchtungen substantiiert vor. Eine Überbelegung stellt darüber hinaus per se noch keine Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützter Rechte dar. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (etwa der Neu- bzw. Ausbau der Haftanstalten) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, in welchem Gefängnistyp sie die verhängte Strafe verbüßen würde.

Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei sohin nicht immer als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so war dennoch nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Ausgehend davon und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht somit nicht erkennen, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Art. 309 - 315 TCK) Inhaftierten als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wären, dass die reale Gefahr bestünde jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konflikts besteht.

Die Sicherheitslage in der Türkei ist zwar als angespannt zu bezeichnen und ist die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert (vgl. aber auch „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025).

Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich indes nicht dargetan, dass sie von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wären. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikels 3 EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Antalya. Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Antalya ist mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Demnach musste die Türkei von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger TAK, den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C. Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt. Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak und in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück. Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten zwar auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren. Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhäng(t)en Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichte(te)n in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben indes die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert, was durch die festgestellten statistischen Angaben zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und damit verbundenen Opfern erwiesen ist. Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.07.2015 bis zum 04.06.2025 7.227 Todesopfer (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße weiter deutlich reduziert. Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich.

In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der PKK ist nochmals festzuhalten, dass die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK) am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat. „Im Nordirak, wo sie zuletzt ihr Hauptquartier hatte, gab eine erste Gruppe am Freitag die Waffen ab. Es sei ein historischer Tag, hieß es in türkischen Medien. Die vorerst symbolische Geste sei erst der Anfang für eine nachhaltige Lösung des Konflikts.“ Dies könnte möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025).

Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Millionenmetropole Antalya, in welcher die Beschwerdeführer vor der Ausreise lebten, deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegt, in welchen noch immer regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach – schon in Anbetracht ihres Aufenthalts in Antalya weit weg von den unsicheren Provinzen in der Osttürkei – nicht anzunehmen. Ferner brachten die Beschwerdeführer auch ansonsten nicht vor, dort von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein bzw. geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Antalya überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen war. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer selbst - weder vor dem BFA noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung - ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie schon aufgrund ihrer bloßen Präsenz in Antalya mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären. Zu erwähnen ist abermals, dass die PKK am 11. Juli 2025 den historischen Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025).

Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer weder in diesen verwickelt sind, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehören und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt werden.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang abschließend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Es ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation der erwachsenen Beschwerdeführer (im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Menschen mit sozialem Netz durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführer in der Türkei und mehrjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung) nicht ersichtlich, warum den Beschwerdeführern eine Existenzsicherung in der Türkei, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen der Türkei, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Sie verfügen über ein soziales Netz in der Türkei und ging die BF1 dort vor ihrer Ausreise - soweit dies die Schwangerschaften und die Betreuung der minderjährigen Kinder zuließen - einer Tätigkeit als Sekretärin in einer Baufirma und in einer Gärtnerei nach. Der BF2 übte zunächst eine berufliche Tätigkeit in einem Restaurant und in Hotels in der Provinz Antalya aus. Im Anschluss arbeitete der Zweitbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als Lieferant für Lebensmittel. Auf diese Weise konnte die Familie ihren Lebensunterhalt in den Jahren vor der Ausreise problemlos bestreiten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nach einer Rückkehr in die Türkei - soweit dies die Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt auch mit Unterstützung der BF1 - nicht möglich sein sollte. Es wäre den erwachsenen Beschwerdeführern somit zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in der Türkei gegeben ist.

Im Fall der Beschwerdeführer kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Die Familien der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (etwa die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater, mehrere Schwestern und zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers) leben nach wie vor in der Türkei und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Türkei völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum die BF1 und der BF2 als Erwachsene nicht selbst in der Türkei einer Erwerbstätigkeit, wie schon vor ihrer Ausreise, nachgehen können sollten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in der Türkei aufgewachsen, sie haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht, sie verfügen über eine mehrjährige Schulausbildung und die Erstbeschwerdeführerin über eine mehrjährige Berufserfahrung als Sekretärin in einer Baufirma und in einer Gärtnerei bzw. der Zweitbeschwerdeführer in der Gastronomie bzw. Hotelerie und als Lieferant von Lebensmitteln. Es kam des Weiteren nicht hervor, dass sie in der Türkei keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben. Die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater, mehrere Schwestern und zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei und ist für ihre Versorgung im Falle der Rückkehr in die Türkei gesorgt. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden - nicht näher bezeichneten - Verwandten der Beschwerdeführer auch Geldsendungen, die teilweise sogar mit einer höheren Kaufkraft vor Ort verbunden sind, oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) in die Türkei möglich sind.

Darüber hinaus stehen den Beschwerdeführern die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigte offen, da sie über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme.

Bei der BF3, dem BF4 und dem BF5 handelt es sich um ein minderjährige Kinder, bei welchen es sich um besonders vulnerable Personen handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der BF3, des BF4 und des BF5 im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist daher nochmals explizit darauf hinzuweisen, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen ist, die ein hinreichendes Einkommen für die Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführer erwarten lässt, zumal die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - über eine mehrjährige Schulausbildung verfügen und zudem eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen können, weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass diese einen - allenfalls nicht ihrer Qualifikation entsprechenden - Arbeitsplatz erlangen werden, der - soweit dies die Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt auch mit Unterstützung der BF1 - den gemeinsamen Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung der minderjährigen Beschwerdeführer in ihren Grundbedürfnissen. Ernsthafte Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch oder medizinische Produkte), konnten den herangezogenen Länderinformationsquellen nicht entnommen werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. Zu beachten ist weiters, dass die minderjährigen Beschwerdeführer und ihre Eltern über Wohnmöglichkeiten bei den in der Türkei lebenden Verwandten verfügen.

Schwierigkeiten bei der Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer in der Türkei sind nicht anzunehmen, zumal von einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, sodass die Betreuung und Beaufsichtigung der minderjährigen Beschwerdeführer sichergestellt ist. Darüber hinaus ist ein familiäres Netzwerk vorhanden, welches ergänzend im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte, um der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten, zumal die 15-jährige BF3 und der 13-jährige BF4 - Gegenteiliges wird nicht dargelegt - auch im Bundesgebiet problemlos in der Schule verbleiben, weshalb davon auszugehen ist, dass es zu keinen Schwierigkeiten führt, wenn die BF3 und der BF4 zumindest zeitweise von Verwandten in der Türkei beaufsichtigt werden. Diesbezügliche Probleme wurden im Übrigen auch bezüglich des BF5 nicht ins Treffen geführt. Es wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse der BF3, des BF4 und des BF5 auch keine sonstigen Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.

Den minderjährigen Beschwerdeführern steht auch der Zugang zum türkischen Schulsystem offen. Gegenteiliges wurde weder seitens der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer substantiiert vorgebracht, noch kann dies den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden. Laut den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationsquellen besteht in der Türkei jedenfalls zweifelsfrei eine zwölfjährige Schulplicht. Sowohl die Primar- als auch die Elementar- und Sekundärschulbildung sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Sekundarschulbildung kann wiederum an einer Vielzahl verschiedenster Einrichtungen (Gymnasien, Super-Gymnasien, Anadolu-Gymnasien, etc.) absolviert werden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es den minderjährigen Beschwerdeführern nun nicht möglich sein sollte, ihrer Schulpflicht in der Türkei nachzukommen, konnten sie nicht erbringen. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise, weshalb es den minderjährigen Beschwerdeführern von den türkischen Behörden verunmöglicht werden sollte, ihre schulische Ausbildung in der Türkei erfolgreich zu absolvieren. Nähere Ausführungen hierzu trafen die (Eltern der) minderjährigen Beschwerdeführer nicht.

Schließlich leiden die minderjährigen Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung; sie sind gesund und haben sie Zugang zu medizinischer Grundversorgung im Herkunftsstaat.

Der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer stehen im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat ein leistungsfähiges familiäres Netz sowie eine Wohnmöglichkeit durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder zur Verfügung. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Ausreisefall, die Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist demnach nicht zu befürchten.

Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen zusammenfassend in der Region ihrer Rückkehr (Provinz Antalya) über eine gesicherte Existenzgrundlage, es besteht eine hinreichende Betreuung im Familienverband und eine hinreichende Absicherung in altersentsprechenden Grundbedürfnissen. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer aufgrund des Nichtvorhandenseins schwerer Erkrankungen adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.

Das im Februar 2023 stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen, wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diese allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird zudem darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer ohnehin nicht im Südosten der Türkei, sondern in Antalya befand, die Beschwerdeführer dort wohnhaft waren und die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer dort jahrelang einer beruflichen Beschäftigung nachgingen. Diese Möglichkeit stünde den Beschwerdeführern jedenfalls erneut offen, wie etwa auch ihren Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei, etwa zu den in den Provinzen Adana, Batman oder Istanbul lebenden Verwandten, zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ansonsten nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. Art. 2 und/ oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde im Jahr 2004 abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen die Beschwerdeführer nicht betroffen sind.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils als unbegründet abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.

3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2.1. Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Dublin-Rücküberstellung seit ca. Ende März 2024 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Die Beschwerdeführer sind als türkische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.1. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien untereinander ist festzuhalten, dass insoweit von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Da sämtliche Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).

Insoweit nicht näher bezeichnete Verwandte der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Die Beschwerdeführer werden von diesen Personen weder finanziell unterstützt, noch weisen sie einen gemeinsamen Wohnsitz auf. Zum Verhältnis zu diesen Personen wurden auch ansonsten keine näheren Ausführungen getätigt. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den Beschwerdeführern und diesen Personen trat im Verfahren nicht zutage, zumal es diese unterließen, sich in Form eines Unterstützungsschreibens für die Beschwerdeführer vor dem BFA und/oder dem Bundesverwaltungsgericht persönlich zu verwenden. Die Beschwerdeführer legten nicht einmal dar, dass es mit den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten beispielsweise aktuell zu Telefonaten oder gar zu Begegnungen bei Besuchen kommt. Folglich liegt in Ansehung dieser Personen kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.

Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführer in Österreich unterhalten, sind nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer.

Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

3.3.4.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl. zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.06.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 vom 05.03.2021).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Die erwachsenen Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten hier am 15.09.2023 die gegenständlichen - jeweils unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz. Allein durch die jeweilige Antragstellung konnten die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren. Hätten sie diesen Antrag nicht gestellt, wären sie nach ihrer Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland seit nunmehr etwa zwei Jahren und zwei Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, sie versuchten diesen mit einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn sich nicht näher bezeichnete Verwandte der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die erwachsenen Beschwerdeführer im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpften, der Zweitbeschwerdeführer seit 09.07.2025 eine Beschäftigung in der Küche eines Döner-Restaurants ausübt, die Erstbeschwerdeführerin vom 04.12.2024 bis 31.12.2024, vom 08.01.2025 bis 31.01.2025, vom 07.02.2025 bis 28.02.2025, vom 06.03.2025 bis 31.03.2025, vom 02.04.2025 bis 30.04.2025, vom 02.05.2025 bis 31.05.2025, vom 13.06.2025 bis 30.06.2025 und vom 03.07.2025 bis 31.07.2025 im Wege von „Dienstleistungsschecks“ geringfügig beschäftigt war, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 besuch(t)en, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am Oberösterreichischen Grundregelkurs vom 25.02.2026 bis 26.02.2026 teilnahmen und sie ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffene Person der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer reisten ca. Mitte September 2023 in das Bundesgebiet ein, im Jänner 2025 erging der - jeweils abweisende - Bescheid des BFA. Die erwachsenen Beschwerdeführer durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz rund ein Jahr und vier Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).

Die Beschwerdeführer halten sich abgesehen von ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit etwa zwei Jahren und zwei Monaten in Österreich auf.

Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich.

Die Beschwerdeführer verfügen über gewöhnliche soziale Kontakte. Insofern die Beschwerdeführer keine Unterstützungserklärungen dieser Personen vorgelegt haben, ist jedoch nicht von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß auszugehen. Die bekannt- und freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind im Ergebnis weder besonders zahlreich, noch (außergewöhnlich) intensiv, zumal die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine näheren Ausführungen zu ihrem Freundeskreis in den Einvernahmen vor dem BFA und/oder in der mündlichen Verhandlung trafen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätten, was sich auch darin zeigt, als die Beschwerdeführer ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht haben und erfahren ihre sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung. Es bestehen keine über übliche Bekanntschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Die Bekanntschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren Aufenthalts entstanden und machen sie hiermit keine Umstände geltend, die ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).

Im Ergebnis führen die Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK, das angesichts der sozialen Kontakte aber nicht besonders ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer aber vor allem auch deshalb, weil sie es - wie vorangehend ausgeführt - zu einem Zeitpunkt begründet haben, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer allein auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnten sie nur durch einen jeweils unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen.

Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Selbiges gilt im Übrigen bezüglich der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es den Beschwerdeführern generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).

Ferner ist zu bedenken, dass sie den bisherigen Aufenthalt, wie die bisherigen und noch folgenden Ausführungen zeigen, erst wenig genutzt haben, um sich in Österreich zu integrieren. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der allenfalls elementaren Kenntnisse der deutschen Sprache der erwachsenen Beschwerdeführer und der Tatsache, dass die erwachsenen Beschwerdeführer - abgesehen von den von der BF1 und dem BF2 besuchten Kursen auf dem Niveau A1- bislang weder sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen, noch eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben, der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen und relativ wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu ziehen. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben in Österreich abgesehen von der Teilnahme am Oberösterreichischen Grundregelkurs vom 25.02.2026 bis 26.02.2026 keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Des Weiteren haben sie während ihres gesamten Aufenthalts - abgesehen von der kurzzeitigen Übernahme von Arbeiten im Bereich Küche/Reinigung Innen in einer Asylwerberunterkunft vom 31.03.2024 bis 11.04.2024 durch den Zweitbeschwerdeführer - auch keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Arbeit geleistet.

Was den Spracherwerb betrifft, ist nochmals explizit festzuhalten, dass die erwachsenen Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich – abgesehen von den vom BF1 und der BF2 besuchten Kursen auf dem Niveau A1 - weder sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen, noch eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert haben. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen indes zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit den allenfalls elementaren Sprachkenntnissen nach zwei Jahren und acht Monaten Aufenthalt in zwei deutschsprachigen Ländern kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier in keiner Weise vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Insgesamt ist keine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft erkennbar. Positiv zu berücksichtigen ist zwar, dass der Zweitbeschwerdeführer seit 09.07.2025 eine Beschäftigung in der Küche eines Döner-Restaurants ausübt und die Erstbeschwerdeführerin vom 04.12.2024 bis 31.12.2024, vom 08.01.2025 bis 31.01.2025, vom 07.02.2025 bis 28.02.2025, vom 06.03.2025 bis 31.03.2025, vom 02.04.2025 bis 30.04.2025, vom 02.05.2025 bis 31.05.2025, vom 13.06.2025 bis 30.06.2025 und vom 03.07.2025 bis 31.07.2025 im Wege von „Dienstleistungsschecks“ geringfügig beschäftigt war. Die Beschäftigung(szeit) der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen, zumal die Erstbeschwerdeführerin aktuell nicht legal erwerbstätig ist. Sie hat auch weder eine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht noch verfügt sie über eine verbindliche Einstellungszusage. Ferner beziehen die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise Ende März 2024, zuletzt für ihre Unterkunft, weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bisher keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen. Diesbezüglich ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist grundsätzlich auch ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigten, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird. Ein derartiger Umstand kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich führen (vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). In dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, in die Abwägung miteinzubeziehen sei. Dass in einer solchen Konstellation die privaten Interessen eines Fremden das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet überwiege, sprach der Gerichtshof freilich nicht aus. Er betonte vielmehr, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung, die Feststellungen und Erwägungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich gegenständlich keine (wesentliche) Verstärkung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, zumal sich der BF2, die BF3, der BF4 und der BF5 aktuell ohnehin als gesund bezeichnen und bezüglich des Gesundheitszustandes der BF1 festzuhalten ist, dass deren gesundheitliche Beeinträchtigungen abgesehen vom Aufsuchen einer Psychiaterin lediglich allenfalls einer medikamentösen Behandlung bedürfen.

Der Umstand, dass die erwachsenen Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts den beschwerdeführenden Parteien in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal sich die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach ihrer Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland erst seit etwa zwei Jahren und zwei Monaten in Österreich befinden. Zwischen der Rücküberstellung der Beschwerdeführer und der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde liegen rund zehn Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen etwa ein Jahr und dreieinhalb Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer einvernommen wurden.

Insoweit kann nicht erkannt werden, dass die ohnedies relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF1 und des BF2 in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Was die Beschwerdeführer betrifft, so basieren deren Angaben in wesentlichen Punkten auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen, welches von der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Famile aufgrund von Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, wiewohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch ansonsten keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Die BF1 und der BF2 wurden dort geboren und sozialisiert. Insoweit verbrachten die BF1 und der BF2 dort den Großteil ihres Lebens. Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat ca. im September 2023 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in der Türkei bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande sind, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor ihrer Ausreise war die Erstbeschwerdeführerin - soweit dies die Schwangerschaften und die Betreuung der minderjährigen Kinder zuließen - als Sekretärin in einer Baufirma und in einer Gärtnerei tätig. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitete zunächst in einem Restaurant und in Hotels in der Provinz Antalya. Im Anschluss - ab ca. 2007 - ging der Zweitbeschwerdeführer dann bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung als Lieferant für Lebensmittel nach. Familienangehörige, namentlich die Eltern, mehrere Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater, mehrere Schwestern und zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers, leben nach wie vor dort. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer beherrschen - abgesehen vom Badini-Dialekt des Kurmandschi (Nordkurdisch) - die Amtssprache ihres Herkunftsstaats, nämlich Türkisch. Insoweit scheitern auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die erwachsenen Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).

Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

3.3.4.3. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter (EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.

Betreffend die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf selbiges bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050, mwN).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).

Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).

Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).

Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die fallbezogen umfänglich ermittelt, festgestellt und bewertet wurden. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).

Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).

Aus dieser Judikaturlinie ergibt sich für die minderjährigen Beschwerdeführer Folgendes:

Zunächst ist im Sinne des Kindeswohls zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Die BF3, der BF4 und der BF5 werden gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfindet.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurden am XXXX 2010, am XXXX 2013 und am XXXX 2022 in der Türkei geboren und verließen die Türkei demgemäß im Alter von zwölf Jahren, zehn Jahren und ca. neun Monaten. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer verfügen mithin über eigene Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden in der Türkei eingeschult und besuchten dort die Schule. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu seiner Herkunftsregion. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers hat indes die Sozialisation außerhalb des engeren Familienkreises gerade erst begonnen, sodass kein Wiedereingliederungshindernis vorliegt. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind der türkischen Sprache und des Badini-Dialekts des Kurmandschi (Nordkurdisch) ihrem Alter entsprechend mächtig, zumal die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer die ersten Lebensjahre in der Türkei verbrachten und eine Konversation der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihren Eltern aufgrund der einfachen Deutschkenntnisse im Wesentlichen nur in diesen Sprachen möglich ist.

Die minderjährigen Beschwerdeführer halten sich nach ihrer Rücküberstellung seit Ende März 2024 im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt währt demgemäß etwa zwei Jahre und zwei Monate. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer besuchen derzeit im Bundesgebiet die Schule. In ihrer Freizeit sind sie mit Freunden (sportlich) aktiv. Der Fünftbeschwerdeführer wird vom Zweitbeschwerdeführer und vor allem der Erstbeschwerdeführerin zu Hause betreut. Die minderjährigen Beschwerdeführer pflegen insbesondere im Rahmen des Schulbesuchs und ihrer (sportlichen) Freizeitaktivitäten altersentsprechende Kontakte zu Mitschülern und Freunden. Ein im Rahmen dieser Abwägung besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren allerdings nicht dargetan. Die minderjährigen Beschwerdeführer erwerben Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs und in ihrer Freizeit, etwa beim Sport.

Die Kontakte, die die minderjährigen Beschwerdeführer zu Einheimischen, die sie etwa auch aus der Schule kennen, nunmehr unterhalten, deuten grundsätzlich auf eine gewisse gesellschaftliche Integration hin.

Ausgeprägt und mit bedeutsamem Erfolg verbunden sind diese Bemühungen freilich nicht. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind, auch wenn es insoweit ihr Alter zu berücksichtigen gilt, abgesehen von den fußballerischen Aktivitäten des BF4 nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich oder dort aktiv. Im Übrigen haben die minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters von 15, 13 und ca. dreieinhalb Jahren einen Großteil ihres Aufenthalts in der Betreuung ihrer Mutter bzw. Eltern verbracht und sind auf die damit verbundene Versorgung angewiesen.

Insgesamt ist (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat die Türkei im Alter von etwa zwölf und der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Alter von etwa zehn Jahren verlassen und verfügen mithin über eigene bewusste Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer haben die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfahren, was die Wiedereingliederung nach der Rechtsprechung als möglich und zumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). In dieser Hinsicht haben die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer im kulturellen und sprachlichen Umfeld des Herkunftsstaats gelebt, sie wurden dort geboren und sind zweier Sprachen des Herkunftsstaats (auf muttersprachlichem Niveau) mächtig. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden außerdem in der Türkei alphabetisiert und besuchten die Schule. Der Verwaltungsgerichtshof geht in den zitierten Entscheidungen davon aus, dass eine solche Konstellation eine Wiedereingliederung zulässt, auch wenn sich ein minderjähriger Beschwerdeführer nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet, da die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfolgte. In Anbetracht des erst ca. 26-monatigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011).

Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059), wobei bezüglich des BF5 hervorzuheben ist, dass dieser noch nicht die Schule besucht und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engeren Familienkreises gerade erst begonnen hat. Der Fünftbeschwerdeführer verbringt seinen Aufenthalt großteils in der Betreuung seiner Mutter/Eltern. Er musste sich nicht in einem Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen und sich auch nicht auf neue einstellen, was seine Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Er müsste im Ergebnis auch keine anderen als die bisher im Umgang mit seinen Eltern und Geschwistern (vorwiegend) gebräuchlichen Sprachen lernen. Insgesamt hat die Sozialisation des Fünftbeschwerdeführerin demnach noch kein (derart) vorangeschrittenes Stadium erreicht, dass es unmöglich oder unzumutbar wäre, diese Sozialisation in der Türkei in der Obsorge der Eltern fortzusetzen. Dass sich die Wiedereingliederung der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführerin als schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und es wurde dazu auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im Hinblick auf den Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der getroffenen Feststellungen von der Möglichkeit einer Fortsetzung bzw. - was den BF5 betrifft - eines Einstiegs im Herkunftsstaat aus. Laut den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationsquellen besteht in der Türkei jedenfalls zweifelsfrei eine zwölfjährige Schulplicht. Sowohl die Primar- als auch die Elementar- und Sekundärschulbildung sind obligatorisch, an staatlichen Schulen kostenlos und dauern jeweils vier Jahre. Die Sekundarschulbildung kann wiederum an einer Vielzahl verschiedenster Einrichtungen (Gymnasien, Super-Gymnasien, Anadolu-Gymnasien, etc.) absolviert werden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb es den minderjährigen Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, ihrer Schulpflicht in der Türkei nachzukommen, konnten sie nicht erbringen. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise, weshalb es den minderjährigen Beschwerdeführern von den türkischen Behörden verunmöglicht werden sollte, ihre schulische Ausbildung in der Türkei erfolgreich zu beenden (BF3 und BF4) bzw. zu beginnen (BF5). Nähere Ausführungen hierzu trafen sie nicht. Zweifellos wird die Herauslösung aus dem Schulverband im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zwar eine erneute Zäsur darstellen, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer hinreichend Halt im Familienverband finden werden, um diese Herausforderung zu bewältigen. Im Herkunftsstaat wird sich sodann im Wege des Besuchs einer dortigen Schule sowie der Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen zunächst innerhalb des Familienverbands und dann in der Schule und/oder Vereinen die Möglichkeit neuer sozialer Kontakte eröffnen. Dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer hier im Bundesgebiet eine besonders intensive Nahebeziehung zu ihrer Schule, Mitschülern oder Lehrpersonen pflegen würden, wurde – wie bereits erwähnt – nicht substantiiert vorgebracht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund ihres Lebensalters, das Anpassungsfähigkeit indiziert (BF5), der grundsätzlichen Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat (BF3 und BF4) und des Fehlens wichtiger Bezugspersonen im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie. Die engsten Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer – nämlich die Eltern und Geschwister – bleiben erhalten. Dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen können, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar. Der minderjährigem Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer ist ein weiterer Schulbesuch in der Herkunftsregion möglich und verfügen die minderjährigen Beschwerdeführer dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch über weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Verwandten. Auch dem Fünftbeschwerdeführer ist ein zukünftiger Kindergartenbesuch bzw. ein zukünftiger Schulbesuch in der Türkei möglich. Wiewohl von einer Phase der Eingewöhnung in die neue Umgebung auszugehen sein wird, so steht dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer jedenfalls auch ein Zugang zum türkischen Schulsystem offen. Überdies wird auch der minderjährige Fünftbeschwerdeführer in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Im Übrigen wird der Fünftbeschwerdeführer Sprache, Kultur, gesellschaftliche Werte, Sitten, Normen und soziale Rollen ohnehin erst weitgehend erlernen müssen. Maßgeblich prägend für seine Sozialisierung sind die Eltern. Die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gelebt haben, ist daher bei einer Rückkehr im Verbund mit den Eltern auch angesichts der in der Türkei noch lebenden weiteren Verwandten für den Fünftbeschwerdeführer zumutbar. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde.

Die Rückkehr in die Türkei im Familienverband mit den Eltern ist somit auch den minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsstaat erfolgt ist und sich der minderjährige Fünftbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

Auch kam im Verfahren nicht hervor, dass die kindliche Förderung im Falle der Rückkehr grob beeinträchtigt wäre, oder dass die Eltern nicht in der Lage sein würden, für ihre Grundbedürfnisse Sorge zu tragen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Eltern auch in der Türkei für das Wohlergehen der Kinder sorgen können werden.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

In Gesamtschau aller Umstände ist daher auch für die minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit ihren Eltern die Rückkehr in die Türkei zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen.

Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Bei der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Kindern ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es schlägt aber auf die Kinder durch, wenn die Eltern die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration in einem Zeitraum erworben haben, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, sie also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durften, was spätestens mit der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge der Fall ist (vgl. mwN VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471).

In seiner Entscheidung vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf VfGH 07.10.2014, U 2459/2012, hingegen aus, dass einem im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern eingereisten Minderjährigen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Erzwingung eines längerfristigen Aufenthalts durch Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz) nicht in dem Maß angelastet werden kann wie den Eltern. Indem der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass minderjährigen Fremden ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht in dem Maß angelastet werden wie den Eltern, setzte er voraus, dass dem Grunde nach auch minderjährigen Kindern ein fremdenrechtliches Fehlverhalten sehr wohl angelastet, das heißt: vorgeworfen (https://www.duden.de/rechtschreibung/anlasten [26.05.2026]), werden kann. Ob diese Rechtsprechung nur für Fälle, in denen mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, also mindestens auch ein Folgeantrag, gilt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kommt dem Umstand des Entstehens des schützenswerten Privatlebens während unsicheren Aufenthalts bei Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleitet haben, nicht der gleiche Stellenwert zu wie bei den Eltern (vgl. auch VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 auch aus, dass die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat trotz nicht mehr anpassungsfähigen Alters und über sechsjähriger Aufenthaltsdauer zumutbar ist. Es finde ein Durchschlagen des Bewusstseins der Eltern über den unsicheren Aufenthalt auch auf die Kinder statt. (VwGH vom 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460, L529 2212069-1/10E ua.) Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136 bis 0137, mwN).

Das Bestehen eines Familienlebens der minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von ihren Eltern und ihren Geschwistern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind - bereits verneint. Ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden.

Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, mit denen es über die Beschwerden der Eltern absprach, musste den Eltern, die zeitgleich mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer und dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer in Österreich einreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, von Anfang an bewusst sein, dass sie sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durften bzw. dürfen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und dass ihr Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in welchen das Kindeswohl thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden in ähnlich gelagerten Fällen gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachte Revisionen zurückgewiesen: Vgl. etwa VwGH Ra 2023/19/0029 bis 0033-9 vom 14.03.2023, VwGH Ra 2022/19/0113 bis 0116-6 vom 23.08.2022, VwGH Ra 2022/14/0044 bis 0047 vom 09.03.2022, VwGH: Ra 2021/14/0370 bis 0372 vom 13.12.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163-10 vom 10.09.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100-10 vom 21.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460 vom 16.06.2021, Ra 2020/14/0399 vom 15.06.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180 vom 07.06.2021 und Ra 2021/18/0050 bis 0053 vom 05.05.2021.

3.3.4.4. Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat in ihrer jeweiligen Entscheidung im Übrigen zutreffend eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Aktualität des Ausreisegrundes, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dem Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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