Bundesverwaltungsgericht I413 2343524-1

I413 2343524-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verhältnismäßigkeit wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I413 2343524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I413.2343524.1.00

Spruch

I413 2343524-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 15.04.2026, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die Lebensumstände schlecht seien, es keine Arbeit und kein Geld gebe und das Leben nicht sicher sei. Er sei von seinem onkel väterlicherseits bedroht worden, weil er das Vermögen seines Vaters haben wollte. Bei Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Sein Onkel würde ihn töten.

Mit Bescheid vom 05.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien für zuständig. Ferner ordnete die belange Behörde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und erklärte seine Abschiebung nach Italien für zulässig.

Mit Schreiben vom 09.12.2025 verständigte das Landesgericht Klagenfurt die belangte Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.

Mit Urteil vom 14.01.2026, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 23.02.2026 teilte das italienische Innenministerium mit, dass die letzte Spur einer Anwesenheit des Beschwerdeführers in Italien auf 11.07.2024 datiert, dieser nicht Begünstigter von internationalem Schutz sei und ihm keine neue Aufenthaltsberechtigung in der Periode 31.08.2024 bis 08/2025 erteilt worden sei.

Nach Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 04.03.2026 und am 19.03.2026 sowie am 14.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.04.2026 zugestellten Bescheid richtet sich die am 12.05.2026 per E-Mail abgesendete Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers wohlhabend gewesen sei und sein Onkel ein einflussreicher Politiker in Nigeria. 1989 sei der Vater vom Onkel vergiftet worden und habe die Grundstücke des Vaters an sich genommen. Die Mutter, die diese Grundstücke beansprucht habe, sei später auch getötet worden. 2015 habe der Beschwerdeführer seinen Onkel über den Verbleib des Vermögens gefragt, worauf dieser ihn bedroht und mitgeteilt habe, es könne ihn dasselbe widerfahren, wie seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe dann beim Dorfältesten um Hilfe angesucht, aber dieser habe ihm wegen des Einflusses des Onkels nicht helfen können. Als einziger erwachsener Mann seiner Familie habe der Beschwerdeführer daher aus Angst um sein Leben aus Nigeria flüchten müssen. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen chronischen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und sei im Dezember 2025/Jänner 2026 drei Wochen lang stationär im KH Klagenfurt aufgenommen worden und befinde sich stationär aufgenommen im LKH Hochsteiermark- Leoben. Hierzu wird die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis der nachhaltigen Verschlechterung und eines intensiven Leidens mit signifikanter Verkürzung der Lebenserwartung, beantragt.

Am 15.05.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

Am 01.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung befragt und ein Sachverständigengutachten aufgenommen wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde nach Schluss der Verhandlung geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, römisch-katholischer Christ, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Nierenfunktionsstörung im fortgeschrittenen Stadium, an Bluthochdruck, Veränderungen des Herzmuskels durch diese Bluthochdruckkrankheit, an Herzinsuffizienz, Hypercholesterinämie, Vitamin-D-Mangel und an Übergewicht. Es liegen keine detaillierten Informationen bezüglich Ursachen der Erkrankung, der individuellen Symptomatik und des Krankheitsverlaufes vor. Keine dieser chronischen Erkrankungen kann geheilt werden; eine Linderung des Krankheitsverlaufes kann durch medizinische Maßnahmen, wie der Gabe von Medikamenten erreicht werden. Aktuell nimmt der Beschwerdeführer mit dem Medikament Eplezot, das bei Vorliegen von Niereninsuffizienz kontraindiziert ist und dessen Absetzen das Nierenleiden positiv beeinflussen würde. Es besteht keine unmittelbare Lebensgefahr und auch keine Gefahr eines qualvollen Leidens oder kurzfristigen Sterbens, sollten die chronischen Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht (mehr) behandelt werden. Sollte keine Behandlung (mehr) erfolgen, würden die chronischen Erkrankung fortschreiten und sich verschlechtern, wobei mangels Vorliegens von Unterlagen über bisherige Behandlungen und mangels Information, ob und wenn ja, welche Therapie erfolgt ist, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich seiner zeitlichen Dimension nicht abgeschätzt werden kann.

Er besuchte die Grund- und Mittelschule in Nigeria und arbeitete dort vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Er ist arbeitsfähig und aufgrund seiner Erfahrungen am nigerianischen Arbeitsmarkt in der Lage, dort wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Frau lebt und arbeitet in Nigeria zuletzt als Maler. Er hat zwei Kinder, den 22-jährigen Schinige, alias Chubike, alias den 16-jährigen Chibuike und den 17-jährigen Moses alias Oryenka alias den siebenjährigen Ikechurwu. Der ältere Sohn lebt bei der Schwester des Beschwerdeführers, der jüngere bei seiner Mutter in Enugu. Ein Sohn studiert, der andere Sohn geht noch zur Schulde. Die Frau des Beschwerdeführers sorgt mit ihrer Arbeit für den Unterhalt der Familie; der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt. Neben seiner Familie leben noch weitere Verwandte in Nigeria.

Der Beschwerdeführer reiste in Österreich ohne Visum und ohne Reisepass von Italien kommend ein. Er war dort im Mai 2023 eingereist als Asylwerber registriert. Er erhielt in Italien keinen internationalen Schutz. Sein letzter Aufenthalt in Italien war am 11.07.2024. Nach diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht mehr in Italien aufhältig. Seine dortige Aufenthaltsberechtigung endete am 11.07.2025. Es wurde keine neue Aufenthaltsberechtigung ausgestellt. In Österreich stellte der Beschwerdeführer am 31.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer ohne sich je polizeilich gemeldet zu haben in Österreich auf. Er wurde erstmals melderechtlich anlässlich seiner Einlieferung in die JVA Klagenfurt am 05.12.2025 erfasst.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine sozialen Bindungen, auch keine Freundschaften.

Der Beschwerdeführer ist weder sprachlich, noch sozial, noch beruflich in Österreich integriert. Er spricht kein Deutsch, verfügt über keine tieferen freundschaftlichen Bande in Österreich, ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und den Verkauf von Suchtgift in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich vorbestraft. Er wurde mit Urteil vom 14.01.2026, XXXX, vom Landesgericht Klagenfurt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig zu 10 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 2,86 fache übersteigenden Menge, und zwar 16 g Kokain und mindestens 110 g Heroin in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen drei näher genannten Personen überlassen hatte. Als mildernd wertete das Gericht das umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die 2,86-fache Grenzmenge nach § 28b SMG.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer in insgesamt vier Fällen verwaltungsstrafrechtlich wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen das Sicherheitspolizeigesetz bestraft.

Der Beschwerdeführer dealte mit Heroin und Kokain, weil er Geld benötigte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er verharmlost seine Straftat, indem er angibt, kein starkes Heroin verkauft zu haben und bereut sein Fehlverhalten nicht. Ein Rückfall und ein Wiederholen des strafbaren Handelns erscheint nicht unwahrscheinlich. Zudem ging der Beschwerdeführer in Österreich der Schwarzarbeit auf Baustellen nach.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

1.3.1. Sicherheitslage

Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).

Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.202).

Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024).

Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025).

Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a).

Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 23.6.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.10.2024): Briefing Notes KW 41 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw41-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 13.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes KW 37 2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024a): Briefing Notes KW 36 2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025

EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024

FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (13.6.2025): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 23.6.2025

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025

NiWa - Nigeria Watch (2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024

1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025

FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.3. Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt ein De-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Ende 2023 saßen rund 3.400 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täterinnen und Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025). Obwohl zuletzt ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025).

Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (4.2025): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty, Zugriff 5.6.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.4. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) oder mit ihnen verbundenen Gruppen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 21.12.2023). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 21.12.2023).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.5. Grundversorgung

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025).

Nigerias Wirtschaft konnte im vierten Quartal 2024 das stärkste Wachstum seit drei Jahren verzeichnen. Laut Medienberichten, die sich auf das Nationale Statistikamt beziehen, ist dies insbesondere auf positive Tendenzen im Dienstleistungssektor zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt Nigerias ist demnach im Jahresvergleich um 3,84 Prozent gestiegen und damit stärker als im dritten Quartal (3,46 Prozent), im zweiten Quartal (3,19 Prozent) und im ersten Quartal (2,98 Prozent). Der Dienstleistungssektor ist im vierten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,37 Prozent gewachsen. Das Wirtschaftswachstum für das ganze Kalenderjahr hat von 2,74 Prozent im Jahr 2023 auf 3,40 Prozent im Jahr 2024 zugelegt (BAMF 10.3.2025).

Insgesamt ist Nigerias Wirtschaft 2024 um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wird ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigen nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Ölproduktion soll von 1,34 mbpd [Anm.: million barrels per day] im Jahr 2024 auf durchschnittlich 1,5 mbpd steigen. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent wieder niedriger, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Die Währungsreserven sollen 2025 steigen, ebenso wie die Konsumausgaben und Investitionen (WKO 3.2025).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden. Die Zentralbank von Nigeria hat die Geldpolitik angemessen gestrafft, sich wieder auf ihr Preisstabilitätsmandat konzentriert und die Defizitfinanzierung eingestellt. Diese Maßnahmen tragen zwar dazu bei, dass die nigerianische Wirtschaft die Talsohle durchschritten hat, doch die Inflation bleibt hoch, sodass die Behörden ihren Kurs mit einer straffen Geldpolitik, Wechselkursflexibilität und Haushaltsdisziplin unbedingt beibehalten müssen. Nach Jahren langsamen Wachstums und hoher Inflation sind Armut und Not nach wie vor groß. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung gezielte, befristete Geldtransfers eingeführt, die beschleunigt und ausgeweitet werden sollten (WB 10.4.2025).

Die makroökonomischen Reformen schaffen, sofern sie nachhaltig sind, eine neue Grundlage für inklusives Wachstum und Armutsbekämpfung, erfordern jedoch auch tiefgreifende Strukturreformen. Die neue politische Ausrichtung Nigerias stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erhöht die Attraktivität des Landes für in- und ausländische Investitionen und hat begonnen, die schuldenbedingten fiskalischen Risiken zu verringern und den fiskalischen Spielraum wieder zu vergrößern. Die Beseitigung tief verwurzelter Hindernisse ist jedoch entscheidend für ein nachhaltigeres Wachstum in Nigeria. Dies erfordert den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Handels, die Verbesserung des Zugangs zu einer zuverlässigen Stromversorgung und die Verbesserung des Geschäftsumfelds (WB 10.4.2025).

Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Für 2025 deuten einige Anzeichen darauf hin, dass sich die Währung stabilisiert. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen, importierte Produkte sind spürbar teurer geworden. Im Jänner (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals wieder rückfläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent). Teils ist das auch darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2024 nun als neues Basisjahr für die Berechnung herangezogen wird. Nach 34,6 Prozent im Jahr 2024 wird für 2025 eine Inflation von 17,9 Prozent prognostiziert (WKO 3.2025).

Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024b).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (USD 15) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024).

Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024).

Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 10.4.2025).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Google-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hinzukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Quellen

ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.1.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.3.2025): Briefing Notes KW 11, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw11-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 27.6.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024b): Briefing Notes KW 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw36-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 10.1.2025

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021

WB - Weltbank (10.4.2025): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 17.6.2025

WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Nigeria Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.6.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024

1.3.6. Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. Zehn Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. Acht Prozent haben keine Antwort gegeben. 43 Prozent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28 Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25 Prozent haben keinen Zugang zu Impfungen. Vier Prozent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025).

Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48 Prozent im Jahr 2023 auf 39 Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025).

Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52 Prozent im Jahr 2023 auf 44 Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 27.6.2025

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.7. Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.7.1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand November 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 3.11.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit anerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbstständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU-Rückkehrberatung

● Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente

● Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung

● Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit

● Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer

● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR

● Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).

Reintragrationsunterstützung

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z. B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer an:

● EU Reintegration Programme (EURP)

● Reintegrationsprogramm IOM

● Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)

● Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024)

Quelle

● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 23.6.2025

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Dem Beschwerdeführer droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria keine wie immer geartete Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der religiösen oder politischen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Der Beschwerdeführer hat Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.4. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria bei Rückkehr keine Folter oder unmenschliche Behandlung. Ihm drohen weder die Gefahr der Todesstrafe, noch droht ihm eine Verletzung seiner körperlichen Integrität aufgrund eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes, wenn er nach Nigeria zurückkehrt. Nigeria ist kein Bürgerkriegsland. Seine körperlichen Leiden können in Nigeria behandelt werden. Es hindern die chronischen Krankheiten des Beschwerdeführers diesen nicht, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Durch seine Rückkehr würde der Beschwerdeführer weder in eine ausweglose existenzielle Notlage geraten, noch würde er aufgrund seiner chronischen Krankheiten Qualen erleiden oder dem sicheren Ableben ausgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur des Herkunftsstaates und den Gepflogenheiten der dortigen Wirtschaft vertraut. Er hat in Nigeria mit seiner dort lebenden und arbeitenden Frau, seinen Kindern und seinen Geschwistern familiäre Anknüpfungspunkte. Daher ist es ihm möglich, dort Arbeit zu finden und dort gemeinsam mit seiner Frau, die über ein Einkommen verfügt, und den Kindern zu leben und bei seiner Familie auch Unterkunft zu finden. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria die notdürftigsten Lebensgrundlagen entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit und seiner ethnischen Zugehörigkeit basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 31.08.2024 S 1 ff), im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am 04.03.2026 (Niederschrift vom 04.03.2026, S 2 f), 19.03.2026 (Niederschrift vom 19.03.2026, S 2 f) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 (Niederschrift von 01.06.2026, S 9 f). In Ermangelung der Vorlage eines seine Identität nachweisendenden Dokuments stet seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen der chronischen Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Sachverständigenbeweis (Niederschrift vom 01.06.2026, S 3 – 8). Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete Dr.in XXXX, einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin und medizinische Amtssachverständige des Sozialministeriumservice, stellte diese auf Grundlage des einzig im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befundes vom 09.01.2026 fest, dass der Beschwerdeführer an einer Nierenfunktionsstörung im fortgeschrittenen Stadium, an Bluthochdruck, Veränderungen des Herzmuskels durch diese Bluthochdruckkrankheit, an Herzinsuffizienz, Hypercholesterinämie, Vitamin-D-Mangel und an Übergewicht leidet. Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens keine Unterlagen medizinischer Natur oder Belege über Arztbesuche, eingenommene Medikamente oder ähnliches vor. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführe an, er habe Probleme mit dem Herzen und den Nieren, ohne diese Probleme zu konkretisieren oder durch medizinische Unterlagen zu belegen (Niederschrift vom 19.03.2026, S 2). Er wurde von der belangten Behörde zweimal aufgefordert, etwaig verfügbare medizinische Unterlagen vorzulegen (Niederschrift vom 04.03.2026, S 2; Niederschrift vom 19.03.2026, S 2), jedoch kam der Beschwerdeführe diesen Aufforderungen nicht nach. Erst in der Beschwerde wurde ein Befund, jener vom 09.01.2026, vorgelegt. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er medizinische Unterlagen vorlegen sollte und hatte zum Zeitpunkt der Befragung am 19.03.2026 Kenntnis von der auf der endokrinologischen Ambulanz durchgeführten Untersuchung von Anfang Jänner 2026. Dennoch wirkte er am Verfahren nicht mit, indem er den ihm offensichtlich vorliegenden (weil mit der Beschwerde übermittelten) Befund vom 09.01.2026 der belangten Behörde nicht vorlegte. Damit verletzte der Beschwerdeführer die ihn treffende Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der maßgeblichen Sachverhaltselemente. Wenn auch aus dem Befund vom 09.01.2026 die von der Sachverständigen festgestellten Krankheiten ermittelt werden konnten, konnte mangels vorgelegter Unterlagen zu bisherigen Therapien und bislang festgestellter Erkrankungen keine Ursache der Erkrankungen und kein Krankheitsverlauf durch die Sachverständige ermittelt werden. Daher war festzustellen, dass mangels sonst vorgelegter Unterlagen und entsprechender Hinweise keine detaillierten Informationen bezüglich Ursachen der Erkrankung, der individuellen Symptomatik und des Krankheitsverlaufes vorliegen. Die Sachverständige gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass leine dieser chronischen Erkrankungen geheilt werden können. Damit ist durch medizinische Therapien nur eine Linderung des Krankheitsverlaufes möglich, was auch der Lebenserfahrung entspricht. Aufgrund der diesbezüglichen Feststellung der Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer aktuell mit dem Medikament Eplezot, ein solches einnimmt, das bei Vorliegen von Niereninsuffizienz eine Kontraindikation darstellt (Niederschrift vom 01.06.2026, S 5), war die entsprechende Feststellung zu treffen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass ein Absetzen dieses Medikaments das Nierenleiden nicht negativ, sondern positiv beeinflussen würde, weil es eine Kontraindikation darstellt. Aufgrund der ausdrücklichen Schlussfolgerung der Sachverständigen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 6) ist festzustellen, dass keine unmittelbare Lebensgefahr und auch keine Gefahr eines qualvollen Leidens oder kurzfristigen Sterbens besteht, sollten die chronischen Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht (mehr) behandelt werden. Sollte keine Behandlung (mehr) erfolgen, würden die chronischen Erkrankung – wie die Sachverständige überzeugend ausführt (Niederschrift vom 01.06.2026, S 6) – fortschreiten und sich verschlechtern, wobei mangels Vorliegens von Unterlagen über bisherige Behandlungen und mangels Information, ob und wenn ja, welche Therapie erfolgt ist, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinsichtlich seiner zeitlichen Dimension nicht abgeschätzt werden kann. Diesem aufgenommenen Sachverständigengutachten trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine Widersprüche oder Denkunmöglichkeiten in den gutachterlichen Ausführungen finden, sodass es in sich widerspruchsfrei und schlüssig erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Lichte des vorgelegten Befundes und des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung gelangt, dass das Gutachten auch inhaltlich zutreffend ist und ist überzeugt, dass es den Tatsachen entspricht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Nach eigenen Angaben besuchte der Beschwerdeführer die Grund- und Mittelschule in Nigeria (Niederschrift von 01.07.2026, S 10). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe immer Fußball gespielt. Zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert habe, meinte er, es sei sehr schwierig und er habe deshalb die Familie verlassen müssen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 10). Im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 31.08.2024 S 2) gab er hingegen an, zuletzt als Maler gearbeitet zu haben. Nachdem der in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, er habe in Österreich auf Baustellen ausgeholfen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11), ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auch in Nigeria mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellung und zuletzt als Maler verdient hat. Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 (Niederschrift vom 01.06.2026, S 5)aufgenommenen Sachverständigenbeweis, wobei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers, der es unterlassen hatte, allfällige zu seiner individuellen Arbeitsfähigkeit bezugnehmenden Unterlangen vorzulegen, eine eindeutige Einschätzung von der Sachverständigen nicht vorgenommen werden konnte. Jedoch liegt es am Beschwerdeführer, seine mangelnde Arbeitsfähigkeit zu behaupten und zu bescheinigen, zumal aus dem aufgenommenen Gutachten keine Informationen hervorgekommen sind, die grundsätzlich gegen die Arbeitsfähigkeit sprechen könnten. Die Sachverständige ging vor dem Hintergrund der Diagnosen von einer Arbeitsfähigkeit aus. Auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, der einen altersgemäßen körperlichen Zustand ohne sichtliche körperliche Einschränkungen vermittelte, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Es ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen wesentlichen Teil seines Lebens in Nigeria gelebt und gearbeitet hat davon überzeugt, dass er aufgrund seiner Erfahrungen am nigerianischen Arbeitsmarkt in der Lage sein wird, dort wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden.

Nach seinen glaubhaften Angaben ist der Beschwerdeführer verheiratet und lebt seine Frau in Nigeria (Niederschrift vom 01.07.2026 S 9, Protokoll der Erstbefragung vom 31.08.2024 S 3; Niederschrift vom 19.03.2026, S 3). Diese Angaben erscheinen glaubhaft und ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. Nach seinen Angaben hat er zwei Kinder (Protokoll der Erstbefragung vom 31.08.2024, S 3; Niederschrift vom 19.03.2026, S 3; Niederschrift vom 01.06.2026, S 9). In der mündlichen Verhandlung nennt er seine Söhne Schinige (22 Jahre alt) und Moses (17 Jahre alt). Am 19.03.2026 nennt der Beschwerdeführer seinen älteren Sohn Chubike (22 Jahre alt) und den jüngeren Oryenka (17 Jahre alt), während er in der Erstbefragung die Kinder Chibuike (16 Jahre alt) und Iechurwu (7 Jahre alt) bezeichnet (Niederschrift vom 31.08.2024, S 3) Der ältere Sohn lebt laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 bei der Schwester des Beschwerdeführers, der jüngere bei seiner Mutter in Inogo. Ein Sohn studiert, der andere Sohn geht noch zur Schulde (Niederschrift vom 01.06.2026, S 9). Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria Kinder hat, jedoch machte der Beschwerdeführer aufgrund seiner divergenten Angaben deren Namen nicht glaubhaft. Auch hinsichtlich der Alter der beiden Söhne bestehen erhebliche Zweifel. Insgesamt erscheint es aufgrund der Angaben zum älteren Kind, wonach dieser studiere, glaubhaft, dass dieser über 20 Jahre alt ist, beim jüngeren ist es glaubhaft, dass dieser aufgrund des Schulbesuchs und der zwar divergenten, aber stets unter der Volljährigkeit angesetzten Jahresangaben jedenfalls minderjährig ist. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Keine Zweifel bestehen, dass die Frau des Beschwerdeführers mit ihrer Arbeit für den Unterhalt der Familie sorgt, zumal seine Söhne nicht arbeiten müssen (Niederschrift vom 19.03.2026, S 3). Dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung und aktuell in Schubhaft ist, sich zuvor in Strafhaft befand und damit keine finanziellen Möglichkeiten hatte und hat, Unterhaltszahlungen zu leisten. Aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung (Niederschrift vom 31.08.2024, S 3) und seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2026 (Niederschrift S 9) über seine in Lagos lebende Schwester, steht fest, dass neben seiner Familie noch weitere Verwandte in Nigeria leben.

Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 31.08.2024, S 4 f) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 (Niederschrift S 10). Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitzt bestehen keine Zweifel und war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ohne Visum und ohne Reisepass von Italien kommend einreiste, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz am 31.12.2024 stellte. Gemäß der im Akt einliegenden italienschien Aufenthaltsberechtigungskarte (AS 95 und 96) ist er in Italien im Mai 2023 eingereist als Asylwerber registriert. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, er sei 2021 nach Italien gegangen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 10), steht dies im Widerspruch zu seiner weiteren Angabe, er sei 2023 von Libyen nach Italien gekommen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 10), was mit den Angaben im permesso di sogiorno übereinstimmt und damit glaubhaft ist. Gemäß dem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 23.02.2026 (AS 177) erhielt ist der Beschwerdeführer kein Begünstigter von Internationalem Schutz. Dagegen brachte dieser in der Erstbefragung vor, er sei subsidiär Schutzberechtigt (Protokoll vom 31.08.2024 S 5). Aufgrund der offiziellen Bestätigung des italienischen Innenministeriums vom 23.02.2026 (AS 177) ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen internationalen Schutzstatus erhalten hat und seine diesbezügliche Angabe unzutreffend ist. Gemäß dem erwähnten Schreiben des italienischen Innenministeriums (AS 177) war sein letzter Aufenthalt in Italien am 11.07.2024. Dagegen gibt der Beschwerdeführer an, er sei nach Österreich erst nach 30.11.2026 gekommen. Dieser Angabe steht freilich die offizielle Auskunft vom 23.02.2026 entgegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass er nach dem vom italienischen Innenministerium festgestellten Datum der Beschwerdeführer sich – freilich illegal und ohne polizeiliche Meldung (sie erfolgte gemäß ZMR-Auszug erst ab 05.12.2025 nach Inhaftierung des Beschwerdeführers) – in Österreich aufgehalten hat. Seine dortige Aufenthaltsberechtigung endete am 11.07.2025. Das italienische Innenministerium bestätigt auch, dass keine neue Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei (AS 177). Dagegen gibt der Beschwerdeführer an, er habe eine neue beantragt; er sei im Oktober 2025 im Krankenhaus in Italien gewesen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 16). Diese Angaben sind nicht glaubhaft, zumal das permesso di sogiorno am 11.07.2025 ablief (AS 95), sodass ein Verlängerungsantrag im Oktober 2025 jedenfalls zu spät gewesen wäre. Zudem steht dem die offizielle Bestätigung entgegen, dass seit 11.07.2024 kein Zeichen einer Präsenz des Beschwerdeführers in Italien zu finden sei (AS 177), womit eine Antragstellung, dessen Datum zweifellos erfasst und dem italienischen Innenministerium bekannt geworden wäre, auszuschließen ist. Daher erweisen sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, ergibt sich aus seiner Verneinung der entsprechenden Frage in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11). Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Er ist erst seit 05.12.2025 im österreichischen ZMR erfasst, damals aufgrund seiner Inhaftierung JVA Klagenfurt. Es ist damit nicht einmal nachvollziehbar, ob sich der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2024 durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Damit ist es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer, der nicht einmal seine Anwesenheit im Bundesgebiet, außer in Justizvollzugsanstalten, bescheinigen kann, während dieser kurzen Zeit engere soziale Bindungen und Freundschaften eingehen konnte. Es ist damit nicht glaubhaft, wenn er in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe Freunde in Österreich (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11) zumal er auch über diesen Freundeskreis nichts anderes berichten konnte, als dass er mit Freunden telefoniert habe, diese im afrikanischen Shop oder im Café getroffen habe (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11). Das indiziert keine engeren sozialen Bindungen und schon gar nicht Freundschaften. In der Befragung vom 04.03.2026 erzählte der Beschwerdeführer von einer Freundin namens Michelle, bei der er sich seit 2024 aufgehalten habe. Er habe sie in Italien kennengelernt. Jedoch konnte er weder deren Nachnamen, noch deren Adresse nennen (Niederschrift vom 04.03.2026 S 3). In der mündlichen Verhandlung erwähnte er diese Frau nicht mehr, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu dieser Person hat. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass er in Österreich über keine sozialen Bindungen und auch über keine Freundschaften verfügt.

In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass mit dem Beschwerdeführer nicht einmal ein einfachstes Gespräch in der deutschen Sprache möglich ist, daher war festzustellen, dass er kein Deutsch spricht. Dass er keinen Deutschkurs besuchte und auch keine Sprachprüfung in der deutschen Sprache absolvierte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11). Auch verneinte er eine Mitgliedschaft in einem Verein (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer weder sprachlich, noch sozial, noch beruflich in Österreich integriert ist, kein Deutsch spricht, über keine tieferen freundschaftlichen Bande in Österreich verfügt und weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig ist. Zu seiner Erwerbstätigkeit befragt, gab er an, er habe an Baustellen ausgeholfen, es sei nicht fix gewesen, er sei manchmal dreimal, manchmal vier Mal die Woche hingegangen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11). Der Auszug aus dem AJ-WEB weist keine Eintragungen auf, sodass keine dieser Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich gemeldet worden sind. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Zudem ergibt sich aus seiner Verantwortung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung, dass der Beschwerdeführer Heroin verkaufte, weil er nichts zu tun und Hunger hatte (Niederschrift vom 01.06.2026, S 12). Damit gesteht der Beschwerdeführer indirekt ein, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtgift bestritten hatte. Folglich kam das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgeht und seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit und durch den Verkauf von Suchtgift finanzierte. Hieraus ergibt sich der Schluss, und ist das Bundesverwaltungsgericht hiervon überzeugt, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14.01.2026, XXXX, wodurch er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig zu 10 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 2,86 fache übersteigenden Menge, und zwar 16 g Kokain und mindestens 110 g Heroin in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen drei näher genannten Personen überlassen hatte. Die Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben sich aus diesem Urteil.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich zweifelsfrei aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer (AS 265).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu seiner Straftat. Hierbei gab er an, dass er deshalb mit Suchtgift (laut Strafurteil mit Heroin und Kokain) gedealt habe, weil er nichts zu tun und Hunger hatte (Niederschrift vom 01.06.2026, S 12). Damit gibt er also selbst an, mit Drogen gedealt zu haben, um sich ein Einkommen zu verschaffen, weil er Geld benötigte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer – dies ist der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht von ihm in der mündlichen Verhandlung erhalten hat – ist hierbei nicht ehrlich und verharmlost die Tragweite seiner Tat. So gab er an, es sei kein starkes Heroin gewesen, es habe nur 10 % gehabt (Niederschrift vom 01.06.2026, S 12). Dies steht klar im Gegensatz zur erwiesenen verkauften Menge Heroin (zumindest 110 g Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 6,12 g Heroinbase (unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt 5,55 %, 2,04-fache Grenzmenge) und führte – gemeinsam mit dem verkauften Kokain dazu, dass als erschwerend die 2,86-fache Grenzmenge an Suchtgift festgestellt wurde. Damit verharmlost er seine Straftat, indem er angibt, kein starkes Heroin verkauft zu haben. Die völlig ungerührte Haltung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Befragung zu seiner Straftat erweckt den persönlichen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer seine Tat nicht bereut. Zwar gibt er an, dass er habe einen "menschlichen Fehler" begangen und dass die Behörden schon richtig liegen würden, äußerst aber kein Wort des Bedauerns oder der Reue seiner Tat. Vielmehr möchte er wieder nach Italien zurückgeschickt werden, wo er nie straffällig gewesen sei (Niederschrift vom 01.06.2026, S 12 f). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten – entgegen dem Beschwerdevorbringen (AS 367) weder einsieht noch bereut. Drogenkriminalität ist erfahrungsgemäß eine sehr rückfallgeneigte Kriminalität. Der Beschwerdeführer dealte mit harten Drogen, um sich ein Einkommen zu verschaffen, zumal er nichts zu tun hatte. Zugleich zeigt er kein Bedauern seiner Tat und erweckte er den Anschein, er habe ein Kavaliersdelikt, einen menschlichen Fehler, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückte (Niederschrift vom 01.06.2026, S 12), begangen. Bemerkenswert ist seine Aussage zum Vorhalt, dass Suchtgiftkriminalität eine besonders gefährliche und mit Wiederholungsgefahr verbundene Tätigkeit sei, in der er angab, er habe die Haftstrafe verbüßt und die Sache sei damit für ihn erledigt. Die Behörden mögen schon richtig liegen, aber er ersuche um eine Chance; er werde es nie wieder tun (Niederschrift vom 01.06.2026, S 13). Damit zeigt der Beschwerdeführer kein Einsehen und insbesondere konnte er damit nicht überzeugen, dass er durch das Haftübel seine Lektion gelernt haben könnte. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer der Auffassung zu sein, er habe bezahlt und damit sei die Sache erledigt, ohne – hierauf weist der Verweis auf das Richtigliegenmögen der Behörden hin – das Unrecht seiner Tat zu akzeptieren. Damit fehlt es aber an der psychologischen Hemmung, dem Schuldgefühl, um nicht wieder Drogendelikte zu setzen. Da der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit in Österreich aktuell nachgehen kann und in Italien auch über keinen Arbeitszugang aufgrund des längst abgelaufenen permesso di sogiorno verfügt, ist ein Rückfall und ein Wiederholen der strafbaren Handlungen zur Erzielung eines Einkommens, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen, sehr realistisch und im Lichte des Umstandes, dass Drogendelikte wiederholungsgeneigt sind, keineswegs unwahrscheinlich. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass das verspürte Haftübel beim Beschwerdeführer zu keinem Umdenken geführt hat und ein Rückfall und ein Wiederholen des strafbaren Handelns wahrscheinlich ist. Dass der Beschwerdeführer in Österreich der Schwarzarbeit auf Baustellen nachging, ergibt sich aus dem AJ-WEB-Auszug, in dem keine gemeldete (und damit legale) Beschäftigung verzeichnet ist und seiner Angabe, gelegentlich bei Baustellen gearbeitet zu haben, jedoch nicht fix (Niederschrift vom 01.05.2026, S11).

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.08.2025, Version 13, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen sowie dem Bericht der EuAA: Nigeria Country Focus vom November 2025. Diese Berichte stützen sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z.B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

In der Beschwerde zitiert der Beschwerdeführer va Länderfeststellungen zu Rechtsschutz/Justizwesen und zur medizinischen Versorgung in Nigeria (Beschwerde AS 357 ff). Damit wird den Länderfeststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Gänze wiedergegeben sind, nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Im Rahmen der Erstbefragung am 31.08.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, es seien die Lebensumstände schlecht. Es gebe keine Arbeit und kein Geld. Das Leben sei nicht sicher. Er sei von seinem Onkel väterlicherseits bedroht worden, weil er das Vermögen seines Vaters haben wollte. Hiermit habe er seine Fluchtgründe genannt (Protokoll vom 31.08.2024, S 6)

Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.03.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Onkel sei hinter ihm her. Sein Vater sei sehr reich gewesen. Sein Onkel habe die Familie übernommen und er habe fliehen müssen. Nigeria sei nicht sicher. Innerhalb von 24 Stunden könne jemand sterben. Sein in Abuja wohnender Onkel sei Politiker; in seinem Bundesland würden jeden Tag Menschen sterben; der Beschwerdeführer könne nicht leben; es sei unsicher. Im Weiteren teilte er mit, sein 1989 verstorbener Vater sei vom Onkel getötet worden; fünf Jahre später durch den Onkel mit Voodoo getötet worden (Niederschrift vom 19.03.2026, S 4 ff).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 gab der Beschwerdeführer, dass die Kriminalitätsrate in Nigeria hoch sei; es gebe viel Gewalt und viele Terroristen. Der Beschwerdeführer gehöre solchen Gruppen nicht an. Sein Onkel habe die Eltern umgebracht. Er habe das Vermögen seines Vaters genommen. Es sei seinem Vater gut gegangen. Er sei reich gewesen und habe einen Transporter gehabt. Er sei nicht krank gewesen und habe sich plötzlich habe er sich zu übergeben begonnen. Im Krankenhaus habe man giftige Substanzen im Körper gefunden und im Dorf hätten die Leute an einem natürlichen Tod gezweifelt. Als seine Mutter zu den Grundstücken gekommen sei, habe sie gesehen, dass der Onkel alle genommen habe. Es sei von da an schlimmer gekommen. Das ganze habe sich 1989 ereignet. Der Beschwerdeführer habe Fußball gespielt. Wenn sein Vater gelebt hätte, wäre er sicher ins Ausland geschickt worden. Frauen hätten in Afrika keine Rechte und litten viel. Die Mutter hätte die Grundstücke verkaufen wollen, jedoch der Onkel nicht. Er habe ihr verboten den Fuß darauf zu setzen und habe Voodoo gegen die Mutter eingesetzt, sodass sie sehr viel gelitten habe und ein bis zwei Jahre später verstorben sei. Ihnen als Kinder sei gesagt worden, der Onkel sei ein böser Mann und sie sollten sich ihm nicht nähern. Deswegen habe er das Land verlassen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 13 f).

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge soll somit sein Onkel den Vater im Jahr 1989 vergiftet haben. Inwiefern ein solches Ereignis den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben soll, das Land Jahre später zu verlassen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter erläutert. Der Beschwerdeführer macht keine Gefahr für seine Person durch den Onkel geltend. Dieser lebe in Abuja und sei ein einflussreicher Politiker (Niederschrift vom 19.03.2026, S 4). Jedoch ist damit nicht bescheinigt, dass der Onkel auch den Beschwerdeführer bedrohen würde. Eine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch den Onkel wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Im Gegenteil: Die Geschichte von der Vergiftung seines Vaters durch den Onkel erscheint wenig glaubhaft und enthält keinerlei Realkriterien, die auf selbst Erlebtes schließen ließen. Nicht zuletzt ist der Vorwurf, sein Onkel habe mit Voodoo seine Mutter getötet, gänzlich unglaubhaft, basiert dieser Vorwurf doch ausschließlich auf Aberglauben und ist nicht real anzunehmen. Zudem ergeben sich auch hinsichtlich dieses Todes Widersprüche: Während er der belangten Behörde gegenüber von fünf Jahren nach dem Tod des Vaters sprach und angab, sie habe ein Jahr gelitten und sei dann gestorben (Niederschrift vom 19.03.2026, S 4 und S 6), behauptete er in der mündlichen Verhandlung, sie sei ein oder zwei Jahre später gestorben. Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar seinen Onkel als mächtig, gefährlich und als böse, jedoch schildert er keinen einzigen Vorfall, aus dem sich auch nur ansatzweise die Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch diesen Onkel ergäbe. Wenn der Beschwerdeführer meint, sein Onkel wisse, dass er im Ausland sei (Niederschrift vom 19.03.2026, S 6), vermag dies die mangelnde Gefahr einer Verfolgung durch den Onkel nicht zu kompensieren. Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, keine Kontakte und Auseinandersetzungen mit dem Onkel nach dem Tod der Eltern gehabt zu haben (Niederschrift vom 01.06.2026, S 14), kann eine Gefahr der Bedrohung mit dem Leben durch den Onkel nicht ernstlich angenommen werden. Weiter erwähnt er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er vor seiner Ausreise aus Nigeria irgendwelche Gefahren, Bedrohungen oder negative Ereignisse gehabt hätte, dass die Dorfbewohner auch Angst vor dem Onkel gehabt hätten; er sei immer mit Leibwächtern aufgetreten. Die Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er wegziehen müsse, wenn er nicht sterben wolle und er sei dann in die Stadt gezogen (Niederschrift vom 01.06.2026, S 14). Mit dieser Antwort zeigt der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohungsbild oder Gefahr auf, sodass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grunde den Herkunftsstaat verlassen haben könnte. Insgesamt erweist sich daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Insgesamt gelang es daher dem Beschwerdeführer nicht, eine ernstliche Bedrohung oder Gefahr durch seinen Onkel für dessen Leben glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer verneinte Probleme aufgrund seiner religiösen und politische Überzeugung, wie auch solche aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Niederschrift vom 01.06.2026, S 15). Ebenso verneinte er letztlich Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Nationalität oder Rasse (Niederschrift vom 01.06.2026, S 15). Damit gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Nationalität, Rasse, politischen oder religiösen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.

Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe an, warum der Nigeria verlassen habe (Protokoll vom 31.08.2024, S 6). Auch gegenüber der belangten Behörde erwähnte er die nicht gute finanzielle Lage (Niederschrift vom 19.03.2026, S 3). In der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 gab der Beschwerdeführer an, seine finanzielle Situation in Nigeria sei der Hauptgrund für das Verlassen des Herkunftsstaat gewesen. Er habe dort kein Leben (Niederschrift vom 01.06.2026, S 14). Diese Angabe erscheint vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Armut in Nigeria weit verbreitet ist, nachvollziehbar und glaubhaft. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte.

2.4. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, bei Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Sein Onkel würde ihn töten (Protokoll vom 31.08.2024, S 6). Hierzu wird auf Pkt. 2.3. oben verwiesen, woraus hervorgeht, dass eine solche Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Nigeria bzw einer Abschiebung nach Nigeria beruhen auf den in Punkt II. 1.3. angeführten Länderberichten.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 der EMRK dar und wird entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet (vgl Punkt II. 1.3.7). Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft oder substantiiert vorgebracht.

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst vermochte keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Es sind beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an chronischen Krankheiten leidet und diese auch auf seine Leistungsfähigkeit Einfluss haben (SV-Gutachten, Niederschrift vom 01.06.2026, S 5). Jedoch hat die Sachverständige – wie bereits oben dargestellt (Pkt. II.2.1.) – festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen keine Informationen enthalten, die grundsätzlich gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen könnten. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen (mit Ausnahme eines Befundes vom 09.10.2026) vorgelegt, obwohl er von der belangten Behörde mehrfach dazu aufgefordert wurde, sodass er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht an der Aufklärung dieses Sachverhalts verletzte. Dies ist dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer entweder keine solchen Unterlagen vorlegen kann, weil es sie nicht gibt, oder dass er sie nicht vorlegen möchte, weil sie seinem Standpunkt widersprechen, derart krank zu sein, dass er nicht mehr nach Nigeria zurückkehren kann. In beiden Fällen kann dies nur dahingehend gewürdigt werden, dass es keine Unterlagen und Hinweise gibt, die eine individuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen würden. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner chronischen Erkrankungen arbeitsfähig ist und damit bei Rückkehr in die Heimat auch in der Lage ist, sich wieder eine Arbeit zu suchen und dieser nachzugehen. Sämtliche Erkrankungen können in Nigeria behandelt werden. Auch sind blutdrucksenkende Medikamente, wie überhaupt die meisten gängigen Medikamente, in Nigeria verfügbar. Damit bestehen keine Zweifel, dass die chronischen Krankheiten des Beschwerdeführers in Nigeria behandelt werden können. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Gesundheitsversorgung in Österreich eine andere ist, als in Nigeria, was jedoch nicht dazu führen kann, dass aus diesem Grund die Rückkehr des Beschwerdeführers für unmöglich erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer kann Tätigkeiten als Maler (Protokoll vom 31.08.2024, S 2) oder am Bau ausüben, wie er auch in Österreich Hilfstätigkeiten am Bau vorgenommen hat (Niederschrift vom 01.06.2026, S 11). Er hat den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Nigeria seine Enkulturation erfahren. Von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Beim Beschwerdeführer, der mit Ehefrau, Söhnen und Geschwistern familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria hat, kann damit ebenso keine lebensbedrohliche Situation im Fall der Rückkehr angenommen werden, zumal er keine Zwistigkeiten innerhalb seiner eigenen Familie nennt und noch immer Kontakt mit seiner Ehefrau unterhält. Der Beschwerdeführer kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl Punkt II 1.3). Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria ansiedeln können wird und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.).

Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften – und im Bedarfsfall auch eine Behandlung seiner Anpassungsstörung zu finanzieren. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig machen könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1. 1 Nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1. 2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag ist festzuhalten, dass er keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht hat, die Asylrelevanz aufzeigt oder eine asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihn keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für den Beschwerdeführer nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3. 2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2. 1 Nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei welcher konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2018/14/0153, mwN).

3.2. 3 Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen bei einer Rückkehr nach Nigeria trotz aller Schwierigkeiten die Möglichkeit hat, Unterkunft und Arbeit zu finden, und ihm sohin real möglich ist, eine Existenz zu begründen und die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer kann auf die familiäre Unterstützung zurückgreifen und insbesondere in der Anfangsphase bei Angehörigen Unterkunft nehmen. Hierbei kann der Beschwerdeführer auf die seine verdienende Gattin treffende Unterhaltspflicht zurückgreifen. Mit Blick auf die Feststellungen zu Gesundheit ist festzustellen, dass dieser weder an so schweren Erkrankungen leidet, dass er durch eine Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose existenzielle Lage geraten könnte, noch dass er aufgrund dieser chronischen Erkrankungen arbeitsunfähig und damit unfähig wäre, sich eine Existenz in Nigeria nach Rückkehr wieder zu verschaffen. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff) (VwGH 12.01,.2026, Ra 2025/20/0655; vgl VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Damit ist hinsichtlich seiner Gesundheit (trotz der erwiesenen Einschränkungen) und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Anwesenheit der Kernfamilie in Nigeria sowie die Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

3.2. 4 Die Beschwerde erweist sich also auch insofern als unbegründet und daher abzuweisen, sodass der Spruchpunkt II des Bescheides zu bestätigen waren.

3. 3 Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3.1 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

3.3. 2 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm deshalb nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde erweist sich also auch insofern als unbegründet und daher abzuweisen, sodass Spruchpunkt III des Bescheides zu bestätigen waren.

3. 4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

3.4. 1 Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das gilt nur dann nicht, wenn diese Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG unzulässig ist. Konkret legt dazu § 9 Abs 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)

3.4. 2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind nach § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8).

3.4. 3 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht sowie die Grund- und Mittelschule besucht hat und die Landessprache beherrscht, ferner fällt ins Gewicht, dass dort seine Frau, seine Söhne und seine Geschwister leben. Zudem ist er zwar chronisch krank, aber dennoch arbeitsfähig, und seine Qualifikation hat sich während seines Auslandsaufenthaltes nicht verschlechtert.

Nach der kurzen Aufenthaltsdauer von maximal knapp zwei Jahren kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, mwN). Zudem ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner Haftzeiten nie polizeilich gemeldet war.

3.4. 4 Für eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers spricht die illegale Einreise, das Missachten der Meldevorschriften sowie die Schwarzarbeit sowie die durch die strafrechtliche Verurteilung erwiesene Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich.

Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Dies ist vorliegend der Fall.

3.4. 5 Dazu kommt beim Beschwerdeführer das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden, und die erwähnte Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf einem unbegründeten Asylantrag nach unrechtmäßiger Einreise beruht.

Das Unterlassen jeglicher polizeilicher Meldung eines Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer damit verbunden sein nicht feststehender Aufenthalt im Bundesgebiet vermindert das Gewicht des Interesses des Beschwerdeführers am Unterbleiben der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, das Unterbleiben der Bekanntgabe einer Anschrift zeigt ebenso, dass der Beschwerdeführer dem Bestand oder Nichtbestehen einer Rückkehrentscheidung – und damit seines Aufenthalts im Bundesgebiet – wenig Gewicht beimisst.

3.4.6. Das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers wird durch seine während seines rund zwei Jahre dauernden Aufenthalts entstandenen Bindungen an Österreich nicht gestärkt. Der Beschwerdeführer nutzte diese Zeit nicht dazu, die deutsche Sprache zu lernen. Er ging mit Ausnahme von Schwarzarbeit nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt auch über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Kulturelle, familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen zur Österreich bestehen ebenso nicht. Hingegen bestehen enge kulturelle, familiäre und verwandtschaftliche Bindungen zu Nigeria, einem Land, in dem er enkulturiert wurde und den wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Insgesamt liegen damit somit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen am Verbleib ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

3.4.7. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldelikts eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßte und daher in Österreich straffällig geworden ist. Damit steht dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht Klagenfurt am 14.01.2026 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Zudem besteht generell ein besonders großes öffentliches Interesse an der Unterbindung von Suchtgiftdelikten und damit eine maßgebliche Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung (vgl VwGH 20.03.2012, 2019/21/0147). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

3.4.8. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3. 5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würden, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria eine Arbeit aufzunehmen und für sich zu sorgen. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben können als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerden daher insoweit als unbegründet.

3. 6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Demnach waren die Beschwerden auch betreffend die Ausreisefrist abzuweisen.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):

3.7.1. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9.der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.7.2. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2024 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. So zeigt bereits der Umstand, dass die erstmalige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten führten, von der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2024 seinen Asylantrag stellte und bereits im Dezember 2025 wegen Suchtgifthandels in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer das 2.86-fache der Grenzmenge nachweislich verdealte, was das Strafgericht als Erschwerungsgrund berücksichtigte, während mildernd nur das umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit herangezogen werden konnten. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relativierte der Beschwerdeführer seine Schuld, indem er angab "kein starkes Heroin" verkauft zu haben. Auch meinte er, dass die Sache für ihn erledigt sei, weil er ja die Strafe verbüßt habe. Dies weist auf ein Charakterbild, das nicht von Schuld und Reue, sondern von Uneinsichtigkeit und Relativismus geprägt ist. Damit kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer durch das Strafübel seine Lektion gelernt hat und sich hinkünftig vom Suchtgiftverkauf fernhalten wird. Im Gegenteil: Gerade das offensichtlich beim Beschwerdeführer bestehende Gefühl, für seine Tat "bezahlt" zu haben, also die Strafe (teilweise) verbüßt zu haben, kann es bewirken, dass der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte. Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay ua/Deutschland, 40495/15, Z 110).

Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung ist vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen (vgl VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).

Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war bis zu seiner Festnahme im Dezember 2025 auch nie aufrecht gemeldet – behördlich erstmalig durch die von ihm begangenen Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat. Der Umstand, dass er nach seiner Einreise ins Bundesgebiet keine meldebehördliche Erfassung vornahm und er sein rechtswidriges Verhalten laut eigenen Angaben beging, weil er nichts zu tun und Hunger hatte, legt unweigerlich den Schluss nahe, dass er bereits mit der vorgefassten Absicht, sich durch den Verkauf von Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, nach Österreich eingereist ist. Berücksichtigt wird dabei auch die Anzahl und Menge an Suchtgift, die er verkaufte, was sich vor allem daraus erschließt, dass er zumindest drei namentlich im Strafurteil genannte Abnehmer Heroin und Kokain verkauft hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang unbescholten war und er sich vor dem österreichischen Strafgericht geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem mehrfache Tatangriffe während des ganzen Jahres 2025 gegenüberstehen. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass seinem Fehlverhalten letztlich nur durch sein Betreten werden und durch seine Festnahme ein Ende gesetzt wurde.

In der mündlichen Verhandlung beteuerte der Beschwerdeführer, er sei nur einmal straffällig geworden und der habe einen "menschlichen Fehler" gemacht. Er werde es nie wieder tun. Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2026 verurteilt und erst kürzlich aus der Strafhaft nach Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe entlassen. Der seither vergangene Zeitraum erweist sich als zu kurz um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Zudem bestehen auch insgesamt vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Delikten nach der StVO und dem SPG betreffend den Beschwerdeführer, die er in dem kurzen Aufenthaltszeitraum verursacht hat. Sie zeugen von einer grundsätzlich die Vorschriften Österreichs missachtenden Einstellung des Beschwerdeführers und sind im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Einreiseverbotes ebenso zu prüfen. Hinzu kommt auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schwarz auf Baustellen gearbeitet hat, was auch von keiner Verbundenheit mit den Vorschriften Österreichs und auch nicht von Gesetzestreue des Beschwerdeführers zeugt.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183, mwN).

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Ab. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich aufweist. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist auch davon auszugehen, dass er in Nigeria ein schützenswertes Familienleben hat. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier Suchtmitteldelikte beging und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass das dargestellte strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist.

Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen wäre. Es wird auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt, jedoch unbedingt ausgesprochen worden ist. Damit zeigt das Strafgericht, das von einer bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht abgesehen hat, die Schwere der Tat des Beschwerdeführers und seine Gefährlichkeit auf. Angesichts dieses Umstandes, dass das Strafgericht bei erster Verurteilung bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängte, sieht es das Bundesverwaltungsgericht angesichts des nicht in Österreich (und im Gebiet der Europäischen Union) bestehenden Familienlebens und der äußerst schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich, wie auch in der Europäischen Union, nicht als unverhältnismäßig an, ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren gegen den Beschwerdeführer zu verhängen.

Unter diesen Prämissen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden ist. Der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden. Eine Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist aufgrund seines Fehlverhaltens und der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Familienlebens in der Europäischen Union sowie der der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund eines Suchtmitteldeliktes bzw. unter Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt (vgl VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 14.08.2024,Ra 2022/17/0219; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen

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